Exposé. Arbeitstitel der Dissertation. Vertragsauflösungssperre in der Insolvenz. Verfasser. Mag. iur. Felix Kernbichler
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1 Exposé Arbeitstitel der Dissertation Vertragsauflösungssperre in der Insolvenz Verfasser Mag. iur. Felix Kernbichler angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Betreuer o. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves Institut für Zivilrecht Wien, September 2011 Studienrichtung: Rechtswissenschaften Studienkennzahl: A
2 2 Forschungsfragen I. Lösen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens wichtige Vertragspartner die mit dem Unternehmen bestehenden Verträge auf, ist der Versuch einer Sanierung von vornherein aussichtslos. Da dies in der Praxis bisher durchaus üblich war, wurde zur Verbesserung der Sanierungschancen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 mit eine Vertragsauflösungssperre geschaffen, die Vertragspartner für einen beschränkten Zeitraum an das insolvente Unternehmen binden soll: Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners die mit dem Schuldner geschlossenen Verträge nunmehr gem 25a Abs 1 IO bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt dabei gem Z 1 leg cit eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und gem Z 2 leg cit Verzug mit der Erfüllung von Altschulden aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Auflösungsbeschränkungen gelten jedoch gem 25a Abs 2 IO dann nicht, wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist, zudem nicht bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und bei Arbeitsverträgen, die in 25 IO gesondert geregelt sind. Ergänzt wird die Vertragsauflösungssperre des 25a IO durch das in 25b Abs 2 IO normierte Verbot sogenannter Lösungsklauseln: Nach dieser Bestimmung ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig. II. Lediglich das Verbot insolvenzbezogener Lösungsklauseln hat schon in der Ausgleichsordnung eine Vorläuferbestimmung, die von terminologischen
3 3 Anpassungen abgesehen wörtlich in die Insolvenzordnung übernommen wurde. Die in 25a IO normierte Vertragsauflösungssperre ist hingegen eine für die österreichische Rechtsordnung völlig neue Regelung, die in dieser Arbeit erstmals umfassend bearbeitet werden soll. Dabei bietet sich zunächst ein rechtsvergleichender Blick in den amerikanischen Bankruptcy Code an, wo die österreichische Bestimmung mit dem automatic stay des Chapter 11-Verfahrens ein internationales Vorbild hat, auf das die österreichischen Materialien ausdrücklich Bezug nehmen. Die mit dem automatic stay gemachten Erfahrungen sollen dabei als Hilfestellung zur Prognose möglicher Auswirkungen der österreichischen Vertragsauflösungssperre und damit als Leitlinien zur Konkretisierung letzterer dienen. Eine Verknüpfung mit ökonomischen Überlegungen, die in den USA eine prominente Rolle in der Rechtwissenschaft einnehmen, liegt dabei im Insolvenzrecht besonders nahe. III. Darauf aufbauend soll die österreichische Bestimmung selbst konkretisiert werden. Konkretisierungsbedürftig sind dabei zunächst die in 25a IO zur Anwendung der Vertragsauflösungssperre geforderte, in den Materialien aber nicht näher erläuterte Gefährdung der Unternehmensfortführung sowie die für die Nichtanwendung erforderlichen drohenden schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile auf Seiten des Vertragspartners. Darüber hinaus ist zur Absteckung des Anwendungsbereiches die Reichweite der Ausnahme für Ansprüche auf Auszahlung von Krediten und das Verhältnis von 25a IO zu anderen Gesetzesbestimmungen, die Regelungen über das Schicksal bestimmter Verträge in der Insolvenz treffen, zu beleuchten, um zu klären, für welche Vertragstypen die Auflösungssperre gilt. In der bisher erschienenen Literatur ist diesbezüglich insbesondere die Anwendung auf Gesellschaftsverträge und die damit verknüpfte Frage der Auswirkungen auf gesellschaftsvertraglich verankerte Aufgriffsrechte umstritten. Zudem wurden in diesem Zusammenhang schon unentgeltliche
4 4 Verträge und die in 26 IO angesprochenen Aufträge, deren insolvenzrechtliches Schicksal schon ganz ohne die neu geschaffene Vertragsauflösungssperre nicht restlos geklärt ist, behandelt. IV. Im Anschluss an die Konkretisierung des Anwendungsbereiches gilt es, die mit der Vertragsauflösungssperre für die Gegenseite verbundenen Risiken und die zur Abfederung dieser Risiken noch zur Verfügung stehenden Schutzmechanismen herauszuarbeiten. Ein vertraglicher Ausschluss der Vertragsauflösungssperre scheidet dabei aus, da 25a IO durch 25b Abs 1 IO zwingend gestellt wird. Für die gleich im Anschluss in 25b Abs 2 IO geregelten, bisher in der Praxis so beliebten Lösungsklauseln gilt es zu ermitteln, ob diese nun ganz generell oder nur dann unzulässig sind, wenn sie ausdrücklich auf die Insolvenzeröffnung abstellen. V. Hinsichtlich der Leistung selbst ist zwar soweit dies möglich ist anzuraten einen Austausch Zug-um-Zug zu vereinbaren, um nicht das Insolvenzrisiko des Vertragspartners zu übernehmen. Verpflichtet nun die Vertragsauflösungssperre zur Weiterleistung in der Insolvenz, gilt dies in ganz besonderem Maße. Für jene Fälle, in denen dennoch eine Verpflichtung zur Vorleistung eingegangen wurde, ist zu untersuchen, inwieweit die Unsicherheitseinrede des 21 Abs 3 IO weiterhilft. VI. Als drastischere Maßnahme kann der Vertragspartner den mit dem insolventen Unternehmen bestehenden Vertrag auch unter Berufung auf die Nichtanwendbarkeit der Vertragsauflösungssperre auflösen. Anders als in den USA obliegt die Beurteilung über die Anwendbarkeit der Vertragsauflösungssperre damit in Österreich primär den Parteien. Erst diese Beurteilung unterliegt einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle. Für eine dabei allenfalls festgestellte Fehlbeurteilung durch eine Partei sollen abschließend mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen besprochen werden.
5 5 Vorläufiger Zeitplan WS 2009/10 Seminar aus Zivilrecht zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens Vorlesung Juristische Methodenlehre Kurs Judikatur- und Textanalyse Wahlfächer SS 2011 Seminar aus Zivilrecht Seminar aus Zivilrecht Wahlfächer Einreichung Exposé und Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens WS 2011/12 SS 2012 WS 2012/13 SS 2013 Verfassen der Dissertation Verfassen der Dissertation Verfassen der Dissertation Überarbeiten der Dissertation Abgabe der Dissertation Öffentliche Defensio
6 6 Ausgewählte Literatur Bartsch, Robert/Pollak, Rudolf, (Hrsg), Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung, Einführungsverordnung und Geschäftsaufsichtsgesetz, 3. Auflage (1937), 1. Band: Konkursordnung, 2. Band: Ausgleichsordnung, Anfechtungsordnung, Einführungsverordnung und Geschäftsaufsichtsgesetz. Bartsch, Robert/Pollak, Rudolf/Buchegger, Walter, (Hrsg), Österreichisches Insolvenzrecht, Kommentar, 4. Auflage, Band I: 1 43 KO (2000). BARTSCH, ROBERT/HEIL, RUDOLF, Grundriß des Insolvenzrechts, 4. Auflage (1983). BOLLENBERGER, RAIMUND, Irrtum über die Zahlungsunfähigkeit. Aussonderung durch Anfechtung (1995). BOLLENBERGER, RAIMUND, Rechtsgeschäftliche Vorsorgeklauseln für den Insolvenzfall, ÖBA 2006, 879. BOLLENBERGER, RAIMUND, Auflösungsklausel für den Konkursfall neue Rechtsprechung. Anmerkung zu OGH 1 Ob 145/08t, ZIK 2009/125, 74. BUCHEGGER, WALTER, Zur Beendigung des Synallagmas in der Insolvenz, in Oskar J. Ballon/Johann J. Hagen (Hrsg), Verfahrensgarantien im nationalen und internationalen Prozeßrecht. Festschrift für Franz Matscher zum 65. Geburtstag (1993) 49. BUCHEGGER, WALTER, Insolvenzrecht (2010). BYDLINSKI, FRANZ, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage (1991). DUURSMA-KEPPLINGER, HENRIETTE-CHRISTINE, Eigentumsvorbehalt und Mobilienleasing in der Insolvenz. Eine Darstellung der österreichischen und deutschen Rechtslage (2002).
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