Etablierung und Aufrechterhaltung eines hohen Arbeitsschutzstandards an der. Leitfaden zur Durchführung. von Unterweisungen

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1 Amt für Arbeits - und Umweltschutz Universität des Saarlandes Etablierung und Aufrechterhaltung eines hohen Arbeitsschutzstandards an der Universität des Saarlandes Leitfaden zur Durchführung von Unterweisungen Inhalt: Einleitung Allgemeines Rechtliche Grundlagen Vorgehensweise/Ablaufschema Zusammenfassung Anhänge Download unter //

2 Leitfaden zur Durchführung von Unterweisungen Einleitung: Die Durchführung von sicherheitstechnischen Unterweisungen wird in vielen Gesetzen, Verordnungen und Berufsgenossenschaftlichen Regelwerken gefordert und stellt innerhalb dieser Arbeitsschutzgesetzgebung ein wesentliches Element der Prävention dar. Mit dem vorliegenden Leitfaden weist das Amt für Arbeits- und Umweltschutz auf diese wichtige Forderung einzelner Arbeitsschutzvorschriften hin. Die Anleitung soll dem Unterweisungsverpflichteten bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und bei der Durchführung von Unterweisungen behilflich sein und somit zur kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzstandards an der Universität des Saarlandes beitragen. Die mündliche Unterweisung sowie die schriftliche Betriebsanweisung sind mit die wichtigsten und effizientesten Instrumente, um Beschäftigte in den Stand zu versetzen, Arbeitsschutzanordnungen richtig erfassen und sich in der täglichen Praxis sicherheitsgerecht verhalten zu können. Sie sind somit ein zentrales Grundelement einer modernen Arbeitsschutzorganisation bei der Etablierung und Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsstands. Adressat: verantwortliche MitarbeiterInnen der Universität mit Leitungsfunktion Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind im Hinblick auf die Erstellung von Betriebsanweisungen (schriftliche Form) sowie die Durchführung von Unterweisungen (mündliche Form) die in Leitungsfunktion befindlichen MitarbeiterInnen der Universität (Professoren, Referatsleiter, Leiter der zentralen Einrichtungen) Es besteht die gesetzliche Forderung, dass Beschäftigte auf die individuelle Arbeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten müssen, um besonders eine Gesundheitsgefährdung erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen handeln zu können. Diese individuellen arbeitsplatzbezogenen Informationen können die Beschäftigten nur vor Ort von den verantwortlichen o.g. MitarbeiterInnen mit Leitungsfunktion bekommen. 1. Allgemeines Mit dem vorliegenden Leitfaden wird versucht, vor allem in kurzen Worten einen Überblick über die im universitären Bereich aus den verschiedenen Geltungsbereichen (z.b. Umgang mit Gefahrstoffen, mit ionisierender Strahlung, Bioarbeitsstoffen etc.) relevanten Gesetze und Vorschriften zu geben und auf dieser Grundlage die Notwendigkeit zur Durchführung von Unterweisungen zu vermitteln. Darüber hinaus wird ein Ablaufschema zur Ermittlung der einzelnen Inhaltspunkte für eine auf die individuelle Arbeitssituation zugeschnittene Unterweisung dargestellt und folgend werden in Anhang II zur weiterführenden praktischen Durchführung einer Unterweisung die Inhaltspunkte beispielhaft konkretisiert. 2. Rechtliche Grundlagen: Folgend werden für den universitären Bereich die wichtigsten Arbeitsschutzvorschriften aufgeführt und im Anhang I mit den relevanten Paragraphen zitiert. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

3 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) i.v.m. Technischen Regeln (z. B. brennbare Flüssigkeiten TRbF, Druckbehälter TRB) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA Benutzungsverordnung) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung) i.v.m. der technischen Regel TRGS 555 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen werden vom Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) und den gewerblichen Berufsgenossenschaften für einzelne Arbeitsbereiche und Tätigkeiten herausgegeben. Diese können für die Erstellung einer Betriebsanweisung oder die Durchführung von Unterweisungen relevant sein Folgend einige Beispiele: - GUV V A1 Allgemeine Vorschriften ( 7) - GUV V A5 Erste Hilfe ( 11) - GUV-V A4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung - GUV-V A8 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz ( 5) - GUV-V D4 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen ( 19) - GUV-V B2 Laserstrahlung ( 8/3) - GUV-V 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel ( 24) - GUV-V D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren ( 26) - GUV-V 7z Zentrifugen ( 19) - GUV-V C5 Abwassertechnische Anlagen ( 26) - GUV-V D34 Verwenden von Flüssiggas ( 5) - GUV-V B6 Gase ( 6) - GUV-V B3 Lärm ( 9) - GUV-V B1 Umgang mit Gefahrstoffen - GUV-R 198 Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (7) - GUV-R 133 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (5) Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

4 - GUV-R 120 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Laboratorien (4.3) - GUV-R 2108 Sicherheitsregeln Straßenunterhaltungsdienst (2.3) - GUV-R 180 Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (5.2) - GUV-SR 2005 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich (4.14) - GUV-R 192 Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (6) - GUV-R 190 Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (7) - GUV-R 191 Regeln für den Einsatz von Fußschutz (6) - GUV-R 195 Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (6) - GUV-R 189 Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (6) - GUV-R 199 Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (6) - GUV-R 194 Regeln für den Einsatz von Gehörschützern (7) - GUV-R 209 Regeln für den Umgang mit Reinigungs-, Pflegemitteln (3.10) - GUV-I 8516 Hautschutz - GUV-I 8533 Merkblatt Sichere Handhabung von Zytostatika (6) - BGR 197 Benutzung von Hautschutz (3.3) - BGR 134 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von CO 2 -Löschern - BGR 163 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen (12.1) - ZH1 / 48 Merkblatt für das Arbeiten an und mit mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken (3.3) Ein Verzeichnis der o. g. Publikationen sowie einzelne Exemplare können beim Amt für Arbeits- und Umweltschutz jederzeit angefordert werden. Die Publikationen des Gemeindeunfallversicherungsverbands stehen Ihnen auch als Download unter zur Verfügung. 3. Vorgehensweise/Ablaufschema mit Beispiel: Grundsätzlich müssen die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei der Veränderung im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsermittlung angepasst sein und ggf. regelmäßig wiederholt werden. (Arbeitsschutzgesetz) Demnach müssen sich die Inhalte einer Unterweisung bzw. Betriebsanweisung an den Gefährlichkeitsmerkmalen des jeweiligen Arbeitsplatzes orientieren und somit, wie bereits beschrieben, auf die individuelle Arbeitssituation in Abhängigkeit von den jeweilig geltenden Gesetzen angepasst werden. Wie die einzelnen Inhaltspunkte einer Unterweisung ermittelt werden können, wird anhand des folgenden Ablaufschemas erläutert: Ablaufschema mit Beispiel: Für einen Laborarbeitsplatz wird beispielhaft angenommen, dass mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

5 Schritt 1: Ermittlung der Gesetze/Vorschriften die im Hinblick auf die Erstellung einer Betriebsanweisung sowie die Durchführung von Unterweisungen für den entsprechenden Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbereich gelten Um zu den Unterweisungsinhalten, die in den entsprechenden Gesetzesvorgaben definiert sind, zu gelangen, müssen vorerst die für den Arbeitsplatz geltenden Arbeitschutzvorschriften ermittelt werden. Für einen Arbeitsplatz oder Arbeitsbereich können je nach Tätigkeit mehrere Arbeitsschutzvorschriften oder Gesetze parallel gelten, deren Anwendung durch den jeweiligen relevanten Paragraphen bestimmt ist. In Anhang I sind die für den universitären Bereich wichtigsten Arbeitsschutzvorschriften mit den jeweiligen relevanten Paragraphen (Anwendungsbereich) aufgeführt, sodass die für einen bestimmen Tätigkeitsbereich geltenden Gesetze sehr schnell ermittelt werden können. Beispiel: Grundsätzlich gilt das Arbeitsschutzgesetz für alle Tätigkeitsbereiche. Wird z.b. darüber hinaus am Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen und zugleich mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen, so müssen natürlich auch die entsprechend gesetzlichen Vorgaben angewendet werden, hier demnach Gefahrstoffverordnung i.v.m. der Technischen Regel TRGS 555 Betriebsanweisungen und Unterweisungen nach 20 GefStoffV und die Biostoffverordnung i.v.m. der Unfallverhütungsvorschrift VBG 102 Biotechnologie. Schritt 2: Ermittlung der Unterweisungsinhalte aus den relevanten Vorschriften Sind die geltenden Vorschriften für einen Arbeitsbereich ermittelt, so können folgend die einzelnen Unterweisungsinhalte aus den relevanten Paragraphen der anzuwendenden Gesetze (s. Anhang I) ebenfalls sehr einfach herausgelesen werden. Beispiel: Nach obigem Beispiel soll für einen Arbeitsplatz das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung in Kombination gelten. Allgemein: Speziell: Nach dem relevanten Gesetzestext Arbeitsschutzgesetz 12(1) ist der Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz in Abhängigkeit von der Gefährdung vor Arbeitsbeginn zu unterweisen. (u.a. allgemeine Sicherheitseinrichtungen, Flucht bzw. Rettungswege, Feuerlöscher, Beauftragte etc.) Nach dem relevanten Gesetzestext Gefahrstoffverordnung 20 sind folgende Inhalte relevant: arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung/Unterweisung; (Inhalt wie folgt:) verbundene Gefahren im Umgang mit Gefahrstoffen, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, sachgerechte Entsorgung, Erste Hilfe; in verständlicher Form, in Arbeitsstätte bekannt geben, anhand Betriebsanweisung unterweisen, vor Aufnahme der Tätigkeit, mindestens einmal jährlich, schriftlich festhalten (detailliert in der Techn. Regel TRGS 555 geregelt) Nach dem relevanten Gesetzestext Biostoffverordnung 12 sind folgende Inhalte relevant: arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung/Unterweisung; (Inhalt wie folgt:) verbundene Gefahren, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Erste Hilfe; in verständlicher Form, in Arbeitsstätte bekannt geben, anhand Betriebsanweisung unterweisen, vor Aufnahme der Tätigkeit, ggf. wiederholen, schriftlich festhalten. bei besonderen Gefahren, z.b. Infektionsrisiko zusätzlich Arbeitsanweisungen (s. 12 Abs.3) (weitere Regelungen in der UVV Biotechnologie) Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

6 Weitere Geltungsbereiche, z.b. bei der Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung, PSA-Benutzungsverordnung oder Unfallverhütungsvorschriften müssen zusätzlich berücksichtigt werden, können aber sehr leicht integriert werden. Beispiel: Beim Umgang mit Ethidiumbromid dürfen aufgrund der geringen Durchdringungszeit keine Latexhandschuhe (Abhilfe: Handschuhe aus Nitril-Kautschuk) verwendet werden. Solche Erkenntnisse müssen ebenfalls mit in die Unterweisung einfließen. Schritt 3: Zusammenfassung der Inhalte zur Durchführung einer umfassenden Unterweisung Aus den anzuwendenden Gesetzesvorschriften (hier Beispiel Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung) wurden die Unterweisungsinhalte einzeln ermittelt. Diese Inhalte aus den Gesetzesvorschriften sollten zur praktischen Durchführung einer Unterweisung in übersichtlicher Form tabellarisch zusammengefasst werden. Zusammenfassung der Inhalte: Arbeitssicherheitsgesetz Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Allgemeine Formulierung Beschäftigte ist vor Arbeitsbeginn ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu informieren Arbeitsbereichs- und stoffbezogene Unterweisung Gefahren Verhalten im Gefahrfall erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Erste Hilfe in geeigneter Form in der Arbeitsstätte bekannt geben verständliche Form Durchführung schriftlich festhalten mit Unterschrift Arbeitsbereichs- und stoffbezogene Unterweisung Gefahren Verhalten im Gefahrfall erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Erste Hilfe in geeigneter Form in der Arbeitsstätte bekannt geben verständliche Form Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen bei Infektionsrisiko zusätzlich Arbeitsanweisung Durchführung schriftlich festhalten mit Unterschrift Anhand dieser Zusammenfassung der einzelnen Inhaltspunkte, die aus den im speziellen Arbeitsbereich geltenden Arbeitsschutzvorschriften resultieren, können die Beschäftigten arbeitsplatzbezogen im Rahmen einer mündlichen Unterweisung über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz informiert bzw. unterwiesen werden. Welchen Informationsinhalt die einzelnen Unterweisungspunkte haben können, wird in Anhang II beispielhaft beschrieben. besonderer Hinweis beim Umgang mit Gefahrstoffen: Über das Gefahrstoffkataster der Universität des Saarlandes können in Abhängigkeit der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen Einzel- bzw. Gruppenbetriebsanweisungen erstellt und ausgedruckt werden. Anhand dieser Betriebsanweisungen können Arbeitnehmer für den Bereich zum Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel Stand: August

7 5. Zusammenfassung: Obige Ausführungen zeigen, dass nach folgendem Schema: 1. Ermittlung der geltenden Gesetze und Vorschriften 2. Ermittlung der Unterweisungsinhalte aus den geltenden Gesetzen 3. Zusammenfassung der Inhalte die Inhalte für die Durchführung einer Unterweisung einfach ermittelt und ein praktikabler Leitfaden/ Ablaufschema mit allen relevanten gesetzlichen Ansprüchen/Inhalten erstellt werden und jederzeit an eine veränderte Arbeitssituation angepasst werden kann. Es erscheint sinnvoll, bei mehreren Geltungsbereichen ( z.b. Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung und einigen Unfallverhütungsvorschriften) die Ansprüche zusammenzufassen und in einer Unterweisung zu vermitteln, sodass die Arbeitnehmer umfassend die Belange des Arbeitsschutzes erfassen und sich entsprechend sicherheitsgerecht verhalten können. Mit der Durchführung von Unterweisungen und der Erstellung von Betriebsanweisungen werden die Arbeitnehmer für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sensibilisiert und darüber hinaus motiviert, aktiv in den einzelnen Arbeitsbereichen an der kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsschutzstandards mitzuarbeiten. Aufgrund der Vielzahl der Gesetze aus den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen kann abschließend keine Gewähr für die Vollständigkeit der in Anhang I aufgeführten Vorschriften übernommen werden. Diese wären von den o. g. verantwortlichen Mitarbeitern der Universität im Einzelfall für die entsprechenden Arbeitsbereiche zu prüfen. Für Fragen bzw. Hilfestellung bezüglich der konkreten Umsetzung steht Ihnen das Amt für Arbeits- und Umweltschutz jederzeit gerne zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Exemplare des Leitfadens können über das AAU angefordert werden. Der Leitfaden kann aber auch online unter abgerufen werden. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

8 Anhänge I, II und III Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel Stand: August

9 Anhang I Folgend werden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen aufgelistet, die für den universitären Bereich für die Erstellung von Betriebsanweisungen sowie die Durchführung von Unterweisungen relevant sein können. Aus den Anwendungsbereichen des jeweiligen Gesetzes kann herausgelesen werden, ob dieses in dem Tätigkeitsbereich bzw. an dem Arbeitsplatz anzuwenden ist. Aus dem relevanten Gesetzestext können die speziellen Inhalte bzw. Ansprüche (im Text fett unterlegt) für die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen ermittelt werden. Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG: 1 (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. 12 (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und falls erforderlich regelmäßig wiederholt werden. PSA Benutzungsverordnung PSA-BV: 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch Beschäftigte bei der Arbeit 3 (1) Bei der Unterweisung nach 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch. Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV: 1 (1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. 4 Bei der Unterweisung nach 12 des Arbeitschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

10 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV: 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. 9 Bei der Unterweisung nach 12 des Arbeitschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit 1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Information insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und 2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten Gefahrstoffverordnung -GefStoffV: 2 (3) Die 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt ( 20 Betriebsanweisung) gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. ( TRGS 555) 20 (1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

11 Biostoffverordnung - BiostoffV: 1 Diese Verordnung gilt für die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen. 12 (1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie in den Fällen des 8 Satz 1 zu wiederholen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. (3) Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß aufgrund erhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko oder, als Folge eines Unfalles, mit schweren Infektionen zu rechnen ist, müssen zusätzlich Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von Betriebsunfällen am Arbeitsplatz vorliegen. Dies gilt auch für 1. Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs, 2. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen, Geräten oder Einrichtungen. (4) Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat sind über Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten gefährden können, und über Unfälle unverzüglich zu unterrichten. Dem Betriebs- oder Personalrat sind die in 13 Abs. 1 bis 3 genannten Angaben zur Verfügung zu stellen. Gentechnik Sicherheitsverordnung - GenTSV: 1 Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Nach anderen Vorschriften erforderliche Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt. 12 (1) Beschäftigte dürfen mit gentechnischen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert und eingewiesen sind. (2) Der Betreiber hat für die Beschäftigten eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die möglichen Gefahren gentechnischer Arbeiten für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgestellt sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

12 Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und einer den Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen für das Verhalten im Gefahrfall und für die Erste Hilfe zu geben. Die Betriebsanweisung muss bei Unfällen mit humanpathogenen Organismen sofort greifbar sein; sie muss auch Informationen über in Frage kommende Maßnahmen zur Immunisierung enthalten. (3) Beschäftigte, die mit gentechnischen Arbeiten befasst werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren insbesondere im Umgang mit Organismen der Risikogruppen 2 bis 4 nach 5 in Verbindung mit Anhang I sowie über die Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen werden. Frauen sind zusätzlich über mögliche Gefahren für werdende Mütter zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung erfolgen und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen wiederholt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterweisung ist bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 vor jeder sicherheitsrelevanten Änderung dieser Arbeiten vorzunehmen. Inhalt und Zeitpunkt dieser Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. (4) Für Arbeitsverfahren, bei denen erfahrungsgemäß mit einer erhöhten Unfallgefahr oder besonders schweren Unfallfolgen zu rechnen ist, müssen zur Vermeidung von Betriebsunfällen Arbeitsanweisungen mit sicherheitsrelevanten Hinweisen am Arbeitsplatz vorliegen. (5) Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an Anlagen, Apparaturen oder Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt wurden, dürfen nur mit einer schriftlichen Erlaubnis des Betreibers oder des für den Betrieb der Anlage, Apparatur oder Einrichtung unmittelbar Verantwortlichen oder dessen Vorgesetzten vorgenommen werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die Beschäftigten arbeitsplatzbezogen unterwiesen worden sind. Entsprechendes gilt für die Wartung und Instandsetzung kontaminierter Geräte. Für regelmäßige Arbeiten kann eine entsprechende Dauererlaubnis erteilt werden; bei erteilter Dauererlaubnis sind die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die vor der Durchführung der genannten Arbeiten notwendigen Desinfektionsmaßnahmen sind festzulegen. Ist dies nicht ausreichend möglich, dürfen die Arbeiten nur unter Anwendung technischer Schutzmaßnahmen oder Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durchgeführt werden. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 5 vor, hat der Betreiber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI anzubieten. (6) Hat sich der Stand der Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt, hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, hat der Betreiber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen. (7) Ist das Auftreten von humanpathogenen, gentechnisch veränderten Organismen in einer Konzentration, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt oder darstellen könnte, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht auszuschließen, ist der Arbeitsbereich durch geeignete Maßnahmen zu überwachen. (8) Bei gentechnischen Arbeiten sind zum Schutz der Beschäftigten ferner die in Anhang VI enthaltenen Maßnahmen zu beachten. Röntgenverordnung - RöV: 1 (1) Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlen mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronenvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden können und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von drei Megaelektronenvolt begrenzt ist. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

13 36 (1)Personen, denen nach 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der Genehmigung oder Anzeige und der Strahlenschutzanweisung zu unterweisen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die außerhalb des Kontrollbereichs Röntgenstrahlung anwenden, soweit diese Tätigkeit der Genehmigung oder der Anzeige bedarf. Die Unterweisung ist mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. Sie kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein. (2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. (3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. (4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen, die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Strahlenschutzverordnung - StrlSchV: 1 (1) Die Verordnung gilt für 1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung), den Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an andere), die Beförderung, die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe sowie die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von radioaktiven Bodenschätzen, 2. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach 5 des Atomgesetzes, die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach 6 des Atomgesetzes, die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Stilllegung, den sicheren Einschluss einer Anlage sowie den Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen nach 7 des Atomgesetzes, die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen nach 9 des Atomgesetzes, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes nach 9a Abs. 3 des Atomgesetzes und 3. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ( 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes) und von Störstrahlern (Anlage 1 Nr. 21 zu 2 der Röntgenverordnung) mit einer Teilchen- oder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt, in denen geladene Teilchen, ausgenommen Elektronen bis zu einer Energie von 3 Megaelektronvolt, bestimmungsgemäß beschleunigt werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die der Röntgenverordnung unterliegen. 38 (1) Personen, denen nach 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder c oder Nr. 3 Buchstabe a der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der Genehmigung, der Strahlenschutzanweisung und über die zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterweisen. Satz 1 gilt auch für Personen, die außerhalb des Kontrollbereiches mit radioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende Strahlung anwenden, soweit diese Tätigkeit der Genehmigung bedarf. Die Unterweisung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

14 Anhang II (2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. (3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren könnte. (4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen, die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Zusammenfassung der möglichen Inhalte zur Durchführung einer Unterweisung aus den einzelnen in Anhang I aufgeführten Gesetzestexten: 1.) Sicherheits- und Gesundheitsschutz 2.) Beschreibung der festgelegten Verhaltensregeln/sicherheitsgerechte Benutzung 3.) Beschreibung der auftretenden und möglichen Gefahren 4.) Gefahrenabwehr Beschreibung der erforderlichen Schutzmaßnahmen 5.) Verhalten im Gefahrfall / bei Unfällen 6.) Beschreibung der Rettungs- und Fluchtwege 7.) Anweisungen zur Ersten Hilfe 8.) ordnungsgemäße Entsorgung vor allem gefährlicher Abfälle 9.) persönliche Schutzausrüstung 10.) körperliche Eignung der Beschäftigten 11.) besondere Hinweise für mögliche Gefahren bei schwangeren Frauen 12.) besondere Anweisungen bei erhöhter Unfallgefahr oder bei einem Infektionsrisiko 13.) Informationen zur Immunisierung bei Unfällen Allgemeines: 14.) vor Aufnahme der Tätigkeit 15.) Wiederholung gesetzlich festgeschrieben 16.) schriftlicher Nachweis mit Unterschrift über die Durchführung 17.) verständliche Form und Sprache 18.) Betriebsanweisung an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt geben Zu den einzelnen Unterweisungspunkten werden folgend einige Beispiele aufgeführt, die die praktische Durchführung von Unterweisungen erleichtern sollen. Die konkrete Ausfüllung der Inhalte muss jedoch in Abhängigkeit des definierten Tätigkeitsbereiches geschehen. Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

15 zu 1.) Sicherheits- und Gesundheitsschutz Hier sollten allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzorganisation in dem entsprechenden Arbeitsbereich getroffen werden u.a.: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen, Nachuntersuchung) Sicherheitsbeauftragte (Gefahrstoffbeauftragte/Strahlenschutz etc.) Feststellung von Mängeln und deren Beseitigung wiederkehrende Prüfungen (z.b. Versuchsautoklaven) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu 2.) Beschreibung der festgelegten Verhaltensregeln/sicherheitsgerechte Benutzung Hier sollten Aussagen über konkrete Regelungen getroffen werden u.a.: persönliche Schutzausrüstung allgemeiner Hygieneplan personenspezifischer Hygieneplan Werkstatt- bzw. Laborordnung Bedienanleitungen für z.b. Versuchsapparaturen o.ä. Vorratshaltung von gefährlichen Stoffen Zutrittsrechte für bestimmte Bereiche Beschäftigungs- und Verwendungsbeschränkungen zu 3.) Beschreibung der auftretenden und möglichen Gefahren Beschreibung der möglichen Gefahren die beim Umgang der verwendeten Stoffe oder Medien für Gesundheit und Umwelt (Gefahrstoffe/Biostoffe/Strahlung etc.) auftreten können Hinweise auf besondere Gefahren (Gefahrstoffe, Elektrizität, Strahlung, Biostoffe ) Ermittlung weiterer Angaben des Herstellers oder eigene Erkenntnisse Erläuterungen zu der bestehenden Kennzeichnung zu 4.) Gefahrenabwehr Beschreibung der erforderlichen Schutzmaßnahmen Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, wie Notsperrvorrichtungen für Gas, Strom und Wasser etc. Arbeiten an elektrischen Anlagen Feuerlöscheinrichtungen Anweisungen zum Schutz vor Fehlbedienungen Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

16 zu 5.) Verhalten im Gefahrfall/ bei Unfällen Allgemeine Anweisungen zum Verhalten im Gefahrfall (Personenschutz geht vor Sachschutz) Verhalten im Brandfall Verständigung der einzelnen Rettungseinrichtungen und verantwortlichen Personen Verhalten bei kleinen Störfällen, z.b. Auslaufen kleinerer Mengen von Chemikalien Abschalten von Geräten und zentralen Versorgungseinrichtungen zusätzliche persönliche Schutzausrüstung (Gasmasken etc.) zu 6.) Beschreibung der Rettungs- und Fluchtwege Fluchtwegeplan allgemeine Ausführungen zu den Fluchtwegen Alarmpläne zu 7.) Anweisungen zur Ersten Hilfe Aufbewahrungsort des Verbandskastens oder sonstigen Einrichtungen (z.b. Unfallhilfsstellen) Erste Hilfe Maßnahmen z.b. bei Einatmen, Haut- und Augenkontakt, Verschlucken, Verbrennen etc. Not- und Augenduschen Ersthelfer weitere innerbetriebliche Regelungen Notrufnummern zu 8.) ordnungsgemäße Lagerung und Entsorgung vor allem gefährlicher Abfälle/Abwässer Lagervorschriften ( z.b. getrenntes Lagern von Säuren und Laugen, u. U. in Sicherheitsschränken etc.) Vermeidung bzw. Minimierung von gefährlichen Abfällen/Abwasser Entsorgungsbehälter und Sammelstellen Entsorgungsrichtlinien und Hinweise der Universität beachten (Infos unter zu 9.) körperliche Eignung der Beschäftigten an dieser Stelle Bezug zur Lastenhandhabungsverordnung bei schwerem Heben und Tragen Hebetechnik (Richtiges Heben und Tragen) Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

17 zu 10.) besondere Hinweise für mögliche Gefahren bei schwangeren Frauen z.b. beim Umgang mit Gefahrstoffen (Beschäftigungsverbote etc.) z.b. beim Umgang mit Strahlung etc. zu 11.) besondere Arbeitsanweisungen bei erhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko Anspruch aus der Biostoffverordnung und Gentechniksicherheitsverordnung zu 12.) Information zur Immunisierung bei Unfällen beim Umgang mit humanpathogenen Organismen Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel Stand: August

18 Anhang III: Unterweisungsinhalte (Zusammenfassung) der in Anhang I (Leitfaden zur Durchführung von Unterweisungen) aufgeführten Arbeitsschutzvorschriften Arbeitsschutzgesetz ArbSchG PSA Benutzungsverordnung PSA - BV Lastenhandhabungsverordnung LasthandhabV - Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV 1 (1) 12 (1) 1 (1) 3 (1) 1 (1) 4 1 (1) 9 (2) relevante Gesetzestexte Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz umfasst Anweisungen, die eigens auf den Arbeitsplatz ausgerichtet sind bei der Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit angepasst an die Gefährdungsentwicklung regelmäßige Wiederholung Unterweisung über sicherheitsgerechte Benutzung persönlicher Schutzausrüstung Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz körperliche Eignung angemessene Informationen über die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel mindestens Angabe über Einsatzbedingungen und absehbare Betriebsstörungen verständliche Form und Sprache Schulung, sofern erforderlich genaue Angaben über sachgemäße manuelle Handhabung sowie über die Gefahren Erfahrungen bezüglich Benutzung des Arbeitsmittels Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

19 Unterweisungsinhalte (Zusammenfassung) der in Anhang I (Leitfaden zur Durchführung von Unterweisungen) aufgeführten Arbeitsschutzvorschriften Relevante Gesetzestexte Gefahrstoffverordnung GefStoffV Biostoffverordnung BiostoffV Gentechnik - Sicherheitsverordnung Gen TSV Röntgenverordnung RöV 2 (3) 1 (1) 1 1 (1) Unterweisung über Sicherheit und vor Aufnahme der Tätigkeit anhand vor Aufnahme der Tätigkeit anhand vor Aufnahme der Tätigkeit anhand Gesundheitsschutz Betriebsanweisung Betriebsanweisung Betriebsanweisung Unterweisung mündlich und einmal Unterweisung mündlich und einmal Unterweisung mündlich und arbeitsplatzbezogen wiederholen jährlich wiederholen Unterweisung mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen wiederholeholen jährlich arbeitsplatzbezogen wieder- Arbeitsbereichs- und stoffbezogene Unterweisung über die Sicherheitsmaßnahmemaßnahmen Unterweisung über die Sicherheits- Unterweisung erforderliche Schutzmaßnahmen und erforderliche Schutzmaßnahmen und erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Verhaltensregeln Verhaltensregeln Gefahren Gefahren Gefahren Gefahren Verhalten im Gefahrfall Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen Verhalten im Gefahrfall Erste Hilfe Erste Hilfe Erste Hilfe Gefahren für werdende Mütter Gefahren für werdende Mütter Gefahren für werdende Mütter verständliche Form und Sprache verständliche Form und Sprache verständliche Form und Sprache Sachgerechte Entsorgung An geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt machen Durchführung schriftlich festhalten, mit Unterschrift bestätigen Nachweis 2 Jahre aufheben An geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt machen Durchführung schriftlich festhalten, mit Unterschrift bestätigen bei erhöhter Unfallgefahr mit Infektionsrisiko zusätzliche Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von Betriebsunfällen Informationen über Maßnahmen zur Immunisierung An geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt machen Durchführung schriftlich festhalten, mit Unterschrift bestätigen erhöhte Unfallgefahr Unfälle mit humanpathogenen Organismen: Betriebsanweisung muss sofort greifbar sein zusätzliche Arbeitsanweisungen mit sicherheitsrelevanten Hinweisen Durchführung schriftlich festhalten, mit Unterschrift bestätigen Nachweise 5 Jahre aufheben Strahlenschutzverordnung StrlSchV 1 (1) 39 vor Aufnahme der Tätigkeit anhand Betriebsanweisung Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholen erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Gefahren und die Verhütung von Gefahren; wesentliche Inhalte der Genehmigung und der VO Gefahren für werdende und stillende Mütter Durchführung schriftlich festhalten, mit Unterschrift bestätigen Nachweise 1 Jahr aufheben (Absatz 2) Nachweise 5 Jahre aufheben (Absatz 1) Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

20 Nachweis zur Durchführung von Sicherheitstechnischen Unterweisungen Durchführung: Name: Datum: Nach folgenden Arbeitsschutzvorschriften wurde unterwiesen: sonstige Vorschriften (u.a. UVV etc) Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Gentechnik - Sicherheitsverordnung Röntgenverordnung Strahlenschutzverordnung PSA Benutzungsverordnung Lastenhandhabungsverordnung Betriebssicherheitsverordnung Bemerkungen: Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel p.michels@univw.uni-saarland.de), Stand: August

21 TEILNEHMERLISTE Name Vorname Fachrichtung Unterschrift Amt für Arbeits- und Umweltschutz (P.Michels Tel Stand: August

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