SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

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1 Az.: 3 B 558/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Dr. - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Löbau-Zittau vertreten durch den Landrat Hochwaldstraße 29, Zittau - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Tötungsanordnung hier: Berufung

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler und die Richterin am Verwaltungsgericht Hahn am 11. Juli 2001 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Dezember K 1616/97 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beklagte begehrt die Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom , mit dem der Bescheid des Beklagten vom und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom , durch die die Tötung von zwei im Eigentum des Klägers stehenden Rindern angeordnet wurde, aufgehoben wurden. Der Kläger züchtet Rinder und ist Eigentümer einer Herde, zu der auch die zwei hier in Rede stehenden aus der Schweiz stammenden Rinder gehören. Mit Bescheid vom ordnete der Beklagte nach 18, 24 Abs. 1 und 26 Tierseuchengesetz (TierSG) i.v.m. 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung die Tötung dieser Rinder an. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse BSE vom Muttertier auf das Kalb übertragen werden könne und Importrinder auch aus der Schweiz als mögliche Infektionsquelle für weitere BSE-Ausbrüche angesehen würden. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Dresden mit Bescheid vom zurück.

3 3 Auf die vom Kläger hiergegen erhobene Klage vom hat das Verwaltungsgericht Dresden den Bescheid des Beklagten vom und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zweite BSE-Schutzverordnung und damit auch die in 2 dieser Verordnung geregelte Tötungsanordnung nichtig sei. Nach der Ermächtigungsgrundlage des 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG könne eine Rechtsverordnung nur erlassen werden, wenn von Tierseuchen eine besondere Gefahr ausgehe. BSE sei keine Tierseuche in diesem Sinn, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gegeben seien, dass BSE unter Rindern auf natürlichem Weg von Tier zu Tier übertragen werde. Das Urteil wurde dem Beklagten am zugestellt. Auf den Antrag des Beklagten vom hat der Senat mit Beschluss vom S 118/99 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit Schriftsatz vom hat der Beklagte die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei BSE um eine Tierseuche im Sinne des Tierseuchengesetzes handele. Die BSE-Erkrankung werde durch Verfütterung von Scrapie- Agens bzw. kontaminiertem Tierkörpermehl ausgelöst und weiter verbreitet. Die Übertragung sowohl vom Muttertier auf das Kalb wie auch darüber hinaus von Tier zu Tier könne nicht ausgeschlossen werden. Eine besondere Seuchengefahr nach dem Tierseuchengesetz liege vor. Der BSE-Erreger sei von artenübergreifender Aktivität, mithin gemeingefährlich. Wegen der möglichen Übertragbarkeit auf den Menschen sei es geboten, zu einschneidenden Maßnahmen zu greifen. In Großbritannien und der Schweiz gebe es die Rinderseuche seit Mitte der achtziger Jahre. Beide Tiere des Klägers seien am importiert worden und somit zu einem Zeitpunkt, in dem in diesen Ländern auch kontaminiertes Tiermehl verwendet worden sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom K 1616/97 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

4 4 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, dass BSE keine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes sei. Die Ausbreitung der Krankheit erfolge vor allem durch die Aufnahme von mit BSE-Erregern kontaminiertem Tiermehl. Insoweit handele es sich nicht um eine Übertragung der Krankheit auf natürlichem Weg, sondern um eine von Menschen bewirkte künstliche Übertragungsart, da Rinder sich von Natur aus vegetarisch ernähren würden. Ein massenhaftes Ausbreiten sei deshalb unabhängig von der menschlichen Verabreichung des Erregers nicht denkbar. Tatsachen, die für einen Ansteckungsverdacht sprechen würden, lägen nicht vor. Im Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Verordnung seien etwa Tiere aus den genannten Herkunftsländern importiert worden, die im Wesentlichen den Intensiv- und Hochleistungsrassen angehört hätten und typischerweise nicht mit Tiermehl, sondern mit Kraftfutter gefüttert worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Dresden, des Landkreises Löbau-Zittau und des Regierungspräsidiums Dresden verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ( 125 Abs. 1 i.v.m. 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtene Tötungsanordnung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zweite Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie vom (BGBl. I S. 565; im Folgenden: Zweite BSE-Schutzverordnung) ist rechtsunwirk-

5 5 sam, weil sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des 79 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 18, 24 TierSG gedeckt ist. Demzufolge konnte die hier in Rede stehende Tötungsanordnung auch nicht nach 2 dieser Verordnung ergehen. Nach 79 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 18, 24 Abs. 1 und 2 TierSG kann eine Rechtsverordnung zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, erlassen und deshalb die Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigten Tiere oder die Tötung von Tieren angeordnet werden, die für die Seuche empfänglich sind, sofern dies zur Beseitigung von Infektionsherden sowie für die Aufhebung verhängter Sperren erforderlich ist. Verdächtige Tiere im Sinne des 24 Abs. 1 TierSG sind nach 1 Abs. 2 Nr. 5 TierSG seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere. Ein Seuchenverdacht liegt nach 1 Abs. 2 Nr. 6 TierSG bei Tieren vor, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen. Ein Ansteckungsverdacht besteht nach 1 Abs. 2 Nr. 7 TierSG bei Tieren, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen aber anzunehmen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben. Diese Voraussetzungen liegen bei den von der Verordnung in 1 erfassten Rindern aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Schweiz oder davon unmittelbar abstammenden Tieren nicht vor. Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass nach 1 der Zweiten BSE-Schutzverordnung alle Rinder aus den genannten Staaten erfasst werden. Diese ausnahmslose Erfassung aller Tiere allein wegen ihrer Herkunft betrifft damit insbesondere auch solche, die nicht erkrankt sind. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Verordnung wäre daher zunächst, dass es sich bei diesen Tieren um verdächtige Tiere im Sinne von 24 TierSG handeln würde. Ein solcher Verdacht besteht jedoch nicht. Ein Seuchenverdacht im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 6 TierSG allein wegen der Herkunft dieser Tiere kann nicht angenommen werden, da die aus den genannten Herkunftsstaaten importierten Tiere nur in einer verschwindend geringen Anzahl Anzeichen für den Ausbruch der Krankheit haben erkennen lassen. Dies ergibt sich schon deshalb, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung am nur bei fünf der etwa Importrinder entsprechende Erscheinungen aufgetreten sind. Wenn somit aber nur bei fünf Rindern dieser Gruppe Erscheinungen aufgetreten sind, die den Ausbruch der Krankheit befürchten ließen,

6 6 verbietet sich die Annahme eines typischerweise bestehenden Seuchenverdachtes bei allen Tieren allein wegen deren Herkunft. Die aus den Herkunftsstaaten stammenden Tiere sind auch nicht ansteckungsverdächtig im Sinne von 1 Abs. 2 Nr. 7 TierSG, da kein Grund zur Annahme besteht, dass diese Tiere in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem erheblichen Teil den für den Ausbruch der Krankheit verantwortlichen Ansteckungsstoff aufgenommen haben. Eine Annahme der Aufnahme des Ansteckungsstoffes im Sinne der genannten Regelung liegt nicht schon dann vor, wenn aufgrund verschiedener Gesichtspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ansteckungsstoff aufgenommen wurde, sondern nur dann, wenn sich bei vernünftiger Betrachtungsweise eine solche Annahme geradezu aufdrängt (BVerwG, Urt. v , 3 C 9.00). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Nach derzeitigen - wenn auch wissenschaftlich noch nicht abschließend bestätigten - Erkenntnissen kommt als Übertragungsweg der Krankheit hauptsächlich die Verfütterung von kontaminiertem Tiermehl in Betracht, wobei es wissenschaftlich gesicherte Hinweise für eine vertikale und - abgesehen für Scrapie bei Schafen - auch für eine horizontale Übertragung nicht gibt (siehe dazu: Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Kirschner u.a., BT-DRS 13/4436, 1 [11]). Der Kläger hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ein Großteil der importierten und von der Verordnung erfassten Tiere den Robustbzw. Extensivrassen zugehörig gewesen sei und damit nicht den Intensiv- bzw. Hochleistungsrassen, die im Unterschied hierzu im erheblichen Umfang mit Tiermehl enthaltendem Kraftfutter gefüttert worden seien. Schon dies spricht gegen die Annahme, dass die von der Verordnung erfassten Tiere typischerweise kontaminiertes Tiermehl aufgenommen haben. Des Weiteren ist zu bemerken, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zweiten BSE- Schutzverordnung am etwa Rinder aus den genannten Herkunftsstaaten und dabei überwiegend aus dem Vereinigten Königreich importiert wurden. Dieser Import erfolgte dabei vor März 1990 und überwiegend aus Beständen, in denen BSE nicht aufgetreten ist (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dobberthin u.a., BT-DRS 13/9560, 3). Im Zeitpunkt des Erlasses der Zweiten BSE-Schutzverordnung waren von diesen Tieren aber lediglich 5 Rinder, somit 1 0 / 00, an BSE erkrankt. Da zudem bei BSE eine durchschnittliche Inkubationszeit von vier bis fünf Jahren angenommen werden kann (siehe dazu: Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten

7 7 Kirschner u.a., aao, [6]) und damit 1997 jedenfalls nicht mehr mit einer nennenswerten Zahl von Neuerkrankungen zu rechnen war, bestehen keine hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Verordnung erfassten Tiere typischerweise mit kontaminiertem Tiermehl gefüttert worden sind und dadurch den Ansteckungsstoff aufgenommen haben könnten. Liegen somit die Voraussetzungen des 24 Abs. 1 TierSG nicht vor, so konnte die Zweite BSE-Schutzverordnung schließlich auch nicht auf 24 Abs. 2 TierSG gestützt werden, wonach die Tötung von Tieren zur Beseitigung eines Infektionsherdes angeordnet werden kann. Denn die von der Verordnung betroffenen Tiere bilden keinen Infektionsherd in diesem Sinne. Ein Infektionsherd im Sinne der genannten Regelung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - lediglich die Möglichkeit von bislang unentdeckten Infektionsherden besteht, ohne dass - wie oben ausgeführt - Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Annahme begründet wäre, dass die Tiere den Ansteckungsstoff aufgenommen haben und damit ein tatsächlicher Infektionsherd auch vorliegt (BVerwG, aao). Da somit die Rechtsverordnung der gesetzlichen Ermächtigung nach 79 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 18, 24 Abs. 1 und Abs. 2 TierSG nicht entspricht, ist sie nichtig, weshalb auch die hier auf 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung beruhende Tötungsanordnung rechtswidrig ist. Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Dr.-Peter-Jordan-Straße 19, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

8 8 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez.: Ullrich Künzler Hahn Beschluss vom 11. Juli 2001 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf festgesetzt ,00 DM Gründe Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.v.m. 5 ZPO entsprechend. Anhaltspunkte für eine anderweitige Bemessung des Interesses des Klägers an der Aufhebung der Tötungsanordnungen im Sinne von 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ergeben sich zum einen nicht aus dem im Jahre 1992 für die in Rede stehenden Rinder entrichteten Kaufpreis, da dieser keinen ausreichenden Aufschluss über das Interesse des Klägers an der Aufhebung der Tötungsanordnung gibt. Zur Bemessung des Streitwertes kann des Weiteren auch nicht auf die in 67 Abs. 2 TierSG genannten Höchstsätze der Entschädigung abgehoben werden, da sich dieser Entschädigungsbetrag nur an dem durchschnittlichen gemeinen Wert eines entsprechenden Tieres orientiert und damit ebenso

9 9 wenig wie die genannte Kaufpreissumme hinreichenden Aufschluss über das Interesse des Klägers an der Verhinderung der Tötung seiner Tiere gibt. Der Senat gibt daher seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom S 80/97 -), wonach der Streitwert an diesen Entschädigungssätzen orientiert werden könne, auf. Da somit von dem Auffangstreitwert nach 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 8.000,00 DM auszugehen ist, ist der Streitwert hier für die zwei in Rede stehenden Tiere des Klägers entsprechend 5 ZPO auf ,00 DM festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Ullrich Künzler Hahn

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