Königliche Erlässe vom 09. und 19. März 2014 bezüglich der harmlosen Arbeitsunfälle und der Weiterbildung der Ersthelfer
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1 Een klare kijk op uw preventiebeleid Königliche Erlässe vom 09. und 19. März 2014 bezüglich der harmlosen Arbeitsunfälle und der Weiterbildung der Ersthelfer Franck Vernier Ingénieur directeur
2 Struktur des Vortrags: 1. KE vom 9. März 2014, welcher bestimmte Anordnungen, die internen Dienste und die Erste Hilfe bei harmlosen Arbeitsunfällen, sowie die Weiterbildung der industriellen Ersthelfer betreffend, ändert (MB vom 10. April 2014) 2. KE vom 19. März, welcher den Königlichen Erlass vom 12. März 2003 ändert, in dem die Art und die Frist der Meldung von Arbeitsunfällen festgelegt wird (MB vom 10. April 2014) Franck Vernier 2
3 1. Erste Hilfe und Code für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz Die Bestimmungen befinden sich im TITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Kapitel VI Erste Hilfe Es handelt sich um den KE vom 15. Dezember 2010, in Kraft getreten am 01. Januar Änderungen veröffentlicht im KE vom 09. März 2014
4 Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist gemäß der Natur der Aktivitäten und den Ergebnissen der Risikoanalyse verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, in Sicht auf: 1 Arbeitern, die Opfer eines Unfalles oder eines Unwohlseins sind, Erste Hilfe zu garantieren und wenn nötig, die externen Dienstes des Unternehmens, welche in der dringenden medizinischen Unterstützung und den Rettungsoperationen spezialisiert sind, oder eine Pflegeeinrichtung, zu alarmieren.
5 Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist gemäß der Natur der Aktivitäten und den Ergebnissen der Risikoanalyse verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, in Sicht auf: 2 Sofern es keine Gegenanzeigen gibt, Gewährleistung des Transportes des betroffenen Arbeitnehmers, je nach Fall, entweder in Richtung des Pflegeraums, zum Wohnsitz oder in Richtung einer angepassten oder vorher festgelegten Pflegeeinrichtung.
6 Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist gemäß der Natur der Aktivitäten und den Ergebnissen der Risikoanalyse verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, in Sicht auf: 3 Die notwendigen Kontakte mit den Diensten außerhalb des Unternehmens zu organisieren, damit die betroffenen Arbeiter so schnell wie möglich die angemessenen medizinische Unterstützung erhalten.
7 Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber achtet darauf, dass die oben genannten Maßnahmen auf Unternehmen, Sub-Unternehmen und andere am Arbeitsplatz anwesende Personen angewendet werden können.
8 Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber bestimmt, mit Beteiligung des Internen Präventionsdienstes oder des nachfolgenden externen Präventionsdienstes., die folgende Maßnahmen nach Stellungnahme des Ausschusses: Ausarbeitung der Vorgehensweise bei Erster Hilfe, gemäß der Vorschriften des internen Notfallplanes; Bestimmung der notwendigen Mittel für die Organisation der Ersten Hilfe; Bestimmung der Anzahl der Arbeitnehmer, welche für die Organisation der Ersten Hilfe zuständig sind, und die Qualifikation, über die diese verfügen müssen.
9 Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber bestimmt, mit Beteiligung des Internen Präventionsdienstes oder des nachfolgenden externen Präventionsdienstes., die folgende Maßnahmen nach Stellungnahme des Ausschusses: Bestimmung der spezifischen Risiken, welche mit den Aktivitäten zusammenhängen, für welche die Helfer entweder die Grundkenntnisse und Fähigkeiten in Erster Hilfe, oder zusätzlich spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben müssen.
10 Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers: Bei der Ausarbeitung der Maßnahmen, die in Abschnitt 1 angeführt sind, beachtet der Arbeitgeber: Die Natur der Aktivitäten, die er ausführt Das Resultat der Analyse der Risiken Die Anzahl der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Gruppe der empfindlichen Risiken, denen die Arbeiter angehören.
11 Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber bewertet und passt die festgelegten Maßnahmen an, unter Berücksichtigung der eingetretenen Zwischenfälle und Unfälle, sowie der technologischen Entwicklung im Unternehmen und der Erste-Hilfe- Techniken.
12 Ausstattung und Organisation: Die grundlegenden Mittel, um die Erste Hilfe zu gewährleiten, umfassen das Basismaterial, einen Verbandskasten und gegebenenfalls einen Pflegeraum. Nach Beratung mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsmediziner und dem AGS bestimmt der Arbeitgeber welches Material notwendig ist, den Inhalt des Verbandskastens und ob Ergänzungen notwendig sind.
13 Ausstattung und Organisation: In den Unternehmen der Gruppen A, B und C umfassen die grundlegenden Mittel einen Pflegeraum, außer die Ergebnisse der Risikoanalyse zeigen eine Nutzlosigkeit dieses Raumes auf. Der Pflegeraum wird nach Absprache mit dem Arbeitsmediziner und dem AGS eingerichtet. Er enthält das Material, die Möbel und alle anderen nötigen Mittel zur Benutzung dieses Raumes, und dies in Übereinstimmung mit der Funktion des Raumes
14 Ausstattung und Organisation: Der Pflegeraum hat eine ausreichende Größe und bietet alle Garantien hinsichtlich der Sicherheit und Hygiene, und ist mit fließend warmen und kaltem Wasser ausgestattet, gemäß seiner Bestimmung ist dieser Raum beleuchtet, belüftet und beheizt. Die Zugangswege erlauben den Durchgang einer Tragbahre. Der Ort dieses Raumes wird mit Hilfe von Piktogrammen ad hoc ausgeschildert. Nach Absprache mit dem Arbeitsmediziner kann dieser Raum den schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellt werden.
15 Ausstattung und Organisation: In den Unternehmen A, B oder C sieht der Arbeitgeber, nach Absprache mit dem Arbeitsmediziner und dem AGS, eine ausreichende Anzahl von Krankenpflegern, Ersthelfern oder anderen ernannten Personen vor, entsprechend der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, der Eigenschaften der Aktivitäten des Arbeitgebers und der Ergebnisse der Risikoanalyse, damit die Erste Hilfe während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet werden kann.
16 Ausstattung und Organisation In den Unternehmen D wird die Erste Hilfe durch den Arbeitgeber erteilt, oder durch einen oder mehrere Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber ernennt, und die zu diesem Zweck ausgebildet werden.
17 Register der Ersten Hilfe: Der Arbeitgeber unterhält ein Register, in dem der Arbeiter, der eine Intervention im Rahmen der Ersten Hilfe durchführt, angibt: 1. Seinen Namen; 2. Den Namen des Opfers; 3. Ort, Datum und Uhrzeit der Intervention und die Umstände des Unfalls oder des Unwohlseins; 4. Datum, Uhrzeit und Art der Intervention; 5. Identität von eventuellen Zeugen.
18 Ausbildung und Weiterbildung der Ersthelfer: Die Ausbildung und die Weiterbildung erlauben den Ersthelfern, die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, um Gesundheitszustände zu erkennen, welche das Leben von Personen bedrohen, und um die Grundsätze in Erster Hilfe, in Erwartung des Eintreffens der spezialisierten Dienste, anzuwenden. Die Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen sich auf die Ziele, welche im Anhang aufgeführt sind.
19 Ausbildung und Weiterbildung der Ersthelfer: Die Arbeiter, die mit Erfolg an der Ausbildung und der jährlichen Weiterbildung teilgenommen haben, müssten über die vorher genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Eine Weiterbildung kann alle zwei Jahre stattfinden, unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber, nach vorheriger Risikoanalyse und in Absprache mit dem Arbeitsmediziner und dem AGS, beweist, dass eine Weiterbildung alle zwei Jahre die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht beeinträchtigen, über welche die Ersthelfer verfügen müssen.
20 Ausbildung und Weiterbildung der Ersthelfer: Wenn ein zum Ersthelfer ernannter Arbeiter nicht an einer geplanten Weiterbildung teilnehmen konnte, muss er an einer anderen Weiterbildung in den 12 folgenden Monaten nach der ursprünglichen Weiterbildung teilnehmen. Sollte er nicht an einer Weiterbildung während dieser Periode teilnehmen können, verfügt dieser Arbeiter nicht mehr über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche in Artikel 9 aufgeführt sind.
21 2) KE vom 19. März, Änderung des KE vom 12/02/2003, welcher die Methode und die Frist der Unfallanzeige festlegt Neuer Begriff: harmloser Unfall
22 Harmloser Arbeitsunfall Harmloser Unfall: Unfall, der weder den Verlust des Gehaltes noch eine Arbeitsunfähigkeit des Opfers verursacht, sondern bei dem nur eine Behandlung nach dem Unfall, bei der der Einsatz eines Arztes unnötig ist, am Ort der Ausführung des Arbeitsvertrages vorgenommen wird.
23 Harmloser Arbeitsunfall Der harmlose Unfall, welcher ins Register der Ersten Hilfe eingetragen wurde, braucht der Versicherung nicht gemeldet zu werden. Wenn der harmlose Unfall sich verschlimmert, macht der Arbeitgeber die Unfallerklärung innerhalb von 8 Tagen, von dem Tag an, der demjenigen folgt, an dem der Arbeitgeber über die Verschlimmerung des harmlosen Unfalls informiert wurde.
24 Zur Erinnerung Was ist bei einem Arbeitsunfall zu machen? 1. Umsetzen eines Notfallplans; 2. Die Sicherheit aller Beteiligten gewährleisten 3. Die Behörden informieren (wenn nötig) 4. Die Unfallanzeige ausfüllen (innerhalb von 8 Kalendertagen) 5. Den Arbeitsunfall untersuchen.
25 Die zuständigen Behörden informieren: Die Kontrolle des Wohlbefindens am Arbeitsplatz (vom Ort des Unfalls): Im Falle eines sehr schweren Unfalles am Arbeitsplatz Im Falle eines schweren Unfalls auf befristeten und mobilen Baustellen Im Falle eines Unfalls/Zwischenfalles mit biologischen Stoffen Unfall/Zwischenfall mit Aufzügen SPF Economie Unfälle mit Sprengstoffen SPF Economie, Polizei, (Staatsanwalt);
26 Die zuständigen Behörden informieren: Schwere Unfälle oder Zwischenfälle mit Dampfkesseln SPF Economie, S.E.C.T. Unfälle/Zwischenfälle mit elektrischen Installationen (Produktion, Transport, Verteilung) SPF Economie, S.E.C.T. Unfälle/Zwischenfälle mit Einrichtungen, die ionisierende Strahlungen erzeugen AFCN, S.E.C.T..
27 Rolle des Gefahrenverhütungsberaters (CP) bei Arbeitsunfällen: 1. Unfallblatt verfassen, wenn Arbeitsunfähigkeit > 3 Tage + Register der Arbeitsunfälle (Code des Wohlbefindens am Arbeitsplatz (wenn der CP auch die Arbeitsunfallerklärung ausfüllt, kann diese als Unfallblatt dienen) 2. Wenn schwerer Arbeitsunfall detaillierten Unfallbericht verfassen 3. Kein schwerer Unfall Untersuchung ( Unternehmen C und D, für Arbeitsunfälle mit Arbeitsunfähigkeit > 3 Tage, Untersuchung durch den externen Dienst 4. Für den detaillierten Bericht muss der Berater des internen Dienstes CP Niveau 1 oder 2 sein, ansonsten durch den externen Dienst
28 Een klare kijk op uw preventiebeleid Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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