Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2010/2011 aus dem Blickwinkel gemeinnåtziger Vereine
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- Herta Schmidt
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1 Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2010/2011 aus dem Blickwinkel gemeinnåtziger Vereine von Diplom-Finanzwirt (FH) Klaus Pientka, Steuerberater geschäftsfåhrender Gesellschafter der auf Vereine und andere gemeinnåtzige KÇrperschaften spezialisierten Pientka & Partner Steuerberatungsgesellschaft, Oberhausen Am wurde das Jahressteuergesetz 2010 im Bundesgesetzblatt veräffentlicht. Es handelt sich wieder um ein typisches ÅOmnibusgesetzÇ d. h. quer durch den Steuergarten kommt es zu verschiedensten Énderungen, die auch fñr gemeinnñtzige Vereine von Bedeutung sind. 1. EinfÅhrung einer Befreiungsvorschrift får ehrenamtlich tçtige Betreuer, VormÅnder, Pfleger Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer kännen ihre Auslagen entweder ÄÅin Form der Einzelabrechnung oder ÄÇals jöhrliche Pauschale in HÄhe von 323 Ü geltend machen (Diese wird bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse finanziert, á 1908i i.v.m. á 1835a Abs. 3 BGB). Die Pauschale war à soweit der Steuerfreibetrag von 500 Ü nach á 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EstG) (sog. Ehrenamtsfreibetrag) Ñberschritten wird à bis zum steuerpflichtig. Die EinkÑnfte läsen allerdings keine Steuer aus, wenn sie die Freigrenze von 256 Ü nicht Ñbersteigen (á 22 Nr. 3 S. 2 EStG). Ab 2011 gilt eine Steuerbefreiung fñr AufwandsentschÖdigungen bis zu Ü pro Jahr fñr ehrenamtliche VormÑnder, ehrenamtliche rechtliche Betreuer und ehrenamtliche Pflegschaften (á 3 Nr. 26b EStG). Sie gilt genauso fñr ehrenamtliche VormÑnder und Pfleger, denn bei ihnen ist die Rechts- und Interessenlage vällig identisch (vgl. áá 1835, 1835a, 1908i, 1915 BGB). UnabhÖngig von der Steuerfreiheit nach á 3 Nr. 26b EStG kännen Steuerpflichtige à wie bisher à daneben fñr weitere (ÅandereÇ) TÖtigkeiten den âbungsleiterfreibetrag (á 3 Nr. 26 EStG) sowie den Ehrenamtsfreibetrag (á 3 Nr. 26a EStG) berñcksichtigen.
2 2. Erfassung von Leistungen auslçndischer sonstiger KÉrperschaften Nach dem bisherigen Recht wurden von der Vorschrift nur Leistungen inlöndischer sonstiger KÄrperschaften, wie Stiftungen u.ö., erfasst. Die geönderte Vorschrift erfasst jetzt auch Leistungen sonstiger KÄrperschaften, die mit Dividendenzahlungen von Kapitalgesellschaften wirtschaftlich vergleichbar sind. Damit wird sichergestellt, dass dem Grunde nach nicht nur die Dividenden von auslöndischen Kapitalgesellschaften erfasst werden, sondern auch Leistungen i.s.d. á 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie von vergleichbaren auslöndischen KÄrperschaften stammen. 3. Änderung des Ñ 23 EstG (Private VerÇuÖerungsgeschÇfte) GemeinnÑtzige KÄrperschaften kännen grundsötzlich alle Einkunftsarten im Rahmen des Einkommensteuergesetz erzielen (á 8 Abs. 1 KStG). Im nichtunternehmerischen Bereich des Vereins gilt das auch fñr sonstige EinkÑnfte aus privaten VerÖuäerungsgeschÖften. ÜDinge des alltçglichen Lebensá bzw. des ÜtÇglichen Gebrauchsá Strittig war nach der bisherigen Rechtslage die Regelung bzgl. des Ansatzes des Gewinnes bzw. des Verlustes aus der VerÖuäerung von Dingen des alltöglichen Lebens, hier insbesondere der Pkw. Die VerÖuäerung eines Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach á 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar (Bundesfinanzhof, , IX R 29/06; anders OFD Hannover v S StO 223/S à StH 215 die den VerÖuäerung als nicht steuerbar beurteilte). Es ist deshalb davon auszugehen, dass folgende GegenstÖnde als Dinge des alltöglichen Lebens behandelt werden: ÄÉKfz ÄÑGebrauchsgegenstÖnde ÄÖÑbliches Nutzmobiliar und EinrichtungsgegenstÖnde, wie z. Bsp. EinbaukÑchen, Sitzgarnituren etc. ÄÜKleidung Äáprivatgenutzte Wohnwagen und Wohnmobile Äà(hobbymÖäige) Sammlungen und SammlergegenstÖnde wie Briefmarken, Bierfilze etc. ÄâPC und Laptop Neue Rechtslage durch das JStG 2010 Im Jahressteuergesetz ist eine Regelung enthalten, die diese Problematik im Sinne der Verwaltung läst. Es ist gesetzlich klargestellt worden, dass private VerÖuäerungsgeschÖfte mit GegenstÖnden des töglichen Gebrauchs innerhalb der Haltefrist von einem Jahr nicht steuerbar sind. In der GesetzesbegrÑndung heiät es: ÅDa GebrauchsgegenstÖnde regelmöäig mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden VerÖuäerung angeschafft werden, wird in á 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nunmehr gesetzlich klargestellt, dass die VerÖuäerung derartiger GegenstÖnde nicht steuerbar ist.ã
3 Zeitliche Anwendung à ÜDinge des tçglichen Gebrauchsá Die Énderung ist erstmals auf VerÖuäerungsgeschÖfte anzuwenden, bei denen die GegenstÖnde des töglichen Gebrauchs aufgrund eines nach dem rechtskröftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden (á 52a Abs. 11 Satz 3 EStG). 4. Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale à KurzÅberblick KÑnftig sollen die Lohnsteuerkarten durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt werden. Zugleich geht die ZustÇndigkeit fñr die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale auf die Finanzverwaltung Ñber. Grundlage fñr die Bildung und Énderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die bei den MeldebehÄrden gespeicherten Daten. Deshalb sind die Gemeinden (MeldebehÄrden) verpflichtet, fñr den Steuerpflichtigen die Daten zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer an die Finanzverwaltung zu Ñbermitteln. Neben redaktionellen Anpassungen kommt es zu Erweiterungen der MeldetatbestÖnde fñr die ELStAM-Datenbank (z. B. elektronische Mitteilung BegrÑndung/AuflÄsung Familienstand), da die Umsetzungsarbeiten gezeigt haben, dass z. B. die Angabe des Familienstandes des Steuerpflichtigen sowie der Tatsache, dass sich dessen Familienstand geöndert hat, nicht ausreichen, um automationsgestñtzt die steuerlichen Folgerungen zutreffend ziehen zu kännen. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale kännen nach dem aktuellen Realisierungsstand nicht im Kalenderjahr 2011 angewendet werden. Die Fertigstellung des Verfahrens fñr die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzägert sich aus verschiedenen GrÑnden (Datenzulieferung, QualitÖtssicherung) um ein Jahr. Die Énderung trögt dem aktualisierten Zeitplan Rechnung und bestimmt nunmehr, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) fñr den Lohnsteuerabzug ab 2012 anzuwenden sind. Die fñr den âbergangszeitraum bis zum Einsatz des Verfahrens erforderlichen lohn- steuerlichen Regelungen enthölt á 52b EStG n.f. Durch die Verschiebung der ELStAM-EinfÅhrung von 2011 auf 2012 wurde eine umfangreiche âbergangsregelung notwendig, um Verfahrensfragen får das âbergangsjahr 2011 (âbergangszeitraum) zu regeln. Detailfragen kénnen dem neu gefassten Ñ 52b EStG entnommen werden. 5. Anpassungen des UStG an EU-Recht (Erwerbsschwelle) Ausgangssituation Warenbewegungen zwischen Unternehmern innerhalb der EuropÖischen Union sind im Abgangsstaat grundsötzlich umsatzsteuerfrei und unterliegen im Bestimmungsmitgliedstaat der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Vom innergemeinschaftlichen Erwerb ausgenommen sind Erwerbe durch folgende Unternehmer
4 ÄäUnternehmer, die ausschlieälich steuerfreie vorsteuerschödliche AusgangsumsÖtze bewirken (á 1a Abs. 3 Nr. 1a UStG) ÄãKleinunternehmer nach á 19a Abs. 1 UStG (á 1a Abs. 3 Nr. 1b UStG) ÄåLand- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach á 24 UStG anwenden (á 1a Abs. 3 Nr. 1c UStG) ÄçJuristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht fñr ihr Unternehmen erwerben (á 1a Abs. 3 Nr. 1d UStG), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte fñr solche Erwerbe den Betrag von Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht Ñberstiegen hat (Erwerbsschwelle). GemeinnÑtzige Vereine, die in der Praxis höufig Kleinunternehmer im Sinne des á 19 UStG oder Unternehmer mit steuerfreien AusgangsumsÖtzen (kein Vorsteuerabzug) sind, mñssen in der Praxis im Inland keine Erwerbsbesteuerung durchfñhren, wenn die Entgelte die Erwerbsschwelle im Vorjahr nicht Ñberstiegen. Sie konnten aber gegenñber der Finanzverwaltung zur Erwerbsbesteuerung optieren. Die hatte fñr den Verein den Vorteil, dass dann die empfangene Lieferung nach dem deutschen Umsatzsteuersatz besteuert wurde. Eine solche Option fñhrte zur Erwerbsbesteuerung in Deutschland; d.h. der Verein musste die empfangene Lieferung umsatzsteuerlich im Inland besteuern. Ein Vorsteuerabzug schied jedoch in dieser Konstellation aus. Hinweis: In der Praxis war dies immer sinnvoll, wenn der Steuersatz im anderen EU- Mitgliedsstaat Ñber dem deutschen Steuersatz lag. Folgen får die Praxis Verwendet der Erwerber gegenñber dem Lieferanten eine ihm erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, kann der Lieferant den Umsatz bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als umsatzsteuerfrei behandeln. Gibt der Erwerber keine VerzichtserklÖrung gegenñber seinem Finanzamt ab, bleibt der Vorgang letztendlich unversteuert. Die Énderung durch EinfÑgen eines neuen Satzes 2 in die Vorschrift schlieät diese BesteuerungslÑcke. ZukÑnftig gilt die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenñber dem Lieferanten als VerzichtserklÖrung. Der Erwerber muss den Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Neuregelung ist am in Kraft getreten. 7. Umsatzsteuerliche Ortsbestimmung får Auftritts- und Veranstaltungsleistungen Ab dem wird fñr kulturelle, kñnstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder Öhnliche Leistungen (einschlieälich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter) hinsichtlich des Ortes der sonstigen Leistung unterschieden, ob der LeistungsempfÖnger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist.
5 Im Ergebnis wird damit der Ort der sonstigen Leistung fñr ÅAuftritts- und VeranstaltungsleistungenÇ, die an einen Verein als Unternehmer erbracht werden, kñnftig nach dem Sitz des LeistungsempfÖngers bestimmt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung tatsöchlich an diesem Ort erbracht wird. 8. Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Eintrittskarten Nach dem neu eingefñgten á 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG werden Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, kñnstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder Öhnlichen Veranstaltungen, wenn diese an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte nicht unternehmerisch tötige juristische Personen, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, erbracht werden, an dem Ort besteuert, an dem die Veranstaltung tatsöchlich stattfindet. Die Énderungen gelten ab dem Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des LeistungsempfÇngers Die Steuerschuldnerschaft (á 13b UStG) des LeistungsempfÖngers wird unter anderem auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen erweitert. Dies ist aus Sicht der Vereine insbesondere erheblich, wenn sie entsprechende Abfallstoffe sammeln und veröuäern. Hinweis: Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim LeistungsempfÖnger zusammen. Hierdurch sollen USt-AusfÖlle verhindert werden. DarÑber hinaus entsteht - wie bei allen in á 13b Absatz 2 UStG genannten UmsÖtzen - die Umsatzsteuer bei diesen Lieferungen dann im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spötestens jedoch mit Ablauf des der AusfÑhrung der Lieferung folgenden Kalendermonats. 10. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien Der EuGH hatte mit Urteil vom (C-269/00 - Seeling) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger ein bebautes GrundstÑck, das teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt wird, umsatzsteuerlich insgesamt dem UnternehmensvermÄgen zuordnen darf. Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung des EuGH angeschlossen (BFH-Urteil vom , V R 39/99, BStBl. II 2004, S. 371). In Vereinen betrifft das GebÖude und Anlagen, die teilweise im ideellen und teilweise im unternehmerischen Bereich (Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftliche GeschÖftsbetrieb) genutzt werden. Der Verein konnte die Immobilie voll dem unternehmerischen Bereich zuordnen und den Vorsteuerabzug (insbesondere aus den Baukosten) in voller HÄhe in Anspruch nehmen. Die Nutzung im ideellen Bereich wurde umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Folgen får die Praxis Mit á 15 Absatz 1b UStG wird der Vorsteuerabzug fñr gemischt genutzte GrundstÑcke neu geregelt. Die Regelung des á 15 Absatz 1b UStG stellt einen neuen Vorsteuerausschlussà
6 tatbestand dar. Nach á 15 Absatz 1b Satz 1 UStG ist die Steuer fñr die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie fñr die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem GrundstÑck vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des GrundstÑcks fñr Zwecke des Unternehmens entföllt. Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch die wesentlichen Bestandteile des GrundstÑcks, (z. B. GebÖude). Hiervon unberñhrt bleiben GegenstÖnde, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des GrundstÑcks oder GebÖudes sind (z. B. Fotovoltaikanlage = eigenstöndiger Gegenstand i.s.d. UStG). Der Vorsteuerausschluss nach á 15 Absatz 1b Satz 1 UStG ist entsprechend fñr Berechtigungen, fñr die die Vorschriften des bñrgerlichen Rechts Ñber GrundstÑcke gelten, und fñr GebÖude auf fremdem Grund und Boden anzuwenden (á 15 Absatz 1b Satz 2 UStG), da diese GrundstÑcken gleich zu stellen sind. Hinweis: Bei der Aufteilung von VorsteuerbetrÇgen fñr Zwecke des á 15 Absatz 1b UStG gelten die GrundsÖtze des á 15 Abs. 4 UStG. Dies dñrften in der Regel die qm als Aufteilungsmaästab sein. FolgeÇnderung bei unentgeltlicher Wertabgabe Da die Steuer fñr die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie fñr die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem GrundstÑck bereits gemöä á 15 Absatz 1b UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit sie nicht auf die Verwendung des GrundstÑcks fñr Zwecke des Unternehmens entföllt, unterliegt die Verwendung dieses GrundstÑcks fñr Zwecke, die auäerhalb des Unternehmens liegen, oder fñr den privaten Bedarf des Personals, nicht der unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung nach á 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Dies gilt entsprechend bei Berechtigungen, fñr die die Vorschriften des bñrgerlichen Rechts Ñber GrundstÑcke gelten, und bei GebÖuden auf fremdem Grund und Boden. Éndert sich die Verwendung im Sinne des á 15 Absatz 1b UStG, liegt eine Énderung der VerhÖltnisse im Sinne des á 15a UStG vor. Sofern sich die auäerunternehmerische bzw. private Verwendung erhäht und eine Vorsteuerberichtigung nach á 15a Absatz 6a UStG durchzufñhren ist, erfolgt keine Wertabgabenversteuerung nach á 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG. Anwendungsregelung Die Énderung ist gem. á 27 Abs. 16 UStG nicht anzuwenden auf AnschaffungsfÖlle (maägeblich ist das schuldrechtliche RechtsgeschÖft, nicht die dingliche EigentumsÑbertragung, wie z. B. Auflassung und Eintragung im Grundbuch) oder HerstellungsfÖlle, die vor dem begonnen wurden. Entscheidend ist: Äébei baugenehmigungspflichtigen GebÖuden, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; Äèbei baugenehmigungsfreien GebÖuden, fñr die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden).
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