DER REFERENTENENTWURF ZUR ANPASSUNG DES ERBSTG DIE EU-ERBRECHTSVERORDNUNG UND DIE BESTEUERUNG VON ERBFÄLLEN MIT AUSLANDSBERÜHRUNG

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1 DER REFERENTENENTWURF ZUR ANPASSUNG DES ERBSTG DIE EU-ERBRECHTSVERORDNUNG UND DIE BESTEUERUNG VON ERBFÄLLEN MIT AUSLANDSBERÜHRUNG Stuttgart,

2 INHALTSVERZEICHNIS Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG; Die EU-Erbrechtsverordnung und die Besteuerung von Erbfällen mit Auslandsberührung Der Referentenentwurf zur Anpassung 3 II. Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember IIII. Referentenentwurf 9 1. Überblick 9 2. Änderung begünstigungsfähiges Vermögen Änderung Lohnsummenregelung Neuregelung Verwaltungsvermögen Einführung einer Regelung für großes Betriebsvermögen Fazit 18 Die EU-Erbrechtsverordnung Anwendungsbereich und Inhalt Bestimmung des anwendbaren Erbrechts Rechtswahl Gewöhnlicher Aufenthalt Räumlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Pflichtteilsverzicht Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament Fazit Erbschaftsteuerplicht Doppelbesteuerung Abmilderung der Doppelbesteuerung Doppelbesteuerungsabkommen Ferienhaus im Süden/in Florida Wegzug und Halten einer Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft Konto und Wertpapiere im Ausland und erbschaftsteuerlichen Folgen Fazit 70 Folie

3 Nexia Weltweit 71 Ihr Referententeam 72 1 Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript ist nicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir auf Wunsch gerne zur Verfügung. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Kronenstraße 30, Stuttgart. Dies gilt auch für die Vervielfältigung auf fotomechanischem Wege. Rechtsstand Juni 2015

4 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG Die EU-Erbrechtsverordnung und die Besteuerung von Erbfällen mit Auslandsberührung Herr RA/StB Prof. Dr. Klaus Weber Frau RA/StB Heike Schwind Frau RA/StB Dr. Martina Vollmar Überblick / Gliederung Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG II. Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2014 III. Referentenentwurf Die EU-Erbrechtsverordnung 2

5 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG 1. Januar 2009 bis 16. Dezember 2014 Besteuerung nach Verkehrswerten. Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (85 %-Abschlag bzw. volle Steuerbefreiung). Steuersätze: 7 % bis 30 % in Steuerklasse I 15 % bis 43 % in Steuerklasse II 30 % bis 50 % in Steuerklasse III. 17. Dezember 2014 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 3 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (1. Januar 2009 bis 16. Dezember 2014) Zweck Produktives Vermögen schützen, insbesondere Familienunternehmen, um den Bestand des Unternehmens und den Bestand seiner Arbeitsplätze nicht durch steuerbedingte Liquiditätsprobleme zu gefährden. Was ist bisher begünstigtes Betriebsvermögen? Anteile an Kapitalgesellschaften; Mindestbeteiligung mehr als 25 %, es sei denn Poolvertrag. Anteile an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) unabhängig von einer Beteiligungsquote. Sonstiges Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe). 4

6 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (1. Januar 2009 bis 16. Dezember 2014) Vergleich Regelverschonung Optionsverschonung Grundvoraussetzungen: Verwaltungsvermögensgrenze 50 % 10 % Rechtsfolge: Verschonungsabschlag 85 % 100 % Sofortbesteuerungsanteil 15 % 0 % Folgevoraussetzung Verhaftungs-/Lohnsummenfrist 5 Jahre 7 Jahre Lohnsumme 400 % (entspricht 80 % pro Jahr) 700 % (entspricht 100 % pro Jahr) Ausnahme von der Lohnsumme Nachversteuerung Tarifermäßigung für Erwerber der Steuerklassen II und III Ausgangslohnsumme EUR 0 oder Betrieb hat nicht mehr als 20 Beschäftigte Vermögensverhaftung zeitanteilig (pro-rata-temporis-regelung) Steuerklasse I Steuerklasse I 5 Überblick / Gliederung Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG II. Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2014 III. Referentenentwurf Die EU-Erbrechtsverordnung 6

7 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG II. Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember Januar 2009 bis 16. Dezember 2014 Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind verfassungswidrig, gelten aber fort. Besteuerung unverändert. 17. Dezember 2014 bis 30. Juni 2016 Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind verfassungswidrig. Gesetzgeber kann bis zum 30. Juni 2016 eine bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung (17. Dezember 2014) eine rückwirkende Neuregelung erlassen, die eine exzessive Ausnutzung der verfassungswidrigen Regelungen unmöglich macht, in diesen Fällen kein Vertrauensschutz. Besteuerung ungewiss. Spätestens ab 1. Juli 2016 Neuregelung durch den Gesetzgeber. 7 Überblick / Gliederung Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG II. Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2014 III. Referentenentwurf Die EU-Erbrechtsverordnung 8

8 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 1. Überblick Was bleibt? Anwendung des neuen Gesetzes erst für Erwerbe nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes. Prüfen, ob angesichts der geplanten Änderungen Unternehmensnachfolgen noch vor Erlass des Gesetzes erfolgen sollen. Abzugsbetrag von EUR für Kleinsterwerbe bis EUR 1 Mio. bleibt erhalten. Regelverschonung (85 %-Befreiung) und Optionsverschonung (100 %-Befreiung) mit Lohnsummenschwellen und Behaltensfristen bleibt für Anteilserwerbe bis zu EUR 20 Mio. erhalten. 9 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 1. Überblick Was ändert sich? Änderungen begünstigungsfähiges Vermögen. Ausnahme von Lohnsummenregelung nur noch für Unternehmen mit nicht mehr als 3 Beschäftigten. Erhebliche Änderung der Regelungen zum Verwaltungsvermögen. Verschonung ohne Verschonungsbedarfsprüfung nur noch für Erwerbe bis EUR 20 Mio. (Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb 10 Jahren) = Freigrenze. Entscheidend ist nicht der Wert des Unternehmens als Ganzem, sondern der Wert des erworbenen Anteils. Erhöhung der Freigrenze von EUR 20 Mio. auf EUR 40 Mio. bei bestimmten Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Abschmelzungslösung statt Regel-/Optionsverschonung auf Antrag für Großerwerbe > EUR 20 Mio./ EUR 40 Mio. oder Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe > EUR 20 Mio./EUR 40 Mio. 10

9 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 2. Änderung begünstigungsfähiges Vermögen Keine Begünstigung gewerblich geprägter Personengesellschaften (GmbH & Co. KG) mehr. Ausnahme für begünstigungsfähige Beteiligungen von gewerblich geprägten Personengesellschaftsholdings. Problem: Behandlung von Holdings mit gemischter Tätigkeit (z. B. teilweise (Konzern-)Vermietung von Grundbesitz)? A-GmbH & Co. KG 50 % Vermietung B-KG C-GmbH 11 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 3. Änderung Lohnsummenregelung Freistellung von Kleinstbetrieben mit bis zu 3 Beschäftigten. abgesenkte Mindestlohnsumme von 250 % bei Regelverschonung (statt 500 %) bzw. 500 % bei Optionsverschonung (statt 700 %) bei Betrieben mit 4 bis 10 Beschäftigten. 12

10 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 4. Neuregelung Verwaltungsvermögen Aufgabe des Katalogs an (schädlichem) Verwaltungsvermögen. Zum nicht begünstigten Vermögen (ehemals Verwaltungsvermögen) gehören die Teile des Unternehmensvermögens, die nicht überwiegend dem Hauptzweck dienen, d. h. die ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können (sog. nichtbegünstigtes Vermögen). Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen u. a. Forderungen (Finanzmittel) gehören zum begünstigten Vermögen, soweit der Wert nach Abzug von Schulden 20 % des anzusetzenden Unternehmenswertes nicht übersteigt. 13 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 4. Neuregelung Verwaltungsvermögen Ein Teil des nicht begünstigten Vermögens wird pauschalierend (i.h.v. 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens) verschont. Ermittlung des begünstigten Vermögens: Aufteilung der nach dem Finanzmitteltest noch vorhandenen Schulden anteilig auf begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen. Abzug der betreffenden Schulden vom nicht begünstigten Vermögen und vom begünstigten Vermögen (= Ermittlung des jeweiligen Nettowerts). Berechnung der Begünstigungsquote: Nettowert begünstigtes Vermögen Nettowert des nicht begünstigten Vermögens + Nettowert des begünstigten Vermögens Wert des begünstigten Vermögens: Gem. Wert des Unternehmens x Begünstigungsquote. Einführung einer konsolidierten Betrachtung bei Beteiligungen: Verbundsvermögensaufstellung. 14

11 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 5. Einführung einer Regelung für großes Betriebsvermögen Bis EUR 20 Mio./EUR 40 Mio.: Regel/Optionsverschonung darüber hinaus Verschonungsbedarfsprüfung ab Erwerb > EUR 20 Mio. ausnahmsweise erst für Erwerb > EUR 40 Mio., wenn Gesellschaftsvertrag Entnahmebeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen und Abfindungsbeschränkungen seit mind. 10 Jahren enthält, Haltefrist 30 Jahre. Wahlrecht: Möglichkeit 1: Antrag auf verminderten Verschonungsabschlag Möglichkeit 2: Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung 15 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 5. Einführung einer Regelung für großes Betriebsvermögen Antrag auf verminderten Verschonungsabschlag: Verschonungsabschlag verringert sich um 1 % pro volle EUR 1,5 Mio., die den Wert des Erwerbs von EUR 20 Mio./EUR 40 Mio. übersteigen. ab EUR 110 Mio.: Regelverschonung: 25 %. Optionsverschonung: 40 %. Beispiel: Wert des Erwerbs beträgt EUR 35 Mio. Der Wert von EUR 20 Mio. wird um EUR 15 Mio. überschritten. Die Regelverschonung beträgt nur noch 75 %, die Optionsverschonung nur noch 90 %. 16

12 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 5. Einführung einer Regelung für großes Betriebsvermögen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung: Der Erwerber muss 50 % seines verfügbaren Vermögens zur Steuerzahlung einsetzen. Zum verfügbaren Vermögen gehören: das mitübertragene Vermögen, das nicht zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehört; das mitübertragene nicht begünstigte Vermögen, beispielsweise betriebliches Vermögen, das seinem Hauptzweck nach nicht dem Betrieb dient; bereits vorhandenes Vermögen des Erwerbers mit Ausnahme von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen. 17 Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG III. Der Referentenentwurf 6. Fazit Gesetzgeber hält bei Erwerben bis EUR 20 Mio./EUR 40 Mio. an bisheriger Verschonung ohne Bedürfnisprüfung fest. Rechtsunsicherheit bei nicht begünstigtem Vermögen durch unbestimmten Rechtsbegriff des Hauptzwecks. Künftig hohes BP-Risiko bei allen Erwerben. Rechtsunsicherheit bei Holdingstrukturen über gewerblich geprägte Personengesellschaften mit Mischtätigkeit -> wie weit reicht die Verschonung? Einführung hoher Hürden bei Großerwerben (Grenze schnell erreicht, derzeit bspw. Faktor 18 x Jahresertrag) entweder geringe Verschonung durch Abschmelzungsmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung. Schenkungen nach derzeitigem Recht sind damit in nahezu allen Fällen steuerlich günstiger. 18

13 Überblick / Gliederung Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG II. Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2014 III. Referentenentwurf Die EU-Erbrechtsverordnung 19 Die EU-Erbrechtsverordnung 1. Anwendungsbereich und Inhalt a) Sachlicher Anwendungsbereich und Inhalt Internationales Privatrecht: Vorschriften zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat. Erbkollisionsrecht: Bestimmung des anwendbaren Erbrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Internationale Zuständigkeit in Erbsachen. Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen. Schaffung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Keine Änderung: materielles Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht (weiterhin nationales Recht). 20

14 Die EU-Erbrechtsverordnung b) Zeitlich Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten. c) Örtlich EU-Staaten, außer: Dänemark, Irland und Großbritannien. Universelle Geltung: für Staatsangehörige oder Ansässige außerhalb der teilnehmenden Staaten. d) Geltung Unmittelbare Geltung einer EU-Verordnung ( wie ein Gesetz ). e) Vorteil der Vereinheitlichung Verhinderung von Nachlassspaltungen. 21 Die EU-Erbrechtsverordnung 2. Bestimmung des anwendbaren Erbrechts Maßgebliches Kriterium Bisher: Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt (Regelfall: deutsches Erbrecht). Ab : letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers. Keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts in der EU-ErbVO. Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Todeszeitpunkt. Ermittlung der individuellen Umstände im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung. 22

15 Die EU-Erbrechtsverordnung 2. Bestimmung des anwendbaren Erbrechts Mögliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts Objektive Kriterien (in Anlehnung an die EuGH-Entscheidung v zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes): Soziale und familiäre Integration Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts (oder ggf. Umzugs) Staatsangehörigkeit Ort und Umstände der beruflichen Tätigkeit (bzw. der Einschulung des Kindes) Sprachkenntnisse. Subjektives Kriterium: Bleibewille. 23 Die EU-Erbrechtsverordnung 3. Rechtswahl Möglichkeit der Festlegung des anwendbaren Erbrechts in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag). Erbrecht des Staates wählbar, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt. Rechtssicherheit durch Rechtswahl Achtung: hohe Kosten der Rechtswahl in einer notariellen Urkunde in Abhängigkeit vom Nachlasswert (Tipp: Kostenersparnis durch Regelung in einem privatschriftlichen Testament). Beispiel: Für den Abschluss eines Erbvertrages durch die Ehegatten mit einem Vermögen von EUR 5 Mio. entstehen Notarkosten i.h.v. EUR (zzgl. USt); für die Rechtswahl fallen weitere Kosten i.h.v. EUR (zzgl. USt) an. 24

16 Überblick / Gliederung Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG II. Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2014 III. Referentenentwurf Die EU-Erbrechtsverordnung 25 Die EU-Erbrechtsverordnung 1. Gewöhnlicher Aufenthalt a) Ferienhaus im Süden Beispiel: Das Rentnerehepaar Ernst und Renate Mühlbauer entschließt sich, ihre Ferienimmobilie auf Mallorca intensiver zu nutzen. Anstatt bisher nur für wenige Wochen im Jahr bewohnen sie das Auslandsdomizil immer häufiger und über längere Zeiträume hinweg. Sie überwintern auf Mallorca und genießen den Sommer in Deutschland. 26

17 Die EU-Erbrechtsverordnung 1. Gewöhnlicher Aufenthalt a) Ferienhaus im Süden Grundsatz: 1 Person -> 1 Aufenthaltsort. Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts besonders schwierig bei etwa gleich langer Verweildauer in zwei Staaten und sozialer Integration des Erblassers an beiden Aufenthaltsorten. Besonderer Faktor : Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem sich die wertvollsten Vermögensgegenstände befinden Empfehlung: Rechtssicherheit durch Rechtswahl. 27 Die EU-Erbrechtsverordnung 1. Gewöhnlicher Aufenthalt b) Entsendung Beispiel: Michael Mühlbauer arbeitet für einen großen deutschen Automobilkonzern. Er soll an der Errichtung einer neuen Produktionsstätte in Portugal mitwirken und nach erfolgreicher Inbetriebnahme diese auch noch einige Zeit betreuen. Er wird deshalb von seinem Arbeitgeber für zunächst vier Jahre nach Portugal entsandt. Arbeitgeber Neues Werk 28

18 Die EU-Erbrechtsverordnung 1. Gewöhnlicher Aufenthalt b) Entsendung Gewöhnlicher Aufenthalt? Arbeitgeber Fehlen eines Bleibewillens, da von Anfang an nicht auf Dauer angelegt (auch bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten ). aber: Vermutung eines Bleibewillens bei Vorliegen gewichtiger objektiver Kriterien (berufliche, familiäre und soziale Integration im betreffenden Staat). Empfehlung: Rechtssicherheit durch Rechtswahl Hinweis durch Arbeitgeber. Neues Werk 29 Die EU-Erbrechtsverordnung 2. Räumlicher Anwendungsbereich Ferienimmobilie in Florida (USA) Beispiel: Das Rentnerehepaar Ernst und Renate Mühlbauer verfügt über ein großes Mietshaus in Deutschland und über eine Ferienimmobilie in Florida, USA. Da sie genug vom schlechten Wetter in Deutschland haben, beschließen die beiden, dauerhaft in Florida wohnen zu wollen, um das sonnige Leben in Miami Beach zu genießen. 30

19 Die EU-Erbrechtsverordnung 2. Räumlicher Anwendungsbereich Deutsche Sicht EU-ErbVO: gewöhnlicher Aufenthalt = Florida. Erbrecht bestimmt sich nach Regelungen des internationalen Privatrechts (IPR) in Florida. US-Sicht: IPR in Florida Bewegliches Vermögen: Ort des Domizils = Florida. Unbewegliches Vermögen: Ort der Belegenheit der Immobilie. Immobilie in Deutschland: Rückverweisung deutsches Erbrecht. Ergebnis: Nachlassspaltung. Möglichkeit der rechtlichen Strukturierung der US-Immobilie = joint tenancy, trust. 31 Die EU-Erbrechtsverordnung 3. Sachlicher Anwendungsbereich Wegzug und Halten einer Beteiligung an einer deutschen Personengesellschaft Mühlbauer KG Beispiel: Ernst Mühlbauer war ein sehr erfolgreicher Unternehmer. Seine Firma, die Mühlbauer GmbH & Co. KG mit Sitz in Stuttgart- Feuerbach, stellt Fenster und spezielle Glastüren her. Da er nun seit einiger Zeit im Ruhestand ist, entschließt er sich, zusammen mit seiner Ehefrau Renate in die Toskana auszuwandern. Er ist sicher, alles geregelt zu haben, denn seinen Nachfolger von Todes wegen hat er bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt. 32

20 Die EU-Erbrechtsverordnung 3. Sachlicher Anwendungsbereich Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen: Regelung im Gesellschaftsvertrag Mühlbauer KG Gesellschaftsrechtliche Regelungen von EU-ErbVO nicht erfasst. Verzahnung von Gesellschaftsrecht und Erbrecht: Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht alleine aufgrund der testamentarischen Regelung. Besonderheit im deutschen Gesellschaftsrecht: Übergang des Gesellschaftsanteils an Personengesellschaft im Wege der Sondererbfolge. 33 Die EU-Erbrechtsverordnung 3. Sachlicher Anwendungsbereich Anwendung von italienischem Erbrecht bei gewöhnlichem Aufenthalt in Italien: Erbengemeinschaft nach italienischem Recht = Bruchteilsgemeinschaft (keine Gesamthandsgemeinschaft). Mühlbauer KG Kann sie Mitglied einer deutschen Personengesellschaft werden? Geht der Anteil an einer deutschen Personengesellschaft auch in diesem Fall unmittelbar und automatisch jeweils auf den einzelnen Miterben über (Sondererbfolge)? Aushebelung der Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag? Empfehlung: Rechtssicherheit durch Rechtswahl. 34

21 Die EU-Erbrechtsverordnung 4. Pflichtteilsverzicht Beispiel: Das Ehepaar Mühlbauer hat zwei erwachsene Kinder. Tochter Eva hat sich mit ihren Eltern zutiefst verstritten. Zu ihr besteht kaum noch Kontakt. Alleinerbe soll deshalb Sohn Michael werden. Eva hat als Abfindung im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge EUR 1 Mio. erhalten und im Gegenzug einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt. Das Ehepaar Mühlbauer möchte nun den Lebensabend in der Toskana verbringen. EUR 1 Mio. 35 Die EU-Erbrechtsverordnung 4. Pflichtteilsverzicht Deutsches Erbrecht: Pflichtteil = schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben. Pflichtteilsverzicht = möglich. Italienisches Erbrecht Pflichtteil = echtes Noterbrecht. Berechtigter wird neben den testamentarisch Begünstigten Erbe. Pflichtteilsverzicht = unzulässig. Anerkennung des in Deutschland geschlossenen Pflichtteilsverzichtes fraglich. Empfehlung: Rechtssicherheit durch Rechtswahl. Pflichtteilsverzicht Pflichtteilsverzicht EUR 1 Mio. 36

22 Die EU-Erbrechtsverordnung 5. Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament Testament Erbvertrag Beispiel: Die Eheleute Ernst und Renate Mühlbauer haben sich privatschriftlich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Sie bestimmen ihren Sohn Michael zum Schlusserben. Ernst Mühlbauer verstirbt nach dem Umzug plötzlich und unerwartet. Renate Mühlbauer möchte wissen, ob sie weiterhin an die Schlusserbeinsetzung des Sohnes gebunden ist. Abwandlung: Die Eheleute Mühlbauer haben die gleiche Regelung in einem notariell beurkundeten Erbvertrag getroffen. 37 Die EU-Erbrechtsverordnung 5. Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament Testament Erbvertrag a) Wirksame Errichtung Errichtung nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. b) Bindungswirkung Erbvertrag: Voraussetzungen der Auflösung nach dem Recht der Errichtung. Testament: Voraussetzungen des Widerrufs nach dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Gemeinschaftliches Testament = / Erbvertrag? Empfehlung: Rechtssicherheit durch Erbvertrag. 38

23 Die EU-Erbrechtsverordnung 6. Fazit Bei in Deutschland ansässigen Erblassern mit Auslandsvermögen wird die Abwicklung der Erbfälle erleichtert. Bei Erblassern, die mobil sind und ganz oder teilweise im Ausland leben, kann es zur überraschenden Anwendung eines fremden Rechts kommen. Möglichkeit der Rechtswahl bietet Rechtssicherheit und ist im Einzelfall zu überdenken. 39 Überblick / Gliederung Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG II. Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2014 III. Referentenentwurf Die EU-Erbrechtsverordnung 40

24 Keine Auswirkung der EU-ErbVO auf die Besteuerung von Erbfällen mit Auslandsberührung. Getrennte Betrachtung des jeweiligen nationalen Erbschaftsteuerfalls unter Beachtung aller nationalen Normen der beteiligten Steuerordnungen Erbschaftsteuerpflicht ( 2 ErbStG, 4 AStG) a) Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht ( 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG) Einer der Beteiligten (Erblasser/Schenker oder Erwerber) ist zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer. Ist der Erblasser/Schenker Inländer, erfolgt eine Besteuerung seines Weltvermögens. Ist der Erblasser/Schenker kein Inländer, greift die unbeschränkte Steuerpflicht nur für den Erwerb der Personen, die Inländer sind. Die Inländereigenschaft bestimmt sich nach dem steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ( 8 AO) im Inland. b) Erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht ( 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG) Als Inländer gelten auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Zweck: Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht soll nicht durch kurzfristige Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland umgangen werden können. 42

25 1. Erbschaftsteuerpflicht ( 2 ErbStG, 4 AStG) c) Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ( 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) Besteuert wird nur der Vermögensanfall, der aus Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG besteht, soweit (erweiterte) unbeschränkte Steuerpflicht nicht greift. Nach 121 BewG gehören u.a. zum Inlandsvermögen: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen inländisches Grundvermögen inländisches Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 10 % Beteiligungsquote Nicht zum Inlandsvermögen gehört bspw. eine unbesicherte Forderung gegen eine Bank (Bankoder Sparkonto) Doppelbesteuerung Inland Ausland u n b e s c h r ä n k t e S t e u e r p f l i c h t i m I n l a n d keine Steuerpflicht im Ausland u n b e s c h r ä n k t e S t e u e r p f l i c h t i m I n l a n d beschränkte Steuerpflicht im Ausland beschränkte Steuerpflicht im Inland u n b e s c h r ä n k t e S t e u e r p f l i c h t i m A u s l a n d u n b e s c h r ä n k t e S t e u e r p f l i c h t i m I n l a n d u n b e s c h r ä n k t e S t e u e r p f l i c h t i m A u s l a n d Doppelbesteuerung 44

26 3. Abmilderung der Doppelbesteuerung Doppelbesteuerung (Teilweise) Abmilderung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung nach 21 ErbStG (auf nationaler Ebene) oder durch Doppelbesteuerungsabkommen (auf zwischenstaatlicher Ebene) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern Dänemark vom 22. November 1995 Frankreich vom 3. April 2009 Griechenland vom 18. November/1. Dezember 1910 Schweden vom 14. Juli 1992 Schweiz vom 30. November 1978 USA vom 30. Dezember 1980/14. Dezember 1998 Zum Vergleich: über 130 DAB auf dem Gebiet der Einkommensteuer (laufende Verhandlungen oder bereits im Umsetzungsstadium mit über 50 weiteren Ländern). 46

27 Überblick / Gliederung Der Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG II. Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2014 III. Referentenentwurf Die EU-Erbrechtsverordnung Ferienhaus im Süden Beispiel: Ernst Mühlbauer verstirbt. In seinen Nachlass fällt eine Ferienimmobilie in Spanien mit einem Wert von EUR Der übrige Nachlass (Immobilien in Deutschland, Aktien- Depots und Festgeldkonten) hat einen Wert von EUR 5 Mio. Erbin EUR

28 1. Ferienhaus im Süden Erbschaftsteuerliche Folgen bei einer Ferienimmobilie im Nachlass: Erbin Doppelbesteuerung Doppelbesteuerung, wenn auch der Belegenheitsstaat eine Steuer auf den Übergang der Immobilie von Todes wegen erhebt. Euro Ferienhaus im Süden a) Vergleich der Freibeträge Ehegatten und Lebenspartner Kinder Enkel übrige Personen der Steuerklasse I Personen der Steuerklasse II Steuerklasse I ,87 (für jedes Jahr, das der Erbe unter 21 Jahren ist, erhöht sich der Freibetrag um 3.990,72, insgesamt aber nicht auf mehr als ,59) Steuerklasse II ,87 Steuerklasse III 7.993,46 Personen der Steuerklasse III Steuerklasse IV Kein Freibetrag Steuerklassen: I. Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder und Eltern und Voreltern (bei Erwerb von Todes wegen) II. III. Eltern und Voreltern (bei Schenkungen), Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte/Lebenspartner Übrige Erwerber Steuerklassen: I. Abkömmlinge und Adoptivkinder unter 21 Jahren II. III. IV. Abkömmlinge und Adoptivkinder über 21 Jahre, Ehegatten, Eltern, Voreltern und Adoptiveltern Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern und -kinder Verwandte ab dem 4. Grad der Seitenlinie und übrige Erwerber 50

29 1. Ferienhaus im Süden b) Vergleich der Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I II III über Erbanfall Steuerschuld nächste Stufe Prozentsatz übersteig. Betrag ,46 7,65 % 7.993,46 611, ,45 8,50 % , , ,45 9,35 % , , ,45 10,20 % , , ,45 11,05 % , , ,45 11,90 % , , ,45 12,75 % , , ,45 13,60 % , , ,45 14,45 % , , ,45 15,30 % , , ,15 16,15 % , , ,15 18,70 % , , ,30 21,25 % , , ,41 25,50 % , , ,54 29,75 % , ,00 größer als ,08 34,00 % Ferienhaus im Süden c) Steuertarif der Erbschaftsteuer in Spanien Multiplikator Vorvermögen (= eigenes Vermögen des Erben) Steuerklasse I und II Steuerklasse III Steuerklasse IV bis ,11 1,0000 1,5882 2,0000 > ,11 bis ,43 1,0500 1,6676 2,1000 > ,43 bis ,98 1,1000 1,7471 2,2000 über ,98 1,2000 1,7471 2,

30 1. Ferienhaus im Süden d) Berechnung der Erbschaftsteuer in Spanien (1) Ermittlung des Nettowerts des Vermögensanfalls (realer Wert des Vermögensanfalls abzüglich Schulden, Belastungen und Kosten). (2) Abzug des Freibetrags. (3) Anwendung des Steuersatzes (unabhängig vom Verwandtschaftsgrad). (4) Anwendung des Multiplikators auf den Steuerbetrag (abhängig vom Vorvermögen des Erwerbers berechnet nach den Regeln der Vermögensteuer und abhängig vom Verwandtschaftsgrad). Der absolute Höchststeuersatz beträgt theoretisch 81,6 % (Steuerklasse IV und Vorvermögen des Erwerbers von über EUR ,98) Ferienhaus im Süden e) Neuerungen im spanischen Erbschaftsteuerrecht Nebeneinander von nationalem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz und regionale Erbschaftund Schenkungsteuergesetze der autonomen Regionen. Regionales Recht geht nationalem Recht vor und sieht wesentlich niedrigere Steuersätze vor. Rechte der autonomen Regionen bisher nur für in Spanien ansässige Steuerpflichtige, die sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufgehalten haben. Urteil des EuGH vom (Az. C-127/12): Ungleichbehandlung von in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen (Steuerinländer) und nicht in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen (Steuerausländer) verstößt gegen EU-Recht. Seit keine Unterscheidung mehr zwischen Steuerinländern und Steuerausländern. Niedrigere Steuersätze in Autonomieregionen gelten auch für Steuerausländer. 54

31 1. Ferienhaus im Süden Beispiele Autonome Regionen Andalusien Nachkommen, Ehegatte, Eltern (Erben der Gruppe I und II): 0% Erbschaftssteuern, wenn Bemessungsgrundlage Balearen Erhöhte Freibeträge, Steuersatz für Erben der Gruppe I und II: 1% Murcia Steuersatz für Erben der Gruppe I und II: 1% Erbschaftssteuern, wenn Bemessungsgrundlage Valencia Steuersatz für Erben der Gruppe I und II: 1% Kanarische Inseln Madrid Katalonien Steuersatz für Erben der Gruppe I und II: 0,1% Erbschaftssteuern Steuersatz für Erben der Gruppe I und II: 1% Erbschaftssteuern Freibeträge: Ehegatten und Kinder Steuersätze zwischen 7% und 32% (5 statt 16 Progressionsstufen) Ferienhaus im Süden f) Fazit Entwarnung in einigen Autonomieregionen. Kommt Bundessteuer zum Tragen: hohe Besteuerung in Spanien. Hinweis: Kapitalgesellschaftsstruktur allerdings problembehaftet. Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Nutzung. Wegzugsbesteuerung nach 6 AStG. Wegzugsbesteuerung durch Änderung des DBA-Spaniens? 56

32 1. Ferienhaus in Florida Abwandlung: Die Ferienimmobilie befindet sich in Miami Beach, Florida. Sie hat umgerechnet ebenfalls einen Wert von EUR Erbin EUR Ferienhaus in Florida Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. Primäres Besteuerungsrecht: Ansässigkeit i.s.d. ErbSt-DBA-USA. Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen auch des Belegenheitsstaates (Art. 5 ErbSt-DBA-USA). Abmilderung der Doppelbesteuerung (bei Ansässigkeit i.s.d. ErbSt-DBA-USA in Deutschland): Anrechnung der in den USA zu zahlenden Erbschaftsteuer auf die entsprechende deutsche Erbschaftsteuer (Art. 11 Abs. 3 Ziff. a ErbSt-DBA-USA). Erbin EUR

33 1. Ferienhaus in Florida Besteuerung von Nachlässen in den USA Besteuerung sowohl auf Bundesebene (Federal Estate Tax) als auch auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten (State Estate Tax oder State Inheritance Tax). In Florida wird auf Ebene des Bundesstaates keine Erbschaftsteuer erhoben. Federal Estate Tax = Nachlassteuer auf den ungeteilten Nachlass Freibeträge: unbeschränkter Steuerpflicht ( citizens und resident aliens ): US-$ (2015) und Steuerfreiheit bei Übertragung auf den Ehegatten bei beschränkter Steuerpflicht ( non-resident aliens ): US-$. Ehegattenfreibetrag auch für non-resident aliens lt. Art. 10 Abs. 6 DBA auf Antrag in Höhe des geltenden Steuerfreibetrags u.a. Vergünstigungen nach Art. 10 DBA Ferienhaus in Florida Spalte A Steuerbarer Betrag über Spalte B Steuerbarer Betrag nicht über Spalte C Steuer auf Betrag in Spalte A Spalte D Steuersatz für Betrag über Betrag nach Spalte A $ 0 $ 10,000 $ 0 18% $ 10,000 $ 20,000 $ 1,800 20% $ 20,000 $ 40,000 $ 3,800 22% $ 40,000 $ 60,000 $ 8,200 24% $ 60,000 $ 80,000 $ 13,000 26% $ 80,000 $ 100,000 $ 18,200 28% $ 100,000 $ 150,000 $ 23,800 30% $ 150,000 $ 250,000 $ 38,800 32% $ 250,000 $ 500,000 $ 70,800 34% $ 500,000 $ 750,000 $ 155,800 37% $ 750,000 $ 1,000,000 $ 248,300 39% $ 1,000,000 $ 345,800 40% 60

34 2. Wegzug und Halten einer Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft Beispiel: Ernst Mühlbauer war ein sehr erfolgreicher Unternehmer. Seine Firma, die Mühlbauer GmbH & Co. KG mit Sitz in Stuttgart- Feuerbach, stellt Fenster und spezielle Glastüren her. Da er nun seit einiger Zeit im Ruhestand ist, entschließt er sich, zusammen mit seiner Ehefrau Renate in die Toskana auszuwandern. Er hat bereits vor einiger Zeit im Wege der vorweggenommen Erbfolge einen Anteile an der Mühlbauer GmbH & Co. KG auf seinen Sohn Michael übertragen. Er selbst verfügt noch über einen Anteil von 51 % an der Mühlbauer GmbH & Co. KG. GmbH & Co. KG Wegzug und Halten einer Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht durch Anknüpfung an Erben. Erblasser nicht länger als 5 Jahre im Ausland: Erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Erblasser und Erben = Steuerausländer: beschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland. Besteuerung in Deutschland: Betriebsvermögen = Inlandsvermögen. GmbH & Co. KG 62

35 2. Wegzug und Halten einer Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft Erbschaftsteuer in Italien Begünstigte Freibetrag Steuersatz Ehepartner, Verwandte in direkter Linie 1 Mio. 4% Geschwister % Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte in direkter Linie und in Nebenlinie bis zum 3. Grad - 6 % Übrige Erwerber - 8 % Immobilien Hypothekensteuer 50 bzw. 200 für den Hauptwohnsitz des Erblassers 2 % des Wertes des übrigen Grundbesitzes Katastersteuer 50 bzw. 200 für den Hauptwohnsitz des Erblassers 2 % des Wertes des übrigen Grundbesitzes Konto und Wertpapiere im Ausland und erbschaftsteuerliche Folgen Beispiel: Im April 2000 verstarb die 89jährige Mathilde Müller, die bis zuletzt in Stuttgart- Degerloch lebte. In ihrem Testament bestimmte sie ihre einzige Nichte, Renate Mühlbauer, die in Ludwigsburg wohnt, zur Alleinerbin. In den Nachlass von Frau Müller fällt in Deutschland und in Frankreich angelegtes Kapitalvermögen und Bargeld mit einem Gesamtwert von rd. EUR Das französische Kapitalvermögen hat einen Wert von rd. EUR Erbin Bank (Fall nach BFH v , BStBl. II 2013, 746) EUR

36 3. Konto und Wertpapiere im Ausland und erbschaftsteuerliche Folgen Deutschland Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht (Wohnsitzes der Erblasserin). Erbschaftsteuer auf den gesamten Nachlass (EUR ): rd. EUR (35 %). Frankreich Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht hinsichtlich des Inlandsvermögens. Private Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere (nach französischem Recht) = Inlandsvermögen. Erbschaftsteuer auf den französischen Teil des Nachlasses (EUR ): rd. EUR (55 %). Erbin EUR Bank Konto und Wertpapiere im Ausland und erbschaftsteuerliche Folgen Doppelbesteuerung Keine Anrechnung nach 21 ErbStG! Grund: Definition des Auslandsvermögens in 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG: alle Vermögensgegenstände der in 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen... Kein Verstoß gegen EU-Recht. Kein Abzug der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit. Seit 2009: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Erbin EUR Bank 66

37 3. Konto und Wertpapiere im Ausland und erbschaftsteuerliche Folgen Erbschaftsteuer in Frankreich Steuersatz Verwandte in gerader Linie Vermögen nach Freibetrag Steuersatz bis % % % % % % mehr als % Steuersatz übrige Erwerber Erwerber Vermögen nach Freibetrag Steuersatz Geschwister bis % Geschwister über % Verwandte bis 4. Grad insgesamt 55 % Sonstige Erwerber insgesamt 60 % Konto und Wertpapiere im Ausland und erbschaftsteuerliche Folgen Erbschaftsteuer in Frankreich Freibeträge Erwerber Ehegatten und Lebenspartner (PACS) Freibetrag steuerfrei Verwandte gerader Linie Geschwister Neffen und Nichten Behinderte und Arbeitsunfähige Sonstige Erwerber

38 3. Konto und Wertpapiere im Ausland und erbschaftsteuerliche Folgen Hinweis zur Strukturierung von Auslandsvermögen Anlage von Konten und Halten von beweglichen körperlichen Gegenständen (Hausrat, Kunst, Boote) ohne Wohnsitz eines Beteiligten im Ausland nur in Staaten, die bei bloß beschränkter Steuerpflicht dieses Vermögen grundsätzlich oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht erfassen (z.b. Dänemark, Frankreich und USA, soweit das DBA vom einzelnen Bundesstaat anerkannt wird); nicht in Staaten, die (ohne DBA mit Deutschland) dieses Vermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfassen (z.b. Großbritannien, Irland, Spanien, Italien) Fazit Bei Auslandsvermögen ist eine frühzeitige Planung erforderlich, um Doppelbesteuerung zu vermeiden oder abzumildern. Ausländisches Steuerrecht ist von erheblicher Bedeutung. Ein ausländischer Steuerberater ist unerlässlich. Es gibt wenige Standardlösungen. 70

39 NEXIA weltweit Standort Länder: 106 Büros: 604 Mitarbeiter: Jahresumsatz: US$ 2,9 Mrd. Ranking: Nr Ihr Referententeam 72

40 Prof. Dr. Klaus Weber Nachfolge Familienunternehmen Umstrukturierungen Rechtsanwalt Steuerberater Partner Tel Fax Heike Schwind rechtliche und steuerliche (Unternehmens-) Nachfolgeplanung Steuergestaltung Rechtsanwältin Steuerberaterin Partnerin Tel Fax

41 Dr. Martina Vollmar rechtliche und steuerliche (Unternehmens-) Nachfolgeplanung Steuergestaltung Rechtsanwältin Steuerberaterin Prokuristin Tel Fax

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