NÄHE IST UNSERE STÄRKE

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1 Foto: Foto-Ruhrgebiet (Fotolia) NÄHE IST UNSERE STÄRKE Betriebsratswahlkampf Gestalten und gewinnen

2 Dr. Karl-Heinz Richter, dbb akademie, Rolf Steuwe, vormals Geschäftsführer Philologenverband NRW, Susanne Süllwold, Bundesgeschäftsstelle dbb, Hermann Warner, vormals Landesvorsitzender dbb Mecklenburg-Vorpommern Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, vorbehalten. Die Schrift darf in keiner Form auch nicht auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung des dbb reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. 1

3 Vorwort Zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung des Betriebsratswahlkampfes legt der dbb Anregungen vor, wie der Wahlkampf erfolgreich zu organisieren ist. Behandelt werden alle wesentlichen Aspekte des Wahlkampfes in knapper, aber prägnanter Form. Auf theoretische Ausführungen, Literatur- oder Rechtsprechungshinweise wird zu Gunsten der Übersichtlichkeit verzichtet, eine stichwortartige, vielfach in Form von Checklisten gekleidete Darstellung wurde einer sprachlich ansprechenderen Form bewusst vorgezogen. Die Anleitung wendet sich an Organisatoren des Betriebsratswahlkampfes, wobei sie dem noch unerfahrenen Wahlkampforganisator eine Vielzahl von Informationen bietet, deren Wert in der Zusammenstellung sowohl rechtlicher als auch wahltaktischer Aspekte aus der Sicht der dbb-gewerkschaften liegt. Aber auch dem Wahlkampfprofi kann die Broschüre als wichtige Erinnerungsstütze dienen. Die für Ihre eigenen Notizen frei gehaltenen Spalten sollen mit dazu beitragen, dass Wichtiges nicht in Vergessenheit gerät und termingerecht erledigt wird. Wir hoffen, dass Ihnen die Broschüre bei der Organisation Ihres Wahlkampfes zur Wahl des Betriebsrats eine wichtige Hilfe sein wird. ~lmjtk.u,*-. ~_Dauderstädt Bundesvorsitzender Berlin, im November 2013 Betriebsratswahlkampf - gestalten und gewinnen IStand 10/2013 2

4 Inhaltsübersicht 1. Grundaspekte 2. Wahlkampfanalyse 2.1 Analyse der vorherigen Wahl und ihrer Ergebnisse Zeitpunkt Gegenstand Konsequenzen 2.2 Analyse der in der vorangegangenen Amtszeit geleisteten Arbeit vor Ort 2.3 Analyse sonstiger Bedingungen 3. Wahlkampfkonzept / Wahlkampfstrategie 3.1 Festlegung (zentraler) Wahlziele 3.2 Definition von Inhalten / Kernaussagen 3.3 Entscheidung kleiner oder großer Wahlkampf 4. Kandidatinnen und Kandidaten 4.1 Gewinnung 4.2 Auswahl 4.3 Vorbereitung 4.4 Präsentation 4.5 Wahlwerbung 4.6 Spezialfall: Wahlwerbung einer Gewerkschaft in elektronischen Medien 5. Wahlvorstand 5.1 Aufgaben 5.2 Bestellung Normales Wahlverfahren Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben o h n e Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben m i t Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 5.3 Zusammensetzung 5.4 Gewerkschaftsbeauftragte 5.5 Wahlhelfer 6. Wahlvorschläge der Gewerkschaften 6.1 Allgemeines 6.2 Verhalten gegenüber Freien / Unabhängigen Listen 6.3 Entscheidung über gemeinsame Listen 6.4 Unterschriften 3

5 6.5 Zustimmungserklärung 6.6 Kennwort 6.7 Listenvertreter 6.8 Einreichung der Wahlvorschläge 6.9 Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln 7. Einsatz von Medien und Werbeartikeln 7.1 Medien 7.2 Werbeartikel 7.3 Budget 8. Hinweise für Reden bei Großveranstaltungen 9. Wahlkampfvorbereitung und Phasen des Wahlkampfes 9.1 Allgemeines 9.2 Wahlkampfkommission 9.3 Phasen des Wahlkampfes Vorbereitungsphase Auftaktphase Konfrontationsphase Sympathiephase 10. Durchführung der Wahl 10.1 Allgemeine Hinweise 10.2 Förderung der Wahlbeteiligung 10.3 Anwesenheit bei Stimmauszählung 11. Nach der Wahl 11.1 Betreuung der Gewählten 11.2 Weitergabe von Informationen 11.3 Sonstiges 12. Wahlanfechtung 13. Mustertexte 13.1 Wahlvorschlag einer Gewerkschaft 13.2 Wahlkalender normales Wahlverfahren 4

6 1. Grundaspekte Der Betriebsratswahlkampf ist ein Ausdruck der Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Koalitionsrechts der Gewerkschaften ein Höhepunkt in der Arbeit der Fachgewerkschaft zur Darstellung und Durchsetzung ihrer Ziele vor Ort eine Zeit besonders intensiver Betreuung der Mitglieder der Fachgewerkschaft eine willkommene Gelegenheit, die Fachgewerkschaft durch die Gewinnung neuer Mitglieder zu stärken. Der Betriebsratswahlkampf ist deshalb zu führen als ständige Aufgabe; es gilt das Motto: Nach der Wahl ist vor der Wahl! in Abhängigkeit von der vor der Wahl aufgestellten Zeitschiene verstärkt in der heißen Phase mit konkreter Planung professionell, erfolgsorientiert, aber mit Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit. Nicht mit der Polarität moderat oder aggressiv Deshalb: Darstellung der eigenen Positionen und nicht die der anderen. Wir reden über das, was wir wollen, und nicht über die Mitbewerber! Wir verkaufen nicht die Ziele der Mitbewerber! Unfaire Taktiken sind nicht und können nicht das Erfolgskonzept sein. Bei den Kolleginnen und Kollegen kommt Sachlichkeit an. Deshalb auf Sachlichkeit setzen! Das Motto muss sein: Wir wollen, dass unsere Kandidatinnen und Kandidaten bekannt gemacht und gewählt werden! einheitlich in Bezug auf Ziele, Kernaussagen und Maßnahmen flexibel in der Wahlkampfstrategie im Hinblick auf die Ziele vor Ort und entsprechende Maßnahmen/Einsatz der Mittel, z.b. - Kandidatenvorstellung (persönliche Vorstellung/Gespräche/Intranet) - Plakataktionen 5

7 Bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen sind zu beachten: Tabelle 1 Benötigtes Material Vorhanden: Fehlt: Betriebsverfassungsgesetz, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes v. 20. April 2013 (BGBl I, S. 868) Erste Verordnung zur Durchführung des BetrVG (Wahlordnung WO) v. 11. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3494), zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 23. Juni 2004 (BGBl I, S. 1393) Evtl. Kommentierung des BetrVG und der Wahlordnung, Leitfaden Satzung meiner Gewerkschaft Tabelle 2 Konkrete Situation im Betrieb, z.b. Betriebsinterne Themenschwerpunkte Situation der Fachgewerkschaft (dominierend oder einer Übermacht ausgesetzt) Geht es um: Erst einmal reinkommen? Positionen halten? Positionen ausbauen? 6

8 2. Wahlkampfanalyse Analyse der Ausgangsbedingungen (ohne Rang- oder Reihenfolge!) 2.1 Analyse der vorherigen Wahl und ihrer Ergebnisse Zeitpunkt Unmittelbar nach der Wahl/Bekanntgabe der Wahlergebnisse Gegenstand der Analyse Feststellung von Stärken/Schwächen/ Löchern bezogen auf Einschätzung der eigenen Position vor Ort Tabelle 3 Gab es Sorglosigkeit Ausruhen auf bisherigen positiven Ergebnissen? Wurde die richtige Strategie - entwickelt? - auch umgesetzt? 7

9 Inhalte / Themen Tabelle 4 Wurden falsche Themen belegt? Wurden wichtige Themen nicht belegt? Zielgruppen Wurden alle Zielgruppen angesprochen/erreicht? Tabelle 5 Frauen Männer Jugend Beamte Teilzeitkräfte Telearbeiter Außendienstmitarbeiter Schwer behinderte Beschäftigte Ausländische Beschäftigte Präsenz der Fachgewerkschaft im Betrieb Tabelle 6 Betriebsratsmitglieder/Kandidatinnen und Kandidaten durch Gewerkschaft (en) 8

10 Qualität der Kandidatinnen und Kandidaten Tabelle 7 Akzeptanz bei Kolleginnen / Kollegen durch Kandidat A Kandidat B Kandidat C Kandidat D - Fachkompetenz - Sozialkompetenz - Stand-/Durchsetzungsvermögen - Umgang mit Zusagen/Versprechungen /Enttäuschungen Präsenz vor Ort Versagen / Überforderung von Kandidatinnen und Kandidaten Beitrag der einzelnen Kandidatinnen / Kandidaten zum Wahlergebnis Wahlbeteiligung Tabelle 8 Motivierung der Mitglieder der Fachgewerkschaft zur Wahl Motivierung der übrigen Beschäftigten zur Wahl Vermittlung der Zielsetzungen / Botschaften Achtung: Eine geringe Wahlbeteiligung kann zu einer Stärkung von Minderheiten führen! 9

11 Wähler- / Mitgliederwanderung Wählerwanderung Tabelle 9 Bestandsaufnahme Ursachen (auch Personaldiskussion führen offen, aber immer fair) Mitgliederwanderung Tabelle 10 Bestandsaufnahme Ursachen (auch Personaldiskussion führen offen, aber immer fair) Konsequenzen für die Arbeit der nächsten vier Jahre Betreuung (der Arbeit) der Betriebsratsmitglieder - Kontinuierlich - Sachlich - Unaufdringlich - Zuverlässig Das könnte besser gemacht werden: 10

12 2.2 Analyse der in der vorangegangenen Amtszeit geleisteten Arbeit vor Ort Zielerreichung / -durchsetzung Tabelle 11 Erreichte Ergebnisse / durchgesetzte Positionen gegenüber Arbeitgeber Nicht erreichte Ergebnisse / nicht durchgesetzte Positionen gegenüber Arbeitgeber, z. B. arbeitsgerichtliche Verfahren, Betriebsvereinbarungen, Initiativen Ursachen Tabelle 12 Was ist getan worden? Was hätte getan werden müssen, ist aber unterblieben? Wie hätte anders vorgegangen werden können? Bedingungen für die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber Tabelle 13 Wie hätte anders vorgegangen werden können? Konfrontation 11

13 Position(en) gegenüber Mitbewerbern/Konkurrenz, z.b. Mitbewerber Tabelle 14 Profil? Schmusekurs? Konkurrenz Tabelle 15 Profil? Schmusekurs? Stimmung bei den Beschäftigten Tabelle 16 Probleme und daraus abgeleitet Erwartungen der Kolleginnen und Kollegen Befindlichkeit der Kolleginnen und Kollegen 12

14 Kandidatinnen und Kandidaten Tabelle 17 Bereitschaft zur Kandidatur Kandidat/in A Kandidat/in B Kandidat/in C Kandidat/in D Qualifikation: beruflich Erfahrungen in der Betriebsratsarbeit Sozialkompetenz Akzeptanz durch Beschäftigte Bodenständigkeit Engagement (auch für die Ziele der Fachgewerkschaft) Realismus Arbeitsbedingungen im Betriebsrat Tabelle 18 Verhältnis von Mehrheiten und Minderheiten Zusammenarbeit Sympathien/Antipathien Streitigkeiten/Konflikte Auftreten/Bild nach außen 13

15 Fehler der Fachgewerkschaft in der Betreuung der Betriebsratsmitglieder Tabelle 19 Zu wenig, zu späte oder unbrauchbare Informationen? Zu wenig persönliche Zusammenarbeit? Fehlen unmittelbarer Ansprechpartner? Unterstützung durch Präsenz in Sitzungen (auf Anforderung) und in Betriebsversammlungen? Ausreichendes und passendes Schulungsangebot? 2.3 Analyse sonstiger Bedingungen Betriebliche Rahmenbedingungen Umstrukturierungen Tabelle 20 Erfolgte/Beabsichtigte Umstrukturierungen? Davon betroffene Arbeitsbereiche? Davon betroffene Teile der Belegschaft? In welchem Umfang sind die Bereiche und die Belegschaft betroffen? 14

16 Achtung: Durch Umstrukturierungen kann es dazu kommen, dass in traditionell starken Bereichen nunmehr - die Fachgewerkschaft nicht mehr so stark ist - die Fachgewerkschaft gar nicht mehr präsent ist - die Konkurrenz das Sagen hat. Ggf. Stellung des ausgegliederten Betriebsteils am Markt Dienstleistungsorientierung Allgemeine Rahmenbedingungen Wählerzusammensetzung Tabelle 21 Anzahl der Wahlberechtigten insgesamt: Davon: Mitglieder der eigenen Gewerkschaft Mitglieder einer anderen Mitgliedsgewerkschaft des dbb Mitglieder einer Konkurrenzgewerkschaft Nichtorganisierte Beschäftigte Beamte Vollzeitbeschäftigte/Teilzeitkräfte Frauen/Männer Jugend Ausländische Beschäftigte Schwerbehinderte Beschäftigte 15

17 Mitglieder Tabelle 22 Zufriedenheit/Motivation Engagement Verteilung auf die einzelnen Bereiche Mitbewerber/innen Tabelle 23 Wer? Anzahl Andere dbb-fachgewerkschaften? Gemeinsame Liste? Vorgaben des BetrVG Tabelle 24 Arbeitnehmer/Beamtinnen/Beamte Quoten (Frauen/Männer) Normales oder vereinfachtes und damit insbesondere wesentlich kürzeres Wahlverfahren 16

18 Politische Rahmenbedingungen Tabelle 25 Bundes-/Landesebene (Regierung; Koalitionen; Opposition) Gesetzte/formulierte politische Schwerpunkte Notwendigkeit eines Politikwechsels zu mehr... Aktuell brisante Themen der Politik, die die Fachgewerkschaft berücksichtigen muss 3. Wahlkampfkonzept/Wahlkampfstrategie 3.1 Festlegung (zentraler) Wahlziele Achtung: Die Probleme der Kolleginnen und Kollegen ( Wo drückt der Schuh? ) bestimmen Inhalte und Form des Wahlkampfes! Tabelle 26 Langfristige Ziele Aktuelle Ziele Schwerpunkte 17

19 3.2 Definition von Inhalten/Kernaussagen für den zu führenden Wahlkampf Besser wenige, aber schlagkräftige Kernaussagen Positive Begriffe verwenden, negativ belegte Begriffe vermeiden Tabelle 27 Wogegen sind wir? Woran wird festgehalten mit Blick auf - Mitglieder - Gewerkschaftliche Konkurrenz - Mitbewerber/innen 18

20 3.3 Entscheidung kleiner oder großer Wahlkampf Die Entscheidungsfindung erfolgt in Abhängigkeit von Tabelle 28 Position (en) der Fachgewerkschaft Anzahl der Sitze (Verfügt die Gewerkschaft in der laufenden Amtszeit bereits über viele Sitze im Betriebsrat, steht die Motivation zur Beteiligung an der Wahl im Vordergrund.) Verhalten der Mitbewerber/innen/der Konkurrenz Anzahl der Listen: Bei nur einer Liste (Persönlichkeitswahl, vereinfachtes wahlverfahren) ist der Wahlkampf mit der Zielsetzung zu führen, die eigenen Kandidatinnen und Kandidaten überall bekannt zu machen und eine hohe Identifikation mit ihnen als Person zu erreichen Finanzen/Budget 19

21 4. Kandidatinnen und Kandidaten 4.1 Gewinnung Wer? Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten sammeln: Tabelle 29 Wer ist für das Zusammentragen der Vorschläge zuständig? Wie und durch wen werden Interessierte aufgefordert, sich zu melden? Wer soll als Kandidat/Kandidatin angesprochen werden? Wer ist für die gezielte Ansprache der Kandidatinnen/Kandidaten zuständig? Bis wann sollen die Vorschläge bzw. die Ergebnisse der Anfragen vorliegen? Frauen Unterschiedliche Kommunikation und Erwartungshaltungen von Männern und Frauen berücksichtigen. Wesentliche Gründe dafür, weshalb Frauen schwerer als Männer zu einer Kandidatur zum Betriebsrat zu bewegen sind: - Frauen wollen durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben nicht aus der Gruppe der übrigen Beschäftigten herausfallen - Frauen wollen erst Informationen und Kenntnisse besitzen, erst dann für das Betriebsratsamt kandidieren und nicht umgekehrt - Frauen trauen sich die Wahrnehmung des Amtes im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen und/oder die zeitliche Belastung nicht zu - Frauen scheuen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber. 20

22 Deshalb: Frauen dort abholen, wo sie stehen, also z.b. dem Informationsbedürfnis vor einer Kandidatur entsprechen, indem Informationen umfassend und rechtzeitig vor den Wahlen zur Verfügung gestellt und ganz konkrete Unterstützung bei der Auseinandersetzung im Betriebsrat oder mit dem Arbeitgeber zugesagt wird. Hinweis auf ausreichende Schulungsmaßnahmen der Gewerkschaft. Allgemeine Anforderungen Tabelle 30 Schriftliche Zustimmung zur Bewerbung Kandidat/in A Kandidat/in B Kandidat/in C Kandidat/in D Freistellungsbereitschaft vorhanden? Zu berücksichtigende Quoten Wie viele Kandidatinnen und Kandidaten? - Ausreichende Anzahl sicherstellen, am besten doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind - Notwendigkeit von Ersatzmitgliedern für den Fall des Ausscheidens gewählter Betriebsratsmitglieder wegen Krankheit, Urlaub, Ausscheiden aus dem Betrieb bedenken (Stehen Ausgliederungen von Betriebsteilen bevor, die zu einer Abwanderung größerer Personalbestände und damit auch von Betriebsratsmitgliedern führen könnten?) - Achtung: Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass in Betriebsräten, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, das in der Belegschaft in der Minderheit befindliche Geschlecht mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. Sind auf einer Vorschlagsliste nicht genügend Kandidatinnen/Kandidaten des Minderheitengeschlechts enthalten, so wird der Sitz ggf. dieser Liste weggenommen und der Liste mit der nächsten Höchstzahl, die noch über eine Kandidatin/einen Kandidaten des Minderheitsgeschlechts verfügt, zugeschlagen (sog. Listensprung). Deshalb: Für eine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen/Kandidaten des Minderheitsgeschlechts sorgen! 21

23 - Taktische Möglichkeiten der Reihung der Bewerberinnen/Bewerber auf dem Wahlvorschlag berücksichtigen, z.b. bei Listenwahl jemanden, der nicht unbedingt in den Betriebsrat als ordentliches Mitglied einziehen möchte, zwar als Kandidat aufstellen, aber auf einem unteren Listenplatz, der voraussichtlich nur für Ersatzmitgliedschaft in Betracht kommt.. Aber Achtung: Auf Grund der Vorgaben zum Geschlechterproporz ist im Hinblick auf dieses Taktieren Vorsicht geboten: Ein auf seinen Wunsch ganz unten auf der Liste kandidierender und maximal auf Ersatzmitgliedschaft spekulierender Angehöriger des Minderheitsgeschlechts kann, wenn nicht ausreichend viele andere Angehörige des Minderheitsgeschlechts vor ihm auf der Liste kandidieren, gleichwohl als ordentliches Mitglied in den Betriebsrat einrücken (müssen), wenn die anteilmäßige Vertretung des Minderheitsgeschlechts im Betriebsrat dies im Rahmen der Sitzverteilung erfordert. Deshalb wichtig: Keine Versprechungen machen, die wegen der Regelungen über die anteilmäßige Vertretung des Minderheitsgeschlechts u.u. nicht gehalten werden können. Außerdem: Die Kandidatin/Der Kandidat kann zwar nicht die Kandidatur auf der Liste zurückziehen. Im Falle ihrer/seiner Wahl kann sie/er jedoch von seinem Recht Gebrauch machen, ihr/sein Mandat niederzulegen. In diesem Fall geht in der oben beschriebenen Situation der Sitz ebenfalls an die Liste mit der nächsten Höchstzahl, die über eine Kandidatin/einen Kandidaten des Minderheitsgeschlechts verfügt, der Sitz ginge also verloren. 4.2 Auswahl Ausgewogene Vertretung jedes Bereichs, z.b. Tabelle 31 Kandidat Frau/Mann jung/alt Organisationsbereich im Betrieb Beschäftigungsart 22

24 Mögliche Auswahlkriterien: Tabelle 32 Qualifikation Kandidat/in A Kandidat/in B Kandidat/in C Kandidat/in D Bekanntheitsgrad Erfahrung als Betriebsratsmitglied Akzeptanz (bei Beschäftigten, Funktionsträgern der Fachgewerkschaft, Arbeitgeber) Engagement für die Belange der Kolleginnen und Kollegen und nicht vorrangig der eigenen Engagement für die Fachgewerkschaft Kenntnis der betrieblichen Situation Realismus Mut in der Vertretung der Interessen der Beschäftigten Abkömmlichkeit vom Arbeitsplatz Fairness im Umgang mit Mitbewerbern Achtung: Opportunisten werden nicht gebraucht! Die Kolleginnen und Kollegen erkennen das sehr schnell. 23

25 Nach der Auswahl Mitteilung, - ob die Interessierten/Angesprochenen für die Aufnahme in die Liste ausgewählt wurden oder nicht - für welchen Listenplatz sie vorgesehen sind - Dank für die Bereitschaft zur Kandidatur Zuständig für die Mitteilung ist Frau.../ Herr... Tabelle 33 Kandidat/in A Kandidat/in B Kandidat/in C Kandidat/in D Mitteilung erfolgt am: 24

26 4.3 Vorbereitung Tabelle 34 Mögliche Maßnahmen: Verantwortlich Wahlkampfschulung welche? Information über zulässige Wahlwerbung Versorgung mit Material Benennung von Ansprechpartnern in der Gewerkschaft Information über Aufgaben, Rechte und Pflichten als Betriebsratsmitglied Information über persönliche Rechtsstellung (z.b. Schutz der Kandidatinnen/Kandidaten bzw. der Betriebsratsmitglieder vor Kündigung; Freistellung, Kostenerstattung etc.) Gespräche mit Kandidatinnen/Kandidaten zur Stärkung von Motivation, Bereitschaft, Selbstvertrauen 4.4 Präsentation Form und Umfang hängen ab von - bestehendem Bekanntheitsgrad - rhetorischem Vermögen der Kandidatin/des Kandidaten - Organisation des Betriebs (Zersplitterung oder ein Haus ) - (beabsichtigten) Aktionen der Mitbewerber 25

27 Tabelle 35 Mögliche Formen, z.b. Kandidatensprechstunden oder telefonische Sprechstunde rechtzeitige Bekanntgabe (Flugblatt/Aushang am Schwarzen Brett Regelmäßige Aktualisierung und Nachprüfen des Aushangs auf Lesbarkeit nicht vergessen!) Persönliche Ansprache der Beschäftigten durch die Kandidatin/den Kandidaten Verantwortlich: Gestandene Betriebsratsmitglieder nehmen neue Kandidatinnen/Kandidaten mit Umfrageaktion unter Beschäftigten Wo drückt der Schuh? (liefert auch Anregungen für Wahlkampfthemen) Großveranstaltungen der Fachgewerkschaft Wahlparty Vorstellung in Betriebsversammlungen Kandidaten-Flyer mit Bild Vorstellung im Intranet des Betriebs/Nutzung des -Systems nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber. Erlaubt der Arbeitgeber einem Kandidaten/einer Kandidatin oder einer Gewerkschaft die Nutzung, muss er aus Gleichbehandlungsgründen auch den anderen Kandidaten/ Kandidatinnen oder Gewerkschaften die Nutzung erlauben Wichtig ist: Geschlossenheit/(differenzierte) Einheitlichkeit der Kandidatinnen und Kandidaten im Auftritt und in der Darstellung der Positionen Deshalb: Die zu vermittelnden Positionen so formulieren, dass sie von allen Kandidatinnen und Kandidaten akzeptiert und auch vertreten werden können. 26

28 Aufbau von Kandidatinnen/Kandidaten Tabelle 36 Maßnahmen: Verantwortlich: Mögliche Kandidatinnen/Kandidaten für die nächste Wahl feststellen (Stärken/Schwächen) Strategien und Maßnahmen zum langfristigen Aufbau potentieller Kandidatinnen/Kandidaten Bekanntmachen Gelegenheit zur Aneignung von Wissen geben Gelegenheit zum Sammeln praktischer Erfahrungen geben 4.5 Wahlwerbung Es gelten folgende Grundsätze: Im Rahmen von Betriebsratswahlen ist die gewerkschaftliche Werbung im Betrieb und während der Arbeitszeit zulässig. Der Arbeitsablauf und der Frieden im Betrieb dürfen aber hierdurch nicht gestört werden. Hier bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen. Unzulässig sind z.b.: - Nicht mit dem Arbeitgeber abgestimmte Benutzung eines hausinternen Postverteilungssystems, das für betriebliche Zwecke eingerichtet wurde, zur Verteilung von gewerkschaftlichen Werbe- und Informationsschriften an die Mitarbeiter - Wahlwerbung im Wahllokal bzw. im unmittelbaren Eingangsbereich 27

29 Zulässig sind demgegenüber z.b.: Tabelle 37 Mögliche Maßnahmen: Verantwortlich: Vorstellungsgespräche der Wahlbewerber/ innen mit den Beschäftigten, es sei denn, es stehen zwingende betriebliche Gründe entgegen Verteilung von Handzetteln innerhalb und außerhalb des Betriebs Einlegung von Kandidatenbriefen in Postfächer Verteilung von Wahlwerbegeschenken im Betrieb, die einen Hinweis auf die Gewerkschaft enthalten Vorstellung von Kandidatinnen/Kandidaten auf der Betriebsversammlung Benutzung des betriebsinternen Intranets/ -Systems nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber 4.6 Spezialfall: Wahlwerbung einer Gewerkschaft in elektronischen Medien Zu der Frage, ob bzw. in welchem Umfang Wahlwerbung einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft über das im Betrieb vorhandene Intranet/ -System erfolgen darf, gab es lange keine gesicherte Rechtsprechung. Mit der Entscheidung des BAG vom 20. Januar 2009 ( ist mehr Rechtssicherheit geschaffen worden, und zwar zu Gunsten der Gewerkschaften. Denn das BAG hat wieder ein Stückweit mehr bestätigt, dass die Werbung der Gewerkschaften unter Nutzung der elektronischen Medien grundsätzlich lediglich die technische Fortentwicklung der bisher auf Grund des gewerkschaftlichen Zugangsrechts zum Betrieb erlaubten Wahlwerbung in Papierform darstellt. Aber auch nach dieser Entscheidung hängt Vieles nach wie vor von einer Einzelfallwürdigung ab. 28

30 Gewerkschaftliche Werbung und Information im Betrieb ist danach stets grundsätzlich zulässig außerhalb der Arbeitszeit und in den Pausen, es sei denn, sie bewirkt eine rechtlich erhebliche Störung des Arbeitsablaufs durch Gefährdung sach- und zeitgerechter Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und Pflichten der Beschäftigten. Während des Betriebsratswahlkampfes ist sie erlaubt auch während der Arbeitszeit. Eine Störung in diesem Sinne liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Arbeit kurzfristig etwa für das Lesen von s und einen Besuch auf der Homepage der Gewerkschaft unterbrochen wird, denn dies ist, so das BAG, sozialadäquat. Eine rechtlich bedeutsame Belastung des Arbeitgebers liegt deshalb erst dann vor, wenn sie über das sozialübliche Maß hinausgeht. Die Gewerkschaft hat es bei der Bemessung des Umfangs und der Gestaltung ihrer Informationen in der Hand, dies zu vermeiden. Im Einzelnen: Die Gewerkschaft kann mit Zustimmung des Arbeitgebers Werbung und Information auf einer gewerkschaftlichen Homepage im betriebsinternen Intranet betreiben. Die Beschäftigten sind berechtigt, hiervon während der Arbeitszeit Kenntnis zu nehmen. Wird einer von mehreren Gewerkschaften Zugang zum betriebsinternen Intranet verschafft, haben auch die anderen im Betrieb vertretenen Gewerkschaften einen Anspruch. Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich zur Mitgliederwerbung und -information über das betriebliche -System an die Beschäftigten wenden. Ob es hierzu einer Einwilligung des Arbeitgebers zur Nutzung des Systems bedarf, ist aufgrund der unklaren Rechtsprechung des BAG streitig. Daher ist eine Vorabklärung der Modalitäten der Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems (System- oder Netzwerkadministrator; IT-Sicherheitsbeauftragter über die zu beachtenden Maßgaben, damit die Funktionstüchtigkeit und Systemsicherheit auch z.b. bei Massenversand von s oder bei der Pflege der Intranet-Homepage durch Gewerkschaft gewährleistet ist) mit dem Arbeitgeber zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen dringend zu empfehlen. Eventuell entstehende, vom Arbeitgeber bezifferbare Kosten, die aber nicht nur ganz gering sein dürfen, gehen zu Lasten der Gewerkschaft bzw. anteilig zu Lasten aller das System nutzenden Gewerkschaften. Grundsätzlich dürfen auch Massenmailings an die Beschäftigten durchgeführt werden; jedenfalls in Bezug auf Gewerkschaftsmitglieder bedarf es keiner vorherigen Aufforderung durch die Adressaten. Ob auch Nichtmitglieder ang t werden dürfen, hat das BAG aber offen gelassen, deshalb sollte hier davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung dieser Beschäftigten erforderlich ist. Mailings dürfen nur in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden. Die Datenmenge darf nicht zu einer Störung der betrieblichen Abläufe führen, insbesondere also nicht den dienstlichen -Verkehr behindern. Die s dürfen selbstverständlich nur inhaltlich zulässige Informationen enthalten. Sie müssen außerhalb der Arbeitszeit erstellt werden (in Pause oder zu Hause/Einspeisen über Datenträger muss im Betrieb zulässig sein/virenschutzprogramm). 29

31 Nur ganz kurze s, deren Erstellung nicht länger als ein zulässiges privates Gespräch zwischen Kollegen dauert, können auch während der Arbeitszeit erstellt werden. Eine Berieselung der Beschäftigten mit s oder der Versand zu umfangreicher s bzw. s mit umfangreichen Dateianhängen ist zu vermeiden. Die Beschäftigten sind berechtigt, gewerkschaftliche s während ihrer Arbeitszeit zu lesen. Bei umfangreichen Informationen muss jeder Beschäftigte selbst entscheiden, ob die Kenntnisnahme während der Arbeitszeit noch zulässig ist oder nicht. Die Gewerkschaft sollte aber von sich aus von vornherein auf den Versand zu umfangreicher Lektüre an die betrieblichen -Adressen verzichten. Die Beschäftigten dürfen E- Mails unter Nutzung der Betriebsmittel des Arbeitgebers (Drucker/Papier) nur ausdrucken, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt. Jeder einzelne Kandidat/jede einzelne Kandidatin ist berechtigt, sich per den Beschäftigten vorzustellen. Das gilt nicht nur für gewerkschaftlich organisierte Kandidatinnen und Kandidaten, sondern aus Gründen der Chancengleichheit auch für nicht organisierte. Ein Verbot der privaten Nutzung steht den beschriebenen Rechten nicht entgegen, da ein solches Verbot sich nicht auf die Wahrnehmung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte wie die koalitionsmäßige Betätigung bezieht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Tabelle 38 Aufgabe: Absprache mit Arbeitgeber wegen Einstellung gewerkschaftlicher Informationen ins Intranet Verantwortlich: Einstellung von Wahlkampfmaterial ins Intranet einschl. Aktualisierung Absprache mit Arbeitgeber wegen Anschreibens der Beschäftigten des Betriebs über den betrieblichen -Verteiler 30

32 Wichtig: Eine Intranet-Seite, die nicht regelmäßig und in kurzen Abständen aktualisiert wird, ist für die Beschäftigten ebenso uninteressant wie ein nicht regelmäßig neu bestücktes Schwarzes Brett! Wenn eine der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften das Intranet oder den - Verteiler des Betriebs nutzen darf, dürfen es die anderen auch! Gleichbehandlungsgrundsatz! 5. Wahlvorstand 5.1 Aufgaben Der Wahlvorstand ist das zentrale Organ der Betriebsratswahl. Er allein ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er entscheidet selbständig und alleinverantwortlich u.a. über Folgendes: Aufstellung des Wählerverzeichnisses, also Wahlrecht und Wählbarkeit der Beschäftigten Anordnung der Briefwahl bzw. Zulassung von Briefwahl auf Antrag Vorgabe und Einhaltung aller Fristen Größe des Betriebsrats Mindestanteil des Minderheitsgeschlechts an den Sitzen Fristgerechter Eingang und Gültigkeit von Wahlvorschlägen Auslosung der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel Fristgerechter Eingang und Gültigkeit der Briefwahlstimmen Bei Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens mit dem Arbeitgeber 31

33 Deshalb ist wichtig: Mindestens ein ordentliches - und damit stimmberechtigtes - Mitglied des Wahlvorstands sollte der eigenen Gewerkschaft angehören. (Möglichst auch Ersatzmitglied stellen) Ist das nicht erreichbar, Beauftragten zur beratenden Teilnahme in alle Sitzungen entsenden. Termine müssen der Gewerkschaft mitgeteilt werden. Ggf. für Vertretung sorgen. Arbeit des Wahlvorstands beobachten Eigene oder nicht organisierte, je nach Situation im Betrieb aber ggf. auch der gewerkschaftlichen Konkurrenz angehörende Wahlvorstandsmitglieder zuverlässig betreuen und kontinuierlich und zeitnah beraten. Tabelle 39 Beratende Teilnahme an Wahlvorstandssitzungen Betreuung eigener und/oder ggf. weiterer Wahlvorstandsmitglieder Herr/Frau... Bei Verhinderung: Herr/Frau... Herr/Frau... Bei Verhinderung: Herr/Frau Bestellung Normales Wahlverfahren In Betrieben, in denen schon ein Betriebsrat besteht, bestellt den Wahlvorstand in der Regel der Betriebsrat, und zwar spätestens zehn Wochen vor Ende der Amtszeit wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand besteht, - das Arbeitsgericht auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft - der Gesamtbetriebsrat oder, wenn es einen solchen nicht gibt, der Konzernbetriebsrat In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, bestellt den Wahlvorstand der Gesamtbetriebsrat oder, wenn es einen solchen nicht gibt, der Konzernbetriebsrat die Betriebsversammlung, wenn es weder Gesamt- noch Konzernbetriebsrat gibt 32

34 das Arbeitsgericht auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn Betriebsversammlung nicht stattfindet oder keinen Wahlvorstand wählt Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben o h n e Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat Wahlvorstand wird in einer Versammlung der Beschäftigten zur Wahl des Wahlvorstands gewählt. Hierzu können einladen: - drei wahlberechtigte Arbeitnehmer - eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Hat Konkurrenzgewerkschaft eingeladen und gleichzeitig Kandidatinnen/Kandidaten für den Wahlvorstand vorgeschlagen, ist dieser Vorschlag nicht bindend. Es können andere, am besten der eigenen Fachgewerkschaft angehörende Kandidatinnen/Kandidaten noch in der Versammlung selbst vorgeschlagen werden. Nicht die einladende Gewerkschaft, sondern die Versammlung wählt dann aus allen Vorgeschlagenen die Wahlvorstandsmitglieder aus. Bei sich überschneidenden Einladungen zweier konkurrierender Gewerkschaften gilt das Prioritätsprinzip: Genügt die erste Einladung den Anforderungen, konnten insbesondere alle Beschäftigten in zumutbarer Art und Weise von ihr Kenntnis nehmen, und wird in der daraufhin stattfindenden Wahlversammlung wirksam ein Wahlvorstand gewählt, so ist dieser Wahlvorstand rechtswirksam bestellt, auch wenn zeitlich nach der ersten Einladung eine andere Gewerkschaft eine zweite Einladung zu einer anderen Konkurrenz- Wahlversammlung ausspricht und an dieser möglicherweise mehr Beschäftigte teilnehmen als an der zuerst einberufenen Versammlung. In eigenem Einladungsschreiben der Fachgewerkschaft Datum nicht vergessen und ggf. Beweis für Zugang bei Beschäftigten sicherstellen. Siebentägige Einladungsfrist beachten Einladung stets zumindest auch durch Aushang wie Wahlausschreiben, also in allen Betriebsstätten - bekannt machen. Einladung ausschließlich per oder per Intranet genügt nicht. Findet trotz Einladung keine Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt oder wird auf der Versammlung ein Wahlvorstand nicht gewählt, kann ein Antrag an das Arbeitsgericht zur Einsetzung eines Wahlvorstands gestellt werden. Den Antrag können stellen 33

35 - drei wahlberechtigte Arbeitnehmer - eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben m i t Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit Wenn ein Betriebsrat besteht, dieser aber bis drei Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat: durch den Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat Wenn kein Betriebsrat besteht: durch Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, durch Konzernbetriebsrat Wenn Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung eines Wahlvorstands unterlassen, durch die Betriebsversammlung. Zu dieser können einladen: - drei wahlberechtigte Arbeitnehmer - eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft 5.3 Zusammensetzung Drei oder mehr (in jedem Fall ungerade Anzahl) wahlberechtigte Beschäftigte, darunter sollen sich befinden Männer und Frauen, wenn dem Betrieb männliche und weibliche Beschäftigte angehören Wenn Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellt, können in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht im Betrieb beschäftigt sind, als Wahlvorstandmitglieder bestellt werden Zusammensetzung des Wahlvorstands aus Mitgliedern nur einer Gewerkschaft zwar zulässig, aber Aufnahme eines Mitglieds anderer Gewerkschaftszugehörigkeit sinnvoll, um späterer Wahlanfechtung dieser Gewerkschaft vorzubeugen Bestellung von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung eines ordentlichen Wahlvorstandsmitglieds fördern zwecks Sicherung der dauerhaften Handlungsfähigkeit des Wahlvorstands 34

36 Auch Kandidatinnen/Kandidaten für ein Betriebsratsamt können sich für die Übernahme eines Amtes im Wahlvorstand bereit erklären. Günstiger ist es aber, eine solche Doppelfunktion zu vermeiden, um bereits dem Anschein einer Interessenkollision (z.b. bei Behandlung der Briefwahlstimmen) vorzubeugen Wahlvorstandsmitglieder haben Anspruch auf Schulung unter Freistellung von der Arbeit und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (Schulungsangebote der Fachgewerkschaft und der dbb akademie beachten!) 5.4 Gewerkschaftsbeauftragte Recht auf Teilnahme eines Beauftragten jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an allen Sitzungen des Wahlvorstands, wenn nicht bereits ein Mitglied der Gewerkschaft ordentliches, stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied ist; Wahlvorstand oder Betriebsrat können Teilnahme nicht untersagen; Beauftragter muss Arbeitnehmer des Betriebs sein Teilnahmemöglichkeit unbedingt bei allen Sitzungen nutzen, um auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl hinwirken zu können. Auf die Anwesenheit eines Gewerkschaftsbeauftragten in den Sitzungen kann nur dann verzichtet werden, wenn bereits ein ordentliches Wahlvorstandsmitglied der Gewerkschaft angehört und in der Sitzung auch tatsächlich anwesend ist! Zusätzliche entsandte Gewerkschaftsbeauftragte verfügen in Wahlvorstandssitzung über beratende Stimme, können also nicht mit abstimmen Wahlvorstand muss Gewerkschaftsbeauftragten rechtzeitig Sitzungstermin und Sitzungsort bekannt geben; besser rechtzeitig nachfragen, als zu spät oder gar nicht von Sitzung erfahren Tabelle 40 Zuständig für Abfrage der Sitzungstermine und des Sitzungsortes der Wahlvorstandssitzungen beim Wahlvorstand und Weiterleitung der Information an Gewerkschaftsbeauftragten Herr/Frau... Bei Verhinderung: Herr/Frau... 35

37 5.5 Wahlhelfer Können vom Wahlvorstand zur Unterstützung seiner Arbeit (Mithilfe bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung) bestellt werden Möglichst viele Kolleginnen und Kollegen aus der eigenen Gewerkschaft motivieren, sich für dieses Amt zur Verfügung zu stellen Wahlhelfer müssen nur wahlberechtigt, nicht aber wählbar sein Tabelle 41 Wahlhelfer unter den Mitgliedern der eigenen Gewerkschaft suchen und diese dem Wahlvorstand melden bzw. die eigene Meldung veranlassen Herr/Frau... Bei Verhinderung: Herr/Frau... 36

38 6. Wahlvorschläge der Gewerkschaft 6.1 Allgemeines Aufstellung einer Liste der Fachgewerkschaft möglichst überall dort, wo ein Betriebsrat gewählt wird Gewerkschaft muss im Betrieb vertreten sein, d.h. ihr muss mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehören Gewerkschaft kann als Wahlbewerber nicht nur bei ihr organisierte Beschäftigte vorschlagen, sondern auch sonstige, nicht organisierte Beschäftigte des Betriebs Im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann Wahlvorschlag auch dann einreichen, wenn im Betrieb (gleich aus welchen Gründen) kein Betriebsrat besteht Wahlvorschlag soll möglichst doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Sitze zu vergeben sind. Weniger Bewerber sind aus rechtlicher Sicht unschädlich, der Wahlvorschlag ist also auch gültig, wenn er weniger Bewerberinnen/Bewerber enthält, als Sitze zu vergeben sind, selbst, wenn er nur einen Bewerber/eine Bewerberin enthält; im Hinblick auf ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern, die für ausgeschiedene oder verhinderte Betriebsratsmitglieder nachrücken, sollte die Bewerberliste jedoch die genannte Anforderung unbedingt erfüllen. Achtung: Genügend Bewerber/Bewerberinnen des Minderheitsgeschlechts in die Liste aufnehmen! Wegen der vom Gesetzgeber gemachten zwingenden Vorgabe der anteiligen Vertretung des Minderheitsgeschlechts im Betriebsrat kann es sonst bei der Verteilung der Sitze dazu kommen, dass einer Liste ein ihr nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen zustehender Sitz nur deshalb weggenommen und einer anderen, weniger Stimmen auf sich vereinigenden Liste zugeschlagen wird, weil kein Bewerber/keine Bewerberin des Minderheitsgeschlechts mehr auf der Liste vorhanden ist. Umgekehrt kann auf diese Weise ggf. auch ein Sitz zusätzlich erlangt werden. Deshalb: Der Wahlvorschlag sollte mindestens so viele Bewerber/Bewerberinnen des Minderheitsgeschlechts aufführen, wie für das Minderheitsgeschlecht Mindestsitze ausgerechnet sind. Fristen beachten! - Alle Fristen des Wahlverfahrens sind Ausschlussfristen, d.h. eine versäumte Frist im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag führt zum Ausschluss dieses Wahlvorschlags aus dem Wahlverfahren! 37

39 - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge: Zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens. Tag des Erlasses des Wahlausschreibens selbst zählt nicht mit. Sind im Wahlausschreiben Dienststunden angegeben, so müssen Wahlvorschläge innerhalb dieser Frist beim Wahlvorstand eingehen. Ob Wahlvorschläge, die später, also nach Dienstschluss des Wahlvorstands, aber vor Uhr eingereicht werden, tatsächlich von vornherein ungültig, sind, obwohl die gesetzliche Frist erst am letzten Tag um Uhr endet und ggf. der Nachweis des Eingangs vor Uhr vom Einreicher erbracht werden könnte, ist zwar fraglich. An dieser Stelle sollte aber keinerlei Risiko eingegangen werden! Der Wahlvorstand darf das Ende der Einreichungsfrist aber nicht vor das Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer legen. - Die vom Wahlvorstand festgelegte Einreichungsfrist am letzten Tag muss mindestens bis zum Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der Belegschaft laufen. - Frühzeitig über Termine informieren! Einreichungsfrist wird im Wahlausschreiben bekannt gegeben. - Wahlvorschlag möglichst direkt zu Beginn der Einreichungsfrist abgeben, um ggf. noch ausreichend Zeit für Nachbesserungen zu haben oder, falls der Wahlvorschlag ungültig ist, einen völlig neuen Wahlvorschlag einreichen zu können. - Achtung: Stark verkürzte Fristen im vereinfachten Wahlverfahren beachten! Vereinfachtes Wahlverfahren findet zwingend statt in allen Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern. In Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird. Tabelle 42 Maßnahmen: Verantwortlich: Bei Verhinderung: Genaue Wahltermine und Einreichungsfristen in Erfahrung bringen Aufstellung des Wahlvorschlags Fristgerechte Einreichung beim Wahlvorstand Einholung der Zustimmungserklärungen 38

40 6.2 Verhalten gegenüber Freien/Unabhängigen Listen Freie/Unabhängige Listen haben häufig negative Auswirkungen auf Listen der Fachgewerkschaften, deshalb versuchen, die potentiellen Kandidatinnen/Kandidaten dieser Listen für die Liste der Fachgewerkschaft zu gewinnen auf Mitglieder der Fachgewerkschaft einwirken, keine Unterschriften für Freie/Unabhängige Listen zu leisten, es sei denn, eine Liste der Fachgewerkschaft ist nicht aufgestellt worden Verhalten und Wahlkampfaussagen von Mitgliedern der Fachgewerkschaft, die auf Freier Liste in Konkurrenz zu Liste ihrer Fachgewerkschaft kandidieren, beobachten im Hinblick auf gewerkschaftsschädigendes Verhalten Tabelle 43 Aufgabe: Verantwortlich: Wichtig: Es ist rechtlich zulässig, wenn ein Gewerkschaftsmitglied auf einer Freien/Unabhängigen Liste kandidiert. Als Konsequenz kann allerdings die Gewerkschaft, wenn ihre Satzung dies so vorsieht, den Ausschluss dieses Mitglieds wegen verbandsschädigenden Verhaltens betreiben. Es können aber gute Gründe dafür sprechen, dies nicht zu tun und vielmehr eine Zusammenarbeit mit dem abtrünnigen Gewerkschaftsmitglied im Betriebsrat zu suchen. 6.3 Entscheidung über Aufstellung gemeinsamer Listen Wahlverfahren: Verhältniswahl = Listenwahl / Mehrheitswahl = Personenwahl Grundsätzlich keine gemeinsamen Listen mit DGB-Gewerkschaften Ausnahmen: Betriebsratswahlen sonst nicht durchführbar Besondere örtliche Gegebenheiten Verschaffung einer Übersicht über die Listenaufsteller im letzten Wahlkampf: 39

41 Tabelle 44 andere dbb-fachgewerkschaft(en) Freie Listen Listen anderer Gewerkschaften Neue Listenaufsteller für die anstehende Wahl zu erwarten? Vorteile einer gemeinsamen Liste - Bündelung von Interessen und Kräften - Bei Verhältniswahl bessere Chancen auf Sitz? - Größere Mächtigkeit aus Sicht der Beschäftigten - Gegenseitiges Profitieren von personellen und finanziellen Kapazitäten Feststellung der jeweiligen Interessen, Ziele, Inhalte der anderen Listenaufsteller Gemeinsamkeiten: Interessen, Ziele, Feinde Auswirkungen einer Listenverbindung auf Wahlkampfführung beachten: - Rechtzeitige Absprache über gemeinsames Vorgehen im Wahlkampf und nach der Wahl bei der Arbeit im Betriebsrat - Gemeinsame Strategie und Finden sowie Formulierung gemeinsamer zentraler Aussagen - Aussparen gegensätzlicher Standpunkte - Gemeinsame Aktionen/Einheitliches Auftreten - Aushandeln oder Auslosen der Plätze auf der Liste Vor verbindlicher Zusage des Eingehens einer Listenverbindung ggf. Rücksprache mit Geschäftsstelle der Gewerkschaft Tabelle 45 Aufgabe: Verantwortlich: 40

42 6.4 Unterschriften auf Wahlvorschlag einer Gewerkschaft Nur Wahlvorschlagslisten der Beschäftigten benötigen eine bestimmte Anzahl von sog. Stütz-Unterschriften, Wahlvorschläge einer Gewerkschaft ( 14 Abs. 5 BetrVG, 27 WO BetrVG) müssen demgegenüber zwingend (nur) durch zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterzeichnet werden. Das - zusätzliche - Sammeln von Stützunterschriften für gewerkschaftliche Wahlvorschläge ist aber nicht unzulässig und kann dazu dienen zu verhindern, dass die Unterschriften auf konkurrierenden Listen geleistet werden. Anforderungen an Beauftragte: Beauftragte müssen nicht Arbeitnehmer desjenigen Betriebs sein, für den der Betriebsrat gewählt wird. Es können also hauptberuflich bei der Gewerkschaft Angestellte den Wahlvorschlag unterzeichnen. Beauftragte müssen unmittelbar kraft Satzung der Gewerkschaft befugt oder durch die satzungsmäßigen Organe der Gewerkschaft ordnungsgemäß ermächtigt sein, die Unterschrift zu leisten Beauftragung kann mündlich erfolgen, sollte aber (vorsorglich) schriftlich vorgenommen werden, denn: In Zweifelfällen ist der Wahlvorstand berechtigt, einen Nachweis der Bevollmächtigung zu fordern. Gewerkschaft muss auf Verlangen des Wahlvorstands Beauftragung bestätigen. Deshalb: Handelt es sich bei den Beauftragten nicht um Funktionäre, sondern um Beschäftigte, die bisher noch nicht durch gewerkschaftliche Aktivitäten in dem Betrieb in Erscheinung getreten sind, sollte die Gewerkschaft die Beauftragung gleichzeitig mit der Einreichung des Wahlvorschlags schriftlich bestätigen, um Rückgabe durch Wahlvorstand zur Beseitigung von Zweifeln und damit Gefahr des Fristablaufs vorzubeugen. Wird Bestätigung nicht vorsorglich mit dem Wahlvorschlag eingereicht, wenigstens Wahlvorschlag so zeitig einreichen, dass ausreichend Zeit vor Fristablauf zur Nachholung der Bestätigung bleibt. Beauftragte müssen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sein! Gemeinsame Liste von zwei oder mehr Gewerkschaften: Unterschriften von je zwei Beauftragten aller Gewerkschaften, die die Liste tragen! Es genügt also weder die Unterzeichnung von zwei Beauftragten einer der Gewerkschaften, noch die Unterzeichnung durch je einen Beauftragten jeder Gewerkschaft. 41

43 Tabelle 46 Aufgabe: Verantwortlich: 6.5 Zustimmungserklärung Inhaltliches Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärungen aller in dem Wahlvorschlag aufgeführten Kandidatinnen/Kandidaten gleichzeitig mit Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand. Zustimmungen müssen entweder im Wahlvorschlag selbst enthalten sein oder in einer diesem beizulegenden gesonderten Erklärung Das Fehlen bereits einer einzigen Zustimmungserklärung bei Einreichung des Wahlvorschlags führt zur Rückgabe des gesamten Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand an die Gewerkschaft zur Mängelbeseitigung. Wird die fehlende Zustimmungserklärung nicht in der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (drei Arbeitstage) nachgereicht, wird der gesamte Wahlvorschlag ungültig. Es müsste, falls die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ein völlig neuer Wahlvorschlag eingereicht werden. Achtung: Es genügt nicht, wenn die fehlende Zustimmungserklärung innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge nachgereicht wird! Maßgeblich ist allein die vom Wahlvorstand zwingend zu setzende Frist von drei Arbeitstagen. Das gilt auch, wenn deren Ablauf vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge liegt. Jede Bewerberin/Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden, also nur die Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag erteilen Zustimmungserklärung muss eigenhändig von Bewerberin/Bewerber unterzeichnet sein und sich auf die Kandidatur für ein bestimmtes Mandat bei einer bestimmten Wahl beziehen Rücknahme der Zustimmung durch Bewerberin/Bewerber nach Einreichung des Wahlvorschlags bei Wahlvorstand ist nicht möglich. Bewerberin/Bewerber kann allerdings später die Wahl ablehnen. 42

44 Tabelle 47 Beibringen der Zustimmungserklärung Kandidat/in A Kandidat/in B Kandidat/in C Kandidat/in D Verantwortlich: Formelles Damit den Anforderungen des Gesetzes ( 6 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG) Genüge getan wird, ist wie folgt zu verfahren: Keinerlei Schwierigkeiten können entstehen, wenn die Kandidatin/der Kandidat - entweder einen Vordruck für eine Zustimmungserklärung eigenhändig unterschreibt (Paraphe genügt nicht) oder - den Text der Zustimmungserklärung eigenhändig schreibt und unterschreibt. Achtung: Es reicht nicht, wenn dem Wahlvorstand die mündliche Zustimmung innerhalb der Frist zugeht, die schriftliche Zustimmungserklärung aber erst nach Fristablauf eingereicht wird. 6.6 Kennwort Der Wahlvorschlag soll, muss also nicht mit einem Kennwort versehen sein. Kennwort ist aus wahltaktischen Gründen aber unverzichtbar. Wegen des Wiedererkennungseffekts für Wähler unbedingt das übliche Kennwort der Fachgewerkschaft benutzen. Ggf. Rücksprache. Fehlen eines Kennwortes ist rechtlich unschädlich, der Wahlvorstand muss von sich aus den Wahlvorschlag mit den Namen der ersten beiden Kandidatinnen/Kandidaten der Liste versehen. Dasselbe gilt nach neuester Rechtsprechung bei unzulässigem Kennwort; der Wahlvorstand darf den Wahlvorschlag also nicht wegen unzulässigen Kennwortes zurückweisen oder zur Nachbesserung zurückgeben! Bezeichnung der Gewerkschaft darf nur dann als Kennwort verwendet werden, wenn Wahlvorschlag von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist und von der Gewerkschaft unterstützt wird! Zusätzliche Unterzeichnung durch wahlberechtigte Arbeitnehmer ist unschädlich. Unzulässiges Kennwort macht Wahlvorschlag (heilbar) ungültig, d.h. führt zur Rückgabe des Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand, der eine Frist von drei Arbeitstagen setzt, um den Mangel zu heilen. 43

45 Zulässiges Kennwort bei gemeinsamer Liste einer Gewerkschaft mit nicht Organisierten z.b. Gewerkschaftsbezeichnung/Unabhängige. Kennwort darf nie täuschen oder irreführen, sondern muss die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben! Unzulässig sind auch Kennworte mit strafbarem, diskriminierendem, beleidigendem Charakter. Insbesondere darf durch Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Beispiele für unzulässige Kennwörter: - Unabhängige Liste : Unzulässig wegen Wählertäuschung, wenn die Bewerber fast ausschließlich einer einzigen Gewerkschaft angehören und nicht auszuschließen ist, dass es sich um eine Tarnliste handelt - Freie Liste/Gewerkschaftsbezeichnung oder - Gewerkschaftsbezeichnung/Nichtorganisierte : Unzulässig wegen Irreführung der Wähler, wenn Wahlvorschlag von einer Gewerkschaft eingereicht wird und ausschließlich Gewerkschaftsmitglieder als Bewerber benannt werden - Gewerkschaftsbezeichnung plus Hinweis auf politische Partei : Unzulässig, da Verstoß gegen den Grundsatz der parteipolitischen Neutralität der Betriebsratsarbeit 6.7 Listenvertreter Listenvertreter ist diejenige Person, die allein zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Erklärungen oder Handlungen des Wahlvorstands, die einer anderen Person als dem Listenvertreter gegenüber erfolgen, sind deshalb grundsätzlich unwirksam. Die Rückgabe etwa eines beanstandeten Wahlvorschlags an eine andere Person als den Listenvertreter ist daher grundsätzlich unzulässig. Ist nichts anderes bestimmt, ist auf einem gewerkschaftlichen Wahlvorschlag derjenige Beauftragte automatisch Listenvertreter, der den Wahlvorschlag an erster Stelle unterzeichnet hat (bei nebeneinander stehenden Unterschriften der links Unterzeichnende, bei untereinander stehen Unterschriften der oben Unterzeichnende). Gewerkschaft kann einen der beiden Unterzeichner oder aber ein anderes Gewerkschaftsmitglied, das nicht im Betrieb beschäftigt sein muss, zum Listenvertreter bestimmen. Dies muss dann auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden!. 44

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