WILDE BEUGER SOLMECKE RECHTSANWÄLTE

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1 WILDE BEUGER SOLMECKE Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, Köln Rafaela Wilde Michael Beuger Christian Solmecke, LL.M. Nicola Simon Fachanwältin f. Arbeitsrecht Otto Freiherr Grote Kilian Kost Frank Fischer Fachanwalt f. Urheber- und Medienrecht Jennifer Jessie Matthias Besenthal, LL.M. Agnieszka Slusarczyk, LL.M. Felix Rüther Jakob Wahlers Hat ein Kind ein Recht auf Mitwirkung der Eltern an seiner veganen Lebensweise? Diese Frage betrifft das Spannungsfeld zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern ist in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankert. Danach sind die Pflege und die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein Abwehrrecht der Eltern gegen staatliche Maßnahmen. Jedoch ist die Freiheit der Eltern bei der Pflege und Erziehung keine Freiheit im Sinne einer Selbstbestimmung durch die Eltern, sondern es handelt sich vielmehr um eine Freiheit zum Schutze des Kindes. Daher bezeichnet das Bundesverfassungsgericht das Elternrecht auch als Elternverantwortung (BVerfGE 10, 59, 67; 24, 119, 143; 108, 82, 101). Je älter das Kind wird, d. h. mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit und zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes, werden die im Elternrecht wurzelnden Befugnisse weiter zurückgedrängt, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit erlöschen (BVerfGE 59, 360; 80, 81, 82). Bei der Entscheidung des Kindes, sich vegan zu ernähren, handelt es sich überwiegend um einen ethischen Überzeugungsakt, sein Leben und seine Ernährungsweise ohne eine Nutzung von Tieren und tierischen Produkten zu gestalten. Dabei kommen als Gründe für diesen Entschluss die Rechte von Tieren, der Tierschutz Postfach Köln Tel Fax info@wbs-law.de

2 (Massentierhaltung), der Umweltschutz, die eigene Gesundheit, Gründe der Verteilungsgerechtigkeit und der Welternährungsproblematik sowie religiöse und herrschaftskritische Ansätze in Betracht. Diese ethische Entscheidung ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. In den jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist ein Paradigmenwechsel in der Einordnung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu beobachten. Denn mit der Pflicht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG korrespondiert ein Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern, d. h. das Kind wird nunmehr als eigenständiges Rechtssubjekt mit eigenen Ansprüchen gegen seine Eltern verstanden und nicht mehr lediglich als Bezugspunkt der elterlichen und staatlichen Verantwortung (BVerfG FamRZ 2009, 1389, 1390, FamRZ , 848; VerfGH RhPf NJW-RR 2009, 1588, 1589). Das Bundesverfassungsgericht schafft damit ein Grundrecht des Kindes auf Pflege und Erziehung gegen seine Eltern (Völker FamRB 2008, 174, 176; Altrogge FÜR 2009, 34, 36; Adelmann JAmt 2008, 289 ff.). Dieses Grundrecht gewährt dem Kind jedoch keinen zivilrechtlichen Anspruch, der mit einer Verpflichtungs- oder Unterlassungsklage gegen die Eltern durchsetzbar wäre. Denn das Bundesverfassungsgericht führt an, dass sowohl das Recht des Kindes als auch das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung bedürfe. Denn der Staat habe aufgrund seines Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichte und dabei die Rechte des Kindes Beachtung fänden (BVerfG FamRZ 2008, 845, 849). Daraus ergebe sich, dass die Kindesrechte letztlich unter den Vorbehalt des Kindeswohls gestellt würden (BVerfG FamRZ 2008, 845, 850 f.). Dies führt zu der Überlegung, ob nicht aus den bestehenden gesetzlichen Normen bereits ein Anspruch des Kindes auf eine vegane Lebens- und Ernährungsweise hergeleitet werden kann, denn neben dem Grundgesetz enthält das Bürgerlichen Gesetzbuch weitere Vorschriften, die das Eltern-Kind-Verhältnis regeln. Seite 2

3 1626 BGB regelt die elterliche Sorge. Diese umfasst nach 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Personen- und die Vermögenssorge. Dabei enthält 1626 Abs. 2 BGB die gesetzgeberischen Vorgaben für die Pflege und Erziehung des Kindes und damit zwei wesentlichen Erziehungsgrundsätze Abs. 2 Satz 1 BGB unterstreicht die Mitwirkung des Kindes an der Entwicklung seiner Persönlichkeit. Das bedeutet, dass das Eltern-Kind-Verhältnis mit zunehmendem Entwicklungsstand des Kindes als eine partnerschaftliche Erziehung zu verstehen ist und die wachsenden Bedürfnisse des Kindes nach selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln Berücksichtigung finden (OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 1322). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern dem Kindeswillen Folge leisten müssen (OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 1322) Abs. 2 Satz 2 BGB enthält das Gebot zum Dialog, das Eltern dazu anhält, mit dem Kind Fragen der elterlichen Sorge zu besprechen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist. Diese Regelung enthält zum einen das Ziel, beim Kind Verständnis und Einsicht für die beabsichtigten Maßnahmen zu wecken. Zum anderen sollten aber auch insbesondere die Gegenargumente des Kindes berücksichtigt und eine Einigung angestrebt werden. Lässt sich kein Einvernehmen erzielen, müssen die Eltern aus ihrer Verantwortung heraus allein entscheiden (BT-Drucks 7/2060 S. 17; BT- Drucks 8/2788 S. 45). Grundsätzlich können daher Eltern innerhalb der gesetzlichen Grenzen und des Persönlichkeitsrechts des Kindes ihre erzieherischen Maßnahmen frei wählen. Die Grenze dafür regelt 1631 Abs. 2 BGB, der das Verbot von körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen enthält (Meier in Gerhardt/ v. Heintschel-Heinegg/ Klein, Handbuch des Familienrechts, 7. Auflage, S. 314, Rn. 53). Dabei könnte insbesondere der von den Eltern ausgeübte Zwang zu einer Mischkosternährung von dem Kind als entwürdigende Erziehungsmaßname empfunden werden. Eine Erziehungsmaßnahme ist dann entwürdigend, wenn sie geeignet ist, das Ehr- oder Selbstwertgefühl des Kindes zu verletzen. Dieses Ehr- oder Selbstwertgefühl des Kindes spiegelt sich vorliegend in der ethischen Überzeugung des Kindes wieder, Seite 3

4 sich für eine Lebens- und Ernährungsweise ohne Nutzung von tierischen Produkten entschieden zu haben. Die Folgen eines Verstoßes gegen 1626 BGB oder 1631 BGB regelt 1666 BGB. Bei 1666 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine staatliche Ermächtigung zum Eingriff in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern. Ziel der Regelung ist es, die persönlichen Belange und die Vermögensinteressen des Kindes zu schützen. Entscheidend für Maßnahmen nach 1666 Abs. 1 BGB ist das Kindeswohl. Der Gesetzgeber definiert das Kindeswohl als das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes (BT-Drucks 13/4899 S. 97). Das entscheidende Kriterium des Kindeswohls ist das aus dem Elternrecht abgeleitete Ziel der Erziehung, dass sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (BVerfG FamRZ 2008, 1737, 1738). Weitere Voraussetzung ist, dass dieses Kindeswohl gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bereits ein Schaden eingetreten (OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1279 f.) bzw. die Gefährdung des Kindeswohls bereits gegenwärtig ist oder zumindest unmittelbar bevorsteht (OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1746). Eine Gefährdung des Kindeswohls könnte in der unmissverständlichen Haltung des Kindes, aufgrund seiner ethischen Überzeugung keine tierischen Nahrungsmittel mehr zu sich nehmen zu können, einer Überzeugung, die es als unüberwindbar empfindet, gesehen werden. Denn wenn aufgrund dieser ethischen Überzeugung, die Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG ist, dem Kind eine gesunde und ausgewogenen vegane Ernährung mangels Mitwirkung durch die Eltern nicht möglich ist, könnte eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sein, die Maßnahmen nach 1666 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Kind aus 1666 Abs. 1 BGB ein zivilrechtlicher Anspruch gegen seine Eltern auf Finanzierung einer veganen Seite 4

5 Ernährung zusteht. Denn auch wenn die Versagung veganer Lebensmittel durch die Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen könnte, ist in diesem Fall gemäß 1666 Abs. 1 BGB das Familiengericht befugt, die erforderlichen Maßnamen zu treffen. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Mitwirkung der Eltern an einer veganen Lebensweise ergibt sich daraus nicht. Es müsste vielmehr das Jugendamt durch das Kind selbst oder durch Personen aus dem Umfeld des Kindes von einer möglichen Kindeswohlgefährdung Kenntnis erlangen, sodass das Jugendamt nach sachgerechter Prüfung beim Familiengericht nach 23 FamFG einen verfahrenseinleitenden Antrag stellen und Maßnahmen gemäß 1666 BGB anregen könnte. Dem Kind würde in einem solchen Verfahren ein Verfahrensbeistand nach 158 FamFG zur Seite gestellt werden. Eine weitere Überlegung ist, ob dem Kind aus seinem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ein Anspruch auf Finanzierung einer veganen Ernährung zusteht. Nach 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Unterhalt grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Jedoch können die Eltern nach 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmen, ob sie eine Geldrente zahlen oder ihre Unterhaltspflicht durch Sachleistungen erbringen. Bei Minderjährigen, im elterlichen Haushalt lebenden Kindern, erfolgt die Unterhaltsgewährung durch den so genannten Naturalunterhalt. Diese Bestimmung wird von den Eltern konkludent getroffen. Nach 1612 Abs. 3 BGB muss diese Unterhaltsbestimmung wirksam sein. Die Unterhaltsbestimmung, d. h. die Verweisung auf den Naturalunterhalt, kann jedoch unwirksam sein, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf abdeckt. Darauf kann sich das Kind aber dann nicht berufen, wenn es der Naturalunterhaltsbestimmung aus anderen Gründen nicht folgt und es die Eltern bislang noch nicht zu einer Ergänzung aufgefordert hat (OLG Köln NJW-RR 2001, 1442 = FamRZ 2002, 51). Die Naturalunterhaltsbestimmung kann ferner deshalb unwirksam sein, weil die Bestimmungsberechtigten auf die Belange des Kindes nicht die gebotene Rücksicht Seite 5

6 genommen haben. Es ist stets eine Gesamtabwägung der vorgetragenen Gründe vorzunehmen. Denn dem Willen des Kindes über die Art seiner Lebensführung kommt kein stärkeres Gewicht zu als dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der unterhaltspflichtigen Eltern. Danach müssen die von dem Kind gegen die Unterhaltsbestimmung vorgebrachten Gründe schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht eingeräumt hat. Es ist ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen (BayObLG FamRZ 1991, 1224). Besondere Gründe liegen vor, wenn - auch ohne Verschulden oder eine überwiegende Ursache in der Sphäre der Eltern- zwischen ihnen und dem Kind eine tief greifende Entfremdung eingetreten ist, die das Kind nicht verschuldet hat (KG FuR 2006, 82; ausf. OLG Hamm FamRZ 1999, 404 zu 1612 af; OLG Celle FamRZ 1997, 966 mwn; OLG Schleswig FamRZ 1998, 1195; OLG Koblenz NJWE-FER 2000, 81). Der Wunsch des Kindes ist allein nicht ausreichend für die Änderung einer Unterhaltsbestimmung (KG FamRZ 1990, 791, 792). Ob im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen diejenigen Belange des Kindes oder diejenigen der Eltern überwiegen, wird eine Einzelfallentscheidung sein. Sollte aufgrund der obigen Ausführungen eine Naturalunterhaltsbestimmung für den Fall, dass sich das Kind aufgrund seiner ethischen Überzeugung für den ausschließlichen Verzehr von veganen Lebensmittel entschieden hat und die Eltern ihm solche Lebensmittel verweigern, unwirksam sein, da die Belange des Kindes überwiegen, so würde die zunächst wirksame Naturalunterhaltsbestimmung von diesem Zeitpunkt an keine Wirkungen mehr entfalten. In diesem Fall würde der Anspruch auf Barunterhalt wieder aufleben und könnte geltend gemacht werden (BGH NJW 1985, 1339 = FamRZ 1985, 584, 585; NJW 1996, 1817 = 1996, 798, 799). Die Geltendmachung des Barunterhaltsanspruchs durch das Kind begegnet zunächst prozessualen Schwierigkeiten. Denn grundsätzlich vertreten die Eltern als gesetzliche Vertreter im Prozess die vermögensrechtlichen Interessen des Kindes. Macht somit das Kind gegen seine Eltern einen Barunterhaltsanspruch geltend, Seite 6

7 besteht für die Eltern nach 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795, 1796 BGB eine Interessenskollision. Durch diese sind die Eltern von der Vertretung des Kindes gemäß 1630 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es muss daher vom Gericht für das Kind ein Pfleger bestellt werden. Dieser würde im Namen des Kindes die Unterhaltsansprüche vor Gericht gegenüber den Eltern geltend machen. Zuvor müsste das Jugendamt die Bestellung eines solchen Pflegers bei Gericht anregen. Eine solche Anregung liegt jedoch im sachgerechten Ermessen des Jugendamtes. Für die Zukunft bleibt eine weitere Entwicklung und Stärkung der Kindesrechte abzuwarten, da der Gesetzgeber in zahlreichen Einzelregelungen der Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten und selbstverantwortlichen Persönlichkeit Rechnung trägt, indem er dem Kind ab einem bestimmten Alter eigene Zuständigkeiten zuweist, die zum Teil von der Zustimmung der Eltern abhängen, dem Kind aber auch zum Teil ohne Zustimmung der Eltern zustehen (Veit in BeckOK BGB, 1626, Rn. 31.1). Aus der Vielzahl der bestehenden Regelungen ist insbesondere die Religionsmündigkeit zu erwähnen, die dem Kind in 2 Abs. 3 Satz 5 KErzG ab dem 10. Lebensjahr ein Anhörungsrecht zugesteht. Des Weiteren ist gemäß 5 Satz 2 KErzG ab dem 12. Lebensjahr ein Religionswechsel nicht gegen den Willen des Kindes möglich und 5 Satz 1 KErzG bestimmt, dass ab 14 Jahren ein Kind allein über seine Religion entscheiden kann. Auch die Ehefähigkeit kann Minderjährigen gemäß 1303 BGB ab 16 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen durch das Familiengericht zugesprochen werden. Ebenfalls besitzen Minderjährige ab 16 Jahren gemäß 2229 BGB die Testierfähigkeit, nach 2 TPG das Recht auf Einwilligung in die Organentnahme nach dem Tod und das aktive kommunale Wahlrecht in einigen Bundesländern. Darüber hinaus zeigt die Diskussion um die religiös motivierten Beschneidungen in der Gesellschaft und in juristischen Fachkreisen, dass die Frage des Vorrangs des Elternrechts (in diesem Fall i. V. m. der Religionsfreiheit) im Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht des Kindes keineswegs abschließend beantwortet ist. Denn das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Daher wird auch seit einiger Zeit die Seite 7

8 Forderung nach Verankerung von speziellen Minderjährigenrechten in der Verfassung erhoben. Dabei geht es um die Frage, ob diese Kinderrechte konstitutiven oder deklaratorischen Gehalt haben, ob sie als Grundrecht oder als Staatszielbestimmung ausgestaltet sein sollen und ob sie in Art. 6 GG (BMJ ZKJ 2998, 51) oder an anderer Stelle, etwa in Art. 2 GG, verortet werden müssten (Wiesner ZKJ 2008, 225, 288 f.; Kirchhof ZRP 2007, 149, 153; Künast NJW 2009, 1723, 1726; Scheiwe ZKJ 2009, 7 ff.). Abschließend bleibt festzuhalten, dass auf Grundlage der aktuellen Rechtslage, dem Kind im Einzelfall eine vegane Ernährungsweise dann zugestanden werden müsste, wenn die Versagung einer solchen zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde oder wenn der Barunterhaltsanspruch des Kindes, aufgrund der Unwirksamkeit der Naturalunterhaltsbestimmung der Eltern, wieder aufleben würde. Die Entscheidungsbefugnis in solchen Fällen obliegt den zuständigen Jugendämtern und den Familiengerichten. Unter Berücksichtigung der derzeitigen dynamischen Entwicklung der Kindesrechte ist es jedoch nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber zukünftig die ethische Überzeugung eines Kindes, sich für ein veganes Leben zu entscheiden, als schützenswerte Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts ansehen und dem Kind gegen seine Eltern einen Rechtsanspruch auf eine vegane Lebens- und Ernährungsweise ausdrücklich zugestehen wird. Köln, Michael Beuger Rechtsanwalt Saskia Ratz Rechtsanwältin Seite 8

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