Die Rechtsprechung des EGMR zur Unschuldsvermutung bei der Einstellung des Strafverfahrens
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- Clemens Brauer
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1 Die Rechtsprechung des EGMR zur Unschuldsvermutung bei der Einstellung des Strafverfahrens A. Einführung und Erläuterungen I. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK Die Unschuldsvermutung als fundamentale Menschenrechtsgarantie besagt, dass ein Beschuldigter in einem Strafverfahren so lange als unschuldig gilt, bis ihm seine Schuld durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesen wird. 1 Als verfahrensspezifische Schutzgarantie verbietet sie die Zuweisung unbewiesener strafrechtlicher Schuld. 2 Der Anwendungsbereich dieses Prinzips erstreckt sich über die gesamte Prozessdauer, womit es während des Beweisverfahrens gleichermassen zu beachten ist wie im Rahmen der Verfahrensbeendigung. 3 II. Die Verfahrenseinstellung und damit verbundene Nebenentscheide Neben der Verurteilung und dem Freispruch kann das Verfahren gemäss Art. 319 f. StPO durch Einstellung beendet werden. Dies geschieht unter anderem in Fällen, wo eine Prozessvoraussetzung fehlt, die Einstellung aus Opportunitätsgründen angebracht erscheint oder wenn nicht genügend Beweise vorliegen, um Anklage zu erheben. 4 Die Einstellung des Strafverfahrens verstösst grundsätzlich nicht gegen die Unschuldsvermutung. 5 Endet ein Verfahren durch Freispruch oder Verurteilung, ist die Schuld bzw. Unschuld erwiesen und es besteht Gewissheit darüber, ob die betroffene Person die ihr vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat. 6 Die Verfahrenseinstellung als Prozessentscheidung darf hingegen keine Feststellungen zur Sache selbst äussern. 7 Die Schuldfrage bleibt also ungeklärt, womit faktische Verdachtsgründe weiterbestehen. 8 Die Einstellung des Strafverfahrens wird oft durch Nebenentscheide, wie Kosten- und Auslagenentscheide, begleitet. 9 Darin wird beispielsweise entschieden, ob der Beschuldigte die eigenen Auslagen zu tragen hat oder ob ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Auslagen oder auf Entschädigung für eine rechtmässig verhängte Untersuchungshaft lässt sich weder aus der Unschuldsvermutung noch anderweitig aus der EMRK ableiten. 10 Auch die Überbindung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten trotz der Einstellung des Strafverfahrens verstösst an sich nicht gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK. 11 Eine Verletzung der Unschuldsvermutung kommt jedoch dann in Betracht, wenn das Verfahren eingestellt wurde, der damit verbundene Kostenentscheid aber zulasten des Betroffenen im Kern seiner Begründung eine Würdigung der Schuld enthält. 12 Die Rechtfertigung einer Kostenüberwälzung durch Schuldannahmen könnte insbesondere problematisch sein, weil die Schuld des Betroffenen aufgrund der Verfahrenseinstellung nicht auf gesetzliche Weise Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, Kommentar, 2005, MRK Art. 6, Rn. 107 und Rn JOHANNES BARROT, Die Unschuldsvermutung in der Rechtsprechung des EGMR, Zeitschrift für das Juristische Studium ZJS, Juni 2010, (besucht am ), S KRISTIAN KÜHL, Unschuldsvermutung, Freispruch und Einstellung, 1983, S. 79; ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Aus historischer Sicht und im Lichte der Praxis des schweizerischen Bundesgerichts, der EMRK-Organe und des UNO-Menschenrechtsausschusses, ASR-Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Band/Nr. 631, 2000, 22, S TOPHINKE, 22, S TOPHINKE, 22, S KÜHL, S. 94 und S TOPHINKE, 22, S TOPHINKE, 22, S EGMR, Lutz c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 9912/82, 59; EGMR, A.L. c. Deutschland, Urteil vom 8. April 2005, 72758/01, 36. EGMR, Minelli c. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, 8660/79, 34 f. EGMR, Minelli c. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, 8860/79, 37 und 38. 1
2 nachgewiesen wurde. 13 Der EGMR setze sich in zahlreichen Fällen mit der Grundsatzfrage auseinander, ob sich solche Schuldfeststellungen im Rahmen von Verfahrenseinstellungen mit der Unschuldsvermutung vereinbaren lassen. Hierzu hat er eine Reihe von Prüfungskriterien entwickelt, die im Folgenden untersucht werden. B. Die Prüfungskriterien für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK I. Die Abgrenzung von Schuld- und Verdachtsfeststellungen Schon im Rahmen seiner erstmaligen Befassung mit dieser Thematik entschied der EGMR, dass ein Einstellungsentscheid nicht die Ansicht vertreten darf, der Betroffene sei schuldig, insbesondere wenn vorgängig kein gesetzlicher Schuldnachweis erging oder der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, seine Verteidigungsrechte auszuüben. 14 Entscheidungsbegründungen wie ohne Eintritt der Verjährung hätte der angefochtene Artikel sehr wahrscheinlich zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt 15 oder Die festgestellte Verletzung ist geringfügig, (...), das Verschulden des Beschuldigten kann als geringfügig bezeichnet werden 16 stellen die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen als erwiesen dar, ohne dass eine gesetzmässige Verurteilung stattgefunden hat. 17 Ein Einstellungsentscheid oder der damit verbundene Kostenentscheid verletzt somit Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn er tatsächliche Feststellungen über die angebliche Straftat oder über die Schuld enthält. 18 Folglich verbietet die Unschuldsvermutung im Falle von Verfahrenseinstellungen direkte oder indirekte Schuldzuweisungen. 19 Andererseits gewährt die Unschuldsvermutung dem Einzelnen kein Recht auf abschliessende Widerlegung der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung, 20 womit gewisse Zweifel an der Unschuld des Betroffenen zu dulden sind. In diesem Zusammenhang begann der EGMR zwischen Schuldfeststellungen und Verdachtsäusserungen zu unterscheiden, wobei seines Erachtens nur Letztere mit der Unschuldsvermutung vereinbar sind. 21. Stellt ein Gericht fest, dass gegen den Betroffenen trotz Verfahrenseinstellung starke Verdachtsmomente hinsichtlich der Begehung der Tat bestehen, wird dadurch keine Schuldannahme impliziert. 22 Im Einzelfall gestaltet sich die Abgrenzung zwischen Schuld- und Verdachtsäusserungen jedoch schwierig. Entschied der EGMR noch in Adolf c. Österreich und Minelli c. Schweiz, dass die oben zitierten Aussagen Schuldfeststellungen darstellten, interpretierte er in späteren Urteilen Formulierungen wie der Betroffene wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. mit annähernder Sicherheit verurteilt worden, 23 (...), dass eine Verurteilung deutlich wahrscheinlicher (sei) als ein Freispruch, 24 sowie bei einer Fortsetzung des Verfahrens (wäre) annähernd sicher zu erwarten, bzw. wesentlich wahrscheinlicher gewesen, dass es zur Verurteilung des Angeklagten gekommen wäre nicht als Schuldannahmen, sondern als Ausdruck von starken Verdachtsmomenten. 25 Damit scheint der Gerichtshof die Anforderungen an das Vorliegen von Schuldfeststellungen erhöhen zu wollen, was wiederum eine Senkung des durch Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährten Schutzes bedeutet TOPHINKE, 22, S EGMR, Minelli c. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, 8860/79, EGMR, Minelli c. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, 8860/ EGMR, Adolf c. Österreich, Urteil vom 26. März 1982, 8269/78, TOPHINKE, 22, S EGMR Adolf c. Österreich, Urteil vom 26. März 1982, 8269/78, JOCHEN FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., 2009, Art. 6, Rn Kommissionsbericht im Fall Adolf c. Österreich vom , Ser. B Nr. 43, S EGMR, Adolf c. Österreich, Urteil vom 26. März 1982, 8269/78, EGMR, Lutz c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 9912/82, EGMR, Lutz c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 9912/82, EGMR, Englert c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 10282/83, EGMR, Nölkenbockhoff c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 10300/83, DANIELA DEMKO, Zur Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bei Einstellung des Strafverfahrens und damit verknüpften Nebenfolgen, Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht HRRS, Juli 2007, S. 286 ff., (besucht am ), S
3 Der EMGR wird denn auch dafür kritisiert, dass er keine Begründung anführt, weshalb Formulierungen, die er in früheren Urteilen als Schuldfeststellungen erachtet hat, nunmehr als Verdachtsäusserungen zu verstehen sind. 27 Allerdings macht er geltend, dass nicht nur die Entscheidbegründung, sondern alle Umstände im Einzellfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden müssen. 28 II. Das Kriterium der Aussenwirkung und das Kriterium der richterlichen Absicht Bei der Abgrenzung von Schuld- und Verdachtsfeststellung stellte der EGMR zunächst auf die Wirkung der Begründung nach aussen, also deren tatsächliche Bedeutung in der breiten Öffentlichkeit ab. 29 In seiner anfänglichen Rechtsprechung betonte der EGMR, dass primär darauf abzustellen sei, ob die Begründung geeignet war, den Eindruck zu erwecken, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Tat schuldhaft begangen hat. 30 In Adolf c. Österreich und Minelli c. Schweiz hat er seiner Prüfung einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK das Verständnis zugrunde gelegt, das die Einstellungsbegründung erwecken konnte resp. dass sie bei einem objektiven Betrachter den Gedanken aufkommen lässt, das Gericht betrachte den Angeklagten als schuldig. 31 Im Hinblick auf diesen äusseren Eindruck argumentierte der EGMR in Minelli c. Schweiz, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung gegeben sei, auch wenn der Richter, um dessen Einstellungsbegründung es ging, sich in seiner Wortwahl vorsichtig zurückhielt. 32 Der Hinweis auf die zurückhaltende Wortwahl überrascht hinsichtlich der nachfolgenden Entscheidungen Lutz, Englert und Nölkenbockhoff c. Deutschland. In diesen Fällen wurde eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint, obwohl die Wortwahl in den betreffenden Entscheiden ähnlich vorsichtig, wenn nicht noch weniger vorsichtig gewählt war. 33 Für die Interpretation dieser Formulierungen als blosse Verdachtsäusserungen legte der EGMR deren Wortlaut nicht mehr im Lichte ihrer Aussenwirkung aus, sondern erachtete nunmehr die Absicht der Gerichtsbehörden, folglich, was diese in ihrer Begründung zum Ausdruck bringen wollten, für ausschlaggebend. 34 Wurde eine Formulierung wie eine Verurteilung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen in seiner früheren Rechtsprechung aufgrund ihrer Aussenwirkung als Schuldfeststellung aufgefasst, hiess es nun, dass damit lediglich die starken Verdachtsmomente gegenüber dem Beschuldigten ausgedrückt würden. 35 Der Aspekt der richterlichen Absicht sei vor allem bei der Anwendung von innerstaatlichen Vorschriften bedeutsam, welche den Gerichten bei der Kostenverteilung einen Ermessensspielraum einräumen und diese so verpflichten, den Grad des noch bestehenden Verdachts mit zu berücksichtigen. 36 Der EGMR lässt offen, weshalb er in Abweichung von seiner früheren Spruchpraxis auf die Absicht der Gerichte abstellte und wie dieses innere Moment zu ermitteln ist. 37 Ablehnend gegenüber dieser Praxisänderung äusserte sich der EGMR-Richter CREMONA. Seiner Ansicht nach ist bei einem so fundamentalen Prinzip wie der Unschuldsvermutung nicht die mögliche Absicht eines Richters massgeblich, sondern der schlussendlich verbleibende Eindruck, dass der Betroffene schuldig sei, was einer Ersatzverurteilung gleichkommt. 38 Der Sinn und Zweck der 27 DEMKO, HRRS, S BARROT, ZJS, S TOPHINKE, 22, S. 414 f. 30 EGMR, Adolf c. Österreich, Urteil vom 26. März 1982, 8269/78, EGMR, Adolf c. Österreich, Urteil vom 26. März 1982, 8269/78, 38; EGMR, Minelli c. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, 8660/79 = EuGRZ 1983, S. 479, Rn. 37; DEMKO, HRRS, S EGMR, Minelli c. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, 8660/79, DEMKO, HRRS, S EGMR, Lutz c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 9912/82, 58 und 62; EGMR, Englert c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 10282/83, 39; EGMR, Nölkenbockhoff c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 10300/83, EGMR, Lutz c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 9912/82, EGMR, Lutz c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 9912/82, 61 und TOPHINKE, 22, S EGMR, Lutz c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 9912/82, Abweichende Meinung des Richters CREMONA = Europäische Grundrechte Zeitschrift, EuGRZ 1987, S
4 Unschuldsvermutung liegt im Schutz vor expliziten und impliziten Schuldzuweisungen, denen kein gesetzlicher Schuldnachweis vorangeht. 39 Entscheidend sollte deshalb sein, wie eine staatliche Äusserung von ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach verstanden werden konnte, und nicht, was eine Behörde eigentlich ausdrücken wollte. 40 Im jüngeren Urteil A.L. c. Deutschland hat der EGMR darauf hingewiesen, dass Schuldfeststellungen auch in informellen Äusserungen der Richter gegen die Unschuldsvermutung verstossen können. 41 Dabei verweist der Gerichtshof in Abkehr zu den Entscheiden Lutz, Englert und Nölkenbockhoff c. Deutschland nicht mehr auf die innere Absicht der Richter, sondern wieder auf die Aussenwirkung der Äusserungen. 42 Einschränkend stellt Gerichtshof aber fest, dass von einem informellen Schreiben, das nicht veröffentlicht wird, nur eine geringe Aussenwirkung ausgehen könne. 43 Eine Begründung für seinen neuerlichen Perspektivenwechsel liess der EGMR leider vermissen. III. Das Hilfskriterium des Strafgehaltes Wie bereits ausgeführt, wurde bezüglich ähnlicher Entscheidbegründungen in Adolf c. Österreich und Minelli c. Schweiz ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung bejaht, während ein solcher in Lutz, Englert und Nölkenbockhoff c. Deutschland verneint wurde. Um die drei letztgenannten deutschen Fälle zusätzlich abzugrenzen und um seine Interpretation der Begründungen als Verdachtsfeststellungen zu unterstreichen, führte der EGMR an, dass die Verweigerung einer Kosten- oder Haftentschädigung im Gegensatz zu einer Auflage der Verfahrenskosten keinen Strafcharakter beinhalte. 44 Der Beschuldige in Minelli c. Schweiz war vom staatlichen Gericht verpflichtet worden, die Verfahrenskosten zu tragen und den Privatklägern ihre Auslagen zu erstatten, wodurch er aus Sicht des Gerichtshofs als schuldig behandelt worden war. 45 In den deutschen Fällen hingegen wurden den Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt. Sie mussten lediglich die eigenen Auslagen tragen, was keiner Strafe gleichkomme. 46 Der EGMR stellte nicht klar, wie dieses neue Kriterium zum ursprünglichen Kriterium der Abgrenzung von Schuld- und Verdachtsfeststellungen steht, insbesondere, ob es kumulativ oder alternativ anzuwenden ist. 47 Allerdings betonte der EGMR in den deutschen Fällen hauptsächlich, dass die Begründungen der Kostenentscheide keine Schuldfeststellungen enthielten. Der EGMR stützte sich im Schwerpunkt sichtlich auf die Abgrenzung von Schuld und Verdacht. Das Kriterium der Strafähnlichkeit wurde eher hilfsweise herangezogen. 48 Daraus kann man folgern, dass die Überbürdung der Verfahrenskosten für sich genommen die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Erst in der Verbindung mit einer Schuldzuweisung wird die Kostenauferlegung zu einer strafähnlichen Massnahme. 49 Kritisch äussert sich hierzu Richter CREMONA. Er führt aus, dass die Unschuldsvermutung unabhängig von einer verhängten Strafe verletzt sein kann, weil im modernen Strafprozess eine Verurteilung auch ohne eine solche ausgesprochen werden könne. 50 Das Kriterium der Strafähnlichkeit erscheint in diesem Sinne wenig sinnvoll. Ausschlaggebend für eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist in jedem Fall nach wie vor, ob eine Schuldzuweisung ohne gesetzlichen Nachweis ausgesprochen wurde TOPHINKE, 22, S TOPHINKE, 22, S EGMR, A.L. c. Deutschland, Urteil vom 8. April 2005, 72758/01, 37. EGMR, A.L. c. Deutschland, Urteil vom 8. April 2005, 72758/01, 38. EGMR, A.L. c. Deutschland, Urteil vom 8. April 2005, 72758/01, 38. TOPHINKE, 22, S EGMR, Englert c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 10282/83, 40. EGMR, Englert c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 10282/83, 40. TOPHINKE, 22, S. 416 und 417. TOPHINKE, 22, S TOPHINKE, 22, S EGMR, Lutz c. Deutschland, Urteil vom 25. August 1987, 9912/82, Abweichende Meinung des Richters CREMONA = Europäische Grundrechte Zeitschrift, EuGRZ 1987, S ESTHER TOPHINKE, 22, S
5 IV. Das Kriterium der Heilung Bereits in Adolf c. Österreich wurde vom EGMR entschieden, dass eine Schuldfeststellung in der Begründung des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids im Lichte des Urteils der nachfolgenden Gerichtsinstanz gelesen werden muss. 52 Wenn die höhere Instanz feststellt, dass die vorangehende Entscheidung nicht als Schulderkenntnis zu werten sei, werde die Vermutung der Schuld beseitigt. 53 Eine heilende Wirkung im Sinne einer nachträglichen Klarstellung missverständlicher Äusserungen 54 wird dem Urteil der höheren Instanz aber nur zugesprochen, wenn sie den Sinn und die Tragweite des ersten Entscheids verändert. 55 Somit muss hierfür nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Bedeutungsgehalt der Einstellungsentscheidung im Rahmen des Instanzenzuges korrigiert wird. 56 Auch dieses Kriterium erntete seitens der Richter CREMONA, LIESCH und PETTITI in Adolf c. Österreich Kritik. Ihrer Ansicht nach kann die in unzweideutiger Sprache verfasste Einstellungsentscheidung nicht in einen anderen Sinn umgedeutet werden. Eine Beseitigung der tatsächlichen Schuldfeststellungen durch eine hypothetische Weisswaschung sei nicht möglich. 57 Dieser Meinung ist m.e. vor allem im Zusammenhang mit dem Kriterium der Aussenwirkung zu folgen. Wird ein Entscheid von der breiten Öffentlichkeit so verstanden, dass der Betroffene schuldig sei, wird diese Auffassung durch eine spätere Relativierung durch die oberen Instanz nicht ohne Weiteres umgestossen. Insbesondere die Klarstellung, dass der frühere Entscheid keine Schuldfeststellung enthält, sondern lediglich auf einer Verdachtslage beruht, 58 kann von einem objektiven Betrachter immer noch so verstanden werden, dass das Gericht den Betroffenen für schuldig hielt. C. Würdigung und Fazit Der EGMR stützt sich bei seiner Prüfung hauptsächlich auf die Abgrenzung von Schuld- und Verdachtsäusserungen, wobei er eine richterliche Äusserung im Lichte sämtlicher Begebenheiten, wie dem Wesen einer Kostenauflage, der Heilung im innerstaatlichen Instanzenzug oder der Aussenwirkung berücksichtigt. Dennoch scheint die Praxis des EGMR zur vorliegenden Materie uneinheitlich und wenig überzeugend. Ein Strafverfahren dient dazu, den bestehenden Tatverdacht zu klären. Mit der Verfahrenseinstellung endet die Möglichkeit der Verdachtsaufklärung und die Wahrheitsfindung wird abgebrochen. 59 Deshalb erscheint es unzweckmässig, aus dem ehemals Verdächtigen einen weiterhin Verdächtigen machen zu dürfen. 60 Schliesslich ist die Unschuldsvermutung eine fundamentale Menschenrechtsgarantie und wurde für den Schutz des Einzelnen konzipiert. 61 Nicht nur die Abgrenzung von Schuld und Verdacht, sondern auch die Kriterien, die hierfür vom EGMR herangezogen werden, bedürfen einer Konkretisierung. 62 Unter anderem der Wechsel vom Abstellen auf die Aussenwirkung einer Formulierung auf die Absicht des Richters erfordert eine Begründung, zumal der EGMR neuerdings betreffend informeller richterlicher Äusserungen wieder auf die Aussenwirkung rückverweist, nur um diese dann als geringfügig einzustufen. Ohne eine Klärung lässt diese Praxis den Eindruck aufkommen, dass der EGMR bereit ist, bei Verfahrenseinstellungen zumindest in Einzelfällen der Beachtung der Unschuldsvermutung einen kleineren Stellenwert beizumessen EGMR, Adolf c. Österreich, Urteil vom 26. März 1982, 8269/78,. 40. EGMR, Adolf c. Österreich, Urteil vom 26. März 1982, 8269/78, 40. EGMR, A.L. gegen Deutschland, Urteil vom 8. April 2005, 72758/01, 39. EGMR, Minelli c. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, 8660/79, 40. DEMKO, HRRS, S EGMR, Adolf c. Österreich, Urteil vom 26. März 1982, 8269/78, Abweichende Meinung der Richter CREMONA, LIESCH und PETTITI = Europäische Grundrechte Zeitschrift, EuGRZ 1982, S EGMR, Adolf c. Österreich, Urteil vom 26. März 1982, 8269/78, 40. TOPHINKE, 22, S DEMKO, HRRS, S ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2012, Art. 6, Rn BARROT, ZJS, S
6 Eigenständigkeitserklärung Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbständig und nur unter Zuhilfenahme der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen angefertigt habe. Ich versichere zudem, diese Arbeit nicht bereits anderweitig als Leistungsnachweis verwendet zu haben. Eine Überprüfung der Arbeit auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software darf vorgenommen werden. Zürich, 5. März
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