Fachtagung Sicherheit in Theatern Inhaltsverzeichnis: Vorträge vom 5. März 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fachtagung Sicherheit in Theatern Inhaltsverzeichnis: Vorträge vom 5. März 2014"

Transkript

1 Fachtagung Sicherheit in Theatern Inhaltsverzeichnis: Vorträge vom 5. März 2014 Hygiene in der Maske, Dr. med. Frauke Graue-Martens Arbeitsschutzverordnung künstlicher optischer Strahlung, Frank Hofmann Besondere szenische Vorgänge, Jan Maybaum Besondere szenische Darstellung auf Bühnen, Wolfgang Heuer Gefährdungsbeurteilung künstliche optische Strahlung, Kerstin Budde Prävention im Bühnentanz, Nada Göltzer Rechtssichere Unterweisung, Dieter Deitenbeck

2 HYGIENE IN DER MASKE Ein Hygieneplan entsteht! Sicherheit in Theatern und anderen Veranstaltungsstätten Unfallkasse Nord Dr. med. Frauke Graue - Martens 2014 hanza 1

3 Die Entstehung Arbeitskreis Betriebsärzte der Hamburger Theater Verschiedenen Themen: U.a. Hygiene in der Maske Diskussion der Fragen zur Maskenbildnerei mit Thorsten Kirchner, dem Leiter der Masken im Deutschen Schauspielhaus Beteiligung der Beruflichen Schule Burgstraße in Hamburg (Berufsschule für Maskenbildner) in Person von Matthias Storch Gewinnung der UK Nord als Projektfinanzier Gewinnung des Deutschen Schauspielhauses als Projektfinanzier und Projektobjekt sowie Thorsten Kirchner als Projektbeauftragten 2014 hanza 2

4 Die Durchführung Angebotserstellung durch das Institut für Hygiene und Umwelt in Hamburg Angelika Mielke vom Hygieneinstitut nimmt an mehreren Terminen mit dem Leiter der Maske und der Betriebsärztin teil, an denen Proben von Arbeitsmaterialien, Flächen und Kosmetikprodukten genommen werden hanza 3

5 Die Durchführung Wertung der Ergebnisse Recherche im Internet, BGW, DGUV, Uni Greifswald, UK Nord, RKI Vorstellung und Diskussion der Ergebnisse im Arbeitskreis der beteiligten Betriebsärzte Entwicklung des Hygieneplans auf dem Boden der Ergebnisse der Untersuchung und der Gefährdungsbeurteilung in Kooperation durch die Hygienefachkraft, den Leiter der Maske, die Betriebsärztin und die Mitarbeiterinnen der Maske des Deutschen Schauspielhauses 2014 hanza 4

6 Die Umsetzung Vorstellung des Hygieneplans im Rahmen einer Schulung für die Mitarbeiterinnen Inhalte der Schulung: Der Hygieneplan in allen Teilen, Einführung in die Mikrobiologie und Hygiene, Erkennung von Infektionsgefahren, Übertragung von Erkrankungen, Impfprävention, PSA, AMU, Gefahrstoffe Aktuell: Erprobungsphase Zukunft: Sensibilisierung der Darsteller bezüglich Infektionsgefahren 2014 hanza 5

7 Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz Infektionsschutzgesetz Hamburger Hygieneverordnung Biostoffverordnung Gefahrstoffverordnung Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung BGI Gefahrstoffe in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung 2014 hanza 6

8 Der Hygieneplan - Struktur 1. Allgemeines Einleitung Hygienemanagement 2. Risikobewertung Infektionen, Hauterkrankungen, Gefahrstoffe Verhalten bei Verdacht auf Infektionen, Hauterkrankungen 2014 hanza 7

9 Der Hygieneplan - Struktur 3. Basishygiene Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattung Hygieneanforderungen an Arbeitsmaterialien und platz im Schminkraum Reinigungs- und Desinfektionsplan für Arbeitsutensilien in der Maske Umgang mit Arbeitsmaterialien 2014 hanza 8

10 Der Hygieneplan - Struktur 4. Personalhygiene Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Hände waschen Hautschutz- und Handschuhplan Hygienische Händedesinfektion Impfschutz Persönliche Hygiene 5. Informationsmaterial Produktblätter, Sicherheitsdatenblätter Betriebsanweisungen 2014 hanza 9

11 Reinigungs- und Desinfektionsplan WAS WANN WOMIT WIE Lippenstift vor Darstellerwechsel Kodan wipes abwischen Bürsten Kämme nach jedem Gebrauch ausbürsten auswaschen bei Verschmutzung primasept med mit reichlich Wasser abspülen Klebereste mit Alkohol entfernen Perücken vor Einlagerung Rasierer nach Benutzung ausbürsten und auf links drehen vor Gebrauch waschen nach Herstellerangaben reinigen möglichst Einmalrasierer benutzen 2014 hanza 10

12 Schulung mit Einführung in die Themen Hygiene, Infektionsschutz, Hautpflege, Gefahrstoffe, Arbeitsmedizinische Untersuchung, PSA 2014 hanza 11

13 Infektionsschutz Schutz der eigenen Person Schutz des Darstellers Schmierinfektionen Hände, Wunden, Schleimhäute Tröpfcheninfektionen Körpersekrete, Niesen, Husten Stich- oder Schnittinfektion 2014 hanza 12

14 Die wichtigste Präventionsmaßnahme zur Verhinderung einer Infektion: Händehygiene!!!!! 2014 hanza 13

15 Voraussetzung für die Händehygiene keine Ringe an Händen kurze Fingernägel keine künstlichen Fingernägel intakte Haut 2014 hanza 14

16 Fingernägel Schätzungen unter einem Fingernagel: Anzahl Keime = Einwohner Deutschlands unter dem Ehering: Anzahl Keime = Einwohner Europas entzündete Nagelhaut: Anzahl Keime = Weltbevölkerung 2014 hanza 15

17 Hautveränderungen Hautveränderungen können sehr unterschiedliche Ursachen haben. Es kann sich um Pilzinfektionen, virale bakterielle oder parasitäre Infektionen oder auch nichtinfektiöse Veränderungen handeln. Diese können ggf. infektiös sein! Hautveränderungen nicht mit der ungeschützten eigenen Haut berühren (ggf. Handschuhe), Nicht mit mehrfach zu verwendenden Utensilien (z.b. Pinsel)sondern nur mit Einmalmaterialien (z.b. Q-Tipp) berühren 2014 hanza 16

18 Hautveränderungen Hautveränderungen können sehr unterschiedliche Ursachen haben. Es kann sich um Pilzinfektionen, virale bakterielle oder parasitäre Infektionen oder auch nichtinfektiöse Veränderungen handeln. Diese können ggf. infektiös sein! Hautveränderungen nicht mit der ungeschützten eigenen Haut berühren (ggf. Handschuhe), Nicht mit mehrfach zu verwendenden Utensilien (z.b. Pinsel)sondern nur mit Einmalmaterialien (z.b. Q-Tipp) berühren 2014 hanza 17

19 Nagelveränderungen Farbliche und strukturelle Veränderungen der Nägel (Fuß und Hand) können verschiedene Ursachen haben. Neben anderen Erkrankungen wie Schuppenflechte kann es sich häufig um Nagelpilz handeln hanza 18

20 Virale Infektionserkrankung: Hepatitis B Infektionen/a BRD: ca => ca. 50% symptomfreier Verlauf Inkubationszeit: 2-6 Monate 5-10% chronischer Verlauf Mögliche Folgen: Chronische Hepatitis, Leberzirrhose, Leberzellkrebs, lebenslange Infektiösität Schutz: Aktive Impfung möglich; Postexpositionelle Prophylaxe (PEP) mit aktiver + passiver Impfung Relevante Übertragungswege: Serum und Sexualkontakt Leicht übertragbar 2013 hanza

21 Hepatitis C In den letzten Jahren abnehmende Infektionen D: Ca. 5000/Jahr Überwiegend asymptomatischer Verlauf Inkubationszeit: 2-3 Monate % chronischer Verlauf Mögliche Folgen: chronische Hepatitis, Leberzirrhose, Leberzellkrebs, lebenslange Infektiösität Schutz: Impfung nicht möglich, durch frühzeitige Behandlung möglicherweise => Verhinderung der Chronifizierung Relevanter Übertragungsweg: Serum (Sexualkontakte) Weniger leicht als Hepatitis B zu übertragen 2014 hanza 20

22 HIV Ca.: Neuinfektionen/2011 in D Inkubationszeit: 1-3 Wochen bis zur akuten HIV-Krankheit Endstadium unbehandelt nach ca.: Jahren 50% entwickeln keine akute HIV - Erkrankung ca.: 98% chronischer Verlauf: => lebenslange Infektiösität, AIDS Schutz: Impfung nicht möglich, postexpositionelle Prophylaxe (PEP) möglichst innerhalb von 1-2 h Relevante Übertragungswege: Serum u. Sexualkontakte Nicht so leicht zu übertragen wie Hepatitis B oder C 2013 hanza

23 Impfungen I Spezielle Impfungen sind für Maskenbildner nicht vorgesehen. Grundsätzlich sollten die in Deutschland empfohlenen (STIKO) Schutzimpfungen vorhanden und aktualisiert sein. Die Kosten der Impfungen gehen zu Lasten der Krankenkasse (z.b. Tetanus) oder des Geimpften (z.b. Reiseimpfung) (je nach Kasse und Impfung) hanza 22

24 Impfungen II - Allgemein Auffrischimpfungen alle 10 Jahre gegen Tetanus und Diphtherie, einmal in Kombination mit Pertussis (Keuchhusten). Ggf. in Kombination gegen Polio (Kinderlähmung) bei bestehendem Risiko (Reisen Afrika, Asien). Eine Grippeimpfung wird bei Personen mit chronischen Erkrankungen, bei Schwangeren und bei Personen über 60 Jahre empfohlen. Ein Immunschutz gegen Masern, Mumps, Röteln, Windpocken sollte ggf. (altersabhängig) vorhanden sein (abgelaufenen Erkrankung oder Impfung) 2014 hanza 23

25 Impfungen III - Hepatitis B Heute werden auch alle Kinder gegen Hepatitis B geimpft, bevor sie in das sexuell aktive Alter eintreten, um diese u.u. chronisch verlaufende Erkrankung zu verhindern. Dieses verdeutlicht, dass eine Impfung gegen Hepatitis B allgemein sinnvoll ist. Die Kostenübernahme der Hepatitis B Impfung durch den Unternehmer erfolgt nicht, da bisher die Gefährdungsbeurteilung kein erhöhtes Risiko einer Hepatitis B Infektion bei Maskenbildnern ergeben hat. Kontakt zu Körperflüssigkeiten, die Infektionen (z.b. Hepatitis B) übertragen können, ist für Maskenbildner und Darsteller nicht ausgeschlossen hanza 24

26 RISIKEN - GEFAHRSTOFFE 2014 hanza 25

27 Gefahrstoffe Reizend Ätzend Allergiesierend Lösemittel Isocyanate Polyurethanschäume Gummimilch (Latex, Ammoniak) 2014 hanza 26

28 Schutzmaßnahmen TOP Technisch, Organisatorisch, Persönlich T: Ersatzstoffsuche, Absaugbox O: Betriebsanweisung, Prozess zur Einbeziehung von Betriebsärztin / FASI bei der Beschaffung von GS P: Persönliche Schutzausrüstung P steht an letzter Stelle! 2014 hanza 27

29 ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE 2014 hanza 28

30 Infektionsgefährdung G42 Die Tätigkeit beinhaltet keinen Umgang mit stechenden oder schneidenden Instrumente direkt am Darsteller mit dem Ziel die Haut zu penetrieren. Die Gefährdungsbeurteilung ergibt keine Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge zur Infektionsgefährdung, regelmäßige Unterweisungen sind sinnvoll. Angebotsvorsorge 5 ArbMedVV (bei Erkrankung) Wunschuntersuchungen sind nach 5a ArbMedVV und 11 ArbSchutzG zu ermöglichen ( es sei denn: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen schließen eine Gefährdung aus) 2014 hanza 29

31 Hautgefährdung G 24 Bei Tätigkeiten mit Hautgefährdung, z.b. Feuchtarbeit (auch Handschuhtragen) mehr als 2 Stunden ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge -orientiert am berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 24 - alle 2 Jahre anzubieten, bei mehr als 4 Stunden alle 2 Jahre verpflichtend hanza 30

32 Gefahrstoffe Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: Toluol, Xylol, Styrol. Für diese Untersuchung orientiert am Grundsatz G29 ergibt die Gefährdungsbeurteilung (Tätigkeiten nur unter der Abzugshaube) keine Verpflichtung, da keine Exposition erfolgt. Isocyanate: Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erfolgt keine Untersuchung orientiert am Grundsatz G 27, keine Überschreitung der Grenzwerte, kein Hautkontakt. Wie ist das in Ihrem Haus? 2014 hanza 31

33 Atemschutzmaske G26 Staubmaske: G26 I Angebotsvorsorge alle 3 Jahre bis zum 50 Lj., danach alle 2 Jahre Atemschutzschutzmaske mit Gasfilter: G 26 II Pflichtvorsorge alle 3 Jahre bis zum 50 Lj., danach alle 2 Jahre hanza 32

34 Warum keine Gasmaske? Die Gefährdungsbeurteilung gibt das in unserer Maske nicht her! Daher keine Empfehlung an den Arbeitgeber GUV I 8560: Das Tragen von Masken darf nur eine vorübergehende Maßnahme sein. Bei Benutzung eines Atemschutzgerätes der Gruppe 2 ist die Arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend Eine Nichteignung würde dazu führen, wenn ein Atemschutzgerät notwendig wäre, dass man nicht im Bereich der Gefährdung arbeiten dürfte! 2014 hanza 33

35 Isocyanate / Atemschutzmaske Ausnahme: Tätigkeiten, die mit Isocyanaten erfolgen, aber nicht unter der Abzugshaube möglich sind. Hier erhalten einige Mitarbeiter eine Pflichtvorsorge zur Tätigkeit mit Atemschutzmaske G26 II Vorsicht: Hautkontakt Bystander 2014 hanza 34

36 Welche Maske wozu? Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS) Konzipiert für den Schutz von Patienten Einsatz im OP DIN EN 14683:2006 Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) Konzipiert für den Schutz von Personal (Staub, Aerosole) Einsatz als persönliche Schutzausrüstung DIN EN 149:2001 Halb- oder Vollmasken mit Gasfilter Konzipiert für den Schutz vor Chemikalien (verschiedene Filter) 2014 hanza 35

37 Bildschirmarbeitsplatz G 37 Angebot für Mitarbeiter, die am Bildschirm arbeiten Erfolgt für Mitarbeiter, die jünger sind als 40 Jahre alle fünf, für die, die älter sind als 40 Jahre alle drei Jahren hanza 36

38 RISIKEN - HAUTBELASTUNG 2014 hanza 37

39 Persönliche notwendige Maßnahmen Keinen Handschmuck tragen (Uhren, Armbänder, Ringe) Hautschutzplan und Hygiene einhalten Sorgfältiger Hautschutz Geeignete Handschuhe tragen Langärmelige Kittel o.ä. Schürze (o.ä. Schutzkleidung) 2014 hanza 38

40 Hautschutzplan Was Wann Wie Womit Hautschutz -vor Feuchtarbeit -sorgfältig einmassieren Hautschutzprodukt Handschuhe -beim Waschen -beim Reinigen -mit trockenen, sauberen Händen Einmalhandschuhe Haushaltshands. Händedesinfektion -nach Toilette -nach Kontakt mit -ca.3ml.30sec Desinfektionsmittel Hände waschen -bei Verschmutzung - gründlich Waschlotion Hände pflegen -nach dem Händewaschen -nach der Arbeit -sorgfältig einmassieren Pflegeprodukt 2014 hanza 39

41 Hautschutzmaßnahmen Präventiver Hautschutz Schutzhandschuhe während der hautbelastenden Tätigkeit (z. B. Feuchtarbeit) Präparativer Hautschutz vor, während der hautbelastenden Arbeit und nach der Arbeit mit Hautschutzsalben Hautreinigung milde, schonende Reinigungsmittel, schonende Händetrocknung 2014 hanza 40

42 Regeln für die Hautreinigung Hautschonende Reinigungsmittel einsetzen Sparsam einsetzen Gut verteilen und mit wenig Wasser verreiben Schmutz und Reinigungsmittel mit viel Wasser abspülen Hände gut abtrocknen, nicht rubbeln Hautpflegemittel auftragen 2014 hanza 41

43 Händewaschen ist keine Lösung? Reicht im Alltag, aber nicht beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Weicht die Haut auf, trocknet sie aus und entfettet sie Wasser und Seife verändern den Säureschutzmantel Allergene und Schadstoffe können leichter in die Haut eindringen Folge: Handekzeme Keime werden nur in geringen Mengen von der Hautoberfläche entfernt und in die Umgebung verteilt 2014 hanza 42

44 Maßnahmen bei Hauterkrankungen Hauterkrankungen sind die häufigsten Berufserkrankungen in Deutschland, 90% sind durch Ekzeme bedingt Bei Auftreten von Hautveränderungen ist ein Arzt, möglichst der Betriebsarzt oder ein Hautarzt aufzusuchen. Zur Klärung eines möglichen Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit sollte der Betriebsarzt oder der Hautarzt das Hautarztverfahren einleiten hanza 43

45 PSA 2014 hanza 44

46 Was ist PSA = Persönliche Schutzausrüstung Handschuhe Atemschutzmaske Schutzbrille Schürzen (Baumwolle, Plastik) 2014 hanza 45

47 PSA Personenbezogene Nutzung oder Hygienische Gefährdung durch Maßnahmen ausschließen ( 2 PSA Benutzerverordnung) Auswahl der geeigneten PSA (Material, Beschaffenheit, Schutzziel) Beratung durch Betriebsärztin / FASI bei der Auswahl 2014 hanza 46

48 Handschuhe Orientierung am Handschuhplan Die richtigen Handschuhe bei der richtigen Tätigkeit bzw. die passenden Handschuhe für die Chemikalien, damit diese auch dicht halten! - Sonst Okklusiveffekt! Darauf achten, dass die Handschuhe ausreichend schützen! Haut darf z.b. mit Isocyanaten nicht kontaminiert werden Benutzte Handschuhe abspülen und trocknen lassen! Auch Feuchtigkeit schädigt die Haut Bei Problemen / Unverträglichkeit an die Betriebsärztin wenden 2014 hanza 47

49 Persönliche notwendige Maßnahmen Verschmutze Kleidung reinigen, Hautkontakt vermeiden Getrennte Aufbewahrung von Schutz- und Arbeitskleidung von der Privatkleidung PSA nutzen Bei Fragen oder Problemen mit der Betriebsärztin oder Fachkraft für Arbeitssicherheit Kontakt aufnehmen 2014 hanza 48

50 Fazit In der Maske gibt es verschiedene Gefährdungen, u.a. auch eine Infektionsgefährdung für Maskenbildner als auch Darsteller Dieses sollte in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden Maßnahmen, wie die Erstellung eines Hygieneplanes unter Einbindung und Schulung der Mitarbeiter sollten erfolgen, um die Risiken zu minimieren Die Bedingungen in den verschiedenen Spielstätten können sehr unterschiedlich sein, daher: Ein Hygieneplan muss zu den Gegebenheiten passen und umsetzbar sein Die Leitung muss hinter den Maßnahmen stehen, damit die Maßnahme Erfolg hat, denn: Gewohnheiten müssen geändert werden, Kosten entstehen (zumindest vordergründig) und der Zeitaufwand ist höher Aber Mitarbeiterschutz ist wichtig! Und: Was kostet eine ausgefallene Vorstellung, ein ausfallender Darsteller hanza 49

51 Ausblick UK Nord Broschüre zum Projekt soll im Laufe des Jahres veröffentlich werden und bei der Umsetzung im eigenen Haus unterstützen Anfragen zum Thema: Leiter der Maske des Deutschen Schauspielhauses: Betriebsärztin (Hanseatisches Zentrum für Arbeitsmedizin) des Deutschen Schauspielhauses: 2014 hanza 50

52 Arbeitsschutzverordnung künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

53 Physikalische Einwirkungen - Lärm => Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) - Schwingungen => Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) - Strahlung => Optische Strahlenverordnung (OStrV) Neue Europäische Arbeitsschutzrichtlinie Elektromagnetische Felder Umsetzung in nationale Recht in Arbeit

54 OStrV Aufbau 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung; Messungen (Gefährdungsbeurteilung) 3 Expositionsgrenzwerte und Schutzmaßnahmen gegen optische Strahlung 4 Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung 5 Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

55 2 Begriffsbestimmungen (1) Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung

56 Optische Strahlung Kohärente Strahlung Inkohärente Strahlung z.b. Laserstrahlung z.b. UV-Strahlung beim Umgang mit Schweißen

57 Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz durch optische Strahlung Haut Auge Akute Wirkung z.b. Verbrennung Chronische Wirkung z.b. Hautkrebs Akute Wirkung z.b. Bindehautentzündung Chronische Wirkung z.b. Netzhautdegeneration

58 Künstliche optische Strahlung in Veranstaltungs-und Produktionsstätten für szenische Darstellung bei Schweißarbeitsplätzen, Beleuchtung und E- Schweißen Showlasern MAG- Schweißen Gasschweißen WIG- Schweißen Quelle: Amt für Arbeitsschutz Hamburg

59 OStrV Künstliche optische Strahlung vorhanden? IR, UV, Laser, Sichtbare Strahlung nein ja Expositionswerte vorhanden? z.b. durch Herstellerangaben, Unverbindlicher Leitfaden künstliche optische Strahlung ja nein Expositionswerte ermitteln Berechnung, Messung ja Expositionsgrenzwerte nach Anhang I und II der EU-Richtlinie 2006/25/EG eingehalten? nein ja Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung) Geeignete Schutzmaßnahmen durchführen z.b. PSA, Unterweisung, G 17, Expositionsminderung Laserschutzbeauftragter (Erfolgreiche Lehrgangsteilnahme) ja Quelle: Frank Hofmann Unfallkasse Nord

60 Beispiel: Laser Klasse 4, Leistung > 500mW Grenzwertüberschreitung um das 500-fache, wenn Laserstrahl Durchmesser 7mm Kohärente optische Strahlung Laser Schutzmaßnahmen: Unterweisung, Laserbediener u. Hilfskräfte Minimale Anzahl Personen bei Justierung Strahlen sollten in Bereiche gerichtet werden, wo sich keine Pers. aufhalten Laser und Hilfsmittel (z.b. Ablenkspiegel) geeignet anbringen und fixieren Strahlenwege durch physikalische Ausblendung blockieren, dass keine Personen angestrahlt werden. Software-Austastung nur durch zertifizierte Software gemäß einschl. Sicherheitsnormen Überwachung der Strahlwege durch Bediener Bei Betrieb im Freien Sicherheit Flugverkehr

61 Projekt der Unfallkasse Nord: Arbeitsschutzmaßnahmen mit Hilfe von Messungen/Berechnungen der Expositionen nach der Optischen Strahlenverordnung (OStrV) für künstliche Theaterbeleuchtungseinrichtungen Ermittlung von Expositionen für eine Auswahl von Theaterbeleuchtungseinrichtungen als Grundlage zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV für Theaterbetriebe Messung durch das IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

62 Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Grundsatz: Künstliche optische Strahlung G 17 Pflichtvorsorge bei Grenzwertüberschreitung Angebotsvorsorge bei möglicher Grenzwertüberschreitung Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung bei Grenzwertüberschreitung

63

64 Einleitung

65 Erstcheck

66 Mustergefährdungsbeurteilung

67

68

69

70

71 Anhang 1

72

73

74

75

76

77

78 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

79 Besondere szenische Vorgänge Jan Maybaum

80 Unfall bei Wetten Dass..? im Dezember 2010 Wettkandidat läuft mit Sprungfedern ausgerüstet auf das fahrende Auto und verletzt sich schwer

81 Unfall bei Wetten Dass..? im Dezember 2010 Wissenschaftliche Expertise zum Unfall in der Wetten Dass..? - Sendung am Prof. Dr. G.-P. Brüggemann unter Mitarbeit von K. Heinrich, S. Willwacher und R. Müller Institut für Biomechanik und Orthopädie, Deutsche Sporthochschule Köln Köln, Januar 2011

82 Unfall bei Wetten Dass..? im Dezember 2010 Zusammenfassung und Bewertung Bei dem Unfall handelt es sich um eine Verkettung von unglücklichen Umständen, wobei die Unfallursache eindeutig auf einen Bewegungsfehler des Kandidaten zurückzuführen ist. Ein technischer Fehler oder ein technisches Versagen von Hilfsmitteln konnte nicht festgestellt werden. Der Kandidat war nachweislich in der Lage, die geforderten Sprünge zu realisieren. Die notwendigen und möglichen Sicherheitsmaßnahmen waren eingehalten. Ein anderer Boden (vergleiche Reibwert mit dem Helm) hätte den Unfall nicht verhindert und auch die Primärverletzung bei der Kollision mit dem Fahrzeug nicht vermeiden können. Ob die Risikobeurteilung durch das ZDF hinreichend und genügend war, ist schwer zu beurteilen. Zumindest wurden die Wette und der Bewegungsablauf nachweislich auf Machbarkeit geprüft. Die athletische und koordinative Ausbildung des Wettkandidaten war zweifelsfrei gegeben.

83 Unfall bei Wetten Dass..? im Dezember 2010 Risikobeurteilung durch das ZDF Die Risikoabschätzung resultierte nachvollziehbar aus der Beobachtung gelungener Sprungversuche und der Beobachtung, dass der Kandidat Anläufe, die offensichtlich nicht hinreichend präzise waren, frühzeitig abgebrochen hat. Eine zusätzliche Mattenauflage auf dem Dach oder dem Heck des Fahrzeugs, wie sie in verschiedenen Tests und Proben verwendet wurde, hätte im vorliegenden Fall nicht zu einer Vermeidung des Unfalls geführt.

84

85 BGV C1 20 Gefährliche szenische Vorgänge (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden. (3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen-und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt.

86 Arbeitsgruppe: Besondere szenische Vorgänge VBG, Herr Braeutigam Unfallkasse Nordrhein-Westfahlen, Herr Heuer Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD/ZDF BvS Bundesverband der Stuntleute e. V. Deutscher Bühnenverein Bundesverband der Theater und Orchester DTHG Deutsche Theatertechnische Gesellschaft e. V. Staatliche Schule für Artistik (Berlin) Fachberater: Waffenrecht /Bühnenwaffen

87 Begriffe Schauspieler/Darsteller Mitwirkende Komparsen/Statisten Akrobat Artist Sportler Extremsportler Professionelle Aktionsdarsteller Stuntmen Sensationsdarsteller Laien Amateure Kinder und Jugendliche

88 Verantwortung, Leitung und Aufsicht Der Unternehmer (i.d. Regel Produktionsleitung, Technische Leitung) ist dafür verantwortlich, zu ermitteln, ob eine gefährliche szenische Darstellung vorliegt oder ob die gewünschte szenische Darstellung besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. Er muss sich mit der Bühnen-und Studiofachkraft darüber abstimmen. Beratend können Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarztoder andere Experten hinzugezogen werden. Bei komplexen szenischen Darstellungen mit körperlichem Einsatz ist die Beratung und Koordination durch einen Stunt Coordinatorzu empfehlen. Dieser muss Weisungsbefugnis für die besondere szenische Darstellung erhalten.

89 Verantwortungsbereiche Die organisatorische Einbindung und die vertraglichen Verpflichtungen der Personen, die als Darsteller gefährliche szenische Vorgänge umsetzen, sind durch die Produktionsleitung bzw. Technische Leitung zu regeln. Die Verantwortungsbereiche sind eindeutig zu definieren und abzugrenzen. Folgende typische Konstellationen werden nachfolgend dargestellt: Besondere szenische Darstellungen unter Leitung und Aufsicht der Bühnen-und Studiofachkraft Eigenständige szenische Darstellungen unter Koordination der Bühnen-und Studiofachkraft Eigenständige und eigenverantwortliche Darstellung

90 Versicherungsschutz Die Beschäftigten, z. B. die fest Angestellten, Aushilfen oder geringfügig Beschäftigten, sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Besondere szenische Darstellungen werden allerdings auch von Personen durchgeführt, die nicht Beschäftigte sind und auch nicht wie Beschäftigte tätig werden. Diese Personen stehen nichtunter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

91 Gefährdungsbeurteilung Bei der Gefährdungsbeurteilung ist folgende Reihenfolge zu beachten: Ermitteln und Abgrenzen der besonderen szenischen Darstellungen, die individuell beurteilt werden müssen; Auswahl von fachlich geeigneten Personen für die Gefährdungsbeurteilung; Ermitteln der Gefährdungen; Bewerten des Risikos; Auswahl von fachlich und körperlich geeigneten Personen für die Darstellung; Ableiten von Schutzzielen; Maßnahmen auswählen, umsetzen und auf Wirksamkeit überprüfen; Dokumentation; Unterweisen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung; Wirksamkeitskontrolle und regelmäßige Überprüfung.

92 Ermitteln der Gefährdung/Bewerten des Risikos nach Risikomatrix

93 Besondere szenische Darstellungen mit sportlichen Elementen Szenische Darstellung einer sportlichen Aktion Präsentation von Breitensport Präsentation von Extremsport

94 Notfallorganisation In Abhängigkeit der besonderen szenischen Darstellungen und der Infrastruktur des Produktionsortes können folgende organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich sein: geeignetes technisches Rettungsgerät, z.b. Höhenrettungsgerät, Rettungsschere geeignetes Rettungspersonal, z.b. Rettungsschwimmer und -taucher Höhenrettungsteam notfallmedizinisch qualifiziertes Personal, z.b. Rettungssanitäter, Notarzt sowie auf die Gefährdung abgestimmte medizinische Ausrüstung, z.b. Vakuummatratze Ausschilderung von Flucht-und Rettungswegen, Festlegen von Sammelplätzen geeignete Löschgeräte und -mittel, z.b. Hochdrucklöscher zum Erreichen von Bränden in der Höhe, Bindemittel für Gefahrstoffe, Ölsperren für Gewässer

95 Jan Maybaum Leitung Arbeitssicherheit und Betriebsschutz Studio Hamburg GmbH Jenfelder Allee Hamburg Telefon + 49[0] Telefax + 49[0] jmaybaum@studio-hamburg.de

96 Besondere szenische Darstellung auf Bühnen Anforderungen aus den Rechtsnormen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den

97 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (GUV VC1) Gefährliche szenische Vorgänge 20. (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden. (3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 2

98 Weitere Rechtsnormen: SGB 7 21 (1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. ArbSchG 3 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 3

99 ArbSchG 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 4

100 Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 5

101 UVV Grundsätze der Prävention UVVen gelten für Unternehmer und Versicherte ausländische Unternehmen im Inland tätig Versicherte anderer UV- Träger Unternehmer muss Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen und Überprüfung dokumentieren Unternehmer muss sich davon vergewissern, dass betriebsfremde Personen geeignete Anweisungen erhalten haben Unternehmer muss Koordinator mit Weisungsbefugnis bestimmen Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 6

102 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen wird i.d.r. das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko überschritten. BEISPIELE: Abspringen von hochgelegenen Flächen, herabstürzende Gegenstände, Durchführen von extremen Bewegungen, Tragen von bewegungseinschränkenden Kostümen, offene Verwandlung, szenische Vorgänge mit maschinentechnischen Arbeitsmitteln, Umgang mit Waffen und pyrotechnischen Gegenständen, feuergefährliche Vorgänge. Wenn derartige Vorgänge geplant sind, ist das vorrangige Ziel, diese auf ungefährliche oder weniger gefährliche Art und Weise durchzuführen. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 7

103 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. Es ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die eine Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit beinhaltet. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Maßnahmen zur Minimierung des Restrisikos abzuleiten. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 8

104 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. Ist das Risiko durch Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht ausreichend (d.h. auf das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko) minimierbar, kann die Durchführung von gefährlichen szenischen Vorgängen nur bei Beachtung besonderer Sorgfalt realisiert werden. Die besondere Sorgfalt beinhaltet insbesondere die Auswahl von geeigneten Darstellern. Gegebenenfalls kann die Durchführung durch Experten, z.b. Stuntleute erfolgen oder es sind besondere Koordinatoren zu verpflichten. Die Aufgabe dieser Koordinatoren ist es, einen sicheren Ablauf des Vorgangs zu gewährleisten. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 9

105 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. Ist das Risiko bei Abschätzung des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit als hoch identifiziert worden und durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht weiter minimierbar, kann der Vorgang so nicht durchgeführt werden! Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 10

106 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (1) Gefährliche szenische Vorgänge sind unter Anwendung von Schutzmaßnahmen durchzuführen und ausreichend zu proben. Ausreichendes Proben bedeutet, dass alle Abläufe und Bewegungen im szenischen Zusammenhang wiederholt fehlerfrei und sicher durchgeführt werden Überforderungen der Darsteller vermieden wird Erholungszeiten zwischen Proben und Aufführung eingehalten werden Wenn Darsteller aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, muss er die Möglichkeit haben, den gefährlichen szenischen Vorgang nicht durchzuführen oder abzubrechen Abbruch-Signale und Maßnahmen für Notfälle sind festzulegen Endproben finden unter gleichen Bedingungen wie Aufführungen statt Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 11

107 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gefährlichen szenischen Vorgängen nur fachlich und körperlich geeignete Personen eingesetzt werden. Je größer das Gefährdungspotenzial, desto höher sind die Anforderungen an die individuelle Befähigung Auswahl der Personen: notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen, als körperlichen Voraussetzungen, die erforderliche Geschicklichkeit bzw. das beherrschen antrainierter Abläufe zu berücksichtigen. Körperliche Eignung individuelle arbeitsmedizinische oder sportmedizinische Beurteilung Mit Auswahl kann Unternehmer eine zuverlässige und fachkundige Person beauftragen, z. B. einen Stunt Coordinator. ( 7, 21 BGV/GUV VA1) Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 12

108 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Gefährliche szenische Vorgänge ( 20) (3) Künstlerische Forderungen hinsichtlich der Dekoration und Darstellung dürfen nicht realisiert werden, wenn die Bühnen- und Studiofachkraft aus Sicherheitsgründen gegen sie Einwendungen erhebt. Bühnen- und Studiofachkraft soll sicheren Ablauf der Darstellung gewährleisten, (siehe 15 BGV/GUV-VC1) sollten aufgrund der Besonderheiten des gefährlichen szenischen Vorganges die Kenntnisse und Erfahrungen nicht ausreichen, so ist eine dafür fachlich geeignete Person mit der Aufsicht zu beauftragen, z. B. ein Waffen-Sachverständiger übrige Pflichten der Bühnen- und Studiofachkraft sind unberührt. Verantwortungsbereiche eindeutig definieren und abzugrenzen. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 13

109 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Artistische Darstellungen ( 21) Der Auf- und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen. traditionell in Zirkusunternehmen und Varietés durch ausgebildete und geeignete Personen Arbeitsmittel vom Artisten selbst bereitgestellt und auf- und abgebaut. Mindestanforderungen sind vom Artisten benennen. Unternehmer oder Auftraggeber hat ggf. geeignete Anschlagpunkte oder Aufstellflächen bereit zu stellen. Artist hat Eignung zu überprüfen. Arbeitsmittel für artistische Darstellungen müssen allen zu erwartenden Belastungen standhalten. nachvollziehbar geeignetes Material, z.b. Normteile verwendet werden. Von artistischen Darstellung keine Gefährdung für andere Personen Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 14

110 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Tiere ( 31) Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen. unvorhergesehenes Verhalten der Tiere berücksichtigen mit dem Tier vertraute Person muss anwesend sein Weitere Personen und Hilfsmittel zur Kontrolle der Tiere können erforderlich sein zusätzlich für geeignete Erste Hilfe sorgen Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 15

111 DGUV- Regel zur UVV BGV / GUV C1 Tiere ( 31) Bei der Mitwirkung von Tieren sind den Eigenschaften der Tiere entsprechende Sicherheitsmaßnahmen beim Befördern, Vorführen und Bewahren zu treffen. 121 OWiG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umher bewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten. Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 16

112 Konkretisierung durch Informationsschrift : Besondere szenische Darstellung Rechtsnormen zur besonderen szenische Darstellung, Wolfgang Heuer Gütersloh, den Seite 17

113 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus

114 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

115 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Erstcheck / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

116 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Muster - Gefährdungsbeurteilung / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

117 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Muster - Gefährdungsbeurteilung / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

118 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Gefährdungsbeurteilung als offenes Dokument / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

119 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Gefährdungsbeurteilung als offenes Dokument / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

120 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

121 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Betroffener Personenkreis: - Schweißer - Schweißhelfer - Andere Mitarbeiter - Passanten und Anwohner / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

122 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen: Direkt: - Schweißer - Schweißhelfer Indirekt: - Andere Mitarbeiter - Passanten und Anwohner / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

123 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Einstufung der Gefährdung Direkt: - Schweißer - Schweißhelfer Indirekt: - Andere Mitarbeiter Hoch Mittel - Passanten und Anwohner Niedrig / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

124 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen - Schweißer - Schweißhelfer Schutzkleidung Vorsorgeuntersuchung G17 Unterweisung / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

125 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen - Andere Mitarbeiter Wandfarbe ändern Spiegel entfernen Abtrennung Unterweisung / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

126 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen - Passanten / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

127 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Eigene Gefährdungsbeurteilung / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

128 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Weitere Bereiche - LED-Taschenlampen - Beamer - Höhensonnen - Scheinwerfer / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

129 Gefährdungsbeurteilung Künstliche Optische Strahlung am Beispiel der Gemeinschaftswerkstätten am Deutschen Schauspielhaus Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! / UK Nord Kerstin Budde that büro für theaterbetriebstechnik

130 Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Technische Aufsichtsperson VBG, BV Mainz Hamburg,

131 Inhalt Gefährdungen im Bühnentanz Unfallgeschehen Maßnahmen szenische Darstellung Dokumentation Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 2

132 Gefährdungen im Bühnentanz Exogene Faktoren (Boden, Tanzpartner, Requisiten,...) Gefährdungen im Bühnentanz Endogene Faktoren (körperliche Verfassung, technische Fertigkeiten,...) Quelle: Rahmenempfehlungen Prävention von Unfällen im professionellen Bühnentanz Hrsg.: DGUV Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 3

133 Gefährdungen im Bühnentanz mit den Gefährdungen bei anderen Tätigkeiten (z.b. Absturz bei Bühnentechnik) vergleichbar durch spezifische Gegebenheiten (z.b. durch Tragen von Spitzenschuhen) beeinflusst Gefährdungen im Bühnentanz tanzspezifische Gefährdungen (z.b. Anforderungen durch die Choreografie, psych. Belastungen durch kurze Karriere) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 4

134 Gefährdungen im Bühnentanz häufige Unfälle durch Stolpern und Stürzen Beschaffenheit des Boden ist für den Tänzer sehr wichtig besondere Gegebenheiten auf der Bühne durch z.b. Spalten und Unebenheiten, die bei den Tänzern durch spez. Schuhwerk (z.b. Spitzenschuhe) oder auch barfuß laufen zu schwereren Verletzungen führen kann Tanzboden als Arbeitsmittel Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 5

135 Gefährdungen im Bühnentanz - Boden besteht aus Unterboden (Schwingboden) und Tanzteppich ob Tänzer einen stumpfen oder glatten Tanzteppich bevorzugen ist abhängig von Stilrichtung DIN regelt Anforderungen (Schockabsorbtion, Belastbarkeit, etc.) in Sporthallen (jedoch einzige Norm, die für den Bereich nutzbar ist) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 6

136 Gefährdungen im Bühnentanz mit den Gefährdungen bei anderen Tätigkeiten (z.b. Absturz bei Bühnentechnik) vergleichbar durch spezifische Gegebenheiten (z.b. durch Tragen von Spitzenschuhen) beeinflusst Gefährdungen im Bühnentanz tanzspezifische Gefährdungen Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 7

137 Tanzsspezifische Gefährdungen Hohe körperliche Anforderungen Hebungen Konkurrenzdruck Suchtmittelkonsum Ernährung sehr früher Ausbildungsbeginn kurze Karriere weitere psychische Belastungen (Lampenfieber, ) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 8

138 Unfallgeschehen VBG ca. 1/3 der Unfälle im Bereich Bühnen / Studio sind Darstellerunfälle Unfallursachen: Arbeitsumgebung (z.b. Requisiten), Choreografie / Sprünge / Stunts /..., Partner (z.b. Zusammenstoß) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 9

139 Unfallgeschehen Auswertung Frau Dr. Wanke, Daten UK Berlin Unfallursachen 1. Mensch (Tanzpartner) 2. Fussboden 3. Requisite Unfallort: bei über 60% der Unfälle die Bühne Verletzungen / betroffene Körperteile abhängig von Tanzstil am häufigsten: untere Extremitäten Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 10

140 Unfallgeschehen Beobachtungen von Verantwortlichen Kleine Verletzung keine Pause / Erholung Ausweichbewegungen / Überlastung Größere Verletzung Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 11

141 Maßnahmen Maßnahmenhierarchie beachten 1. Gefahrenquelle vermeiden 2. sicherheitstechnische Maßnahmen 3. organisatorische Maßnahmen 4. Nutzen persönlicher Schutzausrüstung 5. verhaltensbezogene Maßnahmen Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 12

142 Maßnahmen Boden Beispiel Boden 1. keine Stolperstelle 2. Abdeckungen 3. räumliche Trennung Hinweis: Achtung Stolperstelle Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 13

143 Maßnahmen Szenische Darstellung organisatorische Maßnahmen (1) Mehrfachbesetzung von Rollen Anstellung Physiotherapeuten Auswahl der Darsteller nach körperlicher Eignung Vorgehen bei kleineren Verletzungen auch während der Vorstellung klären Ausreichende Proben, Komplettdurchläufe vermeiden Einrichtung eines eigenen Fitnessstudios Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 14

144 Maßnahmen Szenische Darstellung organisatorische Maßnahmen (2) Kontaktpflege zu Ärzten und Reha-Zentren, um optimales Auftrainieren zu gewährleisten Stufenweise Wiedereingliederung auch nach kleineren Verletzungen / Erkrankungen (z.b. Blinddarm-OP) Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 15

145 Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (1) Sicherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit 3 wesentliche Maßnahmen: 1. Ausprägung eines ausgeglichenen Muskelkorsetts und Kräftigung der choreografiebezogenen Muskulatur 2. Training der Ausdauerfähigkeit 3. Erlernen von Dehnungs- und Entspannungstechniken Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 16

146 Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (2) 1. Ausprägung eines ausgeglichenen Muskelkorsetts und Kräftigung der choreografiebezogenen Muskulatur Erstellung individueller Trainingspläne Pilates-Training, Gyrotonic, spiraldynamisches Training, propriozeptives Training von Sprunggelenk, Bauch, Ganzkörper, Trainingsunterstützung BALLETTPhysioaktiv UK NRW Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 17

147 Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (3) 2. Training der Ausdauerfähigkeit (mangelnde Ausdauerfähigkeit als Ursache für sporttechnische Fehler / Unfälle) Training der Grundlagenausdauer 2-3 x / Woche mind min Training der vorstellungsspezifischen Ausdauer je nach Art der Vorstellung evtl. Kraftausdauertraining Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 18

148 Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (4) 3. Erlernen von Dehnungs- und Entspannungstechniken Dehnung der beanspruchten Muskulatur vor und nach der Vorstellung / der Proben Entspannungsübungen wie z.b. Progressive Muskelrelaxation nach Jakobsen, Autogenes Training Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 19

149 Maßnahmen Szenische Darstellung verhaltensbezogene Maßnahmen (5) Physiotherapeut als Ansprechpartner bei Warm-up, Durchführung von Massagen Geeignete Kleidung für die Darsteller Unterweisung der Darsteller zu Trainingsmethodik, Ernährung, Umgang mit Schmerzmitteln / Suchtmitteln (Alkohol, Tabak)... Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 20

150 Maßnahmen Szenische Darstellung Wichtig: Werden externe Fachleute hinzugezogen (z.b. Physiotherapeut), muss deren Akzeptanz bei den Tänzern durch die Theaterleitung und die künstlerische Leitung gefördert werden. Ergriffene Maßnahmen müssen den Darstellern erläutert und konsequent umgesetzt werden. Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 21

151 Dokumentation - Beispiel Gefährdungsfaktor / Gefährdung Gefährdete Personen gruppe Tänzer Tänzer Tänzer Risiko ohne Schutzmaßamen Notwendige Schutzmaßnahmen Restrisiko bei Anwendung von Schutzmaßnahmen tänzerische / choreografische / darstellerspezifische Gefährdungen (Auswahl) Tanzboden i.v.m. Wahrscheinlichkeit 4 Training auf Boden, Wahrscheinlichkeit 3 Sprunghöhe - Gefahr Gefährlichkeit 3 der dem Bühnenboden entspricht, Risiko 9 Gefährlichkeit 3 durch Umknicken nach Tänzer Risiko 12 Sprüngen / individuelles Training Überschlägen (freigestellt) starke körperl. Belastung/Gefahr der Überbeanspruchung durch 1. Choreografie / Artistik 2. Einspringen für verletzte Kollegen 3. nach Verletzungen / Erkrankungen hoch mittel Wahrscheinlichkeit 4 Wahrscheinlichkeit 3 angestellter Gefährlichkeit 3 Physiotherapeut, Gefährlichkeit 3 Risiko 12 bezahltes warm-up, Risiko 9 hoch Begrenzung max. 5 mittel Wahrscheinlichkeit 4 Wahrscheinlichkeit 2 Gefährlichkeit 3 Auftritte / Woche, jede Gefährlichkeit 3 Risiko 12 Rolle 4fach besetzt, Risiko 6 hoch möglichst geringe mittel Wahrscheinlichkeit 4 Probenanzahl, Wahrscheinlichkeit 3 Gefährlichkeit 3 Unterweisung, Gefährlichkeit 3 Risiko 12 Risiko 9 hoch mittel Wahrscheinlichkeit 1 - sehr unwahrscheinlich 2 - unwahrscheinlich 3 - wahrscheinlich 4 - erhöhte Wahrscheinlichkeit 5 - sehr wahrscheinlich Gefährlichkeit 1 - keine 2 - mittel 3 - hohe 4 - sehr hohe 5 - Lebensgefahr Risiko 1-5 = geringes Risiko keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich Risiko = Wahrscheinlichkeit x Gefährlichkeit Risiko 6 11 = mittleres Risiko Schutzmaßnahmen notwendig Risiko = hohes Risiko Schutzmaßnahmen dringend erforderlich Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 22

152 Weitere Informationen Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 23

153 Weitere Informationen Nada Göltzer Technische Aufsichtsperson VBG Prävention Isaac-Fulda-Allee Mainz mail: nada.goeltzer@vbg.de Prävention im Bühnentanz Nada Göltzer Hamburg, Seite 24

154 Rechtssichere Unterweisung 5. März

155 Rechtssichere Unterweisung 2 Inhalt: Ziele Rechtsgrundlagen Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung Unterweisung und Betriebsanweisung Durchführung Dokumentation

156 Rechtssichere Unterweisung 3 Ziele: Erkennen, dass Unterweisung ein wesentliches Element der Arbeitsschutzorganisation ist. Rechtssichere Unterweisung durchdacht sein muss. Unterweisungen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanweisungen gesehen werden müssen.

157 Rechtssichere Unterweisung 4 Rechtsgrundlagen: 12 Arbeitsschutzgesetz Unterweisung Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

158 Rechtssichere Unterweisung 5 Rechtsgrundlagen: 12 Arbeitsschutzgesetz Unterweisung Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

159 Rechtssichere Unterweisung 6 Rechtsgrundlagen: 9 Betriebssicherheitsverordnung 14 Gefahrstoffverordnung 29 Jugendarbeitsschutzgesetz 2 Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz 4 BGV A1 81 Betriebsverfassungsgesetz BGI 527 BGI 704

160 Rechtssichere Unterweisung 7 Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. 12 ArbSchG Die Themen, zu denen zu unterweisen ist, orientieren sich an der Gefährdungsbeurteilung. Immer dann, wenn in der Gefährdungsbeurteilung erkannt wird, dass unterwiesen werden muss, so ist dies dort als Maßnahme fest zu halten.

161 Rechtssichere Unterweisung 8 Unterweisung und Betriebsanweisung Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. 12 ArbSchG Basis für die Unterweisungen sind die zu den Themen erstellten Betriebsanweisungen. Betriebsanweisungen sind erforderlich, wenn Sicherheit und Gesundheit auch vom persönlichen Verhalten abhängt.

162 Rechtssichere Unterweisung 9 Durchführung: Unterweisungsbedarf ermitteln (Themen) Stoff sammeln Festlegung wer die Unterweisung durchführt Erfolgskontrolle durchführen

163 Rechtssichere Unterweisung 10 Durchführung: Konkret! Möglichst vor Ort Max. 30 min pro Thema Beschäftigte aktiv einbeziehen!

164 Rechtssichere Unterweisung 11 Durchführung: Durch den Arbeitgeber Auch Vorgesetzte sind zu unterweisen! Außergewöhnliche Fälle sind zu betrachten ( Notsituationen, Improvisation) In verständlicher Form so, dass es die zu unterweisenden verstehen. Erfolgskontrolle?!

165 Rechtssichere Unterweisung 12 Dokumentation: Detailliert dokumentieren! Durch Unterschrift bestätigen lassen! Wer hat unterwiesen? Wann wurde unterwiesen? Zu welchen Inhalten wurde unterwiesen? Mindestens 2 Jahre aufbewahren!

166 Rechtssichere Unterweisung 13 Betriebsteil/ Tätigkeit/ Arbeitsmittel Scheinwerfer Windmaschine Verkehrswege Maßnahmen- und Terminliste zur Gefährdungsbeurteilung Maßnahme Gefährdung, Mangel Was? Wer? (festgestellt am) Heiße Oberfläche Lärm, Elektrik, Aufwirbeln von Staub etc. Verkehrswege verstellt, Brand-schutztüren offen Wann? Unterweisung, Abteilungsleiter Beleuchtung, 1.4., jährlich Gehörschutz, regelm. Prüfung, Unterweisung, Bühnenmeister, Produktionsbezogen Unterweisung, Abteilungsleiter, jährlich erledigt und überprüft Datum, Unterschrift

167 Rechtssichere Unterweisung 14 Noch Fragen? Hier und jetzt oder später bei mir oder den Kolleginnen und Kollegen. Oder bei KomNet: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz

Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Unterweisung zur Gefährdungsanalyse Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Name.ppt Seite 1 Der Arbeitgeber unterzieht die Arbeitsplätze

Mehr

Krefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst

Krefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst Aus Sicht einer SiFa und SiGeKo Aus der Praxis 2 Deine Haut, die wichtigsten 2m 2 Deines Lebens. Kernaussagen Arbeitsschutzgesetz Sicherstellung und Verbesserung

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

Prävention in der Arbeitsmedizin

Prävention in der Arbeitsmedizin Aufgaben des Betriebsarztes an der Goethe-Universität Frankfurt Prävention in der Arbeitsmedizin Dr. med. Martin Düvel Facharzt für Arbeitsmedizin - Sozialmedizin Betriebsarzt der Goethe-Universität Frankfurt

Mehr

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Gliederung Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Was heißt eigentlich Gesundheit? Prävention

Mehr

Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Dr. Ursula Vater Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 26. -28. Januar 2009 Situation

Mehr

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner 06.12.2013 Warum muss Arbeitsschutz organisiert werden? Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz

Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Bedburg, 26.07.2010 Ingenieurbüro Jörg Potesil Web: www.potesil.de Mail: Joerg.std@potesil.de Inhalt I II III Unternehmerpflichten Rechtsfolgen

Mehr

Aerosole in der Abwasserbehandlung

Aerosole in der Abwasserbehandlung Aerosole in der Abwasserbehandlung Rechtliche Grundlagen Infektionsgefahren und Gefährdungen durch Aerosole Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung von Aerosolen Sabine Garbrands, BG ETEM 04.11.2015

Mehr

Arbeitsschutz gemäß ArbMedVV versus Eignungsuntersuchungen

Arbeitsschutz gemäß ArbMedVV versus Eignungsuntersuchungen Arbeitsschutz gemäß ArbMedVV versus Eignungsuntersuchungen Dr. med. Claus Hölzel BGN-Geschäftsbereich Prävention Abteilung Gesundheitsschutz Mannheim Vor der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (bis

Mehr

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber

Mehr

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Welche Neuerungen ergeben sich für die Werkstatt? Vortrag Werkstättenmesse 2015 Dipl.-Ing. Ulf Dohne Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und

Mehr

Psychische Belastung aktuelle Entwicklungen

Psychische Belastung aktuelle Entwicklungen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Psychische Belastung bei der Arbeit - Erkennen, Beurteilen, Handeln 19. März, Wetzlar Psychische Belastung aktuelle Entwicklungen Bettina Splittgerber

Mehr

Checkliste Hautschutz in der Altenpflege

Checkliste Hautschutz in der Altenpflege Checkliste Hautschutz in der Altenpflege Handlungsanleitung zur Ermittlung und Bewertung des Hautschutzes im Betrieb Sehr geehrter Arbeitgeber/Verantwortlicher, für Sie als Unternehmer ist es kostspielig,

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Unterweisungskonzept für Auszubildende

Unterweisungskonzept für Auszubildende Unterweisungskonzept für Auszubildende Erforderliche Unterweisung Vorschrift Inhalte Unterweisung durch Form 1 Allgemein 12 ArbSchG 4 BGV A1 29 JArbSchG -Verhalten bei Unfällen -Erste Hilfe -Verhalten

Mehr

Befähigte Person im Gerüstbau

Befähigte Person im Gerüstbau Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer,

Mehr

Schutzmaßnahmen Der rechtliche Hintergrund und die Umsetzung der TRBA 250

Schutzmaßnahmen Der rechtliche Hintergrund und die Umsetzung der TRBA 250 Schutzmaßnahmen Der rechtliche Hintergrund und die Umsetzung der TRBA 250 Safety first! Schutz vor Nadelstichverletzungen Worauf der Praxisbetreiber achten muss München, März 2011 Regierung von Oberbayern,

Mehr

Arbeitskreis erstellt durch: Datum

Arbeitskreis erstellt durch: Datum Arbeitskreis erstellt durch: Datum Anzahl der Beschäftigten Unterschrift der/des Fachverantwortlichen Tabelle A - Grundsätzliches A.1 Es werden alle notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung

Mehr

Beauftragtenwesen Problem oder Lösung?

Beauftragtenwesen Problem oder Lösung? Beauftragtenwesen Problem oder Lösung? Steffen Röddecke www.lia.nrw.de Inhalt Einführung Grundlagen - Verantwortung - Rolle - Aufgaben Welche Beauftragten braucht ein Betrieb? -die wichtigsten Beauftragten

Mehr

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:

Mehr

Gefährdungsbeurteilung Gesetzliche Grundlagen. 07.07.2011 Thomas Hauer Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.3

Gefährdungsbeurteilung Gesetzliche Grundlagen. 07.07.2011 Thomas Hauer Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.3 Gefährdungsbeurteilung Gesetzliche Grundlagen 07.07.2011 Thomas Hauer Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.3 Inhalte Wozu Arbeitsschutz? Gesetze im Arbeitsschutz Wo steht was zur Gefährdungsbeurteilung?

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge Welche Ziele sollten Sie erreichen? Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und Berufs krankheiten der Beschäftigten werden frühzeitig erkannt und verhütet. Beschäftigte, die

Mehr

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung ID 034384 Übersicht Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen 1. Gesetzeslage 2. Einsatz

Mehr

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich

Mehr

Gesundheitsschutz im Handwerk

Gesundheitsschutz im Handwerk Gesundheitsschutz im Handwerk Was muss ich im Hinblick auf den gesetzlichen Gesundheits- und Arbeitsschutz in meinem Betrieb beachten? Rudolf Fischer Diplom-Ingenieur (FH) Sicherheitsingenieur Ingolstadt,

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6 Mitgänger-Flurförderzeug umgekippt Fahrer schwer verletzt Wie sieht es mit der Haftung aus? In vielen Betrieben wird der Umgang mit sog. mitgängergeführten Flurförderzeugen auf die leichte Schulter genommen.

Mehr

Arbeitsschutz in der Zeitarbeit Herausforderung im Einsatzbetrieb

Arbeitsschutz in der Zeitarbeit Herausforderung im Einsatzbetrieb Arbeitsschutz in der Zeitarbeit Herausforderung im Einsatzbetrieb Tagung der BGRCI für Sicherheitsfachkräfte 2014. 22. Mai 2014 in Oberhof Carsten Zölck 22.05.2014 Agenda Die VBG und die Zeitarbeit Was

Mehr

ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1

ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 EV - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge - Artikel

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Einleitung Wenn in einem Unternehmen FMEA eingeführt wird, fangen die meisten sofort damit an,

Mehr

Kanülenstichverletzungen sind vermeidbar! Gesetzliche Unfallversicherung

Kanülenstichverletzungen sind vermeidbar! Gesetzliche Unfallversicherung Ihre Unfallversicherung informiert Kanülenstichverletzungen sind vermeidbar! Gesetzliche Unfallversicherung GUV-I 8537 Dieses Faltblatt informiert Sie als Arbeitgeber und Beschäftigte über Maßnahmen zu

Mehr

Herzlich Willkommen. Arbeitsgruppe 3 Betriebliches Gesundheitsmanagement: Geht das auch in kleinen und mittleren Unternehmen

Herzlich Willkommen. Arbeitsgruppe 3 Betriebliches Gesundheitsmanagement: Geht das auch in kleinen und mittleren Unternehmen Herzlich Willkommen Arbeitsgruppe 3 Betriebliches Gesundheitsmanagement: Geht das auch in kleinen und mittleren Unternehmen 21. Symposium zur Betrieblichen Gesundheitsförderung Mainz, 23.11.2015 Landeszentrale

Mehr

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb Referenten: Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner BG Verkehr Dipl.-Ing. (FH) Jörn Neumann Fachkraft für Arbeitssicherheit

Mehr

organisationssichere Betriebsführung von Schwimmbädern

organisationssichere Betriebsführung von Schwimmbädern Die organisationssichere Betriebsführung von Schwimmbädern BDS - Bundesverband Deutscher Schwimmmeister e. V. Vortrag in Köln 29. Oktober 2015 Inhalt dieses Vortrages Wie sind Führungsinstrumente - Beispiel

Mehr

Arbeitssicherheit 09.12.2008 Margit Facklam Fachkraft für Arbeitssicherheit Tel. 450 570468 U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N

Arbeitssicherheit 09.12.2008 Margit Facklam Fachkraft für Arbeitssicherheit Tel. 450 570468 U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N Arbeitssicherheit 09.12.2008 Margit Facklam Fachkraft für Arbeitssicherheit Tel. 450 570468 U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N Arbeitsschutz hat das Ziel der Prävention Schutz von Leben

Mehr

Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastungen

Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastungen 1 Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastungen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG 5, Ziffer 6 ) Verpflichtung seit September 2013: auf Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu ermitteln, welche

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung Zwischen der Unternehmensleitung der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH sowie dem Betriebsrat der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH wird zur Konkretisierung der Regelungen

Mehr

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS Dipl.-Ing. Peter Warszewski Rheinsberg, 16.09.2014 1 Agenda Europäische

Mehr

1 Allgemeines. Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Allgemeines

1 Allgemeines. Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Allgemeines Allgemeines 5 1 Allgemeines Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7»Atemschutz«soll eine einheitliche, sorgfältige

Mehr

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis Fritz Fischl - Sicherheitsfachkraft - Betriebsrat Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis 1??? wer ist für Arbeitsschutz verantwortlich???!!! jeder Versicherte!!! (siehe drittes Kapitel

Mehr

Die neue DGUV Vorschrift 1

Die neue DGUV Vorschrift 1 Die neue Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention FASI-Veranstaltung Dr. Frank Bell Ausgangslage wesentliche Änderungen Kommunikation DGUV Regel 100-001 Genehmigung/Inkrafttreten 2 - Ausgangslage

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Nach geltendem Arbeitsschutzrecht in Deutschland dürfen an und mit Arbeitsmitteln nur Personen beschäftigt

Mehr

Ganz sicher oben arbeiten!

Ganz sicher oben arbeiten! www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns

Mehr

G e f ä h r d u n g s - b e u r t e i l u n g. Landesarbeitskreis Dipl.-Ing. Michael Regenhardt Berufsgenossenschaft für Arbeitssicherheit

G e f ä h r d u n g s - b e u r t e i l u n g. Landesarbeitskreis Dipl.-Ing. Michael Regenhardt Berufsgenossenschaft für Arbeitssicherheit G e f ä h r d u n g s - b e u r t e i l u n g Motivationsgründe f. Arbeitsschutzmaßnahmen Gesetzl. Vorschrift Arbeitsmotivation Fehlzeiten Produktivität Image Unfälle 63% 72% 61% 56% 82% 77% Quelle: Edforsa

Mehr

Betriebs-Check Gesundheit

Betriebs-Check Gesundheit Betriebs-Check Gesundheit 1. Rahmenbedingungen für Betriebliche Gesundheitsförderung Um die Gesundheit der Mitarbeiter nachhaltig zu fördern, sind bestimmte Rahmenbedingungen erforderlich. Sind Wohlbefinden

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG BetrSichV 2 Teil A: Teil B: Teil C: Einführung Die Verordnung Was ist zu tun? Einführung 3 Kern: Vorgaben für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Managementsysteme und Arbeitssicherheit

Managementsysteme und Arbeitssicherheit Managementsysteme und Arbeitssicherheit 1. Managementsysteme: Welche gibt es? 2. Managementsysteme aus Sicht des Mitarbeiters 3. Schlussfolgerungen für integrierte Managementsysteme 4. 3 Arbeitsschutzgesetz

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen gemäß DIN VDE 0105-100 / EN 50110 3. Fachtagung 14./15.03.2013 Regelungen - Begriffe BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ArbSchG Arbeitsschutzgesetz BetrSichV

Mehr

Gefährdungsbeurteilung leicht gemacht - Software GefBU

Gefährdungsbeurteilung leicht gemacht - Software GefBU Gefährdungsbeurteilung leicht gemacht - Software GefBU Hilfsmittel zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Fachtagung DGUV - Dresden 4.12.2012 Frank Obergöker Alle Menschen sind klug - die einen

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

TROS Inkohärente optische. Strahlung

TROS Inkohärente optische. Strahlung Neue Technischen Regeln zur künstlichen optischen Strahlung 23. September 2014 in Dortmund Günter Ott Gruppe 2.2 Physikalische Faktoren Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter

Mehr

9. Fachtagung Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ver.di Nord. Rechtliche Änderungen im Arbeitsund Gesundheitsschutz

9. Fachtagung Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ver.di Nord. Rechtliche Änderungen im Arbeitsund Gesundheitsschutz Seite 1 von 16 9. Fachtagung Arbeits- und Gesundheitsschutz Ver.di Nord Rechtliche Änderungen im Arbeitsund Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Neuerungen in Gesetzen und in der Praxis Betriebliche Organisation

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation

BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation DUALES ARBEITSSCHUTZSYSTEM - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Aufgrund

Mehr

BGV B1. BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen VBG. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BGV B1. BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen VBG. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B1 (bislang vorgesehene VBG 91) BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen vom 1. April 1999 VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Mehr

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte Brewes GmbH - Lindenallee 1-2 - 02829 Markersdorf - Tel.: 035829 / 628-11 - Fax: 035829 / 628-48 Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte In diesem Datenblatt von der brewes GmbH wird ein grundlegendes Wissen

Mehr

Gesunde Arbeitsbedingungen systematisch entwickeln von der Gefährdungsbeurteilung zur Organisationsentwicklung

Gesunde Arbeitsbedingungen systematisch entwickeln von der Gefährdungsbeurteilung zur Organisationsentwicklung Gesunde Arbeitsbedingungen systematisch entwickeln von der Gefährdungsbeurteilung zur Organisationsentwicklung Fachtagung "Gute Arbeit gesunde Arbeitsbedingungen" Hamburg 30. September 2014 Unfallkasse

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor

So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor G 51/1 So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von und Berufsgenossenschaft vor Inhalt Seite Suchwort-Register Magazin Die Sifa und die Betriebsrevisionen: ein wichtiges Thema 2 Revisionen durch die

Mehr

Hamburger Arbeitsschutzmodell ABS

Hamburger Arbeitsschutzmodell ABS Amt für Arbeitsschutz Hamburg - Abt. Arbeitnehmerschutz - Hamburger Arbeitsschutzmodell ABS - Aufsicht, Beratung, Systemüberwachung - Checkliste für Klein- und Mittelbetriebe Erläuterungen zur Anwendung

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz. Mainz, 10.11.2014. Instrumente zur Bewertung psychischer Belastung. Dr. Stephan Sandrock

Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz. Mainz, 10.11.2014. Instrumente zur Bewertung psychischer Belastung. Dr. Stephan Sandrock Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz Mainz, 10.11.2014 Instrumente zur Bewertung psychischer Belastung Dr. Stephan Sandrock Foto: Kzenon /Fotolia.com Agenda Begriffsklärungen Vorgehen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann

Mehr

Karies-Schutz für Kinder

Karies-Schutz für Kinder Karies-Schutz für Kinder F I S S U R E N V E R S I E G E L U N G Fissuren Was sind Fissuren? Fissuren sind Rillen und Furchen in den Kauflächen der Backenzähne. Sie sind so klein, dass sie von der Zahnbürste

Mehr

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3) Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3

Mehr

Schulung des technischen Personals im Krematorium. Notwendigkeiten und Möglichkeiten.

Schulung des technischen Personals im Krematorium. Notwendigkeiten und Möglichkeiten. Vortrag Schulung des technischen Personals im Krematorium. Notwendigkeiten und Möglichkeiten. Gerd Witte Geschäftsführer eneg Vertrieb- und Service GmbH Nur qualifizierte Schulungen von Mitarbeitern sind

Mehr

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert.

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert. Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz 1 Vorwort Die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche

Mehr

Aktuelle Arbeitsschutz-Situation in der Arbeitnehmerüberlassung

Aktuelle Arbeitsschutz-Situation in der Arbeitnehmerüberlassung Aktuelle Arbeitsschutz-Situation in der Arbeitnehmerüberlassung NEPTUN Umwelt- und Arbeitsschutz Ingenieur GmbH Werner-Forßmann-Str. 40 21423 Winsen (Luhe) Tel. 04171 6686 0 Fax 04171 6686 29 w.rupprecht@neptun-u-a.de

Mehr

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen

Mehr

Rechtliche Grundlagen. des Arbeitsschutzes

Rechtliche Grundlagen. des Arbeitsschutzes Rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes Inhalt des Vortrags 1. Handlungspflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz 2. Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsschutz 3. Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zu psychischen

Mehr

Gefährdungsbeurteilungen im Bereich der Elektrotechnik

Gefährdungsbeurteilungen im Bereich der Elektrotechnik Gefährdungsbeurteilungen im Bereich der Elektrotechnik Grundlagen der Gefährdungsbeurteilungsthematik im Bereich elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: Strukturierung, Zuständigkeiten, Verfahren, praktische

Mehr

Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz

Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellenangaben Version 1.8 vom September 2015 Creative Commons Lizenzvertrag Stand: September 2015 Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz mit Quellen Seite 1 von

Mehr

Befähigte Person Wer ist das?

Befähigte Person Wer ist das? Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mehr

Hygienestrukturen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens welche Kompetenz ist wo erforderlich?

Hygienestrukturen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens welche Kompetenz ist wo erforderlich? Hygienestrukturen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens welche Kompetenz ist wo erforderlich? Karl-Heinz Stegemann -Fachkrpfl. für Hygiene und Infektionsprävention (RbP)- -Diplom-Pflegepädagoge- 1

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Neuerungen und praktische Auswirkungen auf das Qualitäts- und Hygienemanagement durch IFS / Version 5.

Neuerungen und praktische Auswirkungen auf das Qualitäts- und Hygienemanagement durch IFS / Version 5. Neuerungen und praktische Auswirkungen auf das Qualitäts- und Hygienemanagement durch IFS / Version 5. Referent: Dipl. Ing. H. Klein Fleischtechnologe QM - Beratung, Bünde Ziel des IFS Nachweis eines funktionierenden

Mehr

Klinikum Friedrichshafen GmbH. Unterweisung Stichverletzungen

Klinikum Friedrichshafen GmbH. Unterweisung Stichverletzungen Unterweisung Stichverletzungen Einleitung Kanülenstichverletzungen sind vermeidbar! Bitte bedenken Sie: Jede gebrauchte Kanüle könnte mit Krankheitserregern behaftet sein. Bei einer Verletzung besteht

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

PCD Europe, Krefeld, Jan 2007. Auswertung von Haemoccult

PCD Europe, Krefeld, Jan 2007. Auswertung von Haemoccult Auswertung von Haemoccult Ist das positiv? Nein! Ja! Im deutschen Krebsfrüherkennungsprogramm haben nur etwa 1 % der Frauen und 1,5 % der Männer ein positives Haemoccult -Ergebnis, da dieser Test eine

Mehr

Zwischen den Stühlen? Psychische Belastungen von Führungskräften der mittleren Ebene aus arbeitsweltlicher Sicht

Zwischen den Stühlen? Psychische Belastungen von Führungskräften der mittleren Ebene aus arbeitsweltlicher Sicht Karoline Kleinschmidt, IG Metall Zwischen den Stühlen? Psychische Belastungen von Führungskräften der mittleren Ebene aus arbeitsweltlicher Sicht Zur Relevanz des Themas 2 Überblick Wer gehört zur mittleren

Mehr

http://www.bgw-online.de/de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/arbeitsschutzbetr...

http://www.bgw-online.de/de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/arbeitsschutzbetr... Seite 1 von 5 Sie sind hier: Startseite» Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz» Arbeitsschutzbetreuung» FAQ» Arbeitsschutzbetreuung allgemein Fragen zur Arbeitsschutzbetreuung allgemein Welche Betreuung

Mehr

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Arbeitsschutz im AÜG

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Dr. med. Klaus Etzler Arzt für Arbeitsmedizin und innere Medizin Konzern-Koordinator für Arbeits- und Umweltmedizin der ThyssenKrupp AG.

Dr. med. Klaus Etzler Arzt für Arbeitsmedizin und innere Medizin Konzern-Koordinator für Arbeits- und Umweltmedizin der ThyssenKrupp AG. Dr. med. Klaus Etzler Arzt für Arbeitsmedizin und innere Medizin Konzern-Koordinator für Arbeits- und Umweltmedizin der ThyssenKrupp AG Duisburg "Anforderung an die Prävention von Hauterkrankungen durch

Mehr

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage eines systematischen und erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage eines systematischen und erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage eines systematischen und erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes Karlsruhe, 14.10.2009 Ralf Hammesfahr, Weingarten (Baden) Inhalt Zur Person Einführung

Mehr