newsletter Novellierung des Handelsgesetzbuchs
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- Johannes Waldfogel
- vor 8 Jahren
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1 Novellierung des Handelsgesetzbuchs Zusammentreffen der Funktion eines Organmitglieds und der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Funktion offiziell zulässig Der ins Handelsgesetzbuch neu aufgenommene 66d sieht vor, dass ein Mitglied des Vertretungsorgans einer Gesellschaft die Geschäftsführung zum Teil oder vollständig einer anderen Person übertragen kann. Die neue Gesetzesvorschrift lässt somit ausdrücklich zu, dass die Geschäftsführung auch von einem Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Verhältnis, der zugleich Organmitglied ist, wahrgenommen wird. Davon unberührt bleibt jedoch dessen Haftung für die Verletzung der Pflicht, das Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen, wobei auf die Sehr geehrte Damen und Herren, das neue Jahr bringt in der Regel eine Vielzahl von gesetzgeberischen Neuerungen mit sich. Nicht anders verhält es sich auch dieses Jahr. Seit dem ist die Novellierung des Handelsgesetzbuchs, des Beschäftigungsgesetzes und des Insolvenzgesetzes wirksam. In Kraft tritt auch ein völlig neues Gesetz über die Strafbarkeit juristischer Personen. Wir möchten Sie gerne auf einige Gesetzesneuerungen aufmerksam machen. Ihr LTA Team
2 besagte Pflicht strengere Anforderungen des Handelsgesetzbuchs Anwendung finden. Neuerdings ist auch geregelt, welche Tätigkeiten von der Übertragung der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und welche in den ausschließlichen Wirkungskreis des Vertretungsorgans fallen. Diesbezüglich handelt es sich insbesondere um die Teilnahme an Sitzungen des Vertretungsorgans, die Beschlussfassung über die Übertragung der Geschäftsführung oder um die Festlegung der grundlegenden Ausrichtung der Gesellschaft. Wird der mit der Geschäftsführung beauftragte Arbeitnehmer zugleich Organmitglied sein (und liegt daher ein echtes Zusammentreffen von Funktionen vor), hat über dessen Vergütung dasjenige Organ der Gesellschaft zu entscheiden, in dessen Zuständigkeiten die Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder der Vertretungsorgane fällt. Dieses Organ ist in der Regel die Gesellschafterversammlung. Genehmigungspflichtig ist jedoch nicht die Vergütung des geschäftsführenden Arbeitnehmers, der zeitgleich aber kein Organmitglied ist, sowie eines Mitglieds des Vertretungsorgans, das zeitgleich Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, aber im Rahmen seines arbeitsrechtlichen Verhältnisses nur Tätigkeiten ausübt, die nicht unter die Geschäftsführung fallen (wie etwa Geschäftsführer, der in der Gesellschaft zugleich als Übersetzer angestellt ist). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der neue 66d des Handelsgesetzbuchs keine Rückwirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass die Wirksamkeit der vor dem Jahr 2012 begründeten Arbeitsverhältnisse der Organmitglieder gemäß den ursprünglichen Gesetzesregelungen zu beurteilen ist. Will daher eine Gesellschaft, dass ein Mitglied ihres Vertretungsorgans zugleich Arbeitnehmer ist, soll sie mit ihm der Rechtssicherheit halber einen neuen Anstellungsvertrag gemäß der seit dem geltenden Regelung abschließen. Verzicht auf Schadensersatzanspruch Gemäß dem neu gefassten 386 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist es bei den seit dem nach dem Handelsgesetzbuch geschlossenen Verträgen zulässig, den Verzicht auf den Schadensersatzanspruch oder dessen Begrenzung zu vereinbaren, und zwar auch vor der schadensverursachenden Pflichtverletzung. Nach wie vor gilt jedoch, dass der vorab erklärte Verzicht auf Ersatz eines vorsätzlich verursachten Schadens ausgeschlossen ist. Der Ersatz eines vorsätzlich verursachten Schadens darf auch nicht begrenzt werden. Die Gerichte sahen der Begrenzung des erst in Zukunft eintretenden Schadens mit Unbehagen gegenüber. Die Novellierung des Handelsgesetzbuchs ermöglicht es nun, Musterverträge bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaften, zu deren Unternehmensgegenstand der Warenverkauf bzw. die Dienstleistungserbringung gehört, entsprechend abzuändern. Anpassung der Regelungen über Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen Mit der Novellierung des 196a des Handelsgesetzbuchs suchte der Gesetzgeber bestimmte Auslegungsunklarheiten bei der Anwendung dieser Vorschrift zu beseitigen und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik gerecht zu werden. Dieser äußerte bereits früher seine Auffassung, dass die Vorschriften über die gutachtliche Ermittlung nicht auf die Bürgschaftsübernahme anzuwenden seien. Völlig neu wurde in das Handelsgesetzbuch 196a Abs. 6 aufgenommen. Die bisherige gerichtliche Auslegung des 196a Abs. 3 HGB besagt, dass die Übertragung des Vermögens zwischen verbundenen Unternehmen, dessen Wert mindestens 1/10 des Stamm-/Grundkapitals eines der beteiligten Rechtsträger beträgt, zu einem nicht gutachtlich ermittelten Preis nichtig sei. Den Auswirkungen dieser strikten formalistischen Auslegung tschechischer Gerichte auf die anschließenden Transaktionen mit diesem Vermögen suchte der Gesetzgeber durch Aufnahme des neuen Absatzes 6 in 196a
3 entgegenzuwirken. Wurde das nicht gutachtlich ermittelte, unter den verbundenen Unternehmen übertragene Vermögen auf einen Dritten weiter übertragen, so gilt nunmehr, dass der neue Erwerber Eigentümer dieses Vermögens wird, sofern er diesbezüglich gutgläubig war. Zeitpunkt der Beendigung des Amtes eines Organmitglieds in den Einmanngesellschaften In 66 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs wurde eine Passage aufgenommen, die den Zeitpunkt der Beendigung des Amtes eines Organmitglieds in einer Einmanngesellschaft näher bestimmt. Diese Frage, die bislang nur durch die gerichtliche Auslegung gelöst wurde, wird nun durch das Gesetz derart geregelt, dass soweit der Alleingesellschafter auf Ersuchen der Person, die Mitglied des Vertretungsorgans ist, nicht einen anderen Zeitpunkt der Beendigung des Amtes genehmigt, das Amt mit Ablauf von 2 Monaten ab Eingang der Rücktrittserklärung beim Alleingesellschafter erlischt. Abhilfe für die Hauseigentümer gegen in deren Immobilien ansässige Vorratsgesellschaften Gemäß dem neu gefassten 2 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist der Unternehmer verpflichtet, zu den im Handelsregister eingetragenen Räumen einen Rechtsgrund zu deren Nutzung vorzuweisen (d.h. in der Regel das Eigentums- oder Mietrecht) und zwar über den gesamten Zeitraum, während dessen diese Räume im Handelsregister als Sitz dessen Unternehmens eingetragen sind. Die Gesetzesänderung soll den Hauseigentümern dazu verhelfen, die Löschung des Sitzes von in deren Immobilien ansässigen Vorratsgesellschaften oder nicht fungierenden Gesellschaften aus dem Handelsregister zu veranlassen, die des Nutzungstitels verlustig geworden sind. Der Rechtstitel zur Nutzung einer Immobilie braucht nicht vorgelegt zu werden, sofern der Rechtsgrund aus den Informationssystemen der öffentlichen Verwaltungsbehörden oder aus deren Teilen wie den öffentlichen Erfassungssystemen, Registern oder Verzeichnissen (wie etwa aus dem Grundbuch) ersichtlich ist. Änderungen des Handelsregisters und der Urkundensammlung Nach wie vor sind in den Anträgen auf Eintragung ins Handelsregister (Handelsregisteranmeldungen) die Personenkennzahlen der einzutragenden Personen anzugeben. Neuerdings sind die Personenkennzahlen jedoch Bestandteil nur des nicht öffentlich zugänglichen Teils des Handelsregisters. Auf den Handelsregisterauszügen soll künftig anstelle der Personenkennzahl nur das Geburtsdatum angegeben werden. Nach der Novellierung fällt auch die Pflicht weg, Unterschriftsproben der zur Vertretung juristischer Personen befugten Personen in die Urkundensammlung des Handelsregisters zu hinterlegen. Das Registergericht ist ebenfalls verpflichtet, die Unterschriftsprobe auf Ersuchen der betreffenden Person aus der Urkundensammlung des Handelsregisters zu entfernen. Verschärfung der Regeln: Ausübung der abhängigen Arbeit vs. Schwarzarbeit Die Novellierung des Beschäftigungsgesetzes in Verbindung mit der Novellierung des Arbeitsgesetzbuchs verbietet ausdrücklich die sog. Schwarzarbeit (d.h. die Ausübung einer Arbeit durch Personen, die offiziell zwar als Selbständige auftreten, ihr Verhältnis zur anderen Partei aber faktisch dem herkömmlichen Arbeitsverhältnis gleichkommt - Scheinselbstständigkeit), vereinfacht zudem das Nachweisen der Schwarzarbeit bzw. der Scheinselbstständigkeit und verschärft die Geldbußen sowohl für Unternehmer als auch die Mitarbeiter selbst. Die Arbeitgeber greifen dabei auf die sog.
4 Schwarzarbeit gern zurück, insbesondere wegen der damit einhergehenden Kosteneinsparungen bei Lohnnebenkosten oder wegen der unbegrenzten Schadenshaftung eines solchen Mitarbeiters. Auch die Trennung von einem Mitarbeiter, der die Tätigkeit für den Arbeitgeber auf Grund der Gewerbezulassung ausübt, ist viel einfacher als von einem Arbeitnehmer, hinsichtlich dessen die Schutznormen und Kündigungsgründe des Arbeitsgesetzbuchs zwingend zu beachten sind, da der im Rahmen des Systems der Schwarzarbeit tätige Mitarbeiter keines Schutzes gemäß dem Arbeitsgesetzbuch genießt. Zum Zwecke der Verstärkung der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wurde mit Wirkung zum die Definition der illegalen Arbeit im Beschäftigungsgesetz um die abhängige außerhalb des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeit erweitert. Die abhängige Arbeit wird durch das Arbeitsgesetzbuch näher definiert, welches (ebenfalls seit dem ) vorsieht, dass unter der abhängigen Arbeit solche Arbeit zu verstehen ist, die im Rahmen der Beziehung der Überordnung und Unterordnung, im Namen des Arbeitgebers und entsprechend seinen Weisungen ausgeübt wird, und die der Mitarbeiter für den Arbeitgeber persönlich ausübt. Das Arbeitsgesetzbuch betont zudem, dass die abhängige Arbeit ausschließlich im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, d.h. im Arbeitsverhältnis oder auf Grund einer Vereinbarung über die Arbeitsausübung außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden darf. Geahndet werden darf somit jede Ausübung der abhängigen Arbeit, die außerhalb des arbeitsrechtlichen Verhältnisses verrichtet wird, d.h. auch solche Fälle, in denen beide Parteien die Ausübung der abhängigen Arbeit durch den Abschluss eines handelsrechtlichen Vertrages zu tarnen suchen. Bereits vor der Wirksamkeit der vorgenannten Novellierungen wurde die Schwarzarbeit bzw. die Scheinselbstständigkeit nicht ausdrücklich genehmigt. Deren Verbot konnte jedoch abgeleitet werden. Ab 2012 gilt die Schwarzarbeit bzw. die Scheinselbstständigkeit jedoch ohne Weiteres als gesetzwidrig, wobei deren Nachweisen erheblich vereinfacht wurde. Die Ermöglichung der illegalen Arbeitsausübung wird zudem mit der Geldbuße von bis 10 Millionen CZK geahndet. Wegen der illegalen Arbeitsausübung kann darüber hinaus auch dem Mitarbeiter selbst, der gesetzwidrig handelt, die Geldbuße von bis zu CZK auferlegt werden. Die Novellierung des Beschäftigungsgesetzes bringt neben dem Verbot der Schwarzarbeit bzw. der Scheinselbstständigkeit auch weitere Änderungen mit sich, die sich z.b. auf die Arbeitnehmerüberlassung von Ausländern, die Auszahlung des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen des Anspruchs auf Abfindung oder die Anzeigepflicht der Arbeitgeber bei Vorliegen freier Arbeitsplätze beziehen. Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung Die Vertretungsorgane der Handelsgesellschaften sind seit dem verpflichtet, den Insolvenzantrag auch im Falle der Überschuldung zu stellen. Die Überschuldung liegt vor, wenn die Gesellschaft mehrere Gläubiger hat und die Summe der (fälligen und nicht fälligen) Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert ihres Vermögens übersteigt.
5 Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ist allerdings keine Neuigkeit: Das Insolvenzgesetz sah diese Pflicht auch früher vor, aber die Antikrisen-Novellierung des Insolvenzgesetzes vom 2009 setzte ihre Wirkung bis aus, um die Kriterien für die Bejahung der Insolvenzreife im Zuge der ungünstigen Wirtschaftsentwicklung zu lockern. Der jetzige Wortlaut des Insolvenzgesetzes sieht vor, dass das Vertretungsorgan den Insolvenzantrag im Namen der Gesellschaft unverzüglich zu stellen hat, nachdem es Kenntnis von der Insolvenz der Gesellschaft in Form der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erlangt hat bzw. unter Anwendung der gebührenden Sorgfalt hätte Kenntnis davon erlangen müssen. Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags gilt nicht als erfüllt, sofern der Insolvenzantrag formale Mängel aufweist. Wird der Insolvenzantrag verspätet oder gar nicht gestellt, trifft das Vertretungsorgan insbesondere die zivilrechtliche Haftung. Die strafrechtliche Haftung ist jedoch auch nicht auszuschließen. Aus Sicht der zivilrechtlichen Haftung sind die Vertretungsorgane verpflichtet, dem Gläubiger den Schaden in der Höhe der Schuld zu ersetzen, die aus den Mitteln der Gesellschaft nicht mehr beglichen werden kann. Zieht man die niedrige Befriedigungsquote der Gläubiger im Insolvenzverfahren in Erwägung, ist eine erhöhte Vorsicht bei der Verfolgung bzw. der Beurteilung der Vermögenslage der Gesellschaft geboten. Die Vertretungsorgane sollten daher in ihrem eigenen Interesse den Stand der Finanz- und Wirtschaftslage sowie der Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaften sorgfältig verfolgen. Der Sachverhalt stellt sich zudem deswegen problematisch dar, weil der Vermögenswert unter Heranziehung des Verkehrswertes anzusetzen ist. Der Verkehrswert weicht naturgemäß von dem Buchwert ab und ändert sich auch je nach der Lage, in der das Vermögen der Gesellschaft verwertet wird. Der Wert der Verbindlichkeiten lässt sich dagegen verhältnismäßig leicht ermitteln, wie etwa aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft. Aus strafrechtlicher Sicht kommt die Verantwortlichkeit für die Straftat der Gläubigerbegünstigung in Betracht, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird und die Gesellschaft zwischenzeitlich Forderungen einiger ihrer Gläubiger beglichen hat. Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags wegen der Überschuldung der Gesellschaft stellt hohe Anforderungen an Vertretungsorgane mit harten Konsequenzen bei etwaiger Nichtbeachtung. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht konsequent zu beachten und einen sehr hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Verfolgung der Vermögenslage der Gesellschaft anzustellen. Neuerung des tschechischen Rechts: Strafbarkeit juristischer Personen Mit Beginn des Jahres 2012 ist das Gesetz Nr. 418/2011 GBl., über die Strafbarkeit juristischer Personen und Verfahren gegen diese wirksam geworden. Gemäß diesem Gesetz können juristische Personen wegen bestimmter Straftaten belangt werden. Dieser Straftatenkatalog umfasst beispielsweise den (Versicherungs-, Kredit- oder Subventions-) Betrug, die Hinterziehung von Steuern, Abgaben
6 und gleichwertigen Pflichtzahlungen, die Nichtabführung von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und gleichwertigen Pflichtzahlungen, die Nichtbeachtung der Anzeigepflicht im Steuerverfahren oder die Verzerrung der Angaben über die Wirtschafts- und Vermögenslage. Unter einer durch die juristische Person begangenen Straftat ist eine rechtswidrige Tat zu verstehen, die namens der Gesellschaft, im Interesse der Gesellschaft oder im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs begangen wird, soweit diese Tat begangen wurde durch a) das Vertretungsorgan oder eine andere zur Vertretung der juristischen Person befugte Person bzw. durch eine im Namen der Gesellschaft agierende Person, b) denjenigen, der bei der juristischen Person eine leitende oder Kontrolltätigkeit ausübt, c) denjenigen, der den beherrschenden Einfluss auf die Leitung der juristischen Person ausübt, oder d) einen Arbeitnehmer, vorausgesetzt, dass diese Handlung der juristischen Person zuzurechnen ist. Der Strafbarkeit einer juristischen Person steht nicht entgegen, wenn die konkrete natürliche Person, die die Straftat begangen hat oder deren Handlung zur Begehung der Straftat geführt hat, nicht festgestellt werden kann. Die durch juristische Personen begangenen Straftaten können mit der Strafe der Auflösung der betreffenden juristischen Person, des Vermögensverfalls, der Geldbuße, des Verfalls der Sache oder eines anderen Vermögenswertes, des Tätigkeitsverbotes, des Verbotes der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen, des Verbotes der Beteiligung am Konzessionsverfahren oder an einer öffentlichen Ausschreibung, des Verbotes der Inanspruchnahme der Fördergelder und Subventionen oder der Veröffentlichung des Urteils geahndet werden. Das Gesetz stellt einen großen Durchbruch im tschechischen Strafrecht dar, welches bislang konsequent auf den Grundsatz der individuellen Strafbarkeit natürlicher Personen abzielte. Es ist somit fraglich, wie das Gesetz in der Praxis angewandt wird. Kontakt: LTA Melzer Brázdil s.r.o. advokáti Anglická 140/20, Praha 2, Jaroslav Melzer, Partner Tel.: Boris Brázdil, Partner Tel.: LTA darf Sie vorsichtshalber darauf hinweisen, dass die im vorliegenden Newsletter enthaltenen Informationen lediglich einen allgemeinen Charakter haben und keinesfalls eine einzelfallbezogene Rechts- oder Steuerberatung ersetzen. Bei Bedarf an einer individuellen Rechts- oder Steuerberatung stehen Ihnen unsere Berater jederzeit gerne zur Verfügung.
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