Fragen und Antworten. zur. arbeitnehmerfinanzierten. Unterstützungskasse

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1 Heinz Schmitz Finanzservice Diplom-Betriebswirt Vorsorge Vermögen Versicherungen H.S.F. Fragen und Antworten zur arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskasse Ein steuerbegünstigtes Versorgungsmodell zur Sicherung des Lebensstandards im Alter H.S.F. Kölner Str. 4 Fon: (02271) Bergheim Fax: (02271) heinz.schmitz@hsf-finanz.de

2 Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Unterstützungskasse im Wege der Entgeltumwandlung (im Sinne des 1a BetrAVG), sowie bei der laufenden Betreuung des Kunden, ergeben sich regelmäßig viele Fragen. Diese sind seit der Novellierung des Betriebsrentengesetzes durch das AVmG, dessen Regelungen überwiegend zum in Kraft getreten sind, sicher nicht weniger geworden. In der Praxis werden vor allem die folgenden Fragen immer wieder von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestellt. 1) Wieviel Entgelt kann zu Gunsten einer U-Kasse umgewandelt werden? Bei der Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung gibt es keine Begrenzung der steuerlich begünstigten Beiträge, wie bei der Direktversicherung. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Höchstgrenzen der 2, 3 KStDV - wegen der Steuerfreiheit der Unterstützungskasse - eingehalten werden. Da sich die Zusage nicht nur auf die garantierten Leistungen der Rückdeckungsversicherung bezieht, müssen die anfallenden Gewinnanteile bis zum Erlebensfall berücksichtigt werden. Bei Rentenversicherungen kommt hinzu, dass die versicherten und damit zugesagten Rentensteigerungen in Höhe von 1% oder 2% bei den Höchstgrenzen mit zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grunde sollte die monatliche Höchstrente inklusive Überschussbeteiligung zum Endalter 65 Jahre Euro grundsätzlich nicht überschreiten. Für Kapitalversicherungen sollte bei Euro inklusive Überschussbeteiligung zum Alter 65 Schluss sein. 2) Kann die Versorgung der Höhe nach angepasst werden? Die steuerlichen Vorschriften erlauben bei der Unterstützungskasse ausschließlich laufende Beitragszahlung. Die Beiträge können zwar jederzeit erhöht, danach aber nicht wieder vermindert werden. Ein Mitarbeiter kann auch von der Entgeltumwandlung zurücktreten und mit seinem Arbeitgeber wieder sein ursprüngliches Bruttogehalt vereinbaren. In diesem Fall wird die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt und die Versorgungszusage an den Wert der prämienfreien Rückdeckungsversicherung angepasst. Genauso führen Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt werden, weil der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt hat (Erziehungsurlaub, unbezahlter Urlaub, lange andauernde Krankheit), zu einer Reduzierung der Versorgungszusage. 3) Gibt es ein Mindest- oder Höchstalter für eine Versorgung über die U-Kasse? Es gibt weder ein Mindest- noch ein Höchstalter. Im übrigen sollte sich die Vereinbarung der Entgeltumwandlung über wenigstens drei Jahre erstrecken. 4) Wann erhält der Mitarbeiter seine Leistungen? Aufgrund der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen muss das gewählte Endalter für die Versorgungszusage dem vertragsmäßigen Endalter des Dienstvertrages entsprechen, d.h. die Leistungsphase fällt in den Ruhestand des Mitarbeiters. In der Regel bedeutet dies, dass die Versorgungszusage auf das 65. Lebensjahr abzustellen ist. Scheidet der Mitarbeiter aufgrund der flexiblen Altersgrenze vorher aus dem Unternehmen aus, so kann er auch seine Versorgung über die U-Kasse vorzeitig abrufen

3 5) Welche Sicherheiten hat der Mitarbeiter im Hinblick auf die Leistungen aus der U-Kasse? Natürlich ist es für den Mitarbeiter besonders wichtig, dass ihm seine Versorgung auch bei einer eventuellen Insolvenz seines Arbeitgebers erhalten bleibt. Der Insolvenzschutz ist gemäß Betriebsrentengesetz durch den PSVaG geregelt. Da bei Entgeltumwandlung eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit gilt, greift der gesetzliche Insolvenzschutz ab Beginn. Bei Versorgungszusagen aus Entgeltumwandlung besteht Insolvenzsschutz grundsätzlich in voller Höhe im Rahmen des Rechtsanspruchs ( 1a BetrAVG). Davon ist jedoch immer auszugehen, so dass Leistungen, die sich aus einem Beitragsaufwand von bis zu 4% der BBG ergeben, über den PSVaG gegen Insolvenz geschützt sind. Für darüber hinaus gehende Leistungen besteht zusätzlich die Möglichkeit eines privatrechtlichen Insolvenzschutzes durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten. Hierdurch ist der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers sinnvoll und ausreichend gegen Insolvenz geschützt. Ein Wort zur Sicherheit der Kapitalanlage: Die Unterstützungskasse investiert die Zuwendungen ausschließlich in Lebens- bzw. Rentenversicherungen. Dadurch hat der Mitarbeiter eine sehr große Sicherheit für sein eingesetztes Kapital. Das Lebensversicherungs- Unternehmen gewährleistet jedem Versicherten die notwendige Gewissheit, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine im voraus feststehende Rente zu erhalten. Ergänzt wird dieser garantierte Betrag um Überschüsse, die aufgrund der Börsenentwicklung aktuell jedoch relativ gering sind. Bei der Auswahl des Versicherers ist auf eine hohe Finanzstärke besonders zu achten. Insgesamt kann die Anlage als vergleichsweise sehr sicher bezeichnet werden. 6) Was passiert mit der Versorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb? Bei einem Wechsel des Arbeitgebers hat der Mitarbeiter einen gesetzlich unverfallbaren Anspruch, welcher der Höhe nach dem Wert der Rückdeckungsversicherung entspricht. Insofern besteht für den Arbeitgeber kein Nachfinanzierungsrisiko mehr. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens gibt es folgende Vorgehensweisen: Die erste Möglichkeit in diesem Fall ist, dass die bis zum Ausscheiden erreichte Anwartschaft prämienfrei bestehen bleibt. Die Unterstützungskasse zahlt dann im Versorgungsfall die sich ergebende Leistung aus. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Versorgung von einem neuen Arbeitgeber fortführen zu lassen. Die Fortsetzung beim neuen Arbeitgeber setzt dessen Einverständnis voraus. Liegt diese Zustimmung vor, kann sich der alte Arbeitgeber nicht gegen die Übertragung wehren. Der neue Arbeitgeber tritt dann in die Unterstützungskasse ein, sofern er noch kein Mitglied ist, und zahlt die entsprechenden Aufnahme- und Verwaltungshonorare. Somit übernimmt er die Versorgungsanwartschaft; bei Fortsetzung der Entgeltumwandlung kann die Versicherung ohne Storno weitergeführt werden. Da der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung auch bei seinem neuen Arbeitgeber hat, wird es in Zukunft voraussichtlich regelmäßig zur Übertragung bereits erworbener Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber kommen. Das bedeutet dann, dass ein Arbeitgeber bei Ausscheiden von Mitarbeitern in aller Regel unmittelbar von Versorgungsverpflichtungen befreit ist

4 Das Thema Ausscheiden aus dem Unternehmen ist somit für die meisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausreichend transparent gelöst. Es ist jedoch so, dass für einen Mitarbeiter, der in seinem Erwerbsleben sehr oft den Arbeitgeber wechseln möchte, die betriebliche Altersversorgung allgemein (und bei der U-Kasse im Besonderen) aufgrund des damit verbundenen Aufwands wohl nicht das optimale Instrument ist. 7) Wer erhält die Versorgungsleistung im Falle des Todes des Mitarbeiters? Mit dem BMF-Schreiben vom hat das Bundesfinanzministerium eine klärende Stellungnahme zum möglichen Kreis der Hinterbliebenenversorgung bei U-Kassen-Zusagen veröffentlicht. Demnach können als Hinterbliebene Witwe/Witwer, Kinder im Sinne des 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, frühere Ehegatten und "in Einzelfällen" (also insbesondere bei Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) auch Lebensgefährten vorgesehen werden. Sofern ein(e) Lebensgefährte/in begünstigt werden soll, ist der Arbeitnehmer ausführlich über die Rechtslage zu informieren. Der Fokus liegt aber bei der U-Kasse ohnehin in der steueroptimierten Eigenvorsorge fürs Alter. 8) Welche Vorteile hat die Auszahlung als Rente? Für die Rentenleistung spricht in jedem Fall die günstigere Steuersituation im Alter. Die Freibeträge, die bei der Unterstützungskasse angesetzt werden können, kommen so Jahr für Jahr zur Anwendung. Das führt im Ergebnis dazu, dass in aller Regel keine oder nur geringe Steuern zu zahlen sind. Bei Kapitalzahlungen können die Freibeträge nur einmal angesetzt werden und auch die Fünftelregelung ( 34 EStG) bedeutet nur eine leichte Progressionsmilderung. Somit führt die Rentenzahlung zu einer Steuer- und Renditeoptimierung. Der Verpflichtung zur laufenden Anpassung der Renten gemäß 16 BetrAVG wird durch eine verbindliche Zusage des Arbeitgebers zur jährlichen Anpassung der Renten in Höhe von 1% genügt, welche wiederum durch die Rückdeckungsversicherung erfüllt wird. Letztlich ist die Rentenzahlung, wie kein anderes Produkt geeignet, wegfallendes, regelmäßiges Einkommen zu substituieren. Der besondere Vorteil liegt in der garantierten Abdeckung des so genannten Langlebigkeitsrisikos: egal welches Alter der Versorgte erreicht, die Rentenzahlung erfolgt bis zum Ableben! 9) Was besagt der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung? Ab dem hat jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Umwandlung außertariflicher Bezüge in eine betriebliche Altersversorgung, und zwar sofort in Höhe von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ( Euro in 2004). Bietet der Arbeitgeber weder die Pensionskasse noch einen Pensionsfonds an, kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung statt Barbezüge verlangen. Es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich schon vorher auf einen anderen Weg geeinigt, beispielsweise auf die U-Kasse

5 10) Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in die U-Kasse "zwingen", um dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in seinem Unternehmen zu begegnen? Sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den Durchführungsweg der Unterstützungskasse geeinigt haben, ist der Entgeltumwandlungsanspruch insoweit abgegolten. Dies gilt auch, wenn das Modell schon vor 2002 eingerichtet wurde. Für neue Mitarbeiter bzw. für Mitarbeiter, die vor 2002 keine oder nur geringe Entgeltumwandlung betrieben haben, kann der Arbeitgeber die Unterstützungskasse nicht bindend vorgeben. Der Arbeitgeber hat nur dann einen Wahlvorrang, wenn er einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse anbietet. Tut er das nicht und kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung zustande, kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung statt Barbezüge verlangen. Aus Arbeitgebersicht dürfte nichts dagegen sprechen, dem Arbeitnehmer, der eine Direktversicherung verlangt, diese zu ermöglichen. Wichtig für den Arbeitgeber ist, dass er nicht akzeptieren muss, dass jeder Arbeitnehmer eine Direktversicherung bei seinem Wunschversicherer abschließt. Die Gestaltungsfreiheit an der Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung liegt insofern wie gehabt beim Arbeitgeber. Er kann den Vertragspartner bestimmen. Zur Minimierung des administrativen Aufwands im Unternehmen sollte der Arbeitgeber also eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit nur einem Lebensversicherungs-Unternehmen schließen. 11) Kann der Arbeitnehmer die Riester-Förderung nach 10a EStG auch über die U-Kasse bekommen? Nein. Die so genannte Riester-Förderung nach 10a EStG kann über die U-Kasse nicht genutzt werden. Dies hätte schon steuersystematisch keinen Sinn gemacht, da der Beitrag für die U-Kasse ohnehin zu 100% steuerbefreit ist - mehr geht nicht. Für den Arbeitnehmer hat die Besteuerung bei der U-Kasse Vorteile, die nicht zu unterschätzen sind. Die Steuerfreiheit der Beiträge ist dabei umso günstiger, je höher das Einkommen ist. Zusätzlich winken aber bis 2008 auch noch erhebliche Ersparnisse bei den Sozialabgaben, während ein Altersvorsorgevertrag nach 10a EStG beitragspflichtig ist. Besonders günstig ist aber die nachgelagerte Besteuerung der U-Kassen-Leistung. Denn die Freibeträge, die hier angesetzt werden können, gelten für die Riester-Rente nicht (v.a. Versorgungsfreibetrag nach 19 Abs. 2 EStG). Diese ist somit in nahezu voller Höhe der Steuer zu unterwerfen. 12) Kann die U-Kasse zusätzlich zur "Riester-Rente" genutzt werden? Ja, auch dies ist möglich. Die neue so genannte Riester-Rente (Förderung nach 10a EStG) wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um die zusätzliche Versorgungslücke zu schließen, die sich durch die weitere Absenkung des Altersrentenniveaus aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hat. Um im Alter aber den gewohnten Lebensstandard halten zu können, sind weitere Maßnahmen unerlässlich. Dies gilt umso mehr, je höher das Einkommen während der aktiven Phase ist, da bei Überschreiten der BBG keine gesetzlichen Rentenansprüche mehr aufgebaut werden. Gute Argumente für die U-Kasse! - 5 -

6 Bei Mitarbeitern, die sich nur eine Anlage leisten können oder wollen, kommt es auf die individuelle Situation an (Einkommen / Familienstand / Kinder), ob Riester-Rente oder die U-Kasse gemacht wird. Hier gilt als Faustregel: Je niedriger das Einkommen und je größer die Anzahl der Kinder, umso günstiger die Riester-Förderung. 13) Kann die U-Kasse genutzt werden, wenn schon eine Direktversicherung besteht? Ja, das ist möglich und sogar empfehlenswert. Durch die Maximierung des steuerbegünstigten Beitrags auf Euro (1.752 Euro ab 2002) pro Jahr im Rahmen der Direktversicherung ist ein befriedigendes Versorgungsniveau häufig nicht zu erreichen. Dies kommt bei "älteren" Mitarbeitern, die diesen Weg noch wählen möchten, besonders deutlich zum Tragen. Insofern ist die U-Kasse eine optimale Ergänzung bereits bestehender Direktversicherungen. Sie ist durch die fehlende Beitragsbegrenzung, gerade auch für ältere Mitarbeiter, zusätzlich hoch interessant. 14 ) Was passiert, wenn das Unternehmen liquidieren möchte? Auch bei einer geplanten Liquidation eines Unternehmens stellt sich für die Betriebsinhaber oft die Frage, wie mit bestehenden Versorgungsansprüchen der Mitarbeiter zu verfahren ist. Grundsätzlich kann ein Unternehmen nicht vollständig liquidiert werden, solange noch eine Pensionsverpflichtung gegenüber einem Mitarbeiter oder auch einem ehemaligen Mitarbeiter besteht. Folgende Lösungswege kommen in Betracht: Aufrechterhaltung der Anwartschaft: Das Unternehmen legt den eigentlichen Geschäftsbetrieb (Handel, Produktion o. ä.) nieder, bleibt jedoch rechtlich bestehen. Die bestehenden Pensionsverpflichtungen über die Unterstützungskasse bleiben bestehen und werden von dieser abgewickelt. Übertragung auf den Nachfolgearbeitgeber: Für alle zum Zeitpunkt der Liquidation noch aktiven Mitarbeiter besteht, sofern sie ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, unter Voraussetzung des gegenseitigen Einvernehmens die Möglichkeit der Übertragung der erdienten Pensionsverpflichtung auf den Nachfolgearbeitgeber. Der neue Arbeitgeber tritt zu diesem Zweck in die Unterstützungskasse ein. Übertragung der Anwartschaft auf ein Versicherungsunternehmen (Liquidations-Direktversicherung): Bestehende Versorgungsansprüche sowie fällige Versorgungsleistungen können bei Liquidation des Arbeitgebers auf ein Versicherungsunternehmen übertragen werden. Diese Regelung wurde in 4 Abs. 3 BetrAVG sowie 3 Nr. 65 EStG verankert und kann ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten vorgenommen werden. Zwischen Arbeitgeber und Lebensversicherer wird eine schriftliche Vereinbarung zur Übernahme getroffen. Dies ist grundsätzlich möglich, sofern eine Wertgleichheit der übertragenen Versorgungsleistung erhalten bleibt. Dies ist aber bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse regelmäßig der Fall, da der liquidierende Arbeitgeber die "Umwandlung" der bestehenden Rückdeckungsversicherung in eine so genannte Liquidations-Direktversicherung veranlassen kann. Mit der Liquidation des Arbeitgebers wird die Versicherungsnehmerstellung auf den - 6 -

7 Versorgungsberechtigten übertragen. Es bleibt im Übrigen bei den Verfügungsbeschränkungen der betrieblichen Altersversorgung und der nachgelagerten Steuersystematik für die später fällig werdenden Versorgungsleistungen. Fazit: Wenn ein Unternehmen liquidieren möchte, muss es sich um bestehende Verpflichtungen "kümmern", hierfür gibt es bei der U-Kasse aber relativ einfache Lösungen. 15) Was passiert, wenn der heutige Unternehmer seine Firma verkaufen möchte? Wird ein Betrieb durch Rechtsgeschäft an einen neuen Rechtsträger veräußert, liegt ein Betriebsübergang im Sinne des 613 a BGB vor. Der Rechtsnachfolger, also der Erwerber der Firma, übernimmt kraft Gesetz alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen, also auch die bestehende Pensionsverpflichtung über die U-Kasse. Die Ansprüche aller aktiven Mitarbeiter sind unverändert fortzuführen. Der Veräußerer haftet (subsidiär zur U-Kasse) auch nach dem Betriebsübergang und Übertragung der U-Kasse noch für laufende Renten und unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer. Dieser Tatbestand ist bei einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse aber faktisch unproblematisch, da alle Versorgungsleistungen vollständig ausfinanziert sind. Der Veräußerer haftet in diesem Zusammenhang allerdings noch für die Beiträge an den PSVaG für die laufenden Renten und unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer. Zulässig ist aber eine Erfüllungsübernahme durch den Erwerber im Innenverhältnis gegenüber dem Veräußerer. Dies dürfte zwar den Verkaufspreis der Firma geringfügig mindern, der Erwerber trägt aber die PSV-Kosten. Also auch bei einem beabsichtigten Unternehmensverkauf gibt es, insbesondere dank der bestehenden kongruenten Rückdeckung der U-Kasse, eine saubere Lösung. 16) Wie lange muss der Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG und Verwaltungsgebühren an die Unterstützungskasse zahlen? Bei der U-Kasse sind Verwaltungsgebühren fällig, nicht nur während der aktiven Zeit als Arbeitnehmer im Unternehmen, sondern auch nach dem Ausscheiden und während der Zeit als Rentner. Die Beiträge an den PSVaG sind vom Arbeitgeber bis zum Ende der bestehenden Verpflichtung zu zahlen, also auch noch in der Rentenphase. Der PSVaG verlangt diese Beiträge, obwohl die Unterstützungskasse kongruent rückgedeckt und die Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet ist. Insofern kann es faktisch nicht zu einer Leistungspflicht des PSVaG kommen. Letztlich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht, zu vergleichen mit einer Steuer. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist laut Betriebsrentengesetz nicht zulässig. Ein kleines Beispiel kann den Unternehmer möglicherweise davon abbringen, in diesen "Zusatzkosten" ein Problem zu sehen. Ein Mitarbeiter investiert Euro pro Jahr. Das ergibt eine jährliche Einsparung der Firma von 240 Euro (20% Sozialabgaben). Von 2004 bis - 7 -

8 zum Jahr 2008 spart die Firma Euro. Damit kann die Firma viele Jahre lang Verwaltungs- und PSV-Beiträge zahlen, ohne Berücksichtigung von Zinsen bzw. der Tatsache, dass beide Positionen Betriebsausgaben sind und somit "netto" nur mit rund 60% anzusetzen sind! 17) Könnte die Entgeltumwandlung auch negative Auswirkungen haben? Die Entgeltumwandlung über die U-Kasse hat grundsätzlich sehr viele positive Aspekte. Es kommt aber auch hier immer auf die Einzelfall-Betrachtung an. So kann sich z.b. durch die Entgeltumwandlung der Status in der Krankenversicherung ändern. Fällt das Einkommen des Mitarbeiters durch die Entgeltumwandlung unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung ( Euro in 2004), so wird der Mitarbeiter wieder krankenversicherungspflichtig. Ist der Mitarbeiter bisher privat krankenversichert, so müsste er sich dann wieder gesetzlich versichern, oder von der Versicherungspflicht befreien lassen, davon ist jedoch abzuraten. Liegt die Entgeltumwandlung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung ( Euro in 2004), so reduzieren sich dadurch natürlich auch die gesetzlichen Rentenanwartschaften entsprechend. Die Rente aus der U-Kasse führt aber zu einer deutlichen Überkompensation, so dass hier nicht von einem wirklichen Nachteil gesprochen werden kann. Für weitere Informationen steht Ihnen zur Verfügung: H.S.F. Heinz Schmitz Kölner Str Bergheim Fon: Fax: heinz.schmitz@hsf-finanz.de April 2004

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