Fragen und Antworten der Verbraucher zu den Energiepreisen

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1 Fragen und Antworten der Verbraucher zu den Energiepreisen Wie kann man sich gegen zu hohe Gaspreise wehren? Gegen überhöhte Gaspreise kann und sollte man sich als Verbraucher zur Wehr setzen. Nach einer Einschätzung des Bundes der Energieverbraucher sind die Gaspreise um mindestens 25 bis 30 Prozent überhöht. Nach deutschem Recht (EnWG) sind die Versorger allerdings zu einer preisgünstigen Versorgung verpflichtet. Einen rechtlichen Ansatzpunkt für die Durchsetzung dieses Rechts bietet in erster Linie der 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der einseitige Preisneubestimmungen nur dann für wirksam erklärt, wenn sie der Billigkeit" entsprechen. Unter Berufung auf diese Vorschrift können Verbraucher ihre Gaspreise kürzen, bis der Versorger den Nachweis erbracht hat, dass seine neuen Preise tatsächlich der Billigkeit entsprechen. Darf der Versorger den Gaspreis selbst bestimmen? Ein Kauf setzt üblicherweise voraus, dass sich Käufer und Verkäufer auf einen Preis einigen. Anders liegt es bei Erdgas, Fernwärme, Strom und Wasser. Bei solchen Leistungen der Daseinsvorsorge wird der Preis üblicherweise von einem Vertragspartner einseitig festgelegt. Allerdings hat derjenige, der das Recht der Leistungsbestimmung in Anspruch nimmt, zu beweisen, dass ihm dieses Recht überhaupt eingeräumt worden ist (Palandt 315, RdNr. 19). Bei Abschluss eines Versorgungsvertrags geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Kunde dem Preis des Versorgers zugestimmt hat. Darf der festgesetzte Gas- oder Strompreis vom Versorger neu festgelegt werden? Bei Tarifkunden beziehungsweise Kunden der Grundversorgung hat der Versorger gemäß GasGVV das Recht zur einseitigen Preisneubestimmung. Das hat zur Folge, dass die Preisneubestimmung der Billigkeit entsprechen muss, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.Juni 2007 festgestellt hat. Anders verhält es sich bei Sondervertragskunden. Ob der Versorger in diesen Vertragsverhältnissen die Preise neu festlegen darf, hängt zum einen von den Bestimmungen im Versorgungsvertrag ab und zum anderen davon, ob diese Bestimmung den gesetzlichen Anforderungen an derartige Bestimmungen genügen und damit gültig sind. Wenn das eine oder das andere nicht der Fall ist, dann hat der Versorger kein wirksames Recht zur Preisneubestimmung und der Kunde braucht den neuen Preis auch nicht zu bezahlen. Gibt es ein gültiges Preisneubestimmungsrecht, dann unterliegen diese Preisneubestimmungen der Billigkeitskontrolle. Wie verhält es sich bei Fernwärme? Fernwärmeverträge enthalten in der Regel eine Preisgleitklausel. Wenn nach dieser Formel der Preis automatisch rechnerisch bestimmt wird und kein Ermessensspielraum für den Versorger besteht ( kann angepasst werden... ), dann hat der Versorger dabei kein Recht zur einseitigen Preisneubestimmung. Deshalb kommt in diesen Fällen der 315 BGB nicht zur Anwendung. Der Versorger muss sich dann aber auch an diese Formel halten und die Preise entsprechend berechnen. Allerdings muss die Preisgleitklausel den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, zum Beispiel müssen alle darin verwendeten Größen nachprüfbar und allgemein veröffentlicht sein. 1

2 Bei der Prüfung der Gültigkeit einer Preisgleitklausel muss aber auch die entsprechende Verordnung für Fernwärme in die Prüfung einbezogen werden. Es ist auch zu prüfen, ob der Bezugsvertrag für Fernwärme überhaupt wirksam abgeschlossen wurde, also ob zum Beispiel der Versorger ein vom Verbraucher unterschriebenes Vertragsexemplar vorlegen kann. Ist der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden, gilt der allgemeine Tarif, der einseitig vom Versorger festgelegt ist und damit der Billigkeitskontrolle unterliegt. Mache ich mich strafbar, wenn ich Energie entnehme und den verlangten Preis nicht bezahle? Nein. Wenn der Energieversorger Ihnen mehr Geld in Rechnung stellt, als ihm billigerweise zusteht, dann wird der Versorger vertragsbrüchig. Sie haben das Recht, die Zahlung einer unberechtigt überhöhten Rechnung zu verweigern. Der unstrittige Teil der Rechnung sollte jedoch bezahlt werden. Darf die Versorgung eingestellt werden? Wenn ein Verbraucher unter Berufung auf fehlende Billigkeit seine Energierechnung kürzt, dann darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen oder damit drohen. Das ist durch die einschlägigen Verordnungen (GasGVV) und eine Reihe von Gerichtsentscheidungen eindeutig geklärt. In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2007 hat der BGH erneut bestätigt, dass auch bei Gaspreisen eine einseitige Preisneubestimmung nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (Az: VIII ZR 36/06, RdNr. 16). In der GasGVV ist ausdrücklich festgelegt, dass die Versorgungseinstellung gegenüber Kunden, die den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben, unzulässig ist. 17 Abs. 1 GasGVV legt fest, dass der Einwand nach 315 BGB zum Zahlungsaufschub berechtigt. Damit liegt keine Zahlungsverpflichtung vor, die Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach 19 GasGVV ist. Verbraucher sollten das Versorgungsunternehmen jedoch nachweisbar darauf hinweisen, dass sie gemäß 315 BGB nur die Zahlung der unberechtigt überhöhten Rechnung verweigern, den unstrittigen Teil der Rechnung jedoch bezahlen. Was habe ich zu befürchten, wenn ich den Preis kürze? Der Versorger kann auf Zahlung des verlangten Preises bei Gericht klagen. Der Versorger hat mit einer solchen Klage nur Erfolg, wenn er dem Gericht die Billigkeit seiner Preisforderung nachweisen kann. Kann er das, muss der Verbraucher den verlangten Preis und die Gerichts- und Anwaltskosten tragen. In den seit 2005 durchgeführten Verfahren ist es den Versorgern jedoch höchst selten gelungen, Gerichte von der Billigkeit ihrer Preisforderung zu überzeugen. Meistens sind solche Urteile auch nur von Untergerichten ergangen. Hat jeder Verbraucher ein Kürzungsrecht? Nein, ein Kürzungsrecht setzt voraus, dass die Preise der Billigkeitskontrolle nach 315 BGB unterliegen und der Versorger die Billigkeit seiner Preisneubestimmung nicht nachgewiesen hat. 315 BGB ist bei Preisneubestimmungen für Gaskunden in der Grundversorgung direkt anwendbar, denn hier hat der Versorger das Recht auf ein einseitige Preisneubestimmung. Daraus folgt, dass auch der gesamte nach einer Preisneubestimmung verlangte Preis der Billigkeitskontrolle unterliegt. Wenn in ihrem Liefervertrag der Energiepreis durch eine mathematische Formel bestimmt wird und sie dies akzeptiert haben, haben sie dagegen kein Kürzungsrecht. Bin ich ein Tarifkunde oder ein Sondervertragskunde? Die Unterscheidung zwischen Kunden in der Grundversorgung- (Tarif-) und Sondervertragskunden ist rechtlich von großer Bedeutung. Bezieher großer Gasmengen gelten als Sonder- 2

3 vertragskunden. Für sie gelten besondere Preise und Bedingungen, die zwischen Versorger und Kunde vertraglich vereinbart werden. Alle übrigen Gaskunden sind Kunden der Grundversorgung, früher als Tarifkunden bezeichnet. Bei der Gasversorgung gilt folgendes: Wer nur mit Gas kocht, ist Kunde der Grundversorgung. Wer mit Gas heizt, kann jedoch je nach Verbrauchsmenge Sonderkunde oder Tarifkunde sein. Für die Abgrenzung zwischen Tarifkunden" und Sonderkunden" gibt es keine klaren gesetzlichen Vorgaben. Deshalb kann der jeweilige Versorger nach eigenem Ermessen festlegen, ab welcher Verbrauchsmenge Kunden als Sondervertragskunden eingestuft werden. Liegt die Grenze zum Beispiel bei kw/h pro Jahr, so gelten Kunden bis zu diesem Jahresverbrauch als Kunden in der Grundversorgung (Tarifkunden). Wer mehr verbraucht, ist Sondervertragskunde. Haushalte, die Gas zu Heizzwecken oder zu Heiz- und Kochzwecken (=Vollversorgung) beziehen, sind daher fast ausnahmslos Sondervertragskunden. In vielen Gerichtsverfahren entbrennt um diese Frage ein Streit zwischen Versorger und Verbraucher. Denn bei Kunden in der Grundversorgung (Tarifkunden) hat der Versorger ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht und die Preise müssen der Billigkeit entsprechen. Bei Sondervertragskunden gibt es ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht nur, wenn dies zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, und es ist meist strittig, ob der Versorger überhaupt die Preise erhöhen darf. Wer stellt die Billigkeit eines Preises fest? Die Billigkeit kann nicht vom Versorger festgestellt werden - er wird von der Billigkeit seiner Preise überzeugt sein. Wenn der Verbraucher diese Billigkeit jedoch bestreitet und die Rechnung entsprechend kürzt, muss der Versorger gegebenenfalls auf Zahlung des strittigen Rechnungsbetrages klagen. Dann entscheidet ein Gericht darüber, wie hoch der billige Preis tatsächlich ist. Bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Billigkeit eines verlangten Preises ist die Forderung des Versorgers nicht zur Zahlung fällig. Gilt das Kürzungsrecht trotz der Wechselmöglichkeit zu anderen Anbietern? Das Kürzungsrecht ergibt sich aus der Pflicht zur billigen Preisgestaltung. Diese Pflicht setzt lediglich ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht voraus und ist nicht auf eine Monopolsituation beschränkt. Die Billigkeitsprüfung gibt es auch in anderen Bereichen, in denen Wettbewerb herrscht und ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht besteht, zum Beispiel bei Arbeitsverträgen, bei Versicherungen und Banken sowie bei Patentanwälten. Der Bundesgerichtshof hat in seinen jüngsten Entscheidungen zur Billigkeitsprüfung von Gaspreisen die direkte Anwendung des 315 BGB für Tarifkunden bejaht, obwohl in diesen Märkten kein Monopol mehr herrscht. Die direkte Anwendung des 315 BGB ist gegeben, weil den Versorgern ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht zusteht. Nur für die analoge Anwendung des 315 BGB ist eine Monopolsituation Voraussetzung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kein Preisneubestimmungsrecht besteht und der Verbraucher auf die entsprechende Leistung der Daseinsvorsorge angewiesen ist (Monopolsituation) was bei funktionierendem Wettbewerb wohl zu verneinen ist. Muss oder kann ich selbst gegen den Preis vor Gericht klagen? Von einer aktiven Klage als einzelner Verbraucher gegen den Versorger raten wir ab. Denn auf der Seite der Versorger kämpft man gegen große und gut bezahlte Rechtsanwaltskanzleien. Selbst wenn man sich im Recht befindet, was übrigens das Gericht in eigenem Ermessen feststellt, ist es schwierig, teuer und nervenaufreibend, dieses Recht auch außergerichtlich durchzusetzen. Verbraucher sollten vielmehr von ihrem Recht zur Rechnungskürzung Gebrauch machen und abwarten, wie der Versorger darauf reagiert. 3

4 Wie kann ich mich als Mieter wehren? Mieter einer Wohnung mit eigenem Gaszähler sind Gaskunden und können den Gaspreisneubestimmungen widersprechen. Als Mieter einer mit Gas zentral beheizten Wohnung ist der Betreiber der Heizanlage, also meist der Vermieter, der Gaskunde. Nur er kann den Gaspreisneubestimmungen widersprechen. Er kann seinen Vermieter informieren und ihn gegebenenfalls auffordern, sich gegen die überhöhten Preise zu wehren. Ist der Vermieter zugleich der Gaskunde, ist das relativ einfach. Ist er jedoch lediglich Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so hat er nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten. Wenn der Vermieter nicht tätig wird, verstößt er möglicherweise gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Bevor man jedoch Zahlungen an ihn kürzt, sollte man sich mietrechtlich beraten lassen. Ein Problem entsteht dann, wenn die Heizkosten endgültig abgerechnet werden müssen, bevor der billige Preis gerichtlich bestimmt wurde. Der Vermieter läuft Gefahr, auf eventuellen Nachforderungen des Versorgers sitzen zu bleiben. Der Vermieter ist nachweispflichtig dafür, dass er das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt hat. Was kann ich als Wohnungseigentümer gegen die Preiserhöhung tun? Wohnungseigentümer mit einem Gas-Gemeinschaftsanschluss können nur gemeinsam die Zahlung überhöhter Gaspreise verweigern. Die Eigentümergemeinschaft muss also darüber beraten und einen Mehrheitsbeschluss fassen, zumal das Risiko einer (rechtswidrigen) Versorgungsunterbrechung oder eines Prozesses besteht. Einzelne Wohnungseigentümer können ihre Miteigentümer informieren und den Verwalter auffordern, den Einspruch gegen die Gaspreisneubestimmungen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Ist es sinnvoll, sich mit anderen zusammenzuschließen? Den Widerspruch unter Berufung auf 315 BGB muss natürlich jeder allein einlegen. Es ist jedoch zweckmäßig, darüber hinaus Kontakt zu anderen Widersprechenden in Nachbarschaft und Bekanntenkreis zu pflegen, um sich gegenseitig zu informieren und Erfahrungen weiterzugeben. Erst recht ist die gegenseitige Kontaktaufnahme der Betroffenen ratsam, wenn der Energieversorger Klage erhebt. Soll umgekehrt der Energieversorger auf Feststellung des billigen Preises verklagt werden, so ist es auf jeden Fall ratsam, sich zu einer Sammelklagegemeinschaft zusammenzuschließen, im rechtlichen Sinne handelt es sich dann um eine so genannte Streitgenossenschaft. Damit eine solche Gemeinschaft funktioniert, müssen ein oder mehrere Mitglieder als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. Ein solches Vorgehen sollte wohlüberlegt sein, denn es birgt auch Risiken. Empfehlenswert ist es vielmehr, sich in der Gemeinschaft bei den Rechnungskürzungen und der Reaktion auf die Antwortschreiben der Energieversorger darauf zu unterstützen. Hier sollte es Ansprechpersonen geben, damit man sich im Zusammenhang mit den Rechnungskürzungen gegenüber den Energieversorgern nicht angreifbar macht. Wer hilft mir, wenn es Probleme gibt? Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Verbraucherzentralen, lokale Protestgruppen, aber auch der Bund der Energieverbraucher e.v. zur Verfügung. Hilft die Bundesnetzagentur? Die Bundesnetzagentur kontrolliert nur die Höhe der Netzentgelte. Sie kann keinen unmittelbaren Einfluss auf die Festsetzung der Gaspreise gegenüber den Verbrauchern nehmen oder die Billigkeit der von den Verbrauchern verlangten Gaspreiszahlungen kontrollieren. 4

5 Wie sind die bisherigen Erfahrungen? Zahlreiche Verbraucher haben die überhöhten Preise schon gekürzt. Bisher gab es nur vereinzelt Klagen von Versorgern, weil offensichtlich die erforderlich Offenlegung gemäß 315 BGB gescheut wird. In den meisten Fällen sind die Zahlungsklagen gescheitert, aber es gibt auch Entscheidungen zugunsten der Versorger - meist waren in diesen Fällen die Verbraucher schlecht oder gar nicht anwaltlich vertreten, haben Fehler beim Kürzen gemacht oder sich komplett verweigert. Einspruch und Kürzung Was bedeutet billiges Ermessen"? Ein dem billigem Ermessen" entsprechender Preis ist die juristische Umschreibung für einen angemessenen Preis. Die Billigkeitskontrolle soll ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sichern. Maßstab der Billigkeit ist nicht die subjektive Überzeugung des Leistungsbestimmungsberechtigten. Die Beurteilung richtet sich nach objektiven Kriterien. Es ist nicht nur zu berücksichtigen, ob sich der Preis im üblichen Rahmen hält, sondern maßgeblich ist letztendlich, ob die tatsächlichen Kosten des Energieversorgers den verlangten Preis rechtfertigen. Daher hat die Offenlegung der Preiskalkulation des jeweiligen Energieversorgers eine so große Bedeutung. Da die Gegebenheiten des Versorgers von ausschlaggebender Bedeutung sind, ist ein Vergleich des Preises mit dem eines anderen Versorgers auch nur von untergeordneter Bedeutung. Muss ich beweisen, dass der Preis unbillig ist? Der Verbraucher muss nicht beweisen, dass die Preisneubestimmungen unbillig sind. Es genügt, wenn er die Billigkeit der Preise anzweifelt und die Zahlungen dementsprechend kürzt. Die Beweislast liegt dann beim Energieversorger, der von ihm die Bezahlung seines Preises fordert (Urteil des BGH vom ). Sie folgt aus der Sachnähe:...Derjenige, der die Leistung bestimmt, kennt am besten die dafür maßgeblichen Umstände, so dass er sie ohne weiteres darlegen und gegebenenfalls beweisen kann ( ). Wann kann und soll ich Einspruch erheben? Der Widerspruch kann jederzeit erfolgen, wenn man massiv an der Billigkeit des Energiepreises zweifelt. Man muss damit nicht bis zur nächsten Preisneubestimmung warten. Selbst wenn die Nachzahlung aus der Jahresrechnung bereits vom Konto eingezogen wurde, kann man noch innerhalb der vier oder sechs Wochen aktiv werden, in denen man über die Bank (bitte dort nachfragen) die Buchung rückgängig machen kann. Kann ich mich noch gegen zurückliegende Preisneubestimmungen wehren? Wenn man die Jahresabrechnung ohne jede Beanstandung vollständig bezahlt hat beziehungsweise keine Rechnungskorrektur aufgrund der akzeptierten Gaspreise durchgeführt hat, dann wird der Versorger nach Verstreichen einer Frist von etwa acht Wochen annehmen dürfen, dass man mit den verlangten Preisen einverstanden war. Ein nachträglicher Widerspruch ist dann faktisch ausgeschlossen. Muss ich jeder neuen Preisneubestimmung erneut widersprechen? Ja, zur Sicherheit sollte man noch einmal widersprechen und damit erklären, welchen Preis man künftig bis zum Nachweis der Angemessenheit der letzten Preisneubestimmung durch den Versorger zahlt. Dieser Preis gilt dann, bis der Versorger seinen Kunden von der Angemessenheit des zuletzt verlangten Gaspreises überzeugt hat oder durch ein rechtskräftiges Urteil die Wirksamkeit der letzten Preisneubestimmung bestätigt wurde. 5

6 Auf welchen Betrag soll ich meine Rechnung kürzen? Risikoarm ist die Kürzung auf das zuletzt im Rahmen einer Abrechnung ohne Widerspruch und ohne Durchführung einer Rechnungskorrektur akzeptierte Preisniveau. Riskanter ist eine stärkere Kürzung, auch wenn man bisher Abrechnungen ohne Beanstandung bezahlt hat beziehungsweise diese nicht korrigiert hat. In beiden Fällen empfiehlt es sich, mit der Kürzung nicht unter das bei Vertragsbeginn geltende Niveau zu gehen. Grundsätzlich schuldet man im Falle der Unbilligkeit vom Tag des Widerspruchs an nur den vom Gericht als angemessen gehaltenen Preis. Vor einem Gerichtsurteil kennt man diesen Preis allerdings nicht. Solange bleibt es jedem Verbraucher selbst überlassen, welchen Teil des verlangten Energiepreises er bezahlt. Beispielsweise kann man seine Zahlung auf den Preis vom Herbst 2004 begrenzen. Das ist der Preis vor der letzten Erhöhungswelle. Man sollte seine Zahlungen nicht so stark reduzieren (zum Beispiel 55 Prozent), dass ein Gericht an der Bereitschaft zweifelt, den billigen" Preis zu bezahlen. Auch sollte man gegenüber dem Versorger schriftlich (Einwurf/Einschreiben) darlegen, welche Energiepreisforderungen (Abschlagszahlungen, eventuell Nachzahlung) man aufgrund des akzeptierten und für angemessen gehaltenen Preisniveaus bis zum Nachweis der Angemessenheit eines anderen Energiepreises durch den Versorger zu zahlen bereit ist. Den unstrittigen Teil der Energiepreisforderungen sollte man dann stets termingerecht bezahlen. Was muss in einem Widerspruchsschreiben stehen? In einem Schreiben an den Versorger muss die Preisneubestimmung als unbillig" beanstandet werden. Am einfachsten ist die Verwendung eines Musterschreibens, welches sich auf der Homepage der Verbraucherzentrale oder des Bundes der Energieverbraucher befindet. Der Verbraucher sollte klarstellen, dass sich sein Einwand auf die Unbilligkeit des gesamten Preises (der Preisneubestimmung) bezieht und nicht nur auf eine Erhöhung. Statt von Preiserhöhung sollte man also von einer Preisneubestimmung und einem erhöhten Preis" sprechen. Wer in seinem Widerspruchsschreiben bislang nur der Erhöhung widersprochen hat, sollte durch ein weiteres Schreiben klarstellen, dass er den gesamten Preis für unbillig überhöht hält. Dem Versorger sollte man zudem schriftlich mitteilen, dass man seine Berechtigung zur Preisneubestimmung in Frage stellt und er eine entsprechende Berechtigung nachzuweisen hat. Muss ich die Einzugsermächtigung kündigen? Im Schreiben sollte man die Einzugsermächtigung auf die Zahlung zu den bisherigen Preisen beschränken. Darüber hinausgehende Abbuchungen sind nach Absendung dieses Schreibens nicht durch die Einzugsermächtigung gedeckt. Wenn der Versorger dennoch erhöhte (Abschlags-)Zahlungen einzieht, verhält er sich vertragswidrig. Man sollte die zuviel abgebuchten Beträge zurück buchen lassen. Bevor dem Versorger die Einzugsermächtigung entzogen wird, sollte geprüft werden, ob eine Einzugsermächtigung für den gewählten Versorgungstarif nicht erforderlich ist. Wenn dies der Fall ist, sollte man die Einzugsermächtigung beschränken (siehe oben). Beim Entzug der Einzugsermächtigung kann es sonst passieren, dass der Versorger den Kunden in einen anderen (und ungünstigeren) Tarif einstuft, weil er in seinen AGB zu dem Tarif die Einzugsermächtigung zur Bedingung gemacht hat. Wird die Einzugsermächtigung lediglich beschränkt und nimmt der Versorger diese daraufhin nicht mehr wahr, ist er nicht berechtigt, den Kunden zu einem anderen Tarif zu beliefern. Einer Tarifänderung wäre zu widersprechen. 6

7 Reaktionen der Versorger Der Versorger behauptet, seine Preise seien billig Die Versorger vertreten gegenüber Verbrauchern oftmals die Auffassung, dass - ihre Preisneubestimmungen der Billigkeit entsprechen, - die Billigkeitskontrolle nicht greift, weil sie im Wettbewerb mit anderen Versorgern stehen, - sie nur ihre gestiegenen Bezugskosten an die Verbraucher weitergeben, - das Kartellrecht die Billigkeitskontrolle ausschließt, - die Verbraucher zunächst den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen haben und sich zuviel bezahlte Beträge später durch einen Prozess zurückholen können, - sie ihre Kalkulation weder dem Kunden noch dem Gericht offen legen müssen, - es genügen würde, wenn ein Wirtschaftsprüfer die Billigkeit bestätigt, - sie den Unbilligkeitseinwand zurückweisen können, - sie die Versorgung sperren dürfen, wenn der Kunde nicht den vollen Rechnungsbetrag bezahlt, - wegen des Urteils eines Gerichts in einem konkreten Fall die Billigkeit der Preisgestaltung grundsätzlich bestätigt wurde, - Verbraucher den Vertrag hätten kündigen können, wenn sie mit der Preisneubestimmung nicht einverstanden waren und der Unbilligkeitseinwand wegen der Kündigungsmöglichkeit nicht möglich ist. All diese Auffassungen sind unzutreffend oder irreführend. Wenn man die Billigkeit des geforderten Preises bestreitet und Zahlungen an den Versorger nur entsprechend den akzeptierten Preisen leistet, dann muss der Versorger auf Zahlung des vollen Preises klagen und vor Gericht die Billigkeit seiner Preisneubestimmung beweisen. Den Unbilligkeitseinwand gemäß 315 BGB kann man von Gesetzes wegen erheben; die Versorger können Verbrauchern dieses Recht nicht absprechen. Entscheidend ist, dass man den Einwand der Unbilligkeit vorgebracht hat. Das Widerspruchsschreiben sollte man daher per Einwurf/Einschreiben an den Versorger senden. Ob man auf das Antwortschreiben des Versorgers antwortet oder nicht, ändert aber nichts an der Rechtslage. Das Schweigen des Kunden nach einem Antwortschreiben des Versorgers hat keinen Erklärungsgehalt. Es ist auch unwichtig, ob der Versorger den Einwand akzeptiert, zurückweist oder von einem weiteren Schreiben des Kunden abhängig macht. Der Versorger muss weiter versorgen. Wenn er mehr Geld will, muss er klagen. Betroffene sollten sich nicht einschüchtern lassen! Der Versorger beweist mit einem Gutachten seine Billigkeit Aus einem Wirtschaftsprüfergutachten, das nur das Verhältnis von Bezugskosten zu Preisneubestimmungen zum Gegenstand hat, kann nicht auf die Billigkeit der Preisneubestimmung geschlossen werden. Entscheidungserheblich für die Frage, ob die Preisneubestimmung billig im Sinne des 315 BGB ist, sind neben den Bezugskosten vielmehr auch die anderen Kostenelemente. Das ist auch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Darüber hinaus kann ein privates Gutachten die freie Meinungsbildung des Gerichts nicht ersetzen. An Unabhängigkeit und Aussagekraft des Gutachtens bestehen oft berechtigte Zweifel. So werden oftmals mehrere Tarife zusammen untersucht und als Ergebnis nur Durchschnittswerte abgebildet. Das Resultat hängt zudem von der Definition des Untersuchungsgegenstands ab. Deshalb kann einem Gutachten kein Hinweis auf die Billigkeit im Sinne von 315 BGB entnommen werden. Der Verbraucher muss selbst Gelegenheit bekommen, relevante Unterlagen einzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom (Az.: 1 BvR 2203) entschieden:...für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. 7

8 Dieser muss grundsätzlich eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage. Eine Beweisführung durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweismittler scheidet aus. Denn auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden [BVerwG Beschluss v F unter Verweis auf BGHZ 116, 47]. Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt nicht nur den Beteiligten, welche die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch, ob es von zutreffenden und tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur entsprechen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt. Wenn dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits für ein gerichtliches Sachverständigengutachten gilt, dann muss es erst recht für ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten gelten, zumal es ja auch vom Auftraggeber bezahlt wurde. Damit ist es in der Regel ein Parteigutachten. Der Versorger mahnt die nicht bezahlten Beträge an Die Rechnung wird nach 315 BGB und der Rechtsprechung des BGH erst zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht den billigen Preis bestimmt hat. Ohne Fälligkeit besteht keine Zahlungspflicht und der Kunde kann mit der Zahlung nicht in Verzug geraten. Gleichwohl sollte man den unstrittigen Teil der Preisforderung an den Versorger zahlen. Nehmen Verbraucher unter Hinweis auf 315 BGB nur Zahlungen auf der Grundlage der akzeptierten Preise an den Versorger vor, fehlt mangels Fälligkeit der darüber hinausgehenden Preisforderung die Rechtsgrundlage sowohl für Mahngebühren als auch für die Zusendung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Das wissen mittlerweile auch die Versorger. Aber einige missbrauchen das Mahnverfahren zur Einschüchterung von Kunden, die ihr Recht auf Kontrolle des Energiepreises wahrnehmen. Daneben gibt es aber auch Versorger, die ihrer EDV einfach nicht beibringen können, dass Kunden, welche Widerspruch nach 315 eingelegt haben, nicht gemahnt werden dürfen. Wenn Betroffenen also unberechtigte Mahnkosten berechnet werden, sollte nicht gezahlt und der Versorger auf den Irrtum hingewiesen werden. Der Versorger droht mit einem Mahnbescheid Viele Verbraucher bekommen Post von ihrem Versorger oder deren Anwälten. Dort wird unter Verweis auf das BGH Urteil vom 13. Juni 2007 ein Klage angedroht für den Fall, dass die Forderungen des Versorgers nicht beglichen werden. Die Verbraucherzentrale rät, sich davon nicht verunsichern zu lassen. Die Versorger wollen schnell Fakten schaffen durch einschüchternde Briefe, in denen sie die Rechtslage oftmals völlig verzerrt darstellen. Verbraucher sollen dadurch zermürbt und zur Aufgabe veranlasst werden. Der Versorger schaltet einen Anwalt oder Inkassobüro ein Das ändert nichts an der Rechtslage. Der Versorger will dadurch Druck ausüben. Man sollte gelassen bleiben. Die Kosten für den Anwalt oder das Inkassobüro trägt man nur bei Verschulden. Ob das der Fall ist, entscheidet letztlich ein Gericht. 8

9 Der Versorger bucht den vollen Betrag vom Konto ab Dann holt man sich das Geld über das Kreditinstitut zurück, wenn dem Versorger angekündigt wurde, dass man künftig nur einen verminderten Betrag zahlen wolle. Bei der Jahresabrechnung wurde mein Widerspruch ignoriert Regelmäßig beachten die Versorger den Unbilligkeitseinwand der Kunden im Rahmen der Abrechnung nicht. Diese werden vielmehr auf der Grundlage der einseitig neu bestimmten Preise erstellt. Soll der erhobene Widerspruch nicht bloße Theorie bleiben, müssen Verbraucher jetzt bei der Abrechnung erneut aktiv werden. Dazu kürzt man die Jahresrechnung auf den Betrag, der sich mit den akzeptierten Preisen ergibt. Maßgeblich ist der letzte vom Kunden akzeptierte Preis. Man rechnet auf Basis seines Verbrauchs (diesen kann man der Abrechnung des Versorgers entnehmen) aus, welchen Betrag man zu zahlen hat, und zieht die tatsächlich geleisteten Abschlagszahlungen ab (man sollte überprüfen, ob der Versorger alle Abschlagszahlungen in der Abrechnung berücksichtigt hat). Den sich ergebenden Restbetrag kann man dann zahlen - verbunden mit der Mitteilung der Neuberechnung und der Begründung mit dem 315 BGB. Ergibt sich ein Guthaben zu Gunsten des Verbrauchers, bittet man um dessen Überweisung. Falls die Abrechnung des Versorgers nicht verständlich ist, sollte man sich diese von einem Mitarbeiter des Versorgers erklären lassen, bis man diese nachvollziehen kann. Dann wird dem Versorger per Einwurf/Einschreiben - mitgeteilt, wie sich der korrigierte Rechnungsbetrag zusammensetzt. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass er die Zahlungen nicht auf die bestrittene Forderung anrechnen darf und dass der selbst errechnete Betrag nur unter dem Vorbehalt bezahl wird, dass ein Gericht diese Preise für billig im Sinne des 315 BGB hält. Den selbst errechneten Betrag bezahlt man fristgerecht per Einzelüberweisung. Hat sich der Versorger bereits den vollen geforderten Betrag vom Konto geholt, zum Beispiel weil man vertraglich gezwungen ist, ihm eine Einzugsermächtigung einzuräumen, so muss man den Betrag innerhalb von sechs Wochen nach der Fehlbuchung über sein Kreditinstitut zurückholen und danach unverzüglich den akzeptierten Betrag per Einzelüberweisung zahlen. Bei der Jahresabrechnung ergibt sich ein Saldo zu meinen Gunsten Wenn der Versorger das errechnete Guthaben nicht zurückerstattet, dann hat man drei Möglichkeiten: 1. Man kann vor Gericht auf Rückzahlung des Betrags klagen ein langwieriger, gegebenenfalls teurer und riskanter Weg, selbst wenn man sich im Recht befindet. 2. Man zieht bei künftigen Zahlungen an den Versorger den ihm nicht zustehenden Betrag ab. Dabei handelt es sich um eine Verrechnung, nicht um eine Aufrechnung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für unbestrittene Forderungen zulässig ist. 3. Man kann drittens auf den offenen Betrag verzichten. Der Versorger verrechnet meine Zahlung falsch Der Versorger hat eingehende Zahlungen zunächst mit alten oder anderen Forderungen verrechnet. Dadurch ist der Forderungsbestand nach kurzer Zeit meist nicht mehr zu überblicken, manchmal selbst nicht einmal mehr von dem Unternehmen selbst. Als Verbraucher sollte man solchen Verrechnungen von Anfang an einen Riegel vorschieben. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten. - Entweder bestimmt man bei jeder Zahlung die entsprechende Forderung (Beispiel: Abschlagszahlung Gas August 07) oder - man widerspricht Verrechnungen ausdrücklich. 9

10 Beides ist natürlich auch möglich. Sinnvoll ist es jedenfalls, darauf hinzuweisen, dass die Zahlungen nicht mit Forderungen verrechnet werden dürfen, die auf den nicht akzeptierten Gaspreisen beruhen. Der Versorger weist auf Gerichtsentscheidungen hin Das Urteil eines Gerichts hat rechtliche Bedeutung nur für die am Gerichtsverfahren beteiligten Parteien. Aus einem fremden" Gerichtsverfahren lassen sich dementsprechend allenfalls Argumente auf andere Fälle übertragen, nicht aber das Urteil selbst. Es ist zudem zu beachten, dass die Vergleichbarkeit zu dem Sachverhalt des entschiedenen Prozesses oft nicht besteht. Urteile auf Feststellungsklagen eines Kunden lassen sich nicht auf Fälle beziehen, in denen der Verbraucher Rechnungsbeträge einbehält. Hier müsste das Versorgungsunternehmen klagen. Aus dem Urteil eines Gerichts in einem fremden Prozess lässt sich für die Billigkeit der Preisgestaltung im eigenen Vertragsverhältnis grundsätzlich nichts ableiten. Bei den Hinweisen der Versorger auf ergangene Urteile ist Vorsicht geboten. Die Unternehmen neigen dazu, nur für sie günstige Rechtsprechung zu benennen. Selbst Urteile, die im Endergebnis für die Versorgungsunternehmen günstig sind, können in Teilfragen die Position der Verbraucher unterstützen. Wenn man sich mit der Rechtsprechung befassen möchte, sollte man sich umfassender informieren oder sich eines Anwaltes bedienen, welcher im Energierecht erfahren ist. Der Versorger droht mit Versorgungseinstellung Zahlt man nach einem Unbilligkeitseinwand nach 315 BGB nur den unbestrittenen Teil der Preisforderung, ist die Androhung einer Versorgungssperre nach 19 Abs. 2 GasGVV nicht zulässig. 19 GasGVV setzt eine fällige Forderung des Versorgungsunternehmens voraus, die im Falle des Unbilligkeitseinwandes und des fehlenden Nachweises der Billigkeit der Preisneubestimmung durch den Versorger nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine Versorgungssperre nach 19 Abs. 2 GasGVV liegen somit nicht vor. Es besteht also kein Recht, die Versorgung einzustellen. Droht der Versorger eine Einstellung der Versorgung zu einem bestimmten Termin an, wenn eine Zahlungsfrist nicht beachtet wird, sollte man hiergegen mit rechtlichen Mitteln vorgehen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes kann man vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der dem Versorger verboten wird, die Einstellung der Versorgung weiterhin anzudrohen oder diese durchzuführen. Muss ich die Mahngebühren zahlen? Die Rechnung wird nach 315 BGB und der Rechtsprechung des BGH erst zur Zahlung fällig, wenn ein Gericht den billigen Preis bestimmt hat. Ohne Fälligkeit besteht keine Zahlungspflicht und der Verbraucher kann mit der Zahlung nicht in Verzug geraten. Deshalb fehlt die Rechtsgrundlage sowohl für Mahngebühren als auch für die Zusendung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Das wissen mittlerweile auch die Versorger. Aber einige missbrauchen das Mahnverfahren zur Einschüchterung von Kunden, die ihr Recht auf Kontrolle des Energiepreises wahrnehmen. Wenn also unberechtigte Mahnkosten berechnet werden, sollte man nicht zahlen und den Versorger auf den Irrtum hinweisen. Der Versorger behauptet, er sei im Vergleich sehr günstig Die Marktüblichkeit von Gaspreisen lässt keinen Rückschluss auf ihre Billigkeit im Sinne von 315 BGB zu. Die Preisgestaltung eines Unternehmens entspricht nicht dadurch der Billigkeit, dass sie sich mit Preisen anderer Unternehmen messen kann, die ihrerseits gegebenenfalls unbillig sind. Bei Preisvergleichen besteht zudem die Gefahr, dass durch Auswahl von Zeitpunkt des Vergleichs und Vergleichsunternehmen das Ergebnis beeinflusst wird. 10

11 Entscheidungserheblich für die Frage, ob die Preisneubestimmung des jeweiligen Versorgers billig im Sinne des 315 BGB ist, ist nämlich dessen Kostenstruktur. Der Versorger erhöht die Abschlagszahlungen Es ist zu unterscheiden, ob der Abschlag wegen des prognostizierten Mehrverbrauchs oder wegen einer Preisneubestimmung angehoben wird. Zu einer Abschlagserhöhung wegen einseitig neu bestimmter Preise ist der Versorger nach dem Einwand der Unbilligkeit nicht berechtigt. Zu einer Erhöhung wegen (erwarteten) Mehrverbrauchs ist er jedoch berechtigt. Die Höhe der Abschläge hat sich an dem bisherigen Verbrauch (maßgeblich ist der letzte Abrechnungszeitraum) und den akzeptierten Preisen zu orientieren. Die Abschlagszahlungen sollen zu einer ausgeglichenen Jahresverbrauchsabrechnung führen und weder den Kunden noch den Versorger begünstigen oder benachteiligen. Wenn die Abschläge zu hoch bemessen wurden, kann der Kunde eine Verringerung verlangen, diese jedoch grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Der Versorger wird sich redlicherweise hierauf einlassen, wenn der Fall offensichtlich ist. Davon ist auszugehen, wenn sich unter sonst gleichen Bedingungen in jedem Falle bei der Jahresverbrauchsabrechnung eine Überzahlung ergeben wird. Wenn der Verbrauch im laufenden Abrechnungsjahr zudem gegenüber dem vorherigen Abrechnungszeitraum aufgrund geänderten Verbrauchsverhaltens sinkt, kann der Kunde eine entsprechende Anpassung der Abschläge verlangen. Den geringeren Verbrauch muss er glaubhaft machen. Er hat einen entsprechenden Anspruch gegen den Versorger, darf aber grundsätzlich nicht eigenmächtig handeln. Der Versorger will die Schufa informieren. Die Schufa-Dateien dürfen nur unstrittige Forderungen enthalten. Der Zahlungsprotest wegen fehlender Billigkeit bestreitet ja gerade die Forderung und darf deshalb nicht an die Schufa gemeldet werden. Die Meldung von personenbezogenen Daten von einem Versorgungsunternehmen an Dritte, zum Beispiel die Schufa, muss dem Betroffenen vorher mitgeteilt werden. Dazu gibt es Formulierungen, die zwischen Schufa und den Datenschutzbeauftragten abgestimmt sind. Die Meldung von Verbraucherdaten an die Schufa, die aufgrund der eingewandten Unbilligkeit die Zahlung verweigern, ist damit nicht erfasst. Wer einen solchen Verdacht hat, kann durch Selbstauskunft bei der Schufa alle gespeicherten Daten abfragen. Der Versorger legt mir seine Kalkulation offen. Von einer Offenlegung der Kalkulation kann man nur sprechen, wenn die Kosten bis ins Detail aufgeschlüsselt werden und man weitere zum Verständnis notwendige Informationen erhält (zum Beispiel die Energiebezugsquellen). Maßstab ist, ob sich anhand der Daten die Angemessenheit der Preisgestaltung überprüfen lässt. Bei einer tatsächlichen Offenlegung wäre das möglich, bei dem, was die Unternehmen in aller Regel weitergeben, dagegen nicht. Oftmals werden allenfalls die Kostenarten (Bezug, Vertrieb...) grob aufgegliedert. Eine Überprüfung der Angemessenheit ist damit nicht möglich. Es gilt: Wo Offenlegung drauf steht, muss noch lange nicht Offenlegung drin sein. Man kann dem Versorger in so einem Fall wie folgt antworten: Ihre Informationen stellen nicht die von mir geforderte nachvollziehbare Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen dar. Es sind eine weitergehende Aufgliederung der Kosten sowie zusätzliche Daten (zum Beispiel Ihre Bezugsquellen) und Nachweise notwendig, damit ich die Angemessenheit Ihrer Preisgestaltung bewerten kann. Da Sie diesen Anforderungen bislang nicht gerecht wurden, ist der Nachweis der Billigkeit der Preisneubestimmungen von 11

12 Ihnen nicht erbracht worden. Mein Unbilligkeitseinwand nach 315 BGB hat daher weiterhin Bestand. Gerichtsverfahren Kann ich sofort bei Klageerhebung zahlen? Ja, das ist möglich. Das Versorgungsunternehmen trägt bei einem Klageverfahren ohne oder mit vorherigem Mahnbescheid die gesamten Kosten einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten, wenn es im Prozess erstmals die Kalkulationsgrundlagen offen legt, der Kunde nach erstmaliger Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen den Preis dann für billig im Sinne des 315 BGB hält und die Klageforderung deshalb sofort anerkennt und begleicht ( 93 ZPO - Zivilprozessordnung - sofortiges Anerkenntnis). Dieses Anerkenntnis muss vor Anspruchsbegründung der Gegenpartei, also vor der mündlichen Verhandlung, ausgesprochen werden. Man anerkennt dabei nicht die Höhe der Forderung, sondern man erklärt sich bereit, den im Laufe des Verfahrens vom Gericht festzusetzenden Preis zu zahlen. Wenn der Versorger klagt und der Kunde zuvor die Unbilligkeit eingewandt hatte, muss der Versorger zugleich mit der Klageschrift die Kalkulation offen legen, da er sonst die Billigkeit der Preisneubestimmung nicht nachweisen kann. Es geht auch nicht vornehmlich darum, das Gericht von der Billigkeit zu überzeugen, sondern den Beklagten, der sein weiteres prozessuales Vorgehen darauf einstellen will. Deshalb muss gerade der Beklagte die Kalkulation einsehen können. Das Gericht selbst hat erst dann Veranlassung, sich diese überhaupt anzusehen, wenn der Kunde, nachdem er diese geprüft hat, den Klageanspruch immer noch nicht anerkennt, sondern Klageabweisung beantragt. Die Klage mit allen Anlagen muss dem beklagten Kunden vom Gericht zugestellt werden. Spätestens dann hat er also die Kalkulation in den Händen. Hiernach hat der Kunde zwei Wochen Zeit, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Versäumt er diese Frist, kann gegen ihn Versäumnisurteil ergehen. Wenn ein Versäumnisurteil zugestellt wird, kann man hiergegen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Das Verfahren geht dann normal weiter. Man sollte es jedoch nicht erst soweit kommen lassen, da das Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar ist und man zudem die so genannten Kosten der Säumnis zu tragen hat. Danach hat der Beklagte nochmals zwei Wochen Zeit, auf die Klage zu erwidern. Diese Frist zur Klageerwiderung kann auf Antrag durch das Gericht verlängert werden. Man kann also nicht überrannt werden, sondern hat genug Zeit, Hilfe zu suchen und sich beraten zu lassen. Der Versorger schickt einen gerichtlichen Mahnbescheid. Ein Mahnbescheid wird vom Gericht zugestellt, ohne dass der Anspruch durch das Gericht inhaltlich geprüft wurde. Man sollte sich daher nicht davon irritieren lassen, dass der Mahnbescheid vom Gericht kommt. Nur wenn man die im Mahnbescheid genannte Forderung für berechtigt hält, sollte man diesen akzeptieren. Gegen einen unberechtigten Mahnbescheid sollte man als Verbraucher, welcher gemäß 315 Widerspruch eingelegt hat, in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen ab dessen Zustellung Widerspruch bei Gericht einlegen. Mit dem Mahnbescheid erhält man weitere Hinweise und Formulare, unter anderem zur Widerspruchseinlegung. 12

13 Wenn der Widerspruch eingereicht wurde, muss der Versorger entscheiden, ob er auf Zahlung klagen möchte. In diesem Prozess würde das Gericht die Billigkeit des Preises prüfen. Der Versorger müsste dazu seine Kalkulation offen legen. Bisher haben die Versorger diesen Schritt meist vermieden. Auch wenn ein Mahnbescheid ins Haus flattert, ist die Auseinandersetzung noch nicht verloren. Man sollte dann vielmehr folgendermaßen reagieren: In den Mahnbescheiden findet man den Textbaustein Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt mit einem Kästchen davor. Dies sollte man ankreuzen und dann diesen Widerspruch ebenfalls per Einwurf/Einschreiben zurück an das Amtsgericht senden, von dem der Mahnbescheid kommt. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dennoch kann man als Begründung angeben: Ich habe gegen den Gaspreis schriftlich den Einwand der Unbilligkeit gem. 315 BGB erhoben. Die Antwort muss unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheides bei dem darin angegebenen Amtsgericht (entweder zentrales Mahngericht oder Mahngericht am Sitz des Versorgers) eingehen. Einen Rechtsanwalt muss man nicht einschalten, um einem Mahnbescheid zu widersprechen. Die entsprechende Angabe zu einem Rechtsanwalt lässt man einfach frei. Brauche ich einen Rechtsanwalt? Man braucht in den meisten Fällen keinen Anwalt. Wenn man sich nicht hundertprozentig sicher ist, kann man sich zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale Rat holen. Auch wenn die Abschlagszahlung nicht herabgesetzt wird oder die Jahresendabrechnung in voller Höhe gestellt wird, braucht man keinen Anwalt. Selbst wenn man einen Mahnbescheid bekommt, braucht man keinen Anwalt. Bei Androhung einer Versorgungseinstellung sollte man sicherheitshalber einen Anwalt einschalten und/oder sich Rechtsrat in der Verbraucherzentrale holen. Auch wenn der Versorger vor Gericht Klage erhebt, sollte man einen Anwalt einschalten. Bei sofortigem Anerkenntnis oder wenn sich die Forderung des Versorgers als unberechtigt erweist, muss der Versorger sämtliche Prozess- und Anwaltskosten übernehmen, also auch die des Verbrauchers. Wenn jedoch Klage erhoben wurde, dann sollte unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden. Vorteilhaft ist es, wenn der Anwalt über Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt. Wo finde ich einen Anwalt? Einen Anwalt findet man über die zuständige Anwaltskammer oder über eine Internetrecherche. Sollten man dort keinen Anwalt in der Nähe finden, hilft auch das örtliche Branchenbuch. Gegebenenfalls kann man beim Bund der Energieverbraucher nachfragen. Leider ist das Engagement vieler Anwälte wegen der oft geringen Streitwerte nur sehr begrenzt. Wie teuer ist ein Gerichtsverfahren? Die Kosten eines Rechtsstreits kann man aus folgender Tabelle abschätzen. Streitwert Diese Kosten fallen an in der 1. Instanz 2. Instanz 3. Instanz 1. und 2. Instanz 1., 2. und 3. Instanz

14 Alle Angaben gerundet in Euro. Die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind oft beträchtlich. Hier erkennt man die Kosten für das Gericht, den eigenen und den gegnerischen Anwalt. Der jeweilige Verlierer des Prozesses muss diese Kosten tragen. Die Kosten für eventuelle Gutachten sind dabei nicht berücksichtigt. Kommen teure Gutachtenkosten auf mich zu? In einem Gerichtsverfahren kann das Gericht ein Gutachten in Auftrag geben. Die Kosten des Gutachtens trägt der Verlierer des Verfahrens. Deshalb erhöht sich durch Beauftragung eines Gutachtens durch das Gericht das Kostenrisiko für die Verbraucher ganz erheblich, da sich der Ausgang des Verfahrens nicht vorhersehen lässt. Wenn das Gericht einen solchen Beschluss fasst, bleibt dem Verbraucher immer noch die Möglichkeit, die Forderung des Versorgers sofort anzuerkennen und dadurch das Gerichtsverfahren zu beenden. Zahlt meine Rechtsschutzversicherung? Nach den bisherigen Erfahrungen zahlen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten eines Gerichtsverfahrens, sofern ein allgemeiner Vertragsrechtsschutz besteht. Wann verjähren die Gaspreisforderungen der Versorgungsunternehmen? Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig. Sie unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach 194 ff. BGB. Bei einer Rechnung, die 2004 fällig war, beginnt die Verjährung zum 31. Dezember Eine berechtigte Restforderung des Versorgers aus einer 2004er-Rechnung ist also mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt. Rechtsverfolgung, eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren können den Ablauf einer Verjährung hemmen (vgl. 203, 204 BGB). Das gilt jedoch nicht für Mahnungen alleine. Achtung: Die Forderung bleibt auch nach Ablauf der Verjährungszeit bestehen und kann sogar eingeklagt werden. Der Verbraucher kann jedoch in diesem Fall die Einrede der Verjährung vorbringen und sich damit erfolgreich wehren. Der Verbraucher kann sich aber nicht zugleich auf die Unbilligkeit und die Verjährung berufen, weil das eine das andere logisch ausschließt. Denn wenn die Forderung des Versorgers nicht fällig war, kann sie auch nicht verjähren. Er muss sich deshalb auf die Unbilligkeit und hilfsweise auf die Verjährung berufen (Stufenverhältnis). Wann verjähren bei einer Zahlung unter Vorbehalt die Rückforderungsansprüche der Verbraucher gegenüber den Versorgungsunternehmen? Wurde der Unbilligkeitseinwand gemäß 315 BGB erhoben und die vom Versorgungsunternehmen geforderte Energiepreiszahlung unter Vorbehalt geleistet, stellt sich die Frage, wie lange Verbraucher die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurückfordern können. Diese Forderungen verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Wurde also im Jahr 2004 eine Abrechnung unter Vorbehalt beglichen, läuft die Verjährungsfrist ab dem Nach dem ist die Rückforderung verjährt. 14

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