Aufsatz. I. Einleitung. III. Die Haftungsbeschränkung erläutert anhand von Fallbeispielen. II. Gesetzeswortlaut

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1 zfs 8/2005 Die Beschränkung zivilrechtlicher Haftungsansprüche nach 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII eine Besprechung der hçchstrichterlichen Rspr. anhand von Fallbeispielen 1 Assessor Jörg Lang, Frankfurt am Main 2 4 I. Einleitung Der BGH hat mit den Urteilen vom und weitere offene und strittige Fragen im Zusammenhang mit der Haftungsprivilegierung aus 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte entschieden. Bei dem mit der Personenschadenregulierung befassten Personenkreis, wurden diese Grundsatzurteile mit Spannung erwartet; war doch bislang mangels höchstrichterlicher Rspr. und uneinheitlichen obergerichtlichen Entscheidungen eine einvernehmliche Lösung zwischen den Schadenparteien meist nicht möglich. Der Verfasser nimmt dies zum Anlass, die bisherige und die aktuelle BGH-Rspr. anhand von Fallbeispielen nochmals zusammenfassend zu erläutern. Haftungsbeschränkungen aus dem Sozialgesetzbuch sind neben 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch 104 und 105 SGB VII, diese sind abgesehen von Fragen der Eingliederung wesentlich unproblematischer und sollen nicht Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung sein und 105 SGB VII hatten entsprechende Vorgängernormen in der RVO (dort 636 ff.), es existiert daher sowohl reichhaltige Rspr. als auch Literatur auf die zurückgegriffen werden kann. 4 II. Gesetzeswortlaut 104 SGB VII regelt die Beschränkung der Haftung der Unternehmer, dort heißt es in Abs. 1 S. 1: Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 105 SGB VII regelt die Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen, Abs. 1 S. 1 lautet: Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 106 SGB VII regelt die Beschränkung der Haftung anderer Personen, die für die Praxis maßgebliche Vorschrift findet sich in Abs. 3 Alt. 3: verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Aktivitäten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. III. Die Haftungsbeschränkung erläutert anhand von Fallbeispielen 1.) Fallbeispiel 1 Sachverhalt: Frau B ist in einem Café das der C betreibt als Bedienung beschäftigt; Putzfrau P, Mitarbeiterin der Reinigungsfirma R GmbH, hatte wenige Minuten zuvor den Boden im Thekenbereich frisch gewienert, hatte es aber unterlassen hierauf, z.b. durch einen Warnhinweis aufmerksam zu machen. Als B ihre Arbeit aufnimmt, hat P das Café bereits wieder verlassen. B stürzt unglücklich und erleidet 1 Der Beitrag berücksichtigt die Rspr. bis Dezember Der Verfasser ist Mitarbeiter der Bau- Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main, diese ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die im Baugewerbe Beschäftigten. Der Verfasser ist im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Bearbeitung von übergegangenen zivilrechtlichen Ansprüchen (Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers nach Arbeitsunfällen), z.b. aus 823 BGB ff., 7 StVG ff. i.v.m. 116 SGB X betraut. 3 Bei der Prüfungsreihenfolge ist zu beachten, dass 104, 105 SGB VII vorrangig sind, vgl. hierzu auch BGH, Urt. v (VI ZR 160/03) r+s 2004, 260 ff. 4 Einen Überblick über die Haftungsfreistellungen, bieten u.a. Kass.- Kommentar, Ricke, SGB VII, 104 ff.; Muckel, Sozialversicherungsrecht, Rn 79 ff.; Waltermann, Aktuelle Fragen der Haftungsbeschränkung bei Personenschäden, NJW 2002, 1225 ff. 1 Beitrag: 239-zfs gedruckt am:

2 zfs 8/ einen komplizierten Bruch. 5 Der Arbeitgeber C der Verunfallten B möchte Ersatz für die aufgewendete Entgeltfortzahlung nach 6 EFZG erwirken. Er erhebt zutreffend Schadenersatzansprüche gegen die Erstschädigerin P aus 823 BGB und gegen die Zweitschädigerin R GmbH aus 831 BGB, ggf. aus 823 BGB. 6 Die Anspruchsgegner teilen ihm mit, dass die Ansprüche wegen eines Arbeitsunfalls auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeschlossen seien. Lösung: Auf den ersten Blick könnte man geneigt sein, die Voraussetzungen des 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als erfüllt anzusehen. B und P sind Versicherte, 7 die auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, d.h. hier dem Café tätig wurden. Nach der h.m. erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmer, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung durch bloßes Tun erfolgt. 8 Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als auf einander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. Eine bloße Arbeitsberührung, ein zufälliges Zusammentreffen von Arbeiten die beziehungslos nebeneinander durchgeführt werden genügt dagegen nicht. 9 In Teilen der Literatur wurde zuweilen eine weite Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte vertreten, 10 hiernach wurde jeder zeitliche und räumliche Kontakt von Versicherten, die eine betriebliche Tätigkeit in loser Verbindung ausüben, (bis hin zu einem zufälligen Zusammentreffen von Versicherten verschiedener Unternehmen) für ausreichend gehalten. Dieser Ansicht sind der BGH und die h.m. zu Recht entgegen getreten; in welchem verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigendem Maße (vgl. Art. 3 GG, hierzu jedoch später) die Haftung ausgeschlossen worden wäre, lässt sich an einem Beispielsfall verdeutlichen. Exkurs: Auf der Großbaustelle Potsdamer Platz (mehrere ha zu bebauenden Fläche) befährt Berufskraftfahrer A (Angestellter der Spedition S) gerade die Baustellenstraße um Material am anderen Ende der Baustelle (Entfernung des Abladeplatzes von der Unfallstelle, mehr als 300m) abzuladen, hierbei übersieht er den Bauarbeiter B (Angestellter der Baufirma F) der gerade einen Bauzaun errichtet. Beide Arbeiten haben nichts miteinander zu tun, sie sind in keiner Weise miteinander verknüpft, sie ergänzen oder unterstützen sich auch nicht; das Unfallgeschehen ist rein zufällig und könnte auch außerhalb des Arbeitslebens geschehen. Einziger Verknüpfungspunkt ist, dass A und B auf derselben Betriebsstätte (= Baustelle Potsdamer Platz ) tätig sind, aber dieselbe meint noch keine gemeinsame Betriebsstätte. Nach dem bisher Gesagten, ließe sich für den Ausgangsfall noch nicht eindeutig entscheiden, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt. Eine Verknüpfung der Arbeiten der Geschädigten B und der Erstschädigerin P könnte auf Grund der vertraglichen Beziehungen zwischen C und der Zweitschädigerin R GmbH gegeben sein; auch mag der Betreiber des Cafés C darauf angewiesen sein, dass P bzw. die R GmbH das Café reinigt, in einer z.b. verschmutzten Küche, kann C keine Speisen zubereiten. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom seine bisherige Rspr. konkretisiert und hierbei klargestellt, dass das zu fordernde Miteinander im Arbeitsablauf nicht bereits schon dann vorliegt, wenn lediglich die eine Tätigkeit auf dem Arbeitsergebnis der anderen Firma aufbaut. Sofern die Beschäftigen eines Unternehmens ihre Tätigkeiten bereits abgeschlossen haben, fehle es an der für die gemeinsame Betriebsstätte typischen Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen. Maßgeblich ist demnach also, dass die Erstschädigerin ihre Arbeiten bereits beendet hatte, als die Geschädigte mit ihrer Arbeit begann; im Ergebnis liegt eine gemeinsame Betriebsstätte nicht vor, der Arbeitgeber der Geschädigten ist seines Schadenersatzanspruches nicht verlustig gegangen. 2.) Fallbeispiel 2 Sachverhalt: B ist bereits mit dem Bedienen von Kunden beschäftigt, während P noch ihren Reinigungsarbeiten nachkommt. Lösung: Hier wäre es möglich, dass sich Erstschädigerin P und Geschädigte B ablaufbedingt in die Quere kommen. 5 Die Heilungskosten der B übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft, da es sich um einen Arbeitsunfall nach 8 Abs. 1 SGB VII handelt. Sofern die Verunfallte B selbst Ansprüche auf Ersatz des nicht durch Sozialversicherungsleistungen gedeckten Erwerbsschadens, auf Ersatz ihrer vermehrten Bedürfnisse oder auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erheben würde, wären die Problem- und Lösungsansätze im Hinblick auf eine Haftungsprivilegierung nach 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII identisch. Gleiches würde für den Regress des Sozialversicherungsträgers nach 116 SGB X gelten. 6 Zu prüfen wären auch vertragliche Ansprüche, wegen Verletzungen der Nebenpflichten aus dem Reinigungsvertrag; sofern der Vertrag zwischen C und der R GmbH eine Schutzwirkung zu Gunsten der B entfaltet, könnte B auch vertragliche Ansprüche geltend machen. Die im Zusammenhang mit der Haftungsbeschränkung auftretenden Fragen und Probleme würden auch bei etwaigen vertraglichen Ansprüchen bestehen, so dass eine nähere Betrachtung entbehrlich ist; der Verfasser beschränkt sich daher auf die Betrachtung der deliktischen Anspruchsgrundlagen. 7 Die Versicherteneigenschaft der B als auch der P ist problemlos zu bejahen, beide sind nach 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII als Beschäftigte kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert. 8 BGH zfs 2001, 64 ff.; BGH zfs 2001, 206 f.; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., Rn BGH VersR 2003, 904 ff.; Küppersbusch, a.a.o, Rn Vgl. Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408 ff.; Jahnke, NJW 2000, 265 ff.; Imbusch, VersR 2001, 547 ff. 11 BGH r+s 2004, 126 ff.

3 zfs 8/ Der BGH hat in dem bereits erwähnten Urt. v weiterhin entschieden, dass sich die betrieblichen Aktivitäten wechselseitig aufeinander beziehen müssen; eine lediglich einseitiger Bezug, d.h. eine lediglich einseitige Unterstützung reicht nicht aus. 12 Die betrieblichen Aktivitäten der B einerseits und P bzw. deren Arbeitgeberin der R GmbH andererseits stellen sich nicht als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Nur die Arbeiten der B bauen auf dem Betriebsergebnis der P (der R GmbH) auf, während hingegen die Tätigkeit der P bzw. der R GmbH nicht auf derjenigen der B bzw. des C aufbauen, beide Firmen verrichten ihre Arbeiten nicht als aufeinander wechselseitig bezogen. Im Ergebnis auch hier keine Haftungsprivilegierung ) Fallbeispiel 3 Sachverhalt: Die Erstschädigerin Putzfrau P ist als Angestellte der Reinigungsfirma R GmbH (Zweitschädigerin) den ganzen Tag im Café des C anwesend als Toilettenfrau hält sie sich im Toilettenbereich auf. B verschüttet beim Bedienen ein Getränk, auf Grund einer allgemeinen vertraglichen Vereinbarung zwischen C und der R GmbH reinigt P nunmehr auch diesen Bereich im Café und begibt sich danach wieder zurück in den Toilettenbereich. Lösung: Hier wäre nunmehr nach dem bisher Gesagten eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne eines sich wechselseitig unterstützenden Handelns zwischen den Beteiligten gegeben. Erstschädigerin und Geschädigte sind zeitgleich tätig, P beginnt ihre Arbeit nach dem Malheur der B. B setzt solange das Bedienen aus, bis P ihrerseits den Boden gereinigt hat. In seiner zu diesem Themenkreis ergangenen Entscheidung vom hat der BGH eine zusätzliche und entscheidende Hürde aufgestellt; zu fordern ist eine Gefahrengemeinschaft zwischen den Beteiligten. 14 Hintergrund ist, dass die Vorschrift des 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII im Lichte des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) eingeschränkt ausgelegt werden muss. 15 Den Verunfallten werden, sofern 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII einschlägig ist, Schmerzensgeldansprüche versagt. Eine finanzielle Kompensation durch eine Verletztenrente seitens des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers erhalten aber nur Personen mit schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzungen; 16 sofern in unserem Beispiel die B während des Bezugs von Verletztengeld (max. 78 Wochen) gesundet, erhält sie keine Verletztenrente. Die Verweigerung von Schmerzensgeldansprüchen bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Hätte die Geschädigte den Unfall privat während ihrer Freizeit erlitten, so könnte sie zweifelsfrei Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadenersatzansprüche geltend machen kann. 17 Zwischen B und P besteht in der Variante B keine Gefahrengemeinschaft, die Beteiligten gefährden sich typischerweise nicht gegenseitig. Allein die Geschädigte B war dem nahe liegenden Risiko ausgesetzt, auf Grund der Tätigkeit der Erstschädigerin P geschädigt, d.h. hier zu Fall zu kommen; das Risiko für P z.b. von der unachtsamen B angerempelt zu werden, geht nicht über die Gefahren des täglichen Lebens hinaus, denen jedermann ausgesetzt ist. Mit Urt. v hat der BGH ausgeführt, dass 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, also im eigentlichen Schädigungsvorgang beinhalten müsse. 18 Hieraus ergibt sich, dass eine gemeinsame Betriebsstätte in aller Regel ein zeitgleiches Miteinander bedingt. Im Beispielsfall lag ein Zusammenwirken in der konkreten Unfallsituation zwischen P und B nicht vor, da B ihre Tätigkeit während des Reinigens durch die R ausgesetzt hat; so dass auch hiernach eine gemeinsame Betriebsstätte ausscheidet. 4.) Fallbeispiel 4 Sachverhalt: Auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, könnte in einem ähnlichen, wie unter Fallbeispiel 2 beschriebenen Szenario, eine Gefahrengemeinschaft gegeben sein. Stellen wir uns vor, dass die Geschädigte B und die Erstschädigerin P nicht in einem Café, sondern in einem chemischen Laboratorium tätig sind. B arbeitet mit gefährlichen Chemikalien, sofern sie diese verschüttet, könnte es zur Gefährdung der P z.b. wegen der Bildung giftiger Gase kommen. Sofern P ihrerseits die verschütteten Chemikalien nicht mit dem hierfür vorgesehenen Bindemittel ordnungsgemäß entsorgt, könnte es z.b. zur Bildung explosiver Dämpfe kommen. 12 BGH r+s 2004, 126 ff. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Dachdecker auf Grund eines fehlerhaft erstellten Gerüstes zu Schaden kam; da die Gerüsterstellung zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen war, lag eine gemeinsame Betriebsstätte nicht vor. 13 Vgl. hierzu auch OLG Hamm r+s 2004, 347. Das OLG Hamm hatte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen Krankenhausträger bzw. zwischen dem Pflegepersonal bzw. dem ärztlichen Personal des Krankenhauses und dem dort tätigem Reinigungspersonal einer Reinigungsfirma verneint. 14 BGH r+s 2004, 126 ff. 15 Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Haftungsbeschränkung: BVerfG BVerfGE 34, 118, Die Verletztenrente stellt aber nur faktische eine finanzielle Kompensation für das verwehrte Schmerzensgeld dar, denn rechtlich gesehen dient sie allein dem Ausgleich des Erwerbsschadens, vgl. auch BGH VersR 2003, 390 ff. 17 BGH r+s 2004, 126 ff.; Waltermann, a.a.o. 18 BGH VersR 2004, 1604 f. 3

4 zfs 8/ Hier wäre also eine Gefahrengemeinschaft, i.s.e. wechselseitigen Gefährdungsmöglichkeit, die über die Gefahren des täglichen Lebens hinaus geht zu bejahen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass C auf Grund der Haftungsprivilegierung der P mit Ansprüchen nach 6 EFZG ausgeschlossen ist, vielmehr ist es nun wichtig, sich noch einmal die Anspruchsgrundlagen und die Anspruchsgegner vor Augen zu führen. Lösung: Mit Ansprüche wegen Personenschäden ist der Arbeitgeber der Geschädigten gegenüber der Erstschädigerin P nach 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Von Interesse sind für C aber auch die Ansprüche gegen die R GmbH auf Grund der höheren finanziellen Leistungsfähigkeit der Zweitschädigerin R GmbH im Gegensatz zur Erstschädigerin einerseits und der geringeren Anspruchsvoraussetzungen des 831 BGB (vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn) im Gegensatz zum 823 BGB andererseits. Zu prüfen ist, ob sich auch die Zweitschädigerin auf ein Haftungsprivileg berufen kann, hierzu gilt zunächst das bereits Ausgeführte. 106 Abs.3 Alt. 3 SGB VII spricht von den für die beteiligten Unternehmen Tätigen, d.h. grundsätzlich ist der Unternehmer, sofern er selbst das Unternehmen darstellt, nicht von der Haftungsprivilegierung erfasst. Eine Ausnahme ist hiervon dann zu machen, wenn der versicherte Unternehmer selbst eine vorübergehende Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. 19 Der Begriff des Unternehmers ist dem 136 Abs. 3 SGB VII zu entnehmen; entscheidend ist demnach, wer letztlich das unternehmerische Risiko trägt. Eine Kapitalgesellschaft ist immer selbst Unternehmerin, diese wird vor Ort nie selbst tätig, sondern immer nur durch die für sie Tätigen; eine Berufung auf das Haftungsprivileg ist daher denknotwendig ausgeschlossen. 20 In unserem Ausgangsfall ist P Mitarbeitern der R GmbH. Hiernach steht fest, dass sich die R GmbH nicht auf das Haftungsprivileg berufen kann. Als Zwischenergebnis ist nun festzuhalten, dass C einen Schadenersatzanspruch aus 6 EFZG i.v.m. 831 BGB gegen die R GmbH erworben hat (der Entlastungsbeweis nach 831 Abs. 1 S. 2 BGB war der R GmbH misslungen), während hingegen der Anspruch gegen P nachträglich auf Grund der 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gesperrt wurde. Im Ergebnis liegt jetzt eine gestörte Gesamtschuld vor, da ein Schädiger haftungsprivilegiert ist (die Erstschädigerin P haftet nur noch bei Vorsatz) 21 und ein anderer Schädiger (die Zweitschädigerin R GmbH) nicht haftungsprivilegiert ist. Zu fragen ist nun, wie sich diese gestörte Gesamtschuld unter Beachtung des 840 Abs. 2 BGB im Außenverhältnis auswirkt. In Fällen in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, sind nach der BGH- Rspr. Ansprüche des Geschädigten gegen den nichtprivilegierte Zweitschädiger auf den Betrag beschränkt, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach 426 BGB nicht durch sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen gestört wäre. 22 Der BGH hat im Urt. v hierzu entschieden, dass der nichtprivilegierte Unternehmer, der neben seinem nach 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach 831 BGB als Gesamtschuldner hafte, gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses, vgl. 426 Abs. 2 BGB von der Haftung freigestellt sei. Dies gelte nicht, wenn den Unternehmer ein eigenes Verschulden, z.b. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein Organisationsverschulden träfe. 23 Die obergerichtliche Rspr. hatte in vergleichbaren Fällen eine gegensätzliche Auffassung vertreten und entschieden, dass die Haftung des Unternehmers nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt sei, weil der Unternehmer den Schaden auch bei gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis auf Grund des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs zu tragen habe und der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch der Regelung des 840 Abs. 2 BGB vorgehe. 24 Der BGH hat ausgeführt, dass der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch nicht die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im Verhältnis zum außen stehenden geschädigten Dritten erweitere, sondern dass diese Risikoverteilung nur im Innenverhältnis zwischen Erst- und Zweitschädiger Wirkung entfalte. Der Ansicht des BGH ist beizupflichten, sofern hierdurch den Betriebsfrieden störende Auseinandersetzungen zwischen Erst- und Zweitschädiger vermieden werden; allerdings führt die Rspr. zu einem bedenklichen Haftungsausschluss in einer Großzahl von Fällen. Im Ergebnis stellt sich dabei die berechtigte Frage, ob der BGH nicht selbst seine feinsinnige Rspr. zur Frage, ob sich auch der Unternehmer auf das Haftungs- 19 BGH zfs 2001, 452 ff.; BGH zfs 2001, 454 f.; Küppersbusch, a.a.o., Rn So auch OLG Jena r+s 2003, 85 f.; die Revision wurde vom BGH nicht angenommen. 21 So der Wortlaut des 105 SGB VII; zu beachten ist hierbei, dass der Sozialversicherungsträger gegen P einen Aufwendungsersatzanspruch nach 110 SGB VII geltend machen könnte, sofern P den Unfall grob fahrlässig verursacht hätte. Die gemeinsame Betriebsstätte führt nur zu einem Haftungsprivileg (Regress nach 110 SGB VII möglich) und nicht zu einem Haftungsausschluss, vgl. BGH r+s 2001, 193 ff., obiter dictum. 22 St. Rspr., vgl. nur BGHZ 61, 51 ff; a.a. die h.l. die den Konflikt zu Gunsten des Geschädigten löst, Nachweise hierzu finden sich bei Palandt/ Heinrichs, BGB, 426 Rn 14 ff. 23 BGH zfs 2004, 161 ff. 24 OLG Hamm r+s 2001, 507 f.; OLG Oldenburg r+s 2002, 65 ff.; a.a. Imbusch, VersR 2001, 1485 ff.

5 zfs 8/ privileg berufen kann ad absurdum führt, wenn im Ergebnis zivilrechtliche Schadenersatzansprüche letztlich doch versagt werden? 5.) Fallbeispiel 5 Sachverhalt: In Abwandlung zum Fallbeispiel 3 trifft die Erstschädigerin P bei der Unfallverursachung kein Verschulden. Lösung: Im Rahmen des 831 BGB muss der Verrichtungsgehilfe nur widerrechtlich schädigen. Trifft die Verrichtungsgehilfin (= Erstschädigerin P) selbst kein Verschulden, so haftet diese nicht; als Konsequenz ergibt sich, dass eine (gestörte) Gesamtschuld dann nicht vorliegt. Ein Gesamtschuldnerausgleich ist nicht durchzuführen. Haftet also im Ergebnis nur der Geschäftsherr (= Zweitschädiger), weil er sich nicht exkulpieren kann, so ist der Arbeitgeber der Geschädigte mit seinen Ansprüchen nicht ausgeschlossen. 25 Mit dem gleichen Ergebnis wäre m.e. der Fall zu lösen, dass der Erstschädiger unbekannt bleibt (die Reinigung erfolgt z.b. durch eine Putzkolonne, mit einer Vielzahl von Beschäftigten, wobei nicht zu klären ist, d.h. nicht zu ermitteln ist, wer letztlich als Erstschädiger fungierte); auch hier findet kein Gesamtschuldnerausgleich statt. Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung vom gleichwohl eine gestörte Gesamtschuld bejaht. Einen Grund, wieso hier eine gestörte Gesamtschuld zu fingieren ist einen Innenausgleich der Gesamtschuldner gibt es ja gerade nicht gibt es m.e. nicht. 6.) Fallbeispiel 6 Sachverhalt: Die Reinigung erfolgt in Abwandlung zu den bisherigen Fallbeispielen nicht durch P und die R GmbH, sondern durch die G+R GbR, wobei nur der Gesellschafter G vor Ort tätig wird. Erstschädiger G wie auch dessen Mitgesellschafter R sind bei der zuständigen (Bau-)Berufsgenossenschaft nicht als Unternehmer versichert. Lösung: Zunächst könnte man daran denken, den Schadenersatzanspruch sofern der Erstschädiger G haftungsprivilegiert sein sollte, gegen den weiteren Gesellschafter der GbR (im Beispielsfall: R) und daneben gegen die GbR zu verfolgen, denn der Mitgesellschafter R hat selbst keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und ist daher nicht haftungsprivilegiert. Im Innenverhältnis müsste der haftungsprivilegierte Erstschädiger G die Haftung jedoch wegen 426 BGB allein übernehmen, so dass wegen der gestörten Gesamtschuld (Haftungsprivilegierung des G keine Haftungsprivilegierung des R und der GbR) im Außenverhältnis die Haftung letztlich entfiele. 27 Betrachten wir aber nochmals den Wortlaut des 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, es müssen Versicherte tätig geworden sein. Also nur wer i.s.d. SGB VII versichert ist, kann sich auch auf das Haftungsprivileg berufen. 28 Die Unternehmer sind nicht bereits kraft Gesetzes versichert, vgl. 2 SGB VII, eine Versicherungspflicht besteht allenfalls kraft Satzung. Bei der Mehrzahl der Berufsgenossenschaften besteht eine solche nicht. Selbst wenn eine solche besteht, kann sich der Unternehmer u.u. hiervon befreit haben lassen. Allerdings könnte auch freiwillige Versicherung bestehen; die Praxis zeigt, dass eine solche zumeist letztlich wohl aus falsch verstandenen Sparzielen nicht abgeschlossen wurde. In der Mehrzahl der Fälle, wird sich der Unternehmer nicht auf das Haftungsprivileg berufen können, weil er nicht versichert ist. Für den Erstschädiger G greift kein Haftungsprivileg, da dieser nicht nach SGB VII versichert war, im Ergebnis verbleiben dem Arbeitgeber C seine Schadenersatzansprüche. Wäre der Erstschädiger hingegen unfallversichert, wäre der Arbeitgeber (so im zitierten BGH-Fall 29 ) von seinen Ansprüchen ausgeschlossen. 7. Fallbeispiel 7 Sachverhalt: Die Reinigung erfolgt in Abwandlung zum Fallbeispiel 4, derart, dass neben der Verrichtungsgehilfin P als Erstschädigerin auch der G, der zugleich Gesellschafter/ Geschäftsführer der R GmbH ist, vor Ort anwesend und auch tätig ist. G ist freiwillig unfallversichert. Lösung: Zur Erstschädigerin P ist der Gesellschafter/Geschäftsführer G als weiterer Schädiger hinzugetreten. G hätte Sicherungsmaßnahmen vornehmen oder zumindest anordnen können, dieses Verschulden des G wird der GmbH über 31, 89 BGB analog zugerechnet. Die nicht haftungsprivilegierte GmbH haftet aus 823 BGB (Organverschulden), so dass auch nach dem BGH-Urt. v ein Anspruch gegen die R GmbH bestehen bleibt; ein Anspruch der allerdings wegen der Haftungsprivilegierung der vor Ort tätigen Schädiger P und G und der hieraus resultierenden Gesamtschuld um den Haftungsanteil der P und des G zu kürzen wäre. Beispiel: Wenn ohne Haftungsprivilegierung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner die P 1/3 und G 1/3 der Haftung zu tragen hätte, würde also im Außenverhältnis die Verunfallte nur einen Anspruch in Höhe von 1/3 gegen die Zweitschädigerin R GmbH erwerben können. 8. Fallbeispiel 8 Sachverhalt: In Abwandlung zu den bisherigen Sachverhalten wird der nichtversicherte Café-Betreiber C vom versicher- 25 So i.e. auch OLG Frankfurt/Main, Urt. v U 50/02, n. rkr. 26 BGH zfs 2004, 161 ff. 27 BGH zfs 2003, 545 ff. 28 Vgl. BGH NZV 2002, 455 ff.; BGH zfs 2003, 545 ff. 29 BGH NJW 2003, 545 ff. 5

6 zfs 8/ ten Reinigungs-Unternehmer R (hier beides Einzelpersonenfirmen) geschädigt, andere Personen sind am Unfallhergang nicht beteiligt. Zu unterstellen ist, dass die anderen Voraussetzungen des 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfüllt wären. C begehrt neben dem Ersatz seines Erwerbsschadens auch ein Schmerzensgeld. Lösung: Mit dem Erfordernis, dass sowohl der Schädiger, als auch der Geschädigte Versicherte sein müssen, hat sich die zwischenzeitlich herausgebildete h.m. dem klaren Gesetzeswortlaut angeschlossen. 30 Ein anderes Ergebnis führt auch das Zusammenspiel mit der Sondervorschrift des 105 Abs. 2 SGB VII nicht herbei Abs. 2 S. 1 u. 2 lautet wie folgt: Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Abs. 2 betrifft den Fall der Schädigung eines nichtversicherten Unternehmers durch Versicherte desselben Betriebes i.s.d. 105 Abs. 1 SGB VII. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen. Die Intention des Gesetzgebers bei der Neuregelung war, die sich aus 105 Abs. 1 SGB VII ergebende Anspruchslücke, wonach der geschädigte Unternehmer wegen der Haftungsprivilegierung des betriebsangehörigen Schädigers keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann, zugleich aber auch keine sozialrechtliche Ansprüche besitzt, zu schließen. 32 Weiterhin wurde klargestellt, dass der betriebsangehörige Schädiger immer haftungsprivilegiert ist, unabhängig von der Frage, ob der Unternehmer unfallversichert ist oder nicht. 33 Die Regelung soll den Betriebsfrieden sicherstellen, der Kreis der Schädiger ist daher zwingend 105 Abs. 1 SGB VII zu entnehmen. Der nichtversicherte Unternehmer bleibt unversichert, ihm werden lediglich Leistungen gewährt; dies ergibt sich aus dem Wortlaut wird wie ein Versicherter behandelt. Der Verweis des 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auf 105 SGB VII ist eine Rechtsfolgenverweisung, die Verweisung kann nur eingreifen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen (also die Versicherteneigenschaft) auch erfüllt sind. 34 Der Geschädigte C ist nicht i.s.d. SGB VII versichert, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nicht ein; nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte müssen versichert sein. Der Geschädigte hat keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung; dies ist interessengerecht, denn dieser wollte sich nicht unter Unfallversicherungsschutz stellen und hat auch keine Beiträge zur Unfallversicherung abgeführt. Der Geschädigte erleidet auch keinen Rechtsnachteil, denn ihm verbleiben seine zivilrechtlichen Ansprüche. 35 IV. Zusammenfassung Mit seinem Urt. v zur gestörten Gesamtschuld hat der BGH seine bisherige Rspr. fortentwickelt und beiläufig die Position des Schädigers gestärkt, während er hingegen mit dem Urt. v die Rechtsstellung des Geschädigten verbessert hat. Der BGH hat mit diesen Entscheidungen letztlich einen salomonischen Mittelweg bestritten, um beiden Interessengruppen gerecht zu werden. Durch die Aufnahme der Gefahrengemeinschaft in den Kreis der Tatbestandvoraussetzungen des 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wurde dem Erfordernis einer verfassungskonformen eingeschränkten Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte Rechnung getragen. Für die Regulierungspraxis zeigt sich, auf Grund der mit der Regelung einhergehenden Anwendungsschwierigkeiten, dass eine schematische Prüfung von Schadenfällen kaum möglich ist, sondern dass das Vorliegen einer Haftungsprivilegierung nur am konkreten Einzelfall und nur bei genauer Kenntnis der einschlägigen Rspr. möglich ist. 30 Vgl. BGH NZV 2002, 455 ff.; Küppersbusch, a.a.o., Rn A.A. LSG Baden-Württemberg NJW 2002, 1290 f. 32 BT-Drucks. 13/2204, S Vgl. hierzu auch BSG zfs 2003, 278 f. 34 So i.e. auch Schmidt, BB 2002, 1859 ff Abs. 2 S. 2 SGB VII begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, da nach Haftungsprivilegierung und zivilrechtlichem Haftungsausschluss der Geschädigte geringe Leistungen erhält, als ein tatsächlich versicherter Unternehmer, dem ebenfalls die zivilrechtlichen Ansprüche infolge einer Haftungsprivilegierung gesperrt wurden.

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