In dem landesplanerischen Verfahren nach 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.v.m. 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG)

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1 Regierungspräsidium Kassel Regierungspräsidium Kassel Kassel Magistrat der Stadt Schwalmstadt Postfach Schwalmstadt Nachrichtlich: Arbeitsgruppe Stadt Sickingenstr Kassel Aktenzeichen b 2400/1-2018/3 Bearbeiter/in Herr Zierau / Frau Niklas Durchwahl Fax peter.zierau@rpks.hessen.de Internet Ihr Zeichen / Ihr Antrag vom hier eingegangen am Besuchsanschrift Datum Am Alten Stadtschloss 1, Kassel In dem landesplanerischen Verfahren nach 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.v.m. 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) der Stadt Schwalmstadt wegen Antragstellerin, Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN) hat der Zentralausschuss der Regionalversammlung Nordhessen in seiner Sitzung am folgende landesplanerische Entscheidung getroffen: I. Die am beantragte Abweichung vom RPN gemäß 8 HLPG für ein geplantes Sondergebiet Handel (Bau- und Gartenfachmarkt mit einer max. zulässigen Verkaufsflä- Wir sind telefonisch mo. - do. von 08:00-16:30 Uhr und fr. von 08:00-15:00 Uhr ständig erreichbar. Besuche bitte möglichst mo. - do. in der Zeit von 09:00-12:00 Uhr und von 13:30-15:30 Uhr, fr. von 09:00-12:00 Uhr, oder nach tel. Vereinbarung. Postanschrift: Am Alten Stadtschloss Kassel Vermittlung: Das Dienstgebäude Am Alten Stadtschloss 1 ist mit den Straßenbahnlinien 3, 4, 6, 7 und 8 (Haltestelle Altmarkt), den RegioTrams 1 und 4 (Haltestelle Altmarkt) sowie verschiedenen Buslinien zu erreichen.

2 2 che von m² einschließlich einer 400 m² großen Verkaufsfläche für Haushaltswaren), Gemarkung Treysa, Stadt Schwalmstadt, Schwalm-Eder-Kreis, im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 "Hinterm Entenfang", wird zugelassen. Die beiliegenden Pläne (Ausschnitt aus dem RPN 2009, Ausschnitt aus der Entwurfsdarstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 Hinter m Entenfang mit Darstellung der Sondergebietsfläche, Luftbild mit Darstellung des Plangebietes) werden Bestandteile dieses Bescheides. II. Voraussetzung für die Umsetzung des Vorhabens ist auch die Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP) durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen gem. 4 Abs. 9 Satz 1 i.v.m. 12 Abs. 1 Nr. 2 HLPG. Mit Schreiben vom hat die Stadt Schwalmstadt diese Zulassung der Abweichung vom Landesentwicklungsplan (LEP) über das Regierungspräsidium Kassel beantragt. Das Regierungspräsidium Kassel hat diesen Antrag am dem Ministerium übersandt. Die Entscheidung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom (Datum wird später noch eingesetzt) wird hiermit als Anlage zu diesem Bescheid der Antragstellerin bekannt gegeben. III. Hinweis Bei der Zulassung der Abweichung wird davon ausgegangen, dass die Hinweise und Anregungen, die im Rahmen der Beteiligung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 Hinter m Entenfang geäußert wurden, sachgerecht berücksichtigt werden.

3 3 IV. Begründung: 1. Sachverhalt Die Stadt Schwalmstadt beabsichtigt im Stadtteil Treysa eine seit 1990 betriebene Verkaufsfläche von 400 m² für hochwertige Haushaltswaren in einem bestehenden Bau- und Gartenmarkt mit m² Verkaufsfläche zu legalisieren und für die Fläche des Bau- und Gartenmarkes einen Bebauungsplan zu erstellen, in dem ein Sondergebiet Bau-und Gartenfachmarkt mit einer max. Verkaufsfläche von m² einschließlich einer Verkaufsfläche von 400 m² für Haushaltswaren festgelegt wird. In der Fläche des Plangeltungsbereiches befindet sich das Grundstück des Bau- und Gartenmarkts Profi Fa. C.H. Schmitt. Auf der Fläche wird auf der Grundlage einer Baugenehmigung von ein Bau- und Gartenmarkt betrieben. Neben dem Bau- und Gartenmarkt werden innerhalb der genehmigten Verkaufsflächen auf 400 m² ein umfassendes Sortiment hochwertiger Geschenkartikel, Glas, Porzellan, Keramik und Hausrat angeboten. Für dieses Sortiment besteht keine Baugenehmigung. Das Haushaltswarensortiment wird an dieser Stelle ebenfalls seit 1990 angeboten. Es widerspricht an dieser Stelle allerdings den Anforderungen des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr Den ursprünglichen Standort in der Kernstadt, mit einer Verkaufsfläche von 120 m², hat der Betreiber 1990 verlassen, da er nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden konnte. Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises hat mit Schreiben von den rechtswidrigen Zustand festgestellt und ein Verkaufsverbot für Haushaltswaren angedroht. Zur Überprüfung der Verträglichkeit wurde deshalb die Firma SK Standort & Kommune mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen der im Bau- und Gartenfachmarkt mit angebotenen Haushaltswaren beauftragt. Das Gutachten vom Februar 2017 wurde zusammen mit dem Antrag auf Abweichung vorgelegt. Zur Legalisierung der innerhalb des Bau- und Gartenfachmarktes angebotenen Sortimente aus dem Bereich Haushaltswaren soll nun der Bebauungsplan (2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 Hinter m Entenfang ) geändert werden; der Oberen Landesplanungsbehörde wurden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der

4 4 Nachbargemeinden aus diesem Verfahren vorgelegt. Voraussetzung für die Umsetzung des Vorhabens sind die Zulassungen von Abweichungen vom RPN und vom LEP. Die entsprechenden Abweichungsanträge (beide vom ) sind bei mir am eingegangen. Der Abweichungsantrag vom Landesentwicklungsplan wurde von mir am dem zuständigen Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (jetzt: Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) zur Entscheidung vorgelegt. Ausweisungen sowie Regelungen im Regionalplan Nordhessen 2009, die durch die geplante Maßnahme betroffen sind: Vorranggebiet Industrie- und Gewerbe- Bestand Bundesfernstraße zwei- oder dreistreifig-bestand (B 454, grenzt an) Kap Ziel 3 Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel gem. 11 Abs. 3 BauNVO sowie großflächige Vergnügungs- und Unterhaltungseinrichtungen sind nur in den Vorranggebieten Siedlung zulässig. Bei der geplanten Errichtung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsvorhaben außerhalb von Innenstadtbereichen oder Stadt- und Ortsteilzentren sind innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen bzw. so zu begrenzen, dass keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die o. g. Geschäftszentren und Versorgungskerne zu erwarten sind. Kap Ziel 4 In den "Vorranggebieten Industrie und Gewerbe Bestand" sind Änderungen von rechtskräftigen Bebauungsplänen mit dem Ziel, bislang ausgeschlossene, zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen nachträglich zuzulassen, mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ebenfalls nicht vereinbar. 2. Auswertung der Stellungnahmen Die Auswertung der im Zuge des Bauleitplanverfahrens abgegebenen Stellungnahmen ergab, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Maßnahme von den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange vorgetragen wurden. Alle Hinweise und Anre-

5 5 gungen können im weiteren Bebauungsplanverfahren so berücksichtigt werden, dass das Vorhaben nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Die umliegenden Städte und Gemeinden (Frielendorf, Gilserberg, Jesberg, Neuental, Neukirchen, Neustadt und Willingshausen) haben auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Das Koordinierungsbüro für Raumordnung und Stadtentwicklung der IHK Kassel-Marburg hat keine Bedenken oder Hinweise in ihrer Stellungnahme vorgetragen. 3. Entscheidungsgründe Die beantragte Abweichung wird gem. 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit 8 HLPG zugelassen, weil sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Mit der beantragten Abweichungszulassung soll der seit 1990 bestehende Bau- und Gartenfachmarkt einschließlich der Verkaufsfläche für Haushaltswaren planungsrechtlich legalisiert werden. Für den Bau- und Gartenfachmarkt wurde 1990 eine Baugenehmigung erteilt, die die Verkaufsfläche für den Bereich Haushaltswaren aber nicht mit abdeckt. Mit der Aufstellung der o. g. Bebauungsplanänderung und der Ausweisung eines Sondergebiets Handel (Bau- und Gartenfachmarkt) beabsichtigt die Stadt Schwalmstadt das genehmigte Sortiment des Bau- und Gartenfachmarktes einschließlich der darüberhinausgehenden Sortimentsanteile planungsrechtlich zu sichern. Eine Erweiterung der Verkaufsflächen ist nicht vorgesehen; der vorliegende Bebauungsplan bildet mit seinen Festsetzungen lediglich den langjährigen Bestand am Standort ab. Im Markt wird derzeit in einem an das Bau- und Gartenmarktgebäude anschließenden Nebengebäude auf 400 m² ein - laut Gutachten - qualitativ hochwertiges Sortiment aus dem Bereich Geschenke, Glas / Porzellan / Keramik und Hausrat angeboten. Die hier angebotenen Sortimente sind entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Stadt Schwalmstadt als zentrenrelevant einzustufen. Gemäß dieser Einstufung entspricht die Schaffung von Verkaufsflächen für zentrenrelevanten Einzelhandel an einem nicht inte-

6 6 grierten Standort zum einen nicht dem Einzelhandelskonzept und zum anderen nicht den regionalplanerischen Zielen. Im Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN) ist die Fläche des geplanten Sondergebiets als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe Bestand festgelegt; nach dem RPN soll großflächiger Einzelhandel nur in den Vorranggebieten Siedlung zulässig sein. Um die Verträglichkeit der über das genehmigte Sortiment des Bau- und Gartenfachmarktes angebotenen Waren zu prüfen, wurde eine Verträglichkeitsanalyse beauftragt. Im Rahmen der Untersuchung wurden die aktuellen Ausstattungen im Hinblick auf vergleichbare Angebote mit dem im Bau- und Gartenfachmarkt angebotenen Sortimenten aus dem Bereichen Haushaltswaren in den zentralen Versorgungsbereichen in Treysa und Ziegenhain sowie den angrenzenden Mittelzentren (Borken, Homberg, Alsfeld, Kirchhain, Stadtallendorf) erfasst. Aus gutachterlicher Sicht stellt sich die Wettbewerbssituation im Bereich Elektrogeräte als gut besetzt dar. Für dieses Sortiment ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Einzugsbereich für das im Bau- und Gartenfachmarkt bestehende Angebot an Haushaltswaren auf die Stadt Schwalmstadt beschränkt. Für die weiteren angebotenen Waren gibt es in den Mittelzentren vereinzelt Angebote, signifikante Umsatzumverteilungen können aber nicht festgestellt werden. In den zentralen Versorgungsbereichen von Treysa und Ziegenhain sowie in den übrigen Verbraucher- und Fachmärkten im Stadtgebiet finden sich laut Gutachter keine vergleichbaren Fachgeschäfte oder märkte, die ein ähnliches Sortiment der mittleren bis gehobenen Preisspanne anbieten. Aus gutachterlicher Sicht können auch hier keine Umlenkungseffekte nachgewiesen werden. Substanzielle Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktionen sowie Betriebsaufgaben sind nicht zu erwarten. Der Gutachter hebt vielmehr hervor, dass der bestehende Haushaltswarenmarkt innerhalb des Bau- und Gartenfachmarkts aufgrund seiner Alleinstellung zur wohnortnahen Versorgung mit diesem so nicht mehr an anderer Stelle im Stadtgebiet angebotenen Sortiment beiträgt, gleichwohl es sich um keine integrierte Lage handelt. In diesem Zusammenhang wird in der Verträglichkeitsanalyse auf die im Einzelhandelsgutachten der Stadt Schwalmstadt getroffenen Formulierung des dynamischen Be-

7 7 standsschutzes für bestehende Standorte in nicht integrierten Lagen hingewiesen. In diesem Ausnahmefall könne hiervon Gebrauch gemacht werden, da die städtebaulichen Strukturen durch den schon seit langem etablierten Markt nicht gefährdet werden und die Bauleitplanung ausschließlich zum Zweck des Bestandsschutzes ohne Erweiterung der Verkaufsfläche durchgeführt wird. Darüber hinaus führt der Gutachter an, dass es sich bei dem untersuchten Haushaltswarenfachmarkt faktisch und funktional um eine Teilfläche des Bau- und Gartenfachmarktes mit einer Gesamtverkaufsfläche von m² handelt und die insgesamt 400 m² umfassende Teilfläche als Fläche für ein Randsortiment bewertet werden kann. Die im Gutachten vorgetragene Argumentation um die Planung in Einklang mit dem Einzelhandelskonzept zu bringen sowie die nicht feststellbaren Auswirkungen auf die Versorgungsbereiche in Schwalmstadt selbst als auch in den benachbarten zentralen Orten, sprechen dafür, um abweichend von Zielen des RPN der Bauleitplanung für den bestehenden Bau- und Gartenfachmarkt einschließlich der dort angebotenen Haushaltswaren zustimmen zu können. Insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Bau- und Gartenfachmarkt mit seinem ganz überwiegend nicht zentrenrelevanten Sortimenten innerhalb des Vorranggebietes Industrie und Gewerbe Bestand so in 1990 genehmigt wurde, ist schwerpunktmäßig abzuwägen, ob heute für die auf einer untergeordneten Fläche angebotenen Haushaltswaren die Schaffung von Planungsrecht zugelassen werden soll. Dabei spricht für die gemeindliche Bauleitplanung, dass mit der Beschränkung der Verkaufsfläche für die angebotenen Haushaltswaren auf 400 m² und damit auf eine Größe deutlich unterhalb der Großflächigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf die städtebaulich integrierten Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Unter den oben genannten Gesichtspunkten, ist eine Abweichungszulassung vertretbar und es sollte dem bestehenden Bau- und Gartenfachmarkt einschließlich der dort angebotenen Haushaltswaren die Möglichkeit eingeräumt werden, trotz seiner Lage innerhalb eines Vorranggebietes Industrie und Gewerbe Bestand, weiterhin am Markt zu bestehen und seine Versorgungsfunktion für das spezialisierte Sortiment in dem Mittelzentrum Schwalmstadt wahrnehmen zu können. Dies auch da es sich um einen seit langem etab-

8 8 lierten Markt handelt, dessen Standort als eingeführt betrachtet werden kann und dessen Fortbestand nur über die Schaffung von Planungsrecht gesichert werden kann und damit auch den planerischen Willen der Stadt dokumentiert. Kostenentscheidung: Abweichungsverfahren vom Regionalplan sind nach 16 HLPG grundsätzlich kostenpflichtig. Die zu erhebenden Verwaltungskosten regelt die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung -jetzt Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen- (VwKostO-MWEVL) vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, vom Zuletzt geändert wurde die Verordnung am durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, jetzt ebenfalls Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Kommunen sind bei Abweichungsverfahren nach der Verwaltungskostenordnung i.v. mit 16 HLPG von der Zahlung befreit. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Kommune berechtigt ist, die Gebühr einem Dritten unmittelbar aufzuerlegen (etwa durch einen Städtebaulichen Vertrag mit dem Investor) oder wenn das Verfahren im Interesse eines nicht gebührenbefreiten Dritten beantragt wurde (siehe Ziffer 5501 der Kostenordnung). Im vorliegenden Fall ist ein Investor vorhanden. Als antragstellende Kommune haben Sie die Kosten vorab zu tragen und können diese dann auf den Investor umlegen. Ein Städtebaulicher Vertrag besteht nicht. Dies haben Sie in Ihrem Antragsschreiben vom erklärt. Die Verfahrenskosten können jedoch von Ihnen zum Investor durchgeleitet werden. Ich habe somit die Verfahrenskosten für dieses Abweichungsverfahren berechnet; sie betragen 4.000,00.

9 9 Bei der Berechnung habe ich folgende Positionen zugrunde gelegt: Nr. 51 der Kostenordnung Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit 1.500,00 eines Abweichungsverfahren mit geringem Aufwand Nr. 551 der Kostenordnung Zulassung der Abweichung 2.500,00 Summe 4.000,00 Den Betrag von 4.000,00 bitte ich bis zum (Datum noch einsetzen) unter der IBAN DE und der BIC HELADEFFXXX unter Angabe der Referenznummer (muss noch eingesetzt werden) im Verwendungszweck und des Aktenzeichens RPKS b- 2400/1-2018/3 zu überweisen. Einen entsprechenden Überweisungsträger habe ich zu Ihrer Verwendung beigefügt. Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des auf 100,-- abgerundeten Kostenbetrages zu entrichten ( 15 Hessisches Verwaltungskostengesetz). Auslagen i. S. von 9 HessVwKostG sind nicht entstanden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41 43, Kassel, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Sie kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des

10 10 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Kapitel 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung erhoben werden. Im Auftrag (Linnenweber) Anlagen 1 Ausschnitt aus dem RPN Ausschnitt aus der Entwurfsdarstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 Hinter m Entenfang 1 Luftbild

11 11 Ausschnitt aus dem RPN 2009 ohne Maßstab

12 12 Ausschnitt aus dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 Hinter m Entenfang mit Darstellung der Sondergebietsfläche ohne Maßstab

13 13 Luftbild mit Darstellung des Plangebietes ohne Maßstab

14 14 Verteiler: Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Postfach Wiesbaden Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Untere Königsstr Kassel Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises Parkstr Homberg(Efze) Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Rheingaustr Wiesbaden Magistrat der Stadt Neukirchen Am Rathaus Neukirchen Gemeindevorstand der Gemeinde Frielendorf Ziegenhainer Str Frielendorf Gemeindevorstand der Gemeinde Gilserberg Bahnhofstr Gilserberg Gemeindevorstand der Gemeinde Jesberg Frankfurter Str Jesberg Gemeindevorstand der Gemeinde Neuental Hauptstr Neuental Magistrat der Stadt Neustadt Ritterstr Neustadt (Hessen) Magistrat der Stadt Neukirchen Am Rathaus Neukirchen Koordinierungsbüro für Raumordnung und Stadtentwicklung IHK Kassel- Marburg Kurfürstenstr Kassel Gemeindevorstand der Gemeinde Willingshausen Loshäuser Weg Willingshausen Dezernat 31.3 Im Hause Dezernat 34 Bad Hersfeld

15 15 Dez. 21/2 im H a u s e Dezernat 21/1-Bauleitplanung Frau Scholz im H a u s e nachrichtlich: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Abt. Ia Raumordnung und Landesplanung Kaiser-Friedrich-Ring Wiesbaden

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