SPONSORING STEUERRECHT AKTUELL

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1 Sabine Ehlers, Berlin, Ralf Schmidt, Chemnitz, Sabine Korfmann, Düsseldorf, Iris Melzer, Martin Klöck und Heribert Brixius, Koblenz SPONSORING STEUERRECHT AKTUELL 1. VORWORT 2. BEGRIFF DES SPONSORINGS 3. STEUERLICHE BEHANDLUNG 3.1 Steuerliche Behandlung beim Gesponserten Ertragsteuerliche Behandlung Gesponserter ist eine gemeinnützige Körperschaft Gesponserter ist nicht gemeinnützig Umsatzsteuerliche Behandlung Umsatzsteuerpflichtige Leistungen Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Sachsponsoring (Tauschgeschäfte) Leistungen ohne Umsatzsteuer 3.2 Steuerliche Behandlung beim Sponsor Ertragsteuerliche Behandlung Steuerlich anerkannte Spenden In voller Höhe steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben Beschränkt oder steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Kosten der privaten Lebensführung bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen Umsatzsteuerliche Behandlung 4. SPONSORING-VERTRÄGE 5. BESONDERE SPONSORING-BEREICHE 6. GRAUZONEN UND ABGRENZUNGS- PROBLEMATIKEN BEIM SPONSORING 6.1 Grenzen des Sponsorings 6.2 Das Verpachtungsmodell 6.3 Sponsoring als Paketleistung 7. PRAXISBEISPIELE UND MUSTERFORMULIERUNGEN 7.1 Sponsoring als Einzelleistung 7.2 Sponsoring als Paketleistung 7.3 Übersicht über Sponsoring-Leistungen und deren steuerliche Einordnung (Anhang) 8. KURZ & KNAPP ROTE SEITEN

2 2 Rote Seiten Sabine Ehlers, Berlin, Ralf Schmidt, Chemnitz, Sabine Korfmann, Düsseldorf, Iris Melzer, Martin Klöck und Heribert Brixius, Koblenz Sponsoring Steuerrecht aktuell 1. VORWORT Seit geraumer Zeit hat sich die Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen in bedeutenden gesellschaftspolitischen Bereichen als Maßnahme erster Wahl etabliert. 1 Das sog. Sponsoring stellt einerseits eine attraktive Werbemaßnahme für den Förderer dar, wird sein Name doch direkt mit dem Begriff etwas Gutes tun in Verbindung gebracht. Andererseits ist auch für den Geförderten die Generierung von Einnahmen neben der klassischen Finanzierung durch Spenden oder Mitgliedsbeiträge äußerst willkommen. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Aspekte des Sponsorings anschaulich dar und verdeutlicht anhand von Beispielen die steuerlichen Konsequenzen, die sich je nach Ausgestaltung der Fördermaßnahme ergeben. Die Darstellung ist als Überblick gedacht und soll eine Hilfestellung zur Abschätzung steuerlicher Risiken sein. Sie richtet sich sowohl an Förderer als auch an die Empfänger von Sponsoring- Leistungen. 2. BEGRIFF DES SPONSORINGS Umgangssprachlich wird der Begriff Sponsoring nicht einheitlich verwendet und die Abgrenzung zum Begriff Spende ist teilweise fließend. Im steuerrechtlichen Kontext wird Sponsoring definiert als die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden 2. 1 Vgl. (Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Sponsoring): Sponsoring hat sowohl in Deutschland als auch weltweit so schnell wie kein anderes Kommunikationsinstrument an Bedeutung gewonnen. In Deutschland erhöhten sich die Sponsoringaufwendungen allein in den vergangenen zehn Jahren um mehr als 100 Prozent. Im Jahr 2008 investierten Unternehmen etwa 4,6 Mrd. Euro in Sponsorships. Weltweit lag das Sponsoringvolumen im gleichen Jahr bei ca. 30 Mrd. Euro. 2 BMF-Schreiben v , in: BStBl I 1998, S Das Interesse des Sponsors am eintretenden Werbeeffekt und der gegenseitige Leistungsaustausch grenzen das Sponsoring einerseits von der klassischen Spende und andererseits vom Mäzenatentum ab. Unter dem klassischen Sponsoring wird die Förderung gemeinnütziger Einrichtungen in einem bedeutenden gesellschaftlichen Bereich verstanden. Aus Sicht des Sponsors ist der Erhalt einer Gegenleistung zur Förderung der eigenen unternehmerischen Zwecke beabsichtigt. Der Sponsor will mit Hilfe des Sponsorings Bekanntheitsgrad und Image seines Unternehmens verbessern (Kontakt- und Imagepflege). Das nach außen dargestellte Engagement soll die Sympathie des Verbrauchers wecken; im Vordergrund steht der eigennützige Werbeeffekt. Auch Spenden können unter einen weiten Sponsoring-Begriff gefasst werden. Mit einer Spende sollen zwar gemeinnützige Zwecke ohne direkte Gegenleistung gefördert werden, jedoch kann eine Spende trotzdem für ein Unternehmen zweckmäßig sein. Wird das gesellschaftspolitische Engagement hinreichend nach außen dargestellt, kann eine Spende ebenso der Image- und Kontaktpflege dienen und auch Mitarbeiter motivieren. Mäzenatentum meint ebenfalls die Förderung ohne Erwartung einer Gegenleistung in Bereichen wie beispielsweise Sport, Kultur, Kunst und Wissenschaft. Das mäzenatische Sponsoring ist regelmäßig dem Privatbereich zuzuordnen. Die Leistungen des Sponsors und die Gegenleistungen des Empfängers der Sponsoring-Leistung (Gesponserter) werden üblicherweise vertraglich festgelegt (Sponsoring-Vertrag). Für das Sponsoring gelten besondere steuerliche Regelungen. In Abhängigkeit von der vertraglichen Regelung und der tatsächlichen Durchführung von Sponsoring-Projekten ergeben sich beim Sponsor und beim Gesponserten unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. 3 Sponsoring-Projekte sollten daher vorab auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen überprüft werden. Durch eine umsichtige Gestaltung des Sponsoring- Vertrages kann häufig eine für beide Seiten stimmige Lösung gefunden werden. 3 Siehe auch Verhülsdonk & Partner GmbH (2013).

3 Rote Seiten 3 3. STEUERLICHE BEHANDLUNG Sponsoring-Projekte können verschiedene Steuerarten (z.b. Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) betreffen. Die Finanzverwaltung hat sich in mehreren Schreiben und Verwaltungsanweisungen zur ertragsteuerlichen 4 und umsatzsteuerlichen 5 Behandlung des Sponsorings geäußert. Bezüglich der finanziellen Auswirkung von Sponsoring- Projekten ergeben sich je nach Sicht der Vertragspartner (Sponsor und Gesponserter) unterschiedliche Problemfelder und Auswirkungen, die nicht zuletzt auf die schwierige Rechtsmaterie und zum Teil uneinheitliche Rechtsprechung bzw. Auffassung der Finanzverwaltung zurückzuführen sind. Nachfolgend soll der Fokus auf die ertragsteuerlichen sowie umsatzsteuerlichen Regelungen zum Sponsoring beim Gesponserten (3.1) und beim Sponsor (3.2) gerichtet werden. 3.1 Steuerliche Behandlung beim Gesponserten Die steuerliche Behandlung der Leistung beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht von der steuerlichen Würdigung der Leistung beim Sponsor ab. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze Ertragsteuerliche Behandlung Gesponserter ist eine gemeinnützige Körperschaft Die Leistungen des Sponsors (z.b. Bargeld, Überlassung von Vermögensgegenständen) führen grundsätzlich zu Einnahmen des Gesponserten. Hierbei handelt es sich i.d.r. um einen steuerbegünstigten Empfänger. Dem Gesponserten ist daher vorrangig daran gelegen, die Mittel möglichst vollständig für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen und diese dem ertragsteuerfreien Bereich zuzuordnen. Das ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und grundsätzlich nur bei als gemeinnützig anerkannten Körperschaften möglich. Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung oder Einnahmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirt- schaftlichen Geschäftsbetriebs darstellen. 7 Unter Umständen können die Einnahmen auch dem Zweckbetrieb zuzuordnen sein. 8 Die folgende Übersicht zeigt die steuerlichen Auswirkungen beim Gesponserten in Abhängigkeit von der Zuordnung zu einer der vier Sphären: Ideeller Bereich Steuerliche Behandlung der aufgebrachten Mittel in in Abhängigkeit der Zuordnung zu einer Sphäre Körperschaft- und Gewerbesteuerfreiheit Steuerfreie Einnahmen Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der der den den Rahmen der der Vermögensverwaltung überschreitet Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht (Freigrenze: EUR) ) Ausnahme: Zweckbetrieb Abb. 1: Sphären einer gemeinnützigen Körperschaft und deren steuerliche Behandlung Die im Zusammenhang mit Sponsoring erhaltenen Leistungen können beim Gesponserten steuerfreie Einnahmen sein, wenn sie dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung oder dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesponserte nicht aktiv an der Werbeleistung des Sponsors mitwirkt. Die Auffassung der Finanzverwaltung sieht eine Zuordnung von Sponsoring-Einnahmen zum steuerfreien Zweckbetrieb nicht vor. 9 Dieser Grundsatz soll selbst dann gelten, wenn Veranstaltungen oder Einrichtungen gesponsert werden, die selbst einen Zweckbetrieb darstellen. Dessen ungeachtet gibt es Fallkonstellationen, bei denen eine Zuordnung von Sponsoring-Einnahmen, zumindest teilweise, zum ertragsteuerfreien Zweckbetrieb erfolgen muss. 10 Eine Einnahme im Rahmen der steuerfreien Vermögensverwaltung liegt vor, wenn der Gesponserte dem Sponsor lediglich die Nutzung seines Namens in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Eine aktive 4 Vgl. z.b. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 1998, S. 212; FinMin Bayern v , in: DB 2000, S. 548 (zu Raumbenennung und Verlinkung Homepage); BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2005, S. 845 (zu Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten). 5 Vgl. z.b. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2012, S und DB 2012, S (zu Hinweis auf Sponsoring ohne besondere Hervorhebung); OFD Frankfurt v (S 7100 A 203 St 110), in: UR 2009, S. 464 (zu Geld und Sachleistungen); OFD Karlsruhe v (S 7100 Karte 16), in: UR 2013, S. 74 (zu Werbemobilen). 6 Vgl. AEAO zu 64 Abs. 1, Tz Vgl. AEAO zu 64 Abs. 1, Tz Vgl. Schauhoff (1998), S. 494, der bei einem bloßen Dankhinweis einen Zweckbetrieb nach 65 AO sieht. Dies wird von Hüttemann (2012), S. 452 gleichfalls so gesehen. 9 Vgl. AEAO zu 64 Abs. 1, Tz. 10; BMF-Schreiben v , in: BStBl I 1998, S Zu gegenteiligen Auffassungen vgl. Schauhoff (1998), S. 495 f.; Hüttemann (2012), S Vgl. auch 6.3 (Überlassung von Freikarten bei Sponsoring als Paketleistung).

4 4 Rote Seiten Mitwirkung des Gesponserten liegt in diesem Fall laut Meinung der Finanzverwaltung nicht vor. Beispiel: steuerfreie Vermögensverwaltung Theater B gestattet dem Unternehmen A gegen Zahlung von in einer Werbebroschüre und auf der Internetseite des Unternehmens auf seine Sponsoring-Leistung hinzuweisen. Eine steuerpflichtige Einnahme liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.b. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. 11 Die Einnahmen werden in diesem Fall beim Gesponserten i.d.r. dem ideellen Bereich steuerlich zugeordnet Steuerpflichtige Einnahmen Steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs liegen vor, wenn die geförderte Körperschaft an den Werbemaßnahmen des Sponsors aktiv mitwirkt. In den folgenden Fällen ist das Sponsoring einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen: Werbemöglichkeiten im Rahmen einer Ausstellung des geförderten Museums, Werbeständer/-plakate auf der wissenschaftlichen Tagung einer geförderten Forschungseinrichtung, Trikot- oder Bandenwerbung eines geförderten Sportvereins, Abbildung eines konkreten Produkts des Sponsors auf den Konzerteintrittskarten eines geförderten Musikorchesters. Die aktive Mitwirkung und damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.b. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist und zusätzlich eine Verlinkung zu dessen Internetseite herstellt. Auch in diesem Fall ordnet die Finanzverwaltung die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Die Verlinkung spielt somit für die Zuordnung zur steuerfreien oder zur steuerpflichtigen Sphäre eine entscheidende Rolle Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 1998, S Gegenteilige Auffassung z.b. Thiel, in: DB 1998, S. 846, der einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Billigkeitscharakter sieht. Thiel sieht hier auch einen Zusammenhang mit der Frage des Betriebsausgabenabzugs beim Sponsor. 13 Vgl. FinMin Bayern v , in: DB 2000, S Ohne Verlinkung würde es sich um steuerfreie Einnahmen handeln, wenn keine besondere Hervorhebung von Namen oder Logo des Sponsors erfolgt. Soweit Sponsoring-Einnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen. 14 Gemeinnützige Körperschaften haben den Gewinn eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu versteuern. Dieser Gewinn wird ermittelt, indem von den Sponsoring-Einnahmen die zurechenbaren Ausgaben abgezogen werden, was jedoch im Zusammenhang mit Sponsoring häufig auf praktische Probleme stößt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sieht das Gemeinnützigkeitsrecht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Freigrenze vor. Sind die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einer gemeinnützigen Körperschaft nicht höher als im Jahr, 15 wird keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erhoben. Der tatsächlich erzielte Gewinn (oder Verlust) spielt dabei keine Rolle. Einnahmen Ausgaben Freigrenzen von Einnahmen überschritten Gewinn Steuerpflichtiger Betrag vor evtl. Freibetrag nein /. nein /. ja Abb. 2: Steuerfreigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Ein Überschreiten der Freigrenze führt zur vollen Besteuerung. Allerdings steht gemeinnützigen Körperschaften im Rahmen der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein gewerbesteuerlicher Freibetrag in Höhe von zu. Gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen (nicht jedoch gemeinnützigen Kapitalgesellschaften, z.b. ggmbh) wird ein Freibetrag von auch bei der Körperschaftsteuer gewährt. Sofern sich der Umsatz nahe der Freigrenze bewegt, sollte genau überprüft werden, ob am Ende eines Geschäftsjahres eine kleine zum Überschreiten der Grenze führende Sponsoring-Einnahme noch wirtschaftlich ist. In diesem Fall könnte versucht werden, mit dem Sponsor die Verschiebung 14 Vgl. AEAO zu 64 Abs. 1, Tz Unterhält eine Körperschaft mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, werden diese als einheitlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt, 64 Abs. 2 AO.

5 Rote Seiten 5 des Engagements ins nächste Geschäftsjahr zu vereinbaren. Im Zweifel sollte ein solches Vorgehen im Vorfeld mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden. Häufig werden steuerpflichtige Sponsoring-Einnahmen basierend auf Aktivitäten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb generiert. Das führt dazu, dass den Sponsoring-Einnahmen keine oder nur sehr geringe Betriebsausgaben gegenübergestellt werden können, weil die Ausgaben auch ohne die Sponsoring-Einnahmen entstanden wären (sog. Primärveranlassungsprinzip). Die Folge ist, dass die Sponsoring- Einnahmen vollständig oder überwiegend der Besteuerung mit rund 30 % 16 unterliegen. Um diesen Effekt abzumildern, können Einnahmen aus Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder mit Zweckbetrieben pauschaliert besteuert werden. Dabei werden pauschal 15 % der Werbeeinnahmen der Besteuerung unterworfen, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe Betriebsausgaben entstanden sind. Bei Einnahmen aus Werbeleistungen von würden folglich statt (30 %) nur 450 ( x 15 % = EUR x 30 %) Ertragsteuern anfallen. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich pro Veranlagungszeitraum ausgeübt werden, nicht gesondert für jede Werbemaßnahme. 17 Für Einnahmen aus Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen (z.b. Werbemaßnahmen bei einem Vereinsfest), kann die Gewinnpauschalierung nicht in Anspruch genommen werden. 18 Des Weiteren kann die Gewinnpauschalierung nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei der Leistung, die im Rahmen des Sponsorings erbracht wird, nicht um eine Werbeleistung handelt. Dies ist z.b. bei der Vermietung von Ausstellungsflächen im Rahmen eines Ärztekongresses der Fall Gesponserter ist nicht gemeinnützig Sponsoring, bei dem die Zuwendungen einer nicht gemeinnützig tätigen Körperschaft oder einer natürlichen Person zufließen, kommt in der Praxis ebenfalls vor. Denkbar sind insbesondere Fälle, in denen Einzelpersonen wie Künstler oder Sportler gesponsert werden. Aber auch kommerzielle Veranstaltungen im kulturellen oder sportlichen Bereich, die nicht von gemeinnützigen Körperschaften ausgerichtet werden, bedienen sich zur Finanzierung zunehmend des Sponsorings (z.b. Musikfestivals). Bei den Gesponserten stellen die Leistungen dabei Betriebseinnahmen dar, die bei Kapitalgesellschaften der Körperschaft- und Gewerbesteuer und bei natürlichen Personen der Einkommensteuer und gegebenenfalls auch der Gewerbesteuer unterliegen können. Auch umsatzsteuerlich gelten hier die allgemeinen Regelungen Umsatzsteuerliche Behandlung Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung 20 einer erhaltenen Sponsoring-Leistung beim Gesponserten ist das Merkmal der Gegenleistung. Liegt eine solche vor, generiert der Gesponserte i.d.r. steuerbare Leistungen. Diese sind mit 19 % (Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) bzw. 7 % (Zuordnung zur Vermögensverwaltung oder zum Zweckbetrieb) zu versteuern, sofern keine Befreiungsvorschrift greift. Der Gesponserte stellt dem Sponsor in diesen Fällen eine Rechnung ggf. mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Erbringt der Gesponserte keine Gegenleistung, ist von einer nicht steuerbaren Leistung im ideellen Bereich auszugehen Umsatzsteuerpflichtige Leistungen Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein und er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts führt. 21 Erbringt der Gesponserte aktive Werbeleistungen, die beim Sponsor der Erzielung von Einnahmen dienen, liegt eine Gegenleistung vor. Die Einnahmen werden regelmäßig im Rahmen eines nicht begünstigten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht und unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Der Gesponserte ist grundsätzlich verpflichtet, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen, 22 aus der dieser unter den weiteren Voraussetzungen des 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. 23 Werden einem Sponsor neben den Werbeleistungen auch Eintrittskarten zu Veranstaltungen (z.b. Theatervorführung, Konzert- oder Sportveranstaltung), die nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, überlassen, ist die auf die Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors entsprechend % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von rd. 400 %. 17 Vgl. AEAO zu 64 Abs. 6, Tz Vgl. AEAO zu 64 Abs. 6, Tz Vgl. Urteil des FG Hamburg v (2 K 10/05), in: EFG 2007, S Vgl. Klöttschen/Muth/Krumpen/Heun, in: S&S RS 5/ Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2012, S. 1169; vgl. auch BFH-Urteile v (V R 11/03), in: BStBl II 2007, S. 63; v (XI R 50/07), in: BStBl II 2009, S. 426; v (V R 38/06), in: BStBl II 2009, S Vgl. 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG. 23 Für nähere Erläuterungen zum Vorsteuerabzug s. die RS zur Umsatzsteuer (Teil II), vorgesehen für S&S 2/2014.

6 6 Rote Seiten mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % oder bei Vorliegen einer entsprechenden Steuerbefreiung von 0 % zu besteuern. Ggf. ist in diesen Fällen im Wege einer sachgerechten Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab zu ermitteln, auf dessen Grundlage das Gesamtentgelt aufzuteilen ist. 24 Handelt es sich bei der Leistung an den Sponsor lediglich um eine Überlassung von Werberechten oder -flächen (passive Duldungsleistung) und wird die Leistung dem Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet, ist sie mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern bzw. unter Umständen umsatzsteuerfrei. Die der Vermögensverwaltung zuzuordnende Vorsteuer kann beim Gesponserten in voller Höhe zum Abzug gebracht werden. Da andererseits nicht alle Sponsoren zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.b. Banken, Versicherungen), kann es in solchen Fällen aber für beide Vertragspartner von Vorteil sein, wenn die Sponsoring-Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Freigrenze von gilt für die Umsatzsteuer nicht. Allerdings können gemeinnützige Körperschaften die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die Sponsoring-Einnahmen unterliegen dann nicht der Umsatzsteuer, wenn die Körperschaft im letzten Jahr einen Bruttoumsatz von maximal erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschritten werden. 26 Es ist dabei zu beachten, dass sich der Bruttoumsatz i.d.r. aus den steuerpflichtigen Einnahmen der drei unternehmerischen Sphären (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) ergibt Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Sachsponsoring (Tauschgeschäfte) Erhält eine gemeinnützige Körperschaft als Gegenleistung für Werbeleistungen keine finanziellen Mittel, sondern eine Sachzuwendung (z.b. Überlassung von Fahrzeugen), löst dies in der Praxis häufig erst später erkannt umsatzsteuerliche Folgen aus. Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich hierbei um tauschähnliche Umsätze: Die gemeinnützige Körperschaft tauscht ihre Werbeleistung, die im Normalfall umsatzsteuerpflichtig erbracht wird, gegen die Sachleistung des Sponsors. Auch die Sachleistung des Sponsors unterliegt dabei in aller Regel der Umsatzsteuer. Die grundsätzlichen umsatzsteuerlichen Vorschriften sind trotz des Tausches jeweils getrennt für die beiden Leistungen nachzuvollziehen. Bei solchen Lieferungen oder sonstigen Leistungen gelten die unter genannten Ausführungen entsprechend. Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung ist in diesen Fällen grundsätzlich der Wert der Aufwendungen anzusetzen, der dem jeweiligen Empfänger für die Leistung entstanden ist. Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist als Entgelt für die Leistung der gemeine Wert der Gegenleistung (z.b. des Fahrzeugs) anzusetzen; die Umsatzsteuer ist dabei stets herauszurechnen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, den Einkaufspreis des Fahrzeugs zu Grunde zu legen. 27 Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. 28 Die gemeinnützige Körperschaft hat eine Rechnung über den Wert der Werbeleistung zuzüglich Umsatzsteuer auszustellen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen und kann gegebenenfalls vom Sponsor nach den allgemeinen Regelungen als Vorsteuer abgezogen werden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die gemeinnützige Körperschaft die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, obwohl sie tatsächlich keine liquiden Mittel erhalten hat. Der Sponsor erbringt ebenfalls eine Leistung an den Gesponserten. Auch er hat hierüber eine Rechnung über den Nettowert der hingegebenen Sachleistung zuzüglich Umsatzsteuer auszustellen. Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Dabei kann die gemeinnützige Körperschaft die berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, da die zugewandte Sache im Normalfall in der ideellen Sphäre und damit im nichtunternehmerischen Bereich verwendet wird. Etwas anderes gilt beispielsweise, wenn die Sache einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. einem Zweckbetrieb mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen dient. Bei einer Zuordnung sowohl zur unternehmerischen als auch zur nichtunternehmerischen Sphäre ist die Vorsteuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. 29 Beispiel: Tauschgeschäft Ein Unternehmen wendet einer gemeinnützigen Körperschaft kostenlos ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug zu. Die gemeinnützige Körperschaft verpflichtet sich im Gegenzug, dieses während der Nutzung öffentlichkeitswirksam einzusetzen, ansonsten werbewirksam abzustellen und auch darüber hinaus auf das Sponsorship hinzuweisen. Das Fahrzeug hat einen Verkehrswert von ohne Umsatzsteuer. Der Sponsor hat für die Lieferung des Fahrzeuges folgende Rechnung zu stellen: 24 Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2006, S. 791, Tz Vgl. oben Vgl. 19 Abs. 1 UStG. 27 Vgl. OFD Karlsruhe v (S 7100 Karte 16), in: UR 2013, S Vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 1 UStAE. 29 Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2012, S. 60; BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2012, S. 533; Abschnitt Abs. 3 UStAE.

7 Rote Seiten 7 Lieferung Fahrzeug zzgl. Umsatzsteuer Gesamtbetrag Auf der Rechnung sollte der Hinweis erfolgen, dass der Rechnungsbetrag durch Erbringung von Werbeleistungen beglichen wird. Die gemeinnützige Körperschaft kann die Vorsteuer nur insoweit geltend machen als das Fahrzeug für umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z.b. im Zweckbetrieb) verwendet wird. 30 Die gemeinnützige Körperschaft stellt gleichzeitig folgende Rechnung: Sponsoring-Leistung zzgl. Umsatzsteuer Gesamtbetrag Auch hier bietet sich ein Hinweis an, dass der Rechnungsbetrag durch die Fahrzeuglieferung beglichen wurde. Die gemeinnützige Körperschaft muss Umsatzsteuer in Höhe von ans Finanzamt abführen, obwohl ihr keine liquiden Mittel zugeflossen sind. Gesponserte beteiligt sich an keinem Werbemarkt, weil die Werbeleistung in einem groben Missverhältnis zur vermeintlichen Gegenleistung steht und insofern keine marktübliche Tätigkeit vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern altruistischen Beteiligung des Zuwendungsgebers nicht denkbar ist. Mit der bloßen Nennung des Sponsors ohne besondere Hervorhebung wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen. 33 Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoring-Vertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. 34 Umsatzsteuer fällt nicht an. Die nachfolgende Abbildung fasst die zuvor getroffenen Aussagen noch einmal zusammen: Die oben genannten Ausführungen gelten sowohl für eine Lieferung (das Fahrzeug geht nach Vertragsende in das Eigentum der gemeinnützigen Körperschaft über) als auch analog für eine sonstige Leistung (das Fahrzeug wird nach Vertragsende an den Werbepartner zurückgegeben) Leistungen ohne Umsatzsteuer Im Rahmen von Sponsoring-Verträgen fehlt es regelmäßig an einer Gegenleistung und damit auch an einem Leistungsaustausch, wenn der Zuwendungsgeber z.b. gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen folgend Geld für die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zahlt (Zuschuss). 31 Zu diesem Zweck werden mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger im Vorfeld die Modalitäten der Auszahlung und sachgerechten Verwendung der Mittel vereinbart. Gleichzeitig wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Öffentlichkeit auf diese Förderung und die dadurch erfolgte Zweckverwirklichung hinzuweisen. Dieser Hinweis unterscheidet sich von üblichen Werbeleistungen erheblich. Soweit der Zuwendungsempfänger sich in dem durch das BMF-Schreiben aufgezeigten Rahmen bewegt, verwirklicht er auf Grund nur geringer Intensität keine wirtschaftliche Tätigkeit. 32 Der Sachverhalt ist nicht auf Wiederholung angelegt, weil er sich i.d.r. mit Beendigung des geförderten Projekts erledigt hat oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpft. Der Bereich Ertragsteuer (Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer) Umsatzsteuer Spende bzw. Sponsoring ohne jegliche Gegenleistung Ideeller Bereich 3.2 Steuerliche Behandlung beim Sponsor Ertragsteuerliche Behandlung frei keine Sponsoring mit passiver Gegenleistung Vermögensver - waltung Abb. 3: Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Die Behandlung der Sponsoring-Leistungen beim Sponsor ist grundsätzlich unabhängig von der Behandlung beim Gesponserten. Dennoch kann die Zuordnung bei dem einen Vertragspartner ein Indiz für die steuerliche Behandlung bei dem anderen Vertragspartner darstellen. frei 7 % Sponsoring mit aktiver Gegenleistung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb pflichtig 19 % 30 Vgl. OFD Karlsruhe v (S 7100 Karte 16), in: UR 2013, S Z.B. Förderung eines bestimmten Projektes der gemeinnützigen Einrichtung. 32 Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 1998, S Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2012, S Vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 23 UStAE.

8 8 Rote Seiten Der Sponsor wird i.d.r. das Ziel verfolgen, seine Sponsoring- Leistung steuermindernd als Betriebsausgabe geltend machen zu können. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt von der steuerlichen Einordnung der entsprechenden Aufwendungen ab. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Betriebsausgabe und Spende ist, dass den als Betriebsausgabe zu qualifizierenden Aufwendungen ein Kommunikationseffekt zukommt. 35 Die vom Sponsor getätigten Leistungen können folgende Ausprägungen aufweisen: klassische Spenden, die im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge steuerlich anerkannt werden; in voller Höhe steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben; beschränkt oder gar nicht abzugsfähige Betriebsausgaben; steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung bzw. bei Kapitalgesellschaften Ausgaben, die ggf. als verdeckte Gewinnausschüttungen für die Unterstützer qualifiziert werden. betriebliche Veranlassung Sponsoringausgaben nicht betriebliche Veranlassung In voller Höhe steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben Die Bedingung dafür, dass eine Sponsoring-Leistung als Betriebsausgabe klassifiziert und in voller Höhe abgezogen werden kann, ist ihre betriebliche Veranlassung. Eine solche setzt voraus, dass die Ausgaben objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv die Einnahmenerzielung fördern sollen. Ausreichend ist es, wenn die Ausgaben zur Verbesserung der betrieblichen Rahmenbedingungen beitragen. Unerheblich ist, ob die Ausgaben üblich oder zweckmäßig sind. Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein, allerdings ist ein krasses Missverhältnis zwischen Zahlung und Gegenleistung zu vermeiden. Im Zusammenhang mit Sponsoring gelten insbesondere die Erhöhung des Ansehens des Unternehmens (Image) oder ein Werbeeffekt für die Produkte des Unternehmens als wirtschaftliche Vorteile. Ein solcher Vorteil liegt bereits in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens. 37 Ausgaben im Sinne des 44 Abs. 55 EStG sonstige Ausgaben sonstige Ausgaben Voraussetzung Voraussetzung für den Spendenabzug für den Spendenabzug gegeben nicht gegeben Beschränkt oder steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben abzugsfähige abzugsfähige Betriebsausgaben Betriebsausgaben Spendenabzug im Rahmen der Höchstbeträge Steuerlich anerkannte Spenden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung einer Spende ist insbesondere, dass die Zuwendung an eine nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet wird. Zuwendungen, die kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung darstellen und nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers stehen, sind als Spenden steuerlich abzugsfähig. Solche Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der 52 bis 54 AO können bei natürlichen Personen als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden und zwar insgesamt bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter; bei Kapitalgesellschaften sind ebenso bis zu 20 % des Einkommens oder 4 der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Spenden abzugsfähig Vgl. Hüttemann (2012), S Vgl. 10b Abs. 1 S. 1 EStG; 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung Abb. 4: Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug Unter bestimmten Umständen sind Sponsoring-Leistungen zwar Betriebsausgaben, jedoch nur beschränkt oder gar nicht steuerlich abzugsfähig. So ist bei PR-Maßnahmen seit einem klarstellenden Urteil aus dem Jahr 2012 besondere Vorsicht geboten. 38 Soweit Betriebsausgaben als Geschenke eingeordnet werden, erfolgt insoweit die Zuwendung eines geldwerten Vorteils. Die Steuerpflicht des Empfängers kann vom zuwendenden Sponsor nach 37b EStG pauschal mit rund 30 % 39 übernommen werden. Die Umsatzsteuer auf die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben kann mit Ausnahme der auf Bewirtung entfallenden Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden; bei Luxusausgaben entfällt der Vorsteuerabzug völlig Kosten der privaten Lebensführung bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen Keine Betriebsausgaben, sondern Kosten der privaten Lebensführung liegen vor, wenn die Sponsoring-Leistungen lediglich in der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des 37 Vgl. BFH-Urteil v (I R 37/91), in: BStBl II 1993, S Vgl. BFH-Urteil v (IV R 25/09), in: DStR 2012, S. 1911; weitere Ausführungen hierzu unter % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer.

9 Rote Seiten 9 Steuerpflichtigen begründet liegen und ansonsten privat veranlasst sind. 40 Kapitalgesellschaften, die als Sponsoren auftreten, müssen in diesem Zusammenhang das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung beachten. Die Gefahr der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Finanzverwaltung besteht immer dann, wenn aufgrund der äußeren Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, d.h. private Motive des Gesellschafters Grund für die Aufwendungen sind. 41 So kann z.b. eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen insofern begünstigt wird, als er eigene Aufwendungen erspart. 42 Beispiel: verdeckte Gewinnausschüttung Der Sponsor (GmbH) erhält Karten für eine Veranstaltung und der Gesellschafter-Geschäftsführer überlässt diese Dritten, um gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, z.b. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums Umsatzsteuerliche Behandlung Neben der ertragsteuerlichen Beurteilung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht der Vorsteuerabzug für den Sponsor von besonderem Interesse. Erbringt der Gesponserte eine Leistung an den Sponsor, kann bzw. muss er diesem eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis stellen, die den Sponsor grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ist der Sponsor Unternehmer i.s.d. Umsatzsteuergesetzes und erbringt er selbst ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen, ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorsteuer stellt in diesem Fall lediglich einen durchlaufenden Posten dar. Ist der Sponsor nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt (z.b. Banken, Versicherungen), stellt die Vorsteuer ganz oder teilweise zusätzliche Kosten dar. Handelt es sich um einen Fall des sog. Sachsponsorings, ist die Bewertung der Gegenleistung für die Bemessung des Vorsteuerabzugs entscheidend. Hier ist der gemeine Wert für die Gegenleistung anzusetzen. 44 Ist dieser nicht zu bestimmen, so ist auch eine Schätzung erlaubt. 45 Wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird, weil der Wert der Gegenleistung des Gesponserten in einem groben 40 Siehe auch Urteil des FG Bremen v (I 123/83 K), in: EFG 1988, S. 107 (zur Veranstaltung einer Kunstausstellung in den Räumen einer Architekten- und Ingenieursozietät). 41 Vgl. Urteil des Hessisches FG v (4 K 1309/97), in: EFG 1999, S Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 1998, S Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2005, S Vgl. OFD Karlsruhe v (S 7100 Karte 17), in: Haufe Steuer Office, HaufeIndex Vgl. oben Missverhältnis zur Leistung des Sponsors steht, wird der Vorsteuerabzug versagt SPONSORING-VERTRÄGE Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen, in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. Bei einem Sponsoring-Vertrag handelt es sich um einen im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Vertragstyp. Von einem Sponsoring-Vertrag spricht man, wenn sich in einem privatrechtlichen Vertrag eine Partei (Sponsor) dazu verpflichtet, einer anderen Partei (Gesponserter) zur Förderung ihrer Aktivitäten Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, und der Gesponserte sich als Gegenleistung dazu verpflichtet, in vertraglich festgelegter Weise über die Entfaltung der geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen. 47 Grundsätzlich gibt es für den Abschluss eines Sponsoring-Vertrags keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Form, sofern nicht formbedürftige Rechtsgeschäfte (z.b. Grundstücksübertragungen) Vertragsgegenstand sind. Um jedoch potenziellen Konflikten über den konkreten Inhalt und den Umfang der Sponsoring-Leistungen aus dem Weg zu gehen sowie auch aus Beweissicherungsgründen, sollten derartige Verträge immer schriftlich fixiert werden. Zudem wird i.d.r. auch die Finanzverwaltung die Vorlage von schriftlich abgeschlossenen Verträgen im Rahmen von Betriebsprüfungen fordern. Folgendes sollte beim Abschluss von Sponsoring-Verträgen beachtet werden: Die Gegenleistung des Gesponserten sollte so bezeichnet sein, dass der betriebliche Nutzen beim Sponsor deutlich wird. Das ist ein für die Sicherung des Betriebsausgabenabzugs beim Sponsor entscheidender Aspekt. Die Pflichten des Gesponserten gegenüber dem Sponsor sollten genau festgelegt werden, um spätere Konflikte zu vermeiden. Der Vertrag sollte einen Hinweis auf die Umsatzsteuerpflicht enthalten. Ist eine Umsatzsteuerpflicht nicht von vornherein klar, sollte eine Klausel aufgenommen werden, wonach die gemeinnützige Körperschaft die Umsatzsteuer nachbelasten kann. Es sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass der Sponsor eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhält, damit er ggf. die Vorsteuer geltend machen kann. 46 Vgl. 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.v.m. 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. 47 Vgl. Boochs, in: S&S RS 2/2001, S. 3.

10 10 Rote Seiten Je nach Art der Vereinbarung gehen in diese unterschiedliche Elemente von typisierten Rechtsverhältnissen ein. Dies können Kauf- und Tausch-, Schenkungs-, Miet- und Pacht-, Leih- und Darlehens-, Dienst-, Arbeits- und Werkvertrags-, Auftrags- und Geschäftsbesorgungs- sowie schließlich Gesellschaftsvertragselemente sein BESONDERE SPONSORING-BEREICHE Sponsoring kann weit gefasst sein und spiegelt sich je nach Art und Ausgestaltung ähnlich wie ein Marketing-Mix in unterschiedlichen Bereichen und Erscheinungsformen wider. Die Bereiche Kunst und Kultur, Soziales, Sport, Rundfunk und Fernsehen, Umwelt und Wissenschaft stehen dabei immer wieder im Vordergrund. Kunst- und Kultursponsoring ist wegen seiner positiven Wirkungen bei vielen mittelständischen und großen deutschen Unternehmen fester Bestandteil der angewandten Kommunikationsstrategie. Durch die Kombination von Kulturförderung und gleichzeitiger Darstellung des fördernden Unternehmens ist Kultursponsoring ein besonders geeignetes Instrument der Unternehmenskommunikation. Neben Mitarbeiter- und Kundenevents in exklusivem Rahmen gehört der Abdruck von Logos auf Tickets, Plakaten und in Programmheften zum Kultursponsoring. Die kommunikative Kraft der Kultur ist, auch im Vergleich zu klassischer Werbung, stark. Vorbedingung dafür ist jedoch, dass das Sponsoring-Konzept zum Selbstverständnis des Unternehmens passt und in seine Kultur integriert ist. Nur dann wird Kultursponsoring besonders wahrgenommen und akzeptiert. 49 Auch im sozialen Bereich erwarten Sponsoren für die Bereitstellung von Geld-/Sachmitteln oder Dienstleistungen eine Gegenleistung der geförderten Organisation, die direkt oder indirekt Wirkung auf ihre Unternehmenskultur und -kommunikation entfalten soll. Einfluss auf die Ausgestaltung der gesponserten Arbeit ist damit jedoch nicht verbunden. Zu den Beteiligten am Sozialsponsoring gehören neben den Sozialorganisationen und den Unternehmen der Staat als Gesetzgeber und häufig auch Agenturen, die als Vermittler und Berater des Sponsorships fungieren. Eine weitere Möglichkeit für Unternehmen, die Übernahme ihrer gesellschaftspolitischen, insbesondere ökologischen Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit zu kommunizieren und dadurch positive Imagepflege zu betreiben, ist das Umwelt- oder Ökosponsoring. Es gibt kaum noch ein Großunternehmen, das kein Sponsoring-Engagement im Bereich des Sports betreibt. Auch immer mehr mittelständische Unternehmen interessieren sich für diese Form der Marketing-Kommunikation. Das hohe 48 Vgl. Kasper, in: S&S RS 5/2005, S Vgl. Frucht/von Reden, in: S&S 1/2009, S. 26. Sportinteresse der Bürgerinnen und Bürger sowie die breite Akzeptanz bilden die Basis für einen angestrebten positiven Imagetransfer des geförderten Sportlers oder Clubs auf das Unternehmen. Im Bereich des Sportsponsorings unterscheidet man zwischen Verbands-, Vereins-, Mannschafts-, Einzelsportler-, Namens- und Wettbewerbssponsoring. I.d.R. profitieren davon v.a. medienpräsente Sportarten. Sportsponsoring bietet teilweise eine höhere Kontaktqualität, Akzeptanz und Identifizierung als die klassische Werbung. Programmsponsoring ist die Verbindung eines Unternehmenslogos oder einer bestimmten Marke mit einer Sendung in elektronischen Medien (Fernsehen und Radio) gegen Geld oder eine geldwerte Gegenleistung (Sachmittel oder Dienstleistungen). Es ist umstritten, ob Programmsponsoring eher dem Sponsoring oder der Werbung zugeordnet werden soll. 50 Findet diese Form des Sponsorings im Internet statt, spricht man auch von Websponsoring. Im Gegensatz zu den anderen Sponsoring-Formen wird das Wissenschafts- oder Universitätssponsoring oftmals nur von großen Unternehmen genutzt. Hier steht weniger die publikumswirksame Breitenwirkung im Vordergrund als vielmehr der Zugang zu wissenschaftlichen Einrichtungen. Unsicherheiten, wie weit Wissenschaftseinrichtungen den Interessen der Wirtschaft entgegenkommen sollen, erschweren in der Praxis den Abschluss derartiger Sponsoring-Verträge. 6. GRAUZONEN UND ABGRENZUNGS- PROBLEMATIKEN BEIM SPONSORING 6.1 Grenzen des Sponsorings Die Abzugsfähigkeit von Sponsoring-Leistungen als Betriebsausgabe kann durch geeignete vertragliche Regelungen erreicht werden. Dieser Gestaltungsspielraum verleitete gerade im Sport werbeorientierte Unternehmen, ihre Aktivitäten mehr und mehr unter das scheinbar sichere Dach des Sponsorings zu verlagern. Diese Praxis führte zu einschränkenden Erlassen des BMF zu so genannten VIP-Logen 51, Hospitality-Leistungen 52 und Business-Seats 53. Hier findet eine ertragsteuerliche Aufteilung der Leistungen in Geschenke, Bewirtungen und Werbung statt, wobei für die beiden erstgenannten Komponenten die Abzugsbeschränkungen des 4 Abs. 5 EStG angewendet werden. Auch der Bundesfinanzhof hat sich im Jahre 2012 in einem Urteil zu derartigen Grenzfällen geäußert und klärt im Ergebnis, dass die Regelungen des Sponsoring-Erlasses nicht zur Anwendung kommen, wenn eine PR-Maßnahme vom Sponsor so geprägt und gesteuert wird, dass er (und nicht der Gesponserte) als Veranstalter anzusehen ist. 54 Unter 50 Vgl. abgerufen am: Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2005, S Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2006, S Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2006, S Vgl. oben

11 Rote Seiten 11 Umständen kommt es zu einer Aufteilung der Ausgaben für Werbung, Geschenke und Bewirtung. Findet die Maßnahme in einer Sphäre statt, die das Gesetz in 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG dem privaten Luxus wie Golf, Tennis, Segeln, Fliegen o.ä. zuordnet, werden alle Betriebsausgaben nicht zum Abzug zugelassen Das Verpachtungsmodell Erbringt die steuerbegünstigte Körperschaft Werbeleistungen für Sponsoren, indem sie selbst aktiv das Anzeigen- und Inseratengeschäft betreibt oder Werbeflächen gegen Entgelt überlässt, erzielt sie steuerpflichtige Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Anders verhält es sich, wenn die Werbe- und Markenrechte, Werbeflächen oder Lautsprecheranlagen nicht selbst vermarktet werden, sondern gegen Entgelt dauerhaft an einen Werbepartner überlassen werden (Verpachtung), der seinerseits (in eigenem Namen und für eigene Rechnung) Verträge mit Unternehmen (Sponsoren) abschließt. Diese Verpachtung ist grundsätzlich der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung mit der Folge des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % zuzuordnen. 56 Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer solchen Gestaltung ist, dass dem Werbepartner ein angemessener Gewinn verbleibt. Angemessen i.d.s. ist wohl noch ein Gewinn von mindestens 10 % des Überschusses aus dem jeweiligen Werbegeschäft. 57 Handelt es sich beim Werbepartner, dem die Marken- und Werberechte langfristig überlassen werden, um eine nahestehende Person, kann von Seiten der Finanzverwaltung Gestaltungsmissbrauch gemäß 42 AO unterstellt oder eine steuerpflichtige Betriebsaufspaltung angenommen werden. Eine steuerfreie Vermögensverwaltung läge dann nicht mehr vor, sodass auch die Verpachtungseinnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen würden. Ist der Werbepartner eine von der steuerbegünstigten Körperschaft beherrschte Kapitalgesellschaft (z.b. Tochtergesellschaft), liegt in jedem Fall eine steuerpflichtige Betriebsaufspaltung vor. 58 In diesem Zusammenhang wird auch die Verpachtung des Bewirtschaftungsrechts, 59 z.b. an einen Förderverein, unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer steuerbefreiten Vermögensverwaltung anzusiedeln sein. 60 Da dieses sog. Verpachtungsmodell sehr anspruchsvoll ist, empfiehlt es sich, vor Abschluss von Verträgen steuerlichen Rat einzuholen und die Gestaltung evtl. mit der Finanzverwaltung abzustimmen. Dazu bietet sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft an. 55 Vgl. BFH-Urteil v (IV R 25/09), in: DStR 2012, S Vgl. AEAO zu 67a, Tz Vgl. Buchna/Seeger/Brox (2010), S Vgl. Buchna/Seeger/Brox (2010), S Vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler-Fischer 2013, 64 Anm Vgl. abgerufen am: Sponsoring als Paketleistung Bei Abschluss eines Sponsoring-Vertrages verpflichtet sich der Gesponserte häufig zu einer Vielzahl von Gegenleistungen. Bei Kultur- oder Sportveranstaltungen können dies z.b. folgende sein: Recht des Sponsors als Partner der XY-Veranstaltung aufzutreten, Integration des Sponsoren-Logos auf der Homepage des Gesponserten mit einer Verlinkung auf die Homepage des Sponsors, Verpflichtung des Gesponserten, in Reden auf die Unterstützung des Sponsors hinzuweisen, Abdruck des Logos des Sponsors in Printmedien (Programmen, Plakaten usw.), Hinwirken auf geeignete Erwähnung in den Medien, Überlassung eines Kartenkontingents ( Freikarten ), Benennung einer Bühne/Tribüne nach dem Sponsor für die Dauer der Veranstaltung, Recht zur Ausstattung der Mitarbeiter des Gesponserten mit Werbekleidung des Sponsors, Anzeige des Sponsors in der Vereinszeitschrift oder im Programmheft. Wenn es sich beim Sponsor um eine Gaststätte oder eine Brauerei handelt, kann der Vertrag zusätzlich beinhalten, dass sich der Gesponserte verpflichtet, dem Sponsor ein (ausschließliches) Bewirtungs- oder Ausschankrecht einzuräumen. Bei solchen Paketen gibt es oft Probleme bei der konkreten Zuordnung der einzelnen Komponenten zu den steuerlichen Sphären sowie bei der Beurteilung insgesamt. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Komponenten überhaupt möglich ist. Im oben aufgeführten Beispiel ist das Nutzungsrecht des Sponsors zur Bezeichnung Partner der XY-Veranstaltung eindeutig der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Die Verlinkung des Logos des Sponsors auf die Homepage des Gesponserten ist hingegen nach Auffassung der Finanzverwaltung eindeutig dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die Vergabe von Freikarten wird dem Zweckbetrieb des Gesponserten zuzurechnen sein. Nicht eindeutig geregelt ist hingegen die Frage, welcher steuerlichen Sphäre die Verpflichtung des Gesponserten, in Reden auf die Unterstützung hinzuweisen, zuzuordnen ist. Einerseits handelt es sich hierbei um eine aktive Werbeleistung, andererseits dürfte eine solche Handlung als Zeichen des Dankes nicht anders zu beurteilen sein als die Verwendung eines Logos ohne besondere Hervorhebung, die zumindest umsatzsteuerlich nicht als Gegenleistung und somit nicht als umsatzsteuerbar im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1

12 12 Rote Seiten S. 1 UStG angesehen wird. 61 Bei konsequenter Fortführung der im BMF-Schreiben 62 getroffenen umsatzsteuerlichen Beurteilung müsste man auch für ertragsteuerliche Zwecke zu dem Ergebnis kommen, dass mangels Gegenleistung dieser Sachverhalt der ideellen Sphäre des Gesponserten zuzurechnen sein müsste. Auch die Benennung einer Bühne nach dem Sponsor im Rahmen eines Kulturfestivals ist hinsichtlich ihrer steuerlichen Einordnung unklar. Auf der einen Seite wird der Name des Sponsors in einer Art und Weise genannt, die weit über das Maß eines Hinweises auf den Sponsor mit Verwendung eines Logos ohne besondere Hervorhebung hinausgeht. Auf der anderen Seite wird die Benennung eines Museumssaals nach dem Sponsor gemäß Verwaltungsauffassung 63 nicht als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen. Dies dürfte allerdings auch hier nur der Fall sein, wenn die Benennung ohne besondere Hervorhebung auf den Sponsor erfolgt. 64 Letztlich werden immer die Gesamtumstände für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sein. I.d.R. wird zusätzlich zur Benennung einer Bühne mit Bannern, Flaggen und sonstigen Werbeflächen auf den Sponsor hingewiesen werden, so dass für diesen Fall von einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugehen ist. Gleichwohl besteht hier ein gewisser Gestaltungsspielraum, der in der Beratung und ggf. in Abstimmung mit der zuständigen Finanzverwaltung genutzt werden sollte. Das Recht zur Ausstattung der Mitarbeiter des Gesponserten mit Werbekleidung des Sponsors ist vergleichbar der Trikotwerbung aller Wahrscheinlichkeit nach im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusiedeln. Das gleiche gilt für die Anzeigen des Sponsors in der Vereinszeitschrift oder im Programmheft. Hinsichtlich exklusiver Ausschank- und Bewirtungsrechte ist zu klären, ob es sich hierbei um eine Duldungsleistung und somit um Vermögensverwaltung oder um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Bei einer Auslagerung des gesamten Bewirtschaftungsrechts könnte analog der Auslagerung des Bewirtschaftungsrechts an einen Förderverein eine Einordnung in die steuerfreie Vermögensverwaltung möglich sein. Voraussetzungen sind, dass der Sponsor nach außen hin auch als Wirt auftritt (Erwerb der Ausschankkonzession, Abschluss von Versicherungen usw.), dieser auch allein das wirtschaftliche Risiko trägt (Vereinbarung einer gewinnunabhängigen Pacht) sowie der Gesponserte keine aktive Unterstützung oder sonstige Einflussnahme bei der Bewirtung leistet. 65 Dies sollte jedoch im Vorfeld mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. Sollte der 61 Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2012, S Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2012, S Vgl. FinMin Bayern v , in: DB 2000, S Vgl. Steinsdörfer, in: S&S 3/2008, S Vgl. abgerufen am: Gesponserte aktiv an der Bewirtung mitwirken oder sich z.b. wesentliche Mitspracherechte bei der Art und Weise der Bewirtschaftung vorbehalten, handelt es sich jedenfalls um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 66 Oftmals wird es schwer oder unmöglich sein, einen geeigneten Maßstab zur Aufteilung der einzelnen Sponsorenleistungen zu finden. Die Aufwendungen des Gesponserten können dabei in vielen Fällen kein Aufteilungsmaßstab sein. Dies lässt sich z.b. daran verdeutlichen, dass die Überlassung des Nutzungsrechtes am Namen des Gesponserten (z.b. Namensrecht als Partner des xy-festivals ) keine Aufwendungen für den Gesponserten auslösen. Des Weiteren wird der Finanzverwaltung ein Aufteilungsmaßstab nicht vermittelt werden können, wenn der Gesponserte identische Gegenleistungen an verschiedene Sponsoren erbringt, die ihrerseits Sponsorenbeträge in sehr unterschiedlicher Höhe leisten. Sind die einzelnen Leistungsbestandteile des Gesponserten nicht aufteilbar, handelt es sich insgesamt um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 67 In der Praxis ist es jedoch aus folgenden Gründen wünschenswert und sinnvoll, wenn eine betragsmäßige Aufteilung der Sponsorenleistungen möglich wäre: 1. Kann ein Teil der Sponsoring-Einnahmen für Duldungsleistungen der Vermögensverwaltung und z.b. für Freikarten dem steuerbefreiten Zweckbetrieb zugeordnet werden, vermindern sich dadurch die Erlöse aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das kann insbesondere für kleinere gemeinnützige Körperschaften den Vorteil haben, dass die steuerliche Freigrenze von eingehalten werden kann. Ein weiterer Vorteil der Aufteilung kann sein, dass bei einer pauschalierten Gewinnermittlung 68 (15 % der Einnahmen als Gewinn) durch die Reduzierung der Einnahmen auch der prozentual ermittelte Gewinn reduziert wird. 2. Bei einer Aufteilung der Leistungen würde sich durch die Berücksichtigung der nichtsteuerbaren Leistungen, der umsatzsteuerfreien Leistungen und der Leistungen mit ermäßigtem Steuersatz die Umsatzsteuer insgesamt entsprechend reduzieren. Dies wäre insbesondere für Sponsoren, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, mit einem finanziellen Vorteil verbunden. 3. Für den Fall von Vertragsstörungen, bei denen der Gesponserte nur einen Teil der vereinbarten Leistungen erbringt, können entsprechende Teilzahlungen vereinbart werden. Dies könnte z.b. der Fall sein, wenn bei vertraglich zugesicherten Freikarten die Veranstaltung aus unvorhersehbaren Gründen ausfällt (z.b. durch eine 66 Vgl. Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts v (VI- 824/97), in: EFG 1999, S Vgl. BFH-Urteil v (I R 42/06), in: BStBl II 2008, S Vgl. 64 Abs. 6 Nr. 1 AO.

13 Rote Seiten 13 Naturkatastrophe wie Hochwasser) und diese versprochene Gegenleistung somit nicht erfüllt werden kann. Es ist jedoch, wie oben erwähnt, zweifelhaft, ob eine solche Aufteilung von den Finanzbehörden anerkannt wird. Dies müsste jedoch insbesondere für solche Leistungen möglich sein, für die es einen Marktpreis gibt. 69 Hierunter fallen z.b. Werbeleistungen in Printmedien, aber auch eine Homepage- Verlinkung im gewerblichen Bereich: Eine Abstimmung mit dem steuerlichen Berater ist in diesen Fällen immer anzuraten. Bei hohen Beträgen und komplizierten vertraglichen Gestaltungen sollte zusätzlich eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden. 7. PRAXISBEISPIELE UND MUSTERFORMULIERUNGEN 7.1 Sponsoring als Einzelleistung Beispiel: Werbemobil Ein gemeinnütziges Krankenhaus (KH) schließt mit der Werbeagentur (W) einen Vertrag über die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Werbemobils für einen Zeitraum von fünf Jahren ab. Das Werbemobil wird ausschließlich für Krankenfahrten, d.h. im Rahmen des Zweckbetriebes des KH genutzt. Die Suche nach geeigneten Werbepartnern und das Beschriften des Werbemobils obliegt W. Das KH trägt die laufenden Kosten (wie Benzin, Versicherung, Wartung usw.). Nach Ablauf der Frist geht das Fahrzeug in das Eigentum des KH über. Hinsichtlich der Verpflichtungen des KH wird folgendes vereinbart: Fall A: Das Krankenhaus verpflichtet sich, das Fahrzeug im betriebsüblichen Umfang zu benutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzungsverpflichtung besteht nicht. Fall B: Das Krankenhaus verpflichtet sich, das Fahrzeug im betriebsüblichen Umfang zu benutzen. Darüber hinaus verpflichtet sich das Krankenhaus, das Fahrzeug bei Nichtnutzung werbewirksam an öffentlichen Stellen abzustellen. Abwandlung: Das Fahrzeug wird nicht für Krankenfahrten, sondern für das Ausliefern von Speisen (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) genutzt. Steuerliche Konsequenz: Fall A: Die Leistung ist beim Krankenhaus der ertragsteuerbefreiten Vermögensverwaltung zuzurechnen und unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. nen, eine Pauschalierung des Gewinns in Höhe von 15 % der Erlöse ist in diesem Fall möglich. Bei der Nutzung für das Ausliefern von Speisen (Abwandlung) ist die Pauschalierung des Gewinns nicht möglich; bei der Umsatzsteuer ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Beispiel: Stadtfest Ein Heimat- und Kulturverein schließt einen Sponsoring- Vertrag mit einem örtlichen Kreditinstitut anlässlich eines jährlich stattfindenden Stadtfestes ab, welches vom Heimat- und Kulturverein veranstaltet wird. Als Gegenleistung wird folgendes vereinbart: Der Gesponserte verpflichtet sich zur Platzierung des Logos des Sponsors im Flyer zum Stadtfest. Über die Größe des Logos wird keine Vereinbarung getroffen. Der Sponsoring-Betrag des Kreditinstituts ist wesentlich höher als die Beträge der übrigen Sponsoren. Fall A: Das Logo des Kreditinstituts wird im Flyer unabhängig vom geleisteten Sponsoring-Betrag in gleicher Größe wie die Logos der anderen Sponsoren ohne besondere Hervorhebung platziert. Fall B: Aufgrund des hohen Sponsoring-Betrags wird das Logo des Kreditinstituts im Gegensatz zu den Logos der anderen Sponsoren unter besonderer Hervorhebung auf einer ganzen Seite des Flyers platziert. Steuerliche Konsequenz: Fall A: Die Sponsorenleistung ist beim Kultur- und Heimatverein ertragsteuerfrei. Sie kann einem aus Billigkeitsgründen steuerbefreiten Bereich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugerechnet werden. 70 Da in diesem Fall die Werbeleistung in einem groben Missverhältnis zur vermeintlichen Gegenleistung steht und insofern keine marktübliche Tätigkeit vorliegt, kann, wenn man der Argumentation der Finanzverwaltung für umsatzsteuerliche Zwecke folgt, 71 jedoch auch eine Zuordnung zum ideellen Bereich zulässig sein. Danach handelt es sich hierbei um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern altruistischen Beteiligung des Zuwendungsgebers nicht denkbar ist. Umsatzsteuer fällt in diesem Fall nicht an. Fall B: Es liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Leistung ist mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern. Fall B: Die Werbeleistung ist grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurech- 69 Vgl. Hüttemann (2012), S Vgl. Thiel, in: DB 1998, S Vgl. BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2012, S

14 14 Rote Seiten Praxishinweis: In Fall B wurde durch den Gesponserten unter Umständen unbewusst ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgelöst. Daher ist dem Gesponserten zu empfehlen, vor Vertragsschluss entsprechenden steuerlichen Rat einzuholen. Es empfiehlt sich auch, im Sponsoring-Vertrag die Größe und die Art der Logoplatzierung festzuhalten. Dies könnte wenn Steuerfreiheit gewollt ist wie folgt formuliert werden: Der Gesponserte verpflichtet sich zur Platzierung des Logos des Sponsors im Flyer zum Stadtfest. Das Logo wird ohne besondere Hervorhebung in gleicher Größe der Logos der übrigen Sponsoren auf der Rückseite des Flyers abgedruckt Sponsoring als Paketleistung Beispiel: Kulturfestival Unternehmen A schließt einen Sponsoring-Vertrag mit einer gemeinnützigen GmbH (Festival GmbH) ab, die ein jährliches Kulturfestival veranstaltet. Je nach Ausgestaltung des Vertrages handelt es sich für die Festival GmbH insgesamt um Vermögensverwaltung oder um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei einer entsprechenden Aufteilbarkeit der Leistungen kann auch eine Kombination beider steuerlichen Sphären möglich sein. Dies gilt gleichfalls für die umsatzsteuerliche Einordnung in nicht steuerbare oder steuerpflichtige Leistungen, die wiederum dem ermäßigten oder vollen Steuersatz unterliegen können. Der Verkauf von Eintrittskarten der Festival GmbH ist hier ggf. gemäß 4 Nr. 20 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Fall A: Leistungen des Gesponserten: a) A erhält das Recht zur Nutzung des Prädikates Partner des Festivals für eigene werbliche Publikationen und Anzeigen-Kampagnen b) A wird als Partner des Festivals in den Printmedien des Gesponserten bezeichnet c) Bei den von A präsentierten Konzerten wird von der Festival GmbH in der Begrüßung auf die freundliche Unterstützung und die Präsentation durch A hingewiesen d) Abdruck des Logos von A im Zusammenhang mit den aufgelegten Printmedien des Festivals e) A stehen 10 % des Nettobetrages der Sponsorenzahlung in Form eines Kartenkontingents zu 72 Auch wenn die Leistung beim Gesponserten der ideellen Sphäre zugeordnet werden könnte, sollte trotzdem ein Betriebsausgabenabzug beim Sponsor gegeben sein. Leistung des Sponsors: A zahlt jährlich nach Erbringung aller vereinbarten Leistungen durch die Festival GmbH gegen Rechnungsstellung einen Betrag in Höhe von netto Dieser Betrag versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Steuerliche Konsequenz: Die Leistungen a) bis d) sind der Vermögensverwaltung und e) ist dem steuerbefreiten Zweckbetrieb der Festival GmbH zuzurechnen. Dementsprechend entfallen vom Sponsoring-Betrag zuzüglich 315 (7 % USt) auf die Vermögensverwaltung. Die auf den Zweckbetrieb entfallenden 500 (für das Kartenkontingent) sind umsatzsteuerfrei. A hat also insgesamt zuzüglich 315 Umsatzsteuer zu zahlen. Fall B: Es werden die gleichen Vereinbarungen wie in Fall A getroffen. Zusätzlich wird bei den Leistungen des Gesponserten vereinbart: f) Integration des Logos von A in den Internet-Auftritt der Festival GmbH mit Link zur Homepage von A Steuerliche Konsequenz: Die Integration des Unternehmenslogos mit Verlinkung stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dabei besteht das Risiko, dass mangels Aufteilbarkeit des verbleibenden Sponsorenbetrags von die gesamten Leistungen (mit Ausnahme der Freikarten) dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. In diesem Fall wären 19 % auf 4.500, also 855 Umsatzsteuer, zu zahlen. Ertragsteuerlich ist ein Gewinn von abzüglich der tatsächlichen Kosten zu versteuern. Alternativ könnte die Steuerlast hier auch pauschal mit 15 % 73 der Einnahmen berechnet werden. Praxishinweis: In jeden Sponsoring-Vertrag sollte eine Klausel aufgenommen werden, die es dem Gesponserten erlaubt, die Umsatzsteuer nachzufordern, wenn die eingangs getroffene umsatzsteuerliche Beurteilung unzutreffend gewesen sein sollte: Der Betrag versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Gesponserten erbrachten Leistungen um Leistungen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung handelt, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Sollte aufgrund einer abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen, so ist die nachträgliche Umsatzsteuer vom Sponsor zu übernehmen. 73 Vgl. 64 Abs. 6 AO.

15 Rote Seiten 15 Beispiel: Sportverein und Versicherung Ein Sportverein schließt einen Sponsoring-Vertrag mit einer Versicherung ab. Der Versicherung wird das Recht zugestanden das Sponsoring-Engagement für Werbezwecke zu verwerten; bei Veranstaltungen des Sportvereins einen Informationsstand zu unterhalten, die Mitglieder des Sportvereins über versicherungsbezogene Themen zu informieren und eigene Produkte zu bewerben sowie in der Zeitschrift des Sportvereins versicherungsbezogene Themen darzustellen und für eigene Produkte zu werben. Der Sponsor zahlt für diese Leistungen einen pauschalen Betrag von Steuerliche Konsequenz: 74 Die Werbung in der Zeitschrift des Sportvereins stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Nach Auffassung des BFH kann auch das Dulden von Werbung auf Sportveranstaltungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen, da die Zahlung nicht dafür erbracht wird, dass der Versicherung eine bestimmte abgegrenzte Fläche für den Informationsstand zur Verfügung gestellt wird, sondern dafür, dass sie auf den Sportveranstaltungen für sich werben darf. Ohne die Sportveranstaltungen ist der Werbestand als solcher für die Versicherung nutzlos. Dass die Versicherung den Sponsoring-Vertrag für Werbezwecke verwerten darf, ist isoliert betrachtet der steuerbefreiten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Da jedoch für die Aufteilung der Leistungen kein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorliegt, wird auch diese Leistung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet und ist somit insgesamt mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern. 7.3 Übersicht über Sponsoring-Leistungen und deren steuerliche Einordnung In der nachfolgenden Tabelle (s. Anhang S. 16) werden ausgewählte Praxisbeispiele mit ihren steuerlichen Konsequenzen noch einmal dargestellt. 8. KURZ & KNAPP Sponsoring bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich gesellschaftlich zu engagieren und dabei gleichzeitig positive Kommunikationseffekte zu realisieren. Steuerbegünstigte Organisationen können durch Sponsoring neue Finanzierungsquellen erschließen. Es ist auch weiterhin von einem erheblichen 74 Vgl. BFH-Urteil v (I R 42/06), in: BStBl II 2008, S Sponsoring-Volumen in Deutschland auszugehen. 75 Dies führt dazu, dass Sponsoring eine große Anzahl steuerbegünstigter Körperschaften unmittelbar oder mittelbar betrifft. Die steuerliche Einordnung von einzelnen Sponsoring-Leistungen und die sich dabei teilweise ergebenden Abgrenzungsprobleme sind bereits zu Beginn der Zusammenarbeit sowohl aus Sicht des Gesponserten als auch des Sponsors differenziert zu beleuchten. Gerade bei komplexeren Leistungsbeziehungen zwischen Sponsor und Gesponsertem machen es die Grauzonen des Sponsorings trotz oder gerade wegen verschiedener Urteile und Verwaltungsanweisungen notwendig, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen. 75 Vgl. abgerufen am: ZUM THEMA Becker, Joachim: Betriebsausgabenabzug von Sponsoringaufwendungen, in: DStZ 2002, S Boochs, Wolfgang: Kultur- und Sportsponsoring, in: NWB 1998, S Bruhn, Manfred: Sozio- und Umweltsponsoring, 1990 Buchna, Johannes / Seeger, Andreas / Brox, Wilhelm: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 10. Aufl Carlé, Thomas: Sponsoring. Steuerliche Behandlung, in: ErbStB 2011, S Hübschmann, Walter / Hepp, Ernst / Spitaler, Armin (Hrsg.): Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung. Kommentar, 224. Ergänzungslieferung, Stand: Oktober 2013 Hüttemann, Rainer: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl Schauhoff, Stephan: Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl Schauhoff, Stefan: Große Aufregung um das Sponsoring, in: DB 1998, S Scholz, Uwe / Garthoff, Nina: Sponsoring von Sportvereinen jetzt steuerpflichtig, in: BB 2008, S Thiel, Jochen: Sponsoring im Steuerrecht, in: DB 1998, S Verhülsdonk & Partner GmbH (Hrsg.): Sponsoring. Steuerliche Rahmenbedingungen für Förderer und Geförderte, 2013 [online abrufbar unter: Wallenhorst, Rolf: Jenseits des Sponsoring, in: DStR 2012, S im Internet in Stiftung&Sponsoring Boochs, Wolfgang: Rechtliche Aspekte des Sponsorings, S&S RS 2/2001 Kasper, Andreas: Sozialsponsoring im Zivil- und Steuerrecht, S&S RS 5/2005 Mecking, Christoph: Der Wurstberg. Namenssponsoring auf höchstem Niveau, S&S 5/2010, S Steinsdörfer, Erich: Leistungsaustausch. Sponsoring in Recht und Steuern, S&S 3/2008, S Klöttschen, Gert / Muth, Jochen Johannes / Krumpen, Katharina / Heun, Volkmar: Stiftung und Umsatzsteuer (Teil I). Allgemeines zur Umsatzbesteuerung gemeinnütziger Stiftungen, S&S RS 5/2013 :

16 16 Rote Seiten ANHANG Sachverhalt Ertragsteuerliche Würdigung Umsatzsteuerliche Würding beim Gesponserten beim Sponsor beim Gesponserten 77 Ideeller Vermö- Zweckbetrieb Bereich gens- verwal- tung Steuer- Spende pflich- tig Betriebsausgabe 76 nicht steuerfrei steuerbar steuerpflichtig 7 % 19 % 1. Gesponserter gestattet dem Sponsor die Nutzung seines Namens/ seiner Firma zu Werbzwecken (z.b. auch das Recht, sich als Partner einer Veranstaltung zu bezeichnen) wie oben, aber mit Verlinkung zur Homepage des Gesponserten Hinweis auf Hompage des Sponsors durch den Gesponserten ohne x 79 x 80 x besondere Hervorhebung (ohne Verlinkung) 3. Verlinkung mit Hompage des Sponsors (auf Homepage des Gesponserten) 4. Hinweis auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen/Katalogen, oder in anderer Weise auf Unterstützung durch den Sponsor unter Verwendung eines Logos ohne besondere Hervorhebung x 79 x 80 x mit besonderer Hervorhebung ohne besondere Hervorhebung, aber mit Nennung eines Werbeslogans oder Produktnamens 5. Anzeigen und Inserate 6. Einräumung von Werbemöglichkeiten bei einer Ausstellungs-/Fortbildungs-/Informationsveranstaltung etc., z.b. Recht der Aufstellung eines Informationsstandes Recht zur Verteilung von Werbegeschenken im Rahmen der Veranstaltung Recht zur Auslegung von Werbeprospekten auf allen Sitzplätzen Zurverfügungstellung von Sitzkissen mit Logo des Sponsors Zurverfügungstellung von T-Shirts o.ä. mit Logo des Sponsors an Helfer bei der Veranstaltung Gesponserter räumt dem Sponsor das Recht ein, an Pressekonferenzen teilzunehmen 7. Gesponserter räumt dem Sponsor das Recht ein, bestimmte Veranstaltungen exklusiv zu präsentieren (mit Einräumung zusätzlicher Werbe- möglichkeiten) 8. Finanzierung eines Fahrzeugs (Werbemobil) durch Werbung für den Sponsor ohne sonstige Leistungsverpflichung mit sonstigen Verpflichtungen (z.b. verbindliche Verpflichtung zur aktiven Präsentation bzw. Nutzung im Straßenverkehr) 9. a) Benennung eines Museumssaals mit dem Namen des Sponspors b) Benennung einer Bühne/Tribühne im Rahmen einer Veranstaltung mit dem Namen des Sponsors 10. Der Gesponserte überlässt dem Sponsor Eintrittskarten für Veranstaltungen x x 81 x für Veranstaltungen (VIP-Karten; einschl. Bewirtung, Parkplatz etc.) x 82 x 82 x 83 x 84 x Bandenwerbung, Aufstellung von Flaggen und Bannern mit Werbung für den Sponsor 12. Verpachtung von Werberechten, z.b. Anzeigen in Zeitschriften x 85 x x Bandenwerbung x 85 x x Lautsprecheranlagen x 85 x x auf Sportbekleidung etc. 13. Trikotwerbung bzw. Werbung auf sonstiger Sportkleidung und Sportgeräten 14. Gesponserter lädt Presse zur Scheckübergabe ein 15. Gesponserter verpflichtet sich, ein positives Image in der Öffentlichkeit x 86 x x zu vermitteln 16. Verpachtung von Ausschank- und Bewirtungsrechten x 87 x 87 x 17. Sozio-Sponsoring (Unterstützung konkreter gemeinnütziger Projekte) 76 Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Betriebsausgabe und Spende ist, dass den als Betriebsausgabe zu qualifizierenden Aufwendungen ein Kommunikationseffekt zukommt (vgl. Hüttemann (2012), S. 450). 77 Da zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer beim Sponsor dessen spezielle Verhältnisse zu berücksichtigen sind, können an dieser Stelle keine allgemeingültigen Aussagen zum Vorsteuerabzug beim Sponsor erfolgen. 78 Würdigung wohl wie 1., wird aber bislang von der Finanzverwaltung nicht thematisiert. 79 Unter Umständen strittig (siehe Thiel, in: DB 1998, S. 846). Aus Billigkeitsgründen steuerbefreite Einnahmen im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. 80 Ein Betriebsausgabenabzug beim Sponsor sollte möglich sein, da einerseits ein Kommunikationseffekt gegeben ist (siehe Fn. 76) und andererseits die Beurteilung beim Sponsor unabhängig von der Beurteilung beim Gesponserten erfolgt (vgl. oben 3.2.1). 81 Ggf. 4 Nr. 20 UStG. 82 Die grundsätzliche Möglichkeit der Aufteilung auf verschiedene Sphären ergibt sich aus der konsequenten Fortführung des BMF-Schreibens v , in: BStBl I 2006, S. 791, Tz Ggf. Aufteilung gemäß BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2005, S. 845, Tz Ggf. Aufteilung gemäß BMF-Schreiben v , in: BStBl I 2006, S. 791, Tz. 2 ff. 85 Voraussetzung: Dem Werbepartner verbleibt ein angemessener Gewinn (lt. herrschender Meinung mind. 10 %, vgl. oben 6.2). 86 Wenn aktiv, d.h. über einen Hinweis/Dank hinausgehend, besteht die Gefahr der Qualifizierung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Werbeleistung). 87 Die Qualifizierung ist abhängig von der Ausgestaltung des Vertrages. Hier ist unbedingt eine Abstimmung mit dem steuerlichen Berater bzw. dem zuständigen Finanzamt zu empfehlen.

17 Rote Seiten 17 DIE AUTOREN Die Autoren sind Mitarbeiter von RSM Verhülsdonk, einer bundesweit tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, mit Tätigkeitsschwerpunkt und Kompetenz im Nonprofit-Bereich ( Das niederlassungsübergreifend zusammenarbeitende Autorenteam besteht aus folgenden Experten: Sabine Ehlers ist seit 1999 bei RSM Verhülsdonk (Berlin) tätig. Als Steuerberaterin und Prüfungsleiterin liegt ihr Beratungsschwerpunkt im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts und in der gestaltenden Steuerberatung für mittelständische Unternehmen. Sie engagiert sich ehrenamtlich als Vorsitzende eines Fördervereins, verhuelsdonk.de. Ralf Schmidt ist seit 2010 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei RSM Verhülsdonk (Chemnitz) tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die gesetzliche und freiwillige Prüfung im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens und anderer gemeinnütziger Organisationen. Er ist Mitglied des Arbeitskreises Non Profit sowohl bei Verhülsdonk als auch im international tätigen Netzwerk RSM. Ehrenamtlich engagiert er sich als Vorsitzender eines Fördervereins, Sabine Korfmann ist seit 2001 bei RSM Verhülsdonk (Düsseldorf) tätig. Als Steuerberaterin und Prüfungsleiterin ist sie spezialisiert auf die Prüfung und Beratung von Nonprofit-Unternehmen und Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Außerdem ist sie Mitglied des Arbeitskreises Non Profit sowohl bei Verhülsdonk als auch auf der Ebene des international tätigen Netzwerks RSM, rote Seiten: StiftunG und VermöGenSVerzehr Ausgabe das magazin für nonprofitmanagement und -marketing Wir wünschen unseren Lesern und Autoren ein Frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2014 Das Team der Stiftung&Sponsoring Redaktion Iris Melzer ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin und seit 1996 bei RSM Verhülsdonk (Koblenz) tätig. Sie arbeitet schwerpunktmäßig in der Prüfung und Beratung von gemeinnützigen Einrichtungen im Bereich Kultur sowie in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Ehrenamtlich engagiert sie sich in einem gemeinnützigen Förderverein, i.melzer@verhuelsdonk.de. Martin Klöck ist Steuerberater und seit 1994 für RSM Verhülsdonk (Koblenz) tätig. Seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit ist er auf die Prüfung und die steuerliche sowie betriebswirtschaftliche Beratung von Nonprofit-Unternehmen, insbesondere von Krankenhäusern spezialisiert. Er ist Mitglied des Arbeitskreises Non Profit sowohl bei Verhülsdonk als auch im international tätigen Netzwerk RSM, m.kloeck@verhuelsdonk.de. Heribert Brixius ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Leiter des Bereiches Non Profit bei RSM Verhülsdonk, h.brixius@ verhuelsdonk.de. investition in SAchwerte: VermöGen erhalten, erträge erzielen, mission erfüllen GeSpräch Bernhard Knappe, Vorstand einer Stiftung mit hohem Immobilienbestand, zu Kriterien diversifizierter und verlässlicher Anlagepolitik AktuelleS Strategische Nachfolgeplanung als Überlebensfaktor: Aktuelle Studie zu Organisationen in der Sozialwirtschaft zeigt Defizite und Lösungen in Zukunft online: DAS internet verändert Den Sektor GeSpräch Betterplace-Gründerin Joana Breidenbach zur Idee des Sozialunternehmertums und zur Schöpfung digitalen Potenzials für den Dritten Sektor Schwerpunkt Niedrige Zinsen und hohe Volatilitäten lenken den Blick auf Sachwerte, alternative Anlageformen und ein konsistentes Risikomanagement AktuelleS Zehn Jahre Malteser Stiftung: Wie die Dachstiftung und ihre Treuhandstiftungen das Stiftungsvermögen hundertfach vermehren konnten NICHT SCHWARZ, NICHT WEISS DAS RECHT DER GEMEINNÜTZIGEN GESPRÄCH Stephan Schauhoff zu bisherigen Erfolgen und zur weiteren Durchsetzung verbesserter rechtlicher Rahmenbedingen für Stiftungen und NPOs rote Seiten: wie StiftunGen vom web 2.0 profitieren Ausgabe Das magazin für nonprofitmanagement und -marketing Schwerpunkt Ob Crowdfunding, Affiliate Marketing, webbasierte Software: Digitale Optionen bereichern vermehrt die Stiftungsarbeit und -kommunikation AKTUELLES Neueres OVG-Urteil bringt nachhaltig Bewegung in die Diskussion um die Errichtung privatrechtlicher Stiftungen mit öffentlichem Vermögen ROTE SEITEN: STIFTUNG UND UMSATZSTEUER (TEIL I) SCHWERPUNKT Ausrichtung und Betätigung der Gemeinnützigen vor dem Hintergrund des Stiftungs- und Nonprofit-Rechts: Grundsätze, Entwicklungen, Beispiele Ausgabe Das Magazin für Nonprofit- Management und -Marketing Sind Sie immer noch auf der Suche nach einem passenden Geschenk? Wie wäre es mit einem Geschenk- Abonnement? Auch in letzter Minute: Rufen Sie uns einfach an. # (05246) abo@stiftung-sponsoring.de

18 18 Rote Seiten BISHER ERSCHIENEN IN DEN ROTEN SEITEN VON S&S Josef Marquard / Ulrich Hauck: Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen Harald Spiegel: Haftungsprobleme der Stiftungsverwaltung Jochen Thiel: Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsrecht und seine Bedeutung für die tatsächliche Geschäftsführung gemeinnütziger Stiftungen Stefan Schick: Spenden Chancen und Risiken bei der Mittelbeschaffung Franz Merl / Claus Koss: Die Bewertung des Stiftungsvermögens Rainer Hüttemann: Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb und seine Abgrenzung vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Christian von Oertzen: Die Stiftung von Todes wegen Gestaltungsgefahren und Gestaltungsmöglichkeiten Georg Wochner: Rechtsformwahl von Nonprofit-Organisationen. Rechtsformvergleich Stiftung Stiftungs-Verein Stiftungs-GmbH Hans-Dieter Weger: Führung und Management gemeinnütziger Stiftungen. Einführende Überlegungen und grundsätzliche Anmerkungen Olaf Werner: Die unselbständige Stiftung Manfred Orth: Outsourcing durch gemeinnützige Einrichtungen Rainer Hüttemann: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung und ihre Abgrenzung vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Hanspeter Daragan: Letztwillige Zuwendungen an eine Stiftung Evelyne Menges: Amt aus Ehre? Rechtliche Aspekte zum Ehrenamt Harald Spiegel: Die Bestandserhaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Rechnungslegung Hans-Dieter Weger: Unternehmen als Stifter. Überlegungen zur Konzeption, Gestaltung und Arbeitsweise von Unternehmensstiftungen Josef Gronemann: Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen nach den Verlautbarungen des IDW Stefan Schick: Umstrukturierung von Anstaltsträgerstiftungen. Ausgliederung, Outsourcing und Kooperation Berit Sandberg: Stiftungskostenrechnung Grundzüge einer Kosten- und Leistungsrechnung für Stiftungen Wolfgang Boochs: Rechtliche Aspekte des Sponsoring Stephan Geserich: Vertrauensschutz und Haftung im Spendenrecht Stefan Lunk / Norma Studt: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz unter besonderer Berücksichtigung gemeinnütziger Einrichtungen Horst Eversberg: Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb besondere Problemstellungen Regine Kiefer: Mittelbeschaffung von Stiftungen Rainer Hüttemann: Neuere Entwicklungen des Spendenrechts Wolfgang Beywl / Bettina Henze / Susanne Mäder / Sandra Speer: Evaluation in der Stiftungspraxis Handreichung und Beispiele Ludwig Schüller: Die Auswirkungen des KonTraG auf Stiftungen Alexandra Schmied: Bürgerstiftungen in Deutschland Ulrike Kilian: Zum Verhältnis zwischen Vorstand und fakultativem Stiftungsorgan (Beirat) Thomas Wachter: Rechtliche Fragen bei der Anlage von Stiftungsvermögen Michaela Busch / Carl-Heinz Heuer: Die österreichische Privatstiftung und die liechtensteinische Familienstiftung im Lichte des deutschen Steuerrechts Klaus Neuhoff: Grundsätze ordnungsmäßiger Stiftungsverwaltung. Versuch einer Stiftungs-Ethik Jürgen Weber: Balanced Scorecard und Controlling Neue Wege für Non-Profit-Organisationen (NPO) allgemein und Stiftungen im Speziellen Ursula Augsten / Oliver Schmidt: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Rudolf Herfurth / Doreen Kirmse: Die Stiftung öffentlichen Rechts Christian von Oertzen / Thorsten Müller: Die Familienstiftung nach Stiftungszivilrechts- und Unternehmenssteuerreform Evelyne Menges: Fördernde Tätigkeiten von Non-Profit-Organisationen Förderverein und Förderstiftung Thomas Fritz / Christian Gastl: Grundsatz der Unmittelbarkeit und Zweckverfolgung mittels Hilfspersonen Peter Eichhorn / Jens Heiling / Brent Schanbacher: Stiftungszweck und Rechenschaftslegung Zur Legitimation und Ausgestaltung der Publizität gemeinnütziger Stiftungen Joachim Kayser / Andreas Richter / Jens Steinmüller: Alternative Investments für Stiftungen Heribert Meffert: Markenführung in Stiftungen Beispiel Bertelsmann Stiftung Claus Koss: Jahresabschlussanalyse bei Stiftungen Christian Koch / Thomas von Holt: Überlegungen zur verantwortungsvollen Führung von Stiftungen. Von der Corporate zur Nonprofit Governance Christoph Mecking: Stiftungslandschaft in Deutschland. Das aktuelle Erscheinungsbild der deutschen Stiftungen Carl-Heinz Heuer / Friederike Ringe: Die Fusion von Stiftungen Andreas Richter / Sebastian Sturm: Das neue Stiftungsrecht in Bund und Ländern Andreas Kasper: Sozialsponsoring im Zivil- und Steuerrecht Horst Eversberg: Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen bei Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften Linda Zurkinden-Erismann: Foundation Governance Selbstregulierung im Rahmen internationaler Herausforderungen und Entwicklungstendenzen unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der Schweiz Martin Wambach / Alexander Etterer: Risikomanagement, Controlling und Prüfung Andreas Richter: Insolvenz von Stiftungen. Handlungspflichten und Haftungsregeln Oliver Mensching / Stefan Strobl: Grunderwerbsteuerrecht im Non-Profit-Bereich. Strategien bei Umwandlungsvorgängen Bettina Windau / Sigrid Meinhold-Henschel: Evaluation in Stiftungen. Gegenwärtiger Stand und Empfehlungen für die Praxis Christoph Mecking / Magda Weger: Stiftungsverwaltungen. Verbundstiftungsmodelle zwischen Stifterbetreuung und Mittelbeschaffung Jürgen Lampe: Qualitätssicherung in der Verwaltung von Wertpapiervermögen. Das Spannungsfeld zwischen make or buy Christof Wörle-Himmel: Gemeinnützige Stiftungen als Kooperationspartner. Rechtliche und steuerliche Aspekte Thomas Erdle / Michael Klein: Die unabhängige Stiftungsverwaltung. Ansätze zur erfolgreichen Strukturierung von Vermögen, Mittelvergabe und Organisation einer gemeinnützigen Stiftungsorganisation Evelin Manteuffel: Neuerungen im Spendenrecht. Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom Inkrafttreten rückwirkend zum Jahresbeginn nach erwarteter Zustimmung des Bundesrates am Holger Backhaus-Maul / Sebastian Braun: Gesellschaftliches Engagement von Unternehmen in Deutschland. Konzeptionelle Überlegungen und empirische Befunde Friedrich Schröder: Rücklagen nach 58 AO und zeitnahe Mittelverwendung. Grundsätze, Berechnungsverfahren und Scheinprobleme : 10 Jahre Stiftung&Sponsoring. Autorenverzeichnis Artikelverzeichnis Stichwortverzeichnis Andreas Richter / Anna Katharina Eichler / Hardy Fischer Unternehmensteuerreform, Erbschaftsteuerreform, Abgeltungsteuer. Auswirkungen der aktuellen Steuerreformen und Reformvorhaben auf Stifter und rechtsfähige Stiftungen Stefan Fritsche / Ulrike Kilian: Nachfolge in Familienunternehmen durch Unternehmensträgerstiftungen. Möglichkeiten der Satzungsgestaltung Hans Lichtsteiner / Christoph Degen / Christoph Bärlocher: Stiftungslandschaft Schweiz. Tatsachen und Recht Gabriele Ritter / Tilo Kurz: Professionalisierung und Management im Krankenhaus. Aktuelle Themen zu Recht und Steuern Konstanze Frischen / Angela Lawaldt: Social Entrepreneurship. Theorie und Praxis des Sozialunternehmertums Michael Kaufmann / Fabian Schmitz-Herscheidt: Aktuelle umsatzsteuerliche Fragen gemeinütziger Einrichtungen. Zuschüsse Organschaft Zweckbetrieb Anette Brücher-Herpel: Lotterierecht. Lotterien, Tombolas und Co., veranstaltet durch gemeinnützige Organisationen

19 19 IMPRESSUM Dennis Lotter / Jerome Braun: MehrWerte für die Wirtschaft. Wie Unternehmen ihre Zukunftsfähigkeit sichern und gesellschaftlichen Wohlstand mehren Gabriele Ritter: Förderung des Sports. Zwischen ideellem und wirtschaftlichem Handeln Peter Theiner: Stiftungszweck Völkerverständigung. Robert Bosch und die Robert Bosch Stiftung Karsten Timmer: Gremienmanagement und Vorstandsarbeit. Die Arbeit von Stiftungsgremien effizient und effektiv gestalten Wolf Schmidt: Der Stiftungsbericht. Strategische und praktische Herausforderungen Ingmar Ahl / Clemens Greve / Roland Kaehlbrandt: Stiftungen in Frankfurt am Main. Mit einem Blick in die Rhein-Main-Region Angela Lawaldt / Christian Meyn: Skalierung von Stiftungsprojekten. Clever investieren Erfolgreiche Programme verbreiten Manfred Orth: Aktuelle Entwicklungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht Georg v. Schnurbein: Dienstleistungsorientiertes Stiftungsmanagement. Systematisches und zielorientiertes Führungskonzept für Förderstiftungen Claus Koss: Bilanzierung für Stiftungen. Grundsätze und Pflichten beim Jahresabschluss Hans Hütt: Reden schreiben ist eine Kunst. Eine Anleitung für Stiftungen Christoph Mecking / Susanne Zink: Personal und Stiftungen. Zur erfolgreichen Führung von Nonprofit-Organisationen in herausfordernden Zeiten Tilo Kurz / Susanne Elger / Claudia Mareck: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Aktuelle steuerliche Entwicklungen in Theorie und Praxis Oliver Rulle: Die gemeinnützige eingetragene Genossenschaft. Leitfaden zur Ausgestaltung als steuerbegünstigte Körperschaft K. Jan Schiffer / Matthias Pruns: Unternehmensnachfolge mit Stiftungen. Ein ganz besonderes Rezept Ingo Strugalla (Hrsg.): Stiftungen in der Metropolregion Rhein- Neckar. Impulsgeber bürgerschaftlicher Verantwortung Rainer Hüttemann: Der neue Anwendungserlass zu den AO Gabriele Ritter: Venture Philanthrophy, Social Entrepreneurship, Social Business. Eine Betrachtung aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts S 2012 Bernhard Lorentz / Johannes Meier: Strategische Philanthropie zum Klimaschutz. Ansätze am Beispiel der Stiftung Mercator und der European Climate Foundation Harald Spiegel / Thomas Fritz: Die E-Bilanz Anwendungsbereich und Rechtsfolgen bei gemeinnützigen Stiftungen Markus Heuel: Die Treuhandstiftung Grenzen und Möglichkeiten Maximilian Eiselsberg / Florian Haslwanter / Helmut Moritz: Stiftungsstandort Österreich. Bedeutung, Recht und Steuern Martin Käthler: Kirchliche Stiftungen in Deutschland. Bewegte Vergangenheit. Dynamische Gegenwart. Große Zukunft? Ralf Klaßmann / Gabriele Ritter: Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts und seine Auswirkungen für steuerbegünstigte Stiftungen Felix Streiter: Die Gestaltung von Förderrichtlinien: Ein Leitfaden für die Stiftungspraxis Barbara Meyn: Stiftung und Vermögensverzehr. Zivil- und spendenrechtliche Auswirkungen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes für Verbrauchsstiftung & Co Jens Rehländer: Wie Stiftungen vom Web 2.0 profitieren. Eine Anleitung zum Verständnis und Nutzen sozialer Netzwerke Gert Klöttschen / Jochen Johannes Muth / Katharina Krumpen / Volkmar Heun: Stiftung und Umsatzsteuer (Teil I). Allgemeines zur Umsatzbesteuerung gemeinnütziger Stiftungen Sabine Ehlers / Ralf Schmidt / Sabine Korfmann / Iris Melzer / Martin Klöck / Heribert Brixius: Sponsoring Steuerrecht aktuell Rote Seiten Stiftung&Sponsoring Das Magazin für Nonprofit-Management und -Marketing Ausgabe Dezember Jahrgang ISSN Herausgeber: Deutsches Stiftungszentrum im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft / Institut für Stiftungsberatung, Dr. Mecking & Weger Redaktion: Dr. Christoph Mecking (Chefredakteur) V.i.S.d.P., Nicole Germeroth, Magda Weger Redaktionsassistenz: Sarah Fehrmann Redaktionsbeirat: Arndt P. Funken, Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main) Dr. Roland Kaehlbrandt, Stiftung Polytechnische Gesellschaft Frankfurt am Main Ulrike Posch, Rummelsberger Diakonie (Schwarzenbruck) Dr. K. Jan Schiffer, Schiffer & Partner (Bonn) Harald Spiegel, Dr. Mohren & Partner (München) Dr. Volker Then, CSI Centrum für Soziale Investitionen der Universität Heidelberg Linda Zurkinden-Erismann, StiftungsZentrum.ch (Bern) Verlag: Stiftung&Sponsoring Verlag GmbH (Anzeigen-Service, Vertrieb, Herstellung, Sonderdrucke, Nachdrucke, Print) Unter den Ulmen 10a, Gütersloh, Tel , Fax verlag@stiftung-sponsoring.de Abonnenten- und Leserservice: Bleichestr. 305, Verl Tel , Fax abo@stiftung-sponsoring.de Redaktion: Eisenacher Straße 29a, Berlin Tel , Fax redaktion@stiftung-sponsoring.de Online-Redaktion: Björn Quäck, online@stiftung-sponsoring.de Leserbriefe: an die Redaktion oder an echo@stiftung-sponsoring.de Produktion: PER.CEPTO mediengestaltung Königstraße 28, Laer Tel , Fax info@percepto.de Druck: Lensing Druck Westmünsterland Druck GmbH & Co. KG van-delden-str. 6-8, Ahaus Zitiervorschlag: S&S RS Verwendete Abkürzungen: sind erklärt unter Bezugsmöglichkeiten: S&S erscheint sechsmal jährlich. Jahresabonnement 126,80 inkl. MwSt. und Versand (Portopauschale Ausland), Einzelheft 22,00 inkl. MwSt., zzgl. Versand; Nachlässe für Buchhandlungen/ Bibliotheken (15 %), Redaktionen (20 %), Studierende (40 %) und jedes weitere Abonnement (50 %). Anzeigenpreise: Gültige Liste vom Für dieses Magazin haben wir Papier aus vorbildlich bewirtschafteten Wäldern unter Einhalten von ökologischen und sozialen Minimumstandards verwendet.

20 Stiftungen brauchen ein solides Fundament Stiftungen finanzieren viele kulturelle Einrichtungen. Stifter dokumentieren mit ihrer Stiftung ihre Werte und Ziele. RSM Verhülsdonk GmbH Stiftungen sind komplexe Instrumente, bieten Nachfolgeplanung für Unternehmen, Unternehmer und ihre Familien. RSM Verhülsdonk ist eine der führenden mittelständischen Beratungsgesellschaften und ist auch ganz in ihrer Nähe. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Firm name Tagline or descriptor Berlin Bremen Chemnitz Dresden Düsseldorf Erfurt Hamburg Iserlohn Koblenz Köln Krefeld Rostock

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