Stellungnahme zur Evaluierung des Handlungsleitfaden zur bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Ferienwohnungen vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme zur Evaluierung des Handlungsleitfaden zur bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Ferienwohnungen vom 10.07."

Transkript

1 Bürgerinitiative pro Urlauber als Nachbarn Ostseebad Kühlungsborn Stellungnahme zur Evaluierung des Handlungsleitfaden zur bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Ferienwohnungen vom Wie von vielen Seiten gefordert und durch Minister Glawe zugesagt, wurde der Handlungsleitfaden am noch vor der Sommerpause vorgelegt. Bereits nach einem Quartal lässt sich feststellen, dass er dem eigenen Anspruch, den Handelnden und Betroffenen einen Überblick über die Rechtslage zu verschaffen und zur Versachlichung der Diskussion beizutragen sowie den Gemeinden Lösungen vor Ort zu ermöglichen, nicht gerecht wird. Herausgekommen ist vielmehr ein Werk, das Sequenzen von Gerichtsentscheidungen juristisch unsauber aus dem Zusammenhang reißt und diese fehlerhaft einordnet. Eine konstruktive Lösungsorientierung, die die rechtlichen Optionen auslotet und den Gemeinden eine Hilfestellung bietet, den vorhandenen Ferienwohnungsbestand planungsrechtlich zu sichern, ist nicht zu erkennen. Der Handlungsleitfaden ist fachlich zu hinterfragen und schon jetzt ist festzustellen, dass der Leitfaden das Gegenteil von dem bewirkt, was für das Tourismusland Nr. 1 gut gewesen wäre. Die nachfolgende Kritik kann nicht alle Aspekte behandeln, da ansonsten der Rahmen für eine solche Evaluierung gesprengt würde. Im Sinne der Sache konzentriert sie sich daher auf ausgesuchte Punkte: Die Hauptkritik an dem Handlungsleitfaden betrifft seine Intention. Angesicht von infolge des OVG-Beschlusses vom als illegal angesehenen Ferienwohnungen, davon 2000 im Landkreis Rostock und 700 in Kühlungsborn, hätte man erwarten können, dass den Gemeinden mit dem Leitfaden Planungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, wie sie die vorhandenen Ferienwohnungen und Ferienhäuser rechtssicher machen können. Die meisten Kommunen wollen dies. Immerhin sind über 5 Mio Übernachtungen, ein Umsatz bzw. eine Kaufkraft von über 340 Mio EUR, hunderte Arbeitsplätze und das Image des Landes in Gefahr. In Kühlungsborn, Rerik, Boltenhagen, Zingst, Warnemünde und anderenorts will man die vorhandenen Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Wohngebieten erhalten und ändert deshalb die Bauleitpläne. Laut Handlungsleitfaden gibt es dafür allerdings so gut wie keine Möglichkeiten. Der Verfasser versteift sich grundsätzlich darauf, dass Ferienwohnungen und Ferienhäuser ausschließlich in Erholungsgebieten nach 10 BauNVO zulässig seien und überall sonst zu verbieten wären. Die Anwendung des Leitfadens würde denn auch zu einem Verbot nahezu sämtlicher in den Wohngebieten des Landes betriebenen Ferienwohnungen führen. In keinem anderen Bundesland wird geltendes Bundesrecht derartig ausgelegt. Neben einer Vielzahl von Gemeinden und einigen Bürgerinitiativen wenden sich daher auch namhafte Rechtsprofessoren gegen diese verzerrte Betrachtung der Rechtsmaterie. Dies gilt ganz besonders für die Darstellung der derzeitigen Rechtslage unter Verwendung aktueller obergerichtlicher und auch bundesverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Kein anderes Bundesland ist bislang auf die abenteuerliche Idee gekommen, die auch dort in vielen Wohngebieten vorhandenen Ferienwohnungen zu verbieten. In Bayern zum Beispiel werden jedes Jahr private Ferienwohnungsbetreiber mit Ferienwohnungen in Wohngebieten für ihren Beitrag zur touristischen Entwicklung gewürdigt. Seite 1 von 8

2 Der Handlungsleitfaden befasst sich eingangs mit der Rechtslage. Es wird so getan, als sei die Rechtslage klar und der Beschluss des OVG Greifswald vom (3 M 190/07) allgemeine Rechtsauffassung. Tatsächlich handelt es sich bei dem Beschluss um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtssetzungscharakter. Im Übrigen lassen die Richter in ihrem jüngsten Urteil vom (3 L 212/12) deutliche Zweifel an der eigenen Entscheidung erkennen, wenn sie in Bezug auf die planungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen auf die Möglichkeit höchstrichterlicher Rechtsprechung oder ein Handeln des Verordnungsgebers verweisen. Gründe dafür sind nach Auffassung des Gerichtes, dass sich die Verhältnisse geändert hätten, aus älterer Rechtsprechung unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen würden, neuere Rechtsprechung nicht vorliege und deshalb das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Verordnungsgeber für die Baunutzungsverordnung gefragt seien. Kein Wort dazu in dem Leitfaden. Die Darstellung der rechtlichen Situation in Wohngebieten (Teil B des Leitfadens) wird der Komplexität der Sache nicht gerecht. Der Verfasser beschränkt sich maßgeblich darauf, die beiden Einzelfallentscheidungen des OVG Greifswald abzubilden, allerdings nur defizitär. Es wird zwar die Unzulässigkeit von Ferienwohnungen in Wohngebieten aufgegriffen, nicht jedoch die seitens des Gerichtes eröffneten Optionen, Ausnahmen hiervon nach 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zuzulassen. Auch das Urteil vom wird insbesondere dazu genutzt, Ferienwohnungen von Beherbergungsbetrieben abzugrenzen, um deren ausnahmsweise Zulässigkeit zu untergraben. Nicht erwähnt werden die Zweifel der Richter daran, ob die eigene Rechtsfindung noch zeitgemäß ist. Das Rechtsgutachten Prof. Simoneits aus Wismar vom sieht in ausgewiesenen Wohngebieten die bestandssichernde Festsetzung von Ferienwohnungen nach 1 Abs. 10 BauNVO vor. Die Rechtsprofessoren Schmidt-Eichstädt und Söfker weisen in ihrem Seminar vom in Rostock sogar auf weitaus vielfältigere Möglichkeiten der differenzierenden Festsetzungen des 1 BauNVO hin. So lassen sich bspw. Ferienwohnungen als Unterart der Beherbergungsbetriebe als allgemein oder ausnahmsweise zulässig festsetzen, ggf. unter Beschränkung der Zulässigkeit auf Teile eines Baugebietes (auch sehr kleinteilig möglich). Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch an die Stellungnahme und die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Manssen in der Anhörung am , dass dort, wo Beherbergungsbetriebe zulässig seien, erst recht Ferienwohnungen und Ferienhäuser zulässig sind. Ein Nutzungsmix von Wohnungen und Ferienwohnungen, wie er in den Fremdenverkehrsgemeinden des Landes vorherrscht, ist nach den Ausführungen des Leitfadens planungsrechtlich weder in Wohngebieten noch in Sondergebieten nach den 10 und 11 BauNVO zulässig. Allenfalls Einsprengsel wären demnach im Zuge bestandssichernder Festsetzungen denkbar (siehe Teil C.2.1 HLF). Diese einschnürende Auslegung ist im gesamten Bundesgebiet einmalig. Nur im Urlaubsland Nr. 1 wird seitens des zuständigen Ministeriums einem besonders restriktiven Umgang mit Ferienwohnungen das Wort geredet. Dem steht berufener Fachverstand gegenüber. Sowohl Prof. Schmidt-Eichstädt als auch Prof. Söfker, Ministerialdirigent a.d. im Bundesbauministerium und Kommentator der Vorschriften zur Zulässigkeit von Vorhaben in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, mit den Novellierungen von BauNVO und BauGB bestens vertraut, haben in ihrem vorgenannten Seminar und dem dazugehörigen Manuskript vielfältige Möglichkeiten der planungsrechtlichen Absicherung von Ferienwohnungen aufgezeigt. Danach kann der Entstehungsgeschichte des 10 BauNVO entnommen werden, dass diese Rechtsnorm geschaffen worden ist, um den Gemeinden eine Option an die Hand zu geben, in einem Plangebiet ausschließlich Ferienwohnen festzusetzen und unerwünschtes Dauerwohnen zu verhindern. Aus der Existenz der Vorschrift kann nicht geschlossen werden, dass Ferienwohnen außerhalb eines SO nach 10 BauNVO unzulässig ist. Beide Rechtsexperten kommen zu dem Schluss, dass sich Ferienwohnungen und Wohnungen zusammen in einem Plangebiet rechtskonform planen lassen. Diese Feststellung steht übrigens in Übereinstimmung mit einem hochaktuellen Urteil des OVG Lüneburg vom (1 KN 123/12) Die Richter haben in dem Normenkontrollverfahren entschieden, dass in einem SO nach 11 Abs. Seite 2 von 8

3 2 Satz 2 BauNVO Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzungen nebeneinander zugelassen werden können und dieses nach entsprechenden Recherchen nachvollziehbar mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet. Die Verträglichkeit von Ferienwohnen und Wohnen lässt sich aber auch aus dem sog. Wustrow-Urteil des BVerwG vom (4 CN 2.08) ableiten. Dieses judiziert zu den Nutzungsarten in einem SO nach 11 BauNVO, dass eine Kombination verschiedener Nutzungen jedenfalls dann unbedenklich sei, wenn sich deren Verträglichkeit aus den Regelungen der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung herleiten ließen. Dieser Anforderung wird nach Expertenauffassung in der BauNVO entsprochen. Ferner finden sich in der Rechtshistorie - wie vorstehend beschrieben - deutliche Hinweise auf den Willen des Bundesgesetzgebers. Im Leitfaden (Teil B und C) wird in Bezug auf die vermeintliche Unverträglichkeit der Nutzungsarten Wohnen und Ferienwohnen wiederholt Bezug auf das Urteil des BVerwG vom (4 CN 7.12) genommen. Die Bundesrichter haben in diesem Verfahren jedoch ausschließlich zur Unverträglichkeit von Wochenendhäusern und Wohnhäusern in einem SO gem. 11 BauNVO geurteilt. Die im Leitfaden vorgenommene Gleichsetzung von Ferienhäusern/- wohnungen und Wochenendhäusern ist juristisch nicht haltbar und stellt einen deutlichen Fehler in der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Es ist festzuhalten, dass weder der BauNVO noch höchstrichterlicher Rechtsprechung die im Leitfaden behauptete Unverträglichkeit von Ferienwohnen und Wohnen in einem Plangebiet zu entnehmen wäre. Ferner wird durch Fachverstand und auch die jüngsten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen deutlich, dass der Verfasser für MV einen Irrweg beschritten hat, während in allen anderen Bundesländern die gegebenen Optionen des Planungsrechtes genutzt werden. Bauplanungsrecht ist Bundesrecht. In Brandenburg wird nach wie vor kein Unterschied gemacht zwischen allgemeinem Wohnen und Ferienwohnen, wie noch Jahre nach dem genannten OVG-Beschluss auch in Mecklenburg-Vorpommern. In Niedersachsen (Nordsee), Schleswig Holstein (Ostsee), in Bayern (Urlaubsland Nr. 2) und in weiteren Bundesländern sind Ferienwohnungen in Wohngebieten als Unterart von Beherbergungsbetrieben zulässig. Nach der (vermeintlichen) Rechtslage geht es im bauplanungsrechtlichen Teil des Leitfadens um die Folgen und Optionen daraus (Teil C). Hier heißt es unter (Handlungsoptionen), dass die Gemeinde die B-Pläne bei rechtswidrigen Festsetzungen aufzuheben habe. Vor dem Hintergrund, was laut Leitfaden (siehe Teil B und vorstehende Ausführungen) im Ministerium WBT für rechtlich zulässig gehalten wird, wären in unserem Bundesland hunderte von Bauleitplänen aufzuheben. Zum Beispiel die vorstehend bereits behandelten B-Pläne mit ausgewiesenen Sondergebieten nach 11 BauNVO, in denen ein Nebeneinander von Wohnen/Ferienwohnen oder Ferienwohnen/Wohnen festgesetzt worden ist. Von diesen gibt es in MV viele. Pikant erscheint in diesem Kontext die Wackelposition des Ministeriums WBT, das noch 2012 als Fachaufsicht der Meinung war, ein Nebeneinander von Wohnen und Ferienwohnen sei in 11-Gebieten möglich, nun aber im Teil D unter 4. die Aufhebung eines solchen Bebauungsplanes fordert. Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt betrifft die Ausführungen zur bestandssichernden Festsetzung nach 1 Abs. 10 BauNVO. Im OVG-Beschluss vom wird diese Rechtsnorm als eine Möglichkeit genannt, Ferienwohnungen in Wohngebieten festzusetzen. Das dem Ministerium vorliegende Rechtsgutachten von Prof. Dr. Simoneit vom führt dazu Einzelheiten aus und gibt Handlungsanweisungen. Im Seminar am , an dem auch der Verfasser des Leitfadens als Referent teilgenommen hat, ist die Anwendung der Rechtsvorschrift als eine gängige Möglichkeit zur planungsrechtlichen Absicherung von Ferienhäusern/Ferienwohnungen in Wohngebieten von den Professoren Schmidt-Eichstädt und Söfker beschrieben worden. Im Handlungsleitfaden hingegen werden auf Seite 7 (Teil C 2.1.2) beson- Seite 3 von 8

4 ders einschnürende Voraussetzungen für eine bestandssichernde Festsetzung definiert, die sich weder in der Vorschrift des 1 Abs. 10 BauNVO finden noch durch das BVerwG vorgegeben worden sind. Bereits mit Beschluss vom (4 BN 38.07) hat das BVerwG vielmehr klargestellt, dass 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO in Bezug auf die durch die Festsetzung begünstigten baulichen oder sonstigen Anlagen lediglich voraussetze, dass sie bereits vorhanden seien, dass sie bis zur Festsetzung des Baugebietes bauplanungsrechtlich zulässig gewesen seien, verlange die Vorschrift nicht. Der Leitfaden indes fordert, dass Voraussetzung für eine Fremdkörperfestsetzung sei, dass der Fremdkörper in Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht, also materiell rechtmäßig genehmigt worden sei. Es reiche aber auch aus, dass er aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung Bestandsschutz genieße oder mit schriftlicher Bestätigung geduldet worden sei. Abgesehen davon, dass bei Erfüllung der im Leitfaden definierten Voraussetzungen für die Gemeinde überhaupt keinen Grund für bestandssichernde Festsetzungen gäbe (da die formulierten Voraussetzungen ja bereits eine rechtssichere Position für die Ferienwohnung beinhalten), setzt der Verfasser auch an dieser Stelle unter Bezugnahme auf das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom wiederum fehlerhaft Ferienwohnen und Wochenendhauswohnen gleich. Auch die Behandlung von Vertrauens- und Planungsschäden nach dem BauGB nimmt der Leitfaden im Teil C (2.6) ohne jede Substanz vor. Jedenfalls ist die Geltendmachung von Schäden gem. 39 BauGB bei einem bereits bebauten Grundstück nicht vorstellbar. Ferner kommen planungsschadensrechtliche Ansprüche nach 42 Abs. 1, 2 und 3 BauGB nur in einem sehr begrenzten Rahmen überhaupt in Betracht. Grundsätzlich setzen diese nämlich eine Bodenwertminderung resp. Fortführungserschwernisse voraus. Auch bei der Umwandlung eines Wohngebietes in ein anderes Baugebiet, z.b. Sondergebiet, scheiden Ansprüche wegen Bodenwertminderung aus, soweit eine Nutzung bereits länger als 7 Jahre bestanden hat. Darüber hinaus setzen Ansprüche nach 42 BauGB voraus, dass eine Planänderung auch zu Bodenwertminderungen führt. Durch neue Festsetzungen beabsichtigt eine Gemeinde jedoch regelmäßig eine werthaltige Entwicklung der betreffenden Gebiete. Im Leitfaden ist hierzu kein erläuterndes Wort zu finden. Stattdessen wird ein absurder Hinweis auf städtebauliche Verträge gegeben. Im bauordnungsrechtlichen Teil des Leitfadens finden sich wesentliche Teile der Beschlussempfehlung der Landtagsfraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom wieder (Teil E, Punkt 1 und 4). Dies ist positiv zu bewerten. Im Teil E (2.2.1) wird der Anspruch von Grundstückseigentümern auf Wahrung des Gebietscharakters behandelt. Es wäre hilfreich gewesen zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen dieser überhaupt in Frage steht. Schließlich droht einem Plangebiet nicht bei jeder gebietsfremden Nutzung gleich ein Umkippen bzw. eine Umwandlung in einen anderen Baugebietstyp. So hat bspw. das OVG Lüneburg mit Beschluss vom (1 LA 49/13) ein vorinstanzliches Urteil bestätigt, das bei einem Anteil der Feriengäste von 25 % an der Gesamtbewohnerzahl den Wohngebietscharakter noch nicht gefährdet sieht. Der Leitfaden verweist auf die Normprüfungskompetenz der unteren Bauaufsichtsbehörden hinsichtlich der Bebauungspläne. Dabei hat sie den Willen des Plangebers, Ferienwohnungen als Unterart des Wohnens in Wohngebieten zuzulassen, in der Vergangenheit nicht beanstandet. So sind in Kühlungsborn wie anderenorts in MV Bebauungspläne entstanden, die sich mit der auch heute noch aktuellen Fassung der Arbeitshilfe Bebauungsplanung des MIL Brandenburg decken, nämlich Ferienwohnungen als zulässige Nutzungsart in Wohngebieten zu definieren. In Baugebieten, in denen Ferienwohnungen ausgeschlossen werden sollten, ist ihre Unzulässigkeit auch ausdrücklich gem. 1 Abs. 9 BauGB festgesetzt worden. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat sich bis 2011 in ihrer Genehmigungspraxis an diese Festsetzungen gehal- Seite 4 von 8

5 ten und sich die vorgenannte Rechtsauslegung zu eigen gemacht. Sie hat durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt, dass die Bebauungspläne rechtskonform sind. Nach der Lesart des Leifadens müsste sie sich damit in der Vergangenheit amtspflichtwidrig verhalten haben. Relevant für das bauaufsichtsbehördliche Vorgehen ist auch der Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 Abs. 1 GG. Im Handlungsleitfaden wurde ein Zitat aus einem Urteil des VG Schwerin ( , Az. 2A 857/11) verwendet, was als solches nicht gekennzeichnet wurde (Teil E, zweiter Punkt). Die weiteren Ausführungen in diesem Urteil verpflichten die Behörde, über das im Handlungsleitfaden zitierte hinaus, zu einem nach Zeitpunkt und Modalitäten gleichmäßigen Vorgehen gegen rechtswidrige Zustände, soweit nicht in der Sache begründete Unterschiede Abweichungen rechtfertigen.. Auch ist es den Behörden verwehrt systemlos oder willkürlich vorzugehen.... Wenn der Handlungsleitfaden also die untere Bauaufsichtsbehörde dazu auffordert, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich am Gleichbehandlungsgrundsatz auszurichten, hat dieses letztlich zur Konsequenz, dass Ferienwohnungen in M-V kaum noch zu retten sein werden. Gleichheitsgrundsatz und BauNVO haben im gesamten Bundesgebiet Geltung. Wer will diesen Alleingang Mecklenburg- Vorpommerns verantworten? Das Augenmerk sollte daher viel stärker als bisher auf ein Ruhen eingeleiteter Verfahren zur Nutzungsuntersagung gerichtet werden! Die demokratischen Landtagsfraktionen haben in ihrer Beschlussempfehlung vom ausdrücklich auf den zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum im Rahmen der Einzelfallbeurteilung hingewiesen. Im Landkreis Rostock hat nach Erscheinen des Handlungsleitfadens die Anzahl neuer Anzeigen wegen illegaler Ferienwohnungen rasant zugenommen. Bis Mitte September sind Anzeigen zu mehr als 200 Ferienwohnungen eingegangen, wie Landrat Constien in der Kreistagssitzung am ausgeführt hat (OZ ). Das verwundert nicht. Laut Leitfaden müssen Bewohner nicht einmal selbst unzumutbar beeinträchtigt sein, um Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu haben. Der Landkreis Rostock sieht sich durch den Leitfaden in seinem rigorosen Vorgehen gegen Ferienwohnungen laut Ostsee-Zeitung vollumfänglich bestätigt. So sind nach Erscheinen des Leitfadens neue Anhörungsschreiben verschickt und Nutzungsuntersagungen verfügt worden. Im Wohngebiet Holmblick in Kühlungsborn liegt dem Vorgehen des Landkreises die Anzeige der Herren Wolf/Ortenstein/Jürich/Bender vom (Anlage) zugrunde. Die Genannten zeigen sechs Ferienwohnungen an. Kein Anzeiger wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft der angezeigten Wohnungen. Von keiner dieser Wohnungen sind in den zurückliegenden Jahren Störungen ausgegangen. Der Gebietscharakter ist nicht ansatzweise gefährdet. Dennoch schickt der Landkreis ohne Ermessensausübung Anhörungsschreiben sowie am eine Nutzungsuntersagung und kündigt weitere an. Die Untersagung betrifft eine Ferienwohnung, die seit 2004 existiert, als auch für die Landkreisverwaltung Ferienwohnungen in Wohngebieten zulässig waren. Zur Änderung des B-Planes Holmblick gibt es einen Aufstellungsbeschluss vom , der am bekannt gemacht wurde. Außerdem ist am eine Veränderungssperre in Kraft gesetzt worden. All das sind Voraussetzungen, die laut Handlungsleitfaden dafür ausgereicht hätten, auf die Anhörungsschreiben und die Nutzungsuntersagung zu verzichten. Der Landkreis Rostock missachtet deshalb nicht nur den Handlungsleitfaden und die in der Frage des Bauordnungsrechts konform gehende Beschlussempfehlung der demokratischen Landtagsfraktionen vom (jetzt Entschließung vom ), vielmehr sieht sich das Landratsamt in seinem Vorgehen durch den Leitfaden sogar ausdrücklich bestätigt. Das kritisieren wir scharf. Wir wissen, dass wir mit dieser Kritik nicht allein dastehen. Deshalb hoffen wir, dass der Landrat des Landkreises Rostock endlich die fehlende Einzelfallprüfung und Ermessenausübung stoppt, die begonnenen Verfahren aussetzt und die getroffene Untersagung zurück nimmt. Seite 5 von 8

6 Auf weitere Ausführungen zum Handlungsleitfaden kann verzichtet werden. Wir verweisen auf die vorliegenden Schreiben an Minister Glawe 1,2,3,4 und auf den ebenfalls vorliegenden Bericht über das vhw-seminar am Unsere Forderungen zu dem Handlungsleitfaden und der Initiative des Landes zur Änderung der Baunutzungsverordnung sind folgende: 1. Handlungsleitfaden neu fassen, Fachleute machen lassen (siehe Expertenliste), Forderung von Landrat Constien nach fachaufsichtlicher Weisung (OA ) prüfen 2. Aussetzen der bauordnungsrechtlichen Verfahren und Rücknahme der Nutzungsuntersagungen nach den Kriterien der Entschließung des Landtages vom Initiative zur Änderung der Baunutzungsverordnung zur Chefsache machen Als BI bitten wir darum, dass diese Stellungnahme und unsere Forderungen bei der Evaluierung des Handlungsleitfadens berücksichtigt werden. Briefe an Minister Glawe : Landrat fordert fachliche Weisung : Kritik der BI Kühlungsborn, BI Rerik und AG Graal-Müritz am Handlungsleitfaden : Situation ist unerträglich, LRO erhöht Tempo bei Verboten : Handlungsleitfaden neu fassen, Bericht über das vhw-seminar am Bearbeiter und Ansprechpersonen: Lothar Mers, Udo Farchmin Ostseebad Kühlungsborn, 22. Oktober 2014 Anlagen: Anzeige vom , Expertenliste Bürgerinitiative pro Urlauber als Nachbarn Sprecher der BI: Irmhild Fehlandt, Udo Farchmin, Dr. Hans Volkmann Kontaktadresse: Bürgerinitiative c/o Dr. Hans Volkmann Holmblick Ostseebad Kühlungsborn Telefon und / info@prouan.de Internet Seite 6 von 8

7 Seite 7 von 8

8 Expertenliste zur Neufassung des Handlungsleitfadens zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen 1. Prof. Dr. Gerrit Manssen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg, Regensburg Tel , Mail Bemerkung: Sachverständiger bei der Anhörung im Wirtschaftsausschuss am Anlage zur Stellungnahme vom Prof. Dr. Wilhelm Söfker Ministerialdirigent a.d. im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, zuletzt Leiter der Unterabteilung Raumordnung und Baurecht in Bonn, Kommentator u.a. der Vorschriften zur Zulässigkeit von Vorhaben und der Baunutzungsverordnung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch vhw - Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. Bundesgeschäftsstelle Fritschestraße 27/28, Berlin Tel Mail bund@vhw.de Bemerkung: Referent auf dem vhw-seminar Ferienwohnungen und Ferienhäuser: ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Absicherung durch Bebauungsplanung am in Rostock 3. Prof. Dr. Gerd Schmidt-Eichstädt ehem. geschäftsführender Direktor, Institut für Stadt- und Regionalplanung, Lehrstuhl für Bau- und Planungsrecht, TU Berlin; Geschäftsführer des Stadtplanungsbüros Plan und Recht GmbH, Berlin vhw - Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. Bundesgeschäftsstelle Fritschestraße 27/28, Berlin Tel Mail bund@vhw.de Bemerkung: Referent auf dem vhw-seminar Ferienwohnungen und Ferienhäuser: ihre bau-planungsrechtliche Zulässigkeit und Absicherung durch Bebauungsplanung am in Rostock 4. Rechtsanwalt Dirk Wolter Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architekturrecht Wismarsche Straße 6-7, Rostock Tel , Mail info@anwaltskanzlei-wolter.de Bemerkung: Sachverständiger bei der Anhörung im Wirtschaftsausschuss am Prof. Dr. Karsten Simoneit Honorarprofessor für Wirtschaftsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architekturrecht Dankwartstraße 22, Wismar Tel , Mail info@simoneit-skodda.de Bemerkung: Verfasser des Gutachtens Die bauplanungsrechtliche Legalisierung von Ferienwohnungen im Bestand, Gutachten vom für die Stadt Ostseebad Kühlungsborn 6. Wolfgang Stange Bauamtsleiter der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Neue Reihe 2 A, Kühlungsborn Tel , Mail stange.1947@web.de Bemerkung: Ausgewiesener Experte im Bau-und Bauplanungsrecht, in seiner Amtszeit sind rund 50 Bauleitpläne entstanden 7. Dipl.-Geogr. Lars Fricke Mitinhaber des Planungsbüros Stadt- und Regionalplanung Krämerstr. 25, Wismar Tel , Mail fricke@srp-wismar.de Bemerkung: Sachverständiger bei der Anhörung im Wirtschaftsausschuss am Vertreter von Bürgerinitiativen aus den Ostseebädern Kühlungsborn, Rerik, Graal-Müritz mit inzwischen vorhandenem Sachverstand Seite 8 von 8

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4436 5. Wahlperiode 21.06.2011 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache

Mehr

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden?

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden? SCHÖNEFELDER* KOSKE ZIEGLER RECHTSANWÄLTE *FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT Veröffentlichungen Eike Schönefelder Landwirtschaftliches Wochenblatt, 194. Jahrgang, Heft 21 Wann muss eine Baugenehmigung verlängert

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Planungsausschuss am 24.09.2009

Planungsausschuss am 24.09.2009 DS PlA 16/09 Anlage 11.09.2009 58515/7 Planungsausschuss am 24.09.2009 TOP 5 (öffentlich) Regionalplan Südlicher Oberrhein Kapitel Windenergie 2006 hier: Aktueller Sachstand Information Der Planungsausschuss

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Die Armutskonferenz Einladung zum Parlament der Ausgegrenzten 20.-22. September 2013 Was ist das Parlament der Ausgegrenzten? Das Parlament

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen!

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer am Selbststudium, herzlichen Glückwunsch, Sie haben sich für ein ausgezeichnetes Stenografiesystem entschieden. Sie

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte Rechtspflege B VI - j Gerichtliche Ehelösungen in Mecklenburg-Vorpommern 2010 Bestell-Nr.: A223 2010 00 Herausgabe: 12. Juli 2011 Printausgabe: EUR 2,00 Herausgeber: Statistisches

Mehr

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei einer um am sind noch wie einem über einen so zum war haben nur oder

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

1 topologisches Sortieren

1 topologisches Sortieren Wolfgang Hönig / Andreas Ecke WS 09/0 topologisches Sortieren. Überblick. Solange noch Knoten vorhanden: a) Suche Knoten v, zu dem keine Kante führt (Falls nicht vorhanden keine topologische Sortierung

Mehr

Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben

Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben PRESSEINFORMATION Umfrage Patientenverfügung Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben Ergebnisse der forsa-umfrage zur Patientenverfügung im Auftrag von VorsorgeAnwalt e.v. Der Verband VorsorgeAnwalt

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Autoformat während der Eingabe

Autoformat während der Eingabe Vorbereitung der Arbeitsumgebung Herbert Utz Verlag Endlich! Der Text ist abgeschlossen und die letzten Korrekturen sind eingearbeitet. Herzlichen Glückwunsch. Jetzt bleibt nur noch die richtige Formatierung,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

1. Adressen für den Serienversand (Briefe Katalogdruck Werbung/Anfrage ) auswählen. Die Auswahl kann gespeichert werden.

1. Adressen für den Serienversand (Briefe Katalogdruck Werbung/Anfrage ) auswählen. Die Auswahl kann gespeichert werden. Der Serienversand Was kann man mit der Maske Serienversand machen? 1. Adressen für den Serienversand (Briefe Katalogdruck Werbung/Anfrage ) auswählen. Die Auswahl kann gespeichert werden. 2. Adressen auswählen,

Mehr

Lehrer: Einschreibemethoden

Lehrer: Einschreibemethoden Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

Projektmanagement in der Spieleentwicklung Projektmanagement in der Spieleentwicklung Inhalt 1. Warum brauche ich ein Projekt-Management? 2. Die Charaktere des Projektmanagement - Mastermind - Producer - Projektleiter 3. Schnittstellen definieren

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet?

nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet? nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet? Dr. Barbara Schloßbauer Leiterin nic.at Rechtsabteilung Salzamt Das Wort Salzamt lebt vor allem in Österreich weiter als Ausdruck für eine nicht existierende

Mehr

2. Im Admin Bereich drücken Sie bitte auf den roten Button Webseite bearbeiten, sodass Sie in den Bearbeitungsbereich Ihrer Homepage gelangen.

2. Im Admin Bereich drücken Sie bitte auf den roten Button Webseite bearbeiten, sodass Sie in den Bearbeitungsbereich Ihrer Homepage gelangen. Bildergalerie einfügen Wenn Sie eine Vielzahl an Bildern zu einem Thema auf Ihre Homepage stellen möchten, steht Ihnen bei Schmetterling Quadra das Modul Bildergalerie zur Verfügung. Ihre Kunden können

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau

Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE!

TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE! 9 TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE! An den SeniorNETclub 50+ Währinger Str. 57/7 1090 Wien Und zwar gleich in doppelter Hinsicht:!"Beantworten Sie die folgenden Fragen und vertiefen Sie damit Ihr

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche. Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für

Mehr

Erst Lesen dann Kaufen

Erst Lesen dann Kaufen Erst Lesen dann Kaufen ebook Das Geheimnis des Geld verdienens Wenn am Ende des Geldes noch viel Monat übrig ist - so geht s den meisten Leuten. Sind Sie in Ihrem Job zufrieden - oder würden Sie lieber

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden

Mehr

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können. Antrag Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag einen Vorschlag: Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können. Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung. Der Niedersächsische

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Menü auf zwei Module verteilt (Joomla 3.4.0)

Menü auf zwei Module verteilt (Joomla 3.4.0) Menü auf zwei Module verteilt (Joomla 3.4.0) Oft wird bei Joomla das Menü in einem Modul dargestellt, wenn Sie aber z.b. ein horizontales Hauptmenü mit einem vertikalen Untermenü machen möchten, dann finden

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014

Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014 - 1 - Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014 Wir dürfen uns für Ihr Interesse an der Durchführung von Studienzulassungsverfahren im Studiengang Psychologie / Bachelor - bedanken.

Mehr