DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Oktober 2008
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- Robert Morgenstern
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1 Christian de Vogel Steuerberater/Rechtsanwalt Rahlstedter Straße Hamburg Telefon 040 / Telefax 040 / info@devogel.de Internet DAS AKTUELLE Mandanteninformationen Oktober 2008 Inhalt Oktober Stand der Gesetzgebung 2. Gesetzentwurf: Sicherung von Arbeitszeitkonten 3. Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Sicherheitsleistung 4. Kindergeld: Bemühen um Ausbildungsplatz 5. Mitteilung des Finanzamts an Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf Schmiergeld 6. Begünstigung nicht entnommener Gewinne 7. Carsharing unterliegt dem Regelsteuersatz 8. Steuerbegünstigte nebenberufliche Tätigkeiten 9. Werbungskosten bei Arbeitnehmern mit selbständiger Nebentätigkeit 10. Steuerliche Behandlung von Schrottimmobilien 11. Keine Kürzung von BAföG oder Berufsausbildungshilfen bei Minijobs 12. Steuertermine: Übersicht November 2008 bis Januar 2009 Termine Umsatzsteuer (Monatszahler September, Monatszahler August mit Dauerfristverlängerung und Vierteljahreszahler ohne Dauerfristverlängerung) Zahlung bis Lohnsteuer (Monatszahler September und Vierteljahreszahler) Beiträge Oktober Ende Schonfrist (nicht für Bar u. Scheckzahler) 1. Stand der Gesetzgebung Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz ErbStRG) Regierungsentwurf Bisheriger Zeitplan der Gesetzgebung: Verabschiedung im Bundestag , Verabschiedung im Bundesrat: Jahressteuergesetz 2009 Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMig) Verabschiedung im Bundestag , Verabschiedung im Bundesrat , Inkrafttreten voraussichtlich Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Regierungsentwurf , Stellungnahme Bundesrat Seite 1 von 5
2 2. Gesetzentwurf: Sicherung von Arbeitszeitkonten Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, angesparte Arbeitszeit oder eingespartes Arbeitsentgelt für Freistellungen von der Arbeit zu verwenden. Dazu haben sich neben den klassischen Überstunden- und Gleitzeitkonten neue Modelle entwickelt. Das Bundeskabinett hat nun den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flex II) beschlossen. Dieses Gesetz enthält u. a. Regelungen zum Insolvenzschutz für Wertguthaben, zur Entnahme des Wertguthabens sowie zur Übertragung bei Beendigung der Beschäftigung. Das Gesetz soll zum in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. 3. Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Sicherheitsleistung Ein Finanzamt hatte die Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden, die zu einer Steuernachforderung von ca führten, nach Einlegung der Revision gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Der Steuerpflichtige beantragte beim Bundesfinanzhof, die Aussetzung der Vollziehung in eine solche ohne Sicherheitsleistung abzuändern. Die Anordnung der Sicherheitsleistung sei ermessensfehlerhaft, da keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass er bei einer Zurückweisung der Revision seine Steuerschulden nicht begleichen würde. Der Bundesfinanzhof gab dem Antrag statt. Das Finanzamt müsse bei Anordnung einer Sicherheitsleistung die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein dargelegtes Sicherungsbedürfnis des Finanzamts entfallen oder unangemessen erscheinen lassen. In dem zu beurteilenden Fall habe das Finanzamt eine Gefährdung des Steueranspruchs nicht schlüssig dargelegt. Es habe lediglich auf die Höhe des Steueranspruchs, das Alter des Steuerpflichtigen sowie die voraussichtliche Verfahrensdauer verwiesen. Dies reiche für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht aus. 4. Kindergeld: Bemühen um Ausbildungsplatz Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr (bis 2006 das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das Kind muss sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Die Registrierung als Bewerber gilt nicht zeitlich unbegrenzt. Das Kind muss mindestens alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen zeigen. Dies kann außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Anmerkung: Bei einem arbeitssuchenden Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind sich regelmäßig alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet. Hier bestehen keine anderen Nachweismöglichkeiten. 5. Mitteilung des Finanzamts an Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf Schmiergeld Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses wird in verschiedenen Fällen vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen. Unter anderem sind Finanzbehörden verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen begründen. Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt untersagen lassen wollte, die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es in der Vergangenheit in Höhe von 10 v. H. des Wertes der bestellten Waren an den Einkäufer eines Kunden geleistet hatte. Die Zahlungen wurden zwar nicht bestritten. Das Unternehmen war aber der Meinung, die Mitteilung müsse unterbleiben, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden dürften und außerdem inzwischen Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei. Seite 2 von 5
3 Das Finanzgericht und auf die Beschwerde hin der Bundesfinanzhof wiesen den Antrag zurück. Der Bundesfinanzhof betont in seinem Beschluss, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das Finanzamt verpflichte, Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begründeten, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Das Finanzamt habe nicht zu prüfen, ob die Tat strafrechtlich verfolgt werden könne. Die Prüfung, ob eine Strafverfolgung einzuleiten sei, obliege allein den Strafverfolgungsbehörden. Selbst wenn offensichtlich die Straftat verjährt sei, stelle die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar. In einem solchen Fall habe dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu befürchten. 6. Begünstigung nicht entnommener Gewinne Einzelunternehmer und Personengesellschafter können für nicht entnommene Gewinne einen ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) beanspruchen. Mit dieser Neuerung durch die Unternehmensteuerreform 2008 soll die Besteuerung von Personenunternehmen an die der Kapitalgesellschaften angenähert werden. Wird der Gewinn später doch entnommen, ist er mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag nachzuversteuern. Dies entspricht im Ergebnis einer Versteuerung mit ca. 48,3 %. Zu den Einzelfragen der Regelung hat nun die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung genommen. 7. Carsharing unterliegt dem Regelsteuersatz Ein Carsharing-Verein hatte nach seiner Satzung den Zweck, umweltschonendes Verhalten zu fördern und die durch Autos verursachte Umweltbelastung zu mindern. Dazu überließ er seinen Mitgliedern entgeltlich Kraftfahrzeuge. Diese Umsätze unterliegen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % und nicht dem ermäßigten Steuersatz für Umsätze gemeinnütziger Einrichtungen. Grundsätzlich könne die Tätigkeit eines Carsharing-Vereins im Rahmen des Umweltschutzes gemeinnützig sein. Daraus ergebe sich nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf entgeltliche Leistungen des Vereins. Auch wenn sie dem gemeinnützigen Zweck dienten, sei der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn die Leistungen im Rahmen eines sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Anders sei es nur, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb anzusehen sei. Dies setze insbesondere voraus, dass der steuerbegünstigte Zweck nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden könne. Dieses Erfordernis war in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt, da der steuerbegünstigte Zweck des Umweltschutzes auch durch andere Mittel als Carsharing erreicht werden könne. 8. Steuerbegünstigte nebenberufliche Tätigkeiten Die Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zu im Jahr steuerfrei. Diese Regelung gilt für folgende Bereiche: nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer o. Ä. nebenberufliche künstlerische Tätigkeit nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Das Bayerische Landesamt für Steuern behandelt in einer Verfügung eine Vielzahl nebenberuflicher Tätigkeiten. Danach kommt der Freibetrag u. a. in folgenden Fällen in Betracht, wobei ggf. noch besondere Voraussetzungen vorliegen müssen bzw. nur bestimmte Tätigkeiten begünstigt sind: Seite 3 von 5
4 Ärzte im Behindertensport Ärzte im Coronarsport Bahnhofsmission Behindertentransport, Auslandsrückholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport und Medizinisches Transportmanagement (nur für Beifahrer) Bereitschaftsleistungen und Jugendgruppenleiter Diakon Ferienbetreuer Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Hausnotruf und Pflegenotruf) Lehrbeauftragte an Schulen Organistentätigkeit Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen Stadtführer Statisten bei Theateraufführungen Der Freibetrag kommt u. a. nicht bei den nachfolgend genannten Tätigkeiten bzw. Personen in Betracht. Im Einzelfall können jedoch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Einnahmen nach einer anderen Regelung vorliegen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern etc. Küchenmitarbeiter in Waldheimen Mahlzeitendienste Nebenberufliche Notarzttätigkeit Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport Patientenfürsprecher Ehrenamtliche Richter, Parcourschefs, Parcourschefassistenten bei Pferdesportveranstaltungen Prädikanten/Lektoren Rettungsschwimmer Versichertenälteste 9. Werbungskosten bei Arbeitnehmern mit selbständiger Nebentätigkeit Ist ein Arbeitnehmer nebenher auch selbständig als Freiberufler tätig, z.b. ein Rechtsanwalt, der Angestellter eines Unternehmens ist und daneben eine eigene Praxis führt, kann zweifelhaft sein, wie angefallene Kosten auf die Angestelltentätigkeit und auf die Praxis zu verteilen sind. Zur Aufteilung der Kosten hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Kosten, die unmittelbar einer der beiden Tätigkeiten zugeordnet werden können, sind nur bei dieser zu berücksichtigen. Dies können z.b. Fahrtkosten sein, wenn die Angestelltentätigkeit an einem anderen Ort ausgeübt wird als die Tätigkeit als Selbständiger, Kosten der Fahrten zu Gerichtsterminen bei einem Anwalt oder zu Patienten bei einem Arzt, Berufshaftpflichtversicherung oder Kammerbeiträge. Kosten, die mit beiden Tätigkeiten zusammenhängen, sind ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Eine Aufteilung im Verhältnis der Einkünfte, die aus den beiden Tätigkeiten stammen, ist nicht zulässig. Dies können z.b. bei einem Arzt Kosten der Fahrt zur Klinik sein, wenn er dort sowohl als Angestellter tätig ist als auch als selbständiger Arzt für Privatpatienten. Ferner kann dies z.b. auch für Fachliteratur oder Fortbildung gelten. Eine willkürliche Zuordnung ist ausgeschlossen. Vielmehr ist bei jeder Position zu prüfen, ob die Kosten nur durch eine der Tätigkeiten oder durch beide entstanden sind. Für die Tätigkeit als Angestellter ist der Werbungskostenpauschbetrag (derzeit 920 ) ungekürzt zu gewähren, wenn er höher ist als die Kosten, die auf die Angestelltentätigkeit entfallen. Beispiel: Die der Angestelltentätigkeit zuzuordnenden Kosten betragen 600, die auf die selbständige Tätigkeit entfallenden Kosten Bei der Arbeitnehmertätigkeit ist der Pauschbetrag von 920 abzuziehen, da er höher ist als die nachgewiesenen Kosten. Die Differenz von 320 kann auch nicht etwa von den Betriebsausgaben bei der selbständigen Tätigkeit abgezogen werden, wie es im Urteilsfall das Finanzamt wollte. Die Betriebsausgaben sind mit ungekürzt abzusetzen. Seite 4 von 5
5 10. Steuerliche Behandlung von Schrottimmobilien Viele Anleger investierten in den 90er-Jahren unter geringem Eigenkapitaleinsatz in - oft überteuerte - Eigentumswohnungen und geschlossene Immobilienfonds. Die entsprechenden Finanzierungsmodelle brachen zusammen, da die erwarteten Mieteinnahmen nicht eintrafen. Viele Anleger konnten anschließend ihre Darlehensverpflichtungen gegenüber den Banken nicht erfüllen. Aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs brauchten die Anleger vielfach die Darlehen nicht zurückzuzahlen, mussten aber im Gegenzug ihre Anteile an den Immobilienfonds den Banken übertragen. Bei der Übertragung der Immobilien bzw. Fondsanteile auf die Banken kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft oder nur einen Teilakt im Zuge der Rückabwicklung der Kaufverträge handeln. Die Oberfinanzdirektion Chemnitz erläutert in einer Verfügung, welche einkommensteuerlichen Folgen sich in beiden Fällen ergeben. Im Fall der Rückabwicklung erläutert sie Einzelheiten anhand eines Beispiels. 11. Keine Kürzung von BAföG oder Berufsausbildungshilfen bei Minijobs Bislang wurden bei Auszubildenden die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Berufsausbildungsbeihilfen oder das Ausbildungsgeld gekürzt, wenn die Bezieher dazu verdienen. Ab sofort entfällt die Kürzung, wenn die Auszubildenden einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 im Monat ausüben. Die Hinzuverdienstmöglichkeit in Höhe von 400 monatlich gilt ebenfalls für Schüler und Studenten, die für die Dauer ihrer Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. 12. Steuertermine: Übersicht November 2008 bis Januar *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) *Zahlungsschonfrist: Gewerbesteuer, Grundsteuer *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler), Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung), Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler o. Dauerfristverlängerung), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Mit freundlichen Grüßen Christian de Vogel, StB/RA Seite 5 von 5
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