Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht Destouchesstraße München Tel Fax

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1 ZAAR-TÄTIGKEITSBERICHT 2014

2 Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht Destouchesstraße München Tel Fax

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 4 Organisation 6 Personal 12 Forschung 18 Veranstaltungen 24 Lehre 56 Ausblick 58

4 VORWORT Vor nunmehr über zehn Jahren wurde mit der Errichtung der Stiftung für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (StAR) der Grundstein für die Arbeit des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) gelegt. Am Anfang stand 2004 die heutige Abteilung I mit den Arbeitsgebieten Deutsches Arbeitsrecht und Beschäftigung. Im Jahr 2006 kam die Abteilung II hinzu, Europäisches Arbeitsrecht und Systemvergleich. Im Jahr 2009 folgte schließlich die Abteilung III, Sozialversicherungsrecht. Wir bedanken uns bei allen Freunden und Förderern des ZAAR für die wohlwollende Begleitung unserer Arbeit und bei den Kritikern für ihre Einwände, die uns helfen, noch besser zu werden. Mit diesem Tätigkeitsbericht wollen wir auch dieses Jahr unsere wissenschaftliche Arbeit transparent machen. München, Dezember

5 VORWORT 5

6 ORGANISATION WISSENSCHAFTLICHE UNABHÄNGIGKEIT Individuelle Abhängigkeit Jeder Universitätsprofessor am ZAAR wird in einem ordentlichen Berufungsverfahren der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) ausgewählt. Die Stelle wird im üblichen Verfahren für Universitätsprofessoren ausgeschrieben. Eine von der Universität besetzte Berufungskommission entscheidet nach wissenschaftlichen Kriterien über die Besetzung der Stelle. Die Stifter sind in der Kommission nicht präsent; lediglich die wissenschaftlichen Belange des ZAAR werden von einem ihrer Professoren vertreten. Nach dem Kooperationsabkommen mit der LMU und dem Freistaat Bayern werden die Professoren zu Ordinarien ernannt (Besoldungsgruppe C 4 bzw. W 3) und sodann ohne Bezüge beurlaubt. Vergütet werden sie auf der Basis eines Anstellungsvertrages mit der Stiftung, können aber jederzeit in den Beamtenstatus zurückkehren. In diesem Fall erstattet die Stiftung dem Freistaat die Kosten der Beamtenbesoldung. Der Anstellungsvertrag schreibt die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Professoren fest und sichert sie dadurch, daß die Anstellung nur durch Erreichen der Altersgrenze befristet und ansonsten die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Auch die Ausstattung (Assistenten, Bibliotheksmittel) wird vertraglich fest zugesagt. Organisatorische Unabhängigkeit Die institutionelle Konzeption ruht auf zwei Säulen. Auf der einen Seite steht die Stiftung als Rechtsträger. Sie ist nach ihrer Satzung der Wissenschaft und nicht den Stiftern verpflichtet. Ihr Vorstand besteht nach der Satzung aus ZAAR-Professoren, die die Stiftung vertreten. Sie allein entscheiden über die programmatische Ausrichtung der Stiftungstätigkeit. Die Stifter haben darauf keinen Einfluss. Auf der anderen Seite steht das ZAAR als Forschungseinrichtung. Es wird von zwei Gremien geleitet: dem Forschungsdirektorium, das von ZAAR- und Universitätsprofessoren besetzt ist, und dem Direktorium aus den ZAAR-Professoren. Hier werden die übergreifenden Forschungsprojekte und die Veranstaltungen konzipiert. Im Übrigen verantwortet jeder ZAAR-Professor die wissenschaftliche Tätigkeit seiner Abteilung allein. Als vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst anerkanntes An-Institut (Art. 103 Abs. 2 BayHSchG) ist das ZAAR mit der Universität hochschulorganisationsrechtlich verbunden. Finanzielle Unabhängigkeit Die Stifter haben sich bei der Konzeption der Stiftung und des Zusammenwirkens des ZAAR als Forschungseinrichtung mit der Universität im Einvernehmen mit LMU und Freistaat auf das im Wissenschaftsrecht anerkannte Jülicher Modell verständigt: Die Stiftung stellt die Mittel für die Vergütung der Professoren und die Sach- und Personalmittel des ZAAR direkt zur Verfügung. Die Alternative einer Finanzierung über den Staat als Stiftungsprofessur erschien unzweckmäßig. Das ZAAR ist anders als normale Stiftungsprofessuren nicht auf Zeit sondern auf Dauer errichtet worden. Dazu war ein Kapitalstock erforderlich, aus dessen Zinserträgen die Arbeit des ZAAR finanziert wird. Ein hinreichend großer Kapitalstock braucht einen eigenen Rechtsträger, also eine gemeinnützige Stiftung, die als Rechtsperson die Forschungsstelle tragen kann. Damit stehen die ZAAR-Professoren nicht unter dem Druck, Drittmittel einwerben zu müssen. Die Stifter haben mit der Errichtung der gemeinnützigen Stiftung ihr Kapital verloren. In den Aufsichtsgremien der Stiftung entscheiden sie über die Kapitalanlage. Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht des Freistaates Bayern und der steuerrechtlichen Aufsicht der Finanzämter, die darauf achten, daß Erträge nur für den begünstigten gemeinnützigen Zweck ausgegeben werden. 6

7 ORGANISATION STIFTUNG FÜR ARBEITSBEZIEHUNGEN UND ARBEITSRECHT (STAR) Die Stiftung für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (StAR) wurde am 4. September 2003 errichtet. In Erfüllung des Satzungsauftrags, Wissenschaft und Bildung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nachhaltig zu fördern, wurde das Forschungszentrum Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) eingerichtet, das am 1. Januar 2004 seine Arbeit aufnahm. Die Organe der Stiftung sind Vorstand, Stiftungsrat und Kuratorium. Ein Beirat berät den Vorstand in Fragen bezüglich der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Die Kooperationsvereinbarung mit dem Freistaat Bayern und der Ludwig-Maximilians-Universität München sieht ferner ein Forschungsdirektorium vor. Stiftungsvorstand Stiftungsrat Der Stiftungsrat, der den Stifterwillen repräsentieren soll, ist für die Vermögensverwaltung der Stiftung zuständig. Er legt die Grundsätze der Mittelverwendung fest und beruft die Professoren in den Vorstand, ohne auf Forschungsinhalte und Ergebnisse Einfluss zu nehmen. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen des vom Stiftungsrat beschlossenen Haushaltsplans. Er ist in allen wissenschaftlichen Fragen unabhängig. Dem Vorstand gehören die Direktoren des ZAAR an: Dem Stiftungsrat gehören 2014 an: Bertram Brossardt (Vorsitzender) Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Bayerischen Metall- und Elektro- Industrie e.v. Professor Dr. Richard Giesen (Vorsitzender) Geschäftsführender Direktor Wolfgang Goos (stv. Vorsitzender bis Mai) Hauptgeschäftsführer des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.v. bis Juni 2014 Professor Dr. Abbo Junker (stv. Vorsitzender) Stellvertretender Geschäftsführender Direktor Dr. Klaus-Peter Stiller (stv. Vorsitzender seit Mai) Hauptgeschäftsführer des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.v. seit Juni 2014 Professor Dr. Volker Rieble Direktor Peer-Michael Dick Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. 7

8 ORGANISATION Stiftungskuratorium Stiftungsbeirat Das Stiftungskuratorium überwacht den Vorstand und den Stiftungsrat, beruft den Geschäftsführenden Direktor, genehmigt die Jahresrechnung und kann Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verwendung der Stiftungsmittel geben. Darüber hinaus berät ein Beirat aus herausragend qualifizierten Persönlichkeiten den Vorstand in Fragen hinsichtlich der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Dem Beirat gehören 2014 an: Dem Kuratorium gehören 2014 an: Walter Huber (Vorsitzender) Mitglied des Präsidiums des Verbandes der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v. Willibrord Lampen (stv. Vorsitzender) Vorstandsmitglied des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.v. Dr. Jan Stefan Roell Mitglied des Vorstandes des Verbandes der Metall- und Elektro- Industrie Baden-Württemberg e.v. Dirk W. Erlhöfer Landesausschuß der Arbeitgeberverbände der chemischen Industrie in Westfalen Georg Feldmeier Verband der Bayerischen Metallund Elektro-Industrie e.v. Bernhard Kessel Verband der Bayerischen Metallund Elektro-Industrie e.v. Klaus Lindner Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.v. Dr. Uwe Schirmer Robert Bosch GmbH Martin Naser Siemens AG Dr. Peter Umfug ehemals Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.v. 8

9 ORGANISATION Forschungsdirektorium Die Professoren des Forschungszentrums sind zugleich ordentliche Professoren an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) und nehmen dort ihre Lehrverpflichtung wahr. Die Zusammenarbeit zwischen dem ZAAR und der Juristischen Fakultät der LMU findet ihre organisatorische Grundlage in einem gemeinsamen Gremium, dem Forschungsdirektorium. Dieses hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen der Ludwig-Maximilians- Universität und der Stiftung für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht zu stärken und die wissenschaftliche Unabhängigkeit zu sichern. Ihm gehören die wissenschaftlichen Direktoren des ZAAR an sowie bis zu vier hauptberuflich an der LMU tätige Professoren, die die Lehrbefugnis im Arbeitsrecht besitzen. Das Forschungsdirektorium besteht aus Professor Dr. Richard Giesen, Professor Dr. Abbo Junker und Professor Dr. Volker Rieble als Mitglieder der wissenschaftlichen Leitung des ZAAR, sowie Professor Dr. Martin Franzen, als Vertreter der hauptberuflich an der LMU tätigen Professoren, die über eine Lehrbefugnis im Arbeitsrecht verfügen. Struktur StAR/ZAAR Stiftung Stiftungsrat Beirat Kuratorium Berufungsverfahren Vorstand Forschungsdirektorium S-Professoren Ertrag Stiftungsvermögen Forschungszentrum Kooperation LMU Bayern 9

10 ORGANISATION ZENTRUM FÜR ARBEITSBEZIEHUNGEN UND ARBEITSRECHT (ZAAR) Abteilung I Deutsches Arbeitsrecht und Beschäftigung Die Abteilung I für Deutsches Arbeitsrecht und Beschäftigung wird von Professor Dr. Volker Rieble geleitet. Diese Abteilung untersucht das deutsche Arbeitsrecht in seiner ganzen Breite stets auch mit Blick auf dessen wirtschaftliche und gesellschaftliche Hintergründe und Wirkungen. Im Vordergrund steht das kollektive Arbeitsrecht, weil Arbeitsbeziehungen und Beschäftigung maßgeblich durch kollektivrechtliche Gesichtspunkte geprägt werden. Aber auch die Wirkungsfolgenabschätzung gesetzlicher und richterrechtlicher Arbeitsbedingungen ist bedeutsames Forschungsfeld. Die Abteilung I begreift das Arbeitsrecht als lebendige Materie und hat sich zum Ziel gesetzt, praktisch wichtige Fragen in Forschung und Lehre aufzugreifen. Hierzu pflegt sie intensiven Dialog mit der arbeitsrechtlichen Praxis. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse und Anregungen fließen nicht nur in eigene Forschungsprojekte, sondern auch in die Lehrveranstaltungen ein, etwa in fächer- und universitätsübergreifende Seminare. Abteilung II Europäisches und Internationales Arbeitsrecht und Systemvergleich Die Abteilung II für Europäisches und Internationales Arbeitsrecht sowie Systemvergleich wird von Professor Dr. Abbo Junker geleitet. Das Lehr- und Forschungsprogramm der Abteilung II gliedert sich in die drei Sparten europäisches, internationales und vergleichendes (ausländisches) Arbeitsrecht. Diesen drei Sparten widmet sich auch die 2013 im sechsten Jahr erschienene Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht (EuZA)/European Journal of Labour Law (EJLL), deren Schriftleitung bei Abteilung II liegt. Aufgabe der zweiten Abteilung ist weiter der wissenschaftliche Austausch und die Kooperation mit ausländischen Universitäten und anderen Einrichtungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Ferner stammen aus der Abteilung II Publikationen zum Bürgerlichen Recht, zum deutschen, internationalen, ausländischen und vergleichenen Arbeitsrecht sowie zum Internationalen Privatund Prozessrecht. Abteilung III Sozialversicherungsrecht Die Abteilung III für Sozialversicherungsrecht wird von Professor Dr. Richard Giesen geleitet. Sie befasst sich mit Sozialversicherungsrecht, aber auch mit Arbeitsrecht und Bürgerlichem Recht. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stehen vor allem strukturelle Fragen im Mittelpunkt. Sie beziehen sich auf das Verhältnis von Sozial- und Privatversicherung, auf Fragen der Beitrags- und Leistungsgestaltung, auf die Wechselwirkungen von Arbeits- und Sozialrecht, auf die Anwendung des europäischen Wirtschaftsrechts sowie auf das Internationale Sozialrecht. Im Bereich des Arbeitsrechts liegt das kollektive Arbeitsrecht im Zentrum des Interesses, insbesondere das Tarifvertragsund das Arbeitskampfrecht, aber auch das Europäische Arbeitsrecht. Weitere Schwerpunkte sind die Arbeitnehmerüberlassung und das Insolvenzarbeitsrecht. 10

11 ORGANISATION BIBLIOTHEK Die Bibliothek des ZAAR ist eine Präsenzbibliothek mit Medien zum Deutschen, Europäischen und Internationalen Arbeitsrecht sowie Sozialversicherungsrecht. Die Werke sind in Freihand nach der Regensburger Systematik (RVK) aufgestellt. Der Bestand wird jährlich um ca Bände erweitert und umfasst zum 30. November Medien (davon Monographien). Er ist im Online-Katalog der Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität (OPAC) verzeichnet und kann dort unter dem Standortsigel 0321 (Zweigstelle ZAAR) recherchiert werden. Eine Liste der Neuerwerbungen erscheint monatlich auf der ZAAR-Homepage. Die 150 laufend geführten Zeitschriften sind dort ebenfalls verzeichnet. Außerdem können sie in der Zeitschriftendatenbank (ZDB) recherchiert werden. In erster Linie dient die Bibliothek der wissenschaftlichen Arbeit am ZAAR. Sie bietet aber darüber hinaus 15 Arbeitsplätze, die von Doktoranden sowie von Studenten und anderen arbeitsrechtlich Interessierten genutzt werden können. An zwei PC-Arbeitsplätzen ist die Recherche in den wichtigen juristischen Datenbanken über das Internet möglich. Den Benutzern steht ein Kopierer zur Verfügung. Die Bibliothek ist montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis 17 Uhr öffentlich zugänglich. INTERNET ww.zaar.uni-muenchen.de Auf der Homepage des ZAAR können sowohl allgemeine als auch aktuelle Informationen über und zu StAR und ZAAR abgerufen werden. So werden die neuesten Forschungsergebnisse des Instituts durch Kurzzusammenfassungen der schriftlichen Veröffentlichungen dargestellt und Veranstaltungen angekündigt und nachbereitet. Außerdem wird ein Überblick über die Erzeugnisse des ZAAR Verlages gegeben. Diese können direkt online bestellt werden und stehen auch eine gewisse Zeit nach ihrem Erscheinen zum Download bereit. Studenten haben die Möglichkeit, sich über aktuelle Lehrveranstaltungen und deren Inhalte sowie über das Berufsfeld Arbeitsrecht zu informieren. Darüber hinaus entsteht eine umfassende Dokumentation über die wesentliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und wissenschaftliche Literatur des Arbeitsrechts. 11

12 PERSONAL WISSENSCHAFTLICHES PERSONAL Direktoren Professor Dr. Richard Giesen Professor Dr. Abbo Junker Geschäftsführender Direktor seit Direktor seit Stv. Geschäftsführender Direktor seit Leiter Abteilung III Leiter Abteilung II Jahrgang 1964, verheiratet Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Freiburg i. Br. Promotion Habilitation Rechtsanwalt in Bonn, Kanzlei Westrick (Schwerpunkt Insolvenzrecht). Im WS 2001/2002 Lehrstuhlvertretungen an der Universität zu Köln und der Technischen Universität Darmstadt, im SS 2002 Lehrstuhlvertretung an der Technischen Universität Darmstadt. Im Oktober 2002 Ernennung zum Professor für Deutsches und Europäisches Zivil-, Arbeits- und Handelsrecht an der Technischen Universität Darmstadt, von 2003 bis 2009 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Im Herbst 2004 Visiting Professor, University of Wisconsin, Law School, Madison, USA. Seit Inhaber des Lehrstuhls für Sozialrecht, Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der Ludwig- Maximilians-Universität München, Direktor des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Forschungsschwerpunkte sind Sozialrecht, insbesondere Internationales und Europäisches Sozialrecht (Dissertation), Kollektives Arbeitsrecht, insbesondere Tarifvertragsrecht (Habilitation), daneben Individualarbeitsrecht und Bürgerliches Recht. Praxiserfahrung als Rechtsanwalt sowie als Gutachter in sozialrechtlichen, kollektivarbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und damit verbundenen europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen. Jahrgang 1957, verheiratet, 2 Kinder Studium der Rechtswissenschaft und der Betriebswirtschaftslehre in Münster und Genf (Schweiz). Promotionsstipendiat in Genf und Washington, D.C. (USA). Promotion Habilitation Von 1993 bis August 2006 Universitätsprofessor für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht sowie Vorstand des Instituts für Arbeitsrecht an der Georg-August- Universität Göttingen. Seit Universitäts professor für (Internationales) Arbeitsrecht, Arbeitsrechts vergleichung und Bürgerliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Direktor des ZAAR. Forschungsschwerpunkte sind Internationales Privatund Prozeßrecht (Dissertation) unter besonderer Berücksichtigung des Internationalen Arbeitsrechts (Habilitation), Arbeitsrechtsvergleichung unter besonderer Berücksichtigung der Mitgliedstaaten der EU und der USA sowie Europäisches Arbeitsrecht. Mehr als 350 Veröffentlichungen, darunter Lehrbücher zum Internationalen Privat- und Prozessrecht und zur Vertragsgestaltung sowie zum Arbeitsrecht (1. Auflage 2001, 12. Auflage 2013). Mitarbeit am Münchener Kommentar zum BGB (Bände 10 und 11). Mitglied im Deutschen Rat für Internationales Privatrecht, im Vorstand der Internationalen Gesellschaft für das Recht der Arbeit und der sozialen Sicherheit [Deutsche Sektion] und im Rat der Wissenschaftlichen Vereinigung für Internationales Verfahrensrecht; Mitglied: Zivilrechtslehrer-, Zivilprozessrechtslehrer- und Arbeitsrechtslehrervereinigung. 12

13 PERSONAL Professor Dr. Volker Rieble Direktor Geschäftsführender Direktor bis Leiter Abteilung I Jahrgang 1961, verheiratet, 4 Kinder Studium der Rechtswissenschaften und Volkswirtschaftslehre in Freiburg. Promotion Habilitation Von 1998 bis Anfang 2004 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Mannheim. Seit 2004 Lehrstuhl für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München, Direktor des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) an der LMU. Forschungsschwerpunkte sind Arbeitsmarkt und Wettbewerb (Habilitation), Kollektives Arbeitsrecht (Tarifrecht, Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassungsrecht, Unternehmensmitbestimmung), Entgeltflexibilisierung (DFG-Projekt), Machtausübung entlang der Wertschöpfungskette, daneben allgemeines Schuldrecht (insbes. Staudinger). Mehr als 500 vorwiegend arbeitsrechtliche Veröffentlichungen, darunter ein Standardkommentar zum Tarifvertragsgesetz (mit Löwisch) und Kommentierungen im Staudinger (Großkommentar zum BGB), Kolumnen in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Sonntagszeitung. Weitreichende Praxiserfahrung, beginnend mit der arbeitsrechtlichen Begleitung der Sanierung eines Jenaer Unternehmens in der Wiedervereinigungsphase über strategische Unternehmensrestrukturierungen und die Schlichtung des Fluglotsenstreiks 2011 sowie der Mitwirkung an zahlreichen Errichtungen von Europäischen Aktiengesellschaften bis hin zur Begutachtung vielfacher Rechtsfragen. Mitglied der Zivilrechtslehrervereinigung, der Internationalen Gesellschaft für das Recht der Arbeit und der sozialen Sicherheit [Deutsche Sektion], des Arbeitsgerichtsverbandes, der Freiburger Wissenschaftlichen Gesellschaft und des Vereins Ordnung der Wissenschaft. 13

14 PERSONAL Wissenschaftliche Mitarbeiter Die Direktoren des ZAAR werden von einem Stab wissenschaftlicher Mitarbeiter unterstützt. Abteilung I: Abteilung II: Ref. iur. Thomas Bauer (bis März) Ass. iur. Dommermuth-Alhäuser Ass. iur. Eva Heup PD Dr. Sebastian Kolbe (seit Oktober) Ass. iur. Julia Pfrogner Stipendiaten: Dr. iur. Clemens Latzel Dr. iur. Christian Picker Ref. iur. Stephanie Amschler (bis März) Ref. iur. Felix Berding Ass. iur. Felisa Frey Ref. iur. Sabrina Geißendörfer (bis September) Ass. iur. Sabrina Pechtold (seit Dezember) Ass. iur. Martina Reiser Abteilung III: Ref. iur. Felix Aiwanger (seit Oktober) Ref. iur. Isabel Jost (seit Oktober) Ref. iur. Reimo Richarz Ass. iur. Thomas Rothballer (seit Februar) Ass. iur. Dirk Selzer 14

15 PERSONAL Studentische Hilfskräfte Zur Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit sind insgesamt 16 studentische Hilfskräfte am ZAAR angestellt. Gastwissenschaftler Bis April war Professor Kenji Takahashi von der Rissho University in Tokio für einen einjährigen Forschungsaufenthalt zu Gast am ZAAR. Im Rahmen der Vortragsreihe referierte er im November 2013 zur Arbeitnehmerüberlassung im japanisch-deutschen Vergleich. Am 27. Feburar fand mit ihm das Symposium Tarifeinheit oder Tarifpluralität Vergleich zwischen Japan, Korea und Deutschland" statt (s. Veranstaltungen). 15

16 PERSONAL NICHTWISSENSCHAFTLICHES PERSONAL FORSCHUNGSPROJEKTE Kaufmännische Geschäftsführung Die administrative Abteilung wird von Frau Dipl.-Kulturwirtin Heidemarie Pinter geführt. Sie ist außerdem für das Veranstaltungsmanagement zuständig. Das ZAAR übt seine Forschungstätigkeit durch auf längere Zeit angelegte Forschungsprojekte und aktuelle Veröffentlichungen aus. Bibliothek Die Leitung der Bibliothek hat Frau Dipl.-Bibliothekarin Romy Eiselt inne. Sie wird unterstützt von Frau Dipl.- Bibliothekarin Ulrike Gettins und Frau Katrin Wörner. Mit Herrn Paul Brouwer, Frau Marion Ertl, Frau Manuela Grande und Frau Monika Tiemann kümmern sich vier Aufsichtskräfte um den Bibliotheksempfang. EDV Der EDV-Bereich wird von Herrn Arthur Rehak geleitet. Ihm steht Herr Kiril Sybin zur Seite. Sekretariate Das Sekretariat von Abteilung I und der kaufmännischen Geschäftsführung ist besetzt durch Frau Regina Neumair. Das Sekretariat der zweiten Abteilung wird geführt von Frau Cornelia Sebode, zu deren Aufgabenbereich auch die Redaktion der EuZA und der ZAAR Veröffentlichungen gehört. Frau Andrea Angleitner ist die Sekretärin der dritten Abteilung. Abteilung I Arbeitsrechtsmissbrauch Arbeitsstrafrecht Betriebsratsvergütung Compliance im kollektiven Arbeitsrecht Gelenkte Privatautonomie Governance der Genossenschafts Haftung von Einigungsstellenmitgliedern Leistungsbestimmung nach 315 ff BGB Lohnzahlung durch Dritte Minderheitenschutz in der Betriebsverfassung Mitbestimmungs- und Beteiligungsverhandlungen nach dem SEBG Tarifvertragsrecht nach dem geänderten TVG Unionsrechtlicher Vertrauensschutz Vertragsstrafe nach 339 BGB Werkverträge und Unionsrecht Abteilung II Europäische Grund- und Menschenrechte (GRCh, EMRK, ESC) und das Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten Koalitionsfreiheit im Recht der EMRK und der Grundrechte-Charta Internationales Gesellschaftsrecht und Mitbestimmung im Unternehmen Auswirkungen der Grundfreiheiten auf das Gesellschaftsrecht und die Mitbestimmung Europa- und verfassungsrechtliche Fragen des Befristungsrechts Rechtsfragen grenzüberschreitender Betriebsverlagerungen 16

17 FORSCHUNG Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen Arbeitsrecht (laufend) Grundfragen der Tarifeinheit im Recht der EU und der Mitgliedstaaten Internationales Arbeitsvertragsrecht im Vereinigten Königreich Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vereinigten Königreich Betriebsübergang und Auflösung von Arbeitsverhältnissen Deutsch-türkische Rechtsvergleichung im Arbeitsrecht (insbesondere Tarifrecht, Kündigungsrecht) Rechtsprechung des EuGH zum Internationalen Zivilverfahrensrecht (laufend) Internationales Privatrecht der unerlaubten Handlung (unter Einschluss der Arbeitnehmerhaftung und des Arbeitskampfrechts) Culpa in contrahendo im Internationalen Privat- und Prozessrecht Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland und Japan Arbeitsgerichtsbarkeit in England (im Rahmen eines Gesamtprojekts zur Streitentscheidung im Arbeitsrecht) Französisches Arbeitskampfrecht im Vergleich zum deutschen Recht Verschränkung von Zivil- und Verwaltungsrecht im französischen Arbeitsrecht Dreiecksbeziehungen und Durchgriffshaftung im Arbeitsrecht der USA Internationales Arbeitskampfrecht nach der Rom II-Verordnung Grundfragen des englischen Arbeitskampfrechts (im Vergleich zum deutschen Recht unter Berücksichtigung der EMRK) Schwerpunktthema portugiesisches Arbeitsrecht (Flexibilisierung, Betriebsübergang, Beendigung von Arbeitsverhältnissen) Dokumentation arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung im Vereinigten Königreich, in Frankreich und Spanien Abteilung III Arbeitskampfrecht Kommentierung zum Arbeitnehmerhaftungsrecht und zum Anspruchsübergang im Sozialrecht Tarifvertragsrecht rechtspolitische Fragen Mindestlöhne Kollektivarbeitsrechtliche Gestaltung von Arbeitskampfregeln Kommentierung zum Recht des Europäischen Betriebsrats Pflichtverletzung im Leistungsstörungsrecht Schadensbemessung bei der Störung unternehmerischer Tätigkeit Betriebliche Arbeitnehmervertretung in Polen Altersvorsorge auf Betriebsebene Insolvenzarbeitsrecht Antidiskriminierungsrecht und berufliche Anforderungen Rentenversicherungspflicht von Freiberuflern Europäisches Sozialrecht 17

18 FORSCHUNG VERÖFFENTLICHUNGEN Band 36: Neue Tarifrechtspolitik? Dokumentation des 11. ZAAR-Kongreß (ISBN ) Publikationen des ZAAR Verlags Das ZAAR lebt von der Veröffentlichung seiner Forschungsergebnisse. Damit die Publikation größerer Werke wie Monographien oder Kongressberichte schnell und qualitätsgerecht erfolgen kann, wurde der ZAAR Verlag gegründet. Im ZAAR Verlag werden die ZAAR Schriftenreihe sowie die ZAAR Beiträge zum Arbeitsrecht veröffentlicht. ZAAR Schriftenreihe mit folgenden Beiträgen: Wolfgang Hromadka: Die Quadratur des Dreiecks Die Koalitionsfreiheit im Spannungsfeld der Interessen von Unternehmer, Arbeitnehmern und Funktionsgruppen Martin Franzen: Betriebsweite Verbindlichkeit von Tarifverträgen als Lösung der Tarifeinheit? Volker Rieble: Stärkung der Tarifbindung durch erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung Richard Giesen: Verschärfte Anforderungen an die Tariffähigkeit Abbo Junker: Europäische Prägung des Arbeitsrechts? In der von den Professoren Giesen, Junker und Rieble herausgegebenen ZAAR Schriftenreihe (ISSN ) werden Tagungsberichte, überdurchschnittliche Dissertationen sowie Habilitationen veröffentlicht sind darin folgende Bände erschienen: Band 35: Compliance im kollektiven Arbeitsrecht Dokumentation der 5. ZAAR-Tagung (ISBN ) mit folgenden Beiträgen: David Barst: (Kollektives) Arbeitsrecht in der Compliance-Praxis Christian Fischer: Compliance- Verantwortung und Koalitionsfreiheit Barbara Reinhard: Betriebsratsbegünstigung als Compliance-Problem des Arbeitgebers Ulrich Sittard: Der Betriebsrat als Compliance- Agent oder Compliance-Verhinderer? Die Rolle des Betriebsrats bei Internal Investigations, Arbeitnehmerüberlassung und Lohnmitbestimmung ZAAR Beiträge zum Arbeitsrecht In der Reihe ZAAR Beiträge zum Arbeitsrecht (ISSN ), deren Herausgeber ebenfalls die drei ZAAR-Direktoren sind, wurde 2014 der Bericht zum zehnjährigen Bestehen des ZAAR veröffentlicht: Band 5: Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht - Zehnjahresbericht 2004 bis 2013 (ISBN ) 18

19 FORSCHUNG Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht (EuZA) Die Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht (ISSN ), die als wissenschaftliche Archivzeitschrift für europäisches, internationales und ausländisches Arbeitsrecht konzipiert ist, wird seit Anfang 2008 in der Abteilung II des ZAAR produziert und erscheint im Verlag C.H. Beck (München). Sie bietet ein Forum für einen europaweiten wissenschaftlichen Dialog über das Arbeitsrecht, wobei ein besonderer Fokus auf aktuellen Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und der EuGH-Rechtsprechung liegt. Die Zeitschrift erscheint jährlich in vier Einzelheften zu rund 160 Seiten. Der Untertitel European Journal of Labour Law unterstreicht, dass Deutsch und Englisch gleichberechtigte Arbeitssprachen der Zeitschrift sind. Zu den Herausgebern gehören neben den ZAAR-Professoren Junker und Rieble die Professoren Martin Franzen (München), Sebastian Krebber (Freiburg), Monika Schlachter (Regensburg) und Robert Rebhahn (Wien). Monographien und Kommentierungen Professor Dr. Abbo Junker Grundkurs Arbeitsrecht, 13. Aufl. (2014) Vertragsgestaltung, 4. Aufl. (2014) [mit Kamanabrou] Professor Dr. Richard Giesen Kommentierung des Insolvenzarbeitsrechts ( Vor 113, 113, 114, InsO), in: Henckel/ Gerhardt (Hg.), Jaeger, Großkommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 2014 Kommentierung der 1 [zusammen mit Waas], 3-13 TVG, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Udsching Beck scher Online-Kommentar (wird vierteljährlich aktualisiert) Kommentierung des Gesetzes über die Europäischen Betriebsräte (EBRG), SGB VII und 116 SGB X in: Henssler/Kalb/Willemsen (Hg.), Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage (2014) Professor Dr. Volker Rieble Kommentierung der BetrVG, in: Dornbusch/Fischermeier/Löwisch (Hg.), Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, 6. Auflage (2014) S [Neuauflage von 2012/3] Entgeltumwandlung, 3. Auflage 2014 [mit Hanau/ Arteaga/Veit] Grundlagen, S [Neuauflage von 2006/2] 19

20 FORSCHUNG Aufsätze und Beiträge zu Sammelwerken Professor Dr. Richard Giesen Für einen Abschied vom Gebot der Rechtsquellenklarheit, NZA 2014, 1-6 Richterrechtsänderndes Richterrecht Tarifvertrags rechtsprechung zwischen Stringenz und Beliebigkeit RdA 2014, 78 Besprechung von Rolfs, Selbständigkeit und Ab hängigkeit der Dogmatik des Sozialrechts, 12. Sozialrechtslehrertagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes e.v. Berlin 2012, NZS 2014, Rechtliche Fragen des Einsatzes arbeitsmarktpolitischer Instrumente zur Krisenbewältigung, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes, Bd 64, Was tun mit Feierabendstraftätern, Fachanwalt Arbeitsrecht 2014,65 Rechtsetzung durch Rechtsprechung Auswirkungen am Beispiel der Tarifeinheit, Veröffentlichungen der Walter-Raymond-Stiftung der BDA, Band 54, Weggucken, Fachanwalt Arbeitsrecht 2014,129 Abgeltung des Urlaubsanspruchs, Fachanwalt Arbeitsrecht 2014, 231 Tarifeinheit gesetzlich verankern, Gewerkschaftsspiegel, Nr. 3/2014 Verschärfte Anforderungen an die Tariffähigkeit, ZAAR Schriftenreihe, Band 36, Professor Dr. Abbo Junker Der Gerichtsstand für Vertragsklagen nach der Brüssel I-Verordnung im Licht der neueren EuGH- Rechtsprechung, FS Martiny (2014), S Arbeitsverträge im Internationalen Privat- und Prozessrecht, FS Gottwald (2014), S Vorvertragliche Haftung im deutschen und europäischen Recht, FS Köhler (2014), S Koalitionsfreiheit und Streikrecht im öffentlichen Dienst nach der Rechtsprechung des EGMR Eine Skizze, FS Wank (2014), S Wettbewerbsfähigkeit durch Flexibilität Anforderungen und Perspektiven für Unternehmen und Beschäftigte, in: Walter-Raymond-Stiftung (Hg.), Zukunft der Arbeit: Perspektiven und Herausforderungen im internationalen Wettbewerb (2014), S Europäische Prägung des Tarifrechts? in: Giesen/ Junker/Rieble (Hg.), Neue Tarifrechtspolitik?, 11. ZAAR-Kongress (2014), S Europäische Vorschriften zum Tarifvertrag, EuZA 7 (2014), 1-16 Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2013, RIW 2014, 2-15 Europäische Vorschriften zur Kündigung, EuZA 7 (2014), Tagungsbericht: 4. Türkisch-deutsches Arbeitsrechts symposion am in Istanbul, EuZA 7 (2014), Tagungsbericht: 5. Türkisch-deutsches Arbeitsrechtssymposion am 19. und an der Universität Kayseri, EuZA 7 (2014), Professor Dr. Volker Rieble Schnelle Mitbestimmungssicherung gegen die SE, BB 2014, Stärkung der Tarifbindung durch erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung, in: Giesen/Junker/ Rieble (Hg.), Neue Tarifrechtspolitik? (2014), S Zeitarbeitsverbot im Streik, FS Wank (2014) S Missbräuchliche Vertragsstrafe, FS Köhler (2014) S Wissenschaftsredlichkeit durch ethische Selbstlenkung oder rechtlichen Zwang? In: Demko/ Brudermüller (Hg), Forschungsethik (2014) S Sondertarifrecht des Handwerks, Gewerbearchiv 2014, Lohnwucher, ZfA 2014, [mit Picker] Dienliches Denken für Dirigenten, aviso 2014/2, Fallenlassen einzelner Streikforderungen, BB 2014, Tendenz-SE, AG 2014, Berufsverbot für [Dr.] Annette Schavan, aviso 2014/1, Mitbestimmung in komplexen Betriebs- und Unternehmensstrukturen, NZA Beilage 1/2014, Plagiatverjährung. Zur Ersitzung des Doktorgrades, OdW 2014,

21 FORSCHUNG Mitarbeiter Amschler, Stephanie Fiktion einer Arbeitgeberkündigung ( constructive dismissal ) im englischen Arbeitsrecht, EuZA 7 (2014), Berding, Felix Der Employee Shareholder im englischen Arbeitsrecht, EuZA 7 (2014), Dommermuth-Alhäuser, Daniel Verwerfungsbeschlüsse zur Vereitelung der Verfassungsbeschwerde?, NJW 2014, 2843 Landesgesetze zur Befristung angestellter Hochschulprofessoren BAG vom AZR 843/11, OdW 2014, 89 Frey, Felisa Portugiesisches Arbeitsrecht im Wandel: Folgen der Finanzkrise an ausgewählten Beispielen zur zeitlichen Ausgestaltung der Arbeitsleistung, EuZA 7 (2014), Kolbe, Sebastian Insolvenzgeld bei mehreren Insolvenzereignissen, ZInsO 2014, 2155 Aufsichts- und Arbeitsrecht im KAGB, BB 2014, 707 [mit Klebeck] Latzel, Clemens Soziale Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Richtlinie 2014/24/EU, NZBau 2014, Vorabentscheidungsverfahren und prozedurale Voraussetzungen richterrechtlicher Systembildung, in: Clavora/Garber (Hg.), Das Vorabentscheidungsverfahren in der Zivilgerichtsbarkeit, 2014, S Kartellkontrollprivileg für Tarifverträge als formeller Rahmen eines Unionstarifrechts, EuZW 2014, [mit Serr] Ewige Ungleichbehandlung? Zur Drittelmitbestimmung nach Gründungszeit, AG 2014, Kein Vorlageverbot, JZ 2014, Social Judgement Rule soziale Rechtfertigung der Duldung von Rechtsverstößen, in: Giesen/ Junker/Rieble (Hg.), Compliance im kollektiven Arbeitsrecht, 2014, S Unternehmerische Freiheit als Grenze des Arbeitnehmerschutzes vom Ende dynamischer Bezugnahmen nach Betriebsübergang, RdA 2014, Urlaub von Teilzeitbeschäftigten, EuZA 2014, Picker, Christian Ausnahmsweise Mindestlohn? Das MiLoG und die Praktikanten, NZA 2014, [mit Sausmikat] Lohnwucher, ZfA 2014, [mit Rieble] Niedriglohn und Mindestlohn, RdA 2014, Arbeitsschutz und Mitbestimmung bei häuslicher Telearbeit, ZfA 2013, [mit Rieble] Sausmikat, Philipp Ausnahmsweise Mindestlohn? Das MiLoG und die Praktikanten, NZA 2014, [mit Picker] Selzer, Dirk Die Strafbarkeit des Arbeitgebers bei illegaler Beschäftigung im Lichte der neuen Rechtsprechung des BGH, wistra 2011, S [mit Thum] Arbeitsgerichtliche Tenorierung im Urteil, NZA Beilage 4/2011 S Bericht zur 2. Assistententagung im Arbeitsrecht 27./ , RdA 2013, S Krankheit und Behinderung im Diskriminierungsrecht Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Rechtssachen Ring und Skouboe Werge, EuZA 2014, S Streitwertfestsetzung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, FA 2014, S

22 FORSCHUNG Anmerkungen und Kommentare Mitarbeiter Berding, Felix Nationale Gerichte Im Fokus: Großbritannien: Garden Leave -Klausel Vereinbarung von Bonuszahlungen Beteiligung von Arbeitnehmervertretern bei Massenentlassungen, EuZA 7 (2014), Nationale Gerichte Im Fokus: Großbritannien: Kündigung nach verdeckter Überwachung Anspruch auf Abfindung bei regelmäßiger Gewährung Mobbing durch Äußerungen im Kündigungsschutzprozess, EuZA 7 (2014), Nationale Gerichte Im Fokus: Großbritannien: ETO-reason in der Insolvenz Einstweilige Verfügung bei Garden Leave -Klausel Auflösung von Check-off-Vereinbarungen Gewöhnlicher Arbeitsort nach Brüssel-I Gerichtliche Überprüfbarkeit der Arbeitgeberkündigung, EuZA 7 (2014), Nationale Gerichte Im Fokus: Großbritannien: Sonntagsarbeit und Religionsfreiheit, EuZA 7 (2014), Hurtado Briongos, Franziska Nationale Gerichte Im Fokus: Spanien: Lohnanspruch bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung Anspruch des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfall Verfahren für kollektivrechtliche Streitigkeiten Kündigung aus disziplinarischen Gründen, EuZA 7 (2014), Nationale Gerichte Im Fokus: Spanien: Vorliegen eines Wegeunfalls Entgeltfortzahlung bei Freistellung eines Betriebsratsmitglieds Kürzung der Jubiläumsprämie bei Altersteilzeit Restaurantgutscheine als Arbeitsentgelt Kündigungsschutz eines Arbeitnehmervertreters, EuZA 7 (2014), Nationale Gerichte Im Fokus: Spanien: Kündigungsschutzklage bei formnichtiger Kündigung Liquidität des Arbeitgebers keine Kündigungsvoraussetzung Befristete Arbeitsverhältnisse von Radsportprofis Ungleichbehandlung durch Tarifvertrag Aufhebung eines Schiedsspruchs in einem Tarifstreit, EuZA 7 (2014), Klaiber, Christina Nationale Gerichte Im Fokus: Frankreich: Frist zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers Einberufung der Betriebsausschusssitzungen Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertretungskandidaten Ansprüche der Gewerkschaft beim Betriebsübergang, EuZA 7 (2014), Nationale Gerichte Im Fokus: Frankreich: Zugriff auf die Inhalte eines USB-Sticks in Abwesenheit des Arbeitnehmers Konsultation der Belegschaftsvertreter bei Entlassungen, EuZA 7 (2014), Nationale Gerichte Im Fokus: Frankreich: Teilbetriebsübergang und Arbeitnehmer-vertretung Höhe der Abfindung bei Kündigung Ernennung eines Gewerkschaftsdelegierten, EuZA 7 (2014), Reiser, Martina Nationale Gerichte Im Fokus: Großbritannien: Beteiligung von Arbeitnehmervertretern bei Massenentlassungen Das Recht des Arbeitnehmers auf eine faire und angemessene Behandlung, EuZA 7 (2014), Nationale Gerichte Im Fokus: Großbritannien: Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Auslagerung von Dienstleistungen Mittelbare Haftung des Arbeitgebers für Belästigungen am Arbeitsplatz Sterbegeld nach ungerechtfertigter Kündigung Gebot der Entgeltgleichheit in unterschiedlichen Betrieben, EuZA 7 (2014), Sälzer, Viola Nationale Gerichte Im Fokus: Frankreich: Verfassungswidrigkeit des Versicherungszwangs Kündigung durch Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz Mitarbeiterbewertung nach Quoten, EuZA 7 (2014), Nationale Gerichte Im Fokus: Frankreich: Keine Bedenkzeit vor Unterschrift eines Aufhebungsvertrags Strafbarkeit wegen betriebsfremder Nutzung der Arbeitszeit Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, EuZA 7 (2014),

23 FORSCHUNG Spieß, Matthias Nationale Gerichte Im Fokus: Spanien: Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs, EuZA 7 (2014), 119 Stöckert, Susanna Nationale Gerichte Im Fokus: Frankreich: Tarifstreit Aufteilung des Trinkgelds durch den Arbeitgeber Verjährungsbeginn von Gehaltsansprüchen, EuZA 7 (2014), sler und Schüren] Neue Schriften zum Zivilrecht (Nomos Verlag), seit 2005 [mit Berger, Bork, Dauner-Lieb, Drexl und Looschelders] ZAAR Schriftenreihe, seit 2006 Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZfA), seit 2007 Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht (EuZA)/ European Journal of Labour Law (EJLL): Schriftleitung, seit 2008 Rechtswissenschaft Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung (Nomos Verlag), Mitherausgeber seit 2010 Varia Professor Dr. Richard Giesen Professor Dr. Abbo Junker Buchbesprechung: Katrin Merhof, Der internationale und innerstaatliche Schutz von Arbeitnehmerrechten in der kolumbianischen Blumenindustrie Recht und Rechtswirklichkeit, EuZA 7 (2014), Professor Dr. Volker Rieble Wie der Staat unliebsame Gewerkschaften bändigt, F.A.S , S. 18 Die Burka, F.A.S , S. 29 Helm auf! F.A.S , S. 42 Respekt? F.A.S , S. 37 Tarifgleichschaltung, F.A.S , S. 21 Bürger Edathy, F.A.S , S. 41 Schriftenreihe Forum Arbeits- und Sozialrecht [mit Konzen und Jacobs] Beck scher Online-Kommentar Arbeitsrecht [mit Rolfs, Kreikebohm und Udsching] Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht [mit Rolfs, Kreikebohm und Udsching] Arbeitsrecht Kommentar, XXI (2008) [mit Rolfs, Kreikebohm und Udsching] Schwerpunktkommentar Sozialrecht SGB II, SGB III, SGB VIII, SGB XII, XXXV (2008) [mit Rolfs, Kreikebohm und Udsching] ZAAR Schriftenreihe, seit 2009 Professor Dr. Volker Rieble ZAAR Schriftenreihe, seit 2004 Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht (EuZA)/ European Journal of Labour Law (EJLL), Mitherausgeber seit 2008 Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ), Mitherausgeber seit 2008 Herausgeberschaften Mitarbeiter Professor Dr. Abbo Junker Latzel, Clemens/Picker, Christian Neue Arbeitswelt, 2014 Schriften zum Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht (Peter Lang Verlag), seit 1997 Schriften zum Internationalen und vergleichenden Privatrecht (Peter Lang Verlag), seit 2001 Studien zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht (Nomos Verlag), seit 2005 [mit Franzen, Hens- 23

24 KONGRESSE Zwei große Veranstaltungen prägen 2014 den Veranstaltungskalender des ZAAR. Der ZAAR-Kongreß im Mai wurde bereits zum elften Mal veranstaltet. Die ZAAR-Tagung fand im September insgesamt zum sechsten Mal und nach 2010 und 2012 zum dritten Mal in Hamburg in Zusammenarbeit mit Professor Dr. Matthias Jacobs an der Bucerius Law School statt. Die Teilnehmer hatten jeweils Gelegenheit sich intensiv mit einem arbeitsrechtlichen Thema auseinanderzusetzen. Referenten aus unterschiedlichen Bereichen des Arbeitsrechtslebens beleuchteten die Generalthemen Neue Tarifrechtspolitik? sowie Entgrenzter Arbeitskampf? von verschiedenen Seiten und boten dem Publikum im Anschluss ausreichend Möglichkeit zur Diskussion. Die ausführlichen Tagungsberichte zu den beiden Veranstaltungen erscheinen im Rahmen der ZAAR Schriftenreihe. 11. ZAAR-Kongreß Neue Tarifrechtspolitik? Das Tarifrecht ist in den Fokus der Großen Koalition gerückt. Die Präambel des Koalitionsvertrags formuliert: (...)Tarifautonomie, Tarifeinheit und Mitbestimmung sind für uns ein hohes Gut. (...). Die staatliche Verbindlichstellung von Tarifverträgen soll ausgeweitet werden. Ob eine verstärkte Tarifgeltung durch erleichterte Allgemeinverbindlicherklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz, sowie der erweiterte Spielraum für Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, auch die Tarifautonomie stärken wird, wird kontrovers diskutiert. Tarifeinheit? darauf warten einige Branchen schon länger. Die verfassungsrechtlichen Grenzen eines solchen Vorgehens sind jedoch nach wie vor umstritten. Im Rahmen der Einführung des Mindestlohns wird über tarifrechtsrelevante Übergangs- und Abstimmungsregelungen nachgedacht. Schließlich sorgt auch die Rechtsprechung des EuGH ( Alemo-Herron ) für Klärungsbedarf im Umgang mit dynamischen Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge. Stellt dies den Beginn einer neuen Tarifrechtspolitik dar? Unter dieser zentralen Frage fand am 9. Mai der 11. ZAAR-Kongreß statt. 24

25 I. Die Quadratur des Dreiecks Die Koalitionsfreiheit im Spannungsfeld der Interessen von Unternehmer, Arbeitnehmern und Funktionsgruppen Professor Dr. Dr. h.c. Wolfgang Hromadka (Universität Passau) möchte mit seinem Eröffnungsvortrag vor allem Impulse für die weitere Diskussion setzen. Zu Beginn stellte er klar, dass er den Grundsatz der Tarifeinheit für verfassungsgemäß halte. Darauf werde er an dieser Stelle jedoch nicht näher eingehen, da dazu bereits alle Argumente vorlägen. Nachdem BVerfG und BAG diesen Grundsatz über Jahrzehnte ebenso bewerteten, wäre eine Erörterung wie sich das Verständnis von Art. 9 Abs. 3 GG geändert hatte für die Akzeptanz des Urteils des dritten Senates wünschenswert gewesen. Unabhängig hiervon müssten die Interessen der Minderheiten aus Fairnessgesichtspunkten berücksichtigt werden. Grundlage dieses Vortrags sei der Koalitionsvertrag und somit der Grundsatz der Tarifeinheit unter Zugrundelegung des betriebsbezogenen Mehrheitsprinzips. Es sollen keine alternativen Lösungen vorgeschlagen und auch nicht der Status Quo analysiert werden. Insbesondere wegen der leichten Feststellbarkeit hätte er den Spezialitätsgrundsatz vorgezogen. Er wolle dennoch von dem Koalitionsvertrag insofern abweichen, als der Bezugspunkt des Mehrheitsprinzips richtigerweise nicht der Betrieb, sondern der Tarifbezirk sein müsse. Für ihn sei die Koalitionsfreiheit kein Selbstzweck, sondern über die Tarifautonomie das Mittel für eine sinnvolle Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens. Im Rahmen einer gesetzlichen Regelung der Tarifmehrheit im Betrieb müssten daher die Interessen von Unternehmer, Arbeitnehmer und Belegschaftsgruppen zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. Die Ziele einer sinnvollen Personal- und Sozialpolitik, einer angemessenen Beteiligung der Arbeitnehmer an der Tarifautonomie sowie die Ausgestaltung eines Tarifeinheitsgesetzes seien legitim und zu beachten. Ansätze, die das Problem der Tarifpluralität durch entsprechende Software lösen wollten, verkennen das wirkliche Problem: das Bedürfnis nach einem stimmigen rationalen Lohnfindungssystem. Bevor Hromadka seinen Vorschlag zur Tarifeinheitsregelung vorstellte, ging er der Frage nach, welche anderen Möglichkeiten bestehen, eine Tarifeinheit zu schaffen. Denkbar seien hier ein, wie in den 70-iger Jahren ausführlich, aber ergebnislos diskutiertes Koalitionsgesetz, welches die Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft regelt und Vorgaben für die innergewerkschaftliche Struktur enthält. Trotz des starken Eingriffs in Organisations- und Koalitionsfreiheit könnte die Tariffähigkeit weiter davon abhängig gemacht werde, dass die Koalition die Belegschaftsstruktur abbilde. Letztlich sei auch eine Koppelung an die Durchsetzungskraft der Koalition denkbar. Nach diesen Ausführungen kehrte er zur Tarifpluralität zurück. Der Schutz der Minderheitsinteressen könne unmittelbar durch eine zwingende Zusammenarbeit der Gewerk-schaften erreicht werden. Dies habe den Vorteil, dass die Konflikte an ihrem Entstehungsort gelöst werden. Andererseits sei auch eine mittelbare Lösung durch Einbeziehung des Arbeitgebers möglich. Letztere ist in zwei grundlegend verschiedenen Modellen denkbar: dem, der aktuellen Praxis entsprechenden, deutschen und dem angloamerikanischen. Gemäß dem deutschen System könne jede Gewerkschaft den Arbeitgeber jederzeit zu Tarifverhandlungen auffordern. Im angloamerikanischen System besteht dagegen nur dann eine Verhandlungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Tarifvertrag später anwendbar sein wird. Das angloamerikanische System passe nicht, da es zu stark auf Haustarifverträge zugeschnitten sei. Daher sei das deutsche Modell in gewissen Punkten zu modifizieren: Die Minderheitsgewerkschaft muss das Recht haben ihre Forderungen vorzutragen, wobei gleichzeitig der Arbeitgeber verpflichtet sein müsse diese Forderung im Rahmen der Tarifverhandlung mit der Mehrheitsgewerkschaft einzubringen. Weiter müssten die Minderheitsgewerkschaften zeitnah über den Verhandlungsstand informiert werden. Eine mögliche Sanktion im Fall der Verletzung dieser Pflichten wäre nach dem Referenten die Unwirksamkeit des Tarifvertrages oder aber die automatische Umsetzung der Minderheitsforderungen. Ebenso sei es denkbar, die Minderheitsgewerkschaften über eine besonders ausgestaltete Schlichtung zu beteiligen. Abschließend gab der Referent zu bedenken, dass bei 25

26 jeder Lösungsfindung zu berücksichtigen sei, dass hier ein äußerst komplexes Gesamtgefüge vorliege, bei welchem bereits die Modifikation eines einzigen Elementes weitreichende Folgen habe. II. Betriebsweite Verbindlichkeit von Tarifverträgen als Lösung der Tarifeinheit? Nachdem Vortrag zur Konzeption des Koalitionsvertrags, stellte Professor Dr. Martin Franzen (Ludwig- Maximilians-Universität München) im Folgenden einen eigenen Lösungsvorschlag vor. Zunächst arbeitete der Referent das Regelungsproblem der Tarifeinheit heraus. Es sei fraglich, ob jede Tarifpluralität auflösungsbedürftig sei. Ausgangspunkt sei das deutsche Modell, welches die Tarifbindung von der Mitgliedschaft abhängig mache ( 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Demgegenüber begründen zahlreiche andere Mitgliedsstaaten der EU die Tarifvertragsbindung allein über den Arbeitgeber. Dabei betonte Franzen, dass die Segmentierung der Belegschaft in verhandlungsstarke und verhandlungsschwache Gruppen ein Bedürfnis nach Tarifeinheit zur Konfliktvermeidung begründe. Die Gesetzliche Konzeption des TVG führe hingegen zur Tarifpluralität. Der durch das BAG früher vertretene Grundsatz der Tarifeinheit stellte somit eine Rechtsfortbildung contra legem dar. Die dadurch erfolgende Verdrängung von an sich wirksamen Tarifverträgen unterlag nämlich erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht von Professor Hromadka, welcher die Tarifeinheit im geltenden System verficht, hält Franzen den Grundsatz der Tarifeinheit im deutschen System für einen Fremdkörper. Dies folge schon aus 3 Abs. 1 TVG. Der Grundsatz der Tarifeinheit konterkariere im System der mitgliedschaftlichen Anknüpfung der Tarifwirkungen die gesetzliche Grundentscheidung. Daher sei die Normierung eines Tarifeinheitsgesetzes im geltenden System schwer realisierbar. Im Zentrum des zur Disposition gestellten Vorschlags steht ein Systemwechsel hin zur betriebsweiten Erga- Omnes-Wirkung. Danach soll die Tarifbindung künftig nur noch von der Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers abhängen. Im Übrigen seien aber nur geringe Änderungen des aktuellen Gesetzes erforderlich. Zu ändern wären insbesondere 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 TVG. Weiter müssten Kollisionsnormen geschaffen werden. Diesbezüglich schlägt der Referent die Normierung des Sachnäheprinzips der Rechtsprechung vor. Folge dieses Systemwechsels sei, dass alle Arbeitnehmer eines Betriebs, auch die nicht organisierten unter den Tarifvertrag fallen. Der Referent betonte die Komplexität der Thematik. Auch sein System sehe sich Einwänden ausgesetzt. Der gewichtigste Einwand sei, dass der Anreiz für einzelne Arbeitnehmer zum Gewerkschaftsbeitritt entfalle. Diesbezüglich gab er zu bedenken, dass bereits eine rückläufige Tendenz bestehe und daher der Systemwechsel für die Schwächung der Gewerkschaften keine neue Qualität aufweise. Den Einwand, dass die Beschäftigungschancen von nichtorganisierten Arbeit-nehmern reduziert würden, halte er für nicht tragend, da bereits nach aktueller Gesetzeslage jederzeit ein Gewerkschaftsbeitritt und somit direkte Tarifvertragsgeltung möglich sei. Außerdem werden bereits jetzt in der Praxis nichtorganisierte Arbeitnehmer meist durch Bezugnahmeklauseln den Tarifverträgen unterstellt. Diese Praxis wird auch nicht durch eine inhaltliche AGB-Kontrolle abgemildert. Somit sei keine fundamentale Änderung zu erwarten. Weiter müsse die hinreichende Legitimationswirkung des Tarifvertrags genau analysiert werden. Dabei sei insbesondere der Wegfall der Legitimation durch den rechtsgeschäftlichen Verbandsbeitritt der Arbeitnehmer ein wichtiger Einwand, da die Gesetzgebung in einem größeren Umfang nicht außerstaatlichen Institutionen überlassen werden dürfe. Er meine, dass als Legitimitätsbrücke der Verbandsbeitritt des Arbeitgebers in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und der gesetzlichen Anordnung der Tarifwirkung genüge. Abrundend wurde in einem Exkurs das inzwischen durch Professor Rieble wiederlegte Konzept der eingeschränkten Erga- Omnes-Wirkung von Kamanabrous erörtert. Abschließend erfolgte ein Vergleich der geltenden Regelung mit dem hier vorgeschlagenen System der betriebsweiten Verbindlichkeit. Der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung des Tarifvertragssystems eine Wahlmöglichkeit zwischen beidseitiger Verbandsbindung der Arbeitsvertragsparteien oder einseitiger des Arbeitgebers. Diese müsse dann nach der Rechtsprechung des BVerfG konsequent umgesetzt werden. Die Verwirklichung der Tarifeinheit erfordere einen gleich- 26

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