Datenschutz in den Frühen Hilfen Sind Frühe Hilfen Kinderschutz?

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1 Technische Universität Berlin Datenschutz in den Frühen Hilfen Sind Frühe Hilfen Kinderschutz? Angela Smessaert Frühe Hilfen und Gesundheit, Fachtagung am 7. Mai 2014 in Bad Salzungen 1

2 Einführung Die zugrunde liegenden Gedanken von Datenschutz und Kinderschutz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 2

3 Rechtlicher Grundlage für Kinderschutz Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obligende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (Art. 6 Abs. 2 GG, 1 Abs. 2 SGB VIII) deshalb gilt: abgestuftes Wirken im Wächteramt 1. allg. Unterstützung durch Elternbildungs- und Hilfsangebote 2. auch bei gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung wird Mitwirkung der Eltern eingefordert ( 8a SGB VIII) 3. nur bei Kindeswohlgefährdung UND wenn die Personensorgeberechtigen nicht zur Abwendung bereit oder in der Lage sind ist Eingriff ins Elternrecht möglich ( 1666 BGB) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 3

4 Idee des Datenschutzes: Schutz der Vertrauensbeziehungen beim Helfen Recht auf informationelle Selbstbestimmung Muss der Klient damit rechnen, dass seine Äußerungen... Dritten zugänglich gemacht werden, so wird er regelmäßig gar nicht erst bereit sein, von den Möglichkeiten sich beraten zu lassen, Gebrauch zu machen. Darüber hinaus kann er vom Berater wirksame Hilfe nur erwarten, wenn er sich rückhaltlos offenbart....die grundsätzliche Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Klienten ist deshalb... Grundlage für die funktionsgerechte Tätigkeit der Beratungsstelle. BVerfG, Beschl. v , NJW 1977, 1489 Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 4

5 Idee des Datenschutzes: Schutz der Vertrauensbeziehungen beim Helfen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Königsweg durch Einwilligung der Betroffenen Grenze, wo Grundrechte anderer überwiegen (z.b. Kindeswohl) als funktionaler Schutz der Hilfsbeziehung durch die Gewährung eines Vertrauensschutzes deshalb gilt: nicht Kinderschutz geht vor Datenschutz, sondern Kinderschutz braucht Datenschutz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 5

6 Einführung Die Rolle der Frühen Hilfen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 6

7 Frühe Hilfen im BKiSchG Durch das BKiSchGerfolgte bundesgesetzliche Verankerung der Netzwerke für Frühe Hilfen ( 1-3 KKG, u.a. 81 SGB VIII, 4 SchKG) Gesetzgeber beschreibt die Frühen Hilfen als Vorhaltung eines frühzeitigen, koordinieren und koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Legaldefinition in 1 Abs. 4 KKG) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 7

8 Frühe Hilfen im BKiSchG ABER handelt es sich bei den Frühen Hilfen überhaupt um ein Instrument des Kinderschutzes? Prävention statt Intervention Selbstverständnis frühe Förderung guter Verläufe? frühe Verhinderung schlimmer Verläufe? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 8

9 Frühe Hilfen und Kinderschutz Zielgruppe der Frühen Hilfe wird anhand besonderen Lebenslage besimmt ( Kindeswohlgefährdung) Der Unterstützungsbedarf kann je nach Einzelfall von allgemeinen Informationen bis hin zu konkreten Hilfen in spezifischen Situationen reichen Eine Fokussierung auf den Kinderschutz verengt & entfremdet die Spezifik der Angebote Früher Hilfe Vernetzungals Merkmal der Frühen Hilfen ist zu unterscheiden von der Zusammenarbeit in Einzelfall der Kindeswohlgefährdung! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 9

10 Frühe Hilfen und Kinderschutz Herausforderung: KEINE soziale Hilfebeziehung OHNE Vertrauensschutz KEINE Kooperation OHNE Austausch von Informationen Wie können bzw. dürfen die Netzwerke Früher Hilfen genutzt werden? Wie gestaltet sich die KooperaIon zwischen den Netzwerkpartnern? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 10

11 Kinderschutz und Datenschutz Unterschiedliche Datenschutzbestimmungen für die verschiedenen Akteure in den Frühen Hilfen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 11

12 Strafrechtliche Schweigepflicht: 203 StGB Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 12

13 203 StGB: Wortlaut Abs. 1 Wer unbefugtein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Angehörigem einer der in Nr konkret benannten Berufsgruppen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 13

14 203 StGB: Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis? Berufsgruppen nach Abs. 1 Nr. 1 6 u.a. Arzt, Angehörige eines anderen Heilberufs(staatlich geregelte Ausbildung erfordert), Berufspsychologen(staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung), Rechtsanwalt, Ehe-, Familien-, Erziehungs-oder Jugendberatersowie Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle, Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen Erweiterung Abs. 2: u.a. Amtsträger( Amtsgeheimnis ) auch 353b StGB Abs. 3 S.2: Gehilfe & Person in Berufsvorbereitung bei Abs. 1-Person Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 14

15 203 StGB: Geheimnisverrat begeht, wer fremdes Geheimnis = nur beschränktem Personenkreis bekannt & Geheimhaltungsinteresse Bsp.: Angaben zur Person (Alter, Adresse...), Untersuchungsbefunde, Tatsache des Besuchs einer Beratungsstelle, Inhalt der Beratung, Zustand der Wohnung, Verdacht sexuellen Missbrauchs das ihm anvertraut oder sonst bekannt geworden ist als = dienstlich bekannt geworden innerer Zusammenhang entscheidend! offenbart = jedes Mitteilen eines zur Tatzeit noch bestehenden Geheimnisses NICHT bei anonymisierten/pseudonymisierten Daten IdenIfizierungs-/Zuordnungsmöglichkeit? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 15

16 Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 16

17 203 StGB nicht unbefugt bei Einwilligung Gesetzlichen Offenbarungspflichten Anzeigepflicht gem. 138 StGB Zeugnispflicht gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht ( 53ff. StPO oder 238 ZPO) aus Erziehungsrecht der Eltern nach Abwägung des Einzelfalls andere gesetzlich festgelegte Offenbarungspflichten (z.b. für Ärzte aus InfektionsschutzG, GeschlechtskrankheitenG, 3 Abs. 2 ThürFKG zu Früherkennungsuntersuchungen U4-U8),! grundsätzlich zu unterscheiden von gesetzlich festgelegten Übermittlungsbefugnissen (z.b. 68ff. SGB X, 64, 65 SGB VIII)! allgemeinen Rechtfertigungsgründen insb. rechtfertigender Notstand gem. 34 StGB Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 17

18 Königsweg für alle: Einwilligung! fachlichen Hintergrund des Datenschutz ernstnehmen: Subjektstellung des Klienten in Hilfebeziehung Aufklärung und Vertrauensarbeit bei Hilfeübergängen möglichst konkrete, schriftliche Einwilligung ( 4a BDSG, 67b SGB X) KEINE (Vorab-)Pauschaleinwilligungen Welche Daten? Zu welchem Zweck? An wen? bei Minderjährigen ist Einsichtsfähigkeit entscheidend Transparenz, daher: Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne das Wissen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 18

19 Offenbarungspflicht gegenüber PSB = keine unbefugte Offenbarung i.s.d. 203 StGB Rechtlicher Hintergrund: elterliches Erziehungsrecht in Art. 6 Abs. 2 GG Datenschutzinteresse des Kindes / Jugendlichen steht Informationsinteresse der PSB gegenüber Abwägung des Einzelfalles 8 Abs. 3 SGB VIII: Beratung ohne Kenntnis der PSB in Not- und Konfliktlagen (durch BKiSchG: Anspruch!) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 19

20 Rechtfertigender Notstand, 34 StGB: Wortlaut Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahrfür Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägungder widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 20

21 Fallbeispiel 11 Uhr im vollen Wartezimmer einer Kinderarztpraxis: Eine Mutter mit zwei kleinen Kindern kommt wegen einer Husten und Erkältung des älteren Kindes. Die übergewichtige Mutter wirkt wenig gepflegt, sie trägt das jüngere Kind auf dem Arm. Der ältere Junge erscheint schmächtig und blass. Er kann sich zwischen dem Husten kaum verständlich machen, spricht mühsam, wirkt sprunghaft. Die Milchzähne sind in schlechtem Zustand. Er wird abgehört. Es gibt keine Anzeichen ungewöhnlicher blauer Flecken oder andere Hinweise auf Misshandlung. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 21

22 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) im Rahmen des BKiSchGerlassen und seit in Kraft Ziel 4 KKG: Handlungssicherheit durch bundeseinheitliche Norm unter Anknüpfung an 34, 203 StGB, 8a SGB VIII Abs. 1: Werden bestimmten, konkret benannten Geheimnisträgern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 22

23 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung benannte Geheimnisträger 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologenmit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragenin einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeiternoder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen Anknüpfung an 203 StGB (Schweigepflicht) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 23

24 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung Abs. 1: so sollen sie mit dem Kind/Jugendlichen/PSB die Situation erörtern und soweit erforderlich, bei den PSB auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt Abs. 2: Anspruch auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft bei Gefährdungsabschätzung Abs. 3: Befugnis das Jugendamt zu informieren, wenn das Vorgehen zur Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 ausscheidet oder erfolglos ist UND das Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich ist vorab Betroffene informieren (Transparenz!), soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt Anknüpfung an 8a SGB VIII (Kinderschutzverfahren) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 24

25 Einschätzungshilfe 1. Gefährdungseinschätzung - Grad des Gefährdungspotentials ( erforderlich ) sehr niedrig niedrig eher hoch hoch sehr hoch - Grad der Gewissheit ( konkrete Anhaltspunkt ) sehr unsicher unsicher eher sicher sicher sehr sicher 2. Tragfähigkeit der Hilfebeziehung? Datenweitergabe? - Reichen die eigenen berufliche Hilfemöglichkeiten? gut eher gut eher schlecht schlecht sehr schlecht - Ist ein Werben für Inanspruchnahme von Hilfe möglich? gut eher gut eher schlecht schlecht sehr schlecht Quelle: NZFH/DIJuF-Broschüre Datenschutz bei frühen Hilfen, S. 40ff. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 25

26 Verhältnis 4 KKG 10 Abs. 2 ThürFKG 10 Abs. 2 ThürFKG: Im Rahmen ihrer Tätigkeit achten Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-und Jugendpsychotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger auf Hinweise für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern und Jugendlichen. Zeigen sich gewichtige Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung, Misshandlung oder einen Missbrauch des untersuchten Kindes, sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG) ABER hier nicht von Brisanz, da auch nur InformaIonsbefugnis ( -pflicht) EMPFEHLUNG: Orientierung dennoch am konkreteren 4 KKG! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 26

27 Jugendhilferechtlicher Datenschutz - Bindung des öffentlichen Trägers (Jugendamt) durch Gesetz - Bindung freier Träger durch Vereinbarung ( 61 Abs.3 SGB VIII) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 27

28 Hauptprinzipien des Datenschutzes Ausgangspunkt: Recht auf informationelle Selbstbestimmung Datenerhebung grds. beim Betroffenen ( 62 SGB VIII) Erforderlichkeitsgrundsatz Datensparsamkeit und Datenvermeidung Zweckbindung der Daten Transparenz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 28

29 Datennutzung und -Weitergabe Unterscheidung zwischen Normalen Daten anvertrauten Daten 64 SGB VIII 65 SGB VIII = besonderer Geheimnisschutz (inhaltliche Nähe zur Strafrechtlichen Schweigepflicht gem. 203 StGB) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 29

30 Nutzung oder Übermittlung normaler Daten, 64 SGB VIII entsprechend Erhebungszweck Übermittlung darüber hinaus nur soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach 69 SGB X erforderlich ist Nr. 1: für eigene / fremde sozialrechtliche Aufgabenerfüllung(z.B. 8a, Hilfen zur Erziehung, ALG II) Nr. 2: Einschaltung Justiz im Zusammenhang sozialrechtlicher Aufgabenwahrnehmung Nr. 3: Richtigstellung unwahrer Tatsachen-behauptungen im Zusammenhang mit Sozialleistungsverfahren nur wenn dadurch der Erfolg der KJH-Leistung nicht in Frage gestellt wird möglichst anonymisieren/pseudonymisieren(abs. 2a) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 30

31 Datenweitergabe anvertrauter Daten, 65 Abs. 1 SGB VIII S. 1: Sozialdaten, die dem Mitarbeiter... zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertrautworden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden mit Einwilligung(Nr. 1) dem Familiengericht für 8a Abs. 3(Nr. 2) bei Wechsel Fallzuständigkeit, wenn KiWoGef (Nr. 3) an nach 8a hinzugezogene Fachkräftezur Abschätzung des Gefährdungsrisikos (Nr. 4), soweit nicht Möglichkeit zur Anonymisierung/Pseudonymisierung besteht wenn auch nach 203 Abs. 1, 3 StGBWeitergabe zulässig wäre (Nr. 5) insb. rechxerigender Notstand, 34 StGB S. 2: Verlängerter Vertrauensschutz durch Zweckbindung nach Weitergabe Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 31

32 Zusammenfassung Datennutzung und -Weitergabe Unterscheidung zwischen Normalen Daten anvertrauten Daten 64 SGB VIII 65 SGB VIII = besonderer Geheimnisschutz für Erhebungszweck insb. für sozialrechtliche Aufgabenerfüllung, soweit hierdurch der Erfolg der KJH-Leistung nicht in Frage gestellt wird mit Einwilligung innerhalb 8a-Verf.: an das FamG/ iefk/ neu zuständige FK an PSB bei höherem Interesse bei rechtfertigendem Notstand Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 32

33 Datenschutz ernstnehmen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 33

34 Fallbeispiel Eine Familie erhält eine sozialpädagogische Familienhilfe und wird durch ein Team von zwei HelferInnen betreut. Diplompädagogin A möchte ihren Verdacht einer Kindeswohlgefährdung in der nächsten Teambesprechung des Trägers besprechen. Faktoren für Entscheidung: - mit der ebenfalls fallbetreuenden Fachkraft: Nutzen i.s.d. 64 SGB VIII (Team gilt als eine funkionale Stelle ) ok - bei anvertraute Daten i.s.d. 65 SGB VIII UND/ODER Besprechung mit anderen Fachkräften: Weitergabe problemaischer!!! - VORRANGIG: Einwilligung des Betroffenen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 34

35 Anwendung Fallbeispiele aus den Frühen Hilfen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 35

36 Fallbeispiel Die Kindergärtnerin eines zweijährigen Jungen bekommt mit, dass dieser oft starke Bauchschmerzen hat. Untersuchungen beim Kinderarzt verblieben ohne Befund. Sie weiß, dass die Mutter wegen Gewalterfahrungen in ihrer eigenen Kindheit unter Ängsten und Depressionen leidet, eine Therapie aber abgebrochen hat. Die Familiensituation zuhause ist immer angespannter, der Partner arbeitet im Schichtdienst, eine Trennung zeichnet sich ab. Der Junge wirkt zunehmend stiller und verängstigter, er magert ab. Hämatome auf den Oberarmen kann oder wollen die Eltern auf Nachfrage nicht erklären. 8a Verfahren: Gefährdungseinschätzung, Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft, Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Hilfen & einverständlichem Handeln (Einwilligung?), Mitteilung ans JA wäre wegen gegenwärtiger Kindeswohlgefährdung erlaubt ( 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ivm 34 StGB), Transparenz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 36

37 Kinderschutzverfahren als Handlungsleitfaden / Regeln der Kunst Ausgangspunkt: Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Risikoabschätzung Einbeziehung der Betroffenen (PSB / Minderjährigen) Freier Träger: Einbeziehung insoweit erfahrener Fachkraft Beendigung des Verfahrens mangels Kindeswohlgefährdung nein Risikofeststellung ja Dringende Gefahr JA: Unmittelbare Inobhutnahme / Anrufung FamG Freier Träger: Information JA ja nein Ablehnung der Hilfe durch die PSB Abwendung der Kindeswohlgefährdung Annahme der Hilfe durch die PSB Erstellung Schutzplan Angebot bzw. Hinwirken auf Inanspruchnahme einer notwendigen und geeigneten Hilfe Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 37

38 Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft Es besteht ein Anspruch auf fachliche Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe ( 8a Abs. 4 ( 2 a.f.) SGB VIII für Fachkräfte von freien Trägern, 4 KKG für Berufsgeheimnisträger, 8b Abs. 1 SGB VIII für alle, die beruflich in Kontakt mit Minderjährigen stehen) Ziel: Einbeziehung fachlicher Expertise zur Qualifizierung der Entscheidung & Herstellung von Handlungssicherheit Gewährleistungsverpflichtung des Jugendamts Kostenfreiheit! Beratung darf nicht automatisch Meldung entsprechen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 38

39 6 Abs. 2 ThürKitaG Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen und engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Eltern werden durch das pädagogische Fachpersonal auf Angebote der Familienbildung sowie Frühförderung hingewiesen. Dazu kooperieren die Kindertageseinrichtungen mit geeigneten Einrichtungen in ihrem Sozialraum. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 39

40 Fallbeispiel In der Geburtsklinik fällt auf, dass eine junge Mutter beim Umgang mit ihrem Kind ungeschickt ist. Beim Halten, Füttern und Wickeln ist sie noch unsicher. Nach eigenen Angaben hat sie zuhause noch nichts für die Rückkehr vorbereitet und lebt alleine. Die Familie (insbesondere ihre eigene Mutter) mische sich ständig ein und es komme oft zum Streit. Vermi[lung von Hilfe für die Zeit nach der Entlassung, Gestaltung des Übergangs unter Wahrung des Vertrauens? Einwilligung der Mutter z.b. zu Familienhebamme? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 40

41 Fallbeispiel Die Familienhebamme begleitet und unterstützt die junge Mutter. Nach einer Weile wird aber deutlich, dass dies allein nicht ausreicht. Ein großer Faktor für eine anhaltende Unzufriedenheit, die Ablehung ggü dem Kind verursacht, sind unbefriedigte Wünsche der jungen Frau nach Verselbstständigung (z.b. dem Wiederaufgreifen einer Ausbildung). Werben für Hilfsangebote des Jugendamtes z.b. Kindertagsbetreuung, ggf. auch Jugendberufshilfemaßnahmen! Nutzen der entwickelten Vertrauensbeziehung Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 41

42 Fallbeispiel Mutter und Kleinkind werden durch eine SPFH unterstützt. Da das Kind sich zögerlich entwickelt und eine Essstörung hat, muss es immer wieder in der Kinderklinik behandelt werden. Es entsteht der Eindruck, dass der auf der Mutter lastende Druck, die Probleme des Kindes verstärkt und eine gefährliche Gedeih-und Entwicklungsstörung zu befürchten ist. Zugehen auf die Mu[er, um ein gemeinsames Gespräch mit den Ärzten zu ermöglichen! Hinwirken auf klare Vereinbarungen zur Versorgung und Versorgungskontrolle ggf. Mitteilung ans JA Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 42

43 Auswirkung fehlender Kooperationsstrukturen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 43

44 Zusammenfassung und das Wichtigste zum Merken Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 44

45 Kinderschutz braucht Datenschutz! Kooperation im Netzwerk anhand pseudo- /anonymisierter Fälle (Wer? Wie? Was?...) 4 KGG= Orientierung für Datenweitergabe im Einzelfall Einwilligung der Betroffenen als Königsweg Beratung durch insoweit erfahrene FK Transparenz gegenüber den Familien Kinderschutz als Gesamtwerk bedarf gegenseitige Wertschätzung Aufforderung Hilfezugänge zu nutzen, statt Weitergabe der Verantwortung durch Melden DokumentationIhrer Entscheidungsgrundlagen & Erwägungen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 45

46 Fragen? Rückmeldung nach erfolgreicher Überleitung über Verlauf der eingeleiteten Hilfe? Analyse eines ungünstig verlaufenen Falles im Netzwerk mit dem Ziel der künftigen Verbesserung der Kooperationsbeziehung? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 46

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und alles Gute für das Gelingen einer erfolgreichen Kooperation! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 47

48 Literaturhinweise Münder / Smessaert, Frühe Hilfen und Datenschutz, 2009 (bezogen auf NRW) und 2010 (bezogen auf M-V) Wiesner, SGB VIII Kommentar, 4. Aufl. (2011), 4. Kapitel Papenheim,Schweigepflicht, Datenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht im sozial-caritativen Dienst, 2008 Katzenstein, TuP 2009, 410ff. Schönecker, JAmt 2009, 337ff. NZFH/DIJuF, Datenschutz bei Frühen Hilfen Praxiswissen Kompakt, 2010 Freistaat Thürigen, Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der ressortübergreifenden Kooperation beim Kinderschutz, 2009 Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 48

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