Steuerrecht für die Praxis. Die Information von Ihrem Steuerberater Newsletter Dezember Werte Klientin, werter Klient!
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- Erna Baumhauer
- vor 8 Jahren
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1 Werte Klientin, werter Klient! Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen und wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2015! Unsere Klienten-Information soll Sie über einige steuerliche Neuerungen informieren. Ende der Aufbewahrungspflicht für Belege aus Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen 2 Einberufung einer Generalversammlung bei GmbHs 3 Verschärfung bei Selbstanzeigen ab Steuerfreie Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Kunden 5 Ausstellung von Rechnungen Kleinbetragsrechnung bis 400,00 6 Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer 7 Arbeitszeitaufzeichnungen 8 Neuerungen Lohnverrechnung 9 In eigener Sache 9
2 Ende der Aufbewahrungspflicht für Belege aus 2007 Die Aufbewahrungsfrist für normale Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2007 endet am Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht. Die Aufbewahrungszeiten können auch zwölf Jahre betragen, wenn es sich z.b. um Unterlagen und Aufzeichnungen handelt, die Grundstücke betreffen. Zudem sind in einem anhängigen Abgaben- oder Gerichtsverfahren die Unterlagen trotz Fristablaufes weiter aufzubewahren. Aus der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen kann sich eine Schätzungsbefugnis gemäß 184 BAO ergeben. Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen Mit beträgt das Stammkapital der GmbH wieder ,00. Allerdings kann gem. 10b GmbHG bei Neugründungen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die Gesellschaft eine Gründungsprivilegierung wie folgt in Anspruch nimmt: Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens ,00 betragen. Darauf müssen mindestens 5.000,00 bar einbezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und das Stammkapital ist sodann auf ,00 aufzustocken. Unabhängig davon besteht für GmbH- Neugründungen nach dem eine verminderte Mindest- Körperschaftsteuer. Die Mindeststeuer beträgt für die ersten fünf Jahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht 125,00 für jedes volle Kalendervierteljahr und in den folgenden fünf Jahren 250,00 für jedes volle Kalendervierteljahr!
3 Einberufung einer Generalversammlung bei GmbHs Eine Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich und immer dann einberufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Ohne Verzug muss laut GmbHG eine stattfinden, wenn: die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenkapitalquote unter 8 % liegt und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die in der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Außerdem ist eine Versammlung auch dann ohne Verzug einzuberufen, wenn Gesellschafter, die mindestens 10 % der Stammeinlagen halten, schriftlich eine verlangen. In dem Schreiben muss der Zweck der Versammlung angegeben werden. Im Gesellschaftsvertrag kann hierfür ein Anteil vereinbart werden, der unter 10 % liegt. Hat der Gesellschafter während des Jahres zu prüfen, ob die geforderten Voraussetzungen gegeben sind? Ob eine Generalversammlung einberufen werden muss, lässt sich jedenfalls nach dem Vorliegen des Jahresabschlusses erkennen. Im Gesetzestext wird nicht ausdrücklich gefordert, dass zu prüfen ist, ob sich die Lage des Unternehmens so verändert hat, dass während des Jahres eine Generalversammlung einberufen werden muss. Allerdings ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet, ein adäquates Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem einzurichten, die dem verantwortlichen Vertretungsorgan stets ein genaues Bild der Lage des Unternehmens geben. Ist diese Verpflichtung erfüllt, kann daher auch während des Jahres (das heißt zb nicht nur mit Erstellen des Jahresabschlusses) festgestellt werden, ob ein Handlungsbedarf bezüglich der Einberufung einer Generalversammlung besteht.
4 Verschärfung bei Selbstanzeigen ab Eine Selbstanzeige gemäß 29 FinStrG bewahrt den Steuerpflichtigen vor einem Finanzstrafverfahren und somit vor Geldund Haftstrafen. Eine wesentliche Voraussetzung für Straffreiheit ist, dass die Selbstanzeige rechtzeitig eingereicht wird, d.h. die Tat noch nicht entdeckt wurde und noch keine Verfolgungshandlungen seitens der Finanzstrafbehörde gegen den Steuerpflichtigen gesetzt wurden. Eine Selbstanzeige muss insbesondere vor Beginn einer Betriebsprüfung erfolgen. Die FinStrG-Novelle 2014 sieht zwei wesentliche Verschärfungen bei Selbstanzeigen vor: Strafzuschläge: Bei Selbstanzeigen anlässlich von Betriebsprüfungen soll zwar weiterhin Straffreiheit gewährt werden, es sollen jedoch Strafzuschläge verhängt werden. Die Strafzuschläge werden als Prozentsatz vom hinterzogenen Steuerbetrag berechnet und sind wie folgt gestaffelt: Steuerbetrag Strafzuschlag bis zu ,00 5 % bis zu ,00 15 % bis zu ,00 20 % höher ,00 30 % Nur in Fällen von leichter Fahrlässigkeit soll der Strafzuschlag entfallen. Entfall der Straffreiheit bei erneuten Selbstanzeigen Wird eine erneute Selbstanzeige für dieselbe Abgabenart und denselben Zeitraum eingereicht (z.b. ESt 2013), wird keine Straffreiheit mehr gewährt, sondern ein Finanzstrafverfahren für diese Abgabenart und diesen Zeitraum eingeleitet.
5 Steuerfreie Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Kunden Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt und gefeiert wird. Um hinterher keine böse Überraschung zu erleben, informieren wir Sie, in welcher Höhe Geschenke als Betriebsausgabe abzugsfähig bzw. für den beschenkten Mitarbeiter steuerfrei sind. Für Kunden und Mitarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen. Mitarbeiter Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind Geschenke (wie z.b. Gutscheine, Geschenkmünzen) bis zu Kunden Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogoaufdruck. 186,00 lohnsteuerund sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen, wie z.b. die Weihnachtsfeier, sind bis zu Die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt unter die nichtabzugsfähigen Ausgaben. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung dient und die 365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für das Unternehmen sind die Kosten für diese Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe abzugsfähig. betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das ist z.b. der Fall, wenn die Feier der Geschäftsanbahnung dient.
6 Ausstellung von Rechnungen Kleinbetragsrechnung bis 400,00 Die Kleinbetragsgrenze wurde mit auf 400,00 (vorher 150) angehoben. Als Erleichterung für sogenannte Kleinbetragsrechnungen ge- nügen als Formerfordernis: 1. Name und Adresse des Rechnungsausstellers, 2. Menge der Lieferung bzw Gegenstand der Leistung, 3. Lieferdatum bzw Leistungszeitraum, 4. Bruttobetrag, 5. Steuersatz. Sollte irrtümlich eine falsche UID-Nummer des Lieferanten auf der Kleinbetragsrechnung stehen, so bleibt das. Formalfehler in Rechnungen Besonders streng sind die Formalanforderungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Wird im Zuge einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehler- oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel binnen angemessener Frist (idr ein Monat) behoben werden. Kommt es zu einer Berichtigung ohne Konsequenz. Anders ist die Beurteilung, wenn irrtümlich ein falscher Empfänger genannt wird. Hier müsste innerhalb der Frist, so bleibt es beim ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzug. Für den Fall, dass es bei der Angabe von Name und Adresse zu einem Fehler kommt, sieht der VwGH in einer aktuellen Entscheidung dann kein Problem, sofern Name und Adresse eindeutig feststellbar sind. Wenn zum Beispiel trotz falscher Hausnummer der Leistungsempfänger eindeutig feststellbar die Rechnung korrigiert werden, um steuerlich anerkannt zu werden. ist, keine Verwechslungsgefahr besteht, da kein gleichlautendes Unternehmen an dieser Adresse existiert und die Zustellung erfolgreich ist. Die Rechnungen, die ein Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen ausstellt, müssen folgende Angaben enthalten, damit der Kunde (Rechnungsempfänger) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:
7 1. Ausstellungsdatum 2. Fortlaufende Nummer 3. Name, Anschrift und UID-Nummer des leistenden Unternehmers 4. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 5. UID-Nummer des Leistungsempfängers auf allen Rechnungen über ,00 (brutto) 6. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen 7. Tag oder Zeitraum der Leistung 8. Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag 9. allenfalls Hinweis auf eine Befreiung oder Übergang der Steuerschuld 10. Bei Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen: UID-Nummer des Leistungsempfängers und Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung 11. Bei Rechnungen über Leistungen, bei welchen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht: UID-Nummer des Leistungsempfängers und Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer Nach der neuen Rechtslage wird nicht mehr zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen unterschieden, sondern wird die Grunderwerbsteuer in Zukunft bei sämtlichen Erwerbsvorgängen grundsätzlich vom Verkehrswert der Liegenschaft berechnet und beträgt 3,5%. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, bei welcher die Grunderwerbsteuer auch in Zukunft weiterhin vom 3- fachen Einheitswert berechnet wird. Diese betrifft Erwerbsvorgänge im Familienkreis. Dazu zählen Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, sofern letztere einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder. Berechnungsgrundlage ist also in diesem Fall der 3-fache Einheitswert und der Steuersatz beträgt 2 %. Die neue Rechtslage ist mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, für welche längere Übergangsfristen gelten auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2014 verwirklicht werden oder für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2014 entsteht.
8 Arbeitszeitaufzeichnungen Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstunden aller Mitarbeiter aufgezeichnet werden auch von Geringfügigund Teilzeitbeschäftigten. Für jeden einzelnen Mitarbeiter müssen die Normalstunden / Überstunden und die genauen Pausenzeiten (tagfertig) aufgezeichnet werden. Wichtig ist, dass nicht nur die Summe der täglichen Stundenanzahl aufgeschrieben wird, sondern die tatsächlichen Zeiten, in denen gearbeitet wurde (z.b Uhr). Daneben müssen auch erfasst werden: (Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr) Überstunden Feiertagsstunden/Ruhezeiten Urlaube Krankenstand freie Tage Salden von Arbeitsstunden Resturlaub Allein mit der Erstellung eines Dienstplans ist die Dokumentationspflicht nicht ausreichend erfüllt. Mittels Dienstplan kann nicht festgestellt werden, ob die Arbeitszeiten tatsächlich eingehalten wurden. Lassen Sie die Arbeitsaufzeichnungen vom Dienstnehmer unterschreiben.
9 Neuerungen Lohnverrechnung Pendlerpauschale ab 2015 ist nur noch das Formular L34 EDV, Version 2.0 gültig: Ausdrucke mit einem Abfragedatum vor dem werden daher ab ungültig. Arbeitnehmer, die bisher noch kein L34 EDV Version 2.0 abgegeben haben, sollten dies bis nachholen, damit der Arbeitgeber auch im Jahr 2015 Pendlerpauschale und Pendlereuro berücksichtigen darf. Wichtige Beitragsrechtliche Werte 2015: Tägliche Höchstbeitragsgrundlage 155,00 Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 4.650,00 Tägliche Geringfügigkeitsgrenze 31,17 Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 405,98 Auflösungsabgabe 118,00 Verzugszinsen 2015: Die bisherige Höhe der Verzugszinsen in der Sozialversicherung in Höhe von 7,88 % gilt auch für Senkung des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) Ab 1. Jänner 2015 wird der Zuschlag nach dem Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz von 0,55 % auf 0,45 % gesenkt. In eigener Sache Der Fortschritt des elektronischen Zeitalters lässt sich nicht aufhalten. Wir werden deshalb ab 2015 zu unseren Honorarnoten keine Erlagscheine mehr beilegen, da die Überweisungen zum Großteil mittels Telebanking erfolgen. Sollten Sie die Überweisung mit Erlagschein bevorzugen, werden wir diesem Wunsch gerne gerecht und bitten um Mitteilung.
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