Datenschutz in den Frühen Hilfen Sind Frühe Hilfen Kinderschutz?
|
|
- Roland Fürst
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Technische Universität Berlin Datenschutz in den Frühen Hilfen Sind Frühe Hilfen Kinderschutz? Angela Smessaert Frühe Hilfen und Gesundheit, Fachtagung am 7. Mai 2014 in Bad Salzungen 1
2 Einführung Die zugrunde liegenden Gedanken von Datenschutz und Kinderschutz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 2
3 Rechtlicher Grundlage für Kinderschutz Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obligende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (Art. 6 Abs. 2 GG, 1 Abs. 2 SGB VIII) deshalb gilt: abgestuftes Wirken im Wächteramt 1. allg. Unterstützung durch Elternbildungs- und Hilfsangebote 2. auch bei gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung wird Mitwirkung der Eltern eingefordert ( 8a SGB VIII) 3. nur bei Kindeswohlgefährdung UND wenn die Personensorgeberechtigen nicht zur Abwendung bereit oder in der Lage sind ist Eingriff ins Elternrecht möglich ( 1666 BGB) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 3
4 Idee des Datenschutzes: Schutz der Vertrauensbeziehungen beim Helfen Recht auf informationelle Selbstbestimmung Muss der Klient damit rechnen, dass seine Äußerungen... Dritten zugänglich gemacht werden, so wird er regelmäßig gar nicht erst bereit sein, von den Möglichkeiten sich beraten zu lassen, Gebrauch zu machen. Darüber hinaus kann er vom Berater wirksame Hilfe nur erwarten, wenn er sich rückhaltlos offenbart....die grundsätzliche Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Klienten ist deshalb... Grundlage für die funktionsgerechte Tätigkeit der Beratungsstelle. BVerfG, Beschl. v , NJW 1977, 1489 Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 4
5 Idee des Datenschutzes: Schutz der Vertrauensbeziehungen beim Helfen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Königsweg durch Einwilligung der Betroffenen Grenze, wo Grundrechte anderer überwiegen (z.b. Kindeswohl) als funktionaler Schutz der Hilfsbeziehung durch die Gewährung eines Vertrauensschutzes deshalb gilt: nicht Kinderschutz geht vor Datenschutz, sondern Kinderschutz braucht Datenschutz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 5
6 Einführung Die Rolle der Frühen Hilfen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 6
7 Frühe Hilfen im BKiSchG Durch das BKiSchGerfolgte bundesgesetzliche Verankerung der Netzwerke für Frühe Hilfen ( 1-3 KKG, u.a. 81 SGB VIII, 4 SchKG) Gesetzgeber beschreibt die Frühen Hilfen als Vorhaltung eines frühzeitigen, koordinieren und koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Legaldefinition in 1 Abs. 4 KKG) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 7
8 Frühe Hilfen im BKiSchG ABER handelt es sich bei den Frühen Hilfen überhaupt um ein Instrument des Kinderschutzes? Prävention statt Intervention Selbstverständnis frühe Förderung guter Verläufe? frühe Verhinderung schlimmer Verläufe? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 8
9 Frühe Hilfen und Kinderschutz Zielgruppe der Frühen Hilfe wird anhand besonderen Lebenslage besimmt ( Kindeswohlgefährdung) Der Unterstützungsbedarf kann je nach Einzelfall von allgemeinen Informationen bis hin zu konkreten Hilfen in spezifischen Situationen reichen Eine Fokussierung auf den Kinderschutz verengt & entfremdet die Spezifik der Angebote Früher Hilfe Vernetzungals Merkmal der Frühen Hilfen ist zu unterscheiden von der Zusammenarbeit in Einzelfall der Kindeswohlgefährdung! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 9
10 Frühe Hilfen und Kinderschutz Herausforderung: KEINE soziale Hilfebeziehung OHNE Vertrauensschutz KEINE Kooperation OHNE Austausch von Informationen Wie können bzw. dürfen die Netzwerke Früher Hilfen genutzt werden? Wie gestaltet sich die KooperaIon zwischen den Netzwerkpartnern? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 10
11 Kinderschutz und Datenschutz Unterschiedliche Datenschutzbestimmungen für die verschiedenen Akteure in den Frühen Hilfen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 11
12 Strafrechtliche Schweigepflicht: 203 StGB Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 12
13 203 StGB: Wortlaut Abs. 1 Wer unbefugtein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Angehörigem einer der in Nr konkret benannten Berufsgruppen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 13
14 203 StGB: Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis? Berufsgruppen nach Abs. 1 Nr. 1 6 u.a. Arzt, Angehörige eines anderen Heilberufs(staatlich geregelte Ausbildung erfordert), Berufspsychologen(staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung), Rechtsanwalt, Ehe-, Familien-, Erziehungs-oder Jugendberatersowie Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle, Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen Erweiterung Abs. 2: u.a. Amtsträger( Amtsgeheimnis ) auch 353b StGB Abs. 3 S.2: Gehilfe & Person in Berufsvorbereitung bei Abs. 1-Person Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 14
15 203 StGB: Geheimnisverrat begeht, wer fremdes Geheimnis = nur beschränktem Personenkreis bekannt & Geheimhaltungsinteresse Bsp.: Angaben zur Person (Alter, Adresse...), Untersuchungsbefunde, Tatsache des Besuchs einer Beratungsstelle, Inhalt der Beratung, Zustand der Wohnung, Verdacht sexuellen Missbrauchs das ihm anvertraut oder sonst bekannt geworden ist als = dienstlich bekannt geworden innerer Zusammenhang entscheidend! offenbart = jedes Mitteilen eines zur Tatzeit noch bestehenden Geheimnisses NICHT bei anonymisierten/pseudonymisierten Daten IdenIfizierungs-/Zuordnungsmöglichkeit? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 15
16 Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 16
17 203 StGB nicht unbefugt bei Einwilligung Gesetzlichen Offenbarungspflichten Anzeigepflicht gem. 138 StGB Zeugnispflicht gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht ( 53ff. StPO oder 238 ZPO) aus Erziehungsrecht der Eltern nach Abwägung des Einzelfalls andere gesetzlich festgelegte Offenbarungspflichten (z.b. für Ärzte aus InfektionsschutzG, GeschlechtskrankheitenG, 3 Abs. 2 ThürFKG zu Früherkennungsuntersuchungen U4-U8),! grundsätzlich zu unterscheiden von gesetzlich festgelegten Übermittlungsbefugnissen (z.b. 68ff. SGB X, 64, 65 SGB VIII)! allgemeinen Rechtfertigungsgründen insb. rechtfertigender Notstand gem. 34 StGB Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 17
18 Königsweg für alle: Einwilligung! fachlichen Hintergrund des Datenschutz ernstnehmen: Subjektstellung des Klienten in Hilfebeziehung Aufklärung und Vertrauensarbeit bei Hilfeübergängen möglichst konkrete, schriftliche Einwilligung ( 4a BDSG, 67b SGB X) KEINE (Vorab-)Pauschaleinwilligungen Welche Daten? Zu welchem Zweck? An wen? bei Minderjährigen ist Einsichtsfähigkeit entscheidend Transparenz, daher: Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne das Wissen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 18
19 Offenbarungspflicht gegenüber PSB = keine unbefugte Offenbarung i.s.d. 203 StGB Rechtlicher Hintergrund: elterliches Erziehungsrecht in Art. 6 Abs. 2 GG Datenschutzinteresse des Kindes / Jugendlichen steht Informationsinteresse der PSB gegenüber Abwägung des Einzelfalles 8 Abs. 3 SGB VIII: Beratung ohne Kenntnis der PSB in Not- und Konfliktlagen (durch BKiSchG: Anspruch!) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 19
20 Rechtfertigender Notstand, 34 StGB: Wortlaut Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahrfür Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägungder widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 20
21 Fallbeispiel 11 Uhr im vollen Wartezimmer einer Kinderarztpraxis: Eine Mutter mit zwei kleinen Kindern kommt wegen einer Husten und Erkältung des älteren Kindes. Die übergewichtige Mutter wirkt wenig gepflegt, sie trägt das jüngere Kind auf dem Arm. Der ältere Junge erscheint schmächtig und blass. Er kann sich zwischen dem Husten kaum verständlich machen, spricht mühsam, wirkt sprunghaft. Die Milchzähne sind in schlechtem Zustand. Er wird abgehört. Es gibt keine Anzeichen ungewöhnlicher blauer Flecken oder andere Hinweise auf Misshandlung. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 21
22 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) im Rahmen des BKiSchGerlassen und seit in Kraft Ziel 4 KKG: Handlungssicherheit durch bundeseinheitliche Norm unter Anknüpfung an 34, 203 StGB, 8a SGB VIII Abs. 1: Werden bestimmten, konkret benannten Geheimnisträgern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 22
23 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung benannte Geheimnisträger 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologenmit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragenin einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeiternoder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen Anknüpfung an 203 StGB (Schweigepflicht) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 23
24 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung Abs. 1: so sollen sie mit dem Kind/Jugendlichen/PSB die Situation erörtern und soweit erforderlich, bei den PSB auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt Abs. 2: Anspruch auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft bei Gefährdungsabschätzung Abs. 3: Befugnis das Jugendamt zu informieren, wenn das Vorgehen zur Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 ausscheidet oder erfolglos ist UND das Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich ist vorab Betroffene informieren (Transparenz!), soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt Anknüpfung an 8a SGB VIII (Kinderschutzverfahren) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 24
25 Einschätzungshilfe 1. Gefährdungseinschätzung - Grad des Gefährdungspotentials ( erforderlich ) sehr niedrig niedrig eher hoch hoch sehr hoch - Grad der Gewissheit ( konkrete Anhaltspunkt ) sehr unsicher unsicher eher sicher sicher sehr sicher 2. Tragfähigkeit der Hilfebeziehung? Datenweitergabe? - Reichen die eigenen berufliche Hilfemöglichkeiten? gut eher gut eher schlecht schlecht sehr schlecht - Ist ein Werben für Inanspruchnahme von Hilfe möglich? gut eher gut eher schlecht schlecht sehr schlecht Quelle: NZFH/DIJuF-Broschüre Datenschutz bei frühen Hilfen, S. 40ff. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 25
26 Verhältnis 4 KKG 10 Abs. 2 ThürFKG 10 Abs. 2 ThürFKG: Im Rahmen ihrer Tätigkeit achten Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-und Jugendpsychotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger auf Hinweise für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern und Jugendlichen. Zeigen sich gewichtige Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung, Misshandlung oder einen Missbrauch des untersuchten Kindes, sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG) ABER hier nicht von Brisanz, da auch nur InformaIonsbefugnis ( -pflicht) EMPFEHLUNG: Orientierung dennoch am konkreteren 4 KKG! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 26
27 Jugendhilferechtlicher Datenschutz - Bindung des öffentlichen Trägers (Jugendamt) durch Gesetz - Bindung freier Träger durch Vereinbarung ( 61 Abs.3 SGB VIII) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 27
28 Hauptprinzipien des Datenschutzes Ausgangspunkt: Recht auf informationelle Selbstbestimmung Datenerhebung grds. beim Betroffenen ( 62 SGB VIII) Erforderlichkeitsgrundsatz Datensparsamkeit und Datenvermeidung Zweckbindung der Daten Transparenz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 28
29 Datennutzung und -Weitergabe Unterscheidung zwischen Normalen Daten anvertrauten Daten 64 SGB VIII 65 SGB VIII = besonderer Geheimnisschutz (inhaltliche Nähe zur Strafrechtlichen Schweigepflicht gem. 203 StGB) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 29
30 Nutzung oder Übermittlung normaler Daten, 64 SGB VIII entsprechend Erhebungszweck Übermittlung darüber hinaus nur soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach 69 SGB X erforderlich ist Nr. 1: für eigene / fremde sozialrechtliche Aufgabenerfüllung(z.B. 8a, Hilfen zur Erziehung, ALG II) Nr. 2: Einschaltung Justiz im Zusammenhang sozialrechtlicher Aufgabenwahrnehmung Nr. 3: Richtigstellung unwahrer Tatsachen-behauptungen im Zusammenhang mit Sozialleistungsverfahren nur wenn dadurch der Erfolg der KJH-Leistung nicht in Frage gestellt wird möglichst anonymisieren/pseudonymisieren(abs. 2a) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 30
31 Datenweitergabe anvertrauter Daten, 65 Abs. 1 SGB VIII S. 1: Sozialdaten, die dem Mitarbeiter... zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertrautworden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden mit Einwilligung(Nr. 1) dem Familiengericht für 8a Abs. 3(Nr. 2) bei Wechsel Fallzuständigkeit, wenn KiWoGef (Nr. 3) an nach 8a hinzugezogene Fachkräftezur Abschätzung des Gefährdungsrisikos (Nr. 4), soweit nicht Möglichkeit zur Anonymisierung/Pseudonymisierung besteht wenn auch nach 203 Abs. 1, 3 StGBWeitergabe zulässig wäre (Nr. 5) insb. rechxerigender Notstand, 34 StGB S. 2: Verlängerter Vertrauensschutz durch Zweckbindung nach Weitergabe Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 31
32 Zusammenfassung Datennutzung und -Weitergabe Unterscheidung zwischen Normalen Daten anvertrauten Daten 64 SGB VIII 65 SGB VIII = besonderer Geheimnisschutz für Erhebungszweck insb. für sozialrechtliche Aufgabenerfüllung, soweit hierdurch der Erfolg der KJH-Leistung nicht in Frage gestellt wird mit Einwilligung innerhalb 8a-Verf.: an das FamG/ iefk/ neu zuständige FK an PSB bei höherem Interesse bei rechtfertigendem Notstand Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 32
33 Datenschutz ernstnehmen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 33
34 Fallbeispiel Eine Familie erhält eine sozialpädagogische Familienhilfe und wird durch ein Team von zwei HelferInnen betreut. Diplompädagogin A möchte ihren Verdacht einer Kindeswohlgefährdung in der nächsten Teambesprechung des Trägers besprechen. Faktoren für Entscheidung: - mit der ebenfalls fallbetreuenden Fachkraft: Nutzen i.s.d. 64 SGB VIII (Team gilt als eine funkionale Stelle ) ok - bei anvertraute Daten i.s.d. 65 SGB VIII UND/ODER Besprechung mit anderen Fachkräften: Weitergabe problemaischer!!! - VORRANGIG: Einwilligung des Betroffenen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 34
35 Anwendung Fallbeispiele aus den Frühen Hilfen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 35
36 Fallbeispiel Die Kindergärtnerin eines zweijährigen Jungen bekommt mit, dass dieser oft starke Bauchschmerzen hat. Untersuchungen beim Kinderarzt verblieben ohne Befund. Sie weiß, dass die Mutter wegen Gewalterfahrungen in ihrer eigenen Kindheit unter Ängsten und Depressionen leidet, eine Therapie aber abgebrochen hat. Die Familiensituation zuhause ist immer angespannter, der Partner arbeitet im Schichtdienst, eine Trennung zeichnet sich ab. Der Junge wirkt zunehmend stiller und verängstigter, er magert ab. Hämatome auf den Oberarmen kann oder wollen die Eltern auf Nachfrage nicht erklären. 8a Verfahren: Gefährdungseinschätzung, Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft, Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Hilfen & einverständlichem Handeln (Einwilligung?), Mitteilung ans JA wäre wegen gegenwärtiger Kindeswohlgefährdung erlaubt ( 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ivm 34 StGB), Transparenz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 36
37 Kinderschutzverfahren als Handlungsleitfaden / Regeln der Kunst Ausgangspunkt: Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Risikoabschätzung Einbeziehung der Betroffenen (PSB / Minderjährigen) Freier Träger: Einbeziehung insoweit erfahrener Fachkraft Beendigung des Verfahrens mangels Kindeswohlgefährdung nein Risikofeststellung ja Dringende Gefahr JA: Unmittelbare Inobhutnahme / Anrufung FamG Freier Träger: Information JA ja nein Ablehnung der Hilfe durch die PSB Abwendung der Kindeswohlgefährdung Annahme der Hilfe durch die PSB Erstellung Schutzplan Angebot bzw. Hinwirken auf Inanspruchnahme einer notwendigen und geeigneten Hilfe Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 37
38 Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft Es besteht ein Anspruch auf fachliche Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe ( 8a Abs. 4 ( 2 a.f.) SGB VIII für Fachkräfte von freien Trägern, 4 KKG für Berufsgeheimnisträger, 8b Abs. 1 SGB VIII für alle, die beruflich in Kontakt mit Minderjährigen stehen) Ziel: Einbeziehung fachlicher Expertise zur Qualifizierung der Entscheidung & Herstellung von Handlungssicherheit Gewährleistungsverpflichtung des Jugendamts Kostenfreiheit! Beratung darf nicht automatisch Meldung entsprechen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 38
39 6 Abs. 2 ThürKitaG Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen und engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Eltern werden durch das pädagogische Fachpersonal auf Angebote der Familienbildung sowie Frühförderung hingewiesen. Dazu kooperieren die Kindertageseinrichtungen mit geeigneten Einrichtungen in ihrem Sozialraum. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 39
40 Fallbeispiel In der Geburtsklinik fällt auf, dass eine junge Mutter beim Umgang mit ihrem Kind ungeschickt ist. Beim Halten, Füttern und Wickeln ist sie noch unsicher. Nach eigenen Angaben hat sie zuhause noch nichts für die Rückkehr vorbereitet und lebt alleine. Die Familie (insbesondere ihre eigene Mutter) mische sich ständig ein und es komme oft zum Streit. Vermi[lung von Hilfe für die Zeit nach der Entlassung, Gestaltung des Übergangs unter Wahrung des Vertrauens? Einwilligung der Mutter z.b. zu Familienhebamme? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 40
41 Fallbeispiel Die Familienhebamme begleitet und unterstützt die junge Mutter. Nach einer Weile wird aber deutlich, dass dies allein nicht ausreicht. Ein großer Faktor für eine anhaltende Unzufriedenheit, die Ablehung ggü dem Kind verursacht, sind unbefriedigte Wünsche der jungen Frau nach Verselbstständigung (z.b. dem Wiederaufgreifen einer Ausbildung). Werben für Hilfsangebote des Jugendamtes z.b. Kindertagsbetreuung, ggf. auch Jugendberufshilfemaßnahmen! Nutzen der entwickelten Vertrauensbeziehung Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 41
42 Fallbeispiel Mutter und Kleinkind werden durch eine SPFH unterstützt. Da das Kind sich zögerlich entwickelt und eine Essstörung hat, muss es immer wieder in der Kinderklinik behandelt werden. Es entsteht der Eindruck, dass der auf der Mutter lastende Druck, die Probleme des Kindes verstärkt und eine gefährliche Gedeih-und Entwicklungsstörung zu befürchten ist. Zugehen auf die Mu[er, um ein gemeinsames Gespräch mit den Ärzten zu ermöglichen! Hinwirken auf klare Vereinbarungen zur Versorgung und Versorgungskontrolle ggf. Mitteilung ans JA Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 42
43 Auswirkung fehlender Kooperationsstrukturen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 43
44 Zusammenfassung und das Wichtigste zum Merken Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 44
45 Kinderschutz braucht Datenschutz! Kooperation im Netzwerk anhand pseudo- /anonymisierter Fälle (Wer? Wie? Was?...) 4 KGG= Orientierung für Datenweitergabe im Einzelfall Einwilligung der Betroffenen als Königsweg Beratung durch insoweit erfahrene FK Transparenz gegenüber den Familien Kinderschutz als Gesamtwerk bedarf gegenseitige Wertschätzung Aufforderung Hilfezugänge zu nutzen, statt Weitergabe der Verantwortung durch Melden DokumentationIhrer Entscheidungsgrundlagen & Erwägungen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 45
46 Fragen? Rückmeldung nach erfolgreicher Überleitung über Verlauf der eingeleiteten Hilfe? Analyse eines ungünstig verlaufenen Falles im Netzwerk mit dem Ziel der künftigen Verbesserung der Kooperationsbeziehung? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 46
47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und alles Gute für das Gelingen einer erfolgreichen Kooperation! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 47
48 Literaturhinweise Münder / Smessaert, Frühe Hilfen und Datenschutz, 2009 (bezogen auf NRW) und 2010 (bezogen auf M-V) Wiesner, SGB VIII Kommentar, 4. Aufl. (2011), 4. Kapitel Papenheim,Schweigepflicht, Datenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht im sozial-caritativen Dienst, 2008 Katzenstein, TuP 2009, 410ff. Schönecker, JAmt 2009, 337ff. NZFH/DIJuF, Datenschutz bei Frühen Hilfen Praxiswissen Kompakt, 2010 Freistaat Thürigen, Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der ressortübergreifenden Kooperation beim Kinderschutz, 2009 Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 48
Datenschutz und Frühe Hilfe
Technische Universität Berlin Datenschutz und Frühe Hilfe Angela Smessaert Netzwerk "Präventives Hilfesystem", 19. Juni 2013 in Aue (Erzgebirgskreis) 1 Einführung Hintergrund und kurzer Überblick zu Datenschutz
MehrProf. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein
Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,
MehrDatenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Dr. Claudia Federrath Berlin, den 14. März 2015 Aufgaben Der Berliner Beauftragte
MehrKinderschutz und Datenschutz
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Kinderschutz und Datenschutz Dr. Claudia Federrath Berlin, den 24. August 2011 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrDatenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz?
Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Dr. Claudia Federrath Berlin, den 11. März 2009 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung
MehrVernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz)
Input für die Arbeitsgruppe am 29.1.2010 Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz) RA Dr. Carsten Wendtland, Hildesheim Überblick Rechtsgrundlagen
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 14. - Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
MehrHandlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016
Handlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016 Jens Hudemann www.kinderschutz-ol.de info@kinderschutz-ol.de Was Sie erwarten dürfen Wie sind
MehrDatenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen
Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen Fachtagung Kooperation bei Frühen Hilfen im Spannungsfeld zwischen Informationsbedarf und Datenschutz Bonn-Bad Godesberg, 16. März 2009
MehrLRG15016. Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER
LRG15016 r ng Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER Sie haben gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrgenommen und am Ende
MehrFachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013
Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen
MehrMARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)?
MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)? Arbeitsbereiche der Jugendhilfe Freiwilligkeit Zwangskontakt Leistungsbereich Unterstützungsmanagement
MehrHerzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.
Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1
MehrDatenschutz, Strafrecht und Kooperation ein Widerspruch?
Datenschutz, Strafrecht und Kooperation ein Widerspruch? Gelingende Kooperation im Kinderschutz Fachtagung des JA Mannheim Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
MehrNetzwerk Kinderschutz. Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!!
Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!! Andreas Gagelmann, Datenschutzbeauftragter Der Datenschutzbeauftragte der LH kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Stadtverwaltung
MehrKinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen
Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch
MehrUmgang mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Umgang mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Gesetzliche Bestimmungen: Für alle, die nach SGB VIII / KJHG arbeiten gilt $ 8 a SGB VIII Für alle, die nach SGB V arbeiten gilt der $ 4 KKG des Bundeskinderschutzgesetztes
MehrDatenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna
Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Suchtkranke Eltern Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein Münster 2 Vertrauen
MehrKindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015
Kindeswohlgefährdungen Landkreis Vorpommern-Rügen 24. August 2015 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
MehrRisikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII
Geisteswissenschaft Tatjana Tomic Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Studienarbeit Inhaltsverzeichnis: Einleitung:...3
MehrDatenschutz im Kinderschutz
Datenschutz im Kinderschutz Dr. Claudia Federrath Berlin, den 24. Februar 2010 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
MehrAufgaben und Inanspruchnahme einer insofern erfahrenen Fachkraft Art der Meldung Schutzplan Datenschutz
Informationen zum Verfahren bei Kindeswohlgefährdung in Einrichtungen Vereinbarung gem. 8a Sozialgesetzbuch VIII zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Aufgaben und Inanspruchnahme
MehrDer Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen
Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen Berufsgeheimnisträger nach 4 KKG, Bundeskinderschutzgesetz und die Kinderschutzfachkraft als Vermittlerin zwischen den
MehrDatenschutz an der Schnittstelle zwischen Schule und Jugendhilfe
Datenschutz an der Schnittstelle zwischen Schule und Jugendhilfe - Exkurs - Eine Gemeinschaftspublikation im Rahmen der Praxisbegleitung des Bündnis Kinderschutz MV. Hans Leitner Bündnis Kinderschutz Mecklenburg-Vorpommern
MehrDatenschutz bei sexueller Gewalt? Gesetzliche Handlungsspielräume für Kooperationen
1 Datenschutz bei sexueller Gewalt? Gesetzliche Handlungsspielräume für Kooperationen Thesen Probleme in Kooperationen resultieren idr nicht aus Datenschutz sondern aus unterschiedlichen Aufgaben und Zielen
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrKindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung Was ist Kindeswohl? Kinder haben Grundbedürfnisse. Werden diese befriedigt, ist ihr Überleben und ihre gesunde Entwicklung also ihr Wohl gesichert. Physiologische Bedürfnisse Bedürfnis
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher
MehrKooperation und Datenschutz im Kontext des Bundeskinderschutzgesetzes Drogenberatung Westvest 14. Mai 2014
Kooperation und Datenschutz im Kontext des Bundeskinderschutzgesetzes Drogenberatung Westvest 14. Mai 2014 Prof. Dr. jur. Kerstin Feldhoff FH Münster Fachbereich Sozialwesen Datenschutz in möglichen Schnittstellen
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrForum 6: Dr. med. Thomas Fischbach. Kooperation von Gesundheitswesen und Jugendhilfe
Forum 6: Dr. med. Thomas Fischbach Kooperation von Gesundheitswesen und Jugendhilfe Der Schutzauftrag als Herausforderung Kooperation von Gesundheitswesen und Jugendhilfe Fachkongress Qualitätsentwicklung
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrAnforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a
Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ziel des BKiSchG ist es die Kooperation im
MehrVereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrSozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in der katholischen Kirche
Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in der katholischen Kirche (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum Hamburg, Bd. 11, Nr. 3, Art. 36, S. 34 ff., v. 15. März 2005) Vorbemerkung: Der Schutz von Sozialdaten
Mehr15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen!
15 Social-Media-Richtlinien für Unternehmen! Quelle: www.rohinie.eu Diese 15 Social Media Richtlinien sollte Ihr Unternehmen anwenden Glauben Sie, dass Ihr Unternehmen keine Social-Media-Richtlinien braucht?
Mehr-Kindeswohlgefährdung? - Kontaktaufnahme zum Jugendamt. wann dürfen wir uns melden?
-Kindeswohlgefährdung? - Kontaktaufnahme zum Jugendamt wann dürfen wir uns melden? Gliederung 1. Einstieg ins Thema 2. 8a SGB VIII, 4 KKG Meldung einer Kindeswohlgefährdung 3. Beratung zur Einschätzung
MehrDer BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt:
Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden So ist es jetzt: Valuing people Menschen mit Behinderung müssen öfter zum Arzt gehen als Menschen ohne Behinderung.
MehrDer Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - 8a SGB VIII - 1. Zum gesetzlichen Rahmen Zunächst stellt sich die Frage ob und in welcher Art und Weise sich die Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrPädagogische Situationen und das Recht
Pädagogische Situationen und das Recht Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 32-2005: Schule und Erziehungshilfen Erprobte Konzepte 10.11.2005
MehrZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang
ZKJF Konzept zum Begleiteten Umgang Zentrum für Kinder,- Jugend, und Familienhilfe Main-Kinzig e. V., Hanau Dörnigheimer Str. 1 63452 Hanau Tel.: 06181/906860 Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
MehrKorruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrRechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrVideoüberwachung öffentlicher Plätze
Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrBRENNPUNKT ARZTZEUGNIS
BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS PROBLEMERHEBUNG UND LÖSUNGSANSÄTZE FÜR PATIENT, ARZT, ARBEITGEBENDE, VERSICHERUNG 07. 08. Juni 2013 (1070.) Zentrum Paul Klee, Monument im Fruchtland 3, Bern PATIENT/ANWALT-ARZT-ARBEITGEBENDE-
MehrBundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Gerd Steiner Fachbereich Familie und Jugend Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Wesentliche Neuerungen / Änderungen
MehrKinderschutz im Ehrenamt
Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Rems-Murr-Kreis Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit 11.09.2015 Inhalte - Allgemeine Informationen - Schutzbedürfnis - Sensibilisierung
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrBundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe
Bundeskinderschutzgesetz und die Auswirkungen auf Dienste und Einrichtungen der Erziehungshilfe - ein Überblick - 1 Artikelgesetz (BGBl 2011, Teil I, Nr. 70 vom 28.12.2011, S. 2975 ff.) Art. 1 KKG Art.
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 14.08.2014 Artikelnummer: 5225123137004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:
MehrDarum geht es in diesem Heft
Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrBürgerhilfe Florstadt
Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrZusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE)
Landschaftsverband Rheinland Dezernat Schulen und Jugend Landesjugendamt Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Klaus Nörtershäuser (Wesel, 25. Oktober 2007: Hans
MehrÖrtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau
Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-
MehrSchriftliche Opfererklärung und Rederecht
Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrDie insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII
Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Verortung Qualifikation Aufgaben Lotte Knoller, Diplom Psychologin, Kinderschutz-Zentrum Berlin 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1)
MehrGemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.
Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Mehrwenn Angebote und Hilfen nicht zum Ziel führen, erfolgt Information des Jugendamtes (Datenschutzregelungen gem. 62 SGB VIII beachten)
Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII durch freie Träger) 1 Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen Hinweis: Es besteht grundsätzlich die Notwendigkeit,
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrAufbau der Frühen Hilfen
Ein Überblick Aufbau der Frühen Hilfen Start 2006 Auftrag Jugendhilfeausschuss: Entwicklung eines Konzeptes zur Gefahrenabwehr Frühwarnsystem Hintergrund: Situationsbericht Obere Sieg aktuell bekannt gewordenen
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrVerband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten
Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrPOCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage
POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,
MehrSexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Institutionen
Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Institutionen Forschungsprojekt des Deutschen Jugendinstituts/Abt. Familie im Auftrag der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrAngaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme
Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme S c h u l j a h r 2 0 1 6 / 1 7 Die Anmeldung meines / unseres Kindes erfolgt an der Name der Schule 1. Unser / Mein Kind Familienname:... Vorname(n):...
MehrRechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch
Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens
MehrStammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com
Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.
MehrInformation zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier
Information zum Projekt Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Wir führen ein Projekt durch zur Mitwirkung von Menschen mit Demenz in
MehrGeorg Kohaupt Osnabrück 2015. Der Kontakt zu den Eltern im Konflikt um das Kindeswohl. Fotos: Georg Kohaupt
Georg Kohaupt Osnabrück 2015 Der Kontakt zu den Eltern im Konflikt um das Kindeswohl Fotos: Georg Kohaupt Warum sind die Eltern so wichdg im Kinderschutz? Königsweg des Kinderschutzes: Die Kinder in
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrANE Elternbriefe. Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2
ANE Elternbriefe Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2 Ihr Baby ist nun ein Kleinkind Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Ihr Kind ist neugierig und möchte viele neue Dinge lernen. Das geht
Mehr