Alfred Ebenbauer / Klaus Zatloukal (Hgg.) DIE JUDEN:! I HR~R1. ,MITTELALTE~!lICHEN \._ _._

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1 Alfred Ebenbauer / Klaus Zaloukal (Hgg.) DIE JUDEN:! I HR~R1,MITTELALTE~!lICHEN \._ _._ ~ BÖHLAU VERLAG WIEN' KÖLN' WEIMAR

2 Markus J. Wenninger (Klagenfur) JUDEN UND CHRISTEN ALS GELDGEBER IM HOHEN UND SPÄTEN MITIELALTER Die überwiegende Zahl der Arbeien, welche sich mi der Geschiche des späeren Mielalers vornehmlich des deuschen Raumes beschäfigen, enhäl im Rahmen der Erörerung wirschafsgeschichlicher Probleme an passender Selle die Aussage, daß sich wegen des besehenden kanonischen Zinsverbos mi Kredigeschäfen im wesenlichen nur Juden und Lombarden bzw. Kawerschen, welch lezere sich als "die einzigen Chrisen.. über das kirchliche Zinsverbo hinwegsez()en", abgaben.! Warum das so gewesen sein soll, ha Jacques Le Goff kürzlich in einem Buch mi dem bezeichnenden Tiel "Wucherzins und Höllenqualen'? dargeleg. Wenn wir aber andererseis eilweise dieselben Bücher einige Seien vor oder nach den genannen Sellen aufschlagen, so enhalen sie jede Menge von Angaben über Verpfändungen, welche vor allem von Königen und Fürsen bei den verschiedensen Gelegenheien vorgenommen wurden.3 Daß es auch uner den niederen Adeligen kaum einen gab, der nich bei der einen oder anderen Gelegenhei einige Güer aus seinem Besiz verpfände, fremde Güer als Pfandbesiz erworben oder in anderer Ar Kredigeschäfe berieben häe, lehr, wenn schon nich die allgemeinere Lieraur. so doch fas jedes Urkundenbuch. Diese Verpfändungen besanden in aller Regel darin, daß der Schuldner dem Gläubiger für die enliehene Geldsumme ein nuzbares Pfand - also je nach Größenordnung einen Hof, eine Herrschaf, Zollsäe, Sad oder anderes - überanworee, das einerseis zur Sichersellung der Schuld diene, dessen dem Gläubiger zufließende Einkünfe aber andererseis die Zinszahlung für das enliehene Kapial darsellen.l Bei allen diesen Verpfändungen handele es sich also eindeuig um Geldleihe gegen Zinsen, wenn auch nich in der Form des "offenen", sondern in der milder behandelen Variane des "versecken" Wuchers.s Folgerichig wurde von kirchlichen Kreisen des öferen geforder, daß in solchen Fällen das Pfand unengellich dem Schuldner zurückgesell werden müsse, sobald die aufgelaufenen Einkünfe daraus die Höhe der Schuldsumme erreich häen, wenn man nich zum Wucherer werden wolle," Denn die Gläubiger waren bei diesen Geschäfen zum wei überwiegenden Teil Chrisen, häufig sogar Kleriker,8 und sogar der König ra nich nur als Schuldner, sondern gelegenlich auch als Gläubiger auf, wenn sich die Gelegenhei dazu bo. Der Erwerb von Pfandschafen war schließlich, abgesehen vom rein wirschaflichen Aspek der rendiebringenden Anlage von Kapial, gerade im Spämielaler eine wichige Komponene des Herrschafsausbaues. Obwohl sich also prakisch die gesame geisliche wie welliche Führungsschich nich nur des Reichs, sondern des ganzen Abendlandes nehmend wie gebend an Geschäfen beeilige, die eigenlich uner das kanonische Zinsverbo gefallen wären, schlug dies keine größeren Wellen - oder vielleich gerade deshalb. Darüber hinaus sind uns aber so viele Nachrichen über von Chrisen beriebene Kredigeschäfe, die wir auch aus heuiger Sich eindeuig als solche versehen? - was ja bei den Verpfändungen der genannen

3 282 Markus J. Wenninger Ar nich unbeding der Fall is -, erhalen, daß wir für die zweifellos vorhandenen Unerschiede zwischen einheimischen Geldleihern, Lombarden bzw. Kawerschen und Juden andere Ursachen als das kanonische Zinsverbo suchen oder zumindes der Rolle, die lezeres doch gespiel haben könne, ewas differenzierer nachgehen müssen, als dies bisher gemach wurde. Da aus verschiedenen Gründen die Geldgeschäfe der Juden am besen bekann sind,io benuze ich sie und ihre Bedeuung als Ausgangspunk. Sei der Karolingerzei sind Juden im Raum nördlich der Alpen als Fernhändler anzureffen; sie waren zwar nich die einzigen Verreer dieser Berufsspare, aber sie haben sie offensichlich doch so dominier, daß in Quellen dieser Zei Formulierungen wie "mercaores, id es Judei e ceeri mercaores" u. ä. gebrauch werden konnen.l! Ensprechend dem damaligen Saus des Femkaufmannes als Wanderhändler scheinen sie sich kaum vor dem 10. und in größerem Umfang überhaup ers im 11. Jahrhunder hier niedergelassen zu haben. Das ensprich übrigens der Enwicklung vom wandernden zum seßhafen Kaufmann, wie wir sie auch sons beobachen können. Bargeld spiele in dieser frühen Zei außerhalb des Fernhandels höchswahrscheinlich eine unergeordnee Rolle.l? Am ehesen war es noch in Klösern und anderen kirchlichen Insiuionen vorhanden, die demensprechend im Fall von Krediwünschen damals die ersen Adressen gewesen zu sein scheinen.p Geld muß freilich auch bei den Fernhändlern dieser frühen Zei vorhanden gewesen sein, doch läß sich ensprechender Geldhandel schon aus Mangel an Quellen kaum nachweisen. Er dürfe aber keinen großen Umfang erreich haben, denn häufigere Bankgeschäfe sezen jedenfalls auch damals die dauernde oder zumindes regelmäßige Anwesenhei des Gläubigers voraus. Es paß also ins Bild, wenn wir ers sei dem späeren 11. Jahrhunder von einem zunehmenden Engagemen der Juden, aber auch anderer Kaufleue, in der Geldleihe erfahren, wobei aber noch in der ersen Hälfe des 12. Jahrhunders und vielleich auch noch späer ganz offensichlich der Warenhandel domlniere.l+ Die rasche Ausweiung der Geldwirschaf fördere jedoch Zahl und Umfang von Bankgeschäfen berächlich, wobei zumindes nördlich der Alpen gegen die Mie des 12. Jahrhunders der Aneil der Juden an diesem neuen Geschäfszweig so groß war,is daß Bernhard von Clairvaux die Täigkei der Geldleihe als "iudaizare" bezeichnen konne.ls Daraus allein darf jedoch nich auf eine eindeuige Dominanz der Juden im Geldgeschäf geschlossen werden, denn Bernhard wolle mi dieser Bezeichnung keine wirschafliche, sondern eine moralische Bewerung zum Ausdruck bringen, indem er dami die Geldleihe gegen Zinsen als ewas zuiefs Unchrisliches brandmarke.i? Deshalb enwickele erdaran anschließend auch die rheorische Frage, ob denn chrisliche Wucherer überhaup Chrisen und nich viel eher geaufe Juden genann werden müßen.l'' Diese seine Überlegung ensprach in zweifacher Hinsich dem damaligen Diskussionssand innerhalb der Kirche. Einmal in bezug auf die beginnende Ausgrenzung der Juden, die, wenn man von den spanischen Mauren absieh, nach der Chrisianisierung Os- und Nordeuropas als einzige nichchrisliehe Gruppe im Abendland übriggeblieben waren und als solche immer mehr zum Synonym für Nichchrisen oder unchrisliches Verhalen wurden, und zum anderen in bezug auf die Bewerung des Verboes der Geldleihe gegen Zinsen. Dieses war nur wenige Jahre vorher auf dem 2. Laerankonzil 1139 ersmals allgemeingülig ausformulier und seine Überreung mi srengen Kirchensrafen beleg worden.? und das ewa gleichzeiig ensandene Decreum

4 Juden und Chrisen als Geldgeber im hohen und späen Mielaler 283 Graiani enhiel ebenfalls eine Reihe (aus älerer Lieraur übernommener) Wucherarike1. 2o In seiner srengsen Auslegung besage dieses späer so genanne "kanonische Zinsverbo", daß jeder Geldverleih gegen Zinsen unsahaf sei und zeiliche oder ewige Srafen - von öffenlicher Buße und Ausschluß vom Sakramenenempfang bis hin zur Höllenpein - nach sich ziehe. Die sich rasch immer särker enwickelnde Geldwirschaf führe nun einerseis dazu, daß nur dann eine Chance auf Durchsezung des Zinsverbos besand, wenn seine Maschen immer enger geknüpf wurden; schließlich wurde auch Gewinn aus dem normalen Kaufmannshandel als Wucher gebrandmark, wenn er über die Ersaung der dem Kaufmann aus Handel, Transpor usw. ensandenen Kosen und ein mäßiges Engel für die von ihm aufgewendee Zei hinausging. Selbs auf die Juden wolle man das Zinsverbo zeiweise ausdehnen.u Andererseis erwies es sich aber als nowendig, in besimmen Fällen Ausnahmen auch offiziell zu erlauben, um nich dem Gläubiger gegenüber ungerech zu werden, und auch, weil bei asächlicher Einhalung des sriken Verbos die Wirschaf weigehend zum Erliegen gekommen wäre. Als wichigse dieser Ausnahmen erwiesen sich jene, daß Zinsnehmen erlaub sei, wenn dem Gläubiger enweder aus der vom Schuldner beabsichigen Verwendung des geliehenen Geldes - gedach war hier vor allem an einen Einsaz im Fernhandel oder für andere Zwecke über Meer - ein besonderes Risiko erwuchs oder wenn er durch eine verspäee Rückzahlung der Schuld Schaden erli, wobei uner diesen Schaden u. U. auch engangener Gewinn aus einem sons möglichen anderen Geschäf gerechne werden konne. 22 Da nun aber Zahl und Ar der erlauben Ausnahmen vom Zinsverbo eine objekive Überprüfung seiner Einhalung bald unmöglich machen, muße man dazu übergehen, nich nur das facum, sondern auch die volunas, also die Absich zur unerlauben Zinsnahrne, mi ensprechenden Srafen zu bedrohen. Zudem lief das Zinsverbo insgesam der wirschaflichen Enwicklung zuwider, und die bei Bankgeschäfen möglichen hohen Gewinne reizen doppel zu seiner Überreung. Deshalb muße es den Gläubigen immer wieder massiv in Erinnerung gebrach werden, so daß es sei seiner ersen allgemeinen Ausformulierung im 12. Jahrhunder nich nur in den Arikeln der Mehrzahl der Konzilien und Provinzialsynoden zu finden is, sondern der Wucherer sei dieser Zei auch eine ypische Figur in der Exempla- und Prediglieraur sowie auf der Seie der Verdammen bei Welgerichs- und Höllendarsellungen wurde. Aber kehren wir nach diesem nowendigen Exkurs wieder zu den Juden zurück. Im 13. Jahrhunder hören wir zunehmend von durch sie geäigen Geldgeschäfen in Deuschland, meis im Zusammenhang mi der Erwähnung von ihnen verpfändeen Grundsücken oder Kleinodien.P Aus den zahlreichen Besimmungen zur Pfandleihe in der Judenordnung Hzg. Friedrichs des Sreibaren von is zu erschließen, daß derarige Geschäfe damals in Öserreich und wohl auch in den übrigen Gebieen nördlich der Alpen den größeren Teil des Gesamumsazes der Juden ausgemach haben müssen. Auch zugunsen von Juden ausgeselle Schuldbriefe werden hier erwähn,2s aber ers aus der Zei um 1300 sind uns solche asächlich erhalen, so daß wir nun ers die Bedingungen und den Ablauf solcher Geschäfe näher verfolgen können. Waren die vor allem innerhalb des Adels üblichen Verpfändungen, bei denen das nuzbare Pfand dem Gläubiger eingeanwore wurde, so daß dieser direk seinen Nuzen daraus ziehen

5 284 Markus J. Wenninger konne, noch eine vergleichsweise alerümliche Form des Kredigeschäfes, die im wesenlichen zur Wel des von Grundrenen lebenden Feudaladels gehöre und sich dor daher auch lange hiel, so war diese ewas schwerfällige Geschäfsar für den sädischen Bereich und haupberufliche Geldgeber nich so günsig. Dor bedienen sich daher, wie wir schon aus diesen frühen Urkunden erkennen können, Chrisen wie Juden einer weier enwickelen Form, bei der die verpfändee Liegenschaf im Eigenum und Besiz des Schuldners blieb und nur mehr als Sichersellung für die von diesem enliehene Summe diene. War der Schuldner zahlungsunfähig oder -unwillig, konne bzw. muße sich der Gläubiger ers seine Ansprüche vor Gerich besäigen und anschließend die bereffende Liegenschaf einanworen lassen. Dem Nachweis seiner Reche diene dabei nich der Besiz des Pfandgegensandes, sondern nur ein vor Zeugen oder schriflich (in Form einer Urkunde oder eines Einrags in einem Sad- oder Rechnungsbuch) abgeleges Schuldeinbekennnis des Schuldners. Dabei bekanne der Schuldner, dem Gläubiger eine besimme Summe Geldes schuldig zu sein, und verpflichee sich, diese zu einem besimmen Termin zu bezahlen.p Den größeren Teil einer solchen Urkunde nehmen in der Regel jene Besimmungen ein, die für den Fall der Nicheinhalung des vereinbaren Zahlungsermins fesgeleg wurden. Die wichigsen davon bereffen Verzugszinsen, bis ewa 1400 meis auch das sogenanne Einlager, schließlich ein allgemeiner gehalenes Versprechen des Schuldners, für jeden evenuell aus der Nicheinhalung des Termins oder sonsiger Verpflichungen ensehenden Schaden aufzukommen. Inerpreaionsprobleme ensanden in der Lieraur bezüglich solcher Urkunden vor allem deshalb, weil der Gewinn, auf den ein berufsmäßiger Geldleiher nowendigerweise angewiesen war, in ihnen nirgends berücksichig zu sein schien. Die Beobachung, daß die Zahlungsermine in der Regel sehr kurzfrisig angesez waren - in sehr vielen Fällen zwei Monae und weniger -, führe miuner zur Ansich, daß, um dem kanonischen Zinsverbo Genüge zu un, das Kapial für eine unrealisisch kurze Laufzei wirklich zinsenlos verliehen worden sei. Im Ausgleich seien anschließend - offiziell uner dem Tiel Verzug - um so höhere Zinsen in Anschlag gebrach wordenp Eine andere Meinung28 ging davon aus, daß die in den Urkunden genannen Schuldsummen nich den asächlich ausbezahlen Berägen ensprochen, sondern die Gläubiger von vornherein einen gewissen Teil einbehalen häen. Je nach Einsellung des bereffenden Auors zu den Juden wurden diese Vermuungen und Erörerungen in mehr oder weniger apologeischer oder moralisierend-anklagender Ar gebrach, aber es is kaum bezweifel worden, daß sich die Juden zur Abwicklung ihrer Geschäfe irgendwie unsauberer oder unkorreker und auch von den Zeigenossen so empfundener Machenschafen bedienen. Zumindes ging man aber davon aus, daß die Juden ihre durch das kanonische Zinsverbo (angeblich) gegebene MonopolseIlung im Geldgeschäf durch Verrechnung übermäßig hoher Zinsen exrem ausgenuz häen, da man zur gleichen Zei durch das Insrumen des vom Zinsverbo nich beroffenen sogenannen Renenkaufs - das allerdings im normalen Krediverkehr wenig brauchbar war, weil dem Voreil der geringen Zinsen der Nacheil der Unablösbarkei, d. h. der ewigen Laufzei, gegenübersand - Kapial um ewa 10% und sogar noch weniger erhalen konne. Dieser Inerpreaion is aber einiges engegenzuhalen. Zunächs sind die Juden nich

6 luden und Chrisen als Geldgeber im hohen und späen Mielaler 285 bei der oben beschriebenen Form des Schuldbriefes geblieben. Schon in der ersen Hälfe des 14. Jahrhunders auchen auf Juden lauende Schuldurkunden auf, in denen für das von ihnen verliehene Kapialoffen "egelich schaden", d. h. Zinsen nich ab einem künfigen Termin, sondern ab dem Aussellungsdaum der Urkunde, berechne wurde. Die Zahl derariger Schuldurkunden nahm rasch zu und erreich in der zweien Hälfe des 15. Jahrhunders zumindes im öserreichischen Raum - von dem allein mir genügend Quellenmaerial vorlieg, um wenigsens in Ansäzen auch eine saisische Auswerung vornehmen zu können - ewa den Aneil jener mi Verzugszinsenverrechnung. Ganz offensichlich haben die Juden hier keine Rücksich mehr auf das kanonische Zinsverbo genommen, obwohl dieses doch nach wie vor gülig war und von der Kirche zumindes im 14. Jahrhunder nich weniger vehemen verreen wurde als früher. Ensprechende Rücksichnahmen können daher auch kaum die Ursache für das ersgenanne von ihnen verwendee Schuldbriefformular sein. Ein Anhalspunk ergib sich aber, wenn wir versuchen, dessen Herkunf zu ermieln. In ialienischen Noariasaken des frühen 13. Jahrhunders soßen wir nämlich auf Noizen über Geldschulden und Zahlungsverpflichungen, die roz ihrer eils nur sichworarigen Kürze eindeuig dasselbe ihnen zugrundeliegende Formular erkennen lassen. 29 Die an diesen Geschäfen beeiligen Personen haen als Chrisen freilich allen Grund, das kanonische Zinsverbo zumindes in der äußeren Form ihrer Verräge zu berücksichigen. Denn diese Ar der Schuldurkunde hae eindeuig den Zweck, in formaler Hinsich den Ansprüchen des kanonischen Zinsverbos zu genügen, und ihr Formular war so geschick aufgebau, daß man dazu nich einmal die Unwahrhei zu sagen brauche. Der Schuldner (Ausseller) sprach nämlich nie davon, eine besimme Summe enlehn zu haben, sondern nur von seiner Verpflichung, eine solche bis zu einem besimmen Termin zahlen zu sollen. Verschiedenlich läß sich nun nachweisen, daß diese Summe sowohl das eigenlich enliehene Kapial als auch die bis zum Fälligkeisermin auflaufenden Zinsen enhiel. Wolle oder konne der Schuldner dann nich die gesame Summe zurückzahlen, so hale er die Möglichkei, durch weiere Zinsvorauszahlungen das Kapial ensprechend länger zu behalen.l? Die Ursache dafür, daß die Juden dieses Formular übernommen haben, kann nun nur darin zu sehen sein, daß es in ihrer chrislichen Umwel bereis eingeführ und bekann war,31 auch wenn nich auszuschließen is, daß sie zusäzlich den in der Kirche vorhandenen Tendenzen, das Zinsverbo auch auf sie auszuwelen.f engegenwirken wollen. Für die Erklärung der Abwicklung von Kredigeschäfen im Mielaler sind diese "Formaliäen" von großer Bedeuung, da sie den eindeuigen Schluß zulassen, daß sich die Juden bezüglich der Geldleihe chrislichen Gepflogenheien angepaß bzw. diese übernommen haben und nich umgekehr. Außerdem is bezeichnend, daß sich diese Gepflogenheien im gerade geldwirschaflich wesenlich weier als Deuschland enwickelen Raum südlich der Alpen herausgebilde haben, einem Raum übrigens, in dem die Juden nie auch nur annähernd jene bedeuende Sellung im Kredigeschäf einnahmen wie nördlich davon. In lezerem ineressier uns übrigens nich nur die Frage, ob hier Juden oder Ialiener - lezere waren besonders in Tirol und im Rheingebie präsen - das Geldgeschäf beherrsch haben, sondern auch jene nach dem Aneil einheimischer Geldleiher. Ohne hier allzusehr auf Einzelheien eingehen zu können, is doch feszuhalen, daß sich im

7 286 Markus J. Wenninger Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeien Angehörige aller Bevölkerungsgruppen mehr oder weniger im Geldgeschäf engagier haben. 33 An dieser Selle schein es angebrach, im Rahmen einer schemaischen Übersich die #*************1 # Pfand- 1 f leihe f f > #»»»» 1 f > f > f f» # > #**** # > #» > >»»»» f > f > f» # > # > f»»»» > > f» f > # >», > f >»»»»» > >,» # >»»»», >Verkauf > > >(Eigenumswechsel) I >Wiederkauf *************************j* >(Eigenumswechsel mi >RUckkaufsrech) >Verpfändung ("älere > Sazung ) > > >(nur Besizwechsel, >Eigenum bleib) I >Sazdarlehen >» > ("jüngere» Sazung") >» (kein Besizwechsel, >aber verbriefes Pfand) I >Schuldbrief»»»»> >»»»»» (nur mehr allgemeine >Schadloshalungsklauseln) f******************************************************************* I I *# f f f f f # 1* ~M~:;M~:~::MMMI (Liegenschaf) hängende Schuld >(Ewi.g-)Rene > >(unkündbar) >Rene > 1 ***************** >(ablösbar von >Schuldner- > seie) >Rene > > >(ablösbar von >beiden Seien) # # # # # # #.*******. uner das kanonische Zinsverbo fallende Geschäfe '*******1 ~ Tendenzielle Darsellung der Geschäfsaneile ~ von Juden und Lombarden

8 Juden und Chrisen als Geldgeber im hohen und späen Mielaler 287 einzelnen Möglichkeien, Bargeld in die Hand zu bekommen (bzw. vorhandenes Bargeld gewinnbringend einzusezen), in ihrer rechlichen Differenzierung und in der zeilichen Enwicklung modernerer Leiheformen aus äleren darzusellen. Dabei soll auch deulich gemach werden, welche Geschäfsaren beding (d. h., daß es in bezug auf sie in der kanonisischen Lehre widersprüchliche Meinungen gab) oder unbeding uner das kanonische Zinsverbo fielen, und schließlich sollen wenigsens andeuungsweise die Aneile gewerbsmäßiger (jüdischer und lombardischer) bzw. nur "gelegenheishalber" äiger (einheimischer) Geldleiher fesgehalen werden. In Anberach der Quellenlage, die solches nich erlaub, darf dies aber keinesfalls als Versuch versanden werden, Prozensäze anzugeben, sondern es soll in sehr schemaischer Weise gezeig werden, in welchen Bereichen die gewerbsmäßigen bzw. die sonsigen Geldleiher jeweils besonders engagier waren. Es schein übrigens, daß keineswegs jeder, der Geld verlieh, die zugrundeliegende Erwerbsabsich offen zugegeben häe, und zwar nich nur aus Rücksich auf das kanonische Zinsverbo. So invesieren viele Adelige berächliche Summen in den Erwerb von Pfandschafen, und manchmal gaben sie sogar ganz normalen Kredi gegen Zinsen. Wichig schein dabei für sie vor allem gewesen zu sein, daß sie "in der Familie" blieben, daß also auch der Schuldner dem Adel angehöre. Solange das der Fall war, schein gefühlsmäßig die Grenze zur gewerblichen Geldleihe, die nördlich der Alpen im Gegensaz zu ialienischen Verhälnissen eines Adeligen unwürdig gewesen wäre,34 nich überschrien worden zu sein. Tolerabel war es wohl noch, einer ganzen Sad als jurisischer Person Geld zu leihen,3s aber an einen normalen Bürger lieh ein Adeliger nich; Ausnahmen besäigen freilich auch hier die Rege1.36 Geisliche Insiuionen wiederum sellen, zumindes im späeren Mielaler, Kredie vor allem in Form des Renenkaufs zur Verfügung. 37 Da eine Rene, zumindes solange sie unkündbar war, rechlich gesehen nich als Geld sondern als Sache gal, war der Renenkauf nach gängiger Ansich nich vom kanonischen Zinsverbo beroffen." Zudem bo er für den Kapialgeber den Voreillangfrisig gesicherer, weigehend gleichbleibender Einnahmen, wie sie zur Erfüllung von Verpflichungen aus Seelgeräsifungen und auch sons für das Leben einer geislichen Gemeinschaf angebrach waren. Daß aber auch darüber hinaus das kanonische Zinsverbo für viele Geisliche durchaus kein Hinderungsgrund war, Geld gegen Zinsen zu verleihen, beweisen neben anderen Quellen auch immer wiederkehrende kirchliche Maßnahmen gegen "presbyeros usurarios". Wie südlich der Alpen ensamme aber auch nördlich davon späesens sei der Mie des 14. Jahrhunders die Mehrzahl der bedeuenden Kredigeber dem sädischen Bereich. Um dies zu verdeulichen, sei hier nur auf die sogenanne erse Judenschuldenilgung Kg. Wenzels verwiesen, miels derer 1385 die oberdeuschen Säde versuchen, sich poliisch mi Hilfe des Königs gegenüber den Hochadeligen durchzusezen, indem sie diesen in einer genau ausgeklügelen konzerieren Akion gleichzeiig möglichs viele der von ihnen auf Säde, ihre Bürger oder Juden ausgesellen Schuldscheine zur Einlösung vorlegen. Gleichzeiig suchen sie Ersazgeldquellen für die Adeligen zu unerbinden, indem sie eine Kredisperre verfügen und außerdem möglichs viele Juden gefangennahmen, um deren Finanzkraf zu blockieren.p Verlauf und Ausgang dieser Akion - die Säde scheieren lezlich mi ihrem Versuch, aus ihrer finanziellen Särke poliisches Kapial zu schlagen, da Kg. Wenzel nach

9 288 Markus J. Wenninger zwei miliärisch an sich bedeuungslosen Niederlagen ihrer Truppen die Seien wechsele - is sympomaisch für das Verhälnis der drei großen finanzsarken Gruppen dieser Zei zueinander und ihr lezendliches Durchsezungsvermögen: Die Adeligen waren zwar häufig auf Kredie angewiesen, die sie vor allem im 14. Jahrhunder zu einem großen Teil von jüdischen, im rheinischen Raum mehr von lombardischen Bankiers erhielen, sie blieben aber nich zulez wegen dieser Kredie lezlich die herrschende Gruppe.s? Die Juden, deren sozialer, rechlicher und wirschaflicher Saus immer mehr schwand, und auch die Lombarden wurden aus dem großen Geldgeschäf fas völlig verdräng. Dieses wurde mehr und mehr zu einer Domäne der Bürger, von denen aber auch schon ein Jahrhunder vorher viele eils alleine, eils zusammen mi anderen Bürgern oder auch mi gewerblichen Geldlefhern+! bedeuende Geldgeschäfe abgewickel haen. 42 Diese Konkurrenz, aber eilweise auch Zusammenarbei von Chrisen und Juden leie zur Frage über, wodurch sich denn nun eigenlich die von den einen bzw. anderen geäigen Geldgeschäfe unerschieden haben. Hier verdienen vor allem zwei Bereiche, nämlich einerseis die Höhe der verlangen Zinsen und andererseis die jeweiligen Schuldnerkreise, nähere Beachung.P Beginnen wir mi den lezeren. Das diesbezüglich aus dem 13. Jahrhunder erhalene Quellenmaerial is von der Menge her nich genügend repräsenaiv für allgemeingülige Aussagen. Es scheinen in dieser Zei vor allem Adelige und Klöser gewesen zu sein, die eils von Verwanden, eils von sonsigen Sandesgenossen oder gewerbsmäßigen Geldleihern, uner denen sich Juden, Lombarden, Kawerschen, aber auch einheimische Chrisen befanden, für die verschiedensen Zwecke Geld enliehen. Deulicher können wir die Gegebenheien des 14. Jahrhunders erkennen, aus dem uns ensprechend der allgemeinen Zunahme der Schriflichkei wie der immer weier gehenden Durchsezung der Geldwirschaf ungleich mehr Schuldurkunden und sonsige Nachrichen über Kredigeschäfe erhalen sind. Die daraus erschließbaren Schuldner gehören vorwiegend dem hohen und niederen Adel an, die Gläubiger waren - zumindes im süddeusch-öserreichischen Raum - zu einem wesenlichen Teil Juden, in Öserreich anscheinend in geringerem Maß als in Deuschland Bürger, auf weien Srecken überwiegend jedoch Sandesgenossen der Schuldner. Nur in der zweien Hälfe des 14. Jahrhunders scheinen zumindes in manchen Gegenden die Juden die wichigse Gläubigergruppe der Adeligen gewesen zu sein; ein Zusammenhang mi den krisenhafen Erscheinungen im Gefolge der Pesjahre darf hier angenommen werden. Während sich jedoch die Gesamzahl der erhalenen von Adeligen ausgesellen Schuldurkunden im 15. Jahrhunder nich grundlegend ändere, schieden die Juden als ihre Gläubiger sei dem lezen Jahrzehn des 14. Jahrhunders weigehend aus, und auch die Bedeuung bürgerlicher Kredie für Adelige schein zurückgegangen zu sein. Im großen und ganzen blieb man im Adel seiher bei Geldgeschäfen uner sich, die Täigkeien der Bürger enfaleen sich eher in frühkapialisischen Akiviäen, die Juden wurden dagegen immer mehr in das kleinere Geld- und Pfandleihgeschäf abgedräng+' Ers sei dieser Zei beginnen sich die Juden insgesam als Geldleiher von ihren chrislichen Konkurrenen deulicher zu unerscheiden. Feshalen muß man dabei freilich auch, daß ihre eigenlichen Konkurrenen im deuschsprachigen Raum, die Lombar-

10 Iuden und Chrisen als Geldgeber im hohen und späen Mielaler 289 den und Kawerschen.P in dieser Zei ebenfalls aus dem großen Geldgeschäf weigehend verdräng wurden und sich deshalb wieder in ihre Heimaländer zurückzogen, eine Möglichkei, die die Juden nich haen, da ihre Heima roz aller religiösen Affiniä zu "Erez Israel" eben Deuschland war. Nun ensand eigenlich ers jenes Bild vom "Wucherjuden", wie es durch die Neuzei hin bis in unser Jahrhunder forbesanden ha und eilweise noch beseh. Späesens sei dem 13. Jahrhunder hae die Pfandleihe einen wesenlichen Teil der jüdischen Geldgeschäfe ausgemach= Aus der ersen Hälfe des 14. Jahrhunders erfahren wir, daß - ensprechend dem Forschreien der Geldwirschaf auch in unere soziale Schichen - bäuerliche Bevölkerung und ärmere Sadbewohner bei der Pfandleihe einen zunehmenden Aneil der Schuldner sellen.s? Vor allem das kleinere Pfandleihgeschäf nahm in der Folge immer mehr zu und dürfe späesens im 15. Jahrhunder den Haupeil der Einkommen vieler Juden gebilde haben. Das zunehmende Engagemen der Juden in diesem Bereich kann aber lezlich weder mi dem kanonischen Zinsverbo, das für die Chrisen kein eches Hindernis war, noch mi dem sogenannen "Hehlerrech"48 begründe werden, da dieses neben den Juden auch die Lombarden und andere chrisliche Gruppen, die sich gewerbsmäßig mi der Pfandleihe beschäfigen, für sich in Anspruch nehmen konnen.s? Bei der Enwicklung der Zinssäze für Darlehensschulden im Mielaler müssen wir zwischen drei Geschäfsbereichen unerscheiden: dem Renenkauf (wobei nur die Ewigrene zu berücksichigen is, da bei Leibrenenkäufen der Zinssaz zu sehr vom Aler des Käufers und anderen Fakoren abhängig war), den Verpfändungen nach Ar der sogenannen äleren Sazung und dem, was ich als den freien Kapialmark bezeichnen möche, wobei die Sichersellung der Schuld nur durch nich nuzbringende Pfänder oder Schuldbriefe erfolge. Der Zinssaz der Ewigrene unerlag zwar meis keinem fesen Reglemen, schwanke aber an einem Or nur innerhalb einer sehr geringen Bandbreie, die bis zum Ende des 14. Jahrhunders 12,5 bis 10%, im wirschaflich wesenlich weier enwickelen Rheinland aber schon damals eilweise nur 7 bis 5% berug. Vor allem in den ersen beiden Drieln des 15. Jahrhunders sanken diese Säze weier ab und sabilisieren sich im lezen Driel durchwegs bei 4 bis 5%; nur in den nordöslichen Randgebieen des Reichs blieben sie ewas höher. 50 Von Bedeuung is dabei auch, daß die ursprünglich auf Dauer angelege Rene - nur deshalb unerlag sie ja nich dem kanonischen Zinsverbol5l - aus verschiedenen Gründen sei der Mie des 14. Jahrhunders zunehmend ablösbar wurde, zunächs nur von seien des Schuldners im Rahmen besonderer Akionen,52 schließlich aber auch von seien des Gläublgers.P Im späen 15. Jahrhunder unerschied sie sich daher de faca kaum mehr von einem normalen Darlehen mi längerer Laufzei.54 Einen sehr ähnlichen Verlauf nahm die Zinsenwicklung der Sazdarlehen, d. h. von ursprünglich meis 12 bis 10% im 12. und 13. Jahrhunder zu schließlich rund 5% im ausgehenden 15. Im Gegensaz zu den Renen waren sie jedoch von vornherein wieder einlösbar; genau darin lag ja auch ihr Sinn, denn nur dadurch waren sie geeigne, einen miel- oder langfrisigen, aber jedenfalls zeilich begrenzen= Geldbedarf zu überbrükken. Auch bezüglich der Zinsgesalung waren sie ewas freier als der Renenkauf, so daß

11 290 Markus J. Wenninger hier aufgrund jeweils individueller Gegebenheien auch größere Abweichungen vom üblichen Zinssaz vorkommen konnen. Im Gegensaz zu Renenkauf und Sazdarlehen waren jedoch die im sonsigen Krediverkehr verlangen Zinsen höchs unerschiedlich, wofür eine Vielzahl von Fakoren veranworlich zeichnee: die Höhe des Darlehens wie die Länge der Laufzei (je höher das enliehene Kapial und je länger die vorgesehene Laufzei, deso niedriger die Zinsen), die Region und die Zei, in der das Geschäf abgewickel wurde (wie bei den Renen waren die Zinsen im Wesen und Süden niedriger als im Osen und Norden, sanken aber überall im Lauf des 14. und 15. Jahrhunders),56 die Boniä des Schuldners wie der gegebenen Sichersellung, die Herkunf des Schuldners (in vielen Säden durfen von auswärigen Schuldnern höhere Zinsen als von einheimischen genommen werden) und schließlich auch die Ar des Geschäfes (normaler Kredi, Berechnung von Verzugszinsen, "Schadennehmen" oder anderes). Es verwunder nich, daß uner diesen Umsänden auch zur jeweils gleichen Zei und in derselben Gegend die verlangen Zinsen eine exreme Bandbreie erreichen konnen. Maximalwere wie jene (umgerechne) 173% jährlich, die das schon erwähne Fridericianum von 1244 erlaube,51 oder gar jene über 200%, die Lindauer Bürger noch hunder Jahre späer verlang haben sollen,58 gehören aber vermulich doch zu den Ausnahmen. Zudem kamen sie vielleich nur bei der Berechnung von Verzugszinsen zum Einsaz. Üblicherweise bewegen sich die Zinsen jedenfalls im 14. und 15. Jahrhunder zwischen gu 100 und 5%. Das heiß, daß für ein größeres Kapial bei vorgesehener längerer Laufzei und ohne sonsiges Risiko kaum höhrere Zinsen verlang wurden als für eine Rene oder ein Sazdarlehen. Daran zeig sich aber auch, daß chrisliche wie jüdische Darlehensgeber in ihrer Zinsgesalung nich völlig frei waren, wenn sie ein Geschäf machen wollen, sondern sich an einem vorhandenen Mark orienieren mußen. Dieser Mark ließ aufgrund seiner im Vergleich zu heue wesenlich anderen Gegebenheien und der geringeren Regulierungsmaßnahmen einen viel größeren Spielraum zu, aber es kann keinesfalls die Rede davon sein, daß die Juden oder andere Geldleiher wegen der ihnen auferlegen hohen Seuern und sonsigen Geldforderungen zum Verlangen so hoher Zinsen gezwungen gewesen wären.l? Naürlich wollen sie wie jeder andere Geschäfsmann möglichs hohen Gewinn machen, aber im Endeffek hieß das auch damals, die mögliche Handelsspanne bzw. den verlangen Zinssaz nach den Gegebenheien des Markes zu orienieren,60und das gal für Chrisen wie Juden gleichermaßen. Was sei dem späen 14. Jahrhunder in vielen Gegenden den jüdischen vom chrislichen Geldleiher vor allem unerschied, waren nich die bei einem konkreen Geschäf verlangen Zinsen, sondern die Zusammensezung des Schuldnerkreises und die überwiegende Ar der Geschäfe. Denn große und daher einrägliche Darlehen konnen Juden sei dieser Zei vergleichsweise nur mehr selen vergeben. Mir schein allerdings, daß diese Tasache weniger auf eine bewuße Verdrängung durch chrisliche Konkurrenen zurückzuführen is, als vielmehr einerseis auf die Tendenz der Adeligen, wenn möglich benöiges Kapial bei Sandesgenossen zu leihen, womi der bisher wichigse Kundenkreis der Juden weigehend ausfiel, als gegen 1400 innerhalb des Adels offenbar genügend Kapial vorhanden war, um den Bedarf im wesenlichen abdecken zu können.s! und andererseis auf eine allmähliche Erschöpfung der jüdischen Kapialien durch dauernde überhöhe Seuerforderungen, Schuldenilgungen usw. Vielleich spiele auch der gesun-

12 Juden und Chrisen als Geldgeber im hohen und späen Mielaler 291 kene soziale Saus der Juden schon eine Rolle. Jedenfalls wies man ihnen nun vor allem jene Geschäfe zu, welche in erser Linie mi dem Odium des Wuchers behafe waren: die kurzfrisige Leihe kleinerer Summen gegen Sellung verschiedener Pfänder, wofür aus ebendiesen Gründen hohe Zinsen bezahl werden mußen, und das sogenanne Schadennehmen, ein Verfahren, bei dem ein Gläubiger nach Ablauf der Zahlungsfris das geschuldee Geld zu Lasen des Schuldners bei jemand anderem - meis bei einem Juden oder sonsigen gewerblichen Geldleiher - gegen hohe Zinsen aufnahm und diesem dafür seine Forderungen an den Schuldner abra.62 Denn auch diese Geschäfe selbs zu äigen, das häe für den chrislichen Gläubiger geheißen, den lezen Schri zum gewerbsmäßigen Gläubiger zu un, einen Schri, den man nördlich der Alpen im allgemeinen scheue.s! Die Erklärung dafür schein mir im Zusammenwirken rech verschiedener Fakoren, vor allem der unerschiedlichen Enwicklung der Geldwirschaf, der Ausbildung der zünfischen Organisaion von Arbei und Einkommen und der Ausformulierung des kanonischen Zinsverboes zu liegen. Dieses lezere war eine Reakion der Kirche auf die neue wirschafliche und gesellschafliche Siuaion, die durch die Ausbildung der Geldwirschaf sei dem 11. Jahrhunder ensanden war. Uner Berücksichigung jener spärlichen Bibelsellen, die auf Geld und Geldleihe Bezug nehmen, sowie der parisischen Lieraur, älerer Konzilskanones 64 und schließlich der arisoelischen Lehre vom Geld, das an sich unfruchbar sei und daher auch keinen Gewinn bringen könne,6s hae diese Reakion kaum anders ausfallen können. Seine - ich möche fas sagen - Tragik lieg darin, daß es von vornherein einem Kampf gegen Windmühlen glich. 66 Als es ausformulier wurde, war in Ialien und Südfrankreich die Enwicklung der Geldwirschaf schon zu wei forgeschrien, als daß sie dadurch noch wesenlich häe beeinfluß werden können.s? Ewas anders war die Siuaion im geldwirschaflich weniger wei enwickelen Gebie nördlich der Alpen, wo zwar in bezug auf die bereis üblichen Geldgeschäfe, wie vor allem das Sazdarlehen, auch keine Änderung mehr erreich werden konne, aber lezendlich doch der Einfluß des kanonischen Zinsverbos dafür veranworlich gewesen zu sein schein, daß es hier im Gegensaz zur Siuaion südlich der Alpen nich zur Ausformung eines eigenen Berufssandes chrislicher Geldleiher kam. Als man solcher dann doch bedurfe, seze man dafür Juden und die de faco ebenfalls als berufsmäßige Geldleiher akzepieren Lombarden''" ein. Auch der finanzechnische Vorsprung, den diese Personengruppen vor den Einheimischen haen, spiele dabei vermulich eine gewisse Rolle. Wenn aber der Elek Heinrich von Trier 1262 einigen Lombarden gegen ensprechende Abgaben ein Privileg für die Geldleihe gegen Zinsen ausselle.s? in dem er ausdrücklich versprach, sie für diese Täigkei in keiner Weise besrafen zu wollen, sondern diese Sache ihrem Gewissen zu überlassen.ö' so is das einer Bankroerklärung vor den Erfordernissen der Geldwirschaf gleichzusezen, denn eigenlich häe er kraf seines Ames jeden Geldhandel - zumindes jeden von Chrisen geäigen - verbieen und besrafen müssen."! Es schein übrigens, daß Heinrich dies bald nach seinem Amsanri (Aug. 1260) auch versuch hae, vielleich uner Einfluß der Mainzer Provinzialsynode von 1261, auf der das Wucherverbo sehr beon worden war,72doch war er dami nich durchgedrungen oder hae schon geroffene Maßnahmen wieder rückgängig machen müssen. Gegen Ende der besagen Urkunde erklär er nämlich die genannen Lombarden für schuldlos und sprich sie von allen Schäden frei, den Land und Leuen angean zu

13 292 Markus J. Wenninger haben er sie ehedem beschuldig hae.'3 Zusäzlich versprach er, sie künfig weder diesbezüglich noch bezüglich anderer Schäden,74 die aus ihren Geld- und sonsigen Geschäfen für Land und Leue erwachsen können, zu belangen.f Auch späer und noch im 15. Jahrhunder kam es of vor, daß man in der einen oder anderen Sad berufsmäßige Geldleiher benöige, um einem vorhandenen Bedarf nach Leihgeld Genüge zu un. Aber obwohl sich nachgewiesenermaßen of auch einheimische Chrisen im Kredigeschäf engagieren, griff man in solchen Fällen doch immer wieder auf Lombarden und vor allem auf Juden zurück. Offenbar waren sie in den Augen ihrer Umwel im späen 12. und im 13. Jahrhunder, also in jener Zei, in der einerseis das von der Kirche vehemen verreene kanonische Zinsverbo auf die sich in Deuschland gerade ers särker enwickelnde Geldwirschaf - und mehr vielleich noch auf die offizielle Einsellung ihr gegenüber - noch särkeren Einfluß nehmen konne, in der sich aber auch die Zünfe als berufssändische Vereinigungen eablieren.is zu einer "Quasi- Zunf" der Geldleiher geworden." In ihren freilich nich ausschließlichen Zusändigkeisbereich fielen vor allem die Pfandleihe, das sonsige kleinere Geldgeschäf und das Schadennehmen und blieben dor zum Teil auch über die Verreibungen des 15. Jahrhunders hinaus, so daß auch an Oren, an denen späer eigenlich keine Juden mehr wohnen durfen, ein wesenlicher Teil der Pfandleihgeschäfe von Juden, welche eigens dazu von auswärs kamen, abgewickel wurde.78 Anmerkungen: 1 So Sprandel, Rolf: Gewerbe und Handel In: Handbuch der deuschen Wirschafsund Sozialgeschiche. Hg. v. Hermann Aubin u. Wolfgang Zorn, Bd. I, Sugar 1971, S. 222; ähnlich Isenmann, Eberhard: Die deusche Sad im Spämielaler SadgesaI, Rech, Sadregimen, Kirche, Gesellschaf, Wirschaf. - Sugar 1988, S. 381 f. u. 391 f. u. v. a. Ewas zurückhalender: Handbuch der europäischen Wirschafs- und Sozialgeschiche, Hg. Hermann Kellenbenz, Bd. 2: Europäische Wirschafs- und Sozialgeschiche im Mielaler. - Sugar 1980, S. 587; Europäische Wirschafsgeschiche, Hg. Carlo M. Cipolla u. K. Borchard, Bd. 1: Mielaler. - Sugar - New York 1978, S. 209; Srieder; Jakob: Sudien zur Geschiche der kapialisischen Organisaionsformen. Monopole, Karelle und Akiengesellschafen im Mielaler und am Beginn der Neuzei. - München, Leipzig 1914, S. 64 ff. Dagegen kommen bei Mouek; Hans: Wirschafsgeschiche Deuschlands. Ein Grundriß. Bd. 1: Von den Anfängen bis zur Zei der französischen Revoluion. - Berlin 1983, ensprechend der üblichen (Nich-)Beschäfigung der DDR-Hisoriker mi diesem Thema, Juden im mielalerlichen Deuschland nich vor (besonders auffällig S. 200 f., wo man sie hiner dem Begriff "anderer Wucherer" vermuen kann); die Bedeuung, die er ihnen offenbar doch beimiß, geh daraus hervor, daß er für die Zei um 1500 eine (anscheinend fas aus dem Nichs ensandene?) umfangreiche Krediwirschaf schilder (ebd., S. 201 f.). Nich ganz einheilich in seinen Aussagen is Klein, Erns: Von den Anfängen bis zum Ende des alen Reiches (1806). - Frankfur a. M (= Deusche Bankengeschiche 1) (vgl, S , 40 u. 69). Im wesenlichen gehen diese Aussagen auf vorwiegend rechshisorisch orieniere Arbeien zurück, die sich nur unzulänglich oder gar nich mi der asächlich geüben Praxis auseinandersezen (Funk, Pranz Xaver: Geschiche des kirchlichen Zinsverboes. - Tübingen Schaub, Franz: Der Kampf gegen den Zinswucher, ungerechen Preis und unlaueren Handel

14 Juden und Chrisen als Geldgeber im hohen und späen Mielaler 293 im Mielaler. Von Karl dem Großen bis Paps Alexander III. Eine moralhisorische Unersuchung. - Freiburg i. Br. 1905, bes. S Leiber, Erwin: Das Kanonische Zinsverbo in deuschen Säden des Mielalers. [Phil. Diss. Freiburg] - Ueberlingen Taeuber, Wailer: Geld und Kredi im Mielaler. - Berlin Auch Neumann, Max: Geschiche des Wuchers in Deuschland bis zur Begründung der heuigen Zinsgeseze (1654]. - Halle 1854 (Ndr. Leipzig 1969) orienier sich wesenlich särker an Rechsquellen als an solchen der Wirschafspraxis ). Andererseis sprechen aber schon Kuske (K., Bruno: Die Ensehung der Krediwirschaf und des Kapialverkehrs. In: Ders.: Köln, der Rhein und das Reich. Beiräge aus fünf Jahrzehnen wirschafsgeschichlicher Forschung. - Köln, Graz 1956; ersmals erschienen 1927, S. 55) und Pirenne (P., Henri: Sozial- und Wirschafsgeschiche Europas im Mielaler. 5. AuO. - München 1982 l= UTB 33; frz. Ersausgabe 1933], S. 127 f.) davon, wie wenig sich die chrislichen Geldleiher um das Wucherverbo gekümmer haben. 2 Le Gof!, Jacques: Wucherzins und Höllenqualen. Ökonomie und Religion im Mielaler. - Sugar Die 1986 erschienene französische Originalausgabe heiß ewas weniger dramaisch..la bourse e la vie. Economie e religion au Moyen Age." 3 Angesichs der Menge und der Bekannhei derariger Geschäfe erübrigen sich Einzelbelege. 4 Speziell der niedere Adel wurde bisher in seinem wirschaflichen Verhalen rech wenig unersuch, sondern eher pauschal der ökonomischen Unfähigkei bezichig und fas ausschließlich in der Rolle des Kredinehmers gesehen, womi u. a. auch der Niedergang des Rierums im Spämielaler begründe wurde. Ers in jüngerer Zei finde dieses Problem versärke Beachung (vgl, dazu die ausführliche Arbei von Bimann; Markus: Krediwirschaf und Finanzierungsmehoden. Sudien zu den wirschaflichen Verhälnissen des Adels im weslichen Bodenseeraum Konsanz, phil. Diss. 1988, mi ausführlichen Lieraurhinweisen). 5 S. Neumann (wie Anm. I), S. 181 Cf.; von einer..tosazung" sprach man bei Kredigeschäf. en dann, wenn aus den Einkünfen des Pfandes die Schuld abbezahl wurde und das Pfand anschließend auomaisch an seinen Eigenümer zurückfiel, was de faco einen zinsenlosen Kredi darselle. In der Realiä kam die reine Tosazung daher selen vor, wohl aber häufig in Verbindung mi der Lebendsazung, wobei ein fesgesezer Berag aus den Einkünfen die Zinsen für das enliehene Kapial darselle, der Res zu seiner Abzahlung diene. 6 Zur Unerscheidung zwischen "usuris publicis" und "non publicis" s. Richards von Ely finanzechnische Abhandlung aus der 2. Hälfe des 12. Jh. (Richard von Ely: Schazmeiser des Königs. Finanzverwalung im Mielaler. (zweisprachige Ausgabe) Eingel., übers. u. eri. von Marianne Siegris. 2. AuO. - Zürich, München 1986, S. 214 ff.). 7 So schon auf dem Konzil von Tours 1163 (s. dazu Houe, Jan A. van: Europäische Wirschaf und Gesellschaf von den großen Wanderungen bis zum Schwarzen Tod. In: Handb. d. europ. Wirschafs und Sozialgeschiche, wie Anm. I, S. 92, u. Neumann, wie Anm. I, S. 183 f.), allerdings keineswegs, weil "das Werverhälnis zwischen Kapial und Pfand so ungünsig war" (so H. Kellenbenz in: Lexikon des Mielalers, Bd München, Zürich 1988, Ar. "Gcldwirschaf", Sp. 1203), sondern aus heologisch-kirchenrechlichen Überlegungen. 8 Funk (wie Anm. I), S Also uner offener Zinsnahme "more Iudeorum", wie Richard von Ely (wie Anm. 6, S. 216) vermerk. Der Hinweis auf die Juden is nich unbeding als Beweis für ihre Dominanz in dieser Geschäfsar zu sehen, sondern kann auch darin begründe sein, daß nach kirchlicher Ansich (Richard war Kleriker!) wegen des kanonischen Zinsverbos sie alleine als Nichchrisen derarige Geschäfe bereiben durfen. Vgl. dazu u. ad Anrn. 16 ff. 10 Vor allem, weil sie im Zusammenhang mi der Bearbeiung der Geschiche des mielalerlichen Judenums schon sei langem Beachung gefunden haben, auch wenn sie in ihrer Bedeuung

15 294 MarkusJ. Wenninger im Verhälnis zu den Geldgeschäfen anderer häufig überschäz wurden (vgi. dazu o. ad Anm.l). 11 Die ensprechenden Quellensellen gesammel bei Aronius, Julius; Regesen zur Geschiche der Juden im fränkischen und deuschen Reiche bis zum Jahre Hildesheim, New York 1970 (Ndr. d. Ausg. Berlin 1902), S Das is jedenfalls die gängige Meinung (s. Houe, wie Anm. 7, S. 89 f.); eine dazu konräre Auffassung verri Dopsch, Alfons: Nauralwirschaf und Geldwirschaf in der Welgeschiche. - Wien 1930, S VgI. Houe (wie Anm. 7), S VgI. dazu die Aussagen des konverieren Juden Hermannus Judaeus über seine und seiner Verwanden Geschäfsäigkei (Hermannus quondam Judaeus: Opusculum de conversione sua. Hg. Gerlinde Niemeyer, - Weimar 1963 l= MGH Quellen zur Geisesgeschiche des Mielalers 4], S. 72); Kellenbenz, Hermann: Die Juden in der Wirschafsgeschiche des rheinischen Raumes. Von der Späanike bis z. J In: Momena Judaica Jahre Geschiche und Kulur der Juden am Rhein. Handbuch. Hg. Konrad Schilling. - Köln 1963, S. 208 u. 216 f. 15 Man wird kaum fehl gehen, wenn man ihn mindesens gleich groß wie den früheren im Fernhandel einschäz, zumal die Lombarden in dieser Zei nördlich der Alpen noch keine große Rolle spielen (vgl. Reicher, Winfried: Lombarden zwischen Rhein und Maas. Versuch einer Zwischenbilanz.ln: Rheinische Viereljahresbläer. Jg. 51 [1987], S. 188 u. 192) Nov.; Reges beiaronius (wie Anm. 11), Nr. 244, S. 112 f. 17 Aus ähnlichen Gründen seze nur wenig späer Gerhoh von Reichersberg ( ) die Begriffe jüdisch und simonisisch iden, wenn er ein besimmes an maeriellen Dingen orienieres Verhalen bzw. eine ensprechende Einsellung als,judaica vel simoniaca negoiaio" bezeichnee (s. Lazzarino de Grosso, Anna: Armu und Reichum im Denken Gerhohs von Reichcrsberg. - München 1973 [= Zeischr. für Bayrische Landesgesch., Beih. B 4], S. 141 f.). 18 ".. si arnen chrisianos e non magis bapizaos Judaeos conveni appellari" (wie Anm. 16; vgi. dazu auch o. Anm. 9).Trozdem - und das besärk meine Argumenaion - hiel er den Wucher nich für eine spezifisch jüdische Eigenhei, sondern berachee ihn als diesem Geschäfssysem immanen, wenn er mein, daß, wo es keine Juden gäbe, die Chrisen noch schlimmer wuchern würden (5. Knlewasse; Manfred: Die anijüdische Polemik des Perus Alphonsi (geauf 1106) und des Abes Perus Venerabilis von Cluny [1156]. In: Kairos. N. F. Jg. 22 [1980], S. 53). 19 Funic (wie Anm. 1), S. 21; Wucherverboe waren zwar auch schon früher auf zahlreichen Diözesan- und Provinzialsynoden erlassen worden, galen jedoch meis nur für Kleriker und waren im allgemeinen mi relaiv geringen Srafen bedroh. 20 Näher beschrieben bei Schaub (wie Anm. 1), S. 137 Cf. 21 Vgl. Funk (wie Anm. 1), S. 25 f. 22 Ebd., S. 22 Cf. u. 39 ff., sowie Neumann (wie Anm. 1), S u. 109 ff. 23 Caro, Georg: Sozial- und Wirschafsgeschiche der Juden im Mielaler und in der Neuzei. - Leipzig 1912/20, Bd. 1, S. 438 f.; Bd. 2, S. 514; Einzelbelege auch beiaronius, wie Anm. 11, S. 156 ff. 24 Mi sehr ausführlichem Kommenar gedr. bei Scherer, J. E.: Die Rechsverhälnisse der Juden in den deusch-öserreichischen Ländern. Leipzig 1901, S ; Übersezung in: 1000 Jahre öserreichisches Judenum. Aussellungskaalog. Hg. Klaus Lohrmann, Eisensad 1982, S. 292 f. 25 Ebd., Näheres dazu und zum folgenden mi ausführlichen Lieraurangaben bei Wenninger, Markus:

16 Juden und Chrisen als Geldgeber im hohen und späen Mielaler 295 Zur Praxis des Geld- und Kredigeschäfes im öserreichischen Spämielaler. - Wien, Saasprüfungsarbei am Ins. f. Öserr. Geschichsforschung, 1983, bes. s , sowie in meiner voraussichlich 1990 feriggesellen Habiliaionsschrif. 27 Z. B. Rosenberg, Arur: Beiräge zur Geschiche der Juden in Seiermark. - Wien, Leipzig 1914 (= Quellen und Forschungen zur Geschiche der Juden in Deusch-ÖSerreich 6), S. 60. Auf das Jahr umgeleg berugen die Verzugszinsen im früheren 14. Jh. in der Regel zwischen 86 und 173% und auch im 15. noch 43 bis 86%. 28 Ersmals verreen von Goldmann, Arur: Das Judenbuch der Schelfsraße zu Wien. - Wien 1908 (= Quellen und Forschungen zur Geschiche der Juden in Deuschöserreich 1), S. XVII- XIX, und of rezipier. 29 Ewa in ihrer Zusammenfassung der in den eigenlichen Urkunden ausführlichen Schadlosklauseln zu "alioquin dampnum e expensas" oder "dico debio cum omni dampno e sipendio", s. Die Südiroler Noarias-Imbreviauren des 13. Jh., T. 1, Hg. Hans v. Volelini, T. 2, Hg. Franz Huer. - Innsbruck 1899/1951 (= Aca Tirolensia 2 u. 4), Bd. 1, Nr. 19 u. 770 f.; Bd. 2, Nr. 109 f. u. a. Ein Prozeß über nich bezahle Schulden des Eleken Dierich von Köln ( ) an römische Kaufleue (dazu Schule, Aloys: Geschiche des mielalerlichen Handels und Verkehrs zwischen Wesdeuschland und Ialien mi Ausschluß von Venedig. 2 Bde., unv. Ndr. d. 1. Aufl. von Berlin 1966, Bd. 1, S. 235 Cf.) läß ebenfalls auf diese Prakiken schließen. 30 Wenninger (wie Anm. 26), S Auch Caro, (wie Anm. 23), Bd. 2, S. 154, sprich davon, daß die Ialiener diesen Schuldbriefyp in Europa verbreie häen. 32 Vor allem Paps Innozenz Ill. hae dies versuch, und auf dem 4. Laerankonzil war 1215 immerhin die Exkommunikaion für jene Chrisen beschlossen worden, die sich in geschäflichen Verkehr mi Juden, welche Chrisen schwere und übermäßige Zinsen abpressen würden, einließen (Funk, wie Anm. 1, S. 25 f.). 33 Schon bei Caesarius von Heiserbach, der sich in seinen Exempla inensiv mi dem Problem des Wuchers beschäfig, ri u. a. auch ein wuchernder (Groß- )Bauer auf, dem ebenso wie anderen Wucherern die Höllensrafe gewiß is (vgl. Le Goff, wie Anm. 2, S. 63 f.). 34 "Wuchir ouch ein rier gud, so werdi sin adil gar c1eyne", wie es in einem um 1415 ensandenen Rierspiegel heiß (Rohe, Johannes: Der Rierspiegel. Hg. Hans Neumann. - Halle 1936 l= Aldeusche Texbibliohek 38], V. 2117/2120). Auch andere Dicher haben solches Tun eilweise scharf kriisier, was darauf schließen läß, daß Theorie und Praxis in diesem Bereich miuner sark auseinanderklaffen (einige Beispiele bei Bimann, wie Anm. 4, S. 3, Anm. 6). Andererseis schein man nördlich der Alpen den Lombarden eben ihres "Gewerbes wegen, das ihnen (den Leuen ihrer Umgebung) ehrlos vorkomm", und weil "unsere Kirche (deshalb von ihnen) nichs wissen will", in einer laenen Spannung gegenübergesanden zu haben, so daß auch bei geringfügigen Anlässen mi Ausschreiungen zu rechnen war (darauf deue jedenfalls u. a. ein im Decamerone [1. Tag, 1. Geschiche) überlieferes Gespräch zweier lombardischer Kaufleue in Burgund um 1300, s. Boccaccio, Giovanni: Das Dekameron. Übers. v. A. W. v. Schlegel, 2. Aufl. - München 1984, S. 57; s. a. Reicher, wie Anm. 15, S. 222 f.). 35 So nahm z. B. die Sad Wien im späeren 14. und im 15. Jahrhunder eine Reihe von Anleihen bei öserreichischen Landadeligen auf (s. Wenninger, wie Anm. 26, S. 70). Dadurch, daß die einen als physische, die anderen als jurisische Personen den Landsänden angehören, mag hier eine gewisse Gleichwerigkei gesehen worden sein. 36 Bezeichnenderweise vor allem im Grenzgebie zu Ialien: Gf. Meinhard 11. von Tirol ( ) ewa beeilige sich nich nur am Bankhaus der Frescobaldi, sondern verlieh auch auf eigene Rechnung Geld (s. Wenninger, ebd., S. 68 f.).

17 296 Markus J. Wenninger 37 Bis ins 12. Jh. waren Klöser Haupgeldgeber adeliger Schuldner gewesen, haen dafür aber vorwiegend Pfänder nach Ar der "äleren Sazung" genommen (s. Houe, Anm. 7). 38 Aber auch hierzu gab es konroverse Ansichen, vgl. Neumann (wie Anm. I), S Ausführlichere Zusammenfassung mi weierer Lieraur bei Wenninger, Markus J.: Man bedarf keiner Juden mehr. Ursachen und Hinergründe ihrer Verreibung aus den deuschen Reichssäden im 15. Jh. - Wien, Köln, Graz 1981 (= Beihefe zum Archiv für Kulurgeschiche 14), S Man wird diese Kredie aber keineswegs so ohne weiers als Konsum- bzw. Verbrauchskredie bezeichnen dürfen, wie dies meis geschieh (u. a. sprich Kuliseher, Jose]: Allgemeine Wirschafsgeschiche des Mielalers und der Neuzei. Bd. 1: Das Mielaler. 4. unv. AuO. - München, Wien 1971, S. 341, davon, daß Kredi im Mielaler "fas ausschließlich Konsumivkredi" gewesen sei). Denn wenn der Produkivkredi dadurch charakerisier is, daß "aus dessen Benuzung der Schuldner einen Gewinn erwaren darf, der ihm nich allein die Zinsenlas zu besreien, sondern gewöhnlich auch noch einen Überschuß zu behalen gesae" (so E. Böhm-Bawerk in: Handwörerbuch der Saaswissensehafen, Bd, 8, 4. AuO , Ar. "Zins"), dann is ein sehr berächlicher Teil der mielalerlichen Kredie dieser Spare zuzuordnen. Jedenfalls waren sie häufig unverzichbares Elemen des Landesausbaues. Ich werde auf diese Frage ausführlich im Rahmen meiner Habiliaion eingehen. 41 Vgl. Reicher (wie Anm. 15), S Vgl, Wenninger (wie Anm. 26), S. 78 f.; im weier enwickelen Wesen (Nordfrankreich, Flandern) sind solche Geschäfe von Bürgern schon im frühen 13. Jh. nachweisbar, s. Pirenne (wie Anm. 1), S. 126 f. 43 Wie bei manchen anderen Problemen is mir hier nur eine gedränge Zusammenfassung möglich; für näheres s. die in Anm. 26 genannen ausführlichen Unersuchungen. 44 S. dazu u. ad Anm. 61 f. 45 Vgl, dazu ewa Reicher (wie Anm. 15), S. 218 f. 46 Vg!. 0., Anm. 23 C. 47 Vgl. Toch; Michael: Geld und Kredi in einer spämielalerlichen Landschaf. Zu einem unbeacheen hebräischen Schuldenregiser aus Niederbayern ( ). In: Deusches Archiv. Jg. 38 (1955), S ; Handb. der europ. Wirschafs- und Sozialgeschiche (wie Anm. I), S Das Rech gewerbsmäßiger Pfandleiher, ihnen verpfändee gesohlene Sachen an den Eigenümer nur gegen Ersaung des Pfandschillings in der von ihnen angegebenen (u. U. beeideen) Höhe herausgeben zu müssen, was der Möglichkei bewußer - und als solcher verboener - Hehlerei naürlich Vorschub leisee. Ausführlich dazu Kisch; Guido: Das "jüdische Hehlerrech". In: Ders.: Forschungen zur Rechs- und Sozialgeschiche der Juden in Deuschland während des Mielalers. Sigmaringen 1978 (= Ders.: Ausgewähle Schrifen I), S , dem allerdings jüngs Laer, Friedrich: Talmudisches Rech in den Judenprivilegien Heinrichs IV.? Zu Ausbildung und Enwicklung des Markschuzrechs im frühen und hohen Mielaler. In: Archiv für Kulurgeschiche 72 (1990), S. 55 ff., in vielem widersprich. 49 Vg!. Kisch, ebd., S Vg!. die Tabelle bei Neumann, S Jedenfalls nach allgemeiner Auffassung, die aber nich ganz unumsrien blieb (vgl. Funk, wie Anm. I, S. 42 C.;ausführlich Trusen, Winfried: Spämielalerliche Jurisprudenz und Wirschafsehik. Dargesell an Wiener Guachen des 14. Jahrhunders. - Wiesbaden 1961 l= Viereljahrschrif für Sozial- und Wirschafsgeschiche, Bcih, 43], S ). 52 Z. B. durch Hzg. RudolflV. von Öserreich in den Jahren 1360 ff. (diese wurde vor allem in ihren rechlichen Implikaionen ausführlich aufgearbeie von Trusen, ebd., S ); zu einer anderen Diskussion über die Ablösbarkei der Renen s. Gilomen, Hans-Jörg: Kirchliche

18 Juden und Chrisen als Geldgeber im hohen und späen Mielaler 297 Theorie und Wirschafspraxis. Der Srei um die Basler Wucherpredig des Johannes Mulberg. In: Iinera. Fase Kirchengeschiche und allgemeine Geschiche der Schweiz. Die Aufgabe der HeIveia Sacra. Referae des Schweizer Hisorikerags Basel1986, S S. Funk (wie Anm. I), S. 45 Cf. 54 Vg!. Neumann (wie Anm. I), S Zur bei der äleren Sazung ses vorgesehenen langen Dauer s. Neumann, ebd., S. 192 f.; auch die Sazdarlehen waren für wirklich oder vermeinlich nur kurzfrisig benöige Kredie offenbar nich flexibel genug. Dies wird z. B. in jenen sei dem 13. Jh. belegen Fällen deulich, wo "proper onera debiorum inollerabilia... parim iner Iudeos corn accessione gravis usure" (so in der Begründung für die Aufnahme eines Sazdarlehens durch das Kloser Maulbronn 1257 März 1; Würembergisches Urkundenbuch, Bd Sugar 1889, Nr. 1431) ursprünglich wohl nur für kurze Zei gedache Schulden gegen Pfänder in Sazdarlehen umgewandel wurden. Die Formulierung..parim iner ludeos" deue an, daß ähnliche Verpflichungen auch gegenüber Chrisen besanden. 56 Sprandel (wie Anm. 1), S. 353; nur auf von Juden gefordere Zinsen bezogen bei Neumann (wie Anm. I), S Pfennige je Pfund und Woche (ein Pfund hae 240 Pfennige) im 30, s. Scherer (wie Anm. 24), S So beriche jedenfalls der Lindauer Minorienmönch Johann von Winerhur zum Jahr 1344 (Chronica Johannis Viodurani. Die Chronik Johanns von Winerhur. Hg. Friedrich Baehgen, 2. unv. Aufl. - Berlin 1955 [= MGH SS rer. Germ. 3], S. 239 f.), doch scheinen mir hier Zweifel angebrach. 59 So z. B. Neumann (wie Anm. I), S u. a. 60 Die Tasache, daß die Zinsen bei allen Geschäfsaren während des Spämielalers mehr oder weniger koninuierlich gesunken sind, läß übrigens nur den Schluß zu, daß im großen und ganzen roz der angeblichen Geldknapphei dieser Zei das Angebo an Kapial ewas größer war als die Nachfrage, da "die jeweilige Höhe des Zinsfußes in einer Volkswirschaf. sich im allgemeinen nach dem Verhälnisse zwischen der Masse der vorhandenen Kapialien und dem Bedarfe, der nach ihnen beseh", riche (so Bohm-Bawerk; wie Anm. 40, S. 1137). 61 Vgl. Wenninger [wie Anm. 26], S. 89 f. 62 Mi solchen Geschäfen berieb man also eine Ar mielalerliches Inkassobüro. Das Vorgehen damaliger Inkassanen gegenüber den Schuldnern wird bei diesen nich belieber gewesen sein wie in vergleichbaren Fällen heue, was zur zunehmenden Judenfeindschaf dieser Zei wohl nich unwesenlich mi beigeragen ha. 63 Ausnahmen gib es naürlich auch hier. So spezialisieren sich mehrere Generaionen der in Voisberg (Seiermark) sei dem späen 14. Jh. nachweisbaren Familie Judel- ob der Name Zufall is oder auf einen Konverien zurückgeh, läß sich nich klären - auf verschiedene Geldgeschäfe, daruner besonders auch das Aufkaufen überfälliger Forderungen nich zulez von jüdischen Geldleihern. Als der leze der Familie kinderlos sarb, vermache er seinen Besiz, der zu einem großen Teil aus solchen Geschäfen samme und inzwischen so groß geworden war, daß in der Folge ein eigenes Am daraus gebilde wurde, Ks. Friedrich Ill. (die diesbezüglichen Urkunden befinden sich deshalb zu einem großen Teil im Haus-, HoC- und Saasarchiv in Wien; s. Wenninger (wie Anm. 26), S. 81 f.). Ebne; Herwig: Die Bürgerfamilie Judel zu Voisberg. In: Bläer für Heimakunde. Jg. 53 (1979), S. 9-14, behandel diese Geldgeschäfe nur am Rande. 64 Vg!. Funk (wie Anm. 1), S. 2 ff. 65 Dazu sowie zur scholasischen Theorie der Geldleihe gegen Zinsen allgemein s. Funk, ebd., S. 33 ff.

19 298 MarkusJ. Wenninger 66 Nichs könne dies besser beweisen als die Inensiä, mi der von kirchlicher Seie - lezendlich vergeblich - jahrhunderelang versuch wurde, das Zinsverbo in Theorie (noch mehr als eineinhalb Jahrhundere nach seiner ersen allgemeinen Ausformulierung sah man sich auf dem Konzil von Vienne 1311 veranlaß, das harnäckige Besreien der Lehre von der Sündhafigkei des Wuchers zur Kezerei zu erklären, s. Funk, ebd., S. 26 f.) und Praxis (die vielen Synodalsauen und unzähligen Sellen der Exempla- und Prediglieraur des 12. bis 15. Jahrhunders, die von der Sündhafigkei und Verwerflichkei des Wuchers handeln, zeigen, daß dieses Thema roz aller Bemühungen ses akuell blieb) durchzusezen. Die z, B. bei Le GoO' (wie Anm. 2, passim) genannen Beispiele reuiger Wucherer unersüzen diese Ansich mehr als daß sie sie widerlegen, denn ihre Reue erfolge in der Regel ers angesichs des Todes, d. h. auf dem Toenbe, im Hinblick auf eine ewas längerfrisige Vorbereiung zum Serben (wenn ewa ein harer Geschäfsmann gegen Ende seines Lebens in ein Kloser einra und diesem dabei einen Teil seines Vermögens vermache) oder überhaup ers esamenarisch (s. dazu z. B. Reicher, wie Anm. 15, S. 222; Quellen zur Geschiche des Kölner Handels und Verkehrs im Mielaler. Hg. Bruno Kuske, Bd Bonn 1923 l= Publikaionen der Gesellschaf für rheinische Geschichskunde 33], S. 197 f.; Schule, wie Anm. 29, Bd. I, S. 270 u, 313 f.). Der Erfolg aller kirchlichen Maßnahmen und Sankionen blieb also im wesenlichen darauf beschränk, in einem Teil der Wucherer ein gewisses Unsicherheisgefühl hervorzurufen, das sie veranlaße, sich angesichs des Todes für das Jenseis abzusichern, falls die Kirche mi ihren Drohungen doch rech gehab haben solle. 67 Zum wirschaflichen Vorsprung dieser Länder vor den Gebieen nördlich der Alpen s. z. B. Pirenne (wie Anm. 1), S. 121 ff. und 128 ff. 68 Zu deren Rolle im deusch-iohringischen Raum s. die kürzlich erschienene zusammenfassende Arbei von Reicher (wie Anm. 15), S Nov. 29, gedr. bei Schule (wie Anm. 29), Bd. 2, S. 277 ff., und (mi Übersezung) in: Quellen zur Wirschafs- und Sozialgeschiche miel- und oberdeuscher Säde im Spämielaler. Hg. Gisela Möncke. - Darmsad 1982 (= Ausgewähle Quellen zur deuschen Geschiche des Mielalers, Frh. v. Sein - Ged. 37), S Diese Urkunde is das älese bekanne Privileg für Lombarden in Deuschland (so Reicher, wie Anm. IS, S. 192), doch geh ihre Anwesenhei dor sicher Jahrzehne weier zurück, vielleich bis in das 12. Jh, (s, Liebe, Georg: Die Anfange der lombardischen Wechsler im deuschen Mielaler. In: Zeischrif für Kulurgeschiche. N. F. Jg. 1 (1894], S. 276). 70 "Nee nos, u promiuimus bona fide, ipsos proper usum rerum e pecuniarum suarum e negoiaionem aliquaenus puniemus, se ipsos poius eorum conscieniis relinquimus in hac pare." (Ebd.: Schule, Bd. 2, S. 277; Quellen, S. 56). 71 Vg!. dazu Funk (wie Anm. I), S. 22 rc. n Vg!. Funk, ebd., S "Preerea acquiamus predicos burgenses sive cives e eos dimiimus liberos e absoluos de universis dampnis, que eos fecisse e inulisse hominibus e erre dicebamus aliquando" (Schule, wie Anm. 29, Bd. 2, S. 278; Quellen, wie Anm. 69, S. 60). 74 Das la, Wor dampnum, d. Schaden, mein nich nur Schaden im modemen Sinn des Wores, sondern seh im Mielaler im Zusammenhang mi Geldgeschäfen insbesondere für einen Schaden, der aus der nich frisgerechen Rückzahlung eines Darlehens enseh (ewa durch Berechnung von Verzugszinsen, Verpflichung zum Einlager, Gerichskosen o. a.; ausführlich behandel bei Neumann, wie Anm. I, S ), aber auch für Zinsen allgemein. 75 Diese Lombarden müssen also schon vor 1262 in Trier ansässig gewesen sein; die hier behandele Urkunde is demensprechend nich als Aufnahmeprivileg, sondern als abschließendes Insrumen zur Regelung eines Konflikes, möglicherweise nach einer kurzfrisigen oder nur versuchen Verreibung, zu sehen.

20 Juden und Chrisenals Geldgeberim bohen und späen Mielaler S. Sprandel (wie Anm. 1), S. 217; Mouek: (wie Anm. 1), S Als Hinweis darauf muß es z, B. gesehen werden, wenn in bayrischen Landfrieden aus der Mie des 12. Jh. Chrisen sreng geboen wird, Pfänder ausschließlich an Juden zu versezen (s. den Landfrieden von 1256 [?], Ar. "De usuris", und die Zusäze zum Landfrieden von 1244, gedr. bei Chmel; J.: Urkunden- und Noizen-Sammlung des Abes Hermann von NiederaIaieh und mehrerer seiner Nachfolger c In: Archiv für Kunde öserreichischer Geschichsquellen. Jg. 1 [1848], H. 1, S. 54 u. 68). 78 So z. B. in Augsburg, Köln, Nördlingen u. v. a. (s. bei den einzelnen Oren in Gerrnania Judaica, Bd. 3, Hg. A rye Maimon, Tübingen 1987 ff.).

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