Fachprojekt 61. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. - Einführung und Ziel des Fachprojekts

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1 Fachprojekt 61 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst - Einführung und Ziel des Fachprojekts

2 Erholungsurlaub von Beamten Dauer des Jahresurlaubs Zusatzurlaub in sonstigen Fällen Anrechnung und Kürzung Inanspruchnahme, Widerruf und Krankheit Sonderurlaub/Urlaub aus sonstigen Gründen

3 Definition: Erholungsurlaub Unter Erholungsurlaub ist der Zeitraum zu verstehen, in dem der Beamte von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner Bezüge befreit ist. Der Erholungsurlaub dient der Wiederherstellung der Arbeitsleistung und ist deshalb grundsätzlich zu gewähren.

4 Beamte: Dauer des EU Urlaubsanspruch aus 44 BeamtStG i. V. m. 112 LBG Dauer nach 21 AzUVO: - Bis 30 Jahre: 26 Arbeitstage - Bis 40 Jahre: 29 Arbeitstage - Ab 40 Jahre: 30 Arbeitstage

5 Beamte: Dauer des EUrl Zusätzliche Freistellung des Beamten an einem Tag im Kalenderjahr, so genannter Arbeitszeitverkürzungstag ( 5 Abs. 1 AzUVO).

6 Beamte: Zusatzurlaub in sonstigen Fällen Hat ein Beamter einen Behinderungsgrad von 30-49% oder ist seine Erwerbsfähigkeit um 25-49% gemindert, dann erhält er nach 23 AzUVO drei Tage Zusatzurlaub.

7 Beamte: Anrechnung und Kürzung Bereits bei einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährter Urlaub wird auf das neue angerechnet ( 24 AzUVO) Wurde zu viel EUrl gewährt, so ist das zu viel vom Anspruch des Folgejahres abzuziehen

8 Beamte: Anrechnung und Kürzung Beginnt oder endet ein Dienstverhältnis im laufenden Kalenderjahr, so erhält der Beamte pro vollem Monat im Dienst 1/12 des Urlaubsanspruchs aus 21 AzUVO.

9 Beamte: Inanspruchnahme EUrl ist grundsätzlich im Anspruchsjahr zu nehmen, muss jedoch bis des Folgejahres genommen sein ( 25 I AzUVO) Urlaub muss beantragt werden Verlegen oder Abbrechen des Urlaubes ist möglich, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen ( 25 Abs. 4 AzUVO)

10 Beamte: Widerruf und Krankheit Urlaub kann umgekehrt aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufen werden ( 25 Abs. 6 AzUVO) Bei Erkrankung während EUrl wird die Dauer der Dienstunfähigkeit nicht auf EUrl angerechnet (Nachweis) Zuständig für Entscheidungen nach der AzUVO: Dienstvorgesetzter; 3 I AzUVO

11 Beamte: Sonderurlaub Sonderurlaub nach AzUVO kann bei Vorliegen eines der folgenden Gründe bewilligt werden: Besondere Leistungen und Verbesserungsvorschläge ( 26) Dienstjubiläum ( 27) Familienheimfahrten ( 28)

12 Beamte: Sonderurlaub Sonderurlaub aus verschiedenen Gründen ( 29) Kuren ( 30) Urlaub aus sonstigen Gründen ( 31)

13 Elternzeit für Beamte

14 Gliederung Was ist Elternzeit? Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Dauer der Elternzeit Nutzung & Inanspruchnahme der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Vorzeitige Beendigung der Elternzeit Entlassung

15 Was ist Elternzeit? Freistellung von der Arbeit, um sich der Erziehung des Kindes zu widmen Geregelt in der Arbeitszeit-und Urlaubsverordnung (AzUVO)

16 Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Elternzeit kann geltend gemacht werden zur Betreuung: des gemeinsamen Kindes Eines Kindes des unverheirateten Vaters Eines Kindes des Ehegatten/eingetragener Lebenspartner Eines Kindes in Vollzeitpflege Enkelkind, Neffe

17 Dauer der Elternzeit Bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes Elternzeit kann in zwei Abschnitte geteilt werden Die Mutterschutzfrist wird auf den dreijährigen Zeitraum angerechnet Bei Mehrlingsgeburten/kurz aufeinanderfolgende Geburten wird den Eltern eine dreijährige Elternzeit für jedes Kind bis zum dritten Geburtstag des jeweiligen Kindes gewährt

18 Fallbeispiel (1/2) Kind A wird am und Kind B am geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am Stimmt die Arbeitgeberseite einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu zwölf Monate übertragen werden.

19 Fallbeispiel (2/2) Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an, also bis Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres, also bis Im Anschluss nimmt sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen zwölf Monate der Elternzeit für Kind A das dritte Lebensjahr, bis zum und dann die zwölf Monate der Elternzeit für Kind B, bis zum

20 Nutzung und Inanspruchnahme der Elternzeit Beide Elternteile können die Elternzeit jeweils drei Jahre lang in Anspruch nehmen Antragstellung: spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit Bei einem dringenden Grund ist auch eine kürzere Frist möglich: Frühgeburt, Adoptionsbeginn

21 Teilzeitbeschäftigung ( 42 AZUVO) 30 Wochenstunden bezogen auf eine 41- Stundenwoche sind erlaubt Beide Elternteile = 60 Stunden pro Woche Dies gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

22 Vorzeitige Beendigung der Elternzeit Geburt eines weiteren Kindes Besonderer Härtefall: Behinderung/ Tod eines Elternteils, schwere Krankheit Nicht möglich: vorzeitige Beendigung aufgrund neu einsetzender Mutterschutzfrist Elternzeit endet spätestens drei Wochen nach dem Tod eines Kindes

23 Entlassung Während der Elternzeit darf ein Beamter nicht entlassen werden

24 Fachprojekt 61 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst - Fazit

25 ENDE Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

26 Hochschule für Öffentliche Verwaltung Kehl Leitfaden zum Fachprojekt Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Fachprojekt WS 2009 / SS 2010 Baumgart, Ann-Kathrin Haas, Mareike Hippauf, Isabell Lutz, Benedikt Müller, Verena Sester, Oliver betreut durch Bauer, Albin (Stadt Offenburg) Kienzler, Herbert (HS Kehl)

27 Inhaltsverzeichnis Seite I. Ziel des Fachprojektes 3 II. Erläuterungen und Begriffserklärungen 3 III. Formen der Freistellung 4 1. Erholungsurlaub (V. Müller) 1.1 Erholungsurlaub von Beamten Erholungsurlaub von Arbeitnehmern 9 2. Beurlaubung (O. Sester) 2.1 Beurlaubung ohne Bezüge von Beamten Sonderurlaub ohne Entgelt von Arbeitnehmern Teilzeitbeschäftigung (V. Müller & A.-K. Baumgart) 3.1 Teilzeitbeschäftigung von Beamten Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern Elternzeit (M. Haas & I. Hippauf) 4.1 Elternzeit bei Beamten Elternzeit bei Arbeitnehmern Altersteilzeit (B. Lutz) 5.1 Altersteilzeit bei Beamten Altersteilzeit bei Arbeitnehmern 49 IV. Fazit 53 V. Abkürzungsverzeichnis 54 VI. Literaturverzeichnis 55 2

28 I. Ziel des Fachprojektes Ziel des Fachprojektes war es, einen Leitfaden zum Thema Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst zu erstellen. Er soll vorwiegend Berufseinsteigern als handliches Nachschlagewerk dienen und Orientierungshilfe sein, aber auch langjährigen Mitarbeitern zur Verfügung stehen um sich auf den aktuellsten Stand zu bringen. Hauptsächlich aufgegriffen wurden die allgemeinen und gängigen Fälle, da in speziellen Angelegenheiten die Mitarbeiter der Personalabteilung gezielter auf die Problematik eingehen können. II. Erläuterungen und Begriffserklärungen Wann gilt der TVöD? Gemäß 1 Abs. 1 TVöD gilt dieser für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Wann ist das LBG anzuwenden? Nach 1 LBG gilt dies für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hinweise: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf geschlechtsspezifische Konkretisierungen verzichtet. Dennoch sind immer beide Geschlechter angesprochen. Wie im TVöD erwähnt, werden die Begriffe Arbeitnehmer und Beschäftigte auch in diesem Leitfaden als gleichbedeutend angesehen. 3

29 III. Formen der Freistellung 1. Erholungsurlaub Was ist Erholungsurlaub? Unter Erholungsurlaub (EUrl) ist der Zeitraum zu verstehen, in dem der Beschäftigte/Beamte von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner Bezüge befreit ist. Der Erholungsurlaub dient der Wiederherstellung der Arbeitsleistung und ist deshalb grundsätzlich zu gewähren. Um den Regenerationserfolg nicht zu gefährden, ist während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit untersagt, die diesem Zweck zuwiderläuft. 1.1 Erholungsurlaub von Beamten Dauer des Jahresurlaubs, 21 AzUVO Gemäß 44 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.v.m. 112 Landesbeamtengesetz (LBG) steht dem Beamten Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu. Nach 21 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) beträgt der Urlaub bei regelmäßiger Arbeitszeit (fünf Tage/Woche) je nach Alter (wobei das im Kalenderjahr vollendete Lebensjahr maßgebend ist) vor dem vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage ab dem vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Besteht eine andere als die regelmäßige Arbeitszeit (AZ), so sind die Besonderheiten hierfür in Absatz 2 geregelt. Zusätzlich werden Beamte an einem Tag im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt, sog. Arbeitszeitverkürzungstag ( 5 Abs. 1 AzUVO). Dabei beträgt die Freistellung höchstens ein Fünftel der für Beamte geltenden durchschnittlichen Arbeitszeit. 4

30 1.1.2 Zusatzurlaub in sonstigen Fällen, 23 AzUVO Abweichend hiervon erhalten Beamte mit einem Behinderungsgrad unter 50% aber mindestens 30% oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50% aber mindestens 25% Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen; Schwerbehinderte haben aus 125 SGB IX einen Anspruch auf fünf Arbeitstage Anrechnung und Kürzung, 24 AzUVO Wurde einem Beamten bereits EUrl nach der AzUVO oder aufgrund Tarifvertrags, Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), usw. in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt, so ist dieser nach Absatz 1 anzurechnen. Hat ein Beamter in einem Kalenderjahr zu viel Urlaub erhalten, so ist ihm dieses zu viel so schnell wie möglich auf den neuen Urlaubsanspruch anzurechnen. Beginnt das Beamtenverhältnis im laufenden Kalenderjahr, so hat der Beamte nach 24 Abs. 3 AzUVO pro vollem Kalendermonat einen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des Erholungsurlaubs. Besteht eine Beurlaubung nach 24 Abs. 4 Nr. 1-5 AzUVO, so wird der EUrl pro vollem Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt Inanspruchnahme von Urlaub, Widerruf und Krankheit, 25 AzUVO Gemäß 25 Abs. 1 AzUVO ist EUrl grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu nehmen, in dem auch der Anspruch darauf entsteht. Wird er nicht bis zum 30. September des Folgejahres genommen, so verfällt der Urlaubsanspruch. Weitere Besonderheiten hierzu sind in den Sätzen 3 und 4 geregelt. Der Urlaub ist prinzipiell auf Antrag zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist (s. 25 Abs. 2 AzUVO). 5

31 Beamte in Ausbildung haben Urlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Will der Beamte den Urlaub verlegen oder abbrechen, so ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Absatz 4). Umgekehrt kann die Genehmigung des EUrl widerrufen werden, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern (Absatz 6). Erkrankt der Beamte während des EUrl und wird somit dienstunfähig und zeigt dies unverzüglich an (grundsätzlich durch ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches, Zeugnis nachzuweisen), so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den EUrl angerechnet (Absatz 5). Für die Entscheidungen, die unter die AzUVO fallen, ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte zuständig ( 3 Abs. 1 AzUVO) Sonderurlaub (SUrl)/Urlaub aus sonstigen Gründen von Beamten Neben dem Erholungsurlaub gibt es noch weitere Formen des Urlaubs (unter Fortzahlung der Bezüge), geregelt in den AzUVO; dies sind a) Sonderurlaub: Besondere Leistungen und Verbesserungsvorschläge ( 26) Für Leistungen, die besondere Anerkennung verdienen, können einem Beamten bei einem angenommenen Verbesserungsvorschlag bis zu drei Tage SUrl pro Kalenderjahr bewilligt werden ( 26 Abs. 1 AzUVO), für einen abgelehnten Vorschlag ein Tag (Absatz 2). b) Sonderurlaub: Dienstjubiläum ( 27) Für sein 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum erhält der Beamte nach 27 AzUVO jeweils einen Tag SUrl. 6

32 c) Sonderurlaub: Familienheimfahrten ( 28) Liegen besondere Gründe vor, können einem Beamten bis zu zwei Tage SUrl pro Kalenderjahr für Familienheimfahrten (i.s.d. 5 Abs. 1 Landestrennungsgeldverordnung) bewilligt werden ( 28 AzUVO). d) Sonderurlaub: SU aus verschiedenen Gründen ( 29) Nach 29 Abs. 1 AzUVO kann einem Beamten SUrl für die Dauer der Abwesenheit bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Anlässe für die Abwesenheit können sein: 1. Wichtiger persönlicher Anlass (Aus Gleichbehandlungsgründen empfiehlt sich, als solche Anlässe nur die für Beschäftigte in 29 Abs. 1 TVöD aufgezählten Angelegenheiten anzusehen.), 2. Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben, 3. Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, wenn sie staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder von bestimmten Organisationen durchgeführt werden und daran ein öffentliches Interesse besteht oder wenn die Veranstaltung fachlichen Zwecken dient und im dienstlichen Interesse liegen. Nach 29 Abs. 2 AzUVO sollen für SUrl nach Nummer 3 fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschritten werden, das Höchstmaß liegt bei zehn Arbeitstagen. 7

33 e) Sonderurlaub: Kuren ( 30) Nach 30 AzUVO wird Sonderurlaub bewilligt für: 1. Kuren, die als beihilfefähig anerkannt sind oder für die beamtenrechtliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge genehmigt worden ist 2. Medizinische Vorsorge- oder Rehamaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen. Die Beurlaubung erfolgt für die bewilligte Dauer und sollte auch auf dienstliche Belange Rücksicht nehmen. Nachkuren und Schonungszeiten fallen nicht hierunter. f) Urlaub aus sonstigen Gründen ( 31) Urlaub aus sonstigen Gründen ist geregelt in 31 AzUVO und kann bis zu sechs Monate bewilligt werden. Dient der Urlaub lediglich persönlichen Belangen (z. B. Gewährung von zwei Monaten SU zur Durchführung einer Weltreise oder für Bauarbeiten am Eigenheim), so wird der Urlaub unter Wegfall von Bezügen bewilligt ( 31 Abs. 3 AzUVO). 8

34 1.2 Erholungsurlaub von Beschäftigten Nach 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten EUrl. Für jugendliche Arbeitnehmer ergibt sich dieser Anspruch aus 19 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Für Beschäftigte -auch jugendliche- im öffentlichen Dienst gelten hier meist die spezielleren tariflichen Regelungen, nämlich 26ff. TVöD Dauer des Jahresurlaubs, 26 TVöD Die Dauer des EUrl ist bei Beschäftigten gleich hoch wie bei Beamten (bei Verteilung der AZ auf fünf Tage). Aus 26 Abs. 1 S. 2 TVöD ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstagen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr und 30 Arbeitstagen nach dem vollendeten 40. Lebensjahr. Maßgeblich ist auch hier das im Kalenderjahr vollendete Lebensjahr des Beschäftigten. Verteilt sich die Arbeitszeit anders als auf die fünf Tage pro Woche, so erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Entstehen bei der Urlaubsberechnung keine ganzen Tage, werden diejenigen, die unter einem halben Urlaubstag liegen abgerundet, die, die darüber liegen, aufgerundet. Zu beachten ist, dass der EUrl im laufenden Jahr gewährt werden muss und auch in Teilen genommen werden kann, wobei ein Urlaubsteil von zwei Wochen angestrebt werden soll, also Urlaub auch zusammenhängend gewährt wird. In Absatz 2 des 26 wird für alles Übrige auf die Rechtsnormen im Bundesurlaubsgesetz verwiesen. Danach gilt Folgendes: a) wird EUrl ins Folgejahr übertragen, so muss der Resturlaub dann in den ersten drei Monaten, also bis zum angetreten werden. 9

35 Kann er bis zu diesem Datum aus bestimmten dienstlichen/betrieblichen Gründen oder Krankheit nicht angetreten werden, so verlängert sich diese Frist bis zum b) Ein Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis (AV) im laufenden Kalenderjahr beginnt oder endet, erhält für jeden vollen Monat im AV ein Zwölftel des in Abs. 1 geregelten Urlaubsanspruches. c) Ruht das AV für eine gewisse Zeit (z. B. wegen Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub), dann mindert sich der Urlaubsanspruch pro vollen Ruhemonat um ein Zwölftel Zusatzurlaub, 27 TVöD Zusatzurlaub nach 27 TVöD erhalten Beschäftigte, die Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit leisten. Die Dauer des Zusatzurlaubes richtet sich nach Art und Umfang der Schichtarbeit Sonderurlaub, 28 TVöD und Arbeitsbefreiung, 29 TVöD Liegen wichtige Gründe vor, so können Beschäftigte unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung Sonderurlaub erhalten ( 28 TVöD). In 29 TVöD sind jedoch auch Fälle geregelt, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Gründe hierfür können beispielsweise sein: Niederkunft der Ehefrau (ein Tag Arbeitsbefreiung), Umzug aus dienstlichen Gründen oder Arbeitsjubiläen. 10

36 2. Beurlaubung 2.1 Beurlaubung ohne Bezüge von Beamten Für Beamte bestehen drei verschiedene Möglichkeiten für eine Beurlaubung ohne Besoldung, die sich in den Rechtsgrundlagen und somit den Voraussetzungen unterscheiden. Jedoch ist für eine Beurlaubung ohne Besoldung stets ein wichtiger Grund erforderlich. Es existieren der Urlaub aus familiären Gründen, die Beurlaubung bei Bewerberüberhang und schließlich die Beurlaubung aus sonstigen Gründen Beurlaubung aus familiären Gründen Voraussetzungen Die Beurlaubung aus familiären Gründen richtet sich nach 153 b LBG. Um Sonderurlaub aus familiären Gründen erhalten zu können, muss der Antragsteller Beamter mit Dienstbezügen sein (d.h. Anwärter können keinen Antrag stellen, da sie keine Dienstbezüge beziehen). Des Weiteren muss der Beamte ein Kind unter 18 Jahren ( 153 b Abs. 1 LBG) oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen ( 153 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG). Die Voraussetzung des tatsächlichen Betreuens ist, dass sich der Beamte persönlich um die Pflege kümmern muss und diese Pflege nicht von einer anderen Person übernommen wird (z.b. einer Haushaltshilfe). Ein pflegebedürftiger Angehöriger kann nur sein, wer nach 20 Abs. 5 S. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) Angehöriger ist. Eine Ausnahme hiervon bilden die Pflegeeltern, Pflegekinder und Verlobte, die im Rahmen des 153 b Abs. Abs. 1 Nr. 2 LBG auch als Angehörige angesehen werden. 11

37 Ob überhaupt ein Pflegebedarf vorhanden ist, muss in diesem Zusammenhang mit einem ärztlichen Gutachten belegt werden, welches sich nach 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI richtet Rechtsanspruch Der Urlaub aus familiären Gründen ist dem Beamten zu gewähren falls zwingende dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Dies bedeutet, dass der Urlaub meistens zu erteilen und die Versagung des Urlaubs auf wenige Einzelfälle beschränkt ist. Zwingende dienstliche Belange liegen nur dann vor, wenn die Nachteile der Beurlaubung in keinem Verhältnis zu den Vorteilen stehen. Es muss also ein sehr schwerwiegender Grund vorhanden sein. Um den Urlaub zu versagen, reicht es somit zum Beispiel nicht aus, auf die großen organisatorischen Probleme zu verweisen, die mit der Beurlaubung für die Behörde entstehen Dauer Sonderurlaub aus familiären Gründen kann maximal zwölf Jahre in Anspruch genommen werden ( 153d LBG). Falls der Grund für den Sonderurlaub bereits vorher weggefallen ist soll der Urlaub durch Widerruf beendet werden ( 153b Abs. 2 LBG). Im Falle des Sonderurlaubes wegen Pflege eines Angehörigen etwa, wenn der Pflegebedürftige stirbt oder in ein Pflegeheim zieht. 1 Wichmann/Langer: Öffentliches Dienstrecht, Rn

38 2.1.2 Beurlaubung bei Bewerberüberhang Voraussetzungen Rechtsgrundlage für die Beurlaubung bei Bewerberüberhang ist 153 c LBG. Dieser Urlaub kann bewilligt werden, wenn in Bereichen wegen der Arbeitsmarktsituation ein Bewerberüberschuss besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Auch dieser Urlaub kann nur Beamten mit Dienstbezügen gewährt werden Rechtsanspruch Der Urlaub kann gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Die Möglichkeiten diesen Antrag abzulehnen sind größer als beim Sonderurlaub aus familiären Gründen, da hier nicht zwingende dienstliche Belange, sondern nur dienstliche Belange entgegen stehen müssen. Zu den dienstlichen Belangen können personalwirtschaftliche, organisatorische oder fachliche Nachteile gehören, die der Behörde durch den Sonderurlaub entstehen Dauer Generell darf die Dauer des Urlaubs wegen eines Bewerberüberhangs sechs Jahre nicht überschreiten. Hat der Beamte jedoch bereits das 55. Lebensjahr vollendet, so muss sich der Urlaub bis zu Beginn des Ruhestandes erstrecken. Der Sonderurlaub bei Bewerberüberhang darf zusammen mit dem Urlaub aus familienpolitischen Gründen zwölf Jahre nicht überschreiten ( 153 d S. 1 LBG). 13

39 2.1.3 Beurlaubung aus sonstigen Gründen Voraussetzungen Für Urlaub ohne Besoldung aus sonstigen Gründen ist 31 AzUVO die Rechtsgrundlage. Urlaub aus sonstigen Gründen wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Grund höher liegen, je länger der Urlaub dauern soll. Der Grund muss bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sein. Sonstige Gründe die einen Urlaub rechtfertigen sind z.b.: - Aufnahme oder Fortführung eines Fach- oder Hochschulstudiums, Besuch von Fortbildungsveranstaltungen - Wehrdienst ausländischer Arbeitnehmer - Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe - Kollision der Arbeitspflicht mit einer weiteren öffentlich-rechtlichen oder in sonstiger Weise anerkennenswerten Pflicht Dient der Urlaub lediglich persönlichen Belangen der Beamtin oder des Beamten, so wird er unter Wegfall der Bezüge genehmigt ( 31 Abs. 3 AzUVO). Dient der Urlaub auch dienstlichen Interessen so können die Bezüge, in einem in 31 Abs. 4 AzUVO geregeltem Umfang, belassen werden Rechtsanspruch Der Urlaub aus sonstigen Gründen kann, wie der Urlaub bei Bewerberüberhang, gewährt werden, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Bewilligung steht also im Ermessen des Dienstherrn. 14

40 Dauer Die Höchstgrenze für Urlaub aus sonstigen Gründen beträgt sechs Monate. Sie darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden ( 31 Abs. 1 S. 1 und 2 AzUVO) Allgemeines Rechtsverhältnis Während des Urlaubs ruht das Dienstverhältnis zwischen dem Dienstherren und dem Beamten. Dies führt dazu, dass der Beamte keinen Anspruch auf Bezüge, Beihilfe, Sterbegeld und vermögenswirksame Leistungen besitzt Zuständigkeit Über die Beurlaubung aus familiären Gründen und bei Bewerberüberhang entscheidet nach 153 LBG die Stelle, die auch für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Für Kommunalbeamte wird die Zuständigkeit meist dem Bürgermeister übertragen (vgl. 24 Abs.2 GemO). Über Urlaub aus sonstigen Gründen nach 31 AzUVO entscheidet der Dienstvorgesetzte ( 3 AzUVO); bei Gemeinden ist hierfür also ebenfalls der Bürgermeister zuständig ( 44 Abs.4 GemO) Antrag Für die Gewährung des Urlaubs ist ein Antrag erforderlich. Der Dienstherr kann keinen Sonderurlaub ohne Antrag des Beschäftigten gewähren; er darf auch nicht über den Antrag hinaus gehen. Es reicht aus, wenn der Urlaubsantrag schriftlich vorgebracht wird. Bei der Entscheidung über den Urlaub handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. 2 2 Siehe Wichmann/Langer Öffentliches Dienstrecht Seite 474 Fußnote

41 Dienstliche Gründe, dienstliche Belange Bei der Gewährung des Urlaubs ohne Besoldung dürfen jeweils dienstliche, zwingende dienstliche Gründe bzw. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Was genau darunter fällt ist nicht abschließend definiert. Es ist daher nur möglich Beispiele aufzuführen, die Gründe für eine Beurlaubung darstellen. Eine abschließende Auflistung kann nicht gegeben werden. 16

42 2.2 Sonderurlaub ohne Entgelt von Arbeitnehmern Wie auch beim Urlaub ohne Besoldung von Beamten, setzt auch der Sonderurlaub von Arbeitnehmern stets einen wichtigen Grund voraus. Dazu mehr unter Punkt Der Sonderurlaub richtet sich nach dem TVöD, da dieser für Beschäftigte in den meisten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gilt Grund für den Sonderurlaub Voraussetzungen Rechtsgrundlage für den SUrl bei Beschäftigten ist 28 TVöD. Beschäftigte können unter Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, entspricht im Wesentlichen den Voraussetzungen für Sonderurlaub aus sonstigen Gründen für Beamten aus 31 AzUVO. Jedoch werden auch der Urlaub aus familiären Gründen und der Urlaub bei Bewerberüberhang durch 28 TVöD abgedeckt. Wer also als Beschäftigter einen Angehörigen pflegt, könnte nach 28 TVöD Urlaub aus sonstigen Gründen nehmen Rechtsanspruch Bei Gewährung des Urlaubs aus sonstigen Gründen muss bei der Entscheidung über die Gewährung abgewogen werden. Der Urlaub steht im Ermessen des Arbeitgebers. Die Beschäftigen können Sonderurlaub erhalten, dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen. Dienstliche Belange sind berührt, wenn die sachgemäße und reibungslose Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch die Beurlaubung des Beschäftigten gefährdet wird. 3 3 Wichmann/Langer Öffentliches Dienstrecht RN 248 S

43 Dauer Die Urlaubsdauer hängt vom Grund und den betrieblichen Bedürfnissen ab. Eine Höchstgrenze für den Sonderurlaub ist in 28 TVöD nicht festgelegt Allgemeines Rechtsverhältnis während des Urlaubs Während des Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Das heißt, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestehen weiterhin. Die einzige Ausnahme bilden die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu arbeiten und die Verpflichtung des Arbeitgebers diesen zu bezahlen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht mehr während des Urlaubs Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung des Sonderurlaubs ist der jeweilige Arbeitgeber. Eine Delegation dieser Zuständigkeit ist grundsätzlich möglich Antrag Bei der Gewährung von Sonderurlaub für Beschäftigte ist ebenso wie bei den Beamten ein Antrag seitens des Arbeitnehmers erforderlich. 18

44 3. Teilzeitbeschäftigung 3.1 Teilzeitbeschäftigung von Beamten Neben der Vollzeitbeschäftigung haben Beamte und Beschäftigte aber auch die Möglichkeit der Teilzeitarbeit. Dies ergibt sich aus dem Landesbeamtengesetz (LBG) bzw. dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Man unterscheidet bei Beamten folgende verschiedene Fälle: - familiäre Gründe ( 153 e Landesbeamtengesetz) - sonstige Gründe ( 153 f LBG) - Freistellungsjahr ( 153 g LBG) - Altersteilzeit ( 153 h LBG). Dabei ist auch das Benachteiligungsverbot (später unter betrachtet) zu beachten Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, 153 e LBG Liegen bei einem Beamten die Voraussetzungen des 153 b Abs. 1 LBG vor, ist einem Beamten die Teilzeitbeschäftigung (TZB) mit mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit (41 Std. nach 90 LBG i.v.m. 4 AzUVO) zu bewilligen. Durch das ist wird Ermessen in der Entscheidung, ob die TZB bewilligt wird, ausgeschlossen. Sie muss also bewilligt werden, soweit die Voraussetzungen, geregelt in 153 b Abs. 1 LBG, gegeben sind: a) Tatsächliche Pflege oder Betreuung von - mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder - einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. b) Keine entgegenstehende zwingende dienstliche Belange. Ausnahme: Hat der Dienstherr ein Interesse daran, dass der Beamte während der Elternzeit ihren Dienst verrichtet, so kann er TZB mit einem 19

45 Umfang zwischen 25-50% der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligen. Hierbei wird dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen, 153 f LBG TZB kann auch ohne besondere Voraussetzungen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Die Dauer richtet sich dabei nach dem im Antrag vom Beamten genannten Zeitraum. Allerdings müssen dabei folgende Punkte erfüllt sein: - es dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen - dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte dazu verpflichtet, für die Dauer der Bewilligung Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie es nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen für vollzeitbeschäftigte Beamte gestattet ist (vgl. 82 ff. LBG). Wird die Verpflichtung schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung widerrufen werden. Es besteht in Sonderfällen jedoch Ermessen, gegeben durch das soll. Die Behörde kann nach den Bestimmungen in 153 f Abs. 3 LBG die Dauer der TZB nachträglich beschränken oder den Umfang der zu leistenden AZ erhöhen, wenn dies zwingende dienstliche Belange erfordern Freistellungsjahr, 153 g LBG TZB aus sonstigen Gründen gemäß 153 f LBG (vgl. Punkt 3.1.2) kann auch in der Weise zugelassen werden, dass der Teil, um den die regelmäßige AZ ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von maximal einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Der gesamte Bewilligungszeitraum muss (gebunden!) mindestens drei Jahre und darf höchstens acht Jahre betragen, wobei das Freistellungsjahr nur am Ende des Bewilligungszeitraumes genommen werden kann. 20

46 Beispiel: Beamter B möchte seine Arbeitszeit über fünf Jahre auf 80% der regelmäßigen AZ reduzieren, dabei aber die Arbeitszeitermäßigung auf ein Freistellungsjahr am Ende des Fünfjahreszeitraum zusammenfassen. Er muss dann also vier Jahre lang 100 % arbeiten, um im letzten Jahr dann die erwirtschafteten 80% AZ in Form des Freistellungsjahres in Anspruch nehmen zu können. Während der gesamten fünf Jahre bekommt er durchgehend 80% seiner regelmäßigen Bezüge. Treten nach 152 g Abs. 2 LBG Umstände während des Bewilligungszeitraumes der TZB ein, die eine Freistellung, wie sie in Absatz 1 vorgesehen war, unmöglich machen, ist ein Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Allerdings darf dieser dann nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen AZ entspricht. Widerrufsgründe sind: - Beendigung des Beamtenverhältnisses, - Dienstherrenwechsel, - Bewilligung von Urlaub nach 153 c Abs. 1 Nr. 2 LBG (Beurlaubung von Beamten über 55 Jahren bei Bewerberüberhang) oder 31 Abs. 2 AzUVO, - Besondere Härtefälle, wenn dem Beamten die Fortsetzung der TZB nicht mehr zuzumuten ist. Die Einführung und das Nähere zum Freistellungsjahr regeln die obersten Dienstbehörden Altersteilzeit, 153 h LBG Ein Beamter mit Dienstbezügen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragsstellung die Schwerbehinderteneigenschaft i.s.d. 2 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, kann Altersteilzeit beantragen. Hierbei muss (gebunden!) sich der Antrag auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. 21

47 TZB kann als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen AZ, höchstens jedoch der Hälfte der in den letzten beiden Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden AZ bewilligt werden, wenn der Beamte - das 55. Lebensjahr vollendet hat, - in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mind. teilzeitbeschäftigt war und - dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Altersteilzeit kann in folgender Weise bewilligt werden: - es wird während des gesamten Zeitraumes Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen AZ geleistet (Teilzeitmodell) oder - während der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraumes wird die AZ auf die bisherige AZ erhöht (höchstens die in den letzten beiden Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittliche AZ), was in der zweiten Hälfte dann durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell). Wenn der Beamte vor der vollen Freistellung von der Arbeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen AZ Dienst leistet, so kann Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen AZ bewilligt werden. Geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfanges der AZ bleiben dabei außer Betracht Benachteiligungsverbot, 153 i LBG Der 153 i LBG besagt, dass das berufliche Fortkommen durch die Teilzeitbeschäftigung nicht beeinträchtigt werden darf. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit (AZ) gegenüber Beamten mit regelmäßiger AZ ist nur dann gesetzlich zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. 22

48 3.1.6 Allgemeines - Grundsätzlich ist Beamten nach 43 BeamtStG Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. - Nach 14 AzUVO sind Beamten mit TZB die Arbeitstage, die tägliche AZ sowie der AZausgleich in den Fällen der 9 Abs. 4 und 10 Abs. 3 AzUVO im Einzelfall festzulegen. - Die Dienstbezüge werden bei TZB im gleichen Verhältnis wie die AZ gekürzt. 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). - Prinzipiell gelten bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge nach 5 Abs. 1 S. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). - Grundsätzlich ist die Dienstzeit, die ein Beamter vom Tag seiner ersten Berufung ins Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, ruhegehaltsfähig ( 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG). Bei TZB sind die Zeiten nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten AZ im Vergleich zur regelmäßigen AZ entspricht ( 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG). - Nach 42 Abs. 1 AzUVO ist (hat Anspruch!) Beamtinnen und Beamten während der Elternzeit TZB in ihrem Beamtenverhältnis zu bewilligen (s. Punkt 4.1.6), wenn sie folgenden Umfang nicht überschreiten: mindestens die Hälfte der regelmäßigen AZ (momentan 20,5 Stunden) und höchstens 30 Stunden pro Woche (wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen) Die TZB kann auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel (momentan 10,25 Stunden) der regelmäßigen AZ bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt. 23

49 Absatz 1 gilt jedoch nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger. 24

50 3.2 Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Der Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist in 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Hiernach ist ein Arbeitnehmer dann teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Sollte keine Vereinbarung über die Arbeitszeit getroffen sein, so ist ein Arbeitnehmer dann teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr andauernden Beschäftigungszeitraumes unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt. Ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit Verringerung der Arbeitszeit Wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zur Teilzeitbeschäftigung wechseln kann ergibt sich aus 8 TzBfG. Dabei gelten verschiedene Voraussetzungen zur Beantragung der Teilzeitbeschäftigung: - die Person muss Arbeitnehmer sein, - das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen, 8 Abs. 1 TzBfG, - der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung informieren, 8 Abs. 2 TzBfG, - der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (hierbei werden Personen in der Berufsausbildung nicht mitgezählt) 8 Abs. 7 TzBfG. 25

51 Arbeitnehmer Der Rechtsanspruch aus 8 TzBfG besteht nur für Arbeitnehmer. Zu den Arbeitnehmer zählen nicht die Auszubildenden. Sie haben keinen Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit, da ein Teilzeitanspruch nicht mit dem Wesen und Zweck eines Ausbildungsvertrages zu vereinbaren ist. Zu den Arbeitnehmern gehören auch die Führungskräfte. Ihnen soll auch ermöglicht werden, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben ( 6 TzBfG) Berechnung der Wartezeit Das wirksame Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate andauert und zum Zeitpunkt des Verlangens immer noch besteht. Für die Fristberechnung kommt es auf den rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Das TzBfG rechnet kein Ausbildungsverhältnis mit ein. Daher muss die Wartezeit von sechs Monaten in demselben Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen zurückgelegt sein. Zudem muss der Arbeitnehmer drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, somit verlangen. Da er aber frühestens nach sechs Monaten die Verringerung verlangen kann, hat der Arbeitnehmer eine Wartezeit von mindestens neun Monate zuzüglich des Tages der Erklärung und eventueller Fristverlängerungen. Dies ergibt sich aus dem 8 Abs. 1 und 2 TzBfG Mindestbeschäftigtenzahl Nach 8 Abs. 7 TzBfG muss der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Da die Auszubildenden nicht zu den Arbeitnehmern zählen, werde diese auch nicht miteinbezogen. Bei den 15 Arbeitnehmern kommt es nicht auf Vollbeschäftigung an. Es werden auch die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer miteingerechnet. 26

52 Ablehnungsgründe des Arbeitgebers Teilzeitarbeit soll zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, nach 8 Abs. 3 TzBfG. 8 Abs. 4 TzBfG besagt, dass der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen hat, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt dann vor, wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit - die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt - unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Da sich der Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers in die arbeitgeberseitig bestimmte Organisation einfügen muss, genügt es wenn der Arbeitgeber ein Konzept darlegt, wonach der Arbeitnehmer die Organisation durch seine Teilzeitarbeit beeinträchtigt. Auch hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch, wenn der betroffene Arbeitsplatz nicht teilbar ist, dies kann der Arbeitgeber mit organisatorischen Gründen darlegen. Die mangelnde Teilbarkeit kann durch Erwartungen des Kunden, z.b. während der betriebsüblichen Arbeitszeiten einen festen Ansprechpartner zu haben, begründet werden. Die unverhältnismäßigen Kosten müssen durch den Arbeitgeber dargelegt werden. Unverhältnismäßige Kosten können durch zusätzliche Betriebsmittelinvestitionen (z.b. Anschaffung eines zusätzlichen Dienstwagens) oder durch einen erheblichen Aufwand für die Einarbeitung von Arbeitnehmern entstehen. Die Ablehnung kann jedoch nicht allein wegen betrieblicher Belange erfolgen. Die Beeinträchtigung muss schon einen erheblichen Schweregrad erreichen. Ein erheblicher betrieblicher Grund liegt z.b. vor, 27

53 wenn der Arbeitgeber keine geeigneten Arbeitskräfte auf dem maßgeblichen Arbeitsmarkt finden kann. Dies muss er aber detailliert darlegen und beweisen. Er hat somit für jeden Ablehnungsgrund eine Beweispflicht. Hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit die fehlende Arbeitszeit auszugleichen oder aber auf dem Arbeitsmarkt Ersatzarbeitskräfte zu beschaffen, hat er diese Möglichkeiten auszuschöpfen, auch wenn die neue Arbeitskraft zunächst eingearbeitet werden muss. Es wäre auch daran zu denken, dann den Beginn der Teilzeitbeschäftigung um die Zeit der notwendigen Einarbeitungszeit zu verschieben. Auch liegt ein Ablehnungsgrund vor, wenn der Personalrat die Zustimmung zur Einstellung der konkret ausgewählten Ersatzkraft verweigert. Dann kann der Arbeitgeber den Antrag zur Verringerung der Arbeitszeit ablehnen Zustimmung des Arbeitgebers Wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer seine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers bezieht sich ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer hat auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eine Verteilung kann nur zusammen mit dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer kann den Antrag auf Verkürzung zunächst ohne Angabe der Verteilung der Arbeitszeit stellen und diesen noch im Rahmen der nach 8 Abs. 3 TzBfG stattfindenden Erörterungen nachholen. Absatz drei besagt nämlich, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Ziel der Verringerung zu erörtern haben um zu einer Vereinbarung zu kommen. 28

54 Mitteilung an den Arbeitnehmer über Zustimmung oder Ablehnung Nach 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitgeber seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht nach 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG über die Verringerung geeinigt haben und der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem von dem Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Die gilt ebenso bei der Verteilung der Arbeitszeit. Allerdings kann der Arbeitgeber die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht den Umfang der Arbeitszeit wieder ändern Sperrfrist 8 Abs. 6 TzBfG besagt, dass er Arbeitnehmer ein erneutes Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit erst nach Ablauf von zwei Jahren stellen kann. Die Sperrfrist tritt nicht nur bei einer vereinbarten Verringerung ein, sondern auch bei einer berechtigten Ablehnung einer solchen Verringerung durch den Arbeitgeber ein. Die Frist beginnt, sobald die Verringerung der Arbeitszeit wirksam geworden ist oder der Arbeitgeber sie abgelehnt hat. Die unberechtigte Ablehnung des Arbeitgebers löst keine Sperrfrist aus. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, steht 8 Abs. 6 TzBfG einem erneuten Verlangen nicht entgegen, denn Antrag und Ablehnung 29

55 sind strikt arbeitsplatzbezogen. Der Ablauf der Sperrfrist ist daher Wirksamkeitsvoraussetzung für ein erneutes Verlangen Verlängerung der Arbeitszeit Nach 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit angezeigt hat, bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Wenn also ein externer Bewerber besser geeignet wäre, muss er diesen bevorzugen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Eignung bemisst sich aus der erforderlichen Ausbildung und Qualifikation. Daher gibt es keinen bedingungslosen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit. Der Arbeitnehmer hat seinen Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit anzuzeigen. Erst dann greift die Berücksichtigung. Der Arbeitnehmer kann dies formfrei, d.h. auch mündlich tun. Bei Arbeitsverhältnissen, auf die der TVöD Anwendung findet, ist die Regelung des 11 Abs. 3 TVöD zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass frühere Vollbeschäftigte, auf deren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt werden sollen. Durch den 9 TzBfG wird der Arbeitgeber jedoch nicht dazu veranlasst, einen neuen Arbeitsplatz einrichten zu müssen. Der Arbeitgeber muss unter Beachtung des 7 TzBfG eine Stellenausschreibung anfertigen. 30

56 Kündigungsverbot 11 TzBfG normiert das Kündigungsverbot: Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Jedoch bleibt das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt Teilzeitbeschäftigung gemäß 11 TvöD Auf Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist in der Regel der TVöD anzuwenden, weil dies im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Dann kann der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung auch auf 11 TVöD gestützt werden. Nach dieser Norm soll mit Beschäftigten auf Antrag eine geringere Arbeitszeit vereinbart werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind tatsächliche Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen anderen Angehörigen keine entgegenstehenden dienstlichen bzw. betrieblichen Belange. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, muss die Teilzeitbeschäftigung gewährt werden, wobei sie auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen ist. Sie kann verlängert werden, allerdings ist der Antrag spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Die Befristungsmöglichkeit garantiert eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung; sie ist damit häufig vorteilhaft im Vergleich zur Regelung des 8 TzBfG. Das TzBfG gibt nämlich keinen Anspruch auf befristete Arbeitszeitreduzierung. 31

57 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Nach 11 Abs. 2 TVöD können Beschäftigte, die aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung beantragen wollen, von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser mit ihnen die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Teilzeitarbeit gewährt diese Norm nicht. 32

58 4. Elternzeit 4.1 Elternzeit bei Beamten Was ist Elternzeit? Die Elternzeit ermöglicht berufstätigen Eltern die unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen. Es erhalten vor allem auch, durch den Anspruch auf Teilzeitarbeit, Väter die Chance sich an der Betreuung ihres Kindes zu beteiligen. Beamte haben ebenso wie Arbeitnehmer Anspruch auf Elterngeld nach 1 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wenn sie während diesem Zeitraum keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Die Regelungen der Elternzeit für Beamte befinden sich jedoch nicht in dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, sondern in der AzUVO. Für die Elternzeit der Beamten sind die 40 bis 48 AzUVO von Bedeutung Wer hat Anspruch auf Elternzeit, 40 Abs. 1 AzUVO? Nach 40 AzUVO haben Beamte Anspruch auf Elternzeit ohne Bezüge. Elternzeit kann von ihnen geltend gemacht werden zur Betreuung: - seines leiblichen Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils), - eines Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners (mit der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils), - eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben ( 33 SGB VIII) oder das sie adoptiert haben ( 1744 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 33

59 - eines Kindes naher Verwandter bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils (vgl. im Einzelnen 1 Abs. 4 BEEG). Außerdem muss das Kind im Haushalt leben und von dem Beamten, der das Elterngeld beantragen möchte, betreut und erzogen werden Dauer der Elternzeit, 40 Abs. 3 AzUVO Die Eltern haben jeweils einen Anspruch auf Elternzeit, die sie bis Ende des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen können ( 40 Abs. 2 Satz 1 AzUVO). Im Falle einer Zustimmung der personalverwaltenden Dienststelle kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der maximal drei Jahre langen Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Es besteht die Möglichkeit die Elternzeit in zwei Abschnitte aufzuteilen. Die Gliederung in einen dritten Zeitabschnitt muss von der personalverwaltenden Dienststelle bewilligt werden. Die Mutterschutzfrist nach 34 Abs. 1 AzUVO ( 34 Abs. 1 AzUVO: (1) In den ersten acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung darf eine Beamtin nicht beschäftigt werden. ) wird generell auf den maximalen dreijährigen Zeitraum der Elternzeit der Mutter angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann jedoch bereits während der Mutterschutzfrist, d.h. direkt nach der Geburt des Kindes, beginnen. Wenn ein Kind adoptiert oder in Vollzeitpflege aufgenommen wird, besteht der Anspruch auf Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab Aufnahme des Kindes. Auch hier steht es den Adoptiveltern/Pflegeeltern zu, zwölf Monate der gesamten Elternzeit auf die Zeit bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen. 34

60 Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurz aufeinanderfolgenden Geburten werden dem Beamten für jedes ihrer Kinder drei Jahre Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes gewährt. Auch hier ist es möglich bis zu zwölf Monate der gesamten dreijährigen Elternzeit auf die Zeit bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen. Bitte beachten Sie, dass die zwölf Monate von ihnen beliebig aus den 36 zur Verfügung stehenden Monaten ausgewählt werden können. Es muss nicht zwingend das dritte Jahr sein. Beispiel: Kind A wird am und Kind B am geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am Stimmt die Arbeitgeberseite einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu zwölf Monate übertragen werden, zum Beispiel: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an, also bis Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres, also bis Im Anschluss nimmt sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen zwölf Monate der Elternzeit für Kind A das dritte Lebensjahr, bis zum und dann die zwölf Monate der Elternzeit für Kind B, bis zum Die Nutzung der Elternzeit, 40 Abs. 4 AzUVO Die Beamten entscheiden selbst, ob beide die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen und für welche Zeiträume sie sich entscheiden. Die Elternzeit kann teilweise oder vollständig von einem Elternteil allein genutzt oder auch von beiden gemeinsam genutzt werden. Beide Elternteile haben gemeinsam einen Anspruch auf Elternzeit von 36 Monaten. 4 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit; August 2009, 7. Auflage, Seite

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