Bayer-Ideen-Pool Gesamtbetriebsvereinbarung

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1 Bayer-Ideen-Pool Gesamtbetriebsvereinbarung Die im Text genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gleicher Weise.

2 Zwischen der Unternehmensleitung und dem Gesamtbetriebsrat der Bayer AG wird folgende Gesamtbetriebsvereinbarung über die Verbesserungsvorschläge der Mitarbeiter- Bayer-Ideen-Pool (BIP) - abgeschlossen: Präambel: Durch den Bayer-Ideen-Pool soll die Initiative der Mitarbeiter zum Nutzen des Unternehmens und seiner Beschäftigten sowie die Zusammenarbeit in den Betrieben gefördert werden. Er soll einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Mitarbeiter des Unternehmens verstärkt zum Mitdenken und Mithandeln anzuregen. Die Mitarbeiter sollen über Verbesserungsmöglichkeiten nachdenken und entsprechende Vorschläge unterbreiten. Die Vorgesetzten sollen - als Teil ihrer Führungsaufgabe - die Mitarbeiter zur Einreichung von Vorschlägen motivieren, die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit in der Gruppe stärken, bei der Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen Hilfestellung leisten, Verbesserungen zügig realisieren und kreative Leistungen anerkennen. 1 Verbesserungsvorschläge 1.1 Begriffsbestimmung Ein Verbesserungsvorschlag (VV), der über Aufgabenstellung und Verantwortung des Mitarbeiters hinausgeht und ohne konkreten Auftrag entwickelt worden ist und der - eine Verbesserung des bestehenden Zustandes bewirken soll, - für den vorgeschlagenen Einsatzort neu ist, - den zu verbessernden Ist-Zustand sowie das zu erreichende Ziel beschreibt und - einen realisierungsfähigen Lösungsweg aufzeigt stellt eine Sonderleistung dar. Diese Sonderleistung wird nach den Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung vergütet. 1.2 Ziele Ziele von Vorschlägen können sein: - Verbesserung des wirtschaftlichen Nutzens - Verbesserung des Umweltschutzes im Unternehmen und der Umweltverträglichkeit unserer Produkte sowie der Förderung des Umweltschutzverständnisses - Verbesserung von Arbeitssicherheit, Anlagensicherheit, Arbeitshygiene - Verbesserung organisatorischer Abläufe - Humanisierung der Arbeitsplätze z.b. durch Arbeitserleichterung oder bessere Gestaltung von Arbeitsplätzen 1.3 Rechte an Verbesserungsvorschlägen Dem Unternehmen steht an den eingebrachten VV ein zeitlich, gegenständlich und räumlich unbegrenztes ausschließliches Nutzungsrecht zu. Dieses Nutzungsrecht ist durch die in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Prämie abschließend abgegolten. Der Einreicher kann über seinen VV - unabhängig von dessen Realisierung - nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmens verfügen. Über die Freigabe eines VV wird innerhalb von 3 Monaten entschieden

3 1.4 Entscheidung über Realisierung Die Entscheidung, ob ein eingereichter VV ausgeführt werden soll, obliegt grundsätzlich den für den Anwendungsbereich zuständigen Vorgesetzten. 1.5 Erprobung neuer Vorschlagsideen Soweit zur Erprobung von VV Versuche notwendig sind, dürfen diese nur mit Zustimmung der Vorgesetzten und unter deren Verantwortlichkeit durchgeführt werden. 2 Organisation und Aufgaben des BIP Verantwortlich für BIP und die Bearbeitung von VV sind die Unternehmensbereiche. Sie werden durch die BIP-Büros und den BIP-Beauftragten unterstützt. Außerdem bestehen paritätisch besetzte Gremien, Werkskommissionen und eine AG-Kommission, die gemeinsam die Einhaltung der hier festgelegten Regeln überwachen. 2.1 BIP-Büros Die Aufgaben der BIP-Büros sind: - Beratung und Unterstützung aller Einreicher und Vorgesetzten/Gutachter, - Beratung und Unterstützung der Bereiche, - Registrierung von VV, - Koordination von werk-/bereichsübergreifenden VV, - Prüfung von VV mit Prämien größer Grenzwert (siehe 2.3 am Ende), - Vorlage von VV an die Kommissionen, - Entgegennahme von Widersprüchen und Einsprüchen sowie Koordination der weiteren Bearbeitung, - Prämienanweisung, - Mitwirkung bei Terminkontrolle, - Dokumentation aller VV und Publikation ausgewählter VV, - Erstellung statistischer Unterlagen. 2.2 BIP-Beauftragter Der BIP-Beauftragte der Bayer AG - koordiniert alle BIP-Maßnahmen innerhalb der Bayer AG, - bereitet die Entscheidungen der AG-Kommission vor, - berät die Unternehmensbereiche in BIP-relevanten Fragen, - sorgt für neue Impulse und Öffentlichkeitsarbeit, - unterbreitet Vorschläge zur Weiterentwicklung der BIP-Grundsätze, - bearbeitet übergreifende Themen

4 2.3 Werkskommissionen Den Werkskommissionen gehören an: - der BIP-Büroleiter - ein Mitglied des Betriebsrates oder ein jeweiliger Vertreter. Aufgabe der Kommissionen ist die Überprüfung und Freigabe der Entscheidung der Vorgesetzten bei abgelehnten VV und Prämien bis zum Grenzwert. Dieser entspricht dem Prämienrichtwert, der sich aus den Merkmalen mehrfach und groß der Tabelle 2 ergibt (siehe Anlage 3 an Ende) 2.4 AG-Kommission Der AG-Kommission gehören an: - der Leiter des Zentralbereichs SD, - der Leiter des Zentralbereichs PS, - ein Mitglied des Gesamtbetriebsrates, - ein Betriebsratmitglied des jeweils betroffenen Werkes oder ein jeweils Beauftragter. Aufgaben der AG-Kommission sind: - Überprüfung und Freigabe der Entscheidung des Vorgesetzten bei Prämien oberhalb Grenzwert, - Prüfung und Entscheidung von Einsprüchen, - Behandlung übergeordneter Fragen, - Entscheidung in Sonderfällen, - Entscheidung über UWS-Prämien unter Beteiligung eines Vertreters der Umweltschutzabteilung, - Weiterentwicklung von BIP-Grundsätzen, - Aktualisierung der Richtlinien (Anlagen 1-3). Entscheidungen zur Aktualisierung der Richtlinien kann die AG-Kommission nur einstimmig treffen. Wird bei Würdigung aller fachlichen Gesichtspunkte in der AG-Kommission eine Einigung nicht erzielt, treffen der Leiter des Zentralbereichs Personal und der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates eine einvernehmliche Entscheidung. 2.5 Nähere Einzelheiten zu Ziff sind in der als Anlage 1 beigefügten Richtlinie "Kommissionen" enthalten. 3 Einreichung 3.1 Einreicher Ein VV kann von einzelnen oder mehreren Mitarbeitern gemeinsam (Gruppen-VV) erarbeitet und eingereicht werden.

5 Bei Gruppen-VV ist der 1. Einreicher der Ansprechpartner. Die Gruppengröße ist auf 20 Mitarbeiter begrenzt. 3.2 Einreichungsmöglichkeiten Ein VV soll grundsätzlich beim eigenen Vorgesetzten (z. B. Betriebsleiter, Bereichsingenieur, Werkstattleiter, Laborleiter etc.) eingereicht werden. Gruppenvorschläge werden beim Vorgesetzten des Ansprechpartners eingereicht. Es besteht auch die Möglichkeit, den VV beim BIP-Büro einzureichen, das ihn unverzüglich an den zuständigen Vorgesetzten weiterleitet. 3.3 Einreichungsformular Bei der Einreichung sind die hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden, da diese als Grundlage für die weitere Bearbeitung dienen. Vorgesetzte, BIP-Mitarbeiter und Betriebsrat sind auf Wunsch bei der schriftlichen Abfassung von VV behilflich. Alle Angaben werden durch Unterschrift der Einreicher bestätigt. 4 Bearbeitung der VV VV werden von den Vorgesetzten im Rahmen ihrer Zuständigkeit bearbeitet und entschieden. Die Einzelheiten sind in der als Anlage 2 zu dieser GBV beigefügten Ausführungsrichtlinie beschrieben. 5 Prämierung 5.1 Grundsätze der Prämierung Die Prämierung eines VV setzt voraus, dass er realisiert oder seine Durchführung nachweislich veranlasst worden ist. Die Festsetzung der Prämien erfolgt nach den als Anlage 3 beigefügten Richtlinien für die Bewertung und Ermittlung der Prämienhöhe. Dabei wird die Entgeltgruppe des Einreichers durch Multiplikation mit einem Faktor berücksichtigt (Grundlage ist der BETV). Zur Förderung von Gruppenbildung und Gruppenarbeit erhalten die Einreicher von prämierten Gruppenvorschlägen zusätzlich geldwerte Punkte nach Maßgabe von Anlage 3, Tabelle Anerkennungsbetrag Werden brauchbare VV aus Gründen, die der Einreicher nicht kennen konnte, nicht genutzt oder wurde mit der Realisierung der Vorschlagsidee bereits begonnen, ohne dass der Einreicher davon wissen konnte, kann als Anerkennung ein Betrag von 50 gewährt werden, der bei mehreren Einreichern aufzuteilen ist. 6 Information des Einreichers Der Vorgesetzte teilt dem Einreicher seine Entscheidung über den VV mit

6 Bei Ablehnung eines VV sind dem Einreicher dabei die Gründe, die gegen die Durchführung sprechen, auch schriftlich mitzuteilen. Werden VV positiv beschieden, sollen dem Einreicher Bewertungskriterien, Nutzen des VV und Höhe der Prämie erläutert werden. Außerdem erhält er eine Kopie des Bearbeitungsformulars. 7 Sonderfragen, Rechte und Schutz des Einreichers 7.1 Erstrecht, Schutzfrist, Verjährung Maßgebend für das Erstrecht an einem VV ist das vom Vorgesetzten oder BIP-Büro registrierte Eingangsdatum. Sollten zum Zeitpunkt der Einreichung bereits ähnliche oder gleiche Maßnahmen durch das Unternehmen geplant gewesen sein, muss dies durch entsprechende Unterlagen belegt werden. Ein VV ist prämienberechtigt, wenn er innerhalb von 4 Jahren nach Einreichung realisiert wird (Schutzfrist). Wird ein zunächst abgelehnter bzw. nicht verwerteter VV später doch noch durchgeführt, ist die erste Entscheidung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Wird ein VV später als 2 Jahre nach seiner Realisierung eingereicht, ist eine Prämierung ausgeschlossen (Verjährung). 7.2 Einspruchsrecht Gegen die Entscheidung über seinen VV kann der Einreicher innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt des Bescheides beim BIP-Büro schriftlich einsprechen. Der Einspruch ist zu begründen. Der VV wird dann erneut geprüft und abschließend bewertet. Etwaige Rechtsansprüche eines Mitarbeiters werden hiervon nicht berührt. 7.3 Schutzfähigkeit Ist bei der Bearbeitung eines VV die Schutzfähigkeit der Idee durch Patent oder Gebrauchsmuster anzunehmen, soll über das BIP-Büro unverzüglich die Patentabteilung eingeschaltet werden. Als Meldedatum gilt der Eingang des VV bei der Patentabteilung. Wird die Erteilung eines Schutzrechtes versagt, wird die Idee nachträglich als VV behandelt. Das vorsorgliche Einreichen einer bereits eingereichten Schutzrechtsanmeldung als VV ist nicht statthaft. Prämien für VV und Arbeitnehmererfindungsvergütungen werden miteinander verrechnet. 7.4 Rechte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einreicher von VV, die während der Bearbeitungszeit ihres VV aus dem Unternehmen ausscheiden, behalten alle Rechte, die sich aus dieser GBV ergeben. Im Falle des Todes geht der Prämienanspruch auf die Erben des Einreichers über

7 7.5 Steuerliche Behandlung Die auf die Prämien anfallenden Steuern und Sozialabgaben gehen zu Lasten des Einreichers. 8 Nachteilsausgleich Sollten sich durch Verbesserungsvorschläge eines Mitarbeiters Rationalisierungseffekte ergeben, die zum Wegfall des eigenen Arbeitsplatzes führen, wird nach folgendem Stufenplan vorgegangen. 1. Dem Betroffenen soll ein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten werden, der seiner bisherigen Tätigkeit und Qualifizierung entspricht. Dabei werden zunächst freie oder geplante Arbeitsplätze innerhalb des Unternehmensbereichs und Standortes, in dem der Mitarbeiter tätig ist, berücksichtigt, sodann solche in anderen Unternehmensbereichen am selben Standort. 2. Ist zur Übernahme eines vorhandenen oder geplanten gleichwertigen Arbeitsplatzes der Erwerb zusätzlicher Fachkenntnisse erforderlich, ist eine entsprechende Fortbildungsmaßnahme zu veranlassen. (Diese Fortbildungsmaßnahme erfolgt längstens für die Dauer von 12 Monaten.) Die Fortbildungsmaßnahme findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Anfallende Kosten einschließlich des Verdienstausfalls übernimmt die Bayer AG. 3. Falls eine Versetzung nach den vorstehenden Ziff. 1. und 2. nicht möglich ist, finden die Bestimmungen der GBV "Nachteilsmilderung infolge Effektivitäts- und Effizienz- bzw. Betriebsänderungsuntersuchungen" nebst Anlagen vom 24. März 1994 in ihrer jeweils gültigen Fassung analoge Anwendung. Dabei gilt folgende Besonderheit: Sollte es zu personellen Maßnahmen kommen, wird der Einreicher bei Anwendung der jeweils geltenden Auswahlrichtlinie im Rahmen des gesetzlich Möglichen besonders berücksichtigt. Er hat damit eine Arbeitsplatzsicherheit, die nur durch die zwingenden rechtlichen Grundsätze des 95 BetrVG begrenzt ist. 9 Schlussbestimmungen 9.1 Geltungsbereich Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Unternehmens, also auch für Teilzeitbeschäftigte, befristet eingestellte Mitarbeiter, Auszubildende, Werkstudenten und Praktikanten. Sie gilt nicht für Leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG. 9.2 Nachfolgend aufgeführte Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 1: "Richtlinie zu den Kommissionen" Anlage 2: "Ausführungsrichtlinie zur Bearbeitung von VV" Anlage 3: "Richtlinie für die Bewertung und Ermittlung der Prämie" - 7 -

8 9.3 Inkrafttreten Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt am in Kraft und gilt für alle ab diesem Tag eingereichten VV. 9.4 Kündigung Diese Gesamtbetriebsvereinbarung oder einzelne Bestimmungen aus ihr können mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum Bei einer Teilkündigung bleiben die nicht betroffenen Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung in Kraft. Im übrigen gelten die gekündigten Bestimmungen weiter, bis sie durch andere Abmachungen ersetzt werden. Bei einer Kündigung werden unverzüglich Verhandlungen aufgenommen mit dem Ziel, eine Einigung innerhalb der Kündigungsfrist von 6 Monaten zu erreichen. Leverkusen, den 8. Januar 2002 Anlagen - 8 -

9 Anlage 1 "Richtlinie zu den Kommissionen" 1. Werkskommissionen Entscheidungen von Vorgesetzten über VV mit Prämien bis Grenzwert, Anerkennungsbeträge und abgelehnte VV (siehe 2.3 der GBV) werden den Mitgliedern der Werkskommissionen vorgelegt. Die Kommissions-Mitglieder können innerhalb von 7 Arbeitstagen, gerechnet ab Erhalt einer Kopie der vollständigen VV-Bearbeitungsunterlagen, der Entscheidung des Vorgesetzten widersprechen. Das Verstreichen lassen der Frist gilt als Einverständnis. Die Kommission tritt auf Antrag eines Mitglieds zusammen. Können sich die Kommissionsmitglieder nicht einigen, entscheidet die AG-Kommission. Widersprüche werden vom BIP-Büro bearbeitet. 2. AG-Kommission Der Leiter des Zentralbereiches SD und der Vertreter des Gesamtbetriebsrates oder deren Beauftragte übernehmen im Wechsel den Vorsitz der Kommission. 2.1 Die AG-Kommission handelt unter Mitwirkung eines Betriebsrates des jeweils betroffenen Werkes bei - Freigabe von Prämien oberhalb Grenzwert - Einsprüchen - Sonderfällen (siehe Anlage 3 Ziff. 1.5) Die Mitglieder der AG-Kommission können den ihnen vorgelegten Prämienentscheidungen innerhalb von 15 Arbeitstagen widersprechen. Der Fristlauf beginnt mit Erhalt der VV- Unterlage. Das Verstreichen lassen der Frist gilt als Einverständnis. 2.2 Die AG-Kommission bespricht unter Beteiligung von Betriebsratsvertretern aller Werke Grundsatzfragen und Fragen übergeordneter Bedeutung. Der BIP-Beauftragte und Vertreter der BIP-Büros der Werke nehmen an diesen Verhandlungen mit beratender Stimme teil. 3. Für AG- und Werkskommissionen gilt: Sind ein oder mehrere Kommissionsmitglieder mit einer Entscheidung des Vorgesetzten nicht einverstanden, findet unter Federführung des BIP-Büros zwischen dem Vorgesetzten, den Kommissions-Mitgliedern und ggf. dem Einreicher eine Abstimmung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung statt. Sollte auch danach kein Einvernehmen erzielt sein, entscheidet die Kommission einstimmig. Die Mitglieder aller Kommissionen dürfen bei der Bewertung eigener VV, von VV ihrer Angehörigen und von Personen, deren gesetzlicher Vertreter sie sind, nicht mitwirken. Alle Kommissions-Mitglieder sind verpflichtet, über die bei der Beurteilung erlangten Kenntnisse Stillschweigen zu bewahren

10 Anlage 2 "Ausführungsrichtlinie zur Bearbeitung von VV" 1. Registrierung/Eingangsbestätigung Auf dem VV-Formular wird erfasst, von wem der Vorschlag erdacht wurde. Bei Gruppenvorschlägen können die Einreicher ihre jeweiligen prozentualen Ideenanteile selbst festlegen. Tun sie dies nicht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen. Vorgesetzter oder BIP-Büro prüfen zunächst, ob der Vorschlag einen VV im Sinne der Begriffsbestimmung ( 1.1) darstellt. Vorschläge, die die Umsetzung bestehender gesetzlicher Bestimmungen, tarifvertraglicher oder durch Betriebsvereinbarung geregelter Sachverhalte zum Gegenstand haben oder sich auf Regelungen über freiwillige Leistungen des Unternehmens beziehen, können nicht als VV anerkannt werden. Hinweise auf bestehende Mängel oder notwendige Reparaturen sind erwünscht. Sie sind aber keine VV, da hiermit nur ein ursprünglich vorhandener, ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt wird. Vorgesetzter oder BIP-Büro kennzeichnen eingehende VV unverzüglich durch eine Registriernummer, die auch das Datum der Einreichung beinhaltet. Der Einreicher erhält als Bestätigung sofort eine Kopie seines registrierten Vorschlages. Der Vorgesetzte sendet umgehend eine Kopie des registrierten VV an das BIP-Büro. Wird der VV beim BIP-Büro eingereicht, leitet ihn dieses an den zuständigen Vorgesetzten zur Bearbeitung weiter. Gehen VV beim BIP-Büro ein, die nicht vom Vorgesetzten des Einreichers begutachtet werden können, leitet das BIP-Büro den VV unmittelbar an den für den Anwendungsbereich zuständigen Verantwortlichen. Vorgesetzte und Einreicher werden informiert. Vorschläge, die beim BIP-Büro eingehen, aber offensichtlich keine VV im Sinne des 1 der GBV sind, gibt das BIP-Büro dem Einreicher zurück und erläutert ihm die Gründe. Der Vorgesetzte wird entsprechend informiert. 2. Weitere Bearbeitung durch den Vorgesetzten Innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen ab Erhalt muss der Vorgesetzte den VV bearbeiten und entscheiden, ob - der VV realisiert wird und ggf. zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt, - der VV einer längeren Prüfung bedarf, - der VV abgelehnt wird. Die getroffene Entscheidung ist auf dem Bearbeitungsformular zu vermerken und dem Einreicher sowie dem BIP-Büro mitzuteilen. 2.1 VV wird realisiert Liegen die Voraussetzungen für einen VV vor und soll er realisiert werden, muss der Vorgesetzte die Realisierung veranlassen und den Nutzen sowie die Prämie des VV ermitteln. Bei Vorschlägen mit Arbeitssicherheitsaspekt sollte er die für seinen Bereich zuständige Sicherheitsfachkraft hinzuziehen

11 2.2 VV bedarf einer längeren Prüfung Bedarf die Entscheidung über einen VV einer längeren Prüfung, sind dem Einreicher die Gründe hierfür und der voraussichtliche Entscheidungstermin mitzuteilen. Gleichzeitig muss der Vorgesetzte alle weiteren für die Bearbeitung erforderlichen Schritte einleiten und weiter verfolgen. Bereichsübergreifende oder in die Zuständigkeit anderer Bereiche fallende VV sind gegebenenfalls unter Einschaltung des BIP-Büros an den für den Anwendungsbereich zuständigen Verantwortlichen zu senden. Für diesen gilt die Bearbeitungsfrist von 15 Arbeitstagen entsprechend. Wird der Nutzen eines VV berechnet, kann die endgültige Prämienentscheidung bei VV mit fortdauerndem Nutzen frühestens nach einem Jahr erfolgen (Zahlung einer Vorprämie siehe Anlage 3 Ziffer 1.1.1). Für die Berechnung des Vorschlagnutzens soll das BIP-Büro eingeschaltet werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen und mehr beträgt. VV mit ausschließlicher oder zusätzlicher Umweltschutzrelevanz sind über das BIP-Büro an die zuständige Kommission zu übermitteln. Entsprechendes gilt für die Einschaltung der Patentabteilung bei evtl. Schutzfähigkeit. In allen Fällen obliegt dem Vorgesetzten die Fristverfolgung und (Zwischen-) Information des Einreichers. 2.3 Abzulehnende VV Stellt der Vorgesetzte fest, dass - der eingereichte Vorschlag kein VV im Sinne des 1 der GBV ist oder - eine Realisierung des VV nicht in Betracht kommt hat er dies auf dem VV-Formular zu vermerken und zu begründen. Der Einreicher erhält hiervon eine Kopie. Die Ablehnungsgründe sollen zusätzlich dem Einreicher mündlich erläutert werden. 3. BIP-Büros/Kommissionen Alle Prämienentscheidungen des Vorgesetzten mit Ausnahme solcher über Kleinstvorschläge (siehe Anlage 3 Ziff. 1.3) leitet das BIP-Büro - bei Prämien oberhalb Grenzwert nach Prüfung innerhalb von 10 Arbeitstagen - an die zuständige Kommission weiter. Je nachdem, welche der Kommissionen zuständig ist, weist es entweder nach 7 Arbeitstagen (Werkskommissionen) oder 15 Arbeitstagen (AG-Kommission) die Prämie an, vorausgesetzt, dass kein Kommissionsmitglied der Entscheidung des Vorgesetzten widersprochen hat. Prämien über Kleinstvorschläge weist das BIP-Büro unmittelbar an. Für prämierte VV erstellt das BIP-Büro eine entsprechende Urkunde, die dem Einreicher ausgehändigt wird. 4. Veröffentlichung Realisierte VV können in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Der Einreicher kann verlangen, dass die Angabe seines Namens unterbleibt

12 Anlage 3 "Richtlinie für die Bewertung und Ermittlung der Prämie" 1. Bezogen auf die Prämierung werden VV wie folgt unterschieden: - VV mit berechenbarem Nutzen - VV ohne berechenbaren Nutzen - Kleinstvorschläge - VV zur Arbeitssicherheit - Sonderfälle - VV zum Umweltschutz 1.1 VV mit berechenbarem Nutzen Grundlagen der Prämierung Grundlage der Prämienerrechnung ist der einmalige und/oder fortdauernde wirtschaftliche Nutzen innerhalb eines zusammenhängenden 12-monatigen Zeitraumes ab vollständiger Realisierung des VV. Kann die Prämie erst nach Ablauf des 12-monatigen Bewertungszeitraumes festgestellt werden, soll nach erfolgter Realisierung und Abstimmung mit dem BIP-Büro eine Prämie von in der Regel 50 % der voraussichtlichen Endprämie gezahlt werden. Für VV, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht sofort in vollem Umfang eingeführt werden können, beginnt der 12-monatige Bewertungszeitraum spätestens nach 4 Jahren. Zur Berechnung des wirtschaftlichen Nutzens werden Methoden angewandt, wie sie auch sonst im Unternehmen üblich sind. Bei Arbeitszeiteinsparung wird ein einheitlicher Verrechnungsstundensatz zu Grunde gelegt, der durch das BIP-Büro ermittelt und fortlaufend aktualisiert wird. Für den Bewertungszeitraum ist der jeweils gültige Verrechnungssatz anzuwenden Prämienstaffel für Vorschläge mit berechenbarem Nutzen Ersparnis bis zu % für den übersteigenden Betrag bis zu % für den übersteigenden Betrag bis zu % für den übersteigenden Betrag bis zu % für den übersteigenden Betrag 8 % Dabei wird mindestens eine Prämie in Höhe des niedrigsten Tabellenwertes für VV ohne berechenbaren Nutzen (s. Anhang Tabelle 2) angesetzt

13 1.2 VV ohne berechenbaren Nutzen Dies sind VV, die nicht oder nur sehr aufwendig quantifizierbare Vorteile für das Unternehmen zum Inhalt haben. Grundsätzlich soll der Nutzen eines VV - soweit mit vertretbarem Aufwand möglich - berechnet werden Der Prämienrichtwert für VV mit nicht berechenbarem Nutzen wird nach Tabelle 2 (Anhang) ermittelt, es sei denn, es liegt ein Kleinstvorschlag (s. 1.3) vor. Die AG-Kommission wird die Tabellenwerte in der Regel jährlich überprüfen und ggf. anpassen. 1.3 Kleinstvorschläge Dies sind die in der Liste "Kleinstvorschläge" aufgeführten VV. Dabei handelt es sich um Vorschläge mit geringem Einzelnutzen, die bereits in vielen Fällen an anderen Stellen im Unternehmen praktiziert werden. Die Prämie für diese Vorschläge beträgt 25. Vorgesetzte und übrige BIP-Organe können der AG-Kommission Anregungen zur Änderung/ Ergänzung des Kataloges unterbreiten. Hat ein in der Liste aufgeführter Vorschlag offensichtlich einen größeren Nutzen, sollte der Vorgesetzte der Kommission einen entsprechend begründeten Vorschlag für eine höhere Prämie vorlegen. 1.4 VV zur Arbeitssicherheit (Gesundheitsschutz) VV mit und ohne berechenbaren Nutzen können - soweit es nicht Kleinstvorschläge im Sinne der Ziff. 1.3 sind - zusätzlich unter dem Arbeitssicherheitsaspekt prämiert werden. Für die Höhe der Prämie sind der Grad der beseitigten oder gemilderten Gefährdung und die Qualität der vorgeschlagenen Lösung ausschlaggebend Ein hoher Grad der Gefährdung wird angenommen, bei - sehr häufigen mit Gefahren verbundenen Tätigkeiten oder - Arbeiten oder Umständen, die nach Erfahrung eine ernste Gefahr bzw. schwere Gesundheitsbeeinträchtigung befürchten lassen. Ein mittlerer Grad der Gefährdung wird angenommen, bei - häufigen mit Gefahren verbundenen Tätigkeiten oder - Arbeiten oder Umständen, die nach Erfahrung eine Gefahr bzw. mittlere Gesundheitsbeeinträchtigung befürchten lassen. Ein geringer Grad der Gefährdung wird angenommen, bei - seltenen mit Gefahren verbundenen Tätigkeiten oder - Arbeiten oder Umständen, die nach Erfahrung eine geringe Gefahr bzw. geringe Gesundheitsbeeinträchtigung befürchten lassen

14 1.4.2 Die Problemlösung kann "befriedigend", "gut" oder "ausgereift" sein. Maßgebend ist hierfür neben der Ausgereiftheit der technischen Lösung die Frage, ob durch den VV eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder eine Unfallquelle vollständig beseitigt oder nur gemildert bzw. entschärft werden kann Der Prämienrichtwert ist Tabelle 3 (Anhang) zu entnehmen. 1.5 Sonderfälle Sollten sich bei Anwendung der GBV und ihrer Anlagen Ergebnisse zeigen, die dem ihr zu Grunde liegenden Prämiengedanken und/oder dem generellen Prämienrahmen offensichtlich nicht entsprechen, ist die AG-Kommission berechtigt, im begründeten Einzelfall eine von den Bestimmungen abweichende einstimmige Entscheidung zu treffen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn - die nach Tabelle 2 oder 3 ermittelte Prämie dem Wert des VV nicht gerecht wird, - der für die Berechnung des wirtschaftlichen Nutzens zu berücksichtigende 12-Monats- Zeitraum den wirklichen Wert des VV für das Unternehmen nicht wiedergibt (z. B. bei Kampagnen), - in Ausnahmefällen, wenn die Realisierung eines VV erst nach Ablauf von 4 Jahren erfolgt, - das Unternehmen einen VV weitergibt und hierdurch Einsparungen erzielt werden, die bei Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung im Hinblick auf die Prämie nicht berücksichtigt werden. Sonderprämien kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Diesbezügliche Anträge sind zu begründen und müssen einen Prämienvorschlag enthalten. 1.6 Berücksichtigung der Entgelteinstufung des Einreichers (Faktorisierung) Zur Ermittlung der endgültigen Prämie des Einreichers wird durch einen Faktor die Entgelteinstufung des Einreichers berücksichtigt. Es ist unerheblich, ob sich der VV auf den Arbeitsbereich des Einreichers bezieht, oder ob er an anderer Stelle realisiert werden soll. Ein VV muss aber mindestens teilweise über die Aufgabenstellung des Einreichers hinausgehen, um prämienfähig zu sein (vgl der GBV). Der im Einzelfall zu berücksichtigende Faktor ist der Tabelle 1 (Anhang) zu entnehmen. 2. VV zum Umweltschutz Für Vorschläge, die direkt oder indirekt eine Verbesserung des Umweltschutzes im Unternehmen bewirken oder auch einen Umweltschutzaspekt enthalten bzw. die Umweltverträglichkeit unserer Produkte verbessern, kann ggf. auch zusätzlich neben den Prämien gemäß Ziff. 1.1, 1.2 und 1.4 eine Umweltprämie gezahlt werden. Für die Umweltprämie kommen insbesondere konkrete Vorschläge zu Boden-, Luft-, Wasserreinhaltung, Lärmminderung, Abfallreduzierung und Abfallbeseitigung in Frage. Daneben können sonstige Leistungen prämiert werden, die in besonderer Weise zum Unternehmensziel "Umweltschutz" auch durch Förderung des Umweltschutzverständnisses beigetragen haben. Die Bewertung und Prämierung dieser Vorschläge erfolgt durch ein separates paritätisches Gremium, das sich aus dem BIP Beauftragten (Vorsitz), dem Vertreter der Personalabteilung, 2 Vertretern des Gesamtbetriebsrats und einem Vertreter der Umweltschutzabteilung zusammensetzt.

15 3. Prämierung von Gruppenvorschlägen 3.1 Grundsatz Grundsätzlich werden Gruppenvorschläge, d.h. VV von bis zu 20 Einreichern, genauso bewertet und prämiert wie VV von Einzeleinreichern. Auch Ideen aus Profi-Teams, aus dem KVP und aus Qualitätskreisen werden nach BIP- Regeln behandelt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen VV wird auf die Aufgabenstellung und Beauftragung der Gruppe - nicht der einzelnen Gruppenmitglieder - abgestellt. Die Prämie wird auf die Einreicher zu gleichen Teilen verteilt, es sei denn, diese haben einen anderen Verteilungsschlüssel angegeben. Jedes Gruppenmitglied erhält je prämierten Vorschlag mindestens 10. Der auf das einzelne Gruppenmitglied entfallende Prämienanteil wird nach Tabelle 1 (Anhang) faktorisiert. 3.2 Punkte für Gruppenvorschläge Neben der Prämie erhalten die Einreicher von Gruppenvorschlägen Punkte gemäß Tabelle 4 (Anhang). Der Geldwert für die Gruppenpunkte wird den Einreichern gemeinsam mit der Prämie ausgezahlt

16 Anhang zu Anlage 3 zur Betriebsvereinbarung Bayer-Ideen-Pool Tabelle 1 Faktor gemäß Entgelteinstufung AZUBI E1 E9 E10 E11 E12 E13 LM 1 1,5 1 0,9 0,75 0,5 Tabelle 2 Vorschläge ohne berechenbarem Nutzen Die Realisierung des VV erfolgt Der Nutzen für den Betrieb/Bereich ist gering mittel groß im Einzelfall mehrfach vielfach Tabelle 3 Vorschläge zur Arbeitssicherheit Grad der Gefährdung bzw. Gefahrenhäufigkeit Die Problemlösung ist befriedigend gut ausgereift gering mittel groß Tabelle 4 Punkte für Gruppenvorschläge mit max. 20 Teilnehmern Prämie für VV (vor Verteilung und Faktorisierung) Punkte pro Gruppenmitglied = > Punkt entspricht 5. Punkte werden nicht faktorisiert

17 Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung über die Verbesserungsvorschläge der Mitarbeiter der Bayer AG Zu folgenden Punkten wird ergänzend vereinbart: Zu 5.1 und Anlage 3, Ziffer 1.6 Ein Jahr nach Inkrafttreten der GBV werden Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat die Auswirkungen der Einführung fester Faktoren gemeinsam überprüfen und ggfs. erforderliche Änderungen vornehmen. Zu Anlage 3, Tabellen 2-4 Zwischen den Betriebsparteien besteht Übereinstimmung dahingehend, dass die -Werte in den Tabellen 2-4 in den Jahren bis 2005 wie folgt angepasst werden: Ab wird der Eckwert von 84 auf 86 erhöht, ab auf 88 und ab auf 90. Die Erhöhung der übrigen Werte in den Tabellen erfolgt proportional zum Eckwert. Leverkusen, den 8. Januar

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