$KANTON ZIVILE MITBENÜTZUNG MILITÄRFLUGPLATZ BUOCHS, ÜBERNAHME VON GRUNDEIGENTUM UND MASSNAHMEN ZUR SICHERHEIT BERICHT AN DEN LANDRAT

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1 $KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT ZIVILE MITBENÜTZUNG MILITÄRFLUGPLATZ BUOCHS, ÜBERNAHME VON GRUNDEIGENTUM UND MASSNAHMEN ZUR SICHERHEIT BERICHT AN DEN LANDRAT STANS, 11. MAI 2010

2 Bericht vom

3 1 Zusammenfassung 4 2 Ausgangslage 4 3 Verhandlungspartner und Grundsätze 5 4 Erwerb Kaufpreis Teilrückfluss der eingesetzten Mittel Verkauf nicht benötigter Flächen 7 5 Investitionen in Sicherheit Projekt für Tower und Pistensicherung Grundeigentum Kosten 8 6 Projektentwicklung Projektbegleitung Kosten der Projektbegleitung 9 7 Kosten zu Lasten des Kantons Betrieb Flugplatz Projektbegleitung Zukünftige Betriebs-, Unterhalts und Kapitalkosten 10 8 Mitbericht der Finanzdirektion 10 9 Anträge 11 Bericht vom

4 1 Zusammenfassung Mit der neuen Definition des Militärflugplatzes Buochs als Sleeping Base wurde die Möglichkeit geschaffen, die seit 1946 zivile Mitbenützung auszubauen. Der Regierungsrat legte zu diesem Zweck eine Strategie fest und verhandelte mit der armasuisse Immobilien über die Übernahme der für den Betrieb der Sleeping Base nicht mehr benötigten Flächen und Immobilien. Weil mit dieser Neudefinition der Sleeping Base (letztmals geändert am ) auf Seiten des Bundes und dort vor allem der Armee (Luftwaffe) grundsätzliche Fragen strategischer Natur beantwortet werden mussten, zogen sich die Kaufverhandlungen zeitlich in die Länge. Der Kanton kann alle Flächen und Immobilien südlich der Hauptpiste und einige militärische Unterstände nördlich der Hauptpiste käuflich zu einem vernünftigen Preis und mit fairen Bedingungen erwerben. Ein Teil dieser Flächen wird für die zivile Mitbenützung erworben. Ein anderer Teil soll zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie für Betriebs-Ansiedlungen erworben werden. Ein Kaufvertragsentwurf liegt vor und wird zurzeit bereinigt. Für die Sicherstellung des Flugbetriebes müssen dringend gesetzlich vorgeschriebene Investitionen in die Sicherheit realisiert werden. So muss der Tower neu gebaut werden und die Sicherheit der Piste mit neuen, zusätzlichen Toren in den Rollwegen erhöht werden. Der Regierungsrat wird beauftragt, den Kaufvertrag abzuschliessen, Tower und Tore für eine verbesserte Betriebssicherheit zu erstellen und weiteren Verhandlungen und Abklärungen im Hinblick auf die zivile Mitbenützung des ehemaligen Militärflugplatzes unter der Regie des Kantons zu führen. Der Flugplatz Buochs mit angrenzenden Industrie- und Gewerbezonen soll wesentlich zu Stärkung der Nidwaldner Volkswirtschaft beitragen. 2 Ausgangslage Der Militärflugplatz Buochs wird seit 1946 zivil mitbenützt. Mit dem Entscheid des VBS vom Dezember 2008 wird der Militärflugplatz Buochs künftig als Sleeping Base betrieben. Das heisst, dass der militärische Jet-Flugbetrieb eingestellt wurde und der Militärflugplatz für den Eventualfall unter Berücksichtigung aller zur Erstellung der Einsatzbereitschaft des Flugplatzes relevanten Aspekte reaktivierbar sein muss. Der Regierungsrat hat gestützt auf diese Ausgangslage eine Strategie festgelegt, wie die neue Ausgangslage auf dem Militärflugplatz Buochs für den Wirtschaftsstandort Nidwalden im Sinne einer Nische gewinnbringend genutzt werden kann. Diese Strategie diente dem Regierungsrat für seine Vorbereitungen dieses Geschäftes und soll auch weiterhin Richtschnur und Zielsetzung sein. Das VBS ist bereit, die für die Sleeping Base nicht mehr erforderlichen Flächen und Anlagen dem Kanton im heutigen Zustand käuflich abzutreten. Dadurch verändert resp. reduziert sich die Gesamtanlage des Militärflugplatzes in erheblichem Masse. Das VBS wird auf Grund des Status Sleeping Base die militärische Infrastruktur künftig nur noch minimal unterhalten. Bericht vom

5 Gleichzeitig ist das VBS bereit, dem Kanton die für die zivile Mitbenützung notwendige militärische Infrastruktur zu vermieten. Es betrifft dies vor allem die Hauptpiste und die nördlichen Rollwege. Der Kanton hat auf Grund des Wirtschaftsförderungsgesetzes die Möglichkeit, die für die Sicherstellung der zivilen Mitbenützung erforderlichen Infrastrukturen zu erwerben, zu veräussern, zu erstellen oder zur Verfügung zu stellen. Nach der Regelung der Eigentums- und Mietverhältnisse liegt die alleinige Verantwortung für den Betrieb der zivilen Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs beim Kanton beziehungsweise bei der Betreibergesellschaft. Durch die Umstrukturierung und Neudefinition des Militärflugplatzes muss auch das Risikopotential neu überprüft werden. Die damit verbundenen Sicherheitsmassnahmen müssen aufgezeigt und allfällige Massnahmen vom Bundesamt für zivile Luftfahrt (BAZL) und von der Skyguide geprüft, bewilligt und vom Eigentümer und oder der Betreibergesellschaft realisiert werden. 3 Verhandlungspartner und Grundsätze Verhandlungspartner für die käufliche Übernahme der für die militärische Nutzung nicht mehr benötigten Infrastrukturen ist die armasuisse Immobilien als Eigentümervertreterin. Die armasuisse Immobilien hat den Auftrag, die nicht mehr benötigten Flächen und Immobilien von der bundeseigenen Schatzungskommission bewerten zu lassen, öffentlich auszuschreiben und zu verkaufen. Die Infrastrukturen werden wie gesehen und besichtigt abgetreten. Allfällige Rückbauten nicht mehr benötigter Anlageteile sind nicht Sache des Verkäufers. Flächen und Immobilien, die im Kernbestand der Armee sind, müssen vor einem Verkauf in einem separaten Verfahren aus dem Kernbestand entlassen werden. Ebenso müssen Flächen, Immobilien und technische Anlagen, die klassifiziert sind, vor der Veräusserung in speziellen Verfahren entklassifiziert werden. Als Grundlage für den Abschluss eines Mietvertrages für die zivile Mitbenutzung der militärischen Infrastruktur (Hauptpiste und Rollwege) gelten die Richtlinien der armasuisse und marktübliche Ansätze. Der Unterhalt der verbleibenden militärischen Infrastruktur erfolgt durch die Logistikbasis der Armee (LBA) oder kann der Betreibergesellschaft übertragen werden und wird vom Bund entschädigt. Die Einzelheiten sind noch zu verhandeln und vertraglich zu regeln. Mit dem Entscheid des Departementsvorstehers VBS, gestützt auf einen Antrag des Luftwaffenchefs, am 4. Mai 2009 wurde die Sleeping Base neu definiert. Diese neue Definition löste verschiedene Verfahren aus. Einerseits konnten gewisse Teile des Flugplatzes und seiner Infrastruktur aus dem Kernbestand entlassen und in der Folge auch entklassifiziert werden. Dieses Verfahren konnte mit der Genehmigung des Chefs der Armee am eingeleitet werden und bildete die Grundlage für die Bereinigung des Kaufvertrages. Der Kaufvertragsentwurf ist das Resultat harter, intensiver, aber jederzeit fairer Verhandlungen mit der armasuisse. Der Regierungsrat konnte in diesen Verhandlungen folgende Eckpunkte vereinbaren: 1. Die Neudefinition Sleeping Base bringt eine klare Trennung. Südlich der Hauptpiste zivile Nutzung, nördlich der Hauptpiste militärische Nutzung und teilweise zivile Mitbenützung gemischt. Bericht vom

6 2. Die Schatzung der kantonalen Güterschatzungskommission bildete die Grundlage für die Kaufpreisfestsetzung. 3. Der Kaufpreis beträgt 2'414'968 Franken. Darin enthalten sind die Hallen II und III inkl. Umgelände von rund m 2 sowie Pisten und Rollwege im Umfang von m Der Mehrwert bei einer Umzonung wird vom Verkäufer nicht abgeschöpft, sondern wird dem Käufer zur Rekultivierung der nicht mehr benötigten Pisten und Rollwege zur Verfügung gestellt. 5. Alle der Ver- und Entsorgung dienenden Erschliessungsanlagen, Werkleitungen und Systeme sind im Kaufpreis inbegriffen. Der Unterhalt des militärischen Teils wird mit einem separaten Vertrag geregelt. 6. Die Verkäuferin verpflichtet sich, für sanierungsbedürftig belastete Standorte die Kosten zu tragen, soweit sie nachweisbar die Verursacherin ist. 7. Als Dienstbarkeit wird ein Bau-, Hindernis- und Bepflanzungsverbot gemäss den einschlägigen Bestimmungen übernommen. Zudem sind umfangreiche Durchleitungsrechte zu bereinigen. Weiter konnte der Regierungsrat mit verschiedenen Partnern vereinbaren: 1. Als Ansätze für den Mietvertrag zur Mitbenützung der militärisch verbleibenden Anlagen der Sleeping Base zur Mitbenützung gelten die Ansätze der bisherigen Mietverträge zwischen der Airport Buochs AG (ABAG) und der Schweiz. Eidgenossenschaft (armasuisse). 2. Die Spezifikation des neuen Towers, mit den für die zivile Mitbenützung notwendigen Anlagen, ist bereinigt (BAZL). Die Eingabe erfolgt durch die Betreibergesellschaft ABAG. 3. Die Skyguide übernimmt die Kosten der Kommunikationsteile für ihre Aufgaben im Tower (Luftraumüberwachung) vollständig und mietet sich im Tower gegen Entschädigung ein. Als weitere Grundsätze hält der Regierungsrat fest: 1. Mit den Bedingungen und Auflagen muss erreicht werden, dass der zivile Flugbetrieb sichergestellt ist und die Flächen um die Hallen II und III optimal genutzt werden. Später nicht mehr benötigte und befestigte Flächen sollen renaturiert werden. 2. Der Kanton erklärt sich bereit, die von der Schweiz. Eidgenossenschaft käuflich erworbenen, für die zivile Nutzung als Flugplatz nicht benötigten Infrastrukturen und Flächen den Korporationen oder allenfalls Privaten zu verkaufen. Die Bedingungen und Auflagen werden vertraglich festgehalten. 3. Der Regierungsrat setzt eine Projektorganisation ein. Deren Aufgaben sind unter Pt. 6.1 beschrieben. 4. Die Strategie des Regierungsrates vom Dezember 2006 dient auch für die weiteren Folgearbeiten als Grundlage für alle Verhandlungen. Bericht vom

7 4 Erwerb 4.1 Kaufpreis In einem ersten Schritt wird die gesamte freiwerdende Fläche vom Kanton erworben. Der im Kaufvertragsentwurf vereinbarte und festgesetzte Preis beträgt Franken. Der Erwerb der Flächen und der Immobilien erfolgt als Ganzes zu Lasten des Finanzvermögens des Kantons. In einem zweiten Schritt werden die für die zivile Nutzung erforderlichen Flächen ins Verwaltungsvermögen überführt. Die restlichen Flächen werden an Dritte, insbesondere die Korporationen, veräussert. Der Kaufvertragsentwurf liegt vor. Da die Bereinigung der Dienstbarkeiten sehr aufwändig ist, konnte der Vertrag noch nicht unterzeichnet werden. Mit der Genehmigung des Objektkredites durch den Landrat, erhält der Regierungsrat die Kompetenz, den Vertrag zum festgelegten Kaufpreis rechtskräftig zu unterzeichnen. 4.2 Teilrückfluss der eingesetzten Mittel Flächen und Gebäude, die nicht flugplatzrelevant sind, werden an Dritte veräussert. Die Korporationen haben ihr Interesse angemeldet. Da es sich dabei um grössere Landflächen sowie um Gebäude handelt, fliesst mit dem Wiederverkauf ein wesentlicher Teil der Erwerbskosten zurück an den Kanton. Der Zeitpunkt der Weitergabe hängt ab von: - der definitiven Ausscheidung der für die zivile Nutzung erforderlichen Flächen - der Masterplanung über das einzuzonende Gebiet - der Sicherstellung der Erschliessung - der erforderlichen Umzonung Ziel der Veräusserung ist, dass ein Teil der Flächen rekultiviert der Landwirtschaft und ein Teil Interessierten als erschlossenes Industrie- und Gewerbeland zur Verfügung gestellt werden können. 4.3 Verkauf nicht benötigter Flächen Für die Veräusserung von Land an Dritte sowie für die Überführung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist in jedem Fall die Zustimmung des Landrates erforderlich. Die Überführung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen untersteht im Rahmen der Kantonsverfassung dem Referendum. Damit bleibt die öffentliche Mitwirkung gewahrt. Der Verkaufspreis für nicht benötigte Flächen an Dritte, insbesondere an die Genossenkorporationen, richtet sich grundsätzlich nach den üblichen Ansätzen der vom Kanton beim Landerwerb angewandten Richtwerte. Als Ab- oder Zuschlag werden Minderwerte (z.b. erforderliche Rekultivierungen, fehlende Erschliessung, besondere Erschwernisse usw.) oder Mehrwerte (z.b. Bau- oder Bauerwartungsland, bestehende Gebäude, usw.) berücksichtigt. Eine Tabelle mit den zu erwerbenden Parzellen und der voraussichtlichen künftigen Nutzung ist dem vorliegenden Bericht als Anhang beigefügt. Bericht vom

8 5 Investitionen in Sicherheit 5.1 Projekt für Tower und Pistensicherung Die Verbesserung der Sicherheit des Flugbetriebes hat höchste Priorität. Das Projekt Tower und Sicherheit der Pisten und Rollwege liegt vor. Darin sind die Vorgaben des BAZL und von Skyguide berücksichtigt. Auf eine umfassende Umzäunung des Flugplatzareals wird verzichtet. Die geplanten Investitionen sind auf Grund der Vorgaben des BAZL zwingend notwendig, um den Flugplatz weiterhin betreiben zu können. Die Herdernstrasse bleibt im bisherigen Rahmen weiter benützbar. Die Überquerung der Hauptpiste wird mittels Barrieren sichergestellt. Im Einzelnen wird auf den separaten Bericht im Anhang verwiesen. Die Realisierung erfolgt durch den Kanton nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens durch das BAZL, sobald als möglich. 5.2 Grundeigentum Der Tower kommt auf Grundeigentum der Korporation Buochs, die Tore zum Schutz der Pisten und Rollwege auf Grundeigentum der Korporationen Buochs und Ennetbürgen zu stehen. Die erforderlichen Baurechte sollen mit einer Dienstbarkeit geregelt werden. Zurzeit laufen noch Verhandlungen mit den betroffenen Korporationen. Es besteht das Ziel, die Dienstbarkeiten bis zur Beschlussfassung durch den Landrat abschliessend zu regeln. 5.3 Kosten Die Kosten für das Projekt zur Verbesserung der Sicherheit betragen: - Tower 1' Sicherheit Tower und Rollwege 1' Betankungsplatz, Zelthangar Total 3' Projektträger und Bauherr ist der Kanton. Die Betriebs- und Kapitalkosten (Abschreibung und Verzinsung) sind künftig im Rahmen des Mietvertrages an die Betreibergesellschaft zu überwälzen. 6 Projektentwicklung 6.1 Projektbegleitung Mit den Entscheiden Erwerb des Grundstückes und Erhöhen der Sicherheit ist die Ausgangslage geschaffen, um die zweite Phase des ganzen Projektes Zivile Nutzung des Flugplatzes anzugehen. Die grosse Zahl der Beteiligten und die übergeordneten Ziele verlangen eine kompetente und langfristige Begleitung und Planung. Zu lösende Fragen sind unter anderen: Bericht vom

9 6.2 Kosten der Projektbegleitung - Ausarbeiten Verkaufsverträge mit Korporationen und Dritten - Aushandeln Mietvertrag Hauptpiste mit armasuisse - Abgrenzen technische Einrichtungen ( Ausnetzen ) mit Logistikbasis der Armee - Begleitung der Masterplanung - Begleitung Eingaben für Bauten ans BAZL - Ermitteln der künftigen Miet-, Betriebs- und Unterhaltskosten - Aushandeln Mietvertrag mit Betreibergesellschaft - usw. Die Kosten für diese Arbeiten belaufen sich auf (Schätzung): - Projektleitung Erarbeitung der Verträge, Verhandlungen Berater: Bauingenieur, Umweltingenieur Total Kosten zu Lasten des Kantons 7.1 Betrieb Flugplatz Die zivile Nutzung des Flugplatzes wird heute von der ABAG betrieben. Sie verfügt über einen Mietvertrag von der armasuisse bis Ende Dezember Für die ungedeckten Betriebskosten kommen gemäss Aktionärbindungsvertrag je zur Hälfte die Stiftung Pro Wirtschaft Nidwalden und die Pilatus Flugzeugwerke auf. Die Leistungen der Stiftung Pro Wirtschaft werden der Stiftung vom Kanton vollumfänglich vergütet. Es besteht die Absicht, dass der Kanton den Mietvertrag mit der armasuisse übernimmt. Das Verhältnis zwischen der Betreibergesellschaft und dem Kanton ist vertraglich zu regeln. Bis eine definitive Regelung besteht, wird der Kanton der Betreibergesellschaft die Betriebs- und Kapitalkosten für Tower und Tore in Rechnung stellen. Der vom Kanton zu tragende Anteil des Betriebsdefizits wird dadurch erhöht. Die jährlichen Kapitalkosten für die Verbesserung der Sicherheit von 3.9 Millionen Franken betragen bei einer mittleren Nutzungsdauer von 20 Jahren: - Abschreibung 195'000 - Zins vom durchschnittlichen Kapital (3 %) 58'500 - Total 253'500 - davon ½ Anteil Kanton (gemäss Aktionärbindungsvertrag) Projektbegleitung Die Kosten für die Projektbegleitung werden vorerst vom Kanton übernommen. Sie werden der Investitionsrechnung belastet. Bei einer Veräusserung von nicht flugplatzrelevanten Parzellen werden die Kosten auf den Landpreis umgelegt. Bericht vom

10 7.3 Zukünftige Betriebs-, Unterhalts und Kapitalkosten Welche Betriebs-, Unterhalts- und Kapitalkosten für den Kanton bei einer künftigen, definitiven Regelung der zivilen Nutzung des Flugplatzes entstehen, ist heute noch nicht abschliessend bekannt. Sie hängen nicht zuletzt von den noch laufenden Abklärungen und Verhandlungen mit der armasuisse ab. Der Regierungsrat wird die Kosten dem Landrat im Zusammenhang mit der Überführung des Flugplatzareals ins Verwaltungsvermögen detailliert bekannt geben. Erst mit der Überführung ins Verwaltungsvermögen ist der Kanton faktisch Eigner der zivilen Nutzung des Flugplatzes Buochs. 8 Mitbericht der Finanzdirektion Ziel der Vorlage ist der Erwerb der frei werdenden Grundstücke auf dem ehemaligen Militärflugplatz Buochs durch den Kanton und eine möglichst rasche Verbesserung der betrieblichen Sicherheit durch einen neuen Tower und bauliche Massnahmen im Bereich der Pisten. Die Vorlage umfasst folgende drei Objektkredite: - Erwerb von Grundstücken (rund m2): Bauliche Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit: Weitere Projektbegleitung: Total Die Kapitalkosten für die Erhöhung der Sicherheit führen für den Kanton zu einer jährlichen Mehrbelastung von Franken. Der Erwerb der Grundstücke und die weitere Projektbegleitung führen vorübergehend zu einer höheren Zinsbelastung. Durch die Weiterveräusserung erfolgt in absehbarer Zeit ein Rückfluss der Investitionen. Noch nicht näher bekannt sind die laufenden Unterhalts- und Betriebskosten. Die geplanten Investitionen entsprechen der Strategie des Regierungsrates und sind im Hinblick auf die Betriebssicherheit und die weitere Bearbeitung des Projektes richtig. Der Erwerb der Grundstücke bildet eine wichtige Basis für die Weiterbearbeitung und die anstehenden Verhandlungen mit den Korporationen und der Betreibergesellschaft. Die Investitionen in den Erwerb des Grundstückes sichert dem Kanton das Verfügungsrecht über die frei werdenden Flächen und die Möglichkeit nicht benötigte Flächen an die Korporationen weiter zu veräussern. Die Investitionen in die Sicherheit rechtfertigen sich, weil sie für den zivilen Flugbetrieb absolut notwendig und sehr dringlich sind. Für den Kanton besteht derzeit insbesondere das Risiko der nicht genau bekannten Betriebs- und Unterhaltskosten. Die Kapitalkosten (Abschreibung und Verzinsung) für die Sicherheit sind bekannt. Die Werthaltigkeit der Investitionen in die Grundstücke ist gegeben. Bezüglich der künftigen Unterhalts-, Betriebs- und Kapitalkosten fehlen auf Grund des aktuellen Planungsstandes noch wesentliche Grundlagen. Diese sind bei der weiteren Planung vertieft und mit der nötigen Sorgfalt zu erarbeiten. Im Hinblick auf die Weiterveräusserung der nicht für den Flugbetrieb erforderlichen Flächen sind die genauen Kosten des Kantons zu errechnen. Dabei sind nebst den Erwerbskosten auch die Projektierungskosten zu berücksichtigen. Bericht vom

11 Die weiteren Abklärungen und Verhandlungen sind nach dem Erwerb der Grundstücke zügig weiter zu führen, damit möglichst bald definitive Zahlen vorliegen und klare Regelungen mit den Korporationen, der armasuisse und der Betreibergesellschaft bestehen. Die zu erarbeitenden Grundlagen bilden die Basis, damit durch einen weiteren Landratsbeschluss das für den Flugbetrieb nötige Areal ins Verwaltungsvermögen des Kantons überführt werden kann und längerfristig Klarheit besteht, was künftig die zivile Nutzung des Flugplatzes Buochs den Kanton letztlich kosten wird. Die zivile Nutzung des Flugplatzes Buochs hat für die Pilatus Flugzeugwerke, als den grössten Arbeitgeber des Kantons, aber auch für die künftige Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Nidwalden eine grosse Bedeutung. 9 Anträge Der Regierungsrat beantragt dem Landrat den nachfolgenden Landratsbeschlüssen zuzustimmen: 1. Landratsbeschluss über einen Objektkredit für den Erwerb von Pistenflächen und Immobilen beim Militärfluglatz Buochs; 2. Landratsbeschluss über einen Objektkredit für Infrastrukturen auf dem Militärfluglatz Buochs; 3. Landratsbeschluss über einen Objektkredit für die Begleitung des Projektes zur zivilen Nutzung des Militärfluglatzes Buochs Stans, 11. Mai 2010 REGIERUNGSRAT Landammann Beat Fuchs Landschreiber Hugo Murer Anhänge: - Strategie des Regierungsrates gemäss RRB vom 19. Dezember Bericht Tower, Sicherheit Piste und Rollwege - Übersichtsplan und Tabelle der zu erwerbenden Parzellen und der künftigen Nutzung Bericht vom

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