Große Anfrage. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/3306
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1 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/ Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Peter Glotz, Dr. Uwe Jens, Lieselott Blunck (Uetersen), Dr. Ulrich Böhme (Unna), Edelgard Bulmahn, Freimut Duve, Dr. Fritz Gautier, Gerlinde Hämmerle, Lothar Ibrügger, Walter Kolbow, Herbert Meißner, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Dr. Peter Struck, Günter Verheugen, Gerd Wartenberg (Berlin), Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD Konzentrationserscheinungen bei elektronischen Medien In den letzten Jahren mehren sich Hinweise auf Konzentrationserscheinungen bei der Programmträgerschaft von elektronischen Medien, vor allem des bundesweit verbreiteten Fernsehens. Hier-, von sind nicht nur die privaten, sondern auch möglicherweise mit ihnen im scharfen Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Sender betroffen. So hat u. a. das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL" (21/1992) auf bedenkliche Entwicklungen hingewiesen. Die Verteilung unternehmerischer Entscheidungsrechte über elektronische Medien hat jedoch unmittelbare Auswirkung auf Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt als Grundlage einer demokratischen Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Zusammenhänge frühzeitig erkannt und entsprechende gesetzliche Vorkehrungen zum Maßstab der Verfassungsmäßigkeit des föderal organisierten Medienrechts in der Bundesrepublik Deutschland gemacht. In seinem jüngsten Urteil vom 5. Februar 1991 hat es noch einmal dargelegt, daß es auch in einem dualen Rundfunksystem verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, die privaten Veranstalter unter Hinweis auf die zur Ausgewogenheit verpflichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von dem Erfordernis gleichgewichtiger, Vielfalt in der Berichterstattung zu entbinden (NJW 1991, 899f.). Vor diesem Hintergrund haben die Länder im Rundfunkstaatsvertrag des Jahres 1992 die Kriterien für eine Begrenzung mehrfacher Programmträgerschaft im privaten Fernsehen weiter präzisiert. Diese Vorgaben werden in den jeweiligen Landesmediengesetzen fortgeführt werden müssen. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Die Monopolkommission hat schon in ihrem 7. Hauptgutachten darauf aufmerksam gemacht, daß das Bundeskartellamt in der Vergangenheit selbst wettbewerbspolitisch und aus Gründen der Meinungsvielfalt bedenkliche Fusionen als notwendige Aufholfusionen gegenüber der starken Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
2 Drucksache 12/3306 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode bewertete. Zudem enthält das Kartellrecht anders als beim Zusammenschluß von Zeitungsverlagen zur Veranstaltung von Rundfunk für den Fall der Ausdehnung eines einzelnen Zeitungsverlages in den Rundfunkbereich hinein keine Regelung. Die Monopolkommission hatte jedoch bereits in ihrem 11. Sondergutachten im Jahre 1981 darauf verwiesen, daß die vom privaten Rundfunkangebot ausgehenden Voraussetzungen für mehr Wettbewerb und Meinungsvielfalt gefährdet würden, wenn die privaten Rundfunkanbieter in die Abhängigkeit zu anderen Medien geraten. Dennoch hat die Bundesregierung bisher keinen Handlungsbedarf gesehen. Überlegungen von ihrer Seite, Konzentrationserscheinungen bei den elektronischen Medien über die Bundesgesetzgebung zu erschweren bzw. zu verhindern, sind nicht bekannt. Wir fragen daher die Bundesregierung: 1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die sog. dienende Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG gegenüber der Erhaltung des Wettbewerbs durch das Kartellgesetz als höherrangiges Rechtsgut einzustufen ist mit der Folge, daß der Rundfunk nicht den Gesetzen des freien Marktes überlassen werden darf und die ökonomische Entfaltungsfreiheit sowie der Grundsatz der Gewinnerzielung nur insoweit geschützt sind, als dadurch nicht die Chancen anderer privater Anbieter sowie die freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zurücktreten müssen? 2. Welche privaten Rundfunkunternehmen sind der Bundesregierung bekannt, die die in 21 des neuen Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 1. Januar 1992 ( Sicherung der Meinungsfreiheit") gezogenen Grenzen für Beteiligungsmöglichkeiten überschreiten nach Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 5 (Einem Veranstalter ist zuzurechnen, wer zu ihm oder zu einem an ihm Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des Absatzes 5 steht oder sonst auf seine Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen vergleichbar einwirken kann oder wer unter einem entsprechenden Einfluß dieses Veranstalters oder eines an diesem Veranstalter Beteiligten steht.) Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 (Als vergleichbarer Einfluß gilt auch, wenn ein Veranstalter oder eine ihm bereits aus anderen Gründen nach Satz 2 zurechenbare Person a) regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines anderen Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder b) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines
3 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/3306 anderen Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.) Abs. 2 (Die Zulassung für ein bundesweit verbreitetes Fernsehvollprogramm oder für ein bundesweit verbreitetes Fernsehspartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information darf nur an einen Veranstalter erteilt werden, an dem keiner der Beteiligten 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- und Stimmrechtsanteile innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluß ausübt.) Abs. 3 (Wer am Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms oder am Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms mit Schwerpunkt Information mit 25 und mehr, aber weniger als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt ist oder sonst maßgeblich, auch in den Formen des Absatzes 1 Satz 4, Einfluß nehmen kann, darf nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sein oder auf diese Veranstalter nicht in sonstiger Weise maßgeblich, auch nicht in den Formen des Absatzes 1 Satz 4, Einfluß ausüben.)? 3. Auf welche Weise sind die privaten Rundfunkunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland miteinander verflochten? 4. Sind der Bundesregierung Personen/Gruppen aus dem Ausland bekannt, die aufgrund einer der unter Frage 2 genannten Alternativen des 21 Rundfunkstaatsvertrag einen Einfluß auf die Programmgestaltung ausüben, um welche handelt es sich, und auf welche Weise üben sie ihren Einfluß aus? 5. Ist - der Bundesregierung bekannt, wie sich die Beteiligungs und Verflechtungsverhältnisse bei den folgenden privaten Fernsehsendern zusammensetzen 5.1 RTL, 5.2 SAT 1, 5.3 Tele 5, 5.4 Pro 7 einschließlich Kabelkanal, 5.5 Premiere? 6. Sind der Bundesregierung Liefermonopole für Filme und Fernsehsendungen bekannt, durch welche Personen/Gruppen werden sie ausgeübt? 7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verflechtungen zwischen Filmverleihern und privaten Fernsehsendern vor, und welche Auswirkungen haben diese nach Auffassung der Bundesregierung auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? 8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Aufklärung über die Marktverhältnisse bei Filmherstellung, Filmvorführung, Filmverleih bzw. bei der Überlassung von Filmrechten unternommen, bzw. beabsichtigt sie, in dieser Hinsicht tätig zu werden?
4 Drucksache 12/3306 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode 9. Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, damit den Inhabern von bestehenden Liefermonopolen der Zugriff auf Senderechte von angeblich Filmen des Ost-Berliner Fernsehens erschwert wird? 10. Ist der Bundesregierung bekannt, daß Programmzulieferverträge (für Nachrichten, Sketche u. a.) teilweise durch lange Laufzeiten und umfangreiche Abnahmeverpflichtungen so ausgestaltet sind, daß der private Veranstalter faktisch nicht mehr die freie Entscheidung über das aktuelle Programm hat, und was schlägt die Bundesregierung vor, damit dieser wettbewerbsschädlichen Entwicklung Einhalt geboten wird? 11. Wie beurteilt die Bundesregierung Forderungen nach einer gesetzgeberischen Initiative zur Offenlegung der jeweiligen Besitzverhältnisse bei Rundfunkveranstaltern? 12. Hält die Bundesregierung eine gesetzliche Verankerung von Anteilsbeschränkungen an bundesweiten Fernsehsendern nach dem Vorbild von Frankreich, Spanien und den USA für notwendig, und wenn nicht, warum nicht? 13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Rundfunkordnungen der Bundesländer die Möglichkeit einer Beteiligung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zukünftig ausschalten sollte (Beispiel: Beteiligung des WDR Köln an der Radio NRW GmbH), und wie beurteilt die Bundesregierung solche Beteiligungen in rundfunkrechtlicher und wettbewerbspolitischer Hinsicht? 14. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Zusammenschlüsse es von Zeitungsverlagen und privaten Rundfunkunternehmen (sog. Doppelmonopole) gibt, und um welche handelt es sich dabei? 15. Hält die Bundesregierung eine gesetzliche Beschränkung der medienübergreifenden Verflechtungen zwischen elektronischen und Printmedien-Unternehmen (Cross-Ownership) nach dem Vorbild der USA für auf die Bundesrepublik Deutschland übertragbar? 16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß anders als im Falle des Zusammenschlusses von Zeitungsverlagen zur Veranstaltung von Rundfunk bei Ausdehnung eines einzelnen Printunternehmens in den Rundfunkbereich hinein kein Zusammenschlußtatbestand im Sinne des Kartellrechts vorliegt, und strebt die Bundesregierung eine Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an, um diese Lücke zu schließen, und wenn nicht, aus welchen Gründen nicht? 17. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Fusionen das Bundeskartellamt im Bereich des privaten Rundfunks bisher verhindert hat, und um welche Fälle handelt es sich? 18. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß in Zukunft bei Fusionskontrollen von privaten Rundfunkbetreibern sowie privaten Unternehmen und der mit ihnen verbundenen Zeitungs-
5 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/3306 verlage auf die bisherige Praxis des Bundeskartellamtes verwiesen wird, selbst wettbewerbs- und medienpolitisch bedenkliche Fusionen als notwendige Aufholfusionen gegenüber der starken Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu bewerten, und sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß bei dieser Entwicklung Marktzutrittsschranken vor allem für kleinere Anbieter errichtet werden? 19. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um bereits eingetretene, wettbewerbspolitisch kritische Fusionen zu entflechten? 20. Wird die Bundesregierung Anregungen der Monopolkommission (vgl. 11. Sondergutachten sowie folgende Hauptgutachten) aufgreifen, die Erteilung von Rundfunklizenzen rechtlich wie einen Unternehmenszusammenschluß zu behandeln und der Kontrolle des Bundeskartellamtes zu unterstellen mit der Folge, daß ein Lizenzerwerb nach den Kriterien der Zusammenschlußkontrolle untersagt werden kann, wenn zu erwarten ist, daß er zur Entstehung oder zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, und wenn nicht, warum nicht? 21. Warum hat die Bundesregierung die Anregungen der Monopolkommission in ihrem 11. Sondergutachten aus dem Jahr 1981 nicht aufgegriffen, und will sie die Monopolkommission bitten, noch einmal ein Gutachten zu erstellen? 22. Hält die Bundesregierung aufgrund der Sachlage auf dem privaten Rundfunkmarkt die nach 21 des Rundfunkstaatsvertrages geforderte Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt derzeit für gesichert, und welche Entwicklung prognostiziert sie aufgrund der gegenwärtigen Lage sowie der Einschätzung der Vergangenheit für die Zukunft? 23. Was schlägt die Bundesregierung vor, um Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt im Rundfunk zukünftig zu garantieren? Bonn, den 23. September 1992 Dr. Peter Glotz Dr. Uwe Jens Lieselott Blunck (Uetersen) Dr. Ulrich Böhme (Unna) Edelgard Bulmahn Freimut Duve Dr. Fritz Gautier Gerlinde Hämmerle Lothar Ibrügger Walter Kolbow Herbert Meißner Wilhelm Schmidt (Salzgitter) Dr. Peter Struck Günter Verheugen Gerd Wartenberg (Berlin) Hans-Ulrich Klose und Fraktion
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