Arbeitshilfe. Störfallvorsorge und Raumplanung. buwd.lu.ch. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. Störfallbetriebe mit Stehtankanlagen

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1 Störfallbetriebe mit Stehtankanlagen Ammoniakanlage Einkaufszentrum Autobahn Industriebetrieb Erdgasleitung Industriebetrieb Störfallbetrieb Eisenbahn Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement buwd.lu.ch

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3 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Herausgeber und Verantwortung: KANTON LUZERN Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) Murbacherstrasse Luzern Telefon Telefax / KANTON LUZERN Umwelt und Energie (uwe) Libellenrain Luzern Telefon Telefax / Download nloads_rp.htm Download Arbeitsgruppe Störfallvorsorge und Raumplanung: Roland Krummenacher Daniela Burkart Mike Siegrist Bruno Zosso Oliver Cometto Erik Lustenberger uwe uwe rawi rawi vif BUWD Bearbeitung: Ernst Basler + Partner: Beatrice Dürr, Peter Christen, Magnus Gocke, Matthias Thoma Mühlebachstrasse Zürich Telefon Abbildung auf Titelseite: Risikokonzentration im Kanton Luzern Immobilienprojekte zwischen Öltanks, Kälteanlage, Erdgasleitungen, Eisenbahntrassee und Autobahn.

4 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage Störfallvorsorge als planerische Notwendigkeit Konflikte zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung Rechtsgrundlagen für die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung Störfallvorsorge und Eigentumsgarantie Zielsetzung und Zweck der Arbeitshilfe Risiken und deren Beurteilung Wirkungen von Störfallereignissen Beurteilung von Risiken Konsultationskarte Technische Gefahren Anwendungsfälle und Massnahmen Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung Anwendungsfälle Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung Reiner Vollzug Störfallverordnung Massnahmenkategorien Störfallvorsorge in der Raumplanung Raumplanerische Instrumente Fünf Schritte der Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung Kommunales Siedlungsleitbild und Rahmennutzungsplanung Arealbezogene Masterplanung und Sondernutzungsplanung Baubewilligung Praxisbeispiele Vorprüfung Ortsplanungsrevision 2012, Kriens LU Ortsplanungsrevision , Alberswil LU Einzonung Gebiet Blindei, Ruswil LU Umzonung/ Bebauungsplan Viscosistadt, Emmen LU Bebauungsplan Eichhof, Kriens LU Einzonung Auto AG, Rothenburg LU Umzonung Chemie Uetikon AG, Uetikon ZH A1 Formale Vorgaben zum Risikobericht A2 Weiterführende Informationen A3 Abkürzungsverzeichnis / Glossar Der eilige Leser findet in Kapitel 4 die wichtigsten Informationen zur Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung und in Kapitel 5.2 die fünf Verfahrensschritte der Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung.

5 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 1 1 Ausgangslage 1.1 Störfallvorsorge als planerische Notwendigkeit Raumplanung und Störfallvorsorge Die Raumplanung hat die Aufgabe, räumliche Tätigkeiten und Entwicklungen aufeinander abzustimmen. Mit der Störfallvorsorge sollen die von Anlagen mit einem Störfallrisiko (genannt Risikoanlagen) ausgehenden technischen Risiken für die Umgebung vermieden oder vermindert werden, so dass sie gesellschaftlich als tragbar beurteilt werden können. Neben stationären Risikoanlagen (Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen oder mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen in einem geschlossenen System) werden unter den mobilen Risikoanlagen die Verkehrswege (Eisenbahnanlagen, Durchgangsstrassen und der Rhein, auf denen gefährliche Güter transportiert und umgeschlagen werden, und Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brennund Treibstoffe verstanden. Bei vielen dieser Risikoanlagen muss im Ereignisfall mit erheblichen räumlichen Auswirkungen gerechnet werden. Deshalb ist eine frühzeitige Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung vorzunehmen. Die Raumplanung will bei der zukünftigen Nutzung des Raums eine möglichst grosse Flexibilität ermöglichen. Die Störfallvorsorge hingegen strebt möglichst klare Vorgaben und Planungssicherheiten bezüglich der künftigen Nutzungen an. Damit besteht ein Konflikt zwischen der Raumplanung und der Störfallvorsorge. Das Abwägen zwischen den einzelnen Interessen und die Koordination der verschiedenen Nutzungsansprüche ist daher eine wichtige Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden. Risikosituation im Kanton Luzern In der Stadt und der Agglomeration Luzern sowie in den Regionalzentren Sursee und Hochdorf leben und arbeiten viele Personen in der Nähe von stationären Risikoanlagen. Die Risiken durch Gefahrenguttransporte (mobile Risikoanlagen) auf der Strasse konzentrieren sich auf die Nationalstrassen A2 sowie A14 sowie die übrigen Durchgangsstrassen in dicht besiedeltem Gebiet. Gefahrenguttransporte auf der Schiene betreffen das Schienennetz von und zum Tanklager Rothenburg. Die Erdgashochdruckleitungen als weitere mobile Risikoanlagen befinden sich vor allem im ländlichen Raum. Bei der heutigen und zukünftigen Nutzung der an stationäre und mobile Risikoanlagen angrenzenden Siedlungsräume müssen die Personenrisiken sorgsam geprüft werden. Neben den Personenrisiken bestehen bei einem Störfall auch Risiken für die Umwelt. Auch erhebliche Sachschäden können durch einen Störfall entstehen. Umwelt- und Sachschäden werden im Rahmen der vorliegenden Arbeitshilfe nicht betrachtet. Vision und Ziele des Kantons Die Herstellung, die Verarbeitung und der Transport gefährlicher Stoffe stellen eine gesellschaftliche Notwendigkeit dar. Zudem sind Risikoanlagen zum Teil auf ihre Standorte angewiesen und benötigen Perspektiven zur Weiterentwicklung. Risiken in dicht genutzten Räumen können daher nicht komplett ausgeschlossen werden. Der Kanton verfolgt jedoch die

6 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 2 Vision 1, ein Optimum an Sicherheit vor technischen Risiken für die Bevölkerung und eine möglichst gut abgestimmte Raumnutzung zu erreichen. Die Koordination zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung soll Wege aufzeigen für den Umgang mit bestehenden und der Optimierung von neuen Risiken. Neben dem Schutz der Bevölkerung soll auch die Standortsicherheit von Risikoanlagen und die Planungssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet werden. 1.2 Konflikte zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung Der Kanton Luzern ist ein dynamischer Raum mit einer positiven Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird dieser Trend auch langfristig anhalten. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Siedlungen und Verkehrswege mehr Boden in Anspruch nehmen. Mit einer flächensparenden und kompakten Siedlungsentwicklung wird jedoch ein sparsamer Umgang mit dem Boden angestrebt. Der kantonale Richtplan sieht eine Konzentration der Siedlungsentwicklung in den Zentren und entlang der Hauptentwicklungsachsen vor und spricht sich explizit für eine konsequente Verdichtung und Innenentwicklung aus 2. Dies hat zur Folge, dass auf einem begrenzten Raum immer mehr Nutzungen aufeinandertreffen. Durch die zunehmende Einwohner- und Arbeitsplatzdichte im Wirkbereich von stationären und mobilen Risikoanlagen erhöht sich die Anzahl der betroffenen Personen und damit das Risiko dieser Anlagen. Die Standortsicherheit der Risikoanlage ist somit gefährdet oder die geplante Siedlungsentwicklung zu hinterfragen. Ziel der Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung ist es, die Konflikte zwischen Siedlungsentwicklung und technischen Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Lösungen zu erarbeiten (vgl. Abbildung 1). Abbildung 1: Konflikte zwischen den Aufgaben der Raumplanung und der Störfallvorsorge (Grafik: Ernst Basler + Partner) 1 2 uwe (2012). Fachbereich Risikovorsorge Strategie Umwelt und Energie Luzern (uwe), Luzern, August Kanton Luzern (2009). Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi): Kantonaler Richtplan Richtplantext. Luzern.

7 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Rechtsgrundlagen für die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung Zur Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung besteht ein gesetzlicher Auftrag auf Bundesebene. Entsprechende Aussagen finden sich unter anderem im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG), in der Raumplanungsverordnung (RPV), im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und in der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV). Wohngebiete sollen nach Art. 3 Abs. 3b RPG vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. In der Raumplanungsverordnung wird die Planung und Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 2 RPV) und die raumplanerische Interessenabwägung (Art. 3 RPV) als Aufgabe der Behörden genannt. Die Störfallverordnung folgt dem im Umweltschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip (Art. 19 USG) und richtet sich grundsätzlich an die Anlageninhaber respektive -betreiber. Diese haben die Pflicht, allgemeine Sicherheitsmassnahmen zu treffen, welche das Risiko vermindern. Die Störfallverordnung schreibt ebenfalls eine Interessenabwägung vor, welche neben den Schutzbedürfnissen der Bevölkerung auch alle privaten und öffentlichen Interessen an der Anlage zu berücksichtigen hat (Art. 7 StFV). In der neusten Fassung der Störfallverordnung (Stand vom 1. April 2013) wird zudem explizit die Koordination der Störfallvorsorge mit der Raumplanung als Aufgabe der kantonalen Behörden festgelegt. Den Erläuterungen zu dieser Verordnungsänderung ist zu entnehmen, dass bei einer Erhöhung des Risikos im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung dafür gesorgt werden muss, dass die Risikoerhöhung minimiert wird. Zudem sind je nach raumplanerischer Interessenabwägung die notwendigen Massnahmen zu treffen. Art. 11a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung 1 Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung. 2 Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann. 3 Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein. Durch diese gesetzlichen Vorgaben werden neben den Anlageninhabern bzw. -betreibern auch die Kantone und Gemeinden in die Pflicht genommen, da sich durch ihre raumplanerischen Tätigkeiten die Rahmenbedingungen im Umfeld von Risikoanlagen verändern können. Die kantonale Richtplanung hat unter anderem die Aufgabe, die Siedlungsentwicklung und die Störfallvorsorge so aufeinander abzustimmen, dass ein Optimum an Sicherheit vor technischen Risiken für die Bevölkerung erreicht wird. Gemäss der richtungsweisenden Festlegung S9 des kantonalen Richtplans (KRP) 2009 ist die Bevölkerung [ ] vor Störfallrisiken zu schützen. Zudem sind grosse Schäden, die durch Störfälle entstehen können, durch kosteneffiziente Massnahmen zu vermeiden oder auszuschliessen. Die Störfallrisiken und die Siedlungsentwicklung werden so aufeinander abgestimmt, dass die Risiken möglichst gering bleiben oder werden; dies wird in der Richt- und Nutzungsplanung im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt.

8 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Störfallvorsorge und Eigentumsgarantie Grundsätzlich hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass der Inhaber der Anlage auch für alle Vorsorgemassnahmen in der gefährdeten Umgebung aufzukommen hat. Der Anlageninhaber hat somit keinen Anspruch darauf, dass in der Nutzungsplanung keine neuen Nutzungen vorgesehen werden, die zu einer Verschiebung des Risikos in den untragbaren Bereich führen. In der raumplanerischen Interessenabwägung sind aber auch die Interessen am Erhalt der Risikoanlage zu berücksichtigen 3. Gerade bei liniengebundenen Anlagen wie Eisenbahnen und Strassen sowie Erdgashochdruckleitungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Möglichkeit einer Verlegung dieser Anlagen besteht nur sehr eingeschränkt (teilweise bei Erdgashochdruckleitungen möglich). Ein infolge der räumlichen Störfallvorsorge begründeter Verzicht auf eine Ein- oder Aufzonung in der Umgebung einer Risikoanlage hat keine Entschädigungspflicht zur Folge. Denn es gibt in der Regel keinen Rechtsanspruch auf die Zuweisung zu einer Bauzone oder eine möglichst wertschöpfende Grundstücksausnützung. Eine Entschädigung aus materieller Enteignung ist nicht ausgeschlossen in Fällen, bei denen im Sinne der Störfallvorsorge rechtsgültige Bauzonen in ihrer Nutzung wesentlich eingeschränkt oder sogar ausgezont würden. Weil gemäss Verursacherprinzip der Anlageninhaber die erforderlichen Massnahmen treffen muss, dürfte dies nur in seltenen Fällen ein Thema sein 4, ARE/BAFU/BAV (2008). Planungshilfe Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge entlang von risikorelevanten Bahnanlagen. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Verkehr BAV, Bern. ARE/BAFU/BAV (2008). Planungshilfe Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge entlang von risikorelevanten Bahnanlagen. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Verkehr BAV, Bern. Rudolf Muggli (2007). Rechtsgutachten Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht. Bern, 12. April 2007.

9 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 5 2 Zielsetzung und Zweck der Arbeitshilfe Die Arbeitshilfe soll dazu dienen, Konflikte zwischen der Raumplanung und bestehenden oder neu geplanten stationären und mobilen Risikoanlagen frühzeitig zu erkennen und geeignete Lösungen vorzubereiten. Für jede Planungsstufe werden das Verfahren und mögliche raumplanerische Massnahmen aufgezeigt, die den Umgang mit dem Thema Störfallvorsorge vereinfachen sollen. Die Umsetzung der Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung wird anhand von Praxisbeispielen verdeutlicht. Adressaten der Arbeitshilfe Die Arbeitshilfe richtet sich an folgende Adressaten, welche diverse Funktionen übernehmen. Kantonale Behörden Kommunale Behörden Planer, Entwickler, Grundeigentümer und Investoren Planung und Koordination (Dienststelle rawi): erarbeitet den kantonale Richtplan; koordiniert Raumplanung und Störfallvorsorge; führt die raumplanerische Interessenabwägung durch. Beratung und Risikobeurteilung (Dienststelle uwe): vollzieht die Störfallverordnung; berät die Inhaber von Risikoanlagen bei der Risikovorsorge; unterstützt Gemeinden dabei, Risikokonflikte frühzeitig zu erkennen und praktikable Lösungen zu finden. Genehmigung (Regierungsrat): erlässt bei Änderungen den kantonalen Richtplan, genehmigt die kommunalen Nutzungsplanungen und berücksichtigt Risikoaspekte beim Entscheid oder bei allfälligen Auflagen. Planung: berücksichtigt frühzeitig die Risikoaspekte bei der periodischen Überprüfung der Planungen (Siedlungsleitbild, Rahmennutzungsplanung, Sondernutzungsplanung); bezieht Bevölkerung frühzeitig ein und informiert und kommuniziert rechtzeitig; erstattet Bericht gemäss Art. 47 RPV gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde. Bewilligung und Kontrolle: berücksichtigt bei Baubewilligungen die Risikoaspekte aus allfälligen Auflagen zu Sondernutzungsplanungen; kontrolliert die Umsetzung der Auflagen. Antrag: prüft die Risikoaspekte bei Rahmennutzungsplanung, Sondernutzungsplanung und Baubewilligung frühzeitig und berücksichtigt diese in den Gesuchen; ist für die bauliche Umsetzung und Finanzierung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen zuständig.

10 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 6 3 Risiken und deren Beurteilung 3.1 Wirkungen von Störfallereignissen Je nach der Wirkung, die von stationären oder mobilen Risikoanlagen ausgeht, sind unterschiedliche Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit zu ergreifen. Denn die Wirkungsweise und der Wirkungsradius der Störfallereignisse unterscheiden sich stark. Folgende Wirkungen nach zunehmendem Wirkungsradius aufgeführt sind bei der Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung zu berücksichtigen. Brand mit Hitzestrahlung: Von Bränden (z.b. Benzin) kann eine grosse Hitzestrahlung mit einem Wirkungsbereich von bis zu hundert Metern ausgehen. Die mögliche Ausweitung des Brandes stellt ein zusätzliches Risiko dar. Feuerball mit Hitzestrahlung: Feuerbälle können auftreten, wenn unter Druck stehende brennbare Gase (z.b. Erdgas, Propangas) freigesetzt und entzündet werden. Sie haben einen Wirkungsradius von bis zu mehreren hundert Metern. Die mögliche Ausweitung von Bränden stellt ein zusätzliches Risiko dar. Druckwellen und Trümmerwurf infolge Explosionen: Diese können beispielsweise bei der Explosion von Munitionslagern oder Feuerwerkskörperlagern entstehen. Der Wirkungsradius kann mehrere hundert Meter betragen. Druckwellen und Trümmerwurf können zudem Auslöser für Folgeereignisse (z.b. Brände) sein. Vergiftungen infolge luftgängiger toxischer Stoffe: Diese Stoffe werden für Produktionsprozesse benötigt oder können dort anfallen. Bei einem Störfall werden sie in die Umwelt freigesetzt. Je nach Wetterlage kann ihr Wirkungsradius mehr als einen Kilometer betragen. Die Eindämmung einmal freigesetzter Gase ist nicht möglich. Für die Raumplanung sind diejenigen Anlagen risikorelevant, welche aufgrund ihres Gefahrenpotentials eine signifikante Gefahrenquelle für die Bevölkerung ausserhalb des Betriebsareals darstellen. Neben den stationären Risikoanlagen sind dies auch mobile Risikoanlagen, mit denen Gefahrengut transportiert wird. Dazu zählen Bahnanlagen, Autobahnen und Durchgangsstrassen mit grossen Mengen an Gefahrenguttransport sowie Rohrleitungsanlagen für den Transport gasförmiger und flüssiger Brenn- und Treibstoffe. Je nach Gefahrenguttransport können die erläuterten Wirkungen bei allen Risikoanlagen auftreten.

11 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 7 Die nachfolgende Abbildung zeigt die stationären und mobilen Risikoanlagen im Kanton Luzern, die Personen gefährden können. Es wird deutlich, dass sich eine Mehrheit der Risikoanlagen in den Zentren und entlang der Hauptentwicklungsachsen befinden. Der ländliche Raum ist vor allem durch die Erdgashochdruckleitungen betroffen. Abbildung 2: Anlagen mit Personenrisiko im Kanton Luzern (Grafik: uwe, Luzern)

12 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Beurteilung von Risiken Die Beurteilung der technischen Risiken gemäss Störfallverordnung wird durch die Dienststelle uwe (kantonale Fachstelle für die Störfallvorsorge) vorgenommen. Die Dienststelle prüft und beurteilt die Tragbarkeit des Risikos und kann im Rahmen des Vollzugs der Störfallvorsorge Massnahmen bei der Risikoanlage anordnen, um das Risiko zu vermindern. Falls eine Interessenabwägung gemäss Störfallverordnung vorgenommen werden muss, werden die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt den privaten und öffentlichen Interessen an der Risikoanlage gegenübergestellt. Beurteilung des kollektiven Risikos im Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm Die Möglichkeit, dass bei einem Ereignis Personen zu Schaden kommen, wird als Personenrisiko bezeichnet. Dieses wird auf der Basis des kollektiven Risikos beurteilt, welches sich in folgender Formel zusammenfassen lässt: Kollektives Risiko = Wahrscheinlichkeit x Ausmass (Anzahl Todesopfer) Das kollektive Risiko wird als Summenkurve ermittelt und in einem Wahrscheinlichkeits- Ausmass-Diagramm (W-A-Diagramm, vgl. Abbildung 3) eingetragen. Dieses zeigt auf der x- Achse das Ausmass und auf der y-achse die Wahrscheinlichkeit eines Risikos an. Das individuelle Risiko findet im Rahmen der Störfallverordnung keine Anwendung. Das W-A- Diagramm ist in drei Beurteilungsbereiche gegliedert: Grüner Bereich = akzeptabler Bereich: Liegt die Summenkurve vollständig im grünen Bereich, gilt das Risiko als akzeptabel. Eine Interessenabwägung gemäss Störfallverordnung ist nicht notwendig. Jedoch sind gemäss dem Vorsorgeprinzip der Störfallverordnung auch in diesem Bereich alle wirtschaftlich tragbaren und verhältnismässigen Massnahmen zu treffen, die das Risiko weiter senken können. Oranger Bereich = Übergangsbereich: Fällt die Summenkurve teilweise in diesen Bereich, wird durch die Dienststelle uwe eine Interessensabwägung gemäss Störfallverordnung durchgeführt. Wird das Risiko als nicht tragbar beurteilt, setzt die Fachstelle für Störfallvorsorge eine Zielvorgabe für den Verlauf der Summenkurve und verlangt zusätzliche Massnahmen, um das Risiko zu senken. Roter Bereich = nicht akzeptabler Bereich: Befindet sich die Summenkurve teilweise über der Akzeptabilitätslinie, ist das Risiko nicht tragbar, und es findet keine Interessenabwägung gemäss Störfallverordnung statt. Die Dienststelle uwe verlangt zusätzliche Massnahmen, so dass die Summenkurve mindestens vollständig in den Übergangsbereich zu liegen kommt.

13 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 9 Abbildung 3: W-A-Diagramm mit den drei Beurteilungsbereichen (Grafik: uwe, Luzern)

14 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 10 Beurteilung einer Risikoerhöhung infolge neuer Nutzungen Die Raumplanung kann das Umfeld von Risikoanlagen verändern. In der Regel erfolgt durch eine Veränderung der Nutzung eine Erhöhung der Personenanzahl in der Umgebung einer Risikoanlage. Dadurch erhöht sich auch das von der Risikoanlage ausgehende Risiko (vgl. Abbildung 4). Der Anlageninhaber oder -betreiber hat keinen Anspruch darauf, dass in der Raumplanung nur neue Nutzungen vorgesehen werden, die zu keiner Risikoerhöhung führen. Es gilt aber die Koordinationspflicht zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge. Erhöht sich das Risiko aufgrund der neuen Nutzungen in den Übergangsbereich, führt die Dienststelle uwe eine Interessenabwägung gemäss Störfallverordnung durch. Falls das zukünftige Risiko im Übergangsbereich als nicht tragbar beurteilt wird und die Risikoreduktion nur mit wirtschaftlich nicht tragbaren oder unverhältnismässigen Massnahmen zu erreichen ist, müssen die Interessen an den neuen Nutzungen gegenüber den Interessen am Erhalt der Risikoanlage und am Bestandesschutz abgewogen werden (übergeordneten Interessenabwägung gemäss Raumplanungsgesetzgebung). Diese raumplanerische Interessenabwägung führt im Rahmen der Vorprüfung einer Nutzungsplanung das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement durch. Die Nutzungsplanung wird mit Beschluss des kommunalen Planungsträgers (Gemeinde), welcher die Interessen abwägen muss, verabschiedet. Der Regierungsrat überprüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens diese Interessenabwägung. Abbildung 4: Veränderung des Kollektivrisikos bei Zunahme der Bevölkerungsdichte in einem W-A- Diagramm (Grafik: uwe, Luzern)

15 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Konsultationskarte Technische Gefahren Die Konsultationskarte Technische Gefahren ist ein wichtiges Hilfsmittel für die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung (Ausschnitt vgl. Abbildung 5). Auf dieser Karte ist um alle Anlagen mit Personenrisiken im Kanton Luzern ein Konsultationsbereich ausgeschieden. Für stationäre Risikoanlagen ist der Konsultationsbereich abhängig von der Gefährlichkeit und Menge der gelagerten Chemikalie und beträgt zwischen 50 und einigen hundert Metern. Bei den Erdgashochdruckleitungen variiert der Konsultationsbereich zwischen 40 und 600 Metern beidseits der Leitung, in Abhängigkeit vom Betriebsdruck und Leitungsdurchmesser. Für Eisenbahnlinien und Strassen (Autobahn, Durchgangsstrassen) mit hohem Gefahrguttransportaufkommen wurde für die Konsultationskarte ein Pauschalwert von 100 m auf beiden Seiten der Schiene bzw. der Fahrbahn eingeführt. Fällt eine wesentliche Nutzungsänderung in den Konsultationsbereich, muss möglichst frühzeitig geprüft werden, ob diese Änderungen das Risiko dieser Anlage beeinflussen. So können Konflikte frühzeitig erkannt werden, wenn eine Gemeinde eine Ein-, Um- oder Aufzonung im Konsultationsbereich plant. Die Karte hilft vor allem den Gemeinden sowie Planern, Risikokonflikte bei raumplanerischen Vorhaben zu erkennen. Die Konsultationskarte kann beim Fachbereich Risikovorsorge bezogen werden. Abbildung 5: Ausschnitt aus der Konsultationskarte Technische Gefahren (Grafik: uwe, Luzern)

16 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 12 4 Anwendungsfälle und Massnahmen Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung Für die Illustration der Anwendungsfälle, welche im Rahmen der Störfallvorsorge behandelt oder bei der Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung betrachtet werden, wird die Ausgangslage gemäss Abbildung 6 verwendet. Abbildung 6: Ausgangslage für die Anwendungsfälle (Grafik: Ernst Basler + Partner) 4.1 Anwendungsfälle Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung Bei der Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung werden folgende Anwendungsfälle betrachtet: 1) Nutzungsänderung im Umfeld eines Gefahrenpotenzials (Um- oder Aufzonung), die eine Änderung der bestehenden Zonenordnung bedingen. 2) Siedlungserweiterung im Umfeld eines Gefahrenpotenzials (Einzonung). 3) Ein- oder Umzonung von Industriezonen mit möglichen Risikoanlagen.

17 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Reiner Vollzug Störfallverordnung Im Rahmen des Vollzugs der Störfallverordnung werden folgende Anwendungsfälle behandelt, welche nicht Gegenstand dieser Arbeitshilfe sind. Sie können aber Konsequenzen für die Raumplanung haben, indem der Konsultationsbereich vergrössert wird (Anwendungsfälle A und B). A) Die Erhöhung des Gefahrenpotenzials bei einer bestehenden Risikoanlage. B) Die Neuansiedlung einer Risikoanlage in einer bestehenden Bauzone. C) Die maximale Ausnutzung einer bisher wenig genutzten Zone im Umfeld einer Risikoanlage gemäss bestehender Rahmennutzungsplanung oder die Nutzung einer bisher nicht genutzten, jedoch eingezonten Bauzone. Die Dienststelle uwe beurteilt im Vollzug der StFV das Risiko und verlangt, falls erforderlich, Massnahmen bei der Risikoanlage. Für die Raumplanung ist zu beachten, dass sich durch die Erhöhung des Gefahrenpotenzials bei einer bestehenden Risikoanlage der Konsultationsbereich vergrössert bzw. durch die Neuansiedlung einer Risikoanlage neue Konsultationsbereiche hinzukommen, die die Entwicklung einer Gemeinde einschränken können.

18 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Massnahmenkategorien Um das Risiko im Rahmen der Störfallvorsorge zu minimieren sind prinzipiell drei Kategorien von Massnahmen denkbar: Raumplanerische Massnahmen setzen bei den bekannten Planungsinstrumenten auf Ebene der Gemeinden und des Kantons an. Sie haben in der Regel eine übergeordnete Perspektive und regeln nicht nur die Belange der Störfallvorsorge, sondern der Siedlungsentwicklung im Allgemeinen. Durch entsprechend vorausschauende Planung können Risiken vermieden oder zumindest vermindert werden z.b. durch grössere Abstände oder kleinere Nutzungsdichten. Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden setzen sich mit den Risikoauswirkungen auf das unmittelbare Umfeld einer Risikoanlage auseinander. Das Ziel der Schutzmassnahmen besteht darin, das Ausmass der infolge eines Störfalls entstehenden Einwirkungen auf die Bevölkerung zu minimieren. Neben Vorschriften zur Nutzung, zur Gebäudeausrichtung oder zur Umgebungsgestaltung kommen auch architektonische oder bau- und haustechnische Vorschriften in Frage. Sicherheitsmassnahmen an der Quelle sind Massnahmen an der Risikoanlage, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Wirkungen begrenzt werden. Der Inhaber der Risikoanlage muss alle Massnahmen zur Verminderung des Risikos treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind (Art. 3 Abs. 1 StFV). Im Rahmen der Arbeitshilfe wird insbesondere auf raumplanerische Massnahmen sowie auf Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden eingegangen. Sicherheitsmassnahmen an der Quelle sind aber im Rahmen der Planungsprozesse je nach Fallkonstellation als gleichwertige Lösungsoptionen in Betracht zu ziehen. Ihre Realisierung basiert teilweise auf Freiwilligkeit. Sie können in die Rahmen- oder Sondernutzungsplanung einfliessen oder über freiwillige Vereinbarungen gesichert werden.

19 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 15 5 Störfallvorsorge in der Raumplanung 5.1 Raumplanerische Instrumente Steuerungsmöglichkeiten der Raumplanung Die Raumplanung kann auf unterschiedlichen räumlichen und inhaltlichen Ebenen sowie zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf die Vermeidung oder Verminderung von Nutzungskonflikten zwischen Siedlungsentwicklung und Nutzung von Anlagen mit technischen Risiken einwirken. Die koordinierende Funktion der Raumplanung soll auch dazu dienen, das Gefahrenpotenzial von Störfällen zu reduzieren. Dazu steht ein breit gefächertes Instrumentarium zur Verfügung. Mit raumplanerischen Instrumenten wie der kantonalen Richtplanung, der kommunalen Rahmennutzungsplanung und der Sondernutzungsplanung (Bebauungs- und Gestaltungspläne) sowie über die Baubewilligung werden zentrale Rahmenbedingungen der Raumnutzung verbindlich festgesetzt. Diese können die Standortwahl von Risikoanlagen, den Verlauf von Verkehrswegen und von Rohrleitungsanlagen festlegen, aber auch Regelungen zur Gebäudepositionierung und -gestaltung vorschreiben. Vor allem wird durch die Raumplanung die Verteilung von Nutzungen im Raum sowie ihre Nutzungsdichte bestimmt. Der Ausschluss von bestimmten Nutzungen gehört dabei genauso zu den Steuerungsmöglichkeiten der Raumplanung wie die Zuweisung und Förderung gezielter Nutzungen für einen bestimmten Raum. Darüber hinaus werden mit raumplanerischen Konzepten (kommunale Siedlungsleitbilder, arealbezogene Masterpläne etc.) auch weniger verbindliche Rahmenbedingungen erarbeitet. Darin werden insbesondere Aussagen für die Entwicklung des Umfeldes, die Siedlungs- und Landschaftsentwicklung oder die Ausstattung mit technischer Infrastruktur getroffen. Planungsstufen und Handlungsspielräume Der Koordinationsbedarf zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung soll frühzeitig erkannt werden, so dass mit allen involvierten Parteien möglichst sinnvolle Lösungen gefunden werden können. Falls ein Nutzungskonflikt nicht zu vermeiden ist, soll er zumindest so weit wie möglich reduziert werden. Je detaillierter die Planungsstufe, desto enger wird jedoch der Handlungsspielraum für die Vermeidung respektive Reduktion eines Nutzungskonfliktes (vgl. Abbildung 7). Die wichtigsten Rahmenbedingungen sind deshalb auf kantonaler Planungsstufe in der kantonalen Richtplanung festzulegen. So ist eine Standortplanung oder zumindest die Festlegung von Kriterien für Entwicklungs-, Arbeitsplatzschwerpunkte und verkehrsintensive Einrichtungen auf der kantonalen Planungsstufe vorzunehmen. Auf die Massnahmen der kantonalen Richtplanung wird in dieser Arbeitshilfe nicht weiter eingegangen. Auf der kommunalen Planungsstufe ist bei den kommunalen Siedlungsleitbildern respektive der Rahmennutzungsplanung zu klären, welche Massnahmen möglich sind. Je detaillierter die Lösungssuche auf dieser Stufe, desto kleiner wird der Handlungsbedarf auf der arealbezogenen Planungsstufe (Masterplanung, Sondernutzungsplanung) respektive bei der Baubewilligung (Stufe Bauprojekt).

20 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 16 Um rechtlich verbindlich zu werden, müssen die Resultate der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge in der Rahmennutzungs- oder Sondernutzungsplanung oder über Verträge festgehalten werden. Die Resultate der Abklärungen zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge sind im Planungsbericht nach Art. 47 RPV sowie in allfällig notwendige Umweltverträglichkeitsberichte (UVB) zu integrieren. Kantonale Planungsstufe Richtplanung Kommunale Planungsstufe Siedlungsleitbild, Rahmennutzungsplanung Arealbezogene Planungsstufe Masterplanung, Sondernutzungsplanung Stufe Bauprojekt Baubewilligung Abbildung 7: Handlungsspielraum zur Störfallvorsorge bei raumplanerischen Instrumenten und der Baubewilligung (Grafik: Ernst Basler + Partner) Allgemeine Hinweise zu Vorgehen, Prozess und Massnahmen Bei der Umsetzung eines raumplanerischen Vorhabens respektive der Anpassung eines raumplanerischen Instruments stellt sich die Frage, in welchem Bearbeitungsschritt die Überlegungen bezüglich Störfallvorsorge einbezogen werden sollen und welches die zuständigen Akteure sind. Anhand von fünf Schritten kann die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung vollzogen werden. In den folgenden Kapiteln wird anhand von Ablaufschemas allgemein für ein raumplanerisches Vorhaben und je Raumplanungsstufe sowie für die Baubewilligung aufgezeigt, welches Vorgehen bevorzugt eingeschlagen werden sollte und wie sich der Prozess gestalten könnte. Die in den folgenden Kapiteln ebenfalls nach Raumplanungsstufen aufgeführten Massnahmen sind nicht abschliessend, sie decken jedoch ein breites Anwendungsspektrum ab. Es werden nur die raumplanerischen Massnahmen sowie die Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden aufgeführt. Die Sicherheitsmassnahmen an der Quelle sind als mögliche Massnahmen ebenfalls zu prüfen, werden aber in der Arbeitshilfe nicht genauer betrachtet. Ein grosser Teil der Massnahmen hat neben der Störfallvorsorge auch andere Wirkungen, die sich positiv auf die Raumentwicklung auswirken können. Insbesondere bestehen Übereinstimmungen mit dem Lärmschutz. Auf diese Synergien wird im Folgenden nicht explizit eingegangen. In den aufgelisteten Praxisbeispielen je Raumplanungsstufe sowie auf Stufe Bauprojekt kann man im Detail nachlesen, in welchem Rahmen die Massnahmen angewendet wurden.

21 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Fünf Schritte der Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung

22 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 18 Die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung auf der kommunalen und arealbezogenen Planungsstufe beinhaltet fünf wesentliche Schritte 6, welche vor dem Vorprüfungsverfahren zu erfolgen haben. Schritt 1: Triage aufgrund Standort Die kommunale Planungsbehörde (Gemeinde) überprüft bei einem raumplanerischen Vorhaben, ob sich das betroffene Gebiet ganz oder teilweise in einem Konsultationsbereich befindet. Trifft dies zu, so klärt sie ab, ob eine Koordination mit der Störfallvorsorge erforderlich ist (Schritt 2). Schritt 2: Triage aufgrund Risikorelevanz Befindet sich das raumplanerische Vorhaben ganz oder teilweise in einem Konsultationsbereich, hat die kommunale Planungsbehörde unverzüglich den Inhaber der Risikoanlage zu informieren. Sie muss zudem bei der Dienststelle uwe beurteilen lassen, ob mit dem beabsichtigten raumplanerischen Vorhaben die Risiken für die Bevölkerung erhöht werden. Ergibt diese Beurteilung keine massgebende Erhöhung des Risikos (keine Risikorelevanz), sind für das beabsichtigte raumplanerische Vorhaben keine weiteren Abklärungen zur Störfallvorsorge nötig. Wird jedoch das raumplanerische Vorhaben als risikorelevant eingestuft, hat die kommunale Planungsbehörde zu prüfen, ob sich ein alternativer Standort anbietet. Falls dies nicht zutrifft, ist mit den Schritten 3 bis 5 weiterzufahren. Schritt 3: Iterative Beurteilung von Massnahmen Die durch das raumplanerische Vorhaben zu erwartende und als relevant beurteilte Erhöhung des Risikos ist durch geeignete Massnahmen zu reduzieren. Dazu werden raumplanerische Massnahmen und Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden im Perimeter des raumplanerischen Vorhabens beurteilt. Unter Einbezug der Dienststelle uwe werden verschiedene Massnahmen-Varianten definiert und für die einzelnen Varianten die Risiken berechnet. Die Verantwortung dafür liegt bei der kommunalen Planungsbehörde. Der Inhaber der Risikoanlage hat die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen gemäss Anhang 2 StFV zu prüfen. Die Beurteilung von Massnahmen-Varianten kann je nach Schwierigkeit und Vielschichtigkeit der Situation nicht in einem Schritt erfolgen, sondern wird iterativ vorgenommen. Wird das Risiko der gewünschten Massnahmen-Variante des raumplanerischen Vorhabens nach der Interessenabwägung gemäss Artikel 7 StFV als tragbar beurteilt, können im Schritt 5 die Massnahmen festgelegt werden. Wird das Risiko der gewünschten Massnahmen-Variante des raumplanerischen Vorhabens als nicht tragbar beurteilt, so hat die kommunale Planungsbehörde eine Variante mit einem geringeren Risiko zu wählen oder weitere Varianten mit zusätzlichen raumplanerischen Massnahmen, Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden sowie zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an der Quelle zu untersuchen. Die Interessenabwägung gemäss Störfallverordnung hat neben den Schutzbedürf- 6) ARE/BAFU/BAV/BFE/ASTRA (2011). Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Verkehr BAV, Bundesamt für Energie BFE, Bundesamt für Strassen ASTRA. Bern, Entwurf Dezember 2011.

23 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 19 nissen der Bevölkerung auch alle privaten und öffentlichen Interessen an der Risikoanlage zu berücksichtigen. Führt diese weitere Beurteilung von Massnahmen-Varianten zu keinem Ergebnis, wird eine raumplanerische Interessenabwägung durchgeführt (Schritt 4). Ein effizientes Vorgehen für die Risikosenkung ist die Suche nach geeigneten Standorten für risikoempfindliche Nutzungen. Der Standort kann innerhalb oder ausserhalb des Perimeters des raumplanerischen Vorhabens liegen. Dies bedingt entsprechende Abklärungen durch die kommunalen Planungsbehörden. Der Prozess der iterativen Beurteilung von Massnahmen-Varianten wird vorzugsweise durch einen "Runden Tisch" begleitet, an welchem die kommunale Planungsbehörde, die Dienststelle uwe und weitere betroffene kantonale Dienststellen, der Inhaber der Risikoanlage und ggf. der Projektierende bei Sondernutzungsplanungen teilnehmen. Die Ergebnisse werden in einem Risikobericht festgehalten. Eine inhaltliche Vorgabe ist im Anhang A1 ersichtlich. Schritt 4: Raumplanerische Interessenabwägung Im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung geht es vor allem um die Beurteilung des öffentlichen Interesses am beabsichtigten raumplanerischen Vorhaben. Diese Interessenabwägung wird durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement vorgenommen, wobei ihr ein erhebliches Beurteilungsermessen zukommt. Von grosser Bedeutung sind dabei die spezifischen Ziele der Siedlungsentwicklung, die Aspekte der Verkehrserschliessung sowie die Frage, ob das beabsichtigte raumplanerische Vorhaben aus betriebstechnischen, organisatorischen oder funktionalen Gründen wirklich in hohem Mass auf diesen Standort angewiesen ist. Auf der anderen Seite gilt es, das öffentliche Interesse am raumplanerischen Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Risikoanlage abzuwägen. Wurde das Risiko unter Berücksichtigung der beurteilten Massnahmen (vgl. Schritt 3) durch die Dienststelle uwe immer noch als untragbar beurteilt, ist dieser Umstand in die raumplanerische Interessenabwägung einzubeziehen. Diesem Punkt ist besondere Beachtung zu schenken, wenn das raumplanerische Vorhaben Betriebs- und Verkehrsverbote für die Risikoanlage im Geltungsbereich der Störfallverordnung zur Folge haben könnte. Der kommunale Planungsträger (Gemeinde) wägt beim Beschluss eines raumplanerischen Vorhabens die Interessen ab. Kommt der Regierungsrat beim Genehmigungsverfahren aufgrund der Interessenabwägung zum Schluss, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse am raumplanerischen Vorhaben besteht, wohl aber an der Risikoanlage selber, kann das raumplanerischen Vorhaben in der vorgesehenen Form nicht vorgenommen werden. Ist ein überwiegendes öffentliches Interesse am raumplanerischen Vorhaben vorhanden, ist mit Schritt 5 weiterzufahren. Schritt 5: Schlussfolgerung Die zu treffenden Massnahmen werden durch die kantonale Planungsbehörde auf Grund der Untersuchungen in den Schritten 2 und 3 im Einvernehmen mit den Beteiligten festgelegt. Trotz den Anstrengungen aller Beteiligten können infolge des raumplanerischen Vorhabens untragbare Risiken bestehen bleiben. In diesem Fall hat die Dienststelle uwe den Inhaber der Risikoanlage zu verpflichten, die aufgrund des raumplanerischen Vorhabens noch erforderlichen zusätzlichen Massnahmen (baulicher, technischer oder organisatorischer Art) zu treffen, um das Risiko innerhalb einer angemessenen Frist auf ein tragbares Niveau zu senken.

24 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Kommunales Siedlungsleitbild und Rahmennutzungsplanung Ablaufschema kommunales Siedlungsleitbild

25 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 21 Ablaufschema Rahmennutzungsplanung

26 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 22 Praxisbeispiele kommunales Siedlungsleitbild und Rahmennutzungsplanung Kapitel 6.1 Vorprüfung Ortsplanungsrevision 2012, Kriens LU Kapitel 6.2 Ortsplanungsrevision , Alberswil LU Kapitel 6.3 Einzonung Gebiet Blindei, Ruswil LU Kapitel 6.6 Einzonung Auto AG, Rothenburg LU Kapitel 6.7 Umzonung Chemie Uetikon AG, Uetikon ZH Massnahmen kommunales Siedlungsleitbild und Rahmennutzungsplanung Ein Siedlungsleitbild sollte die zentralen Herausforderungen - u.a. auch die Störfallvorsorge - einer Gemeinde enthalten. So kann eine frühzeitige Abstimmung von strategischer Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge erfolgen. Die Vorbereitung und Überführung der Inhalte des Siedlungsleitbildes in die kommunale Rahmennutzungsplanung erfolgt gemäss kantonal vorgeschlagenem Vorgehen 7). Zudem können Überlegungen der Gemeinde zu Aufgaben des Kantons inssiedlungsleitbild einfliessen (bspw. Festlegung der Verkehrswege); ein Anspruch auf Umsetzung durch den Kanton besteht jedoch nicht. Eine Anpassung der Rahmennutzungsplanung aufgrund der Anwendungsfälle Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung ist in der Regel mit einer Sondernutzungsplanung gekoppelt. Oft sind die konkreten Inhalte eines Projekts (Detailnutzung, Bautypologie etc.) zum Zeitpunkt der Genehmigung einer kommunalen Rahmennutzungsplanung noch nicht bekannt. In der Rahmennutzungsplanung sind deshalb die wichtigsten Planungsanforderungen bezüglich Störfallvorsorge festzulegen und detaillierte Aussagen in der nachfolgenden Sondernutzungsplanung zu regeln. Rahmenbedingungen für die Entwicklung können nur geschaffen werden (für Siedlungsentwicklung und Risikoanlage), indem die Risiken frühzeitig berücksichtigt werden. Beispielsweise muss auf Stufe der Rahmennutzungsplanung festgelegt werden, welcher maximale Bevölkerungszuwachs im Umfeld einer Risikoanlage überhaupt noch möglich ist. Um rechtlich verbindlich zu werden, müssen die Resultate der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge in der Rahmennutzungsplanung festgehalten werden. 7) Kanton Luzern (2011). Arbeitshilfe Kommunales Siedlungsleitbild. Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi). Luzern, Juli 2011.

27 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 23 Massnahmenmöglichkeiten Kommunales Siedlungsleitbild (informelle Planung) Rahmennutzungsplanung (formelle Planung) Alternative Standorte Verzicht auf Entwicklung/ Auszonung Prüfung und Identifizierung von potenziellen Standorten für Risikoanlagen. Prüfung von alternativen Standorten für ein Raumplanungsprojekt, falls am gewünschten Standort ein Konflikt möglich ist. Diese Prüfung ist nachvollziehbar zu belegen. Prüfung und Identifizierung von potenziellen Standorten für Risikoanlagen. Verzicht auf geplante Einzonungen im Umfeld von Risikoanlagen. Auszonung/ Umzonung von bestehenden Bauzonen vornehmen. Ausschluss/ Einschränkung von Nutzungen (Nutzungsart) Ausschluss von Nutzungen, welche Personengruppen ohne ausreichend Selbst- und Fremdrettungsmöglichkeiten beinhalten wie Altersheime, Spitäler, Gefängnisse, Sportanlagen. Abstimmen der strategischen Inhalte zur Siedlungsentwicklung, insbesondere verdichteter Wohnungsbau und Arbeitsplatzschwerpunkte. Ausschluss von Nutzungen mit hoher Einwohneroder Arbeitsplatzdichte, wie z.b. verdichteter Wohnungsbau (Präsenzfaktor). Prioritäre Entwicklungsflächen für Wohnen, Arbeiten etc. ausserhalb des Wirkungsbereiches von Risikoanlagen identifizieren. Geringe Nutzungsdichten (Nutzungsmass) Standorte im Umfeld von Risikoanlagen für Branchen vorsehen, welche über geringe Nutzungsdichten verfügen. Bereiche im Umfeld von Risikoanlagen für geringe Einwohnerdichten festlegen. Umzonungen: Abzonung im Umfeld von Risikoanlagen bzw. Aufzonung in anderen Gebieten. Pufferzonen und Abstände Verkehrswege (unverbindliche Überlegungen) Freiwillige Massnahmen an der Risikoquelle Freihaltegebiete (z.b. Grünzonen) im Umfeld von Risikoanlagen vorsehen und prüfen. Störfallrouten für den Transport prüfen und allenfalls verlegen. Verkehrslenkungsmassnahmen vorsehen. Massnahmen zur Verkehrssicherheit (z.b. Verkehrsberuhigende Massnahmen, Temporeduzierung) berücksichtigen. Risikooptimierte Fahrplanlegung entwerfen. Transportverbot für spezifische Stoffe/ Mengen vorsehen. Festsetzung von geringen Nutzungsziffern im Umfeld Risikoanlagen. Freihaltezonen (z.b. Grünzonen) oder Baubegrenzungen (Baulinien) im Umfeld von Risikoanlagen prüfen und vorsehen. Schutzzonen im weiteren Sinne ausweisen um bestimmte Nutzungen im Areal sowie im Umfeld auszuschliessen. Risikozonen ausweisen (Duldungspflicht von Sicherheitsmassnahmen bzw. Rechtfertigung von Nutzungseinschränkungen für alle Nutzer). Gefahrenpotential der Risikoanlage reduzieren. Neue Standorte für die Risikoanlage prüfen.

28 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Arealbezogene Masterplanung und Sondernutzungsplanung Ablaufschema arealbezogene Masterplanung und Sondernutzungsplanung

29 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 25 Praxisbeispiele arealbezogene Masterplanung und Sondernutzungsplanung Kapitel 6.4 Umzonung/ Bebauungsplan Viscosistadt, Emmen LU Kapitel 6.5 Bebauungsplan Eichhof, Kriens LU Kapitel 6.7 Umzonung Chemie Uetikon AG, Uetikon ZH Massnahmen arealbezogene Masterplanung und Sondernutzungsplanung Auf der arealbezogenen Planungsstufe können sinnvolle Verhandlungslösungen zwischen Entwicklern und Planern, Planungsbehörden und Anlageninhabern erreicht werden. Zwischen der Erarbeitung von Plänen auf der arealbezogenen Planungsstufe und der Realisierung eines Projektes kann ein langer Zeitraum liegen. Somit können sich auch die technischen Möglichkeiten verändern. In den Masterplänen sowie Bebauungs- und Gestaltungsplänen muss dieser Umstand berücksichtigt werden. Insbesondere technische Schutz- und Sicherheitsmassnahmen dürfen nur soweit genau festgelegt (spezifiziert) werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch genügend Flexibilität für die effektive Ausgestaltung vorhanden ist. Bei der Schutzmassnahme "Feuerwiderstand" soll beispielsweise nicht das Material der Fassade, sondern das Leistungsziel (x Minuten gegenüber y Strahlungsintensität) vorgegeben werden.

30 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 26 Massnahmenmöglichkeiten Arealbezogene Masterplanung (informelle Planung) Sondernutzungsplanung (Bebauungs- /Gestaltungspläne, formelle Planung) Räumliche Verteilung der Nutzungen Gliederung der Entwicklungsflächen: Sekundäre Nutzungen als Puffer entlang von Risikoanlagen anordnen (Sekundäre Nutzungen: z.b. Neben-, Technik- oder Lagerräume, Parkhäuser, Erschliessungsstrassen und Parkflächen). Nutzungskonzept erarbeiten. Freiflächen in Abhängigkeit zu Wirkungszonen von Risikoanlagen anordnen. Nutzungskonzept einfordern. Freiflächen im Umfeld von Risikoanlagen anordnen. Maximaler Versiegelungsgrad (möglichst wenig Bodenversiegelung ist anzustreben) bzw. Anteil von Freiflächen festlegen. Nutzungsvorschriften Geringe Nutzungsdichten (Nutzungsmass) Umgebungsgestaltung Gebäudeausrichtung/ Schutzbauten und - anlagen Festhaltung von geringen Nutzungsziffern im Umfeld Risikoanlagen. Ausschluss von Nutzungen: insbesondere Nutzungen mit Personengruppen ohne ausreichend Selbstrettungsmöglichkeiten wie Altersheime, Spitäler; Nutzungen mit grossem Personenaufkommen wie Personenintensive Einrichtungen, Events etc. Grünanlagen wie z.b. Büsche, Schrebergärten, Rasen oder grüne Schutzwälle anlegen. Schützenden Gebäuderiegel mit sekundären Nutzungen vorsehen (Schutz dahinter liegender Nutzungen). Städtebauliche Konzeption in Abhängigkeit zu den Wirkungszonen von Risikoanlagen erstellen. Baulinien/ Gebäudehöhen etc. festsetzen. Lage und Funktion von baulichen Schutzmassnahmen (Schutzwälle, Mauern etc.) definieren. Lage, Dimension und Materialisierung von Schutzwällen und Mauern festlegen. Gebäudetechnik Bausubstanz und Fassaden Bauabstände Fluchtwege Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten anlagenabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden platzieren. Hitzeresistente Bauweise vorsehen Fassadenöffnungen wenn möglich auf abgewandte Seiten konzentrieren und// oder möglichst wenige und kleine Fassadenöffnungen zulassen. Distanzen der neuen Nutzungen zu den Risikoanlagen festlegen. Fluchtwege müssen deutlich markiert werden und sollten von Risikoanlagen wegführen. Fluchtwege sollten möglichst die alltäglichen Wege nutzen (z.b. normaler Hauseingang: kurz und von den Anlagen abgewandt). Insbesondere bei publikumsintensiven Nutzungen (z.b. Einkaufszentrum). Verkehrsmassnahmen Gefahrenstellen entschärfen (Kreuzungen, Querungen, Ein- und Ausfahrten). Freiwillige Massnahmen an der Risikoquelle Gefahrenpotential der Risikoanlage reduzieren. Neue Standorte für die Risikoanlage prüfen.

31 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Baubewilligung Ablaufschema Baubewilligung

32 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 28 Praxisbeispiele Baubewilligung Kapitel 6.2 Ortsplanungsrevision , Alberswil LU Kapitel 6.4 Umzonung/ Bebauungsplan Viscosistadt, Emmen LU Kapitel 6.5 Bebauungsplan Eichhof, Kriens LU Kapitel 6.6 Einzonung Auto AG, Rothenburg LU Massnahmen Baubewilligung In der Baubewilligung zu einem Projekt im Konsultationsbereich sind alle Auflagen aus der Rahmennutzungsplanung sowie aus der allfälligen Sondernutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Realisierung dieser Auflagen ist durch die Gemeinden zu kontrollieren. Bei Bauvorhaben im Konsultationsbereich, die der aktuellen Rahmennutzungsplanung entsprechen und keine Anpassung erfordern, kann der Bauherr nicht zu raumplanerischen Massnahmen oder Schutzmassnahmen in der betroffenen Zone und an den Gebäuden verpflichtet werden. Um das Risiko weiter zu senken, ist es trotzdem sinnvoll zu versuchen, mit dem Bauherrn freiwillige raumplanerische Massnahmen und Schutzmassnahmen zu vereinbaren. Der Inhaber der Risikoanlage seinerseits muss im Rahmen des Vollzugs der StFV die notwendigen Sicherheitsmassnahmen treffen, um das Risiko zu senken. Massnahmenmöglichkeiten Temporäre Nutzungserlaubnis Umgebungsgestaltung Baubewilligung Nutzung zeitlich beschränken. Lage und Funktion von baulichen Schutzmassnahmen (Schutzwälle, Mauern etc.) festlegen. Möglichst wenig Bodenversiegelung: Parkplätze mit offenen Rasengittersteinen oder Kiesplatz ausstatten. Gebäudetechnik Bausubstanz und Fassaden Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten anlagenabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden platzieren. Dichte Gebäudehülle (massive Bauweise) vorsehen. Fassadenöffnungen wenn möglich auf abgewandte Seiten konzentrieren und/ oder möglichst wenige und kleine Fassadenöffnungen zulassen (Bestätigung durch Fachgutachten sowie Beurteilung durch Fachbereich Risikovorsorge notwendig). Fluchtwege Sicherungsmassnahmen Gefahrenpotenzial Fluchtwege müssen deutlich markiert werden und sollten von Störfallquellen wegführen. Fluchtwege sollten möglichst die alltäglichen Wege nutzen (z.b. normaler Hauseingang: kurz und von den Anlagen abgewandt). Insbesondere bei publikumsintensiven Nutzungen (z.b. Einkaufszentrum). Schutzwälle und Mauern vorsehen. Sicherungstechnik bei Risikoanlagen ausweiten. Entgleisungsdetektoren, Entfernung von Weichen. Explosionsschutz in Kanalisationen. Höhere Kontrollfrequenz.

33 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 29 6 Praxisbeispiele 6.1 Vorprüfung Ortsplanungsrevision 2012, Kriens LU Allgemeine Rahmenbedingungen Träger des Projekts Kanton Gemeinde Sonstige Betroffene Kurzbeschreibung Gemeinde Kriens Luzern Kriens Bund als Strasseninhaber (Autobahn) sowie Kanton Luzern (Durchgangsstrasse), Inhaber der angrenzenden Risikoanlage, angrenzende Bewohner Bei der aktuellen Ortsplanungsrevision handelt es sich formell um eine Gesamtrevision. Das Bau- und Zonenreglement wird ganzheitlich überprüft und überarbeitet. Es sind 23 Änderungen im Zonenplan vorgesehen. Die Zonenplanänderung (Nr. 11 Schweighof) tangiert dabei eine Konsultationszone. Das Gebiet Schweighof befindet sich in der Nord-West-Ecke weniger als 100m entfernt von einer kritischen Durchgangsstrasse. Mit der Gesamtrevision ist geplant, die Parzelle Nr. 73 von einer Arbeitszone bzw. einer Wohn-/ Arbeitszone mit Ausnützungsziffer 0.60 in die Wohn- und Arbeitszone Schweighof mit Ausnützungsziffer 1.20 umzuzonen. Situationsplan Ausschnitt aus der Übersicht zu den Zonenplanänderungen Gemeinde Kriens (Nr.11 Schweighof): Raumplanerische Rahmenbedingungen Zonierung Ausgangslage Arbeitszone IV bzw. dreigeschossige Wohn- /Arbeitszone (AZ 0.6) mit Gestaltungsplanpflicht Planung Wohn-/ Arbeitszone (AZ 1.2) mit Gestaltungsplanpflicht Status wenig überbaut noch keine konkrete Planung Nutzung wohnen, arbeiten wohnen, arbeiten Planungsinstrumente Aktualisierung Bau- und Zonenreglement sowie Zonenplan

34 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 30 Risikobeurteilung Risikoart Gefahrguttransport auf Strasse Ausschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet Schweighof: Art der Risikountersuchung Risikobeschreibung Risikoermittlung für die Durchgangsstrasse bezüglich Personengefährdung. Durch die Umzonung des Gebiets Schweighof verändert sich die Ausnützungsziffer von heute rechtsgültig 0.60 auf Damit erhöht sich das Gefährdungspotential, das heisst die Anzahl der betroffenen Personen. Massnahmen Raumplanerische Massnahmen Sicherheitsmassnahmen an der Quelle Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden Anpassung Bau- und Zonenreglement - Aufnahme eines Artikels zu den Technischen Gefahren allgemein (Art. 42) inklusive Bezeichnung der relevanten Gebiete - Verweis in verschiedenen Artikeln im Bau- und Zonenreglement auf Art. 42 (Art. 5 Nachverdichtung in Wohnzonen, Art. 10 Wohn- und Arbeitszone Eichhof, Art. 13 Zentrumszone Mattenhof, Art. 21 Entwicklungsraum Eichhof Schlund, Art. 54 Hochhäuser) Art. 42 Technische Gefahren allgemein Bei Ein- und Umzonungen in technischen Gefahrenbereichen, die eine deutliche Erhöhung des Risikos für die Bevölkerung zur Folge haben, sind raumplanerische Massnahmen, Schutzmassnahmen am geplanten Objekt oder Sicherheitsmassnahmen bei Anlagen oder Betrieben mit störfallrelevanten Gefahren und im Einflussbereich der Durchgangstrassen und der A2 zu prüfen. Die relevanten Gebiete abseits der Durchgangsstrassen und der A2 sind im Zonenplan dargestellt. keine keine

35 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Ortsplanungsrevision , Alberswil LU Allgemeine Rahmenbedingungen Träger des Projekts Kanton Gemeinde Sonstige Betroffene Kurzbeschreibung Gemeinde Luzern Alberswil Unigaz AG, Bundesamt für Energie (BfE), Bundesamt für Umwelt (BafU) Die Gemeinde wollte im Rahmen ihrer Gesamtrevision der Rahmennutzungsplanung ein grösseres Gebiet in unmittelbarer Nähe zu einer Gasleitung (Betreiber: Unigaz AG) einzonen. 1. Stellungnahme zur Vorprüfung: FB RV verlangt Risikostudie+ Info an Unigaz AG 2. Aktualisierte Risikosummenkurve durch Unigaz AG finanziert 3. FB RV lehnt Einzonung ab und verlangt raumplanerische Massnahmen 4. Rawi/ Regierungsrat: kann dem Projekt in der aktuellen Variante nicht zustimmen 5. Runder Tisch mit Gemeinde, Kanton, Bund (BfE, BafU), Unigaz AG: Gemeinde erarbeitet Massnahmenvarianten und lässt Risikosummenkurve anpassen. Unigaz AG ist bereit, eine Schutzplatte über der Gasleitung einzubauen (schriftlich bestätigt) 6. FB RV kann einer Variante mit Auflagen zustimmen 7. Positiver Regierungsratsentscheid vom Situationsplan 1. Projektvorschlag Teilverzicht Einzonung Raumplanerische Rahmenbedingungen Ausgangslage Planung Zonierung Landwirtschaftszone 2-geschossige Wohnzone Status Unüberbaut Lockere Wohnüberbauung Nutzung Landwirtschaftliche Nutzung Wohnen Planungsinstrumente Bau- und Zonenreglement, Zonenplan Risikobeurteilung Risikoart Gasleitung Ausschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet:

36 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 32 Art der Risikountersuchung Risikobeschreibung Risikostudie Durch raumplanerische Massnahmen (Verzicht auf Einzonung gewisser Parzellen) durch die Gemeinde und durch den geplanten Einbau der Schutzplatten über der Gasleitung durch die Leitungsinhaberin kann die Erhöhung des Risikos im Vergleich zur Version Dezember 2008 reduziert werden. Abbildung: W-A-Diagramm ohne Einzonung Abbildung: W-A-Diagramm mit 1. Projektvorschlag Abbildung: W-A-Diagramm mit Teilverzicht Einzonung Massnahmen Raumplanerische Massnahmen Sicherheitsmassnahmen an der Quelle Schutzmassnahmen an den betroffenen Zonen und Gebäuden Auflagen der Dienststelle uwe Da das gesamte Planungsgebiet im Wirkbereich der Hitzestrahlung liegt, ist die Variante IVc zu realisieren. Auf das Gebäude, das der Gasleitung am nächsten liegt, muss verzichtet werden. Auflagen der Dienststelle uwe Vor Baubeginn sind die Schutzplatten über den gesamten von der Einzonung betroffenen Abschnitt zu realisieren. Auflagen der Dienststelle uwe - Die konkrete Anordnung und technische Umsetzung der Baukörper sind so zu optimieren, dass Personen innerhalb der Gebäude optimal geschützt sind. - Ungeschützte Anlagen wie Spielplätze, Grillplätze sind möglichst weit von der Gasleitung entfernt und auf der abgewandten Seite der Gebäude zu realisieren.

37 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Einzonung Gebiet Blindei, Ruswil LU Allgemeine Rahmenbedingungen Träger des Projekts Kanton Gemeinde Sonstige Betroffene Kurzbeschreibung Gemeinde Luzern Ruswil Transitgas AG Die Gemeinde Ruswil plante im Gebiet Blindei die Einzonung der Parzelle 943 (blau umrandet) von der Landwirtschaftszone in eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen. Die Transitgas AG hatte dazu Einsprache erhoben, wegen der geringen Distanz zur Transitgasleitung. Raumplanerische Rahmenbedingungen Ausgangslage Planung Zonierung Landwirtschaftszone Zone für Sport- und Freizeitanlagen Status nicht überbaut noch keine konkrete Planung Nutzung Landwirtschaftliche Nutzung Erholung und Freizeit Planungsinstrumente Zonenplan Risikobeurteilung Risikoart Gasleitung Ausschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet Blindei (Parzelle 943): Art der Risikountersuchung Risikobeschreibung Risikoermittlung Gemäss Stellungnahme des BAFU (Bundesamt für Umwelt) vom kommt die Umzonung fast vollständig in den Letalitätsradius R99 des Feuerballs der Transitgasleitung zu liegen. Gemäss BAFU sollte das Ziel der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge sein, solche personenintensiven Nutzungen von den Letalitätsradien R99 fernzuhalten. Für die geplante Umzonung der Parzelle 943 empfahl das BAFU ohne zusätzliche Erstellung einer Risikoermittlung Standortalternativen zu prüfen und je nach Interessenabwägung des Kantons Luzern zu realisieren. Geplante Zone für Sport- und Freizeitanlagen und Lage W-A-Diagramm, Abbildung aus Risikoermittlung ( ):

38 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 34 W-A-Diagramm zentriert auf die geplante Zone für Sport- und Freizeitanlagen, Abbildung aus Risikoermittlung ( ): Massnahmen Raumplanerische Massnahmen Sicherheitsmassnahmen an der Quelle Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden Keine Umzonung gemäss Regierungsratsentscheid vom : Die Risikosummenkurve liegt im unteren Übergangsbereich, aber durch die Einzonung der Parzelle 943 wird das bereits bestehende Risiko zusätzlich erhöht. Die Parzelle befindet sich vollständig innerhalb der Radien R100 (der Szenarien Feuerball und Fackelbrand), in denen bei einem Totalversagen der Leitung alle sich darin aufhaltenden Personen getötet würden. Die Erdgasleitung verfügt bereits über einen hohen Sicherheitsstandard, und eine Verlegung der Erdgasleitung wäre unverhältnismässig. Am Betrieb der Erdgasleitung besteht ein schweizweites öffentliches Interesse, welches höher gewichtet wird als das öffentliche Interesse an der Einzonung für einen geplanten Trainingsplatz. Es können keine baulichen Massnahmen bei Spiel- und Freizeitanlagen im offenen Gelände getroffen werden. Zeitliche Nutzungsbeschränkungen sind ebenfalls nicht möglich. Als raumplanerische Massnahmen haben die Dienststelle uwe und das BFE die Prüfung von Alternativstandorten beantragt. Diesem Antrag ist die Gemeinde nicht nachgekommen. Es bestehen daher keine geeigneten Massnahmen, um das Risiko in den akzeptablen Bereich bzw. auf den heutigen Stand senken zu können. Zudem handelt es sich beim geplanten Trainingsplatz um eine sensible Nutzung, die nach Vorgaben des kantonalen Richtplans nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzial räumlich getrennt werden sollte. Insgesamt muss das Risiko der Erdgashochdruckleitung nach der Einzonung als nicht tragbar eingestuft werden. Die Einzonung wird nicht genehmigt. keine keine

39 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Umzonung/ Bebauungsplan Viscosistadt, Emmen LU Allgemeine Rahmenbedingungen Träger des Projekts Kanton Gemeinde Sonstige Betroffene Kurzbeschreibung Monosuisse AG und Gemeinde Emmen Luzern Emmen Angrenzende Gewerbebetriebe, angrenzende Bewohner, Kanton Luzern als Strasseninhaber (Kantonsstrassen) In Emmen soll auf dem direkt an die Kleine Emme angrenzenden Industrieareal ein neuer Stadtteil, die Viscosistadt entstehen. Geplant sind auf m 2 Wohnen, Arbeiten, Bildung und Kultur, ergänzt mit begrünten Plätzen und Innenhöfen. Auf weiteren 16'000 m 2 Fläche entsteht ein grosser Park am Fluss. Das Planungsgebiet liegt im Gefahrenbereich der K10 (Rothenstrasse), der K13 (Gerliswilerstrasse) und der K16 (Seetalstrasse). Einzelne der Gerliswilerstrasse zugewandten Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Vorgesehen ist eine Umzonung von der Industrie- in eine spezielle Kernzone. Situationsplan Übersichtsplan mit Perimeter des Planungsgebiets: rot: angrenzende Projekte gelb: angrenzende Planungen blau gestrichelt: erweiterter Grenzabstand 10 m auf der Parzelle der Gemeinde Emmen Raumplanerische Rahmenbedingungen Ausgangslage Planung Zonierung Industriezone Spezielle Kernzone Status überbaut überbaut Nutzung Industrielle Produktion Wohnen, Arbeiten, Bildung, Freizeit Planungsinstrumente Bau- und Zonenreglement, Zonenplan; Bebauungsplan Risikobeurteilung Risikoart Gefahrguttransport auf Strasse Ausschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet der Viscosistadt:

40 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 36 Art der Risikountersuchung Risikobeschreibung Risikoermittlung anhand von Szenarien mittels Screening-Methode für Durchgangsstrassen für die Leitstoffe Benzin, Propan und Chlor. Untersucht wurden verschiedene Varianten (unterschiedliche Personendichten, Gebäudeschutz, Verzicht auf Hotel). - Das Risiko der K10 und der K16 wurde für den heutigen und den zukünftigen Zustand als tragbar beurteilt. - Aufgrund des Verlaufs der Summenkurve der K13 für den zukünftigen Zustand konnte der Umzonung bzw. dem Bebauungsplan nur mit Auflagen zugestimmt werden (d.h. Risiko der K13 nur mit Auflagen tragbar). Relevant ist dabei die Gefährdung von Personen im Abstand von 50 Metern zur Gerliswilerstrasse durch die Freisetzung und anschliessende Zündung von Benzin. Summenkurven der Personenrisiken alle Leitstoffe auf dem untersuchten Streckenabschnitt der K13, Varianten 0, 1a, 2a und 3: Summenkurven der Personenrisiken alle Leitstoffe auf dem untersuchten Streckenabschnitt der K13, Varianten 0, 1b, 2b und 3: Massnahmen Raumplanerische Massnahmen Sicherheitsmassnahmen an der Quelle Schutzmassnahmen an den betroffenen Zonen und Gebäuden Bebauungsplan Keine: Raumplanerische Interessenabwägung zugunsten einer dichten, städtischen Siedlungsentwicklung (Agglomerationsschwerpunkt). Das mit dem Bebauungsplan erwartete erhöhte Risiko wird unter diesem Aspekt als tragbar beurteilt. Evtl. LKW-Verbot Auflagen für die Baubewilligung Massnahmen betreffend Gebäudeschutz (feuerfeste Fassaden, kleine Fensteröffnungen etc.) und zur Anordnung der öffentlichen Plätze im Bereich der Gerliswilerstrasse sind soweit umzusetzen, als sie städtebaulich und denkmalpflegerisch verträglich sind.

41 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Bebauungsplan Eichhof, Kriens LU Allgemeine Rahmenbedingungen Träger des Projekts Kanton Gemeinde Sonstige Betroffene Kurzbeschreibung Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich Luzern Kriens Projektinteressent Der ursprünglich als strategische Reserve für den Ausbau der Brauerei vorgesehene westliche Teil des Betriebsareals wird von der Brauerei nicht mehr gebraucht. Er soll verkauft und für andere Nutzungen verwendet werden. Gemäss einem Entwicklungsprojekt sind eine Schule und Wohnbauten vorgesehen. Gleichzeitig ist im Süden des Betriebsareals auf dem Boden der Stadt Luzern ebenfalls eine Umnutzung in Büro- und Hotelnutzung geplant. Die Planungsbehörde hat für beide Areale einen Bebauungsplan verlangt. Beide Areale der Bebauungspläne liegen in den Konsultationszonen der Kälteanlage der Eichhof Brauerei, der Kantonsstrasse K4A und der Nationalstrasse A2. Raumplanerische Rahmenbedingungen Ausgangslage Planung Zonierung Industriezone Wohn- und Gewerbezone Status überbaut überbaut Nutzung Logistikbetrieb Wohnen, Arbeit, Bildung, Gewerbe, Freizeit Planungsinstrumente Bau- und Zonenreglement, Zonenplan; Bebauungsplan Risikobeurteilung Risikoart Freisetzung von toxischen Gasen aus einer Industrieanlage; Freisetzung von toxischen Gasen und Hitzestrahlung bei Unfällen beim Gefahrguttransport Ausschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet Eichhof: Art der Risikountersuchung Risikobeschreibung Risikoermittlung nach StFV für die Kälteanlage der stationären Risikoanlage und Risikoermittlung anhand von Szenarien mittels Screening-Methode für Durchgangsstrassen für die Leitstoffe Benzin, Propan und Chlor. Dank freiwilliger zusätzlicher Massnahme an der Kälteanlage kann das Risiko genügend gesenkt werden.

42 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 38 Abbildung: W-A-Diagramm zur Ammoniakanlage ohne Projekt Abbildung: W-A-Diagramm zur Ammoniakanlage mit Projekt, ohne Massnahmen Abbildung: W-A-Diagramm zur Ammoniakanlage mit Projekt, mit Massnahmen Massnahmen Sicherheitsmassnahmen an der Quelle Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden Freiwillige Massnahmen an der Kälteanlage (Quelle): - Ersatz Ammoniak durch Glykol im Kondensator - Verschiebung Abluftkamin aus Maschinenraum Vereinbarungsvertrag mit dem Projektinteressenten bezüglich finanzieller Beteiligung an den Massnahmen (unterzeichneter Vertrag mit aufgeführter Pauschalentschädigung vom ) - Die Personenzahl in den geplanten Gebäuden von Eichhof Süd darf nicht höher sein als in den Risikoberichten angenommen wurde. - Die Distanz der Gebäude zur Kantonsstrasse (K4A) ist möglichst gross zu halten. Die Gebäudehülle zur K4A hin soll einen hohen Schutz vor Hitzestrahlung aufweisen, die Fassadenöffnungen Richtung K4A sind möglichst klein zu halten. Fluchtwege und Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten sollen von der K4A abgewandt angebracht werden. Der Hitzeschutz ist vor dem Bau durch ein Expertengutachten zu belegen. - Keine Begegnungszonen zur K4A hin vorsehen. Für die Nutzung des Landstreifens zwischen Gebäude - K4A eignen sich Grünanlagen mit möglichst wenig Bodenversiegelung. - Die Baufreigabe ist erst zu erteilen, wenn die Bestätigung bei der Dienststelle uwe vorliegt, dass die Umrüstung der Ammoniakanlage gemäss der im Bericht Risikoermittlung der Kälteanlage vom 9. November 2012 definierten Variante B+ in Auftrag gegeben wurde. - Die Bezugsbewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Aufrüstung der Ammoniakanlage bei Heineken AG realisiert und von der Dienststelle uwe abgenommen sind.

43 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Einzonung Auto AG, Rothenburg LU Allgemeine Rahmenbedingungen Träger des Projekts Kanton Gemeinde Sonstige Betroffene Kurzbeschreibung Auto AG Rothenburg Luzern Rothenburg LU keine Für die Einzonung Stationsstrasse-Unterwaligen (Firma Auto AG Rothenburg) auf den Parzellen Nr und 838 in die Arbeitszone werden aufgrund der nahen Erdgasleitung ergänzende Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement nötig. Diese regeln die zulässige Nutzungsdichte auf den betroffenen Arealen. Situationsplan Raumplanerische Rahmenbedingungen Ausgangslage Planung Zonierung Übriges Gebiet b (Reservebauzone) Arbeitszone Status Unüberbaut Überbaut Nutzung Landwirtschaftliche Nutzung Arbeiten Planungsinstrumente Bau- und Zonenreglement Risikobeurteilung Risikoart Gasleitung Ausschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet: Art der Risikountersuchung Risikobeschreibung Risikoermittlung nach StFV Die Einzonung kommt in den Letalitätsradius R99 des Feuerballs der Transitgasleitung zu liegen.

44 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 40 Abbildung: W-A-Diagramm zu Risiko mit maximaler Belegung Abbildung: W-A-Diagramm zu Risiko mit Belegungskonzept und Schutzplatte Massnahmen Raumplanerische Massnahmen Sicherheitsmassnahmen an der Quelle Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden Änderungen im Bau- und Zonenreglement Art. 18 a Zone Nutzungsbeschränkungen an Erdgasleitung (NE) 1 Im Bereich der Erdgasleitung Malters-Hünenberg werden ab 2010 eingezonte Arbeitszonen durch die Zone Nutzungsbeschränkungen an Erdgasleitung (NE) überlagert. Ausmass und Auflagen für diese Zone basieren auf einer Sicherheitsbetrachtung in Zusammenarbeit mit der Leitungseigentümerin. 2 Auf den Parzellen Nr. 838 und 1948 ist in der Zone NE folgende Personenbelegung zugelassen: An Arbeitstagen (Montag bis Freitag): - Tagsüber (07.00 bis 19.00) 0.25 Personen pro 100 m2, 90% der Belegung in Gebäuden und 10% im Freien. - Nachts 0.25 Personen pro 400 m2, 95% der Belegung in Gebäuden und 5% im Freien - An Wochenenden (Samstag und Sonntag): Tagsüber (07.00 bis 19.00) 0.25 Personen pro 200 m2, 90% der Belegung in Gebäuden und 10% im Freien - Nachts 0.25 Personen pro 600 m2, 95% der Belegung in Gebäuden und 5% im Freien 3 Die Bewilligung von Projekten erfordert die Zustimmung der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde und der zuständigen kantonalen Stelle. Erlauben bauliche oder technische Massnahmen eine Neubeurteilung der Sicherheitslage, kann der Gemeinderat in Absprache mit der für Rohrleitungsanlagen zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde die Nutzungsbeschränkung teilweise oder ganz aufheben. - Vor Baubeginn sind Schutzplatten über dem Südabschnitt der Erdgasleitung zu realisieren. - Die Parzellen 838 und 1948 sind gemäss dem (angepassten) Bebauungskonzept der Auto AG zu bebauen, d.h. personenintensive Gebäude sind möglichst von der Erdgasleitung entfernt anzuordnen. - Die konkrete Anordnung und technische Umsetzung der Baukörper sind so zu optimieren, dass Personen innerhalb der Gebäude optimal geschützt sind. - Die Zone der Nutzungsbeschränkung ist für den übrigen Bereich der Wirkdistanz (> 65 m im Südabschnitt und > 45 m im Nordabschnitt bis 105 m) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachten.

45 Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung Umzonung Chemie Uetikon AG, Uetikon ZH Allgemeine Rahmenbedingungen Träger des Projekts Kanton Gemeinde Sonstige Betroffene Kurzbeschreibung Chemie Uetikon AG (CU) Zürich Uetikon Angrenzende Gewerbebetriebe, SBB, Angrenzende Bewohner Das direkt am Zürichsee gelegene Areal der Chemie Uetikon AG (CU) ist in einen Ost- und einen West-Teil aufgeteilt. Auf dem West-Areal werden heute Dünger produziert. Die Inhaber des Areals möchten aber diese Produktion an einen anderen Standort verlegen und das attraktiv gelegene Areal wirtschaftlich sinnvoll (Wohn-Freizeit) nutzen. Auf dem Ost-Areal soll die Chemikalienproduktion weiterhin bestehen bleiben. Situationsplan Heutige Situation Geplante Situation Raumplanerische Rahmenbedingungen Ausgangslage Planung Zonierung Industriezone Wohn- und Gewerbezone Status überbaut überbaut Nutzung Chemikalienproduktion Wohnen, Dienstleistung/Läden, kulturelle Nutzungen Planungsinstrumente Aktualisierung Bau- und Zonenreglement, Entwurf / Anpassung Gestaltungsplan Risikobeurteilung Risikoart Risikobeschreibung Art der Risikountersuchung Diverse Chemikalien > toxische Gase Ausbreitung toxischer Gase in Wohnquartiere und geplante neue Nutzungen. Durch den Erhalt der Chemieproduktion im östlichen Teil der Anlage können für die geplanten Neuentwicklungen erhöhte Sicherheitsanforderungen bzw. Restriktionen auf der Umsetzung der Planungen bestehen. Kurzbericht (KB), Risikoermittlung (RE)

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