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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/10952 Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung Vorbemerkung der Fragesteller Am9.November2007hatderDeutscheBundestagdasGesetzzurNeuregelungderTelekommunikationsüberwachungundandererverdeckterErmittlungsmaßnahmensowiezurUmsetzungderRichtlinie2006/24/EGverabschiedet.DasGesetzistzum1.Januar2008inKraftgetreten,wobeiInternetdaten erst ab 1. Januar 2009 erhoben werden müssen. InzwischenhatdasBundesverfassungsgericht (BVerfG)durchBeschlussvom 11.März2008 (1BvR256/08)dieteilweiseAussetzungderVorratsdatenspeicherungangeordnet.DasGerichtließdieAnwendungvon 113bdesTelekommunikationsgesetzes (TKG),soweiterdieVerwendungdergespeicherten DatenzumZweckederStrafverfolgungregelt,biszurEntscheidunginder Hauptsachenurmodifiziertzu.AufgrundeinesAbrufverfahrenseinerStrafverfolgungsbehördehatderAnbietervonTelekommunikationsdienstendie verlangtendatenzwarzuerhebenundzuspeichern.siesindjedochnurdann andiestrafverfolgungsbehördezuübermitteln,wenngegenstanddesermittlungsverfahrenseineschwerestraftatimsinnedes 100aAbs.2derStrafprozessordnung (StPO)ist,dieauchimEinzelfallschwerwiegt,derVerdacht durchbestimmtetatsachenbegründetistunddieerforschungdessachverhaltsaufandereweisewesentlicherschwertoderaussichtsloswäre ( 100a Abs.1StPO).DesWeiterenhatdasGerichtderBundesregierungaufgegeben, bis31.oktober2008einenberichtüberdiepraktischenfolgendervorratsdatenspeicherungvorzulegen.inzwischenhatauchdasverwaltungsgerichtberlin (Beschlussvom17.Oktober2008,VG27A232.08)derBundesnetzagentur vorläufiguntersagt,maßnahmengegeneinentelekommunikationsbetreiber wegendesunterlassensdervorhaltungvonanlagenzurvorratsdatenspeicherungeinzuleiten.außerdemhatdasverwaltungsgerichtberlinineinemanderenfalldieverfassungsmäßigkeitdervorratsdatenspeicherungmangelsentschädigungsregelungbezweifelt (Beschlussvom2.Juli2008,VG27A3.07) unddiefragegemäßartikel100desgrundgesetzes (GG)demBundesverfassungsgerichtzurEntscheidungvorgelegt.HinzukommteinweitererBeschluss desbundesverfassungsgerichtsvom28.oktober2008 (1BvR256/08).Der BeschlussbetrifftdiedurchdiePolizeiaufgabengesetzeinBayernundThüringenerheblichgewordeneNutzungvonDatenzurGefahrenabwehrnach 113b Satz1Nr.2TKGsowiedieDatenübermittlungfürAufgabendesVerfassungsschutzes,desBundesnachrichtendienstesunddesMilitärischenAbschirm- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom28.November2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dienstesgemäß 113bSatz1Nr.3TKG.InbeidenFällenhatteeinAntragauf ErlasseinererweiterteneinstweiligenAnordnungteilweiseErfolg,imFalle derpolizeiaufgabengesetzemitderbegründung,dassdurchdengrößergewordenenkreisderabrufberechtigtenbehördenunddieerweiterungdeszulässigenabrufszweckdasvertrauenindieallgemeineunbefangenheitdeselektronischeninformations-undgedankenaustauschssowiedasvertraueninden durchartikel10abs.1gggewährleistetenschutzdertelekommunikationin erheblichem Maße eingeschränkt werde. Lauteinerforsa-UmfragevomJuni2008hatdiesechsmonatigeSpeicherung derverbindungsdatendasgesprächverhaltenderdeutschenverändert.jeder 13.habebereitseinmalwegenderVorratsdatenspeicherungdaraufverzichtet, Telefon,HandyoderdenComputerzubenutzen.DeutlichmehralsdieHälfte derbefragtenwürdenwederdaseigenetelefonnochcomputerbenutzen, wennsiekontaktzueinereheberatungsstelle,einempsychotherapeutenoder einerdrogenberatungsstelleaufnehmenwollten.inseinerentscheidungzur sog.onlinedurchsuchunghatdasbundesverfassungsgerichtfestgestellt,dass dieerhebungvondaten, dieaufschlussüberdiekommunikationdesbetroffenenmitdrittengeben, [ ]die auchimallgemeinwohlliegende MöglichkeitderBürgerbeschränkt [ ],aneinerunbeobachtetenindividualkommunikationteilzunehmen.dies beeinträchtigtmittelbardiefreiheitder Bürger,weildieFurchtvorÜberwachung [ ]eineunbefangeneindividualkommunikation verhindern kann (BVerfG, NJW 2008, 822). AufeuropäischerEbenehatdieEU-Kommissionam25.März2008eineEU- ExpertengruppezurBewertungderUmsetzungderRichtlinieunddersystematischenSpeicherungvonTelefon-undInternetverbindungsdateneingesetzt, wiediesvonderrichtliniegefordertwird.teilnehmerandieserexpertengruppesindauchdiemitgliedstaaten.dieexpertengruppesollauchklären,ob dieumstrittenerichtliniegeändertwerdensoll.beimeuropäischengerichtshofisteinenichtigkeitsklageirlands,unterstütztvonderslowakei,gegendie Richtlinie2006/24/EGanhängig,mitderBegründung,sieseinichtaufeiner geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden. DerPräsidentdesBundeskriminalamts,JörgZiercke,hatsichAnfangNovemberdergestaltgeäußert,dasszurBekämpfungvonComputerkriminalitätdie PolizeiaufdieVorratsdatenspeicherungangewiesensei,dadieIP-AdresseoftmalsdieeinzigeSpurzudenTäternsei.SolltedieKlagevordemBundesverfassungsgerichtErfolghabenseidas fürdieermittlerdasende (vgl. Methoden--/meldung/118264).DiesverkenntjedochdieTatsache,dassauch vorinkrafttretendervorratsdatenspeicherungermittlungsbehördenerfolgreich gegen Internetkriminalität vorgegangen sind. Vorbemerkung der Bundesregierung DievorstehendenAusführungenderFragestellerbedürfenteilweisederRichtigstellung: DieFragestellerführenaus,dassInternet-Datenabdem1.Januar2009 erhoben werden müssen. Dasistunrichtig.Richtigist,dassderErbringeröffentlichzugänglicher TelekommunikationsdienstefürEndnutzernursolcheDatennach 113ades Telekommunikationsgesetzes (TKG)speichernmuss,dievonihmbeider NutzungseinesDiensteserzeugtoderverarbeitetwerden.DieRegelungen in 113a TKG verpflichten nicht zur Erhebung von Daten. DieFragestellerführenaus,dassdasBundesverfassungsgerichtdurchBeschlussvom11.März2008 (1BvR256/08)dieteilweiseAussetzungder Vorratsdatenspeicherung angeordnet habe. Dasistunrichtig.Richtigist,dassdasBundesverfassungsgerichtindemvorgenanntenBeschlussdiein 113aTKGgeregeltesogenannteVorratsdatenspeicherungwederganznochteilweiseausgesetzthat.Eshatdiesevielmehr

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11139 füreinenteilbereichinzeitlicherhinsichtüberdiein 113aTKGnormierte SpeicherungsfristvonsechsMonatenerweitert,indemesdenTelekommunikationsunternehmenaufgegebenhat,inFällen,indeneneineÜbermittlung derdatenandieanfragendenstellenbiszurentscheidungderhauptsachezu unterbleibenhat,dieangefragtendatenauszusondernundbiszurentscheidunginderhauptsacheaufzubewahren.derbeschlussbetrifftebensowie derspäterebeschlussvom28.oktober2008nur 113bTKG,alsodieVerwendungsmöglichkeit für nach 113a TKG gespeicherte Daten. DieFragestellerführenaus,dasVerwaltungsgerichtBerlinhabedieVerfassungsmäßigkeitderVorratsdatenspeicherungmangelsEntschädigungsregelungangezweifeltunddieFragegemäßArtikel100desGrundgesetzes (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diesistteilweiseunrichtig.Richtigist,dassdasVerwaltungsgerichtBerlin imverfahrenvg27a232.08dieverfassungsmäßigkeitdersogenannten VorratsdatenspeicherungimHinblickdaraufangezweifelthat,dassdiegesetzlichenRegelungenkeineErstattungderdenUnternehmendurchdie SpeicherungentstehendenKostenvorsehen.Unrichtigisthingegen,dassdas VerwaltungsgerichtBerlinindemvorgenanntenVerfahrendieseFragedem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 GG vorgelegt habe. 1.WiesinddiebisherigenErfahrungenderBundesregierungundderErmittlungsbehördenüberdiepraktischenAuswirkungenderin 113aTKGvorgesehenen Datenspeicherung? WederdieBundesregierungnochdieErmittlungsbehördensindnach 113a TKGzurSpeicherungvonDatenverpflichtet.Sieverfügendaherüberkeine eigenenerfahrungenmitpraktischenauswirkungenderdortgeregeltenpflicht zurspeicherungvondaten.zudenpraktischenauswirkungendes 113a TKGaufstrafrechtlicheErmittlungsverfahrenwirdaufdieAntwortenzuden nachfolgenden Fragen 2 bis 4 Bezug genommen. 2.InwievielenFällenundaufgrundwelcherStraftatbeständewaresseitder EinführungderVorratsdatenspeicherungvonBedeutungfürErmittlungsverfahren,anstattaufdienurkurzfristigzurVerfügungstehendenfürAbrechnungszweckegespeichertenDatenaufdiesechsMonateverfügbaren Vorratsdaten zurückzugreifen? ImRahmendervomBundesverfassungsgerichtmitdereinstweiligenAnordnungvom11.März2008veranlasstenSondererhebungfürdenZeitraumvom 1.Maibiseinschließlich31.Juli2008 (Erhebungszeitraum)hatsichergeben, dassininsgesamt2186verfahrenanordnungennach 100gStPOergangen sind.in934dieserverfahrenmusstendieumauskunftersuchtentelekommunikationsunternehmenauchaufnach 113aTKGgespeicherteDatenzurückgreifen.Nurin627der2186ErmittlungsverfahrenwareinRückgriffauf nach 113aTKGgespeicherteDatennichterforderlich.Inweiteren577der 2186ErmittlungsverfahrenwareineAngabedazu,obaufalleinnach 113a TKG gespeicherte Daten zurückgegriffen werden musste, nicht möglich. Von den Verfahren hatten Verfahren (auch) Straftaten nach 100a Abs. 1 und 2 StPO, 1131Verfahren (auch)straftatenvonerheblicherbedeutung ( 100gAbs.1 Satz1 Nr.1 StPO) und 312Verfahren (auch)mittelstelekommunikationbegangenestraftaten ( 100g Abs.1 Satz1 Nr.1 StPO) zum Gegenstand.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieeinstweiligeAnordnung desbundesverfassungsgerichtsvom11.märz2008 (1BvR256/08)eine negativeauswirkungaufdiestrafverfolgungschwererdeliktegehabthat? NachderinBezuggenommeneneinstweiligenAnordnungdesBundesverfassungsgerichtssinddiealleinnach 113aTKGgespeichertenDatennurdann an die ersuchende Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn GegenstanddesErmittlungsverfahrensgemäßderAnordnungdesAbrufs eine Katalogtat im Sinne des 100a Abs. 2 StPO ist und dievoraussetzungendes 100aAbs.1derStPOvorliegen,dieStraftatalso auchimeinzelfallschwerwiegtunddieerforschungdessachverhaltsoder dieermittlungdesaufenthaltsortesdesbeschuldigtenaufandereweisewesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. DerBundesregierungistderAuffassung,dassvondereinstweiligenAnordnungdesBundesverfassungsgerichtsAuswirkungeninalljenenFällenzubesorgen sind, in denen Gegenstand des Strafverfahrens a)einestraftatvonauchimeinzelfallerheblicherbedeutungodereine schwerestraftatist,dieimanlasstatenkatalogdes 100aAbs.2StPOnicht aufgeführtist.indiesenfällenkönnendiestrafverfolgungsbehördenbiszur EntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsinderHauptsachedienach 113aTKGgespeichertenDatennichterhebenundauswerten;dieskann nichtnurzueinerverzögerungderermittlungen,sondernimhinblickauf dasimstrafverfahrenzubeachtendebeschleunigungsgebotauchdazuführen,dasswichtigeermittlungsansätzennichtweiterverfolgtundwichtige Beweismittelnichterhobenwerdenkönnen,wasnachteiligeAuswirkungen auf das Ergebnis des Strafverfahrens haben kann; b)einemittelstelekommunikationbegangenestraftatist,dieimanlasstatenkatalogdes 100aAbs.2StPOnichtaufgeführtist;dievorstehendenAusführungenzuBuchstabeazudennachteiligenAuswirkungenaufdenVerlauf und das Ergebnis des Strafverfahrens gelten entsprechend; c)einestraftatist,dieimanlasstatenkatalogdes 100aAbs.2StPOzwarenthaltenist,aberimEinzelfallnichtschwerwiegt ( 100aAbs.1Nr.2StPO); dievorstehendenausführungenzubuchstabeazudennachteiligenauswirkungenaufdenverlaufunddasergebnisdesstrafverfahrensgeltenentsprechend; d)eineschwerestraftatist,dieimanlasstatenkatalogdes 100aAbs.2StPO zwarenthaltenistundauchimeinzelfallschwerwiegt,beideraberdieerforschungdessachverhaltsoderdieermittlungdesaufenthaltsortesdesbeschuldigtenauchaufandereweisemöglich (d.h.nichtwesentlicherschwert oderaussichtslos)ist.indiesemfallmüssengegebenenfallsumfangreiche anderweitigeermittlungsmaßnahmenergriffenwerden,dieihrerseitsmit nichtunerheblicheneingriffeningrundrechtedesbeschuldigtenoderdritter Personen verbunden sein können. DieinderAntwortzuFrage2dargestellteSondererhebungfürdiedreiMonate MaibisJuli2008hatergeben,dassin96von2186VerfahrenAuskunftsersuchenderStrafverfolgungsbehördenganzoderteilweiseerfolglosblieben,weil essichnichtumstraftatennach 100aAbs.1und2StPOhandelte;diesbetraf 102Anordnungennach 100gStPO.AusderPraxiswurdeinsoweitangegeben,dassbei63VerfahrendieErfolglosigkeitdesAuskunftsersuchensdieAufklärungderStraftatvereiteltundbei37VerfahrendieErfolglosigkeitdesAuskunftsersuchensdieAufklärungderStraftaterschwerthat,währendinneun VerfahrendieErfolglosigkeitdesAuskunftsersuchenskeinenachteiligenAuswirkungen auf das Ermittlungsverfahren hatte bzw. haben wird.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11139 DieBundesregierungweistklarstellenddaraufhin,dassimRahmenderSondererhebunggemäßdenVorgabendesBundesverfassungsgerichtslediglich Verfahrenausgewertetwurden,indenenAnordnungennach 100gStPOergangensind.AbfragenzuBestandsdatennachden 161,163StPOinVerbindungmit 113TKGsindwederGegenstanddereinstweiligenAnordnungdes BundesverfassungsgerichtsnochderSondererhebung.Insbesonderedieinder PraxisimBereichderInternetkriminalitätrelevantenFälle,indenenderAnschlussinhaberzueinerzuvorbekanntgewordenendynamischenInternetprotokolladresse (IP-Adresse)durcheineBestandsdatenauskunftnamhaftgemacht werdensollunddasumauskunftersuchteunternehmenhierfürinternauchdie nach 113aTKGgespeichertenDatenauswertenmuss (vgl. 113bSatz1 Halbsatz2TKG),werdendeshalbdurchdieSondererhebungnichterfasst.Dies betrifftzumbeispieldiefallgestaltung,beiderimrahmeneinerinternetrecherchefestgestelltwird,dasszueinembestimmtenzeitpunktvoneinemanschlussmiteinerbestimmten (regelmäßigdynamischvergebenen)ip-adresse kinderpornographischeschriftenverbreitetodererworbenwurden ( 184b StGB).UmdenInhaberdesAnschlusses,vondemausderstrafbareVorgang getätigtwurde,namhaftmachenzukönnen,istregelmäßigeinebestandsdatenauskunftnachden 161,163StPOinVerbindungmit 113TKGerforderlich:DieStrafverfolgungsbehördenforderndasanhandderIP-AdresseindividualisierbareTelekommunikationsunternehmenaufmitzuteilen,welchemAnschlussinhaberdiebekannteIP-AdressezudemfraglichenZeitpunktzugeteilt war (Bestandsdatenauskunft).UmdieseAuskunfterteilenzukönnen,mussdas UnternehmenzunächstinternanhandderbeiihmgespeichertenVerkehrsdaten ( 113aTKG)ermitteln,welcherKundenkennungdiebekannteIP-Adresse zumfraglichenzeitpunktzugeteiltwar.mithilfederkundenkennungkanndas UnternehmensodannanhandderBestandsdaten ( 111TKG)NameundAnschrift des Anschlussinhaber beauskunften. 4.WelcheGründesindinFällen,indeneneinAuskunftsersuchenzuTelekommunikationsverbindungsdatenergebnislosbleibt,maßgeblichfürdie Erfolglosigkeit? Bei132AnordnungenderSondererhebungbliebdasAuskunftsersuchenerfolglos,weildieSpeicherungspflichtennach 113aTKGvondenumAuskunft ersuchtenunternehmenganzoderteilweisenochnichterfülltwurden.imübrigenhatteeinauskunftsersuchenentwederdasergebnis,dassdieangeforderten Datenübermitteltwurden,oderdasErgebnis,dassdieangefordertenDaten ganz oder teilweise nicht übermittelt wurden. 5.SindinsbesonderedurchdieVorratsdatenspeicherungwievieleStraftaten aufgrundwelcherstraftatbeständeaufgeklärtoderdieermittlungenmaßgeblichgefördertworden,weilnunmehrauchdieverbindungsdatenvon Nutzernsog.Flat-Ratesgespeichertwerden,diezuvorwegendermangelnden Relevanz für Abrechnungszwecke nicht gespeichert wurden? DieBundesregierungnimmtBezugaufdieAntwortzuFrage2.Darüber hinausgehende statistische Daten liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. 6.WiebewertetdieBundesregierungdieSicherheitvongespeichertenDaten aufgrunddervorratsdatenspeicherungangesichtsderjüngstendatenschutzskandale im nichtöffentlichen Bereich? NachdenErkenntnissenderBundesregierungbeziehensichdieinBezuggenommenenVorkommnissenichtaufdienach 113aTKGseitdem1.Januar

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2008zuspeicherndenDaten.DieVorkommnissebetreffenvielmehrVorgänge ausvergangenenjahren,indenendiespeicherungspflichtennach 113aTKG nochnichtinkraftwaren.nachdenerkenntnissenderbundesregierunghaben dieinbezuggenommenenvorkommnisseimtelekommunikationsbereich dazugeführt,dassinzwischenindembetroffenenunternehmenkurz-,mittelundlangfristigemaßnahmenzurergänzungdesdatenschutz-unddatensicherheitskonzepts ergriffen wurden. ImRahmenderVerabschiedungderRegelungenzursogenanntenVorratsdatenspeicherungsindzudemdiedatenschutz-unddatensicherheitsrechtlichen BestimmungenfürdenUmgangderTelekommunikationsunternehmenmitpersonenbezogenenDatenderTelekommunikationsteilnehmerverschärftworden. SohabendieTelekommunikationsunternehmennach 113bAbs.10TKG durchtechnischeundorganisatorischemaßnahmensicherzustellen,dassder ZugangzudenzuspeicherndenDatenausschließlichhierzubesondersermächtigtenPersonenmöglichist.VerstößegegendieseVerpflichtungsindmithohen Geldbußenbedroht.BeieinerVerletzungdesFernmeldegeheimnissesdroht 206desStrafgesetzbuchs (StGB)zudemFreiheitsstrafebiszufünfJahren oder Geldstrafe an. DieBundesregierungsiehtdeshalbGrundzuderAnnahme,dasssichdiebekanntgewordenenVorkommnisseinZukunftnichtwiederholenwerden,sondernalleTelekommunikationsunternehmenkünftigdiebestmöglicheSorgfalt bei der sicheren Verwahrung der ihnen anvertrauten Daten walten lassen. 7.WiebewertetdieBundesregierungdieErgebnissederforsa-Umfragevom Juni2008insbesondereunterdemAspekt,denauchdasBVerfGinseiner Entscheidungvom27.Februar2008zuheimlichenOnlinedurchsuchungen (BVerfG,NJW2008,822)angesprochenhat,dass diefurchtvorüberwachung [ ]eineunbefangeneindividualkommunikationverhindernkann und mithin die Bürgerinnen und Bürger ihr Gesprächsverhalten ändern? DieBundesregierungistderAuffassung,dassdieSpeicherungspflichtenkeinen unzulässigen Einschüchterungseffekt erzeugen.einsolchereinschüchterungseffektwurdeauchfrühernichtwahrgenommen,obwohlbereitsvorder EinführungvonFlatratesvergleichsweisevieleDatenimRahmenprivatrechtlicherVertragsverhältnissezwischenKundenundTelekommunikationsunternehmengespeichertwurden,fürdiegesetzlicheZugriffsmöglichkeitenderBehördenbestanden.DasBundesverfassungsgerichthatallerdingsanerkannt, dassstaatlicheeingriffeindieprivatekommunikationauchjenseitsformaler Rechtswirkungensoausgestaltetseinkönnen,dasssiedenausdemAllgemeinenPersönlichkeitsrecht,insbesonderedemRechtaufinformationelleSelbstbestimmung,abgeleitetenSchutzvoreinem Einschüchterungseffekt auslösen können (BVerfGE113,28,45f.).BeiderEinordnungeinersolchenWirkung kannjedochnichtalleinaufdassubjektiveempfindenvonadressateneiner Regelungabgestelltwerden.DieabschreckendeWirkungkanneinfaktischer Eingriffnurerzeugen,wennsie wiejedeandereformdeseingriffsauch demstaatbzw.demgesetzgeberzuzurechnenwäre.diessetzteinzutreffendes VerständnisdesInhaltsderangegriffenenRegelungenvoraus,aufdemdie abschreckendewirkunggründenmüsste.wirkungen,dieauseinerverzeichnendendarstellunggesetzlicherregelungenresultieren (vgl.zurdiskussion überdievorratsdatenspeicherung:rath, FreiheitstattAngst,Kommentarin: dietageszeitungvom2.januar2008, Horrorszenarien, maßloseübertreibung ),erscheinennichtgeeignet,grundlagefüreinenverfassungsrechtlich relevanten Einschüchterungseffekt zu bieten. DieBundesregierungerinnertdaran,dassdieinBezuggenommeneMeinungsumfragenachAngabendesArbeitskreisesVorratsdatenspeicherungvondie-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11139 sem,demeco-verbandderdeutscheninternetwirtschaft,demdeutschenfachjournalisten-verbandundderjondosgmbhinauftraggegebenwurde.die WebseitedesArbeitskreisesVorratsdatenspeicherungsuggeriertindessenbeispielweise,dassdiegespeichertenDatendemStaatohneweiteres,alsoohnedas DazwischentretenweitererBefugnisnormenzurVerfügungstünden.AuchfindetsichdortdieunrichtigeBehauptung,dassAnonymisierungsdiensteverboten werdensollen,fernereinplakat,aufdemesheißt: Flirten,lästern,tratschen undalleswirdprotokolliert (vgl. content/view/46/42/lang,de/).damitwirddurchunrichtigeundverzerrende DarstellungenerstderEffekterzeugt,derdemkritisiertenGesetzunterstellt wird (vgl.dazurath, AusAngstwirdwenigertelefoniert,dietageszeitung vom6.februar2008,s.3: DieUmfrageistalsoehereinBelegdafür,welche Folgen die übertriebene Öffentlichkeitsarbeit der Kritiker haben kann. ). DieBundesregierungerinnertimÜbrigenandielangenundintensivenDiskussionen,diederEinführungdersogenanntenVorratsdatenspeicherungsowohl aufeuropäischerebenealsauchinnerstaatlichvorangegangensind.derumstand,dassdiesogenanntevorratsdatenspeicherungeineweitgehendumfassendespeicherungvontelekommunikationsverkehrsdatennahezuallerbürgerinnenundbürgerbeinhaltetunddamiteinevielzahlvonpersonenbetrifft,war indieserdiskussioneinganzwesentlicheraspekt.erhatderbundesregierung Veranlassunggegeben,bereitsaufeuropäischerEbenedurchkonsequentesVerhandelnerfolgreichdurchzusetzen,dassderUmfangunddieDauerderin 113aTKGinnerstaatlichumgesetztenSpeicherungspflichtenaufdasunabdingbarerforderlicheMaßbegrenztwurden.Durchdiein 113bSatz1TKG enthaltenenverwendungsregelungennebst Zitiergebot wirdzudemsichergestellt,dasseinebeauskunftungvonnach 113aTKGgespeichertenDatennur aufgrundeinerjeweilszuschaffendengesetzlichenregelung,dieihrerseitsden verfassungsrechtlichenanforderungengenügenmuss,ermöglichtwerdenkann. 8.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdiezum1.Januar2009anstehendeEinbeziehungvonInternetanbieterndasNutzerverhaltenbeiden BürgerinnenundBürgernnochweiterverändernwirdundinsbesondere aucherheblicheauswirkungenbeipersonenzuerwartensind,dieprivat undnichtkommerzielleineninternetzugangodereinenanonymisierungsdienst anbieten oder einen -Dienst betreiben? DieBundesregierungverweistaufdieAntwortzuFrage8undbeteiligtsichim Übrigen nicht an Spekulationen. 9.WelcheKonsequenzenziehtdieBundesregierungausdemVorlagebeschlussdesVerwaltungsgerichtsBerlin,derdieVorratsdatenspeicherung mangels Entschädigung für verfassungswidrig hält (VG 27 A 3.07)? DerBundesregierungistlediglicheinVorlagebeschlussdesVerwaltungsgerichts BerlinandasBundesverfassungsgerichtzudemAktenzeichenVG27A bekannt,derjedochdiesogenannteauslandskopfüberwachungundnichtdie sogenannte Vorratsdatenspeicherung zum Gegenstand hat. 10.WelcheKonsequenzenziehtdieBundesregierungausderEntscheidung desverwaltungsgerichtsberlin (VG27A232.08),dasseinTelekommunikationsbetreibervorläufigkeineTechnikzurVorratsdatenspeicherungauf eigene Kosten bereithalten muss? MitBeschlussvom17.Oktober2008hatdie27.KammerdesVerwaltungsgerichtsBerlinindemVerfahrenVG27A232.08derBundesnetzagenturim

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode WegedereinstweiligenAnordnunguntersagt,voreinerEntscheidungderKammerimHauptsacheverfahrengegendieAntragstellerin (einentelekommunikationsdiensteanbieter)maßnahmenwegendesunterlassensdervorhaltungvon AnlagenzursogenanntenVorratsdatenspeicherungeinzuleiten.Gegendiese EntscheidungbetreibtdieBundesnetzagenturimAuftragderBundesregierung einbeschwerdeverfahren.weiterekonsequenzensindimhinblickaufdaslaufende gerichtliche Verfahren nicht veranlasst. 11.WelcheStandpunktevertrittdieBundesregierunginderExpertengruppe Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene? DieBundesregierungistnichtMitgliedderExpertengruppe Vorratsdatenspeicherung. 12.WieofthatdieExpertengruppebereitsgetagt,undwelcheArbeitsergebnissewurdenbereitserzielt,undwiebewertetdieBundesregierung diese? NachKenntnisderBundesregierungwirddieExpertengruppeerstmalsam 28.November 2008 tagen. 13.TeiltdieBundesregierungdieAussagedesPräsidentendesBundeskriminalamts,dassdieRücknahmederVorratsdatenspeicherungfürdieSicherheitsbehördendieErmittlungeninsbesondereimBereichderInternetkriminalität quasi unmöglich machen würde? NachderinderVorbemerkungderFragestellerzitiertenFundstellehatderPräsidentdesBundeskriminalamtesdaraufhingewiesen,dassesbeiStraftatenim InternetvermehrtzumAbgreifenundMissbrauchdigitalerIdentitätenkommt unddiepolizeizurbekämpfungdieserdelikteaufdiesogenanntevorratsdatenspeicherungangewiesenist,weildieip-adresseoftmalsdieeinzigespur zu den Tätern sei. DieBundesregierunghatkeinenAnlass,andieserBewertungdesPräsidenten des Bundeskriminalamtes zu zweifeln. 14.WiebewertetdieBundesregierungdiebisherigenErfolgederSicherheitsbehördenbeiderBekämpfunginsbesonderederInternetkriminalitätvor und seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung? DieBundesregierungerinnertdaran,dassdieSpeicherungspflichtenfürden BereichdesInternetserstzum1.Januar2009inKrafttreten,sodassinsoweit Erfahrungen,dieGrundlageeinerbelastbarenBewertungseinkönnten,noch nicht vorliegen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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