Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Kapitalanlage- und Altersvorsorgeprodukte

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1 Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Kapitalanlage- und Altersvorsorgeprodukte I. Abgeltungsteuer im Überblick: Die Einführung der neuen Abgeltungsteuer für Privatanleger ist Teil der Unternehmensteuerreform Der Gesetzesentwurf wurde am 25. Mai 2007 vom Bundestag verabschiedet. Die Abstimmung des Bundesrates findet voraussichtlich am 6. Juli 2007 statt. Durch die Einführung der Abgeltung-steuer sollen sämtliche dem Privatvermögen zufließende Kapitalerträge künftig einheitlich mit 25% besteuert werden. Diese Steuer soll abgeltende Wirkung haben, d.h. es soll in der Regel nicht mehr zu einer Erklärung der Kapitalerträge in der Steuererklärung kommen. Die Regelungen sind jedoch im Detail sehr komplex. Nachfolgend werden die für den Privatanleger wesentlichen Grundsätze dargestellt. 1. Geltung für private Einkünfte aus Kapitalvermögen Ab 2009 wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zzgl. Kirchensteuer) auf alle laufenden Kapitaleinkünfte im Privatvermögen erhoben. Die Belastung durch die Abgeltungssteuer auf private Kapitaleinkünfte im Privatvermögen lässt sich detailliert wie folgt darstellen: Abgeltungssteuer: 25 % Ermäßigung wegen gezahlter Kirchensteuer: -0,49 % 24,51 % zzgl. Solidaritätszuschlag (=5,5 % von 24,51 %): 1,348 % zzgl. Kirchensteuer (= 9 % von 24,51 %): 2,20 % 3,548 % Steuerabzug gesamt (24,51 % + 3,548 %): 28,058 % Abgeltungssteuer in Bayern und Baden-Württemberg: 25 % Ermäßigung wegen gezahlter Kirchensteuer: -0,49 % 24,51 % zzgl. Solidaritätszuschlag (=5,5 % von 24,51 %): 1,348 % zzgl. Kirchensteuer (= 8 % von 24,51 %): 1,961 % 3,309 % Steuerabzug gesamt (24,51 % + 3,309 %): 27,819 % Künftig werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (wie z.b. Wertpapiere, Aktien, GmbH Anteile, Genussrechte, Termingeschäfte) ohne Berücksichtigung 1

2 einer Spekulationsfrist von der 25%igen pauschalen Abgeltungsteuer erfasst. Eine Ausnahme bilden lediglich Immobilienanlagen. Die Abgeltungsteuer wird regelmäßig durch den Steuerabzug mit Abgeltungswirkung erhoben. Nur wenn ein Kapitalertragsteuerabzug nicht erfolgte, muss der Anleger die Kapitaleinkünfte auch künftig in der Steuererklärung angeben. Auch dann unterliegen sie jedoch dem gesonderten Steuertarif von 25% für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hat der Anleger einen geringeren persönlichen Steuersatz kann er einen Antrag auf Veranlagung stellen. Sofern auch die Prüfung der Finanzverwaltung ergibt, dass der persönliche Steuersatz niedriger ist (sogenannte Günstigerprüfung ) findet dieser persönliche Steuersatz Anwendung. Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten (z.b. Vergütung für Vermögensverwaltung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden dabei die Regelungen für die Gewinnermittlung bei Fonds. Hier verbleibt es nach wie vor bei der Regelung, dass die Kapitalanlagegesellschaft bei der Ermittlung der Erträge, die dem Anleger zufließen, 90% der abziehbare WK berücksichtigen darf. 2. Keine Geltung für Einkünfte aus Immobilienvermögen im Privatvermögen Immobilen werden von der neuen Abgeltungsteuer nicht betroffen. Die laufenden Mieterträge werden weiterhin mit dem persönlichen Steuersatz des privaten Anlegers besteuert. Veräußerungsgewinne unterliegen ebenfalls dem persönlichen Steuersatz, wenn sie innerhalb der 10-jährigen Spekulations-frist veräußert werden. Nach Ablauf der 10-jährigen Haltedauer können Immobilien auch künftig steuerfrei veräußert werden. Mieterträge, die von einem Immobilienfonds erzielt werden, unterliegt demgegenüber der 25%igen Abgeltungsteuer. 3. Keine Geltung für betriebliche Einkünfte Die Abgeltungsteuer ist nicht für betriebliche Einkünfte anwendbar: Die Besteuerung von Kapitalvermögen bleibt bei Kapitalgesellschaften wie bisher. Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinne aus Aktienverkäufen sind daher grundsätzlich steuerfrei (bis auf die 5%ige nicht abziehbare Werbungskostenpauschale) 1. Für betriebliche Einkünfte, d.h. für Kapitaleinkünfte die von einer Personengesellschaft oder im Rahmen eines Einzelunternehmens erzielt werden, wird statt des Halbeinkünfteverfahrens eine 60/40 Regelung eingeführt, so dass 60% der Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus Kapitaleinkünften besteuert werden. Zu diesen gewerblichen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Anlage an einem geschlossenen gewerblichen Fonds. 4. Freibeträge/Werbungskosten für private Einkünfte aus Kapitalvermögen a. Aktuelle Freibeträge/Berücksichtigung von Werbungskosten 1 Ausnahmen kann es für Banken und Versicherungsunternehmen geben 2

3 aa Werbungskostenabzug Derzeit können bei der steuerlichen Veranlagung die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Kapitalerträgen tatsächlich angefallen sind, geltend gemacht werden. Bei Dividen-deneinkünften können im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens 50% der tatsächlich angefallenen Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Werden keine Werbungskosten geltend gemacht, findet die Werbungskostenpauschale in Höhe von derzeit 51 Euro bzw. 102 Euro bei Zusammenveranlagung Anwendung. bb Sparer-Freibetrag Für die nach Abzug der Werbungskosten verbleibenden Kapitalerträge greift der sogenannte Sparer-Freibetrag ein, wonach bis zu dem Betrag von derzeit 750 Euro bei Einzelveranlagung bzw Euro bei Zusammenveranlagung keine Steuern erhoben werden. Die darüber hinausgehenden Kapitalerträge müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. b. Sparerpauschbetrag ab Ab können nicht mehr die tatsächlich angefallenen Werbungskosten für Kapitalerträge geltend gemacht werden. Künftig gibt es nur den sogenannten Sparer- Pauschbetrag von 801 Euro bei Ledigen bzw Euro bei Zusammenveranlagung, der sich aus den derzeit geltenden Pauschalbeträgen zusammensetzt. II. Besteuerung der laufenden Erträgen aus Kapitalvermögen Nachfolgend werden die Grundsätze der Abgeltungsteuer für die wichtigsten Kapitalanlagen dargestellt. 1. Erträge aus verzinslichen Wertpapieren Zinseinkünfte werden bislang mit dem persönlichen Steuersatz des jeweiligen Steuerpflichtigen besteuert. Die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% stellt eine Vorauszahlung auf die im Wege der Veranlagung zu versteuernden Zinseinkünfte dar. b. Besteuerung ab dem Künftig unterliegen Zinseinkünfte der pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von 25%. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers kommt es nicht an. 2. Dividendeneinkünfte Bislang sind 50% der Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wobei dies im Höchststeuersatz (von derzeit 42% zuzüglich 3% Reichensteuer ) zu einer Besteuerung von 22,5% führt (sog. Halbeinkünfteverfahren). 3

4 b. Besteuerung ab dem Ab dem unterliegen Dividendenzahlungen in voller Höhe der 25%igen Abgeltungsteuer, unabhängig davon, wann die Aktien erworben wurden. 3. Einkünfte aus Zertifikaten Die laufende Besteuerung erfolgt bislang mit dem persönlichen b. Besteuerung nach dem Laufende Einkünfte unterliegen ab dem der 25%igen pauschalen Abgeltungsteuer. 4. Erträge aus Investmentfonds Im Fonds realisierte Erträge werden dem Anleger zum Zeitpunkt der Ausschüttung, thesaurierte ordentliche Erträge (d.h. Zinsen, Dividenden und Mieten) mit Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds, steuerlich zugerechnet. Ob auf diese Erträge Steuern anfallen, entscheidet sich bei Einkünften aus transparenten Investmentfonds nach der Art der Einkünfte. Ausgeschüttete bzw. nicht ausgeschüttete (= thesaurierte) ordentliche Erträge werden danach wie folgt besteuert: Dividendenerträge werden beim Privatanleger zur Hälfte mit dem persönlichen Einkommen-steuersatz (Halbeinkünfteverfahren) besteuert. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer von 20% auf inländische Dividenden stellt eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld dar und kann vom Anleger im Rahmen seiner Steuererklärung angerechnet werden. Zinseinkünfte unterliegen in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen. Die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% stellt, wie vorstehend ausgeführt, lediglich eine Vorauszahlung dar. Mieterträge und Immobilienveräußerungsgewinne innerhalb der Spekulationsfrist unterliegen in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen. Die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% stellt, wie vorstehend ausgeführt, lediglich eine Vorauszahlung dar. Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen: Ausschüttungen aus Wertpapierverkäufen (z.b. Aktien, Bonds u.s.w.) sind beim Privatanleger steuerfrei Ausschüttungen aus Immobilien-Veräußerungen, die der Fonds innerhalb der 10- jährigen Spekulationsfrist verkauft, sind vom Anleger mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Ausschüttungen aus Immobilien- Veräußerungen nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist sind beim Anleger steuerfrei. 4

5 b. Besteuerung ab dem aa. Zurechnung von Zins-, Dividenden- und Mieterträgen beim Anleger Ab werden ausgeschüttete und thesaurierte Zins-, Dividenden- und Immobilienerträge (ordentliche Erträge) der 25%igen Abgeltungsteuer unterworfen und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem die Investmentanteile angeschafft wurden. Auch ausländische Dividendenerträge werden künftig von der Abgeltungsteuer erfasst. bb. Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen Erträge auf Fondsebene aus der Veräußerung von Wertpapieren (z.b. Aktien) werden auch weiterhin nur bei Ausschüttung oder ggf. bei Veräußerung der Fondsanteile steuerlich erfasst. Wertpapiere, die vom Fonds vor 2009 angeschafft wurden Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die der Fonds vor 2009 angeschafft hat, werden zunächst an alle Privatanleger steuerfrei ausgeschüttet. o Für Anleger, die ihren Anteil bis zum erworben haben, bleibt der Ertrag steuerfrei. o Bei Erwerb der Anteile ab dem erhöhen diese steuerfrei ausgeschütteten Gewinne den Rückgabegewinn, wenn der Anleger die Anteile verkauft. Dieser Veräußerungsgewinn unterliegt der Abgeltungsteuer. Wertpapiere, die vom Fonds ab 2009 angeschafft werden Schüttet der Fonds Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren aus, die er nach dem angeschafften hat, unterliegen diese der 25%igen Abgeltungsteuer. Immobilien-Veräußerungsgewinn bei Verkauf nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist Gewinne, die auf Fondsebene bei der Veräußerung von Immobilien nach Ablauf der 10- jährigen Spekulationssteuer erwirtschaftet werden, können weiterhin steuerfrei ausgeschüttet werden. Dies gilt auch für Grundstücke, die ab dem erworben werden, wenn die Haltedauer von 10 Jahren abgelaufen ist. Immobilien-Veräußerungsgewinn bei Verkauf innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist Veräußerungsgewinne, die auf Fondsebene durch den Verkauf von Immobilien innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erlangt werden und ausgeschüttet werden, unterliegen nunmehr der 25%igen Abgeltungsteuer. c. Anteile an Dachfonds Für Anteile, die ein Privatanleger an einem Dachfonds hält, gelten die Ausführungen für Anteile an einem Investmentfonds entsprechend. Die in den Zielfonds erzielten Erträge werden beim Anteils-eigner des Dachfonds je nach der Art der Erträge besteuert. III. Besteuerung bei Veräußerung Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen werden künftig grundsätzlich ohne Berücksichtigung einer Spekulationsfrist erfasst und einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung unterworfen. Zukünftig wird der Verlustausgleich von Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten (z.b. Einkünfte aus selbständiger oder 5

6 nichtselbständiger Tätigkeit) nicht mehr zugelassen. Lediglich die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, die vor Geltung des neuen Rechts angefallen sind, können mit den Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen bis 2013 verrechnet werden. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht einmal mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen sondern nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste können unbegrenzt vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. 1. Verkauf von verzinslichen Wertpapieren im Privatvermögen Bislang können die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei vereinnahmt werden. Eine Ausnahme bilden lediglich sog. Finanzinnovationen. Dabei handelt es sich um strukturierte Finanzprodukte, bei denen die Veräußerungsgewinne steuerlich als Zinserträge qualifiziert werden. Bei einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist wird der Gewinn aus verzinslichen Wertpapieren mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. b. Besteuerung ab dem Die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapiere, die nach dem erworben werden, unterliegen unabhängig von einer Haltefrist stets der 25%igen Abschlagsteuer. 2. Verkauf von Aktien im Privatvermögen Der Verkauf von Aktien wird bislang nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr nicht besteuert. Werden Aktien innerhalb der einjährigen Frist veräußert, unterliegt die Hälfte des Gewinns der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz (Halbeinkünfteverfahren). b. Besteuerung ab dem Ab dem unterliegt der Gesamtbetrag des Aktien-Veräußerungsgewinns dem 25%igen pauschalen Abgeltungsteuersatz. c. Übergangsbestimmung Für die Aktien, die vor dem , erworben wurden gilt eine Übergangsfrist (sogenannte Grandfathering Rule ). Die bis zum erworbenen Aktien können auch nach dem steuerfrei verkauft werden, wenn die Haltedauer von einem Jahr abgelaufen ist, bzw. bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sind nur 50% des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Zu beachten ist, dass Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden können. 6

7 3. Zertifikate im Privatvermögen Bei Veräußerung von Zertifikaten gilt die einjährige Spekulationsfrist, so dass bei Veräußerungen innerhalb eines Jahres der Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz besteuert wird. Außerhalb der Jahresfrist können die Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden, wenn es sich nicht um sog. Finanzinnovationen handelt, bei denen die Veräußerungsgewinne steuerlich als Zinserträge qualifiziert werden. b. Besteuerung nach dem Die Veräußerungsgewinne werden ab dem unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich von der 25%igen pauschalen Abgeltungsteuer erfasst. c. Verkürzte Übergangsregelung für Zertifikate Zertifikate, die vor dem 15. März 2007 angeschafft wurden, genießen Bestandsschutz, d.h. steuerfreie Veräußerung/Rückgabe nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr bleibt möglich. Zertifikate, die ab dem 15. März 2007 angeschafft wurden, können - nach Ablauf der einjährigen Haltefrist nur noch bis zum 30. Juni 2009 steuerfrei veräußert werden. Zertifikate, die nach dem 29. Juni 2008 angeschafft werden, sind bei Veräußerung in jedem Fall steuerpflichtig, da das Erfordernis der Haltefrist von einem Jahr nicht mehr bis zum Stichtag, dem 20. Juni 2009, erfüllt werden kann. Bei Veräußerungen bis zum gilt der persönliche Steuersatz; danach die pauschale Abgeltungsteuer. 4. Verkauf von Fondsanteilen im Privatvermögen Nach derzeitiger Rechtslage können Anteile an Fonds, die im Privatvermögen gehalten werden, nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Der Verkauf innerhalb der einjährigen Frist führt zu einer Besteuerung mit dem persönlichen b. Besteuerung ab Ab dem unterliegt der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Fondsanteils unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich der 25%igen Abschlagsteuer. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist zu beachten, dass von der anfallenden Steuer auf die Veräußerungsgewinne, die Abgeltungsteuer abgezogen wird, die der Anleger auf die thesaurierten Erträge während seiner Haltezeit bezahlt hat. c. Übergangsregelung Für die Fondsanteile, die vor dem erworben wurden, gilt eine Übergangsfrist (sogenannte Grandfathering Rule ). Für diese Fondsanteile ist ein steuerfreier Verkauf auch nach dem möglich, wenn die Haltedauer von einem Jahr abgelaufen ist. Bei einem Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist führt dies zu einer Besteuerung mit dem persönlichen 7

8 Zu beachten ist, dass ab 2009 Verluste aus dem Verkauf von Fondsanteilen nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. Einkünften aus alten Spekulationsgeschäften, nicht jedoch mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. d. Dachfonds Für die Veräußerung von Dachfonds-Anteilen gilt das vorstehend für die Anteile an sonstigen Investmentfonds Ausgeführte entsprechend. e. Offene Immobilienfonds Für die Anteile an offenen Immobilienfonds gilt grundsätzlich das vorstehend für die Anteile an sonstigen Investmentfonds Ausgeführte entsprechend. Mieterträge oder Veräußerungserträge die der Fonds durch ausländische Immobilien erwirtschaftet, werden in der Regel in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegen. Diese Erträge erhöhen jedoch den Wert der Anteile an dem Immobilienfonds und diese Wertsteigerung unterliegt künftig der Abgeltungsteuer. Daher wird der sog. Immobiliengewinn, der den prozentualen Anteil der ausländischen Immobilienerträge am Anteilswert ausweist, auch für Privatanleger nutzbar sein. Damit werden diese ausländischen Erträge von dem der Abgeltungsteuer unterliegenden Rückgabe-/Veräußerungsgewinn abgezogen und bleiben auch künftig steuerfrei. IV. Altersvorsorge-Produkte Für die Frage, welche Produkte der Altersvorsorge künftig unter die Abgeltungsteuer fallen, ist grundsätzlich die folgende Unterscheidung vorzunehmen: Die Erträge werden gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Kapitaleinkünfte qualifiziert. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Kapitalrecht (= d.h. keine Auszahlung als lebenslange Rente), oder ein Kapitalwahlrecht besteht oder ausgeübt wird. Die Erträge werden als lebenslange Renten ausgezahlt und unterfallen somit der Rentenbesteuerung nach 22 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 EStG. Nur für den Fall, dass die Einkünfte aus dem Vorsorgeprodukt als Kapitaleinkünfte qualifiziert werden, unterfallen diese künftig der 25%-igen Abgeltungsteuer. Eine Ausnahme besteht, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsschluss ausbezahlt wird. In diesem Fall unterliegt die Hälfte der steuerpflichtigen Erträge der Besteuerung mit dem persönlichen Eine zusätzliche Günstigerstellung durch Anwendung des 25%igen Abgeltungsteuersatzes findet in diesem Fall nicht statt. Da die zur Verfügung stehenden Altersvorsorgeprodukte eine unübersehbare Vielzahl von Ausgestaltungen haben, sollen nachfolgend die wesentlichen Grundfälle näher dargestellt werden. 8

9 1. Kapitalversicherungen Bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil ist je nach Art der Auszahlung zu unterscheiden: a. Auszahlung im Todesfall Erfolgt die Auszahlung im Todesfall, stellt die Leistung keinen Kapitalertrag im Sinne von 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar. Künftig werden diese Zahlungen daher nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. b. Auszahlung im Erlebensfall Erfolgt die Kapitalauszahlung im Erlebensfall, so ist wie folgt zu unterscheiden: Für den Fall, dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren Wartefrist ausgezahlt wird, unterliegen die steuerpflichtigen Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem persönlichen Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, so greift künftig die 25%ige Abgeltungsteuer. c. Sonderfall: Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (Termfixversicherung) Wird vereinbart, dass die Versicherungsleistung zu einem festen Zeitpunkt auszuzahlen ist, liegt eine sogenannte Termfixversicherung vor. Verstirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, so wird i.d.r. die Todesfallsumme nicht sofort sondern zu dem vereinbarten Termin ausgezahlt. Es erlischt aber die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Leistung im Todesfall wird nicht als Kapitalertrag im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG qualifiziert. Die Abgeltungsteuer ist daher nicht auf diese Leistung anwendbar. Erlebt die versicherte Person den festen Zeitpunkt, gehört die Leistung zu den Einnahmen nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Damit greift folgende Besteuerung: Für den Fall, dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren Wartefrist ausgezahlt wird, unterliegen die steuerpflichtigen Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem persönlichen Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, so greift künftig die 25%ige Abgeltungsteuer. 2. Rentenversicherungen a. Lebenslange monatliche Rentenzahlung (Rentenwahl) Leistungen, die der Steuerpflichtige aus einer Rentenversicherung in Form lebenslanger monatlicher Rentenzahlungen erhält, werden grundsätzlich nicht als Kapitalertrag qualifiziert. Die Renten-zahlungen unterliegen daher der Rentenbesteuerung. Die Abgeltungsteuer ist folglich für diese Einkünfte nicht einschlägig. 9

10 b. Einmalige Auszahlung/Teilzahlungen (Kapitalwahl) Bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht kommt es zu Kapitaleinkünften nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG soweit das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird und keine lebenslange Rentenauszahlung erfolgt. Dies ist der Fall bei einmaliger Kapitalauszahlung, aber auch bei mehreren Teilauszahlungen, die keine lebenslange Rentenzahlung darstellen. Für den Fall, dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren Wartefrist ausgezahlt wird, unterliegen die steuerpflichtigen Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem persönlichen Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, so greift künftig die 25%ige Abgeltungsteuer. c. Sonderfälle Unter einer lebenslangen Rente versteht die Finanzverwaltung die Zahlung von gleichbleibenden oder steigenden wiederkehrenden Bezügen, zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Person. Zu beachten sind daher die nachfolgenden Sonderfälle der Rentenzahlungen: bb. Zeitrente Zeitrenten sind Rentenzahlungen, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind. Da die Zeitrente unabhängig von der Lebenszeit nur für eine bestimmte Dauer vereinbart wird, ist sie als Kapitalertrag zu qualifizieren. Damit ergibt sich folgende steuerliche Behandlung: Für den Fall, dass die Zeitrente erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 12 Jahren Wartefrist ausgezahlt wird, unterliegen die steuerpflichtigen Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem persönlichen Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, so unterliegen die Versicherungsleistungen künftig der 25%igen Abgeltungsteuer. cc. Abgekürzte Rente Leibrenten, für die eine Höchstlaufzeit vertraglich vereinbart wird, werden als abgekürzte Leibrente bezeichnet. Da Voraussetzung für die Rentenbesteuerung eine lebenslange Rentenzahlung ist, wird die abgekürzte Leibrente als Kapitalertrag qualifiziert und besteuert. Für den Fall, dass die abgekürzte Rente erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 12 Jahren Wartefrist ausgezahlt wird, unterliegen die steuerpflichtigen Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem persönlichen Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, so unterliegen die Versicherungsleistungen künftig der 25%igen Abgeltungsteuer. dd. Verlängerte Leibrente Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit sind nur dann als Einkünfte aus Kapital-vermögen zu versteuern, wenn die Rentengarantiezeit über die verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person hinausgeht. 10

11 Entspricht die Garantiezeit der Lebenserwartung oder ist sie niedriger, so kommt die Rentenbesteuer-ung zur Anwendung. Für diese Fälle greift die Abschlagsteuer künftig nicht ein. Für die Fälle, in denen die Garantiezeit der Rentenvereinbarung höher ist als die Lebenserwartung des Versicherungsnehmers, ist die Versicherungsleistung als Kapitalertrag zu versteuern: Für den Fall, dass die verlängerte Leibrente erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 12 Jahren Wartefrist ausgezahlt wird, unterliegen die steuerpflichtigen Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem persönlichen Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, so unterliegen Leistungen die Versicherungsleistungen künftig der 25%igen Abgeltungsteuer. 3. Risikoversicherungen Auszahlungen aus Risikoversicherungen, d.h. Versicherungen ohne Sparanteil, die lediglich ein Risiko absichern, werden nicht als Kapitalertrag qualifiziert. Folglich unterliegen die Auszahlungen nicht der Kapitalertragsteuer und werden künftig nicht von der Abgeltungsteuer erfasst. Für Risikoversicherungen mit garantierten Beitragsrückzahlungen ist dagegen zu differenzieren: Erfolgt die Versicherungsleistung im Erlebensfall mit Ablauf der Versicherungszeit, ist die Leistung als Kapitalertrag zu versteuern: o Für den Fall, dass die Risikoversicherung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 12 Jahren Wartefrist ausgezahlt wird, unterliegen die steuerpflichtigen Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem persönlichen o Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, so unterliegen die Versicherungsleistungen künftig der 25%igen Abgeltungsteuer. Wird die Versicherungsleistung bei Eintritt des versicherten Risikos ausbezahlt, unterliegt sie nicht der Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer. V. Besondere Altersvorsorgeprodukte 1. Rürup -Rente/Basisrente Die Basisrente - auch Rürup -Rente genannt - ist eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung, die steuerlich gefördert wird. Folgende Voraussetzungen sind für die steuerliche Anerkennung als Rürup -Rente erforderlich: Auszahlung frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres Rentenanwartschaften dürfen weder übertragbar, beleihbar, veräußerbar, vererblich noch kapitalisierbar sein Auszahlung erfolgt als monatliche, lebenslange Rente Liegen die Voraussetzungen für die Rürup -Rente vor, so unterliegt diese Versicherungsleistung der Rentenbesteuerung. 11

12 Folglich ist die Abgeltungsteuer hierfür nicht anwendbar. 2. Riester -Rente Die Riester -Rente ist eine private Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt: Auszahlungen erfolgen in der Regel nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres Produktanbieter-Zusage liegt vor, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen für die Auszahlung bereitstehen Auszahlung erfolgt als lebenslange, monatliche Leibrente oder als Auszahlungsplan für Ratenzahlung mit anschließender Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr wird vereinbart Es besteht die Möglichkeit der Einmalauszahlung von bis zu 30% bei Auszahlungsbeginn Die weiteren Voraussetzungen, die begünstigte Anlageprodukte für die Anerkennung als Riester -Rente erfüllen müssen, sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Riester -Rente, unterliegt die Auszahlung der Rentenbesteuerung. Folglich findet die Abgeltungsteuer künftig keine Anwendung. 3. Fondsgebundene Lebensversicherungen Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird der Sparanteil üblicherweise in Investmentanteilen angelegt. Die Höhe der Leistung hängt daher von der Wertentwicklung der Investmentanteile ab. Üblich ist, dass der Versicherungsnehmer einen oder mehrere Investmentfonds selbst wählen kann. Meist kann er die Auswahl für zukünftige Sparanteile während der Versicherungsdauer ändern (Switchen) und auch bereits investierte Sparanteile in andere Fonds umschichten (Shiften). Übt er die genannten Rechte aus, so stellt dies - im Unterschied zur Direktanlage in einem Fonds keinen Zufluss dar. Damit kommt es nicht zu Erträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen könnten. Unabhängig davon, ob die Versicherungsleistung in der Auszahlung eines Geldbetrags oder der Übertragung der Fondsanteile liegt, fallen die Erträge aus der Versicherungsleistung unter die Besteuerung als Kapitalerträge. Damit ist zu unterscheiden: Für den Fall, dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 12 Jahren Wartefrist ausgezahlt wird, unterliegen die steuerpflichtigen Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem persönlichen Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, so unterliegen die Versicherungsleistungen künftig der 25%igen Abgeltungsteuer. Möglich ist auch, dass die Auszahlung einer Rente vergleichbar - in Form einer konstanten Anzahl von Investmentanteilen erfolgt. Diesen Fall qualifiziert die Finanzverwaltung dennoch nicht als Rentenzahlung. Danach unterfällt diese Auszahlungsform der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Es ist wir folgt zu unterscheiden: 12

13 Für den Fall, dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 12 Jahren Wartefrist ausgezahlt wird, unterliegen die steuerpflichtigen Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem persönlichen Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, so unterliegen die Versicherungsleistungen künftig der 25%igen Abgeltungsteuer. VI. Vergleichende Übersicht für Kapitalanlagen im Privatvermögen Festverzinsliche Wertpapiere Bisher Ab 2009 Zinsen werden zum individuellen Steuersatz versteuert. Veräußerungsgewinne müssen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Steuerfreier Verkauf nach einem Jahr. Zinsen und Veräußerungsgewinne unterliegen (unabhängig von einer Wartefrist) der Abgeltungsteuer Aktien Investmentfonds Vermietete Immobilien Finanzinnovationen (einschließlich Garantiezertifikate) Zertifikate (Vollrisikozertifikate) Dividenden unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren. Steuerfreier Verkauf nach einem Jahr, sonst Halbeinkünfteverfahren Ausgeschüttete und ausschüttungs-gleiche Erträge werden unter Anwendung des "Transparanz-prinzips" grds. zum individuellen Satz versteuert. Steuerfreier Verkauf des Fondsanteils nach einem Jahr möglich Erträge und Veräußerungen werden zum individuellen Steuersatz besteuert. Steuerfreier Verkauf nach zehn Jahren Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne werden zum individuellen Steuersatz versteuert. Laufende Einkünfte werden zum individuellen Steuersatz besteuert. Steuerfreier Verkauf nach einem Jahr. Dividenden und Veräußerungs-gewinn unterliegen der Abgeltungsteuer Ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge sowie Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen unterliegen grds. der Abgeltung-steuer. Übergangsregel für Wertpapiere, die vor dem erworben werden. keine Änderung keine Abgeltungsteuer Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinn unterliegen der Abgeltungsteuer Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinn unterliegen der Abgeltungsteuer Fondssparpläne Veräußerungsgewinne aus der Veräußerungsgewinne unter- 13

14 Kapitallebensversicherung Rentenversicherung mit lebenslanger Rentenzahlung Rentenversicherung mit Kapitalwahl, Ausübung des Kapitalwahlrechts (oder Zeitrente, abgekürzte und ggf. verlängerte Rente) Risikoversicherung Bei 12 Jahre alter Police und nach Vollendung des 60. Lebensjahres werden garantierte Beitragsrückzahlungen nur hälftig zum individuellen Steuersatz besteuert. Im Übrigen unterliegen garantierte Beitragsrückzahlung im Erlebensfall der Abgeltungsteuer. Rürup -Rente/Basis- Rente Riester -Rente Fondsgebundene Lebensversicherung Veräußerung der Fondsanteile sind nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei Erträge werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Bei 12 Jahre alter Police und nach Vollendung des 60.Lebensjahres nur hälftige Besteuerung. Erträge werden der Rentenbesteuerung unterworfen. Erträge werden als Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Bei 12 Jahre alter Police und nach Vollendung des 60.Lebensjahres nur hälftige Besteuerung. Erträge werden nur für garantierte Beitragsrückzahlungen im Erlebensfall als Kapitalertrag zum individuellen Steuersatz besteuert. Bei 12 Jahre alter Police und nach Vollendung des 60.Lebensjahres nur hälftige Besteuerung. Leistungen bei Risiko-Eintritt sind steuerfrei. Erträge aus Basis -Renten unterliegen der Rentenbesteuerung. Erträge aus Riester -Renten unterliegen der Rentenbesteuerung. Keine Zuflussfiktion für Erträge in der Ansparphase. Versicherungsleistung in Geld oder Übertrag von liegen der Abgeltungsteuer. Dies gilt für alle Sparraten nach dem unabhängig davon, wann der Sparplan aufgesetzt wurde Bei 12 Jahre alter Police und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur hälftige Besteuerung zum individuellen Im Übrigen findet die Abgeltungsteuer Anwendung keine Änderung keine Abgeltungsteuer Bei 12 Jahre alter Police und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur hälftige Besteuerung zum individuellen Im Übrigen findet die Abgeltungsteuer Anwendung Leistungen bei Risikoeinritt sind steuerfrei. keine Änderung, keine Abgeltungsteuer keine Änderung, keine Abgeltungsteuer Keine Zuflussfiktion für Erträge in der Ansparphase. Versicherungsleistung in Geld oder Übertrag von 14

15 Investmentanteilen führt zu Kapitaleinkünften: Erträge werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Bei 12 Jahre alter Police und nach Vollendung des 60.Lebensjahres nur hälftige Besteuerung. Investment-anteilen führt zu Kapitalein-künften: Bei 12 Jahre alter Police und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur hälftige Besteuerung zum individuellen Im Übrigen findet die Abgeltungsteuer Anwendung 15

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