Nicht versicherbare Elementarschäden; Hinweise zum Verfahren, zu den Gemeindeschätzern/ Regionalschätzern und zum neuen Merkblatt für Gemeindeschätzer
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- Pamela Kopp
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1 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 9/ /1.1 Amt für Landwirtschaft und Natur Fachstelle Tiefbau Schwand Münsingen 31. März 2015 Kontaktstelle: Fachstelle Tiefbau Geht an: Einwohner- und gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten Information Nicht versicherbare Elementarschäden; Hinweise zum Verfahren, zu den Gemeindeschätzern/ Regionalschätzern und zum neuen Merkblatt für Gemeindeschätzer 1. Verfahren Grundsatz Für das Verfahren, die Abschätzung und die Entschädigung bei nicht versicherbaren Elementarschäden dienen die "Richtlinien über die Beitragsvoraussetzung und das Verfahren bei Schadenfällen" des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds) als Grundlage. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Fondsbeitrag. Die Verwaltungskommission entscheidet endgültig über die Höhe der Entschädigung. Es liegt im Ermessen der Verwaltungskommission, in besonderen Fällen von den Normen abzuweichen, Richtlinien Art. 5. Die anerkannten Wiederherstellungskosten werden momentan wie folgt entschädigt: Allgemeines - Elementarschädenfonds 60% - Kanton 30% Die Richtlinien, Formulare (Schadenanzeige, Schätzungsprotokoll und das Abrechnungsformular/Stundenrapport) und Merkblätter können von der Internetseite heruntergeladen werden. Grundsätzlich hat die Wiederherstellung durch Eigenleistungen der Eigentümer oder Bewirtschafter zu erfolgen. Die Entschädigungsansätze sind in Art. 20 der Richtlinien festgelegt. Sind für die Schadenbehebung Drittleistungen unumgänglich, empfiehlt es sich, bei Aufträgen über Fr. 5' die Beitragsleistung vor Ausführung mit einer Kostenschätzung oder einer Offerte beim Elementarschädenfonds abzuklären. Die Schadenfälle sind im Schadenanzeigeformular pro Jahr fortlaufend zu nummerieren. Das heisst, wenn pro Jahr mehrere Schadenanzeigen eingereicht werden, ist nicht immer mit der Nummer 1 zu beginnen, sondern jeweils fortlaufend an die vorangegangene Schadenanzeige. Kantonale Fachstelle / Fristen Das Formular "Schadenanzeige" ist mit den zugehörigen "Schätzungsprotokollen" spätestens drei Monate nach Schadeneintritt oder Feststellung der Schäden bei der kantonalen Fachstellestelle einzureichen. Ohne stichhaltige Begründung verspätet eingereichte Gesuche werden abgewiesen, Richtlinien Art. 16.
2 Nicht versicherbare Elementarschäden (Hinweise, Merkblatt) Seite 2 - BSIG Nr. 9/ /1.1 Adresse der kantonalen Fachstelle: Amt für Landwirtschaft und Natur Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion Fachstelle Tiefbau, Elementarschäden Schwand Münsingen anton.roesti@vol.be.ch Wir bitten die Gemeinden, welche die Schadenanzeigen teilweise direkt beim Elementarschädenfonds eingereicht haben, wieder alle Schadenmeldungen bei der kantonalen Fachstelle einzureichen. Abrechnungsunterlagen oder nachgeforderte Unterlagen sind, entgegen den Schadenanzeigen, direkt dem Elementarschädenfonds zuzustellen. Adresse: Schweizerischer Elementarschädenfonds Thunstrasse Bern info@elementarschadenfonds.ch 2. Gemeindeschätzer / Regionalschätzer Gemeindeschätzer Die Gemeinde bestimmt für die Schadenaufnahme und Schätzung einen oder mehrere neutrale Experten (Gemeindeschätzer), Richtlinien Art. 14. In Gemeinden, bei welchen nur vereinzelt (nicht jährlich) Elementarschäden entstehen, kann auf die Einsetzung eines Gemeindeschätzers verzichtet werden. Diese Gemeinden müssen sich für den Schadenfall mit einer anderen Gemeinde (Gemeindeschätzereinsatz) engagieren. Für Notfälle können auch die Regionalschätzer eingesetzt werden. Für den Ersteinsatz werden jedoch die Einsatzkosten der Regionalschätzer der Gemeinde verrechnet. Regionalschätzer Für komplexe Schadenfälle hat der Kanton Bern folgende Experten (Regionalschätzer) engagiert: Oberland West / Thun West Klaus Rubin Oberland Ost / Thun Ost Beat Wyss Mittelland inkl. Schwarzenburg, Seeland Christoph Hebeisen Emmental / Oberaargau Andreas Wegmüller Berner Jura Kurt Ryf Die Adressen der Regionalschätzer sind im Anhang 1 aufgeführt. Beurteilt der Gemeindeschätzer nach der Erstbesichtigung die Wiedererstellung als komplex und unklar, nimmt er mit dem Regionalschätzer für die definitive Schadenabschätzung Kontakt auf. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist bei Wiederherstellungskosten unter Fr. 5' auf den Einsatz des Regionalschätzers zu verzichten. Für Detailabklärungen werden die Regionalschätzer auch direkt vom Elementarschädenfonds eingesetzt. Hierfür setzt sich der Regionalschätzer mit dem Gemeindeschätzer in Verbindung. 3. Merkblatt für Gemeindeschätzer Für die einheitliche Bearbeitung der Schadenfälle hat der Elementarschädenfonds ein Merkblatt für die Gemeindeschätzer ausgearbeitet. Das Merkblatt ist als Anhang 2 angefügt und kann auch auf der Homepage des Elementarschädenfonds heruntergeladen werden.
3 Nicht versicherbare Elementarschäden (Hinweise, Merkblatt) Seite 3 - BSIG Nr. 9/ /1.1 Weiter ist beabsichtigt auch für die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ein Merkblatt auszuarbeiten. Der Elementarschädenfonds wird zu gegebener Zeit darüber informieren. Fachstelle Tiefbau Anton Rösti Projektleiter Kopie geht an: - Schweizerischer Elementarschädenfonds - Regionale Schätzungsexperten - Amt für Landwirtschaft und Natur, Stab Anhang 1: Anhang 2: Adressen der Regionalschätzer Merkblatt für Gemeindeschätzer
4 Nicht versicherbare Elementarschäden (Hinweise, Merkblatt) Seite 4 - BSIG Nr. 9/ /1.1 Nicht versicherbare Elementarschäden Anhang 1 Regionale Schätzungsexperten, an welche sich die Gemeindeschätzer bei komplexen und unklaren Schadenfällen wenden können: Oberland West / Region Thun westlich der Aare inkl. Thun Klaus Rubin-Michel Lindenstrasse Reichenbach / k-m.rubin@bluewin.ch Oberland Ost / Region Thun östlich der Aare exkl. Thun Beat Wyss Dorf 3857 Unterbach / info@wyss-bat.ch Mittelland inkl. Schwarzenburg, Seeland Christoph Hebeisen Oberdorfstrasse Ostermundigen / stoefe.hebeisen@gmail.com Emmental, Oberaargau Andreas Wegmüller Ortbach 3555 Trubschachen / andrew.wegmüller@bluewin.ch Berner Jura Kurt Ryf Breitfeldstrasse 29a 3014 Bern / kurtryf@bluewin.ch Münsingen, März 2015
5 Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden Merkblatt für Gemeindeschätzer Grundsätze: Wiederherstellung des vorherigen Zustandes Möglichst mit betriebseigenen Mitteln So kostengünstig wie möglich (Ertragswert berücksichtigen) Der Geschädigte finanziert die Wiederherstellung selbst Gesuchsbehandlung: 1. Hätte der Geschädigte den Schaden verhüten können? 2. Ist ein Naturereignis eingetreten? 3. Ist das Schadenobjekt versicherbar? Besteht für die betroffene Parzelle eine Versicherung (Gras-Pauschalversicherung, Zusatzversicherung Gebäudeumgebung etc.)? 4. Wer ist Eigentümer oder Unterhaltspflichtiger (Genossenschaften, privatrechtliche Körperschaften, Privatperson, Gemeinde)? 5. Erreicht der Schaden das Schadenminimum? 6. Dem Geschädigten darauf hinweisen, dass die Einkommens-, Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden und die Leistungen des Elementarschädenfonds freiwillig sind Schweiz. Elementarschädenfonds Thunstrasse Bern Das Gesuch muss vollständig sein und folgende Angaben enthalten: Personalien der Geschädigten (Bei Pachtverhältnis sind die Personalien des Grundeigentümer/Pächter zu erfassen) Genaue Angaben der Schadenursache (Ursache, Datum, Schadenort) Genaue Angaben zum Schadenobjekt Objektart Alter/Zustand (Kunstbauten, Strassen) Fläche (Erdrutsch, Übersarung) Kubaturen (Erdrutsche, Ablagerungen etc.) Länge (Strassen, Wege) Kommentar Fotos Schadenskizze Situationsplan Beschreibung der Wiederherstellung Massnahmeart Kostenschätzung Angaben über öffentliche oder privater Unterstützung Das Gesuch muss innerhalb von drei Monaten via Gemeinde beim Kanton eintreffen. Kontrolle der Instandstellungsarbeiten und Abrechnung Die Wiederherstellung muss zwingend vom Gemeindeschätzer kontrolliert werden. Der Gemeindeschätzer überprüft die Abrechnung auf Ihre Richtigkeit. Die Abrechnungsunterlagen (Zusammenstellung der Stundenrapport der Eigen- und Fremdleistungen, Versicherungsleistungen) u.u. mit einem Kommentar ergänzen und sind vollständig an die Gemeinde weiterzuleiten. Merkblatt für Gemeindeschätzer 02/2015
6 Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden Schadenursache: Massenbewegung/Rutschung (Erdrutsch, Hangmuren) Schadenobjekt Wiese Weide der landwirtschaftlichen Nutzfläche Ziel der Wiederherstellung Befahrbarkeit sollte wieder gewährleistet sein Stabilisierung, Erosion verringern, Erhaltung Wichtigste Massnahmen Zuständigkeit Mögliche Versicherungen Stützwerke (Hangleiter, Hangrost) Abflachen der Hangprofile Anriss (Entwässerung, Abdecken) Abflachen der Hangprofile Bepflanzung durch Baum-, Strauchstecklinge Sömmerungsgebiet Keine Beiträge Keine Beiträge - Strassen, Wege (Landwirtschaft, Wald) Bewirtschaftungswege (Erdwege, Viehtriebe) Wasser (Drainage, Kanalisations, Leitungen, Fassung) Hausumschwung Befahrbarkeit sicherstellen Weiden bleiben erschlossen, Mensch und Tier schützen vor Gefahren Funktion wiederherstellen Gelände- Wiederherstellung und Schutz des Gebäudes Stützwerke (Holzkasten, Hangleiter, Hangrost, Steine, Steinkörbe) Abflachen der Hangprofile Minimaler Verbau Anpassung Linienführung, Gemeinden, Kantone - Reparatur Fallweise abzuklären Stützwerke (Hangleiter, Hangrost, Steine, Steinkörbe) Private Schätzung bei Graspauschale der Hagelversicherung: - Grundsätzlich Schadenmeldung und -aufnahme bei/durch Hagelversicherung - WHK > 1'000 Fr./ha versicherter Grasfläche > vollständige Aufnahme durch Gemeindeschätzer - Entwässerung anrechenbar -> Schätzung durch Gemeindeschätzer - Umgebungsversicherung (Zusatzversicherung) Merkblatt für Gemeindeschätzer 02/2015
7 Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden Schadenursache: Ablagerung (Überschwemmung, Murgang, Abschwemmung, Übersarrung, Lawinen, Ufererosion) Schadenobjekt Wiese Weide der landwirtschaftlichen Nutzfläche Sömmerungsgebiet Strassen, Wege (Landwirtschaft, Wald) Bewirtschaftungswege (Erdwege, Viehtriebe) Ufer-, Bachbauten, Brücken Leitungen (Drainage- Kanalisations-, Wasserleitungen Ziel der Wiederherstellung Befahrbarkeit sollte wieder gewährleistet sein Mensch und Tier schützen Traditionelle Sömmerungsgebiete sichern Befahrbarkeit sicherstellen Begehbarkeit sicherstellen Wichtigste Massnahmen Zuständigkeit Mögliche Versicherungen Räumungsarbeiten Trennung/Entsorgung Schuttmaterial Wenn möglich und sinnvoll organisches Material vor Ort einarbeiten Lose Steine sichern Weideräumung Handarbeit, minimale Maschinenstunden Lose Steine sichern Weideräumung Handarbeit Wiederinstandstellung der Tragschicht, Bankett Keine Beiträge an Verschleissschicht (Kies-, Belagsschicht) Räumungsarbeiten Instandstellung Erosion verringern Sicherung der Gewässersohlen und der Ufer Sanierung der Brücke Funktion wiederherstellen -, Gemeinden, Kantone -, Gemeinden, Kantone Reparatur - Hausumschwung Schutt räumen Private Umgebungsversicherung (Zusatzversicherung) - - Merkblatt für Gemeindeschätzer 02/2015
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