Arbeitsmedizinische Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der evangelischen Kirche
|
|
- Anneliese Schumacher
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Konzept Arbeitsmedizinische Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der evangelischen Kirche Medizin und Technik ein Tandem für die Gesundheit Treffen der Koordinatoren und Koordinatorinnen für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin in Dresden
2 Medizin und Technik ein Tandem für die Gesundheit Entwurf Gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirche Konzept zur arbeitsmedizinischen Betreuung in der evangelischen Kirche Inhalt Einführung... 3 Vorwort...3 Ziel der arbeitsmedizinischen Betreuung in der evangelischen Kirche...3 Maßnahmen zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge...4 Maßnahmen zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Beratung...4 Begleitende und weiterführende Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder, zufriedener und leistungsfähiger Mitarbeitenden...5 Struktur der arbeitsmedizinischen Betreuung...5 Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle...5 Konzeption... 7 I. Geltungsbereich... 7 II. Ziele und Maßnahmen... 7 Ziel 1 Die Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) zur arbeitsmedizinischen Betreuung sind für die evangelische Kirche sinngemäß umgesetzt....7 Ziel 2 Der Mindestbedarf an Vor-Ort-Betreuung der kirchlichen Einrichtungen ist abgedeckt....8 Ziel 3 Die arbeitsmedizinische Vorsorge (Beratung und Untersuchung) der Mitarbeitenden ist sichergestellt....8 Ziel 4 Jeder, der Aufgaben an Mitarbeitende und Ehrenamtliche überträgt, ist befähigt, gesund erhaltende Faktoren bei der Gestaltung der Aufgaben zu berücksichtigen. Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung sind ihm bekannt....8 Ziel 5 Den Mitarbeitenden sind Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung bekannt..9 Ziel 6 Das Thema Arbeitsmedizin ist auf allen Ebenen der evangelischen Kirche verankert. Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit sind miteinander vernetzt....9 III. Organisation und Strukturen IV. Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle IV.1 Auf Ebene der Landeskirchen IV.2 Auf Ebene der EKD Begriffsbestimmungen und Abkürzungen An diesem Konzept haben mitgewirkt: Carola Brennert (BGW) Regina Stange-Bopp, Wolf Schmidt, Uwe Nolting (alle VBG) Jörg Schwarz (Gartenbau-BG) Peter Gülden, Eckhard Müller-Sacks, Georg Knitsch (alle BAD GmbH) Elke Golz-Hesse (EKBO), Manfred Stender (EKiR) Renate Wrbitzky (Medizinische Hochschule Hannover) Dorrit Falcke, Christiane Jungclaus, Alexandra Beckmann, Birgit Reichel, Karsten Voshage (alle EFAS) Seite 2
3 Medizin und Technik ein Tandem für die Gesundheit Entwurf Einführung Vorwort Gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirche Konzept zur arbeitsmedizinischen Betreuung in der evangelischen Kirche Seit 1997 werden die Mitarbeitenden der evangelischen Kirche durch einen externen Dienstleister arbeitsmedizinisch betreut. Grundlage des Betreuungsvertrages waren anfangs die sich nach 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Aufgaben für Betriebsärzte/ärztinnen. In folgenden Vertragsanpassungen auf Grund gesetzlicher Änderungen und praktischen Erfahrungen wurden die betriebsärztlichen Leistungen, auch zur besseren Kommunikation mit den betreuten Einrichtungen, in einem Betreuungskatalog aufgelistet. Neben der arbeitsmedizinischen Beratung beinhaltet der Katalog alle notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Parallel zur Struktur für die sicherheitstechnische Betreuung nach dem Präventionskonzept wurden vom arbeitsmedizinischen Dienstleister so genannte Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin für jede Landeskirche benannt. Evaluationen der Betreuungstätigkeit in den Jahren 2004 und 2007 wiesen dennoch Mängel in der Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach. Mit der Schaffung einer arbeitsmedizinischen Fachkompetenz bei der EFAS zum März 2010 erging die Aufgabe, ein solides Betreuungskonzept auch für die arbeitsmedizinische Betreuung in der evangelischen Kirche zu entwickeln. Auf Grundlage dieses Konzeptes soll eine auf die Struktur der Kirche angepasste arbeitsmedizinische Betreuung beschrieben werden, die die gesetzlichen Regelungen und den nachhaltigen Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden besonders berücksichtigt. An der Erarbeitung des vorliegenden Konzepts für die arbeitsmedizinische Betreuung waren Fachleute aus den Landeskirchen, den Berufsgenossenschaften und dem arbeitsmedizinischen Dienstleister beteiligt. Neben dem Rückgriff auf bereits geschaffene Strukturen und Erfahrungen aus der langjährigen Zusammenarbeit mit dem arbeitsmedizinischen Dienstleister flossen in das Konzept zukunftsfähige Ansätze auf Basis eines modernen Verständnisses der Prävention ein. Ziel der arbeitsmedizinischen Betreuung in der evangelischen Kirche Das Konzept soll die Erhaltung und die Förderung der Gesundheit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen. Der Ansatz für diesen Gesundheitsschutz ist ganzheitlich, denn er berücksichtigt sowohl die Verhältnisprävention als auch die individuelle Verhaltensprävention der Beschäftigten selbst. Kirchliche Arbeitgeber werden in ihrer Verantwortung für den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit gestärkt. Wesentliches Ziel der betriebsärztlichen und der sicherheitstechnischen Beratung ist die Unterstützung der Verantwortungsträger bei der Ermittlung und Beseitigung von Gesundheitsgefahren. Betriebsärzte/innen erläutern durch ihre Beratung der Beschäftigten individuell die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und ihrer Gesundheit. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für den Schutz ihrer Gesundheit sensibilisiert und erhalten Hinweise für gesundheitsfördernde Arbeits- und Lebensweisen. Neben der direkten Einzelberatung durch Betriebsärztinnen und -ärzte sieht das Konzept die Nutzung von Informationsveranstaltungen für gezielte Personengruppen, die Mitarbeit von kirchlichen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie den Einsatz von Medien vor. Seite 3
4 Konzept zur arbeitsmedizinischen Betreuung in der evangelischen Kirche Entwurf Maßnahmen zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Grundlage für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ist die Gefährdungsbeurteilung. Dabei wird der Arbeitgeber von dem/der Betriebsarzt/-ärztin und der Ortskraft für Arbeitssicherheit individuell unterstützt. Weitere Informationen zu notwendigen Vorsorgeuntersuchungen erhalten Arbeitgeber durch die Teilnahme an Informationsveranstaltungen und zur Verfügung gestellte Medien, wie z. B. den Betreuungskatalog. Vorsorgeuntersuchungen werden vom jeweiligen Arbeitgeber beauftragt oder angeboten. Betriebsärzte/innen führen die Vorsorgeuntersuchungen auf Basis staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Regelungen durch. Alle arbeitsmedizinisch notwendigen Vorsorgeuntersuchungen sind im Konzept enthalten. Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen sind nur dann Bestandteil der arbeitsmedizinischen Betreuung, wenn staatliche oder berufsgenossenschaftliche Regelungen dies explizit vorsehen oder sie arbeitsmedizinisch notwendig sind. Der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Stelle führt die Vorsorgekartei über Pflichtuntersuchungen im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Innerhalb der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden arbeitsmedizinisch notwendige Schutzimpfungen durch den Arbeitgeber angeboten und bei Zustimmung der/des Betroffenen durch Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner durchgeführt. Die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen werden ausgewertet, um arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten zu verhüten oder zumindest frühzeitig zu erkennen. Gleichzeitig dient die Auswertung der Gewinnung von Erkenntnissen zur Fortentwicklung des Gesundheitsschutzes kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierfür werden projektbezogen Ergebnisse von und Erkenntnisse aus Vorsorgeuntersuchungen für die gesamte evangelische Kirche zusammengeführt. Maßnahmen zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Beratung Arbeitgeber und Verantwortliche werden in die Lage versetzt, Anlässe für eine arbeitsmedizinische Beratung zu erkennen und motiviert, die arbeitsmedizinische Beratung zu nutzen. Hierfür werden sie bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen durch Informationen, Beratungen, Schulungen und Hilfsmittel auf Ebene der Landeskirchen und der EFAS sowie durch Ortskräfte unterstützt. Durch regelmäßige Begehungen der Ortskräfte wird der Arbeitgeber angehalten, die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren und ggf. Anlässe arbeitsmedizinischer Betreuung festzustellen. Jeder Kirchengemeinde und kirchlichen Einrichtung wird ein Betriebsarzt, eine Betriebsärztin oder ein arbeitsmedizinisches Zentrum zugeordnet. Verantwortlich für die Zuordnung und deren Bekanntmachung ist in erster Linie der/die Koordinatoren/in für Arbeitsmedizin in Zusammenarbeit mit dem/der landeskirchlichen Koordinator/in für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Initiative für eine arbeitsmedizinische Beratung kann auch von anderen Beteiligten, z. B. dem/der Betriebsarzt/ärztin oder dem/der Beschäftigten ausgehen. Verschiedene Formen der Betreuung und Beratung sind möglich, z. B. die Vor-Ort-Begehung, die Durchführung von Informationsveranstaltungen, die Teilnahme des Betriebsarztes/der Betriebsärztin an Gremiensitzungen, Telefonate und mit Hilfe anderer Medien. Der arbeitsmedizinische Dienstleister geht auf die besonderen Gegebenheiten in der evangelischen Kirche ein und bietet z. B. Informationsveranstaltungen für ehrenamtliche Verantwortungsträger und Mitarbeitendengruppen auch abends und an Samstagen an. Die Planung und Organisation solcher Veranstaltungen obliegt der Kirche. Geeignete Multiplikatorinnen und Multiplikatoren innerhalb der kirchlichen Strukturen werden hierfür durch die Koordinatoren/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz und Ortskräfte gewonnen und unterstützt. Seite 4
5 Konzept zur arbeitsmedizinischen Betreuung in der evangelischen Kirche Entwurf Begleitende und weiterführende Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder, zufriedener und leistungsfähiger Mitarbeitenden Gemeinsam mit dem arbeitsmedizinischen Dienstleister entwickelt die EFAS arbeitsmedizinische Standards und Handlungshilfen. Deren Verteilung erfolgt dann sowohl über die Koordinatoren/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz an die kirchlichen Arbeitgeber als auch über die Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin an die betriebsärztlichen Zentren. Projektbezogen werden für die evangelische Kirche arbeitsmedizinische Präventionsschwerpunkte bearbeitet und mit geeigneten Maßnahmen hinterlegt. Die Federführung liegt bei der Arbeitsmedizinerin der EFAS und dem Zentralen Arbeitsmediziner des Dienstleisters. In Zusammenarbeit des/der Koordinators/in für Arbeits- und Gesundheitsschutz mit dem/der Koordinator/in für Arbeitsmedizin in den Landeskirchen wird die arbeitsmedizinische Betreuung innerhalb der Landeskirche mit Hilfe passender Maßnahmen vorangebracht. Hierzu zählen z. B. die Einbindung geeigneter Multiplikatoren aus der Landeskirche, die Information und Vernetzung von Ortskräften und Betriebsärzten/innen in der Fläche und die Festlegung einer zukunftsgerichteten Planung der Aktivitäten im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung. Struktur der arbeitsmedizinischen Betreuung Der arbeitsmedizinische Dienstleister und die evangelische Kirche tragen gemeinsam die Verantwortung für die arbeitsmedizinische Betreuung. Die Vernetzung der kirchlichen Struktur im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit dem arbeitsmedizinischen Dienstleister auf allen Ebenen ist ein wesentliches Ziel des Betreuungskonzeptes. Die EFAS organisiert und unterstützt sowohl die Vernetzung von Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin, als auch den Austausch der Koordinatoren/innen einer Richtung untereinander. Auf der EKD-Ebene arbeitet die EFAS eng mit dem Zentralen Arbeitsmediziner des Dienstleisters zusammen. Beide sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen entwickelten Informationsmaterialien und Handlungshilfen bei der Betreuung in der Fläche wirksam werden. Die EFAS ist verantwortlich für die regelmäßige Wirksamkeitskontrolle der Leistungen des arbeitsmedizinischen Dienstleisters und unterstützt die Umsetzung des Betreuungskonzepts in der evangelischen Kirche. Mit Hilfe und in Zusammenarbeit mit den landeskirchlichen Koordinatoren/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz werden dafür auch empirische Erhebungen durchgeführt und ausgewertet. Die Koordinatoren/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin setzen das Konzept zur arbeitsmedizinischen Betreuung angepasst für die jeweilige Landeskirche um. Der arbeitsmedizinische Dienstleister stellt sicher, dass die Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin organisatorische und inhaltliche Vorgaben für Betriebsärzte und ärztinnen auf der Fläche der Landeskirche treffen können. Die Koordinatoren/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz sind eine Stabstelle der Landeskirche und in der Regel die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Landeskirche. Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle Die evangelische Kirche und der arbeitsmedizinische Dienstleister dokumentieren Leistungen und strukturelle Voraussetzungen für die Umsetzung des Konzepts. Diese Dokumentation erfolgt sowohl auf Ebene der Landeskirchen als auch auf der Ebene der EKD. Strukturen auf Ebene der Landeskirchen Auf Landeskirchenebene ist sichergestellt, dass die Koordinatoren/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Ortskräfte qualifiziert und benannt sind. Die Zuordnung der Betriebsärzte/ärztinnen zu den kirchlichen Einrichtungen ist bekannt. Seite 5
6 Konzept zur arbeitsmedizinischen Betreuung in der evangelischen Kirche Entwurf Der Dienstleister benennt den/die qualifizierte/n Koordinator/in für Arbeitsmedizin. Diese/r stellt sicher, dass die Betriebsärzte/ärztinnen den kirchlichen Einrichtungen zugeordnet sind. Leistungen auf Landeskirchenebene Die arbeitsmedizinischen Leistungen werden regelmäßig dokumentiert. Die Dokumentation enthält Betreuungsleistungen des arbeitsmedizinischen Dienstleisters und weitere Maßnahmen und Instrumente zur Umsetzung des Konzeptes, wie z. B. zur Sensibilisierung der Verantwortlichen oder zu besonderen Präventionsschwerpunkten. Die Koordinatoren/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin bewerten gemeinsam die arbeitsmedizinische Betreuung in ihrer Landeskirche und erhalten so eine Ausgangslage für ihre weitere Planung. Die Dokumentation dient der kontinuierlichen Verbesserung der arbeitsmedizinischen Betreuung. Strukturen auf der EKD Ebene Bei der EFAS gibt es eine Fachärztin für Arbeitsmedizin, die mit dem Zentralen Arbeitsmediziner/in des Dienstleisters eng zusammenarbeitet. Leistungen auf der EKD Ebene Die Dokumentation auf Ebene der EKD enthält die zusammenfassende Darstellung aller arbeitsmedizinischen Leistungen in den Landeskirchen, Maßnahmen der EFAS zur Umsetzung des arbeitsmedizinischen Betreuungskonzepts, geltende Standards und Vereinbarungen zur arbeitsmedizinischen Betreuung nach diesem Konzept, Ergebnisse empirischer Untersuchungen zur Wirksamkeit des Betreuungskonzepts, zum Stand des Gesundheitsschutzes und bearbeiteten sowie zukünftigen Präventionsschwerpunkten. Im Nachfolgenden ist die Konzeption im Wortlaut der Arbeitsgruppen Ergebnisse angehängt. Seite 6
7 Konzeption I. Geltungsbereich Es werden betreut Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mit allen Kirchenkreisen, Dekanaten, Propsteien, Kirchengemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Einrichtungen, sofern diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, die Evangelische Kirche in Deutschland mit gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten, die Evangelische Kirche der Union mit gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands mit gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten andere kirchliche Bereiche (z. B. Freikirchen) auf vertraglicher Grundlage II. Ziele und Maßnahmen Ziel 1 Die Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) zur arbeitsmedizinischen Betreuung sind für die evangelische Kirche sinngemäß umgesetzt. Die kirchlichen Arbeitgeber führen eine Gefährdungsbeurteilung durch. Auch die Betriebsärzte/-ärztinnen unterstützen sie dabei themenbezogen und begleiten diesen Prozess. Die Betriebsärzte/ärztinnen begehen kirchliche Einrichtungen und stellen dem jeweiligen Arbeitgeber ein Protokoll zur Verfügung. o o o o o o exemplarisch und in regelmäßigen Abständen nach Bedarf und/oder Anforderung durch den Arbeitgeber und/oder Hinweis durch die Ortskraft gemeinsam oder in Absprache mit der Ortskraft oder dem Ansprechpartner/in für Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Problemfällen auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei Neu- und Umbauten Die Betriebsärzte/-ärztinnen beraten den Arbeitgeber zu Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Untersuchungen. Die Betriebsärzte/-ärztinnen werten die arbeitsmedizinischen Erkenntnisse, Untersuchungen, Begehungen und Beratungen für die landeskirchlichen Stabstellen aus, ermitteln daraus Schwerpunkte und beraten zu Präventionsmaßnahmen. Der/die Koordinator/in für Arbeitsmedizin ist Mitglied des Arbeitsschutzausschusses der Landeskirche. Die Betriebsärzte/-ärztinnen beteiligen sich an regionalen Arbeitsschutzausschusssitzungen. Der Arbeitgeber wird in der Regel durch die Landeskirche, ggf. durch die EFAS, beim Aufbau der betrieblichen Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten beraten. Seite 7
8 Ziel 2 Der Mindestbedarf an Vor-Ort-Betreuung der kirchlichen Einrichtungen ist abgedeckt. Die von dem/der Zentralen Arbeitsmediziner/in festgelegten Standards sind für alle Betriebsärzte/Betriebsärztinnen verbindlich. Der/die Koordinator/in für Arbeitsmedizin organisiert gemeinsam mit der Landeskirche die arbeitsmedizinische Betreuung. Die Koordination der arbeitsmedizinischen Aktivitäten in der Landeskirche erfolgt durch die bei der Leitung der Landeskirche angebundene Stabsstelle. Diese Funktion ist vorzugsweise von dem Koordinator/der Koordinatorin für Arbeits- und Gesundheitsschutz wahrzunehmen. Der Arbeitgeber ermittelt den Mindestbedarf an arbeitsmedizinischer Betreuung und meldet ihn an die Landeskirche. Der Kirchenvorstand wird bei der Ermittlung des Mindestbedarfs unterstützt, z. B. durch die Ortskraft. Die EFAS erstellt dazu Handlungshilfen für den Kirchenvorstand und die Ortskräfte. Die Landeskirchen melden abweichende Bedarfe an die EFAS. Ziel 3 Die arbeitsmedizinische Vorsorge (Beratung und Untersuchung) der Mitarbeitenden ist sichergestellt. Jeder Einrichtung ist ein/e Betriebsarzt/Betriebsärztin zugeordnet. Jeder Einrichtung ist ihr zuständiges Betriebsarztzentrum bekannt. Die Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin und die Koordinatoren/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz sind für die Aktualisierung und Weitergabe der Kontaktdaten verantwortlich. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften erfolgen in der Regel entsprechend den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen durch den/die Betriebsarzt/-ärztin. Arbeitsmedizinisch indizierte Impfungen werden von den Betriebsärzten/-ärztinnen des arbeitsmedizinischen Dienstleisters durchgeführt. Der Arbeitgeber organisiert die gesetzlich vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen) und wird dabei vom dem/der Betriebsarzt/-ärztin beraten. Der Arbeitgeber bietet den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen durch den/die Betriebsarzt/ärztin Untersuchungen und Beratungen nach dem Mutterschutz-, Jugendarbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz an. Ziel 4 Jeder, der Aufgaben an Mitarbeitende und Ehrenamtliche überträgt, ist befähigt, gesund erhaltende Faktoren bei der Gestaltung der Aufgaben zu berücksichtigen. Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung sind ihm bekannt. Der Arbeitgeber ist für die Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen und den dazugehörigen Schutzmaßnahmen und dem arbeitsmedizinischen Betreuungsbedarf verantwortlich. Bei der Übertragung von Arbeitsaufgaben, auch durch dazu autorisierte Personen, wird die Gefährdungsbeurteilung beachtet und eine erforderliche arbeitsmedizinische Betreuung veranlasst. Die Betriebsärzte/-ärztinnen führen in Absprache mit dem/der Koordinator/in für Arbeitsmedizin überregionale und regionale Informationsveranstaltungen durch. Die Seite 8
9 Organisation der Veranstaltungen erfolgt von Seiten der Kirche. Die Veranstaltungen können auch abends und sonnabends stattfinden. Der Arbeitgeber fördert die Teilnahme seiner Verantwortungsträger an den Veranstaltungen. Die arbeitsmedizinische Betreuung umfasst nicht die Belehrung zur Lebensmittelhygiene nach dem Infektionsschutzgesetz. Ziel 5 Den Mitarbeitenden sind Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung bekannt. Die Betriebsärzte/-ärztinnen führen in Abstimmung mit dem/der Koordinator/in für Arbeitsmedizin überregionale und regionale Informationsveranstaltungen durch. Die Organisation der Veranstaltungen erfolgt durch die Kirche. Die Veranstaltungen können auch abends und sonnabends stattfinden. Der Arbeitgeber fördert die Teilnahme seiner Mitarbeitenden an den Veranstaltungen. Ziel 6 Das Thema Arbeitsmedizin ist auf allen Ebenen der evangelischen Kirche verankert. Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit sind miteinander vernetzt. Bei der EFAS gibt es arbeitsmedizinische Fachkompetenz. Diese steht in regelmäßigem Austausch mit dem/der Zentralen Arbeitsmediziner/in und den Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin. Die EFAS erarbeitet zusammen mit dem/der Zentralen Arbeitsmediziner/in des Dienstleisters Beratungsleitfäden zu aktuellen medizinischen Fragestellungen mit kirchlicher Relevanz, die über die Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin an die Betriebsärzte/-ärztinnen weitergeleitet werden. Der/die Koordinator/in für Arbeitsmedizin und der/die Koordinator/in für Arbeits- und Gesundheitsschutz arbeiten eng zusammen. Die Koordination der arbeitsmedizinischen Aktivitäten in der Landeskirche erfolgt durch die bei der Leitung der Landeskirche angebundene Stabsstelle. Diese Funktion ist vorzugsweise von dem Koordinator/der Koordinatorin für Arbeits- und Gesundheitsschutz wahrzunehmen. Der/die Koordinator/in für Arbeitsmedizin ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss der Landeskirche. Die Betriebsärzte/-ärztinnen führen überregionale und regionale Informationsveranstaltungen in Abstimmung mit dem/der Koordinator/in für Arbeitsmedizin durch. Die Organisation der Veranstaltungen erfolgt von Seiten der Kirche. Die Veranstaltungen können auch abends und sonnabends stattfinden. Die Koordination der arbeitsmedizinischen Aktivitäten vor Ort wird von Ansprechpartnern/innen für Arbeits-und Gesundheitsschutz auf der mittleren Kirchenverwaltungsebene unterstützt. Die Betriebsärzte/Betriebsärztinnen beteiligen sich an regionalen Arbeitsschutzkreisen. Es finden auch gemeinsame Begehungen und Beratungen durch Ortskräfte und Betriebsärzte/innen statt. Es finden regelmäßige (in der Regel alle 2 Jahre) Arbeitstreffen der Betriebsärzte/innen mit den Ortskräften statt. Häufigkeit und Inhalt der Arbeitstreffen sowie z. B. eine Jahresplanung werden von den Koordinatoren/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz und den Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin gemeinsam festgelegt. Seite 9
10 Es erfolgt jährlich eine Berichterstattung an die Stabsstellen auf Ebene der Landeskirchen und EKD. Die Arbeitgeber werden durch die Landeskirche und ggf. die EFAS beim Aufbau der betrieblichen Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten beraten. Seite 10
11 III. Organisation und Strukturen Ebene Funktion Aufgaben Qualifikation EKD Arbeitsmediziner/in bei der EFAS EFAS Beratung der EKD und der Landeskirchen zu arbeitsmedizinischen Fragestellungen und zum BEM Festlegung von arbeitsmedizinischen Schwerpunkten Erarbeiten und Festlegen der arbeitsmedizinischen Standards innerhalb der EKD Mitarbeit an inhaltlich fachlichen Themen bei der Erstellung von Publikationen, Projekten, Handlungshilfen, Verträgen, Seminaren, Veranstaltungen etc. Ansprechpartner/ Ansprechpartnerin für den Dienstleister Fachliche Beurteilung der Leistungen des Dienstleisters Berichterstattung gegenüber Landeskirchen und den Berufsgenossenschaften zum Umsetzungsstand des Konzepts Beurteilung der Leistungen des Dienstleisters Mitwirkung an jährlicher Fortbildungsveranstaltung und Erfahrungsaustausch für die Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin Facharzt/ärztin für Arbeitsmedizin Zentrale/r Arbeitsmediziner/in des arbeitsmedizinischen Dienstleisters Mitwirkung bei der Erstellung der arbeitsmedizinischen Standards innerhalb der EKD regelmäßiger Austausch und Zusammenarbeit mit der EFAS darf verbindliche inhaltliche und organisatorische Vorgaben für die Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin im Rahmen des Vertrages festlegen Facharzt/ärztin für Arbeitsmedizin Seite 11
12 Ebene Funktion Aufgaben Qualifikation Landeskirche Mittlere Verwaltungsebene Koordinator/in für Arbeits- und Gesundheitsschutz Koordinator/in für Arbeitsmedizin Ein oder mehrere Ansprechpartner/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz, z. B. Fachberatung und andere Multiplikatoren Betriebsarzt/ Betriebsärztin Landeskirchliche Aktivitäten koordinieren und abstimmen Arbeitssicherheit Arbeitsmedizin Ansprechpartner für die landeskirchenweite Umsetzung des Konzeptes, Organisation und Koordination der arbeitsmedizinischen Betreuung innerhalb der Landeskirche verpflichtende Teilnahme am jährlichen Austauschtreffen darf verbindliche inhaltliche und organisatorische Vorgaben für die Betriebsärzte/innen im Rahmen des Vertrages und der Vorgaben des Zentralen Arbeitsmediziners festlegen Unterstützung bei der Organisation der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung/ggf. Führen der Vorsorgekartei, Verteilung von Informationen Arbeitsmedizinische Beratung und Betreuung unter Anwendung des Betreuungskatalogs Fachkraft für Arbeitssicherheit, grundsätzlich mind. 50 % der Arbeitszeit Stabstelle Arbeitsund Gesundheitsschutz Facharzt/ärztin für Arbeitsmedizin Kenntnis kirchlicher Arbeitsplätze Ortskräfte für Arbeitssicherheit Unterstützung der Kirchengemeinden und Einrichtungen bei der Ermittlung des arbeitsmedizinischen Betreuungsbedarf Ortskraftausbildung Für die EKD-Einrichtungen in ihrer Gesamtheit erfolgt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung analog dieses Konzeptes. Seite 12
13 Ebene EKD Evangelische Kirche EFAS Arbeitsmediziner/in und Sicherheitsingenieure/inne Arbeitsmedizinischer Dienstleister der Kirche Zentraler Arbeitsmediziner für die EKD Ebene Landeskirche Stabsstelle Arbeits- und Gesundheitsschutz Koordinator/in für Arbeitsund Gesundheitsschutz Koordinator/in für Arbeitsmedizin Ansprechpartner/in für Arbeits-und Gesundheitsschutz Arbeitsmedizinisches Zentrum Betriebsarzt/ärztin Mittlere Verwaltungsebene Ortskraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt/ärztin Vor-Ort-Ebene Kirchengemeinde, kirchliche Einrichtung Seite 13
14 IV. Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle IV.1 Auf Ebene der Landeskirchen Dokumentation in Form eines gemeinsamen Jahresberichtes zur Umsetzung des Präventionskonzeptes. Darstellung der Leistungen des arbeitsmedizinischen Dienstleisters: Strukturen Koordinatoren und Koordinatorinnen für Arbeitsmedizin Zuordnung der arbeitsmedizinische Zentren, Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zu den Einrichtungen Leistungen Anzahl Begehungen am Arbeitsplatz inklusive Beratung und Dokumentation (sollte aufgeschlüsselt sein nach Arbeitsbereichen, z. B. Kirchengemeinden, Kindertagesstätten, Diakonie-Sozialstationen, Friedhöfe, Verwaltungen, Schulen, Beratungsstellen) Beratungen Arbeitgeber (nicht begehungsbezogen), Anzahl und Zeitaufwand Beratungen von Mitarbeitenden (nicht untersuchungsbezogen) Anzahl und Zeitaufwand Anzahl Arbeitsschutzausschusssitzungen auf Landeskirchenebene und Anzahl Arbeitsschutzkreise auf mittlerer Verwaltungsebene Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Anzahl und Art der Untersuchungen Anzahl Mutterschutzuntersuchungen für infektionsgefährdete Mitarbeiterinnen Anzahl Beratungen zum Mutterschutz (sollte aufgeschlüsselt sein nach Beratungen des Arbeitgebers und der Mitarbeiterinnen) Impfungen (Anzahl und Art) Informationsveranstaltungen (Anzahl und Art) Anzahl der Treffen der Betriebsärzte/innen mit dem Koordinator/der Koordinatorin für Arbeitsmedizin und den Ortskräften Gemeinsame Bewertung der arbeitsmedizinischen Betreuung, Fazit und Ausblick auf das Folgejahr Darstellung der Leistungen der Kirche: Strukturen Ausgebildete und bestellte Koordinatoren/innen, Ansprechpartner/innen für Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Kirchenkreisen (mittlere Ebene) Ausgebildete und bestellte Ortskräfte Den Einrichtungen bekannte zuständige arbeitsmedizinische Zentren Eingerichteter landeskirchlicher Arbeitsschutzausschuss Seite 14
15 Leistungen, die die arbeitsmedizinische Betreuung unterstützen, z. B. Rundschreiben zur arbeitsmedizinischen Betreuung Anzahl, Themen und Teilnehmerzahl der gemeinsamen Informationsveranstaltungen Anzahl, Themen und Teilnehmerzahl der gemeinsamen Beratungen Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle durch den/die Koordinator/in für Arbeits- und Gesundheitsschutz Vernetzung von Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin, z. B. Planungstreffen, Erfahrungsaustausche und gemeinsame Aktivitäten Betreuung in der Fläche IV.2 Auf Ebene der EKD Gemeinsame Dokumentation der Zusammenarbeit der EFAS und des arbeitsmedizinischen Dienstleisters zur Umsetzung des Präventionskonzeptes. Darstellung von Leistungen des arbeitsmedizinischen Dienstleisters: Strukturen Zentraler/e Arbeitsmediziner/in Leistungen Zusammenfassende Darstellung der arbeitsmedizinischen Leistungen in der EKD auf Grundlage der Leistungen in den Landeskirchen Zusammenfassende Darstellung der arbeitsmedizinischen Leistungen für die Einrichtungen in der EKD Vorbereitung, inhaltliche Gestaltung und Dokumentation von zentralen Treffen der Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin Verbindliche Standards für Koordinatoren/innen für Arbeitsmedizin und Betriebsärzte/innen Bewertung der Betreuung der EKD aus Sicht des Dienstleisters und Ausblick auf das Folgejahr Darstellung von Leistungen der Kirche: Strukturen Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkompetenz bei der EFAS Leistungen (siehe Leistungen der Kirche in Zusammenarbeit mit dem Dienstleister) Wirksamkeitskontrolle (EFAS) Auswertung von Untersuchungen und Beratungen des arbeitsmedizinischen Dienstleisters Evaluation der Ziele des arbeitsmedizinischen Betreuungskonzepts Leistungen der Kirche in Zusammenarbeit mit dem arbeitsmedizinischen Dienstleister Projektbezogene Auswertung von Untersuchungs- und Beratungsergebnissen Erstellen von Beratungsleitfäden in Zusammenarbeit mit dem arbeitsmedizinischen Dienstleister Erstellung von Standards zur Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit dem arbeitsmedizinischen Dienstleister Erhebung von anonymisierten Daten zur Gesundheit einzelner Personengruppen Seite 15
16 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen EFAS, Evangelische Fachstelle für Arbeits-und Gesundheitsschutz Stabsstelle der EKD zur Koordination der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung, bestehend aus einem Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerin und Sicherheitsingenieure/Sicherheitsingenieurinnen Koordinator/Koordinatorin für Arbeits- und Gesundheitsschutz Stabsstelle der Landeskirche zur Abstimmung der landeskirchenweiten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Aktivitäten im Arbeits- und Gesundheitsschutz. In der Regel ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit, grundsätzlich mit einem Zeitanteil von mindestens 50% einer Vollzeitstelle. Ansprechpartner/in für Arbeit- und Gesundheitsschutz Ein oder mehrere Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der mittleren Kirchenverwaltungsebene, z. B. Fachberatung und andere Multiplikatoren. Er/sie unterstützen die Organisation der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung. Ortskraft für Arbeitssicherheit Person, die als Berater/Beraterin zum Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Basis des Präventionskonzeptes mit den Berufsgenossenschaften vor Ort tätig ist, Zeitanteil mind. 30% einer Vollzeitstelle. Arbeitgeber eine oder mehrere Personen, die in der Einrichtung bzw. der Kirchengemeinde vor Ort die Pflichten des Unternehmers wahrnehmen oder delegieren. In der Kirchengemeinde ist damit z. B. der Kirchenvorstand gemeint, in der Schule der Direktor/die Direktorin bzw. der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin, im Verein der Vorstand etc. Zentraler/e Arbeitsmediziner/in für die EKD Wird der EFAS benannt und ist zentraler/e Ansprechpartner/in für die betriebsärztliche Betreuung durch den Dienstleister in allen Landeskirchen. Er/sie arbeitet mit der EFAS zusammen und steht in regelmäßigem Austausch mit dem/der Koordinator/in für Arbeitsmedizin; Facharzt für Arbeitsmedizin Koordinator/Koordinatorin für Arbeitsmedizin Für eine Landeskirche zuständiger Arzt/Ärztin des Dienstleisters; Facharzt für Arbeitsmedizin Arbeitsmedizinisches Zentrum Organisatorische Gliederungseinheit des arbeitsmedizinischen Dienstleisters Betriebsarzt/Betriebsärztin Für eine Einrichtung zuständiger Arzt/zuständige Ärztin des Dienstleisters; Arzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt in Weiterbildung Arbeitsmedizinischer Dienstleister Arbeitsmedizinischer Dienstleister ist die Gesamtheit der Leistungserbringer betriebsärztlicher Tätigkeiten Seite 16
17
Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)
Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung Zwischen der Unternehmensleitung der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH sowie dem Betriebsrat der Tognum AG und der MTU Friedrichshafen GmbH wird zur Konkretisierung der Regelungen
MehrI. K. Hofmann GmbH Arbeits- und Gesundheitsschutz
I. K. Hofmann GmbH Arbeits- und Gesundheitsschutz I. K. Hofmann GmbH Arbeits- und Gesundheitsschutz 2 Wir machen unsere Prozesse im Arbeits- und Gesundheitsschutz transparent, die auf arbeitsschutzrechtlichen
MehrKrefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst
RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst Aus Sicht einer SiFa und SiGeKo Aus der Praxis 2 Deine Haut, die wichtigsten 2m 2 Deines Lebens. Kernaussagen Arbeitsschutzgesetz Sicherstellung und Verbesserung
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrDefinierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz
Unterweisung zur Gefährdungsanalyse Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Name.ppt Seite 1 Der Arbeitgeber unterzieht die Arbeitsplätze
MehrPrävention in der Arbeitsmedizin
Aufgaben des Betriebsarztes an der Goethe-Universität Frankfurt Prävention in der Arbeitsmedizin Dr. med. Martin Düvel Facharzt für Arbeitsmedizin - Sozialmedizin Betriebsarzt der Goethe-Universität Frankfurt
MehrArbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten
Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrKommunikation und Zusammenarbeit im Arbeitsschutz im Unternehmen Rolle, Aufgaben und Fähigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Kommunikation und Zusammenarbeit im Arbeitsschutz im Unternehmen Rolle, Aufgaben und Fähigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit Sifa-Workshop BAuA Dresden 07./08.05.2015 Dipl.-Wirtsch. André Simon/
MehrPOCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage
POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,
MehrGrundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-
MehrGanzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz
Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit
Mehrhttp://www.bgw-online.de/de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/arbeitsschutzbetr...
Seite 1 von 5 Sie sind hier: Startseite» Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz» Arbeitsschutzbetreuung» FAQ» Arbeitsschutzbetreuung allgemein Fragen zur Arbeitsschutzbetreuung allgemein Welche Betreuung
MehrKirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )
IT-Gesetz EKvW ITG 858 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) Vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) Inhaltsübersicht 1 1
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
Mehr5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren
Erfahrungsaustausch 5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 27. November 2002, 09.00-16.30 Uhr RAB 30: Geeigneter Koordinator Diese Regel bietet dem
MehrArbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge Welche Ziele sollten Sie erreichen? Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und Berufs krankheiten der Beschäftigten werden frühzeitig erkannt und verhütet. Beschäftigte, die
MehrZwischen den Stühlen? Psychische Belastungen von Führungskräften der mittleren Ebene aus arbeitsweltlicher Sicht
Karoline Kleinschmidt, IG Metall Zwischen den Stühlen? Psychische Belastungen von Führungskräften der mittleren Ebene aus arbeitsweltlicher Sicht Zur Relevanz des Themas 2 Überblick Wer gehört zur mittleren
MehrSCC DOKUMENT 023 SCP-CHECKLISTE (SICHERHEITS CERTIFIKAT PERSONALDIENSTLEISTER)
SCC DOKUMENT 023 SCP-CHECKLISTE (SICHERHEITS CERTIFIKAT PERSONALDIENSTLEISTER) CHECKLISTE ZUR BEURTEILUNG DES SGU- MANAGEMENTSYSTEMS VON PERSONALDIENSTLEISTERN KOMMENTARE UND INTERPRETATIONSHILFEN AUF
MehrBetriebs-Check Gesundheit
Betriebs-Check Gesundheit 1. Rahmenbedingungen für Betriebliche Gesundheitsförderung Um die Gesundheit der Mitarbeiter nachhaltig zu fördern, sind bestimmte Rahmenbedingungen erforderlich. Sind Wohlbefinden
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
MehrOrdnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO)
Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung O GBOEO 340.000 Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO) Vom 4. August 2009 (GVBl. S. 111)
MehrGesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW
Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrWas ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?
Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung
MehrDie arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
Jeder Betrieb ist ab einem Beschäftigten durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet. Die Form der Betreuung ist
MehrBewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde
Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der
MehrPrävention vor Ort ISAG
ISAG An die Damen und Herren der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände, Rendanturen sowie der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln GmbH Sicherheitsingenieure Fachkräfte
MehrKirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)
Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015
MehrZur Vorlage in der Sitzung der E 4 am 02.05.07
Konzept für die Zusammenarbeit zwischen Kreis, Kommunen und Sozialzentren Der Bürgermeister als erster Vermittler Zur Vorlage in der Sitzung der E 4 am 02.05.07 1. Einführung Im Jahr 2004 konnte der Kreis
MehrOrganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner 06.12.2013 Warum muss Arbeitsschutz organisiert werden? Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von
MehrVerzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen
Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Gliederung Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Was heißt eigentlich Gesundheit? Prävention
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrMODUL 5: BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT
Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind für Unternehmen unverzichtbar, um eine hohe Arbeits- und Produktqualität sicherzustellen sowie effektiv und effizient produzieren zu können. Jedes Jahr scheiden
MehrFragebogen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz E.ON Energy from Waste Leudelange S.àr.l., Stand 09/2008
Wird von der Sicherheitsfachkr aft ausgefüllt! Zuständiger Einkäufer, Datum: Zuständige Sicherheitsfachkraft: Freigabe, Datum: Unterschrift Sicherheitsfachkraft: Ja Nein Fragebogen zum Arbeits-, Gesundheits-
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrSTAATLICHE REGELSCHULE Carl August Musäus - ST Schöndorf Weimar
STAATLICHE REGELSCHULE Carl August Musäus - ST Schöndorf Weimar Berichtsheft Name:. Schuljahr:.. Inhaltsverzeichnis 1. Thema der Arbeit (Präzisierung) 2. Allgemeine Hinweise 2.1. Ziel 2.2. Zeitlicher Ablauf
MehrManagement Summary. Was macht Führung zukunftsfähig? Stuttgart, den 21. April 2016
Management Summary Stuttgart, den 21. April 2016 Was macht Führung zukunftsfähig? Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von Führungs- und Nachwuchskräften in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst
MehrINTERNET SERVICES ONLINE
VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrGesundheit im Betrieb
Der Netzwerkgedanke Kleinere und Mittlere Unternehmen (KMU) verfügen oft nicht über die Kapazitäten, ein eigenes, umfassendes BGM aufzubauen. Mit dem Netzwerk Gesunde Betriebe Kinzigtal schaffen wir diese
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrEvaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),
MehrArbeitsschutz - Umweltschutz
Technische Universität Berlin Arbeitsschutz - Umweltschutz Der Präsident Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz Merkblatt Nr. 1.5 Stand August 2000 314-28888 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrSatzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister
MehrLANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN
LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN Merkblatt zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Beschäftigten in Arztpraxen Stand: Juni 2012 I. Rechtsgrundlagen
MehrÜberblick: Einführung und betriebliche Umsetzung der Weiterbildung zu Prozess- oder Applikationsexperten in der Produktionstechnologie
Überblick: Einführung und betriebliche Umsetzung der Weiterbildung zu Prozess- oder Applikationsexperten in der Produktionstechnologie Ziel: Spezialisten in der Produktionstechnologie Sie wollen als Vorgesetzte/r
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrBedeutung der DGUV Vorschrift 2
Bedeutung der DGUV Vorschrift 2 Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie Gesundheit und Integration, Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz
MehrLeitlinie-Qualitätszirkel
Leitlinie-Qualitätszirkel 2 23 Leitlinie-Qualitätszirkel INHALTSVERZEICHNIS Präambel 3 1 Qualitätszirkel 3 1.1 Definition 3 1.2 Arten 3 1.3 Größe und Struktur 3 1.4 Themen, Dauer und Häufigkeit 4 1.5 Dokumentation
MehrInformationsveranstaltung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) am 10.11.2014 in Dresden
Federführende Ansprechpartner: Tobias Trommer Reichsstr.5 07545 Gera Telefon: 0365-8556-76039 email: tobias.trommer@drv-bund.de Informationsveranstaltung Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) am
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing
über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 30. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 10. Juli 2009) Auf Grund
MehrRundverfügung G 12/2015 (lt. Verteiler)
Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover Rundverfügung G 12/2015 (lt. Verteiler) Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax 0511 1241-0/163 E-Mail landeskirchenamt@evlka.de Auskunft
MehrQualitätsmanagement-Handbuch. 1.7 Projektmanagement
Seite 1 von 5 Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Dr. Christine Reimann Datum: Datum: Datum: Inhaltsverzeichnis Nr. Element-Abschnitt Seite 1 Ziel und Zweck 2 2 Geltungsbereich / Verantwortung 2 3 Vorgehen
MehrKirchlicher Datenschutz
Kirchlicher Datenschutz Religionsgemeinschaften können in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Angelegenheit frei von staatlicher Aufsicht selbst regeln. Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht umfasst
MehrVereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei
Polizeiseelsorgevereinbarung Sachsen 502 Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei Vom 30. September 1996
MehrÜber den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I
Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Arbeitsschutz im AÜG
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
Mehrpotential2 Mitarbeitergespräche als erfolgreiches Führungsinstrument 17. Januar 2013 Susanne Triebs-Lindner // Helmut Lindner Potentialhoch2 (Hamburg)
Mitarbeitergespräche als erfolgreiches Führungsinstrument 17. Januar 2013 Susanne Triebs-Lindner // Helmut Lindner Potentialhoch2 (Hamburg) 1 UNSERE ERFAHRUNG ZEIGT: Das eine Mitarbeitergespräch gibt es
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 EV - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge - Artikel
MehrKurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers
Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner
MehrPsychische Belastung aktuelle Entwicklungen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Psychische Belastung bei der Arbeit - Erkennen, Beurteilen, Handeln 19. März, Wetzlar Psychische Belastung aktuelle Entwicklungen Bettina Splittgerber
Mehr1. Für welche Tätigkeitsbereiche haben Sie nach Ihrer Einschätzung in der Vergangenheit die größten Zeitanteile aufgewandt?
Thema: Rückblick 1. Für welche Tätigkeitsbereiche haben Sie nach Ihrer Einschätzung in der Vergangenheit die größten Zeitanteile aufgewandt? 2. Wie sind Ihre Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt bzw.
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrProf. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein
Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,
MehrQualitätssiegel MRE für Senioren- und Pflegeheime sowie neue Wohnformen
Stand: 04/01 Information Qualitätssiegel MRE für Senioren- und Pflegeheime sowie neue Wohnformen Das Qualitätssiegel MRE für Alten- und Pflegeheime wird ab 014 für die Region Ostwestfalen-Lippe (OWL) vom
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrOrganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb Referenten: Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner BG Verkehr Dipl.-Ing. (FH) Jörn Neumann Fachkraft für Arbeitssicherheit
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
MehrInstitutionelle Schutzkonzepte. Petra Steeger
Institutionelle Schutzkonzepte Petra Steeger Dynamiken in Institutionen Was begünstigt sexualisierte Gewalt in Institutionen? Abschottung der Einrichtung gegenüber der Außenwelt Weitgehende Öffnung der
MehrGut vernetzt mit www.netzwerk pflege.net der Homepage des Netzwerks
Veranstaltungen Arbeits und Gesundheitsschutz Experten Vernetzung Informationen Aktionen in inder derpflege betriebsspezifische Schulungen Herausforderungen im impflegealltag Qualifikation Politik Vernetzung
MehrHamburger Arbeitsschutzmodell ABS
Amt für Arbeitsschutz Hamburg - Abt. Arbeitnehmerschutz - Hamburger Arbeitsschutzmodell ABS - Aufsicht, Beratung, Systemüberwachung - Checkliste für Klein- und Mittelbetriebe Erläuterungen zur Anwendung
MehrVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.
MehrFragebogen Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Fragebogen Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Bitte schenken Sie uns wenige Minuten lang Ihre Aufmerksamkeit für ein Anliegen, das auch für Sie von Nutzen sein könnte. Das Thema Vereinbarkeit von Beruf,
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
MehrSelbstcheck des Unternehmens
AMS-Nr.: Firmendaten Inhaber: Straße: PLZ: Ort: UN / OB: Telefon: Fax: Mobil: Email: Ansprechpartner Straße: PLZ: Ort: Telefon: Fax: Mobil: Email: Stand 9/2014 Seite 1 von 5 1 Arbeitsschutzpolitik 1.1
Mehr«PERFEKTION IST NICHT DANN ERREICHT, WENN ES NICHTS MEHR HINZUZUFÜGEN GIBT, SONDERN DANN, WENN MAN NICHTS MEHR WEGLASSEN KANN.»
«PERFEKTION IST NICHT DANN ERREICHT, WENN ES NICHTS MEHR HINZUZUFÜGEN GIBT, SONDERN DANN, WENN MAN NICHTS MEHR WEGLASSEN KANN.» www.pse-solutions.ch ANTOINE DE SAINT-EXUPÉRY 1 PROJECT SYSTEM ENGINEERING
MehrRahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit
Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei
Mehr1 Allgemeines. Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Allgemeines
Allgemeines 5 1 Allgemeines Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7»Atemschutz«soll eine einheitliche, sorgfältige
MehrQualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie
ÄRZTEKAMMER Stand: 20.11.08 Qualitätssicherung bei Transfusionen und Hämotherapie Hinweise zur Anwendung der Richtlinie Hämotherapie Mit der am 5. November 2005 erfolgten vollständigen Novellierung der
Mehr1 Checkliste für neue Betriebsräte im Arbeits- und Gesundheitsschutz
1 Checkliste für neue Betriebsräte im Arbeits- und Gesundheitsschutz Diese Checkliste soll Neueinsteigern bei den ersten Schritten im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen und Betriebsräten die wiedergewählt
MehrDie neue DGUV Vorschrift 1
Die neue Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention FASI-Veranstaltung Dr. Frank Bell Ausgangslage wesentliche Änderungen Kommunikation DGUV Regel 100-001 Genehmigung/Inkrafttreten 2 - Ausgangslage
MehrWSO de. <work-system-organisation im Internet> Allgemeine Information
WSO de Allgemeine Information Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorwort 3 2. Mein Geschäftsfeld 4 3. Kompetent aus Erfahrung 5 4. Dienstleistung 5 5. Schulungsthemen 6
MehrHygienestrukturen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens welche Kompetenz ist wo erforderlich?
Hygienestrukturen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens welche Kompetenz ist wo erforderlich? Karl-Heinz Stegemann -Fachkrpfl. für Hygiene und Infektionsprävention (RbP)- -Diplom-Pflegepädagoge- 1
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrBegründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
8. Tagung der Föderationssynode Drucksachen-Nr. 5.5/2 Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza Begründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens
MehrGefährdungsbeurteilung
Zwischen der Fritz Dräxlmaier GmbH & Co. KG Landshuter Str. 100 84137 Vilsbiburg und dem Konzernbetriebsrat der vorgenannten Firma, (nachfolgend KBR genannt) wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
MehrInternes Audit. Medizinische Universität Wien
gültig ab: 25.06.2012 Version 1.2 Internes Audit Medizinische Universität Wien Spitalgasse 23 1090 Wien Funktion Name Datum Unterschrift erstellt Mag. Julia Feinig- 11.05.2011 Freunschlag geprüft Leiterin
MehrWie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können.
Schützen Sie Ihr Unternehmen Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen einfach die neuen Gesetze zur Sicherheit Ihres Betriebes erfüllen können. Neue Gesetze Strenge Auflagen für kleine und mittlere
MehrKoordinatorentreffen 15.04.09
B A D GmbH Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) Stand 24.12.2008 Koordinatorentreffen 15.04.09 ArbMedVV: Rechtlicher Rahmen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) seit dem
MehrAbk. Praxispartnerordnung -Ordnung
Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung
Mehr