Drohendes Beihilfeverfahren zur EEG-Begrenzung: Bewertung, Folgen, Empfehlungen
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- Jörn Langenberg
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1 : Bewertung, Folgen, Empfehlungen Seite 1
2 Agenda I. Was passiert in Brüssel? II. III. Welche Entlastungen sind gefährdet? Beihilferechtliche Bewertung der EEG-, 40 ff. EEG IV. Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahrens wegen 40 ff. EEG V. Empfehlungen Seite 2
3 Agenda I. Was passiert in Brüssel? Seite 3
4 Was passiert in Brüssel? 1. Verfahren EU KOM hat am 6. März 2013 ein beihilferechtliches Prüfungsverfahren gemäß Art. 108 (2) AEUV gegen Deutschland wegen der Netzentgeltbefreiung gemäß 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV eingeleitet. EU KOM: Bei der Regelung des 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV handelt es sich um eine rechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV. Seite 4
5 Was passiert in Brüssel? 2. Ankündigungen EU-Kommission: Industriebefreiung ist eine Beihilfe Brüssel (energate) - Die Befreiung der deutschen Industrie von der Ökostromförderung ist für die EU-Kommission eine ungerechtfertigte Beihilfe. Das sagte EU-Kommissar Günter Oettinger bei einem Energiekongress in Brüssel. Dabei könne ein Wettbewerbsvorteil für die Industrie entstehen. "Das ist nicht EU-kompatibel." Für Oettinger sei es daher eine Frage der Zeit, bis die deutschen Regelungen für die heimische Industrie geändert würden. Damit bestätigt der EU- Kommissar Medienberichte vom November vergangenen Jahres. energate am Seite 5
6 Was passiert in Brüssel? ZfK 31 Mai :15 EEG-Umlage: EU will offizielles Beihilfeverfahren Medien zufolge wird die EU-Kommission "wahrscheinlich" eine Untersuchung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage einleiten. EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia soll am Dienstag in Brüssel gesagt haben, seine Behörde werde "wahrscheinlich eine Untersuchung darüber einleiten, ob die Befreiung von der Umlage als unzulässige staatliche Beihilfe zu bewerten ist", so das Magazin "Photon". Seite 6
7 Was passiert in Brüssel? EU-Beihilfeverfahren steht bevor Die EU-Kommission wird wohl in Kürze ein Beihilfeverfahren wegen der Industriebegünstigen bei der EEG-Umlage eröffnen. "Es sieht sehr danach aus, dass das bald passieren wird. Das Verfahren liegt fertig in der Schublade der Wettbewerbskommission", hieß es im Umfeld der Brüsseler Kommission. EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia hatte bereits Mitte Juli einen ersten Anlauf zu solch einem Beihilfeverfahren unternommen, war aber auf Betreiben der Bundesregierung kurzfristig gestoppt worden. energate am Seite 7
8 Was passiert in Brüssel? EU-Verfahren gegen EEG ist verschoben Brüssel/Berlin (energate) EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia zögert das Prüfverfahren wegen der Industriebefreiungen im deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) offenbar weiter hinaus. Aus Kreisen in Brüssel und Berlin hieß es, der EU-Wettbewerbskommissar Almunia habe das Verfahren fertig vorbereitet, es sei aber unklar, ob und wann er es förmlich eröffnen wird. Zuletzt war die Entscheidung für Ende Oktober dieses Jahres angekündigt worden (energate berichtete). Beobachter in Berlin und Brüssel vermuten, dass die EU-Kommission erst die Bildung der neuen Bundesregierung abwarten will. Sollte der Koalitionsvertrag die Industriebefreiungen des EEG wettbewerbsrechtlich korrigieren, könnte das Verfahren obsolet werden. Der Sprecher des Wettbewerbskommissars beantwortete eine energate-anfrage dazu nicht. sw energate am Seite 8
9 Was passiert in Brüssel? Rheinische Post, Reuters u.a. Düsseldorf (ots) - Im Streit um milliardenschwere Industrie-Rabatte beim Ökostrom macht die EU-Kommission Druck. Am 18. Dezember will sie ein Beihilfe-Verfahren gegen Deutschland einleiten, wie die in Düsseldorf erscheinende "Rheinische Post" (Dienstagausgabe) aus Berliner Kreisen erfuhr. Man habe den Termin möglichst spät ins Jahr gelegt, um zu verhindern, dass die bislang von den Rabatten profitierenden Unternehmen in ihren Bilanzen für 2013 noch Rückstellungen für mögliche Nachzahlungen bilden müssen. Rheinische Post am Seite 9
10 Gefährdete Entlastungen II. Welche Entlastungen sind konkret gefährdet? Seite 10
11 Befreiungs-/statbestände 1. Netzentgeltbefreiung, 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (ab ) Inhalt: Netzentgeltbefreiung Voraussetzungen: Benutzungsstunden, 10 GWh pro Abnahmestelle Kostenverteilung: 19-Umlage Seite 11
12 Befreiungs-/statbestände 2. Netzentgeltreduzierung, 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (ab Sommer 2013) Inhalt: Gestaffelte Netzentgeltbefreiung Staffelung: Benutzungsstunden (auf 20 %), Benutzungsstunden (auf 15 %), Benutzungsstunden (auf 10). Voraussetzung: Benutzungsstunden + 10 GWh pro Abnahmestelle Kostenverteilung: 19-Umlage Seite 12
13 Befreiungs-/statbestände 3. der EEG-Umlage, 40 ff. EEG Inhalt: Voraussetzung: Kostenverteilung: der EEG-Umlage > 1 MW/a, > 14 % Stromkosten/ Bruttowertschöpfung Mehrbelastung anderer Kunden durch Erhöhung allgemeiner EEG-Umlage Seite 13
14 Agenda III. Beihilferechtliche Bewertung der EEG-, 40 ff. EEG Seite 14
15 Bewertung der EEG- Art. 107 AEUV (1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Seite 15
16 Bewertung der EEG- Voraussetzungen 1. Begünstigung Vorteilsgewährung ohne angemessene/marktübliche Gegenleistung 2. Selektivität Begünstigung kommt nur best. Unternehmen oder Produktionszweigen zu Gute Seite
17 Bewertung Netzentgeltbefreiung 3. Staatlichkeit des Finanzflusses Gewährter Vorteil stammt unmittelbar oder mittelbar aus taatl. Mitteln 4. Eignung, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den MS zu beeinträchtigen weites Verständnis Seite
18 Bewertung der EEG- Zu 3.: Gewährter Vorteil muss unmittelbar oder mittelbar aus staatl. Mitteln stammen Den Unternehmen muss die Begünstigung aus staatlichen Mitteln zufließen. Staatliche Mittel können auch vorliegen, wenn sie den Begünstigten von Privaten aufgrund einer staatlichen Regelung gewährt werden. Es kommt dabei auch eine Befreiung von gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben in Betracht. Abzugrenzen ist die staatliche Mittelgewährung jedoch von reinen Preisfestsetzungen (EuGH-Urteile: PressenElektra u. van Tiggele). Seite 18
19 Bewertung der EEG- Als eine solche Preisfestsetzung kann die Besondere Ausgleichsregelung angesehen werden. Die EEG- greift in die Stromlieferverträge zwischen Stromlieferanten und Letztverbraucher ein. Der Gesamt- Strompreis in diesen Verträgen setzt sich aus den Positionen Energiepreis, Steuern, EEG-Umlage etc. zusammen. Für die Preisposition EEG-Umlage bestimmt die Besondere Ausgleichsregelung Maximalbeträge. Es werden Preise festgesetzt. Das spricht gegen eine staatliche Mittelgewährung und das vorliegen einer Beihilfe. Weitere Argumente -> Fachbuch! Seite 19
20 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren IV. Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahrens wegen 40 ff. EEG Seite 20
21 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren 1. Aussetzungsanordnung, Art. 11 Abs. 1 VVO Mit Verfahrenseröffnung kann die EU-KOM eine Aussetzungsanordnung treffen. Folge: Die 40 ff. EEG dürften nicht mehr angewendet werden. Das BAFA dürfte keine neuen Bewilligungsbescheide erteilen. Seite 21
22 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren Achtung: BNetzA geht wohl von automatischem Durchführungsverbot aus! Formschreiben BNetzA zu Netzentgeltbefreiung: Wegen des in Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV geregelten sog. Durchführungsverbots wird die BK 4 bis zum Abschluss der laufenden Prüfungen der Kommission keine weiteren Netzentgeltbefreiungen auf Basis der bisherigen Regelung des 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV erteilen und die Verfahren insoweit im Rahmen des nach 10 VwVfG bestehenden Verfahrensermessens vorläufig aussetzen. Seite 22
23 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren 2. Rückforderungsanordnung Endete das beihilferechtliche Prüfungsverfahren mit einer Negativentscheidung, in welcher die EU-KOM die Unvereinbarkeit der Besonderen Ausgleichsregelung mit dem Europäischen Beihilferecht feststellte, dann hat sie grds. eine Rückforderungsanordnung zu treffen. Mit der Rückforderungsanordnung verpflichtete die EU-KOM den deutschen Staat dazu, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern. Seite 23
24 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren Rückforderungsanordnungen kommen für einen (rückwirkenden) Zeitraum von 10 Jahren in Betracht. Es sind Zinsen und Zinseszinsen zu zahlen. Seite 24
25 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren Einwand: Die EU-KOM darf keine Rückforderungsanordnung treffen, wenn sie mit Grundsätzen des EU-Rechts unvereinbar wäre. Hier Verstöße gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Vertrauensschutz, Rechtsstaatsprinzip möglich. Aber: EuGH nennt sehr hohe Anforderungen! Seite 25
26 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren 3. Nationale Umsetzung Gäbe eine Rückforderungsanordnung, müsste der deutsche diese umsetzen. Diese Umsetzung ist problematisch. Schritt 1: Rücknahme Bewilligungsbescheide Hierzu müsste das BAFA die bestehenden Bewilligungsbescheide gemäß 48 VwVfG zurücknehmen. Einwand: Die Rücknehmbarkeit rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, die wie hier einen rechtlich erheblichen Vorteil begründen, ist gemäß 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG (wiederum) zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beschränkt. Seite 26
27 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren Schritt 2: Zivilrechtliche Nachforderung anteiliger EEG-Umlage durch ÜNB und Stromhändler Einwand: Die nachträgliche Belastung dürfte daran scheitern, dass der EEG-Belastungsausgleich jährlich durchzuführen und ein endabgerechneter Jahresbilanzausgleich grds. nicht mehr abgeändert werden darf. Die Lastenrichtigkeit tritt zugunsten der endgültigen Lastenklarheit zurück, die durch die ordnungsgemäße und fristgerechte Endabrechnung für den Belastungsausgleich des betroffenen Jahres hergestellt wird (vgl. Gent/Nünemann/Maring, Zur rückwirkenden EEG- Belastung von Arealnetzkunden, ZNER 2010, S. 251; a.a. LG Halle, Urteil v , Az. 4 O 1808/11). Seite 27
28 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren Einwand: Sollte das Nachforderungsbegehren der ÜNB und der Stromhändler nicht wegen des vorstehenden Einwandes scheitern, könnten die stromintensiven Unternehmen der rückwirkenden EEG-Belastung schließlich noch entgegenhalten, dass möglicherweise das gesamte Fördersystem des EEG und damit auch der EEG-Belastungsausgleich gegen das EU- Beihilferecht verstößt. Es sollte versucht werden, das gesamte EEG insoweit von der EU-KOM als rechtswidrige Beihilfe einstufen zu lassen. Wird von der EU-KOM festgestellt, dass das gesamte EEG nicht beihilferechtskonform ist, wäre einer nachträglichen Belastung der stromintensiven Unternehmen die Grundlage entzogen. Seite 28
29 Agenda V. Empfehlungen Seite 29
30 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren 1. Fortsetzung Lobbying : Es sollten der EU-KOM die bestehenden rechtlichen Einwände substantiiert vorgetragen werden. 2. Stromintensive Unternehmen sollten das BAFA wegen des drohenden Durchführungsverbots um schnelle Entscheidung über Bewilligungsanträge für 2014 bitten. 3. Wird Breihilfeverfahren eröffnet, sollten möglichst alle betroffenen Unternehmen und deren Interessenverbände von ihrem Recht auf Stellungnahme Gebrauch machen. Seite 30
31 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren 4. Ergeht eine Negativentscheidung sollten alle betroffenen Unternehmen erwägen, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. 5. Strebt das BAFA die Aufhebung erteilter Bewilligungsbescheide an oder fordern Übertragungsnetzbetreiber oder Stromhändler die Nachzahlung von bisher eingesparten EEG- Umlagen, sollte auch hiergegen eine rechtliche Verteidigung erwogen werden. 6. Die betroffenen Unternehmen sollten prüfen, ob und ggf. wann sie Rückstellungen bilden. Seite 31
32 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren 7. Lektüre von: Seite 32
33 Rechtsfolgen eines Beihilfeverfahren 8. Bleiben Sie informiert jetzt kostenfrei im App-Store: Seite
34 Und nun Ihre Fragen Drohendes Beihilfeverfahren wegen EEG- Seite 34
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