Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z"

Transkript

1 Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG von Josef Schneider, Jörg Ramb 5. neu bearb. Auflage Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z Schneider / Ramb schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Wirtschaft Steuerrecht Schäffer-Poeschel Stuttgart 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z Schneider / Ramb

2 I

3 1 Einführung und allgemeiner Überblick 1. Gewinnermittlung 1.1 Allgemeines Bei der Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung müssen die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ( 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG), nämlich 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 13 EStG), 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) und 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 18 EStG), den Gewinn ermitteln. Einkun f tsart Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb Selbständige Arbeit Nichtselbständige Arbeit Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Einkünfte Gewinn Gewinn Gewinn Überschuss der Einnahm en über die Werbungskosten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Abbildung: Ermittlung der Einkünfte nach dem EStG Das Einkommensteuerrecht kennt mehrere Methoden, den steuerlich relevanten Gewinn zu ermitteln: den Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, den Betriebsvermögensvergleich nach 5 Abs. 1 EStG, Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr ( 5a EStG), die Einnahme-Überschussrechnung ( 4 Abs. 3-Rechnung), die Gewinnermittlung nach 13a EStG, und die Gewinnermittlung durch Schätzung ( 162 AO; nach h.mg. aber keine eigenständige Gewinnermittlungsart). Bei der jährlichen Gewinnermittlung am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr, Gewinnermittlungszeitraum) werden die Betriebseinnahmen bzw. Erlöse sowie die Betriebsausgaben bzw. Kosten zusammengetragen und systematisch aufgezeichnet ( Aufzeichnungsund Aufbewahrungspflichten). Dieser systematische Weg zum Erreichen des Endergebnisses (Gewinn) wird auch als Buchführung bezeichnet. Alle betrieblichen Vorfälle Geschäftsvorfälle genannt werden das gesamte Jahr über belegmäßig gesammelt und buchmäßig festgehalten. Die systematische Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle nennt man»buchen«.

4 2 Einführung und allgemeiner Überblick 1.2 Betriebsvermögensvergleich Das Ergebnis der Buchführung ist die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich. Zu der kaufmännischen doppelten Buchführung gehören die Bilanz (Jahresabschluss) und die Gewinn- und Verlustrechnung. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind der Steuererklärung als Unterlagen beizufügen ( 60 Abs. 1 EStDV). Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres = Unterschiedsbetrag vermehrt um den Wert der Entnahmen vermindert um den Wert der Einlagen = Gewinn Abbildung: Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG Nach 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Nach 242 Abs. 2 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss ( 242 Abs. 3 HGB). Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung siehe R 5.2 EStR und H 5.2 [Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung] EStH. 1.3 Einnahme-Überschussrechnung Eine Reihe selbständig Tätiger sind von diesem strengen und komplizierten Buchführungsverfahren befreit. Die 4 Abs. 3-Rechnung ist eingeführt worden (1925), um bestimmten Steuerpflichtigen die Gewinnermittlung zu erleichtern. Da die Vorschrift eine besondere Form der Gewinnermittlung darstellt, kann sie nur bei den einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten zur Anwendung kommen, bei denen der Gewinn die Besteuerungsgrundlage bildet. Das ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Fall ( 2 Abs. 1 Nr. 1 3 i. V. m. 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). In der Praxis ist diese Form der Gewinnermittlung wesentlich einfacher und für den Steuerpflichtigen auch kostengünstiger, als das Einrichten einer Buchführung und das Aufstellen von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen.

5 Einführung und allgemeiner Überblick 3 Auch die Gewinnermittlungsformel stellt sich recht einfach dar: Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben = Gewinn Abbildung: Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG In beiden Fällen der Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich und Einnahme- Überschussrechnung stellt der Gewinn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit dar ( 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG), d. h., der Gewinnbe griff ist in beiden Gewinnermittlungsarten gleich und führt zum selben Totalgewinn. Innerhalb dieser Gesamtgewinngleichheit können sich allerdings periodische Verschiebungen, u. a. wegen der Anwendung des Zu- und Abflussprinzips ( Zu- und Abflussprinzip) bei der Einnahme-Überschussrechnung, ergeben. So kann aus der Gesamtgewinngleichheit nicht die Gesamteinkommensteuergleichheit hergeleitet werden. Der zum Jahresende ermittelte Gewinn unterliegt als Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart der Einkommensteuer ( 2 Abs. 1 EStG). Der Betriebsvermögensvergleich und die Einnahme-Überschussrechnung sind zwei verschiedene Gewinnermittlungsarten, die aber auf Dauer gesehen zu demselben Ergebnis führen müssen. In seiner Entscheidung vom (IV R 13/03, BStBl II 2004, 985) leitet der BFH die Totalgewinngleichheit aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ab. Aus Gründen der Besteuerungs- und Totalgewinngleichheit ist bei allen Gewinnermittlungsarten das Betriebsvermögen auf die gleiche Art und Weise zu bilden. Bei einzelnen betrieblichen Vorgängen ist es jedoch schwieriger, die richtige Behandlung i. R. d. 4 Abs. 3-Rechnung zu erkennen, als den zutreffenden Buchungssatz zu bilden. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass das die 4 Abs. 3-Rechnung tragende Zu- und Abflussprinzip durch viele Ausnahmen und Sonderregelungen durchbrochen wird. Wird der Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG durch die Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ist ab dem Kalenderjahr 2005 der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen ( 60 Abs. 4 EStDV Vordruck EÜR). Liegen die Betriebseinnahmen für den jeweiligen Betrieb unter der Grenze von , wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird (BMF-Schreiben vom , BStBl I 2005, 320). Da es in 60 Abs. 4 EStDV heißt»nach«amtlich vorgeschriebenem Vordruck, ist es zulässig, den amtlichen Vordruck zu kopieren und auszufüllen oder den amtlichen Vordruck aus dem Internet herunterzuladen, auszudrucken und auszufüllen. Nach dem Urteil des FG Münster besteht für die Abgabe des Vordrucks EÜR keine gesetzliche Grundlage (s.a. die Pressemitteilung des FG Münster vom , LEXinform ). Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck»Anlage EÜR«zu verwenden. Dies hat das FG Münster in seinem Urteil vom

6 4 Einführung und allgemeiner Überblick (6 K 2187/08, LEXinform ) entschieden und hierbei soweit ersichtlich erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen. Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim FA hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahme-Überschussrechnung ein. Das FA beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck Anlage EÜR vorzunehmen und diesen nachzureichen ( 60 Abs. 4 EStDV). Das FG Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf 60 Abs. 4 EStDV eine Rechtsverordnung der Bundesregierung stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im EStG nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern im Gegenteil zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfunginstrument zur Verfügung, so dass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden. Auch könne so das Finanzgericht Münster weiter die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 18/09 anhängig. Zum groben Verschulden bei der Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung siehe Einnahme-Überschussrechnung. 2. Grundzüge Der sachliche Anwendungsbereich der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG ist, wie bereits dargelegt, auf die Gewinneinkünfte beschränkt. Die 4 Abs. 3-Rechnung ist eine eigenständige Gewinnermittlungsart mit einer einfachen Gewinnermittlungstechnik. Nach der Definition des 4 Abs. 3 EStG ist der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Beherrschendes Prinzip ist das sog. Zu- und Abflussprinzip des 11 EStG ( Zu- und Abflussprinzip). Danach müsste der Steuerpflichtige nur die ihm zugeflossenen Betriebseinnahmen und die gezahlten Betriebsausgaben aufzeichnen (Prinzip einer einfachen Geld-Rechnung). Im Gegensatz zur Buchführung müssen z. B. Waren-, vorhandene Bargeld- oder Bankbestände, Forderungen und Schulden nicht aufgezeichnet werden. Es sind keine Inventuren, Inventarlisten und Bilanzen, keine Aufzeichnungen über Entnahmen und Einlagen usw. erforderlich. In den vereinfachten Aufzeichnungen und der übersichtlichen Gewinnermittlungsformel liegt der große Kostenvorteil der 4 Abs. 3-Rech-

7 Einführung und allgemeiner Überblick 5 nung gegenüber der Buchführung. Allerdings ist auch bei einer Einnahme-Überschussrechnung die Vorlage geordneter und vollständiger Belege erforderlich. Die Aufbewahrung aller Belege ist grundsätzliche Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind (Urteil FG Berlin-Brandenburg vom K 3368/06 B, LEXinform ). Der Grundsatz, nach dem nur zugeflossene Betriebseinnahmen und gezahlte Betriebsausgaben zu erfassen sind, wird jedoch durch viele Ausnahmen und Sonderregelungen durchbrochen, die sich teils aus dem Gesetz selbst, teils aus der Rechtsprechung sowie aus den Verwaltungsanweisungen ergeben. Diese vielen Ausnahmen führen dazu, dass die 4 Abs. 3-Rechnung aufwendiger und oft rechtlich schwieriger ist, als eine reine Geld-Rechnung wäre. Eine reine Geldrechnung hätte aber zur Folge, dass der Gewinn nur nach dem Prinzip»erhaltene Betriebseinnahmen abzüglich gezahlter Betriebsausgaben«zu berechnen wäre. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Durch die bestehenden Ausnahmen und Sonderregelungen wird die reine Geldrechnung durchlöchert. Der Begriff»Erfolgsrechnung«unter dem Leitgedanken des Zu- und Abflussprinzips erscheint m. E. aussagekräftiger. Die Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschussrechnung ist in 4 Abs. 3 EStG nur vage geregelt. So wird auf die Behandlung einer Betriebseröffnung, einer Betriebsbeendigung, der Entnahmen sowie der Einlagen dort nicht eingegangen. Die Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG hat eine gewisse (optische) Ähnlichkeit mit der Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung. Es ist jedoch zu beachten, dass die 4 Abs. 3-Rechnung im Grundsatz betriebliche Geschäftsvorfälle zu einem anderen Zeitpunkt erfasst als die Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung. Dort werden Aufwendungen und Erträge (Sollbeträge), in der 4 Abs. 3-Rechnung dagegen grundsätzlich betrieblich veranlasste Zuflüsse und betrieblich veranlasste Abflüsse (Ist-Beträge) erfasst. Nicht die Entstehung einer Forderung, sondern der Zufluss führt zu Betriebseinnahmen. Für betriebliche Zahlungen gilt Entsprechendes; sie sind grundsätzlich mit Abfluss als Betriebsausgaben anzusetzen. Dieser Unterschied soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden (auf die USt-Problematik wird hierbei noch nicht eingegangen): Beispiel: Einnahme-Überschussrechnung Geschäftsvorfall Kalenderjahr 01 Kalenderjahr 02 Warenverkauf auf Ziel im Juli 01. Die Zahlung erfolgt im März 02. Mangels Zuflusses liegt keine Betriebseinnahme vor ( 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Gewinnauswirkung keine Mit Zufluss im März liegt eine Betriebseinnahme i. H. v vor. Gewinnauswirkung

8 6 Einführung und allgemeiner Überblick Buchführung Der Buchungssatz lautet: Forderung Bank an Warenverkauf an Forderung Gewinnauswirkung Gewinnauswirkung keine Die Totalgewinngleichheit ist mit gegeben. Wegen der Anwendung des Zu- und Abflussprinzips tritt zwischen den zwei Gewinnermittlungsarten eine periodische Verschiebung ein. Auf Grund des geltenden progressiven Steuertarifs kann die steuerliche Gesamtbelastung völlig unterschiedlich sein (sog. fehlende Totalsteueridentität). Die aufgrund der unterschiedlichen Erfassungsprinzipien entstehenden Gewinnverschiebungen sind auch der Grund dafür, dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart Gewinnkorrekturen vorzunehmen sind. Eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe führt zwingend zu einem Wechsel von 4 Abs. 3 EStG zur Buchführung, mit der Folge, dass der Gewinn spätestens dann ausgeglichen wird. Die Grundzüge der Einnahme-Überschussrechnung werden aus dem obigen Beispiel deutlich: Bei der Einnahme-Überschussrechnung werden Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen nach dem Prinzip der»istregelung«erfasst; Geschäftsvorfälle nur einfach erfasst. Aus dem Beispiel wird weiterhin deutlich, dass genauso wie beim Bestandsvergleich auch bei der Einnahme-Überschussrechnung jeder Betriebseinnahme auch ein Abgang und jeder Betriebsausgabe auch ein Zugang zu Grunde liegt. Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG für die Zeit vom Rechtsanwalt und Fachbuchautor Justus Juris Gerichtsgasse Knasterhausen Steuer-Nummer: 11/123/4567/8 A. Betriebseinnahmen vereinnahmte Honorare aus der Rechtsberatung (Umsatzerlöse 19 %; Zeile 10 des Vordrucks EÜR) vereinnahmte Honorare aus der schriftstellerischen Tätigkeit (Umsatzerlöse 7 %; Zeile 10 des Vordrucks EÜR) Sachentnahme (Pkw alt) (Zeile 14 des Vordrucks EÜR) private Kraftfahrzeugnutzung (Listenpreismethode) (Zeile 15 des Vordrucks EÜR; s.a. R Vordruck EÜR; s.a. Zeile 35 bis 37a des Vordrucks EÜR) private Telefonnutzung (Zeile 16 des Vordrucks EÜR; s.a. R Vordruck EÜR) vereinnahmte USt 19 % (19% von ; Zeile 12 des Vordrucks EÜR) vereinnahme USt 7 % (7% von ; Zeile 12 des Vordrucks EÜR) 1 400

9 Einführung und allgemeiner Überblick 7 USt auf R unentgeltliche Wertabgaben (19% von ; Zeile 12 des Vordrucks EÜR) Summe Betriebseinnahmen (Zeile 18 des Vordrucks EÜR) B. Betriebsausgaben Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für ArbN (Zeile 23 des Vordrucks EÜR) AfA (Zeile 26 des Vordrucks EÜR) a) Büromöbel (Nutzungsdauer 13 Jahre, BStBl I 2000, 1532) 3. von 13 Jahren, degressiv 30 % b) Computer (Nutzungsdauer 3 Jahre) 2. von 3 Jahren, linear AfA Pkw, (Nutzungsdauer 6 Jahre, BStBl I 2000, 1532) 2. von 6 Jahren, linear (Zeile 26 des Vordrucks EÜR) Miete Geschäftsräume (Zeile 39 des Vordrucks EÜR) Kfz-Kosten (Zeile 35 des Vordrucks EÜR) Bewirtungskosten nicht abziehbar 180 abziehbar (Zeile 44 des Vordrucks EÜR) 420 sonstige Betriebsausgaben a) Bürobedarf (Zeile 48 des Vordrucks EÜR) b) Porto (Zeile 48 des Vordrucks EÜR) 500 c) Telefon (Zeile 48 des Vordrucks EÜR) d) Zeitschriften, Bücher sonstige Fachliteratur (Zeile 49 des Vordrucks EÜR) 870 e) Kosten Geldverkehr (Zeile 51 des Vordrucks EÜR) abziehbare, gezahlte Vorsteuerbeträge (Zeile 52 des Vordrucks EÜR) 548 Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt (Zeile 53 des Vordrucks EÜR) Summe Betriebsausgaben (Zeile 55 des Vordrucks EÜR) Summe Betriebseinnahmen (Zeile 60 des Vordrucks EÜR) Summe Betriebsausgaben (Zeile 61 des Vordrucks EÜR)./ Gewinn (Zeile 67 des Vordrucks EÜR) Abbildung: Grundaufbau einer 4 Abs. 3-Rechnung 3. Besonderheiten Der Grundsatz, nach dem nur zugeflossene Betriebseinnahmen und gezahlte Betriebsausgaben zu erfassen sind, wird durch viele Ausnahmen und Sonderregelungen durchbrochen, die sich teils aus dem Gesetz selbst, teils aus der Rechtsprechung sowie aus den Verwaltungsanweisungen ergeben. Grund für diese zahlreichen Ausnahmen dürfte zum einen die Gewährleistung der sog. Gesamtgewinngleichheit (= Totalgewinnidentität) und zum anderen die Ver meidung von steuerlichen Härten sein. Durch diese Ausnahmen und Sonderregelungen wird die einfache Grundkonzeption der 4 Abs. 3-Rechnung durchlöchert und erschwert. Ausnahmen und Sonderregelungen in diesem Zusammenhang sind z. B.: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in Geldeswert, regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen und -ausgaben, durchlaufende Posten, betriebliche Darlehensaufnahme und Darlehensgewährung, Behandlung der Umsatzsteuer und Vorsteuer, Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Renten im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

10 8 Einführung und allgemeiner Überblick Verlust von Wirtschaftsgütern durch Verderb, Schwund, Diebstahl oder Zerstörung, Entnahme von Gegenständen, Nutzungen und Leistungen, Einlage von Gegenständen und Nutzungen, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Literatur: Treisch u. a., Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Unterschiede und Gemeinsamkeiten, Steuer & Studium 2007, 21; Kratzsch, Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einnahmenüberschussrechnung Gewinnverlagerung, gewillkürtes Betriebsvermögen und Ansparrücklage, NWB Fach 3, Unterschiede zwischen Buchführung und der 4 Abs. 3-Rechnung Gewinnermittlung Gewinnermittlungszeitraum Aufzeichnungen Gewinnrealisierung Betriebsvermögen Bewertungsvorschriften Buchführung 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 1 EStG BV-Vergleich, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG G+V-Konto als Kontrolle Grundsatz Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Ausnahme Abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich (s. 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG) Buchführungsunterlagen (Bilanz, G+V-Rechnung, Kassenbuch, Konten, Inventarlisten usw.) Periodengerechte Gewinnermittlung, sog. Soll- oder Entstehungsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). 11 EStG wird ausdrücklich ausgeschlossen ( 11 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 4 EStG) Jegliche Art von Betriebsvermögen (notwendiges und gewillkürtes) ist möglich 6 EStG gilt uneingeschränkt Bewertung nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ( 252 HGB, 6 EStG) 4 Abs. 3-Rechnung Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben Grundsatz Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Ausnahme Abweichendes Wirtschaftsjahr nur bei Land- und Forstwirten Aufzeichnungen nur in be stimmten Fällen ( Auf zeichnungs- und Aufbe wahrungspflichten) Zeitliche Erfassung unter Berücksichtigung des 11 EStG (sog. Istprinzip) Wie Buchführung. 6 EStG gilt nur hinsichtlich der Behandlung von Entnahmen, Einlagen, geringwertigen Wirtschaftsgütern Siehe aber auch 6 Abs. 7 EStG

11 Einführung und allgemeiner Überblick 9 Aufgabe und Bedeutung Buchführung 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 1 EStG Innerbetrieblich wichtige Informationsquelle, z. B. für: Kontrolle (Betriebsergebnis, Vermögenssituation usw.), Kalkulation (Preisgestaltung usw.), Statistik (Geschäftsentwicklung usw.), Planung (Investitionen, Personal usw.) Außerbetrieblich Privatrechtlich, z. B. Einblick für Betriebsfremde (Gläubiger, Banken, Kunden usw.) in die Betriebssituation. Steuerlich, z. B. Zahlenmaterial für die verschiedenen Steuererklärungen 4 Abs. 3-Rechnung Die 4 Abs. 3-Rechnung ist lediglich eine einfache, rein steuerliche Gewinnermittlungsart. Aus diesem Grunde ist sie für weiterreichende inner- wie außerbetriebliche Aufgaben weniger geeignet (durch den Einsatz geeigneter Software sind Auswertungen jedoch möglich). 5. Das Erstellen und die Entwicklung der Einnahme- Überschuss rechnung im laufenden Jahr Die praktische Einnahme-Überschussrechnung ist sehr umfangreich und sollte durch einen Steuerberater erstellt werden. Dieser»verbucht«die Geschäftsvorfälle nach einem bestimmten Kontenplan. Falls Sie selbst Ihre eigene Einnahme-Überschussrechnung erstellen möchten, bietet sich dafür die folgende, mit Hilfe einer Excel-Tabelle erstellte Übersicht an. Organisieren Sie dabei Ihre Einnahme-Überschussrechnung so, dass Sie je nach Umfang Ihrer Belege einen oder mehrere Ordner anlegen. Der Ordner 1 enthält alle noch nicht»gebuchten«belege. Es handelt sich dabei um Rechnungen an Ihre Kunden, die noch nicht bezahlt wurden oder um Rechnungen, die Sie erhalten haben und die noch nicht beglichen wurden. In Ihrer Einnahme-Überschussrechnung sind die Betriebseinnahmen nach dem Zuflussprinzip und die Betriebsausgaben nach dem Abflussprinzip zu erfassen. Der Ordner 2 enthält alle Belege für die gebuchten und somit zugeflossenen Einnahmen. In der unten dargestellten Einnahme-Überschussrechnung für den Monat Januar sind das die Belege Nr. 4 und 5. Bei einer schriftstellerischen Tätigkeit unterliegen die Betriebseinnahmen dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Im amtlichen Vordruck sind diese Netto-Betriebseinnahmen in Zeile 10 zu erfassen ( Vordruck EÜR). Nähere Einzelheiten zu den von Ihnen gestellten Rechnungen und zu den sonstigen Einnahmebelegen finden Sie unter Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Ordner 3 enthält alle Belege für die gebuchten und somit abgeflossenen Ausgaben. In der unten dargestellten Einnahme-Überschussrechnung für den Monat Januar sind das die Belege Nr. 1 bis 3 und 6. Als Ausgabebeleg dient u. a. auch eine Barzahlungsquittung.

12 10 Einführung und allgemeiner Überblick Zu den erforderlichen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Entnahmen und Einlagen siehe unter Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die nachfolgend dargestellte Entwicklung einer Einnahme-Überschussrechnung betrifft die nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Die Darstellung zeigt die Aufzeichnungen der Monate Januar bis März sowie Dezember. Nr. Datum Text Konto Einnahme-Überschussrechnung Monat Januar 2009 USt 7 % Betriebsausgaben USt an FA Porto Betriebseinnahmen Honorar Telefon Bürobedarf, Bücher usw. AfA Vorsteuer Pkw- Kosten Summe der Betriebsausgaben Übertrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, NWB 243,60 17, Porto 6, Porto und Fahrt zur Post 6,70 0, Steuer & Studium , Schäffer- Poeschel Verlag , Telefon 13,50 2,56 Summe Januar ,45 0,00 13,40 13,50 243,60 0,00 19,61 0,60 290,71 Summe insgesamt ,45 0,00 13,40 13,50 243,60 0,00 19,61 0,60 290,71 USt dazu 2,56 17,05

13 Einführung und allgemeiner Überblick 11 Nr. Datum Text Konto Einnahme-Überschussrechnung Monat Februar 2009 USt 7 % Betriebsausgaben USt an FA Porto Betriebseinnahmen Honorar Telefon Bürobedarf, Bücher usw. AfA Vorsteuer Pkw- Kosten Summe der Betriebsausgaben Übertrag ,45 0,00 13,40 13,50 243,60 0,00 19,61 0,60 290, NWB 43,00 3, Porto 6,70 0, Schäffer- Poeschel , USt IV/03 234, Telefon 12,80 2,43 Summe Februar ,00 234,80 6,70 12,80 43,00 0,00 5,44 0,60 303,34 Summe insgesamt ,45 234,80 20,10 26,30 286,60 0,00 25,05 1,20 594,05 USt dazu 4,99 20,06 Nr. Datum Text Konto USt 7 % USt an FA Porto Einnahme-Überschussrechnung Monat März 2009 Betriebseinnahmen Betriebsausgaben Honorar Telefon Bürobedarf, Bücher usw. AfA Vorsteuer Pkw- Kosten Summe der Betriebsausgaben Übertrag ,45 234,80 20,10 26,30 286,60 0,00 25,05 1,20 594, Porto 6,70 0, Schäffer- Poeschel , Telefon 12,80 2, Drucker 54,91 Summe März ,00 0,00 6,70 12,80 0,00 0,00 57,34 0,60 77,44 Summe insgesamt ,45 234,80 26,80 39,10 286,60 0,00 82,39 1,80 671,49 USt dazu 7,42 20,06

Exkurs: Gewinnermittlung

Exkurs: Gewinnermittlung NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

Crashkurs Buchführung für Selbstständige Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Wofür Buchführung? 8 In welchem betrieblichen Zusammenhang steht die Buchführung? 10 Wer muss Bücher führen? 13 Was heißt: doppelte Buchführung? 16 Wie die Buchhaltung organisiert

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015

Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen

Mehr

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei. Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung

Mehr

Die Reisekosten des Unternehmers sind die Fahrtkosten und die Übernachtung jeweils netto sowie die 18,00 Verpflegungsmehraufwand.

Die Reisekosten des Unternehmers sind die Fahrtkosten und die Übernachtung jeweils netto sowie die 18,00 Verpflegungsmehraufwand. Sachverhalt 1 1. brutto netto Vorsteuer Fahrtkosten 113,68 98,00 15,68 Übernachtung 81,20 70,00 11,20 Verpflegung 78,88 68,00 10,88 37,76 2. Die tatsächliche Verpflegung darf nicht gesetzt werden sondern

Mehr

Der Weg in die Selbständigkeit mit dem Finanzamt. Ihre Finanzämter Bochum-Mitte Bochum-Süd

Der Weg in die Selbständigkeit mit dem Finanzamt. Ihre Finanzämter Bochum-Mitte Bochum-Süd Der Weg in die Selbständigkeit mit dem Finanzamt Ihre Finanzämter Bochum-Mitte Bochum-Süd Selbständig, was nun? Welche Abgaben? Welche Steuern? Welche Pflichten? Was bin ich? Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Mehr

Mandanteninformationsveranstaltung. E-Bilanz. Erfurt, 15.11.2011

Mandanteninformationsveranstaltung. E-Bilanz. Erfurt, 15.11.2011 Mandanteninformationsveranstaltung E-Bilanz Erfurt, 15.11.2011 Ruschel & Coll. GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft Goethestraße 21/22, 99096 Erfurt www.ruschel-collegen.de Aktuelle Steuer- und Kanzleinachrichten:

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Buchführungspflicht. für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld. Rechnungswesen. Rechtsstand: 2011 / 2012

Buchführungspflicht. für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld. Rechnungswesen. Rechtsstand: 2011 / 2012 Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Fach: Rechnungswesen Rechtsstand: 2011 / 2012 Gesetzliche Mehrwertsteuer

Mehr

GOBD. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenverwaltung

GOBD. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenverwaltung GOBD Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenverwaltung Das Rad wurde nicht neu erfunden! Wen geht es an? - Jeden der nach gesetzlichen Vorschriften Bücher führen muss. - Also auch Aufzeichnungen,

Mehr

Übersicht Rechnungswesen

Übersicht Rechnungswesen Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

Informationsbrief zum 3. November 2009

Informationsbrief zum 3. November 2009 Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN

SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Buchführung was ist das? = laufende, planmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsfälle Kriterien: vollständig chronologisch

Mehr

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb. Anlage GSE 2006 Anlage GSE Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Inhaltsverzeichnis Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte Neues BMF

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Das Rechnungswesen. Siehe www.bundesfinanzministerium.de.

Das Rechnungswesen. Siehe www.bundesfinanzministerium.de. Das Rechnungswesen 1 Für das Anlagevermögen ist ein Anlageverzeichnis anzulegen, das auch eine Abschreibungsübersicht enthalten muss. Aufwendungen, die nicht oder nur teilweise vom Ergebnis des Unternehmens

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.

Mehr

2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben

2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben 2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben Gerade wenn Sie einen neuen Pkw kaufen, liegen die tatsächlichen Kilometerkosten in aller Regel über der Kilometerpauschale von 0,30 je Kilometer. Selbst

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: A. Anschrift des Absenders Name Anschrift B. Persönliche Angaben des Absenders Telefon, Fax, E-Mail Finanzamt, Steuernummer C. Anschaffung der Anlage/Abschreibungsmöglichkeiten

Mehr

Periodengerechte Abgrenzungen

Periodengerechte Abgrenzungen Periodengerechte Abgrenzungen Notwendigkeit der periodengerechten Erfolgserfassung: Würde man die Dezembermiete, die erst im Januar des neuen Geschäftsjahres überwiesen wird, auch erst im neuen Jahr als

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR"

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - EÜR Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR" (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) Diese Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen dieses Vordrucks erleichtern. Weitere Hinweise entnehmen Sie der

Mehr

R.38 EStG 1975 4Entn.

R.38 EStG 1975 4Entn. R.38 EStG 1975 4Entn. 38. a) Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschluß an Beschl. des Großen Senats GrS 2/86

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung INFO VERBANDSLEBEN Arbeitshilfe für die Kassenprüfung Mit Checkliste und Prüfbericht Was haben Kassenprüfer/innen zu prüfen? Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt, damit

Mehr

Rechtliche Grundlagen III

Rechtliche Grundlagen III Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben

Mehr

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam

Mehr

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2014 Vorjahr 31.12.2014 Vorjahr EUR

Mehr

Praxisvorlaufkosten. Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater

Praxisvorlaufkosten. Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater Praxisvorlaufkosten Steuerberatungsgesellschaft mbh Neuer Wall 44, 20354 Hamburg Tel: 040/30 68 57-0, Fax: 040/30 68 57-75 info@admedio-hamburg.de, www.admedio-hamburg.de Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Die Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung. Nittendorf, den 28.

Die Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung. Nittendorf, den 28. Die Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung Nittendorf, den 28. Oktober 2010 Nur zwei Dinge sind uns auf dieser Welt sicher: der Tod und die Steuer

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Selbstständig als Buchführungshelfer interna

Selbstständig als Buchführungshelfer interna Selbstständig als Buchführungshelfer interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Tätigkeiten eines Buchführungshelfers... 8 Datenschutz... 10 Weitere Dienstleistungen... 10 Persönliche Voraussetzungen...

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Wesen der Liquidation

Wesen der Liquidation Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. a. Standorte...3 1. Finanzbuchhaltung... 4. b. Impressum... 12. i. Bilanzen lesen und verstehen... 4

Inhaltsverzeichnis. a. Standorte...3 1. Finanzbuchhaltung... 4. b. Impressum... 12. i. Bilanzen lesen und verstehen... 4 2 Inhaltsverzeichnis a. Standorte...3 1. Finanzbuchhaltung... 4 i. Bilanzen lesen und verstehen... 4 ii. Buchhaltung für Einsteiger... 6 iii. Einnahmen- und Überschussrechnung... 8 iv. Grundlagen mit Lexware...10

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Steuerrecht im Überblick

Steuerrecht im Überblick Steuerrecht im Überblick Zusammenfassungen und Grafiken von Otto von Campenhausen, Achim Grawert 2., überarbeitete und aktualisierte Auflage Steuerrecht im Überblick von Campenhausen / Grawert schnell

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

MERKBLATT Thema Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme

MERKBLATT Thema Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme MERKBLATT Thema Checkliste zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen(buch)führung beim Einsatz elektronischer Kassensysteme Für die Überprüfung der Kassen(buch)führung stellt diese Checkliste lediglich

Mehr

Andere Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b UStG schuldet (z. B. Bauleistungen, Schrott, Metalle - Kennzeichen "B1")

Andere Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b UStG schuldet (z. B. Bauleistungen, Schrott, Metalle - Kennzeichen B1) Andere Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b UStG schuldet (z. B. Bauleistungen, Schrott, Metalle - Kennzeichen "B1") Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen Aufwendungen im

Mehr

Besondere Verzeichnisse Anm. 866 880 5 gangenheit zurückgreifen kann, zb für Gewährleistungsverpflichtungen oder Produkthaftung. Mangels hinreichender Erfahrungen dürfte für den Bereich der Umweltverbindlichkeiten,

Mehr

Buchführung und Bilanzwesen

Buchführung und Bilanzwesen Buchführung und Bilanzwesen Stand 15.02.2014 Themenübersicht 2 Kapitel A: Der Gewinnermittlungszeitraum, Kapitel B: Die Gewinnermittlungsmethoden, Kapitel C: Die handelsrechtliche Bilanzierung, Kapitel

Mehr

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

Aufbewahrungspflichten

Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Stichwort Aufbewahrung nach Handelsrecht nach Steuerrecht Arbeitsanweisungen zu Handelsbüchern, Inventaren, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Anlage 5.2a Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Entwurf aufgestellt am 11.03.2008 Entwurf bestätigt am 11.03.2008 gem. 92 Abs.1 i.v.m. 95 Abs.3 GO NRW Czuka Geschäftsführer Müller Verbandsvorsteher Die Prüfung

Mehr

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG)

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) 2014 Liegen Ihre Betriebseinnahmen für diesen Betrieb unter der Grenze von 17.500, wird es nicht beanstandet,

Mehr

Wertanlage mit steuerlichen Untiefen -

Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. a. Standorte...3 1. Finanzbuchhaltung... 4. b. Impressum... 20. i. Bilanzen lesen und verstehen... 4

Inhaltsverzeichnis. a. Standorte...3 1. Finanzbuchhaltung... 4. b. Impressum... 20. i. Bilanzen lesen und verstehen... 4 2 Inhaltsverzeichnis a. Standorte...3 1. Finanzbuchhaltung... 4 i. Bilanzen lesen und verstehen... 4 ii. Bilanzen lesen und verstehen... 6 iii. Buchhaltung für Einsteiger...8 iv. Buchhaltung für Einsteiger...

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 - S 2252a - 2 - V B 2 -

- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 - S 2252a - 2 - V B 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

35 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-R)

35 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-R) 35 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-R) ( statement of revenues and expenditures) Lernziele: Sie wissen, wie man den Erfolg eines Unternehmens ermitteln kann. Sie wissen, wer eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

BFH-Leitsatz-Entscheidungen

BFH-Leitsatz-Entscheidungen BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Schenkungsteuer: Steuervergünstigungen nach 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs Urteil vom 16.05.2013,

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer

Mehr

Selbstständig als Coach interna

Selbstständig als Coach interna Selbstständig als Coach interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen... 8 Ausbildung... 10 Berufsbild... 12 Was benötigt ein Coach?... 28 Software... 30 Startkapital und konkrete

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011 Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen

Mehr

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung Die Einnahmen-Überschussrechnung ( 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln.

Mehr

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr