Änderung des Sitzzuteilungsverfahren für StuPa und FSPs und weitere Gremien

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1 Änderung des Sitzzuteilungsverfahren für StuPa und FSPs und weitere Gremien Antragsstellers Asterix für GHG, Sergio Perez für Nerdcampus, Antragstext Das Studierendenparlament wolle beschließen: 7 Absatz 3 Satz 1 der Organisationssatzung der Studierendenschaft wird wie folgt neu gefasst: Bei Listenwahl werden die Sitze den einzelnen Wahlvorschlägen nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte-Laguë zugeteilt. 10 Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz (vor Semikolon) der Organisationssatzung der Studierendenschaft wird wie folgt neu gefasst: Das Präsidium teilt die Sitze mit der Einsetzung eines Ausschusses oder einer Kommission nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte- Laguë den Fraktionen oder Zählgemeinschaften im Parlament nach ihrer Stärke zu; [... ] Begründung (Wird mündlich ergänzt) Ein Wort vorab: Wenn euch in den Gruppen ein bestimmtes Stimmverhalten nahegelegt wird, dann fragt bitte kritisch nach. Ich der Antragsteller werde ohnehin geheime Abstimmung beantragen. Wenn ihr was für studentische Meinungsvielfalt tun wollt, dann werdet ihr also in der geheimen Wahl Gelegenheit dazu haben. Vertraut nicht dem Geschwafel der alten Möchtegern-Gruppen- Kader. Soviel einmal vorweg. Zur tieferen Information gehören zu dieser Begründung außerdem die folgenden angehängten Dokumente: Erläuterung der Sitzzuteilungsverfahren des Bundeswahlleiters einen Vortrag zur Erläuterung der Sitzverteilungsverfahren und der Situation bezüglich des aktuellen Wahlergebnisses Ein Vergleich der bei der Zuteilung entstehenden Fehler (in Prozent) für die StuPa-Wahlen Im Detail zur Begründung: Das zuvor für die Sitzzuteilung verwendete d Hondt-Verfahren bevorzugt systematisch Gruppen mit größerem Stimmanteil. Es ist überdies anfällig für die Verletzung von Quoten insbesondere von Koalitionen mehrerer Gruppen. Die 1

2 Nutzung von Zähllisten könnte zwar und sollte wohl auch diesen Effekt abmildern und ist bereits in der Organisationssatzung angelegt, allerdings in rechtswidriger und daher nicht anwendbarer Weise. Die Rechtswidrigkeit des d Hondt-Verfahrens ist rechtlich umstritten, wurde allerdings bisher noch nie gerichtlich festgestellt (Ausnahme ist die Parallelanwendung, für die die Rechtswidrigkeit in einer Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt wurde, VerfGE BY 45, 54). Das Sainte-Laguë-Verfahren (auch: Sainte-Laguë-/Schepers-Verfahren) optimiert demgegenüber den Erfolgswert von Wähler innen-stimmen, so dass im Ergebnis versucht wird, möglichst allen Stimmen ein gleiches Gewicht zu verleihen. Auf diese Erkenntnisse wurde bereits auf Ebene der Kollegialorgane reagiert. Die Universität hat hier bereits vor geraumer Zeit zum Sainte-Laguë-Verfahren gewechselt. In der Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik finden Wechsel zu diesem Verfahren bereits seit den 1980er (dort zunächst meist zum Verfahren Hare-Niemeyer, das dasselbe Ziel verfolgt), verstärkt aber in den jüngeren Jahren statt. Wissenschaftlich ist das Sainte-Laguë-Verfahren anerkannt und erforscht. Eine Verteilung von Ausschusssitzen nach d Hondt entsprechend der Sitze eines Parlaments, die ebenfalls bereits nach d Hondt verteilt worden sind, kann von der Rechtsprechung anerkannt ohnehin rechtswidrig sein, da auf diese Weise ein Verstärkungseffekt erreicht werden kann, der vom Wahlergebnis nicht mehr gedeckt ist. Das d Hondt-Verfahren sorgt aber vor allem schon auf Parlamentsebene dafür, dass es für Studierende unattraktiv ist, auf eigene Initiative hin hochschulpolitisch aktiv zu werden. De facto haben neue, kleinere Initiativen auf diese Weise kaum Chancen, einen erfolgreichen Einstieg in die Hochschulpolitik zu schaffen. Gerade die systemimmanente Benachteiligung kleiner Gruppen bei der Auszählung von d Hondt ist im Kontext einer bunten hochschulpolitischen Landschaft kritisch zu sehen. Vor den Bundestagswahlen 1987 wurde Auszählung nach d Hondt für den Bundestag abgeschafft (und das Hare-Niemeyer-Verfahren eingeführt). Seit 2009 gilt für Bundestagswahl und Europawahl das Sainte-Lague-/Schepers- Verfahren. Weitere Informationen finden sich übersichtlich im angehängten Dokument vom Bundeswahlleiter. Darum sollte unbedingt dem Vorbild vieler anderer Parlamente und der Kollegialorgane gefolgt werden, über das Sainte-Laguë-Verfahren der politischen Vielfalt in der Studierendenschaft gerecht zu werden. Göttingen, den Unterschriften 2

3 Vergleich der bei der Zuteilung entstehenden Fehler (in Prozent) für die StuPa-Wahlen : Fehler Sitze/Stimme d'hondt (in Prozent) ADF ADF ADF ADF BGL BGL BGL BGL DP DP DP EiS GHG GHG GHG GHG HJI Juso Juso Juso Juso KNi LHG LHG LHG LHG Li.SDS Li.SDS Piraten Piraten Piraten RCDS RCDS RCDS RCDS SRK SRK SRK SRK UM UM JA Fehler Sitze/Stimme Sainte-Laguë (in Prozent) ADF ADF ADF ADF BGL BGL BGL BGL DP DP DP EiS GHG GHG GHG GHG HJI Juso Juso Juso Juso KNi LHG LHG LHG LHG Li.SDS Li.SDS Piraten Piraten Piraten RCDS RCDS RCDS RCDS SRK SRK SRK SRK UM UM JA

4 Einführung der Berechnungsmethode Sainte-Laguë/Schepers für die Verteilung der Sitze bei Bundestags- und Europawahl 2009 wurde bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag und bei der Europawahl zur Berechnung der Sitzzuteilung an die Parteien erstmals das neue Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verwendet. Dieses Berechnungsverfahren löste die bisher eingesetzte Methode nach Hare/Niemeyer ab und gilt auch für die Verteilung der Wahlkreise für Bundestagswahlen auf die Bundesländer. Hierzu wurden das Bundeswahlgesetz und das Europawahlgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) entsprechend geändert. Beide Methoden und das Verfahren nach d Hondt werden hier in einem kurzen Überblick erklärt. Alle drei Verfahren werden in Deutschland bis heute bei der Mandatszuteilung im Deutschen Bundestag, für die Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland im Europaparlament, in den Länderparlamenten und bei der Besetzung der Ausschüsse und Gremien des Deutschen Bundestages verwendet. 1. Verfahren nach d Hondt Dieses Verfahren ist nach dem belgischen Rechtswissenschaftler Victor d Hondt ( ) benannt, der es in einer 1882 erschienenen Schrift propagierte. Das Verfahren nach d Hondt wurde bis einschließlich der Wahl zum 10. Deutschen Bundestag 1983 für die Sitzzuteilung sowie von der 1. bis zur 5. Legislaturperiode bis 1969 für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Bundestages verwendet. Dort wird es auch heute noch für die Besetzung einiger besonderer Gremien eingesetzt, z.b. für den Richterwahlausschuss. Auch die Sitzzuteilung der deutschen Abgeordneten im Europaparlament wurde bei der ersten und zweiten Europawahl 1979 und 1984 nach d Hondt vorgenommen. Bei Landtagswahlen ist das Verfahren in Niedersachsen, im Saarland, in Sachsen und Schleswig-Holstein maßgeblich für die Sitzzuteilung. Das Verfahren nach d Hondt ermittelt auf verhältnismäßig einfache Weise auf Grund der Stimmenzahlen die proportionale Sitzverteilung nach Höchstzahlen. Die auf jede Partei entfallenden Zahlen an Zweitstimmen werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu vergeben sind. Anschließend werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden Höchstzahlen und damit die Sitzverteilung festgestellt. In einem Rechenbeispiel sieht die Berechnung wie folgt aus: Partei A Partei B Partei C Insgesamt Stimmen Stimmen Stimmen Stimmen Stand: November 2010 Seite 1 von 5

5 Zuteilung von 8 Sitzen Erhaltene Partei A Partei B Partei C Stimmen Teiler Höchstzahl Sitzfolge Höchstzahl Sitzfolge Höchstzahl Sitzfolge : (1) (2) : (3) (5) 750 : (4) (8) : (6) : (7) : danach zuzuteilende Sitze: Durch die Zuteilung der Sitze nach Höchstzahlen wird auch die Reihenfolge der Sitzvergabe bestimmt, was beispielsweise bei der Ausschussbesetzung im Hinblick auf die Zuteilung des Ausschussvorsitzes von Bedeutung ist. Wenn bei der Vergabe des letzten Sitzes mehrere gleiche Höchstzahlen auftreten, entscheidet das Los. Derartige Mehrdeutigkeiten ohne klare Regelung der Zugriffsberechtigung zwischen mehreren Parteien mit gleichen Werten (als Höchstzahl oder Restwert) können in jedem Zuteilungsverfahren auftreten. Von Bedeutung ist die Mehrdeutigkeit jedoch nur in dem Fall, dass sie bei der Zuteilung des letzten Sitzes auftritt, in dem oben dargestellten Beispiel also bei der Zuteilung des siebten Sitzes, wenn nur sieben Sitze zu vergeben wären. Für diese Konstellation ist bei d Hondt wie in jedem Zuteilungsverfahren ein Losentscheid vorzusehen. Die Sitzverteilung nach d Hondt kann bei starken Größenunterschieden der Anteile der Parteien zu größeren Abweichungen von der Verhältnismäßigkeit führen, wobei kleinere Parteien benachteiligt werden (vgl. u. die Ergebnisse der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer bzw. Sainte- Laguë/Schepers). Vor allem aus diesem Grund wurde das Verfahren nach d Hondt bei den Wahlen zum 11. Deutschen Bundestag 1987 durch das Verfahren nach Hare/Niemeyer abgelöst. 2. Verfahren nach Hare/Niemeyer Namensgeber für dieses Verfahren sind der englische Jurist Thomas Hare ( ) und der deutsche Mathematiker Horst Niemeyer ( ). Hare entwickelte diese Methode in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde es auf Vorschlag von Niemeyer für die Besetzung der Ausschüsse und Gremien des Deutschen Bundestages beschlossen. Bei den Wahlen vom 11. bis zum 16. Deutschen Bundestag von 1987 bis 2005 wurde die Sitzzuteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren vorgenommen, ebenso von 1969 bis 1980 die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Deutschen Bundestages. Für die deutschen Abgeordneten im Europaparlament wurde das Verfahren von der dritten bis zur sechsten Europawahl 1989 bis 2004 eingesetzt. Derzeit erfolgt in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Sitzverteilung für die Landtage nach Hare/Niemeyer. Die einer Partei zuzuteilenden Sitze werden nach diesem Verfahren in zwei Schritten berechnet: Zuerst wird jeweils die Anzahl der Zweitstimmen einer Partei mit der Gesamtanzahl der zu vergebenden Sitze multipliziert und durch die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen geteilt. Im zweiten Schritt wird das Ergebnis aufgespalten in den ganzzahligen Anteil und den Rest. Die ganzzahligen Anteile werden der jeweiligen Partei als Sitze zugeschrieben. Die übrigen Sitze werden den Parteien in der Reihenfolge der Reste nach deren Größe zugewiesen. Die- Stand: November 2010 Seite 2 von 5

6 se Berechnung soll an dem bereits oben verwendeten Rechenbeispiel mit denselben Stimmanzahlen gezeigt werden: Formel: Gesamtanzahl der Sitze x Zweitstimmenanzahl der Partei Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen = Sitzanzahl der Partei Zuteilung von 8 Sitzen Partei Berechnung Ergebnis mit Rest Reihenfolge der Reste nach Größe Partei A 8 x danach zuzuteilende Sitze = 4, Partei B Partei C 8 x x = 2, = 3 = 0, = 1 An diesem Beispiel ist zu sehen, dass die kleinste Partei C im Gegensatz zu der Berechnung nach d Hondt nun einen Sitz erhält und die Benachteiligung kleinerer Parteien durch dieses Sitzzuteilungsverfahren beseitigt wird. Bei dem Verfahren nach Hare/Niemeyer treten jedoch einige Paradoxien auf, z.b. das sogenannte Alabama-Paradoxon. Dabei kann eine Partei durch Erhöhung der Gesamtanzahl der zu vergebenden Sitze bei gleicher Stimmenverteilung einen Sitz verlieren. 3. Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Der deutsche Physiker Hans Schepers, seinerzeit Leiter der Gruppe Datenverarbeitung des Deutschen Bundestages, schlug 1980 eine Modifikation des Verfahrens nach d Hondt vor, um die Benachteiligung kleinerer Parteien bei diesem Verfahren zu vermeiden. Das von Schepers vorgeschlagene Verfahren kommt mit einer anderen Berechnungsmethode zu identischen Ergebnissen wie das 1912 von dem französischen Mathematiker André Sainte-Laguë entwickelte Verfahren. Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers wird bereits seit 1980 für die Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Deutschen Bundestages eingesetzt. Seit 2009 wird auch bei Bundestags- und Europawahlen die Sitzzuteilung nach diesem Verfahren berechnet. Zudem wurde bereits in den Bundesländern Hamburg und Bremen die Sitzzuteilung in den Bürgerschaften (Landesparlamente) nach diesem Verfahren vorgenommen. Auch in Nordrhein-Westfalen erfolgt seit der Landtagswahl 2010 die Sitzverteilung nach Sainte-Laguë/Schepers. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers für die Sitzzuteilung zur jeweils nächsten Landtagswahl 2011 eingeführt. Stand: November 2010 Seite 3 von 5

7 Bei diesem Verfahren, auch Divisormethode mit Standardrundung genannt, werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d.h., bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet; bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Zur Berechnung gibt es drei verschiedene Methoden, die im Ergebnis rechnerisch gleich und damit rechtlich gleichwertig sind: Höchstzahlverfahren: Diese Methode folgt dem Gedanken des Verfahrens nach d Hondt, wobei die jeweilige Stimmenanzahl durch 0.5, 1.5, 2.5 usw. geteilt und die Sitze wiederum fortlaufend nach absteigenden Höchstzahlen zugeteilt werden. Hintergrund ist, dass bei der Berechnung nach d Hondt der volle Anspruch auf einen Sitz zugrunde gelegt wird und deshalb ganze Zahlen zur Teilung verwendet werden, wodurch aber kleinere Parteien unverhältnismäßig spät den ersten Zugriff und weitere erhalten. Demgegenüber sind hier die Zuteilungsvoraussetzungen für einen Sitz herabgesetzt, so dass der Zugriff bereits dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen hierfür erst zur Hälfte erfüllt sind, wenn also Anspruch auf mehr als einen halben Sitz besteht. Rangmaßzahlverfahren: Hier werden statt der Höchstzahlen die Kehrwerte betrachtet und die Sitze fortlaufend nach diesen aufsteigenden Rangmaßzahlen beschrieben. Iteratives Verfahren: Nach dieser Methode wird im ersten Schritt eine Näherungszuteilung berechnet, indem die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze geteilt und auf diese Weise ein vorläufiger Zuteilungsdivisor ermittelt wird. Etwa verbleibende Diskrepanzen werden in den folgenden Schritten durch Herauf- oder Herabsetzung des Zuteilungsdivisors so lange abgebaut, bis die Endzuteilung erreicht ist, bei der die Sitzzuteilung mit der Anzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmt. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers für die Sitzzuteilung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag das letztgenannte Iterative Verfahren gewählt. Danach wird die Sitzzuteilung bei dem bereits oben verwendeten Rechenbeispiel wie folgt berechnet: Formel: Verfahren nach 6 Abs. 2 BWG mit Zuteilungsdivisor Zweitstimmenanzahl der Partei Zuteilungsdivisor = Sitzanzahl der Partei (nach Standardrundung) Ermittlung des Zuteilungsdivisors (Maßstab: Verteilung so vieler Sitze auf Landeslisten wie Sitze zu vergeben) Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze 1 = vorläufiger Zuteilungsdivisor Ggf. Herauf- bzw. Herabsetzung des Zuteilungsdivisors, bis Berechnung in der Summe die Summe der zu verteilenden Sitze ergibt 1 Gesamtanzahl der Sitze abzüglich der Sitze erfolgreicher Einzelbewerber (Kreiswahlvorschlag gem. 20 Abs. 3 BWG) oder erfolgreicher Parteibewerber, wenn die Partei weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen und weniger als drei Direktmandate errungen hat oder in dem betreffenden Land nicht mit einer Landesliste zugelassen ist ( 6 Abs. 2 S. 6 i.v.m. 6 Abs. 1 S. 3 BWG). Stand: November 2010 Seite 4 von 5

8 Zuteilung von 8 Sitzen Schritt: = 2187,5 = vorläufiger Zuteilungsdivisor 8 Partei Berechnung Ergebnis Ergebnis danach nach Standard- = zuzuteilende rundung Sitze Partei A Partei B Partei C , , ,5 = 4,57 5 = 2,74 3 = 0,69 1 Da bei der Berechnung mit dem Zuteilungsdivisor 2187,5 insgesamt 9 Sitze auf die Parteien entfallen, aber nur 8 Sitze zu vergeben sind, muss der Zuteilungsdivisor heraufgesetzt werden, bis die Berechnung der Sitzzuteilung in der Summe die Zahl der zu vergebenden Sitze ergibt. Hierfür wird nun die Berechnung mit dem erhöhten Zuteilungsdivisor von 2300 erneut durchgeführt: 2. Schritt: Partei Berechnung Ergebnis Ergebnis danach nach Standard- = zuzuteilende rundung Sitze Partei A Partei B Partei C = 4,35 4 = 2,61 3 = 0,65 1 Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers beseitigt Paradoxien, die bei der Sitzzuteilung nach Hare/Niemeyer auftreten können. Stand: November 2010 Seite 5 von 5

9 SAINTE-LAGUË BESSER ALS D HONDT Asterix 1/27

10 WAHLERGEBNIS StuPa Göttingen /27

11 ADF: 2673 RCDS: 601 LHG: 376 GHG: 1374 JuSo HSG: 945 ALL: 781 Nerd, LiLi: 401 SRK: 116 LISTE: 169 PARTEI: /27

12 ADF: 35,4% RCDS: 8,0% LHG: 5,0% GHG: 18,2% JuSo HSG: 12,5% ALL: 10,3% Nerd, LiLi: 5,3% SRK: 1,5% LISTE: 2,2% PARTEI: 1,5% 4/27

13 5/27

14 6/27

15 D HONDT-VERFAHREN Proporz-Sitzverteilungsverfahren Erfüllt Mehrheitsbedingung Erfüllt nicht Minderheitsbedingung Erfüllung der Wahlprinzipien des Grundgesetzes umstritten 7/27

16 ALGORITHMUS # berechne Höchstzahlen for fraktion in fraktionen: for divisor in [1, 2, 3,..., parlamentsitze]: hoechstzahlen[fraktion].append(f_stimmen/divisor) # sortiere Höchstzahlen # /27

17 HÖCHSTZAHELN 1. ADF: GHG: ADF: ADF: SRK: GHG: PARTEI: ALL: /27

18 10/27

19 11/27

20 SAINTE-LAGUË-VERFAHREN Funktioniert genau so wie D Hondt Verfälscht das Verhältnis nicht so stark Erfüllt Minderheitsbedingung Wird bei den Bundestagswahlen eingesetzt 12/27

21 ALGORITHMUS # berechne Höchstzahlen for fraktion in fraktionen: for divisor in [1, 3, 5,..., 2*parlamentsitze-1]: hoechstzahlen[fraktion].append(f_stimmen/divisor) # sortiere Höchstzahlen # /27

22 HÖCHSTZAHELN 1. ADF: GHG: JuSo: JuSo: ADF: ALL: GHG: ADF: /27

23 15/27

24 16/27

25 VERGLEICH von Anspruch, D Hondt und Sainte-Laguë 17/27

26 18/27

27 19/27

28 20/27

29 21/27

30 22/27

31 23/27

32 24/27

33 25/27

34 ERGEBNIS Sainte-Laguë-Verfahren hat geringere Abweichung als D Hondt kommt somit dem Grundprinzip der gleichen Wahl näher 26/27

35 INFOMATERIAL gitlab.com/feconi/hw wikipedia.org/wiki/d Hondt-Verfahren wikipedia.org/wiki/sainte-laguë-verfahren Kommentar des Bundeswahlleiters 27/27

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