2. Einheit: Fahrlässigkeit und objektive Zurechnung
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- Erich Jaeger
- vor 8 Jahren
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1 2. Einheit: Fahrlässigkeit und objektive Zurechnung I. Das Fahrlässigkeitsdelikt A. Grundlagen 1. Welche Fahrlässigkeitsdelikte gibt es? Woraus ergibt sich, ob Fahrlässigkeit bei einem Tatbestand genügt? Unterschied Grunddelikt Deliktsqualifikation Erfolgsqualifikation Vorsatz/Fahrlässigkeitskombination 2. Was ist Fahrlässigkeit? Regelungsinhalt des 6 StGB Abgrenzung zum Vorsatz Typische Fahrlässigkeitsbereiche Keine Versuchsstrafbarkeit 3. Deliktsaufbau bei Fahrlässigkeitsdelikt / Fallprüfung Tatbestand: Objektive Sorgfaltswidrigkeit Bei Erfolgsdelikten: Zurechnung des Erfolges Im Falle des Unterlassens: Garantenstellung Rechtswidrigkeit Schuld: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit (Meinungsstreit über die dogmatische Einordnung) (Subjektive Zurechenbarkeit) Zumutbarkeit ua B. Objektive Sorgfaltswidrigkeit 1. Gegeben bei: Verstoß gegen Rechtsnormen Verstoß gegen Verkehrsnormen Vergleich mit dem maßgerechten Menschen Sonderproblem: Sonderwissen / Sonderkönnen 1
2 Heranzuziehende Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht Medizinrecht Arbeitsrecht Umweltrecht 2. Besondere Problembereiche: Erlaubtes Risiko Vertrauensgrundsatz Selbstgefährdung Übernahmsfahrlässigkeit 3. Kleine Übungsfälle: a. Alexander fährt korrekt mit dem Auto. Plötzlich taucht zwischen den Autos ein Mann auf. Alexander kann trotz Vollbremsung nicht mehr stehen bleiben und erwischt den Mann mit seinem Fahrzeug. Der Mann stirbt aufgrund des Unfalls. Prüfen Sie die Strafbarkeit von Alexander! b. Alexander fährt anstelle der erlaubten 50 km/h 70 km/h. Aufgrund dessen kann er nicht mehr rechtzeitig stehen bleiben, als eine Frau die Straße überquert. Aufgrund des Unfalls wird die Frau schwer verletzt. Prüfen Sie die Strafbarkeit von Alexander! c. Doktor B verabreicht dem Patienten X eine Spritze, ohne überprüft zu haben, ob der angeordnete Inhalt von der Krankenschwester aufgezogen wurde. Die Krankenschwester hat sich verlesen und eine falsche Lösung vorbereitet. Infolge dessen verstirbt X. Beurteilen Sie die Strafbarkeit des Arztes und der Krankenschwester! d. Nach einer Operation bleibt wegen der fehlerhaften Zählung ein Perltuch vor Verschließen der Operationswunde im Operationsgebiet zurück. Der Patient stirbt. Wer haftet strafrechtlich? e. Ein Turnusarzt übernimmt die Behandlung eines Patienten ohne fachärztliche Aufsicht. Er verfügt über die erforderlichen Kenntnisse. Bei der Behandlung erleidet der Patient einen Schaden, ohne dass der Arzt einen Fehler gemacht hat (Behandlungsrisiko). Krankenanstaltenrechtlich war die dauernde Anwesenheit eines Facharztes vorgeschrieben. Prüfen Sie die Strafbarkeit des Turnusarztes. 4. Grundgedanke: Der Eintritt eines strafrechtlich verpönten Erfolges begründet für sich allein nicht die Strafbarkeit. Entscheidend ist, ob man sich sorgfaltswidrig verhalten hat. Dafür ist wie immer der Zeitpunkt der Handlung entscheidend, mag man nachher auch klüger sein. Für sorgfaltsgemäßes Verhalten haftet man nie strafrechtlich. 2
3 Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil C. Besondere Elemente der Fahrlässigkeitsschuld 1. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit Geistige und körperliche Fähigkeit, sich im Handlungszeitpunkt objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten Persönliche Charaktermängel bleiben unberücksichtigt. Problembereich Alkoholisierung: Übernahmsfahrlässigkeit Einlassungsfahrlässigkeit 2, Subjektive Zurechenbarkeit 3. Zumutbarkeit 4. Fälle zum Üben: a. Alexander war beim Heurigen. Er hat einiges getrunken (1 Promille), besteigt wie geplant, denn er fährt nie öffentlich das Auto und begibt sich auf den Heimweg. Alkoholbedingt erkennt er eine Radfahrerin nicht, weicht daher zu spät aus und stößt sie nieder. Die Radfahrerin wird schwer verletzt. Prüfen Sie die Strafbarkeit von Alexander! Variante: Alexander wollte das Auto stehen lassen und öffentlich nach Hause fahren. Der Bus fährt früher als vorgesehen. Verärgert nimmt Alexander den eigenen Wagen. Es kommt zum oben genannten Unfall. Was ändert sich bei der Falllösung? b. Obwohl er nicht weiß, wie Autofahren eigentlich geht, nimmt Christoph ein Auto in Betrieb. Da er die Geschwindigkeit nicht einschätzen kann, ist er zu schnell unterwegs. Er fährt einen Fußgänger nieder, der aufgrund der erlittenen Verletzungen stirbt. Prüfen Sie die Strafbarkeit von Christoph! 3
4 II. Zurechnung des Erfolges (bei Erfolgsdelikten im Fall des Erfolgseintritts) A. Grundlagen Begrenzung der Strafbarkeit Nur bei Erfolgsdelikten (gleich ob Vorsatz oder Fahrlässigkeitsdelikt) und bei eingetretenem Erfolg. Prüfung auf Tatbestandsebene nach Handlung und Erfolg Elemente sind: Kausalität Adäquanzzusammenhang Risikozusammenhang Risikoerhöhung gegenüber rechtsmäßigem Alternativverhalten B. Kausalität als erster Schritt 1. Conditio sine qua non als Regelprüfung (Formel von der gesetzmäßigen Bedingung) 2. Sonderfälle: Überholende Kausalität Hypothetische Kausalität Kumulative Kausalität Alternative Kausalität Hinweis: Kausalität beim Unterlassungsdelikt 3. Kausalitätsnachweis und Beweisschwierigkeiten C. Adäqanzzusammenhang D. Risikozusammenhang 1. Grundgedanke Ein Fall zum Lösen: Alexander fährt in der Nacht in der Stadt 50 km/h, was an sich zulässig wäre. Er reduziert seine Geschwindigkeit nicht, als er eine 30km/h Zone erreicht, die wie aus der Beschilderung ersichtlich für eine Baustelle eingerichtet ist. An dieser Baustelle wird nachts nicht gearbeitet, was auch offensichtlich ist. Alexander stößt einen betrunkenen Fußgänger nieder, der plötzlich zwischen zwei Bauhütten die Straße betritt. Der Fußgänger wird schwer verletzt. Prüfen Sie die Strafbarkeit des Alexander! 4
5 Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Beispiele zum Risikozusammenhang 3. Durchbrechung des Risikozusammenhanges bei nachträglichem Geschehen: Grundgedanke Unterscheidung Tun Unterlassen Durchbrechung beim Unterlassen Durchbrechung beim Tun Einzelfälle: Nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten Nachträgliches Fehlverhalten des Opfers Nachträgliches Fehlverhalten des Täters Retterproblematik Selbstgefährdung als Grundgedanke und als Sonderfall Wirkung des nachträglichen Geschehens auf den hypothetischen Ablauf E. Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten Grundgedanke Sonderfall: Kumulative Kausalität D. Fälle zum Üben: 1. Alexander möchte Farsam töten. Er kauft sich ein Gewehr und legt sich auf die Lauer. Als Farsam das Haus verlässt, drückt Alexander mehrmals ab, trifft Farsam, der schwer verletzt in Deckung gehen kann. Alexander wird am Tatort festgenommen. Farsam verweigert aus religiösen Gründen jegliche Hilfeleistung und stirbt infolge der Schussverletzungen. Er hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt, wenn er ärztliche Hilfe zugelassen hätte. 2. Autounfall viele fahren vorbei, schauen, keiner hilft. Das Opfer stirbt, wäre aber zu retten gewesen. Ein Arzt kommt vorbei und hilft nicht. Die Ehefrau kommt vorbei und hilft nicht. 5
6 III. Fälle zum Abschluss: 1. A trägt sein Haus warm ab, um eine Versicherung zu kassieren. Ein Schaulustiger kommt zu nahe ans Feuer und wird von einem herunterstürzenden Balken getötet. A hat das nicht für möglich gehalten. Das Feuer kann durch die Feuerwehr gelöscht werden, die auch ein Übergreifen des Feuers auf Nachbarhäuser verhindert. Auch an die Möglichkeit des Übergreifens hat A nicht gedacht. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A! 2. Das Gericht stellt folgenden Sachverhalt fest: In eine unübersichtliche, sehr enge Kurve fahren von beiden Seiten jeweils zu schnell zwei Fahrer ein. Da die Kurve nur einspurig ist und die beiden Fahrer wegen ihres Tempos nicht stehen bleiben können, kommt es zum Zusammenstoß, beide werden verletzt. Laut Sachverständigen wäre der Unfall auch passiert, wenn nur einer der beiden auf Sicht gefahren wäre, nur wenn beide auf Sicht gefahren wären, wäre der Unfall vermieden worden. Prüfen Sie die Strafbarkeit der beiden? 3. A, B und C gehen gemeinsam auf X los und wollen ihn krankenhausreif schlagen. Ein Schlag fällt zu stark aus, X stirbt. Von wem der tödliche Schlag stammt, kann nicht festgestellt werden. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B und C! 4. A feiert nach einem erfolgreichen Tag mit seinen Freunden. Spät in der Nacht fährt er mit seinem schweren Geländewagen nach Hause. Er hat ein wenig getrunken (Blutalkohol 0,9 Promille) und fährt vorschriftsmäßig beleuchtet auf einer dunklen Landstraße. Allerdings fährt er mit 90 km/h, obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h (Verkehrszeichen) besteht. Plötzlich fährt zwischen dichten Büschen unmittelbar vor dem Wagen des A der X mit seinem unbeleuchteten Moped schnell und unvermittelt aus einem Feldweg von rechts auf die Straße. A reagiert sofort, als er das Moped bemerkt, verreißt seinen Wagen und bremst, kann aber trotzdem nicht verhindern, dass er den Mopedfahrer frontal erfasst und hoch durch die Luft schleudert. X ist sofort tot. Prüfen Sie die Strafbarkeit des A! 5. Wirtshausrauferei in Wien Simmering, die Polizei findet einen Toten. Nach den Ermittlungen stellt sich heraus, dass B und C gemeinsam auf das Opfer losgegangen sind, ohne dass den Anwesenden ein Grund dafür ersichtlich war. Bei der Einvernahme sind beide geständig, behaupten unwiderleglich, dass das Opfer sie beschimpft habe. Darauf wollten sie ihm eine Abreibung verpassen. Sie wollten aber nicht, dass es sterbe. Die Obduktion ergibt keine Hinweise darauf, wessen Schlag zum Tod des Opfers geführt habe. Prüfen Sie die Strafbarkeit von B und C!) 6
7 6. Die Polizei wird zu einem Verkehrsunfall gerufen. Ein Fußgänger ist schwer verletzt worden, ein Auto (Unfallwagen) ist beschädigt. Die Polizisten befragen eine Frau und einen Mann, die bei dem Auto stehen. Die beiden sagen aus, dass die Frau gefahren sei und den Fußgänger offenbar übersehen habe. Weiters sei die Frau nicht sehr geübt im Autofahren, wäre aber gefahren, weil ihr Mann wegen seiner erkennbaren Alkoholisierung nicht mehr fahren konnte. Im Krankenhaus passiert Unglaubliches. Nach der Einlieferung wird auf die Behandlung des Fußgängers mehrere Stunden vergessen. Als er dann tatsächlich noch behandelt wird, ist es zu spät, der Fußgänger verstirbt. Prüfen Sie die Strafbarkeit der Frau! 7. Der Fahrer fährt zu schnell, der Beifahrer ist nicht angeschnallt. Es kommt zu einem Unfall, der Beifahrer wird schwer verletzt. Prüfen Sie die Strafbarkeit des Fahrers. 8. (Aus einer Modulprüfung:) A ist mit seinem Pkw im Stadtverkehr unterwegs. Bei der Annäherung an eine Rotlicht zeigende ampelgeregelte Kreuzung mit Schutzweg nimmt er am rechten Straßenrand ein Kind wahr, das ungeduldig am Randstein steht. Als sich A in rund 30 m Entfernung befindet, springt die Ampel auf gelb. A bremst nun nicht ab, sondern beschleunigt und fährt mit 40 km/h bei grün in den Kreuzungsbereich ein. Ein sofortiges Anhalten für den Fall, dass das Kind auf die Straße tritt, hätte eine Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h erfordert. Das Kind bleibt aber am Straßenrand stehen. Allerdings kommt es zu einer Kollision mit dem von links querenden Fahrzeug des B. B ist zu einem Zeitpunkt mit 40 km/h in die Kreuzung eingefahren, als die Ampel gerade auf Rot gesprungen war. Das Auto des B erfasst das Fahrzeug des A in Höhe des Fahrgastraums. B erleidet wie durch ein Wunder nur einen Armbruch, Platzwunden und Prellungen. A ergeht es weniger gut; das Auto des B bohrt sich von links in den Fahrgastraum; A erleidet dabei Serienrippenbrüche, einen Schädelbruch, einen Milzriss und weitere innere Verletzungen. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B! 9. (Aus einer Modulprüfung:) A und B setzen nach einem Skihüttenbesuch mit jeweils 1,1 Blutalkohol ihr Skivergnügen fort. Aufgrund der Neuschneemengen sind auch Pistenraupen im Einsatz. Als die Snowboardfahrerin X gerade über eine unübersichtliche Kuppe fährt, kann sie eine Kollision mit einem Pistenfahrzeug, das vorschriftswidrig weder akustische noch optische Warnsignale abgibt, durch ein riskantes Ausweichmanöver gerade noch vermeiden. Allerdings kommt sie dadurch zu Sturz und verstaucht sich das Bein. Unmittelbar danach befahren A und B dieselbe Stelle der Piste. B überschätzt alkoholbedingt seine Fähigkeiten und kann nicht mehr rechtzeitig ausweichen, als er X am Boden liegen sieht. Er kollidiert mit X, die durch den Zusammenstoß einen Schlüsselbeinbruch erleidet. B fällt mit dem Kopf so unglücklich auf die harte Piste, dass er eine Gehirnerschütterung erleidet und sein Bewusstsein verliert. Sein Freund A, der die enge Stelle vorsichtiger passiert hat, kann gerade noch ausweichen. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B und dem Pistenraupenfahrer! 7
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