Bürgerentlastungs- gesetz + Krankenversicherungs- beitragsanteils- ermittlungsverordnung. StB Markus Gutenberg / StB Ines Frickenhaus

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1 Bürgerentlastungs- gesetz + Krankenversicherungs- beitragsanteils- ermittlungsverordnung StB Markus Gutenberg / StB Ines Frickenhaus 1

2 Erste spannende Frage: Wie ist die Abkürzung für Krankenversicherungsbeitragsanteil- Ermittlungsverordnung? KVBEVO 2

3 3

4 Bürgerentlastungsgesetz: Viele Änderungen über den Vorsorgeaufwand hinaus! Einführung Änderungen im Überblick Ab höherer Abzug Kranken- und Pflegeversicherung als SA Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen erhöht sich Beiträge privat versicherter Arbeitnehmer zur KV und PV werden in der ELSTAM- Datenbank gesammelt Arbeitgeber können diese dort abrufen Für AG und AN ergeben sich w/der Änderung bei den Vorsorgeaufwendungen (KV, PV etc.) entsprechende Änderungen bei der Lohnabrechnung Die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten werden nach 10 Abs. 1, 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt. 4

5 Bei volljährigen Kindern wird die Höchstgrenze für die Einkünfte und Bezüge bei den Unterhaltsleistungen ab 2010 an den Grundfreibetrag ( 8.004,00 ab 2010) angepasst. Den Zuschuss für den Schulbedarf gem. 24a SGB II (Jahresbetrag 100,00) gibt es ab dem auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 (bisher beschränkt auf Schüler bis zur 10. Klasse). Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage wird an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung angeglichen. Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird von 1 Mio. auf 3 Mio. angehoben. Dies gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen und vor dem enden. Die Verlustabzugsregel wird über eine Sanierungsklausel in 8c Abs. 1a KStG für 2008 und 2009 entschärft. Umsatzgrenze IST-Versteuerung auf ,00 befristet vom bis

6 1. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab Für den Veranlagungszeitraum bis 2009 geltendes Recht Vorsorgeaufwendungen 10 (1) Nr. 3 EStG soweit nicht für Altersvorsorge : - KV - PV - HV - UV - LV - RV v Höchstbetrag: ,00 AN, Beamte ,00 Stpfl. ohne AG-Zuschuss = überw. Selbst. Eheleute: x 2 oft durch KV erreicht Rest fällt unter den Tisch! 6

7 Beispiel 1) Der ledige Angestellte A leistet Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v ,00, Daneben zahlt er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zu einer Unfallversicherung von zusammen 2.000,00. Von den insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträgen ( 5.200,00) wurden nur 1.500,00 steuerlich berücksichtigt. Beispiel 2) Der verheiratete Lehrer L zahlt jährlich für sich und seine nicht berufstätige Ehefrau Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v ,00. Daneben bezahlt er 800,00 Haftpflichtversicherungsbeiträge für 2 Pkw. Die insgesamt gezahlten Versicherungsprämien ( 8.000,00) sind nur i. H. v. ( 1.500,00 zzgl ,00 =) als Sonderausgaben abzugsfähig. 7

8 1.2 Das Verfahren vor dem BVerG Fall 1997 RA verh. 6 Kinder PKV Beitrag DM Sonstige Vers DM DM St.-Abzug DM keine Auswirkung DM 8

9 Bürgerentlastungsgesetz 9

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11 1.3 Die Neuregelung ab VZ 2010 Steuerpflichtige um 10 Mrd. EUR jährlich entlastet Nun uneingeschränkte Berücksichtigung von: privaten gesetzlichen Beiträgen für die KV, PV, soweit existenznotwendig Arbeitnehmer bis maximal EUR pro Jahr Beamte bis maximal EUR pro Jahr Selbstständige bis maximal EUR pro Jahr Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge 11

12 1.3.1 Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus KV + PV i.d.h. als SA sozialhilfegleichem Versorgungsniveau gemäß SGB XII sprich: versorgung Grund- Basisdarüber hinaus nicht abzugsfähig NACH Abzug d. KV-Beiträge soll stfr. Existenzminimum verbleiben Dies gilt für Beiträge: zur GKV gemäß SGB V zu PKV für Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. 12

13 Für welche Personen können KV-Beiträge steuerlich abgesetzt werden? *) gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz 13

14 Wichtig: Stpfl. Unterhaltsverpflichtung Kind Anspruch auf KG + KFB SA selbst VN Beiträge ohne Erwerbstätigkeit bzw. EK unter Grenzbetrag z.bsp.: - studentische KV - von Geburt an behindertes Kind und durch Ausschluss PKV GKV-versichert 14

15 Realsplitting neben Barunterhalt kann Unterhaltsverpflichteter auch KV Beitrag für geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als SA absetzen soweit dieser über KV des Verpflichteten mit abgesichert ist 15

16 Voraussetzung: der Unterhaltsverpflichtete den Sonderausgabenabzug beantragt, der Empfänger dem Antrag des Unterhaltsverpflichteten zugestimmt hat der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist der Empfänger versteuert Unterhalt gemäß 22 Nr. 1a EStG => gilt auch bei Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe => Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ggf. => 33a EStG Höchstbetrag Bisher: ,00 Neu: zzgl. v. Unterh.-Verpfl. geleistete KV-Beitr. soweit abzugsfähig i.s.d. Grundversorgung Egal: wer VN ist! Auswirkung: nur wenn Barunterhalt + KV-Beitr. höher als ,00 16

17 1. Beispiel Unterhaltsverpflichtender Der Steuerpflichtige S unterstützt seine dauernd getrennt lebende Ehefrau E in den Jahren 2009 und 2010 mit monatlich 1.000,00 ( = ,00 p.a.). Zusätzlich zahlt S als Versicherungsnehmer für die in seiner Kranken- und Pflegeversicherung mit versicherten E monatliche Beiträge i. H. v. 220,00 (= 2.640,00 p. a.). E hat ihre Zustimmung zum Realsplitting bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen erteilt. Lösung: Steuerliche Beurteilung VZ 2009 VZ 2010 Leistungen des S Unterstützungsleistungen EUR EUR Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung EUR EUR Abzugsfähig nach 10 Abs.1 Nr.1 EStG (n. F.) EUR EUR Steuerliche Auswirkungen bei E Zu versteuern nach 22 Nr. 1a EStG (n. F.) EUR EUR Als Sonderausgaben abziehbar 0 EUR EUR 17

18 2) Beispiel Familienversicherung Der Steuerpflichtige S ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Seine Ehefrau ist beitragsfrei mitversichert. Das Ehepaar trennt sich am Der Steuerpflichtige S unterstützt seine dauernd getrennt lebende Ehefrau E mit monatlich 1.200,00 (2010 = 4.800,00). Die Ehefrau E verfügt über keine eigenen Einkünfte und Bezüge, des Weiteren hat die Ehefrau E durch die bis zur Ehescheidung weitergeführte Familienversicherung für ihre Basisabsicherung keine eigenen Beiträge zahlen müssen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2010 hat sie dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen auf der Anlage U zugestimmt. Lösung: Für das Jahr 2010 kann der Steuerpflichtige S Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.800,00 als Sonderausgaben ansetzen. Der Erhöhungsbetrag kommt nicht zum Tragen. Zum einen, weil die vom Steuerpflichtigen S geleisteten Unterhaltszahlungen den Höchstbetrag von ,00 nicht überschreiten und zum anderen, weil die Ehefrau beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert war, so dass der Ansatz eines Erhöhungsbetrags ausscheidet. 18

19 3) Abwandlung zu 2) freiwillig Versicherte Der Steuerpflichtige S und die Ehefrau E sind bereits seit dem Jahr 2009 geschieden. Im Jahr 2009 war die Ehefrau E noch in der Familienversicherung mitversichert. Ab dem Jahr 2010 zahlt der Steuerpflichtige S zusätzlich zu den mtl. Unterhaltsleistungen von 1.200,00 monatliche Beiträge in die freiwillige Versicherung in Höhe von insgesamt 198,40 (Krankenversicherung 172,00 ohne Krankengeldanspruch und Pflegeversicherung 26,40), somit insgesamt im Jahr ,00. Lösung: Für das Jahr 2010 kann der Steuerpflichtige S von den monatlich geleisteten Unterhaltsleistungen von 1.200,00 (insgesamt ,00) den Höchstbetrag von ,00 als Sonderausgaben ansetzen. Die von ihm zusätzlich geleisteten Unterhaltsaufwendungen für die Basisabsicherung der geschiedenen Ehefrau E in Höhe von 2.381,00 (12 x 198,40) sind als Erhöhungsbetrag ebenfalls als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Somit können im Rahmen des Realsplitting ,00 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 19

20 4) Abwandlung zu 2) und 3) Widerruf Anlage U Im Jahr 2010 widerruft die Ehefrau E die Zustimmung zum Realsplitting (Anlage U) für das Jahr Lösung: Für das Jahr 2011 kann der Steuerpflichtige S die Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 8.004,00 als außergewöhnliche Belastung nach 33a Abs. 1 EStG ansetzen, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die von im zusätzlich geleisteten Unterhaltsaufwendungen für die Basisabsicherung der geschiedenen Ehefrau F in Höhe von 2.381,00 sind als Erhöhungsbetrag ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Hinweis: zu 22 EStG Unterh.-Empfänger versteuert in dem Umfang, wie Verpfl. SA-Abzug hat also inkl. Erhöhungsbetrag aus KV-Beitr. => gleichzeitig hat der Unterhaltsberechtigte den SA-Abzug in dem Umfang der auf ihn entfallenden KV + PV-Beiträge 20

21 Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen Stpfl. oder EG Unterhalt unterhaltsberechtigte Person o.g. Bel. 33a (1) Höchstbetrag ab 2010 = 8.400,00 GFB (2009 = 7.680,00 ) zzgl. KV soweit Basisversorgung analog Realsplitting Auswirkung: Nur wenn Zahlung über 8.004,00 21

22 Zu diesen zusätzlich zu berücksichtigen Unterhaltsaufwendungen gehören unmittelbare Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten für KV Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten im Namen des Unterhaltsberechtigten an KV Leistungen des Unterhaltsverpflichteten aufgrund eigener, zugunsten des Unterhaltsempfängers eingegangener Verpflichtungen - Vertrag zugunsten Dritter. Beachte Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung von KV-Beitr. für den eingetragenen Lebenspartner oder anderer unterhaltsberechtigter Personen (z.b. in Ausbildung befindliche Kinder über 25 Jahre) ist bei einem Vertrag zugunsten Dritter ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug als Versicherungsnehmer insoweit bereits nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG n. F. in Anspruch nehmen kann. 22

23 1) Beispiel abgekürzter Zahlungsweg Der Steuerpflichtige S zahlt im Jahr 2010 an sein 29-jähriges Kind einen Barunterhalt in Höhe von monatlich 360,00. Zusätzlich übernimmt der Steuerpflichtige auch die Kosten für die Wohnung in Höhe von monatlich 230,00 sowie die jährlichen Studiengebühr in Höhe von 1.000,00. Den Beitrag des Kindes zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 64,66 entrichtet der Steuerpflichtige S unmittelbar an die Krankenkasse. Lösung: Die Unterhaltszahlungen in Höhe von 8.080,00 (12 x 590, x 1.000,00) kann der Steuerpflichtige bis zum Höchstbetrag von 8.004,00 als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Da der Steuerpflichtige nicht Versicherungsnehmer der Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung ist, sondern die Beiträge zur Basisabsicherung in Höhe von 776,00 (12 x 64.66) im abgekürzten Zahlungsweg geleistet werden, ist ein Abzug nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG Sonderausgaben ausgeschlossen. Auch die Sonderregelung des 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG greift nicht, da der Steuerpflichtige S für sein Kind keinen Anspruch auf eine Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat. Jedoch können die Beiträge im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden. Der Höchstbetrag erhöht sich insoweit um die vom Steuerpflichtigen S geleisteten Beiträge für die Basisabsicherung seines Kindes. Insgesamt können im Rahmen 33a Abs. 1 EStG 8.780,00 ( 8.004, ,00) berücksichtigt werden. 23

24 2) Abwandlung zu 1) Zahlung an Kind Der Steuerpflichtige S zahlt die Beiträge für die Basisabsicherung unmittelbar zusammen mit den übrigen Unterhaltsaufwendungen an das Kind aus. => Lösung wie 1): Also 8.004, ,00 = 8.780,00 als außergewöhnliche Belastungen 24

25 3) Abwandlung zu 1) Anspruch Kinderfreibetrag Das Kind ist nicht 29 Jahre alt, sondern 21 Jahre. Der Steuerpflichtige S erhält für sein Kind noch einen Kinderfreibetrag. Lösung: Bei Übernahme der Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung durch den Steuerpflichtigen unerheblich ob im Rahmen des abgekürzten Zahlungswegs oder Zahlungen an das Kind können die Beiträge nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als eigene Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden. Die übrigen Unterhaltsleistungen können jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, da der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat. 25

26 4) Abwandlung zu 1) Steuerpflichtiger Versicherungsnehmer Das Kind ist weiterhin unterhaltsberechtigt, jedoch nicht mehr in der studentischen Krankenund Pflegeversicherung abgesichert. Der Steuerpflichtige S sichert das Kind als Versicherungsnehmer in einer privaten Krankenversicherung ab. Die Beiträge für die Basisabsicherung in die Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung belaufen sich im Jahr 2010 auf 2.020,00 und werden vom Steuerpflichtigen S direkt an die Krankenversicherung überwiesen. Lösung: Nunmehr kann der Steuerpflichtige S die von ihm geleisteten Beiträge für die Basisabsicherung als Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG geltend machen, weil der die Aufwendungen aufgrund eigener Verpflichtung als Versicherungsnehmer selbst getragen hat (Vertrag zugunsten Dritter). Somit scheidet ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach 33a Abs. 1 Satz 2 EStG (Erhöhungsbetrag) aus. Die übrigen Unterhaltsleistungen sind jedoch wie in Beispiel 1) entsprechend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. 26

27 1.3.3 Abzugsumfang gem. 10 (1) Nr. 3 Buchst. a EStG n.f. Mindestens die KV- und PV-Beiträge können als sonstige Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden ( 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) GKV Versicherte und Versicherte in landw. KK - ohne Krankengeldanspruch: 100% des Zahlbeitrages - mit Krankengeldanspruch: 96% des Zahlbeitrages (also Kürzung 4 %) kein Anspruch + keine Kürzung bei Rentnern PKV Versicherte - Beitragsanteile, die GKV-Niveau entsprechen, sind absetzbar - Beitragsanteile über GKV-Niveau sind nicht absetzbar - Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld sind nicht absetzbar (Details regelt die so genannte Krankenversicherungsbeitragsanteil- Ermittlungsverordnung KVBEVO) 27

28 Neben Mehrleistungen sind in der PKV steuerlich n i c h t abzugsfähig? die kompletten Beiträge für - Krankentagegeldtarife - Krankenhaustagegeldtarife der volle Arbeitgeberzuschuss die anteilige Beitragsrückerstattung gemäß tariflicher Faktor KVBEVO (BRE mindert abzugsfähigen KV-Beitrag) 28

29 Welche PKV-Beitragsanteile sind gemäß KVBEVO abzugsfähig? 29

30 Private Krankenversicherung Ermittlung Beitragsanteile beinhaltet Leistungen abzugsfähig + nicht abzugsfähig 1 Beitrag, der die nichtabzugsf. Beitragsanteile nicht gesondert ausweist DANN: muss Beitrag aufgeteilt werden abzugsfähig nicht abzugsfähig gem. KVBEVO %-tual-abschläge auf Beitrag Rest Ø 30

31 Beitrag insgesamt (nicht) abziehbar PKV Beitrag / Tarif nur Leistung gemäß 11 SGB V keine Leistung gemäß SGB V 100 % abziehbar 0 % abziehbar Grund- Leistung Mehrleistung Basis- i.s.d. GKV 31

32 Drittes Kapitel SGB V 11 Leistungsarten (1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. (weggefallen) 2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch ( 20 bis 24b), 3. zur Früherkennung von Krankheiten ( 25 und 26), 4. zur Behandlung einer Krankheit ( 27 bis 52), 5. des Persönlichen Budgets nach 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches. (2) - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Leistungen, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden (3) Stationäre Behandlung (4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten. (5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. 32

33 Prozentuale Beitragsabschläge PKV soweit Beitrag / Tarif abziehbare Beiträge enthält nicht abziehbare gemäß 3 KVBEVO Zunächst sind den in einem Tarif versicherten Leistungen folgende Punkte zuzuordnen: Basis Wahlleistungen Wahlleistungen Summe Ambulante Leistungen 54,60 Punkte 1,69 Punkte Heilpraktiker 56,29 Punkte Stationäre Leistungen 15,11 Punkte 9,24 Punkte Chefarzt 3,64 Punkte Einbettzimmer 27,99 Punkte Zahnärztliche Leistungen 9,88 Punkte 5,58 Punkte Zahnersatz oder implantologische Leistungen 0,26 Punkte Kieferorthopädische Maßnahmen 15,72 Punkte Der nicht abziehbare Beitragsanteil wird nach folgender Formel ermittelt: Nicht abziehbarer Beitragsanteil = Punktsumme Wahlleistungen x tatsächlicher Beitrag Punktsumme aller Leistungen 33

34 1) Beispiel Der Beamte B zahlt für den versicherten Tarif einen Jahresbeitrag von 3.600,00 jährlich. Der Tarif umfasst folgende Leistungen: Ambulante Basisleistungen 54,60 Punkte Heilpraktiker 1,69 Punkte Stationäre Basisleistungen 15,11 Punkte Chefarztleistungen 9,24 Punkte Zahnärztliche Basisleistung 9,88 Punkte Lösung: Der nicht abziehbare Beitragsanteil ermittelt sich wie folgt: Punktsumme der nicht abziehbaren Leistungen 10,93 Punktsumme sämtlicher im Tarif abgesicherter Leistungen 90,52 Verhältnis (Rundung auf 4. Nachkommastelle): 10,93 : 90,52 0,1207 Anwendung des Faktors auf den geleisteten Beitrag EUR 0,1207 = 434,52 EUR B kann von den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung einen Betrag i. H. v ,48 steuerlich absetzen. Den Differenzbetrag von 434,52 kann er als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F. geltend machen. 34

35 Pauschaler Beitragsabschlag PKV wenn Vertrag n/ der keine Erstattung für - allg. KKH-Leistung - ambulante Arztbehandlung - Zahnbehandlung vorsieht dann Beitrags-Abschlag 99 % da Wahlleistungen (= schädlich) dem Vertrag ihr Gepräge geben Abzugsverbot 35

36 Pflegeversicherung analog PKV-Beitrag d.h. aufteilen abzugsfähig nicht abzugsfähig Basis-Leistung Mehr-Leistung 36

37 1.3.4 Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu: - RV - KV stfr. 3 Nr PV - AV daher kein SA-Abzug Bei einem in der GKV pflichtversicherten Arbeitnehmer beträgt dieser steuerfreie Zuschuss zur Krankenversicherung immer die Hälfte des regulären Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne den vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Anteil von 0,9 % des einheitlichen Beitragssatzes). Für die Absicherung von Zusatzoder Mehrleistungen wird kein Zuschuss geleistet. Dto. bei PKV ( 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG n. F). Bei einem nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung steuerfrei, jedoch nicht mehr als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Erhält der Steuerpflichtige einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen und werden bei der Krankenversicherung neben den in 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F. beschriebenen Leistungen auch Mehrleistungen abgesichert, steht der Arbeitgeberzuschuss insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen für die Basisleistungen. 37

38 1) Beispiel Der Arbeitnehmer A ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, da er schon seit längerem einen Arbeitslohn oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt. Er zahlt für seine private Krankenversicherung einen Jahresbeitrag von 4.000,00. Der Versicherungsbeitrag entfällt zu 90% auf Basis- und zu 10% auf Komfortleistungen. Von seinem Arbeitgeber erhält A einen steuerfreien Arbeitgeberanteil in Höhe von 2.000,00 (50% der tatsächlichen Beiträge; max. 50% des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung) Lösung: Gesamtbeitrag Davon 10% Komfortleistungen Basisabsicherung Abzgl. steuerfreier Arbeitgeberanteil Ansatz 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG 4.000,00 EUR 400,00 EUR 3.600,00 EUR 2.000,00 EUR 1.600,00 EUR Der auf die Komfortleistungen entfallende Teil in Höhe von 400,00 ist im Rahmen der Höchstbetragrechnung des 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ggf. ebenfalls zu berücksichtigen. Andere steuerfreie Beitragszuschüsse Beiträge für die der Steuerpflichtige steuerfreie Zuschüsse erhält, sind nach der gesetzlichen Regelung in 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG nicht als Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Neben den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen gehören hierzu auch Zuschüsse, die - Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 3 Nr. 14 EStG oder - Personen von der Künstlersozialkasse nach 3 Nr. 57 EStG steuerfrei erhalten. 38

39 1.3.5 Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt mindert abzugsfähige Beiträge mindert zu zahlenden KV-Beitrag ABER: Selbstbehalt Eigenanteil kann nicht als SA abgezogen werden ggf. als 33 EStG im Jahr der Erstattung => analog KiSt Erstattungsüberhang => 175 (1) Nr. 2 AO Beispiel: - Erstattung in 2010 für 2009 = Minderung SA in 2010 umstritten, da 2009 noch a.r. - Erstattung in 2011 für 2010 = Minderung SA in

40 Wichtig Überlegung: Arztkosten bei PKV abrechnen nicht abrechnen keine Beitr.-Rückerstattung Beitr.-Rückerstattung kein St.-Nachteil St.-Nachteil Was ist günstiger? individuelle Prüfung u.a. abhängig von: - Höhe Beitr.-Erstattung - Höhe St.-Satz - Höhe Arztkosten - Selbstbehalt 40

41 Arztkosten abrechnen nicht abrechnen Beitr , ,00 Beitr.-Rück. 0,00 800, , ,00 x 40 % 1.680, ,00 tatsächl. Aufw , ,00 Selbstbehalt? + 800,00 Arztkosten 2.840,00 Diff. 480,00 Selbstbeh.? z.b. 500,00 Höhe Arztkosten 800,00 41

42 1.3.6 Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen => ursprünglich geplant => keine Berücksichtigung, sondern nur i.r. der Günstigerprüfung => endgültig wurde jedoch ein gemeinsames Abzugsvolumen eingeführt Zu den nach 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG begünstigten weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören: Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, die nicht bereits nach 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind (u. a. Komfortleistungen), Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge an entsprechende private Versicherungen), Beiträge zu selbständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Beitragsanteile für eine Absicherung innerhalb eines Basis-/ Rürup -Rentenvertrags werden regelmäßig im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt), Beiträge zu Unfallversicherungen, Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Beiträge zu Lebensversicherungen. 42

43 Darüber hinaus gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die die Voraussetzungen nach 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ( Rürup ) nicht erfüllen, soweit Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann, Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wird (Kapitallebensversicherungen). d. h. Versicherungslaufzeitbeginn vor dem und mindestens eine Beitragzahlung bis ; aber nur 88% als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähig 43

44 1.3.7 Abzugsfähige (Höchst-) Beträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen Höchstbeträge von 1.900,00 Für: Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten; sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber nach 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet; Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten; Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen; in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge versicherte Familienangehörige; Personen, die von der Künstlersozialkasse steuerfreie Zuschüsse nach 3 Nr. 57 EStG zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. 44

45 Beispiel für 38jährigen Arbeitnehmer im KOMFORT-PLUS 1, EKTG 43/100 45

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48 Höchstbetrag von 2.800,00 Für: Selbstständige; Angehörige von Beihilfeberechtigten (Ehegatten, Kinder), die nicht über einen eigenen Beihilfeanspruch verfügen; geringfügig Beschäftigte, für die der Arbeitgeber nur einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung leistet. 48

49 Beispiel für 35jährigen Selbstständigen im KOMFORT-PLUS 1, EKTG 43/100 49

50 Beispiel für 35-jährigen Selbstständigen PKV versichert 50

51 Hinweis: Zusammenveranlagung individuelle Prüfung je Ehegatte, ob 1.900,00 oder 2.800,00 Beispiel: EM 1.900,00 EF 2.800,00 Σ 4.700,00 SA 51

52 Mindestens Beiträge für Basisabsicherung abziehbar Begünstigte KV-Beiträge sind immer zu 100 % abzugsfähig auch wenn höher als Höchstbetrag Allerdings können dann keine weiteren Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden 52

53 Absetzbarkeit der Höhe nach 53

54 Absetzbarkeit der Höhe nach 54

55 1) Beispiel Der ledige Arbeitnehmer A hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung i. H. v ,00 und zur Pflegeversicherung i. H. v. 400,00 geleistet. Die Krankenversicherung beinhaltet auch einen Anspruch auf Krankengeld. Daneben leistet er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung i. H. v. 800,00 und zu einer Haftpflichtversicherung i. H. v. 400,00. Lösung: Nach neuem Recht sind die Krankenversicherungsbeiträge um 4 % zu kürzen, so dass 2.688,00 anzusetzen sind. Daneben werden (nur) noch die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 400,00 in den Sonderausgabenabzug einbezogen. Der Kürzungsbetrag bei der Krankenversicherung ( 112,00) sowie die Beiträge zur Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherung sind nicht abziehbar, da der Höchstbetrag von 1.900,00 bereits überschritten ist. Gegenüber dem alten Recht ergibt sich für A eine deutliche Verbesserung, denn statt 1.500,00 kann er 3.088,00 als Sonderausgaben abziehen. 55

56 2) Beispiel Wie Beispiel 1), allerdings ist A verheiratet. Seine Ehefrau E ist nicht berufstätig. Lösung: Zunächst sind für die Ehegatten die Höchstbeträge zu ermitteln, bis zu deren Höhe die sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Da beide zum Personenkreis des 10 Abs. 4 Satz 2 EStG n. F. gehören, beträgt der gemeinsame Höchstbetrag 3.800,00 (2 x 1.900,00). Es sind folgende Beträge als Sonderausgaben abzugsfähig: Krankenversicherungsbeitrag (abzgl. 4 % wegen Krankengeld) EUR Pflegeversicherung 400 EUR Zwischensumme: Beiträge nach 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F EUR Da die Zwischensumme unterhalb des gemeinsamen Höchstbetrags liegt, können weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F. wie folgt berücksichtigt werden: auf das Krankengeld entfallender Beitragsanteil 112 EUR Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherung EUR Summe Höchstens EUR EUR 56

57 1.3.8 Beibehaltung Günstigerprüfung wie bisher => gem. AEKG z bis 2019 Vermeidung: Schlechterstellung zum SA-Abzug gem. Recht bis

58 1.3.9 Beispiel BMF Der BMF hat zur Entlastung bei den Versicherungsbeiträgen ab 2010 folgendes Berechnungsbeispiel veröffentlicht: Beispiel Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400,00, wovon 10% der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf der Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160,00. Für eine Pflegeversicherung hat er 200,00 gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200,00 getätigt. Beiträge zur Krankenversicherung Beiträge zur Pflegeversicherung Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Summe Höchstbetrag 2.400,00 EUR EUR 200,00 EUR 2.800,00 EUR 2.800,00 EUR Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung ( 2.160,00) zzgl. Pflegeversicherung ( 200,00) Anzusetzen sind 2.360,00 EUR 2.800,00 EUR 58

59 1.4 Datenübermittlung Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen durch den Ansatz einer Vorsorge- pauschale wird ab den VZ 2010 abgeschafft. R.F. Im Veranlagungsverfahren erfolgt demnach ein Sonderausgabenabzug ausschließlich entsprechend der tatsächlich geleisteten Beiträge. FA müssen die für die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge erforderlichen Daten mitgeteilt werden Wichtig Steuerpflichtiger ist nach 90 AO verpflichtet. 59

60 1.4.1 Elektronische Übermittlung gemäß 10 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG n. F Abs. 2a Sätze 2 und 3 EStG n. F. Verfahren: Damit das alles so funktioniert Änderung Skript GKV u. PKV Meldung Finanzverwaltung zum d. Folgejahres, erstmalig zum der - begünstigten Beiträge - Beitragsrückerstattung mit St.-ID-Nr. (über Dt. Rentenversicherung) + Vers.-Nr. Mitteilung an Vers.-Nehmer / Stpfl. Widerspruch innerhalb von 4 Wochen Dann aber: - Beiträge werden nur in Höhe der Höchstbeiträge / berücksichtigt => NICHT in tatsächlicher Höhe 60

61 61

62 Hinweis Daten für AN werden i.d.r. elektr. LSt-Verfahren an FA übermittelt keine gesonderte Einwilligung erforderlich dto. Rentner über Rentenversicherungsmitteilung gemäß 22a EStG 62

63 1.4.2 Übergangsregelung für bestehende Vertragsverhältnisse gemäß 52 (24) S. 2 EStG Übergangsregelung für Vertragsverhältnisse vor Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Steuerpflichtige durch die übermittelnde Stelle über die beabsichtigte Datenübermittlung und das ihm zustehende Widerrufsrecht sowie die Verwendung seiner Identifikationsnummer informiert worden ist. + nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Infos schriftlich widersprochen Nach begründete Versicherungsverhältnisse gilt diese Übergangsregelung nicht. Der Steuerpflichtige muss der Datenübermittlung ausdrücklich zustimmen. 63

64 1.4.3 Verspätete oder unterbliebene Datenübermittlung Fall ESt-B. bestandskräftig danach wurden Daten von Versicherung übermittelt Stpfl. hat in Datenübermittlung eingewilligt kann noch geändert werden => 10 (2a) S. 8 EStG = eigenständige Berichtigungsvorschrift Einwilligung fristgerecht wenn: Stpfl. bis Ablauf des 2. KJ, das dem Jahr der Zahlung der Beiträge folgt, einwilligt Also 2010 EINWILLIGUNG bis

65 Keine Datenübermittlung (gar nicht) Bei Auslandsbezug eines ausländischen Versicherungsunternehmers des Trägers einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung oder seines im Ausland ansässigen Arbeitgebers NACHWEIS durch entsprechend Unterlagen / Bescheinigungen 65

66 1.4.4 Übermittlungsarten neben - elektr. LSt-Besch. - Rentenbezugsmitteilung an zentrale Stelle für Datenabgleiche Riesterförderung AG für AN an FA getrennt n/ag + AN-Anteil Auch bei freiw. Vers., wenn AG KK zahlt Rentner über Rentenbezugsmitteilung Andere Stpfl. in GKV von dieser an FA PKV für ihre Versicherten FA 66

67 Wichtig KSK meldet für ihre Mitglieder FA verwaltet Beiträge und bezahlt diese an KK 67

68 1.4.5 Übermittlungsverfahren Versicherungsunternehmen müssen bis zum des dem Beitragsjahr folgenden Jahres folgende Daten mitteilen: die Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung, die Vertrags- oder Versicherungsdaten, das Datum der Einwilligung sowie die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen GKV muss nur Beitragsdaten übermitteln, die nicht mit elektr. LSt-B. übermittelt werden z.b. Zusatzbeiträge, die KK direkt beim Stpfl. erhebt muss Stpfl. über Daten, die übermittelt werden, informieren 68

69 1.5. Lohnsteuerabzugsverfahren Allgemeines Ab VZ 2010 => Vorsorgepauschale nur beim Lohnsteuerabzug nicht mehr i.r.d. Veranlagung 10c regelt nur noch SA-PB 36,00 Pauschale umgegliedert in 39b (2) S. 5 Nr. 3 Vorsorgeaufwendungen AN werden in pauschalierter Form beim LSt-Abzug berücksichtigt Vorsorgepauschale wird in grundsätzlich allen Steuerklassen berücksichtigt bei GKV-Vers. bei PKV auch in St.-Kl. VI nicht in St.-Kl. VI für KV + PV 69

70 1.5.2 Untergliederung der Vorsorgepauschale in Teilbeträge RV KV PV Ansatz: Nicht: Teilbetrag: AN, die in RV pflichtvers. oder befreit w/ Versorgungswerk Beamte, beherrschende Ges.-GF und weiterbeschäftige Rentner in St.Kl. I VI 50% d. RV-Beitrag AN-Anteil bis zur BBG Wichtig: Für 2010 ist ermittelter Betrag auf 40% zu begrenzen! Dieser erhöht sich bis 2025 um 4% p.a., bis % erreicht sind 70

71 1) Beispiel Der sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat einen Bruttoarbeitslohn von , beträgt der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV) jeweils ( ,00 9,95 % =) 2.985,00. Der Teilbetrag Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ermittelt sich wie folgt: Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV (steuerfrei) EUR EUR Summe EUR davon 70 % ( 10 Abs. 3 Satz 6 EStG) EUR./. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV EUR Sonderausgabenabzug für gesetzliche RV-Beiträge EUR Kontrollrechnung: Teilbetrag Vorsorgepauschale gesetzliche RV: 40 % von EUR = EUR 71

72 Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung AN pflicht- versichert + freiwilligbis BBG pauschalierte KV Beiträge in St.-Kl. I VI ermäßigter Beitragssatz = ohne Ausw. auf LFZ allgemeiner Beitragssatz =>mit Anspruch auf LFZ seit => 14,3 % 14,9 % AN-Anteil => 7,6 % 7,9 % AG-Anteil => 6,7 % 7,0 % 72

73 Teilbetrag für die Pflegeversicherung dto. AN-Anteil 0,975 % + Zuschlag für Stpfl. o. Kinder 0,25 % 2) Abwandlung Beispiel 1) Der kinderlose sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A hat einen Brutto-Arbeitslohn von EUR. Die Vorsorgepauschale berechnet sich wie folgt: Teilbetrag Rentenversicherung (vgl. Beispiel unter 5.2.1) Teilbetrag Krankenversicherung: EUR 7,6 % = EUR EUR Teilbetrag Pflegeversicherung: EUR 1,225 % (0,975% + 0,25%) = 367 EUR Vorsorgepauschale insgesamt EUR 73

74 Teilbetrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung PKV-Vers. Stpfl. => keine Pauschalierung da KV-Beitrag Entgelt unabhängig gemäß 39b (2) S. 5 Nr. 3d EStG 1. Schritt: AN teilt AG => Beitrag i.s.d. 10 (1) Nr. 3 EStG mit inkl. Beitrag kann auch aus => AN muss einwilligen für EG, Kinder etc. ELSTAM abrufen! Vorsicht: Beitragshöhe lässt Rückschluss auf Krankheiten zu 2. Schritt: berücksichtigt Beiträge./. AG-Anteil 3 Nr. 62 EStG in St.-Kl. I-V Vereinfachungsregel: Kürzung i.h. AG-Anteil GKV = - KV 6,7 % - PV 0,975 % kein Kinderlosenzuschlag 74

75 1) Beispiel Der kinderlose Arbeitnehmer A hat einen Brutto-Arbeitslohn von ,00. Er ist privat kranken- und pflegeversichert. Er zahlt im Jahr 2010 einen Krankenversicherungsbeitrag von 5.280,00; davon entfallen 480,00 auf Komfortleistungen. An Pflegeversicherungsbeiträgen hat er 420,00 EUR entrichtet. Der Arbeitgeber zahlt einen steuerfreien Zuschuss. Die Teilbeträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ermitteln sich wie folgt: Anzusetzende Beiträge für die Krankenversicherung Anzusetzende Beiträge für die Pflegeversicherung Summe EUR 420 EUR EUR./. fiktiver steuerfreier Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung (6,7% v EUR) ohne 0,9% EUR Pflegeversicherung (0,975% v EUR) ohne 0,25% 292 EUR Summe abzuziehender Arbeitgeberanteil EUR EUR Teilbeträge Vorsorgepauschale für priv. KV+PV EUR 75

76 1.5.3 Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung a.r. n.r. 10c EStG 39 (2) S. 5 Nr % 12 % max ,00 max ,00 - in St.-Kl. I, II, IV, V, VI - in St.-Kl. III => max ,00 zzgl. immer - Teilbetrag RV, wenn Pflichtvers. RV oder berufsst. Versorgungswerk tatsächlicher Beitrag höher dann werden diese angesetzt 76

77 Wichtig Beide EG berufstätig + St.-Kl. III / V = Mindestvorsorgepauschale St.-Kl. III St.-Kl. V Σ damit ggf. mehr als tatsächlicher Beitrag dann Pflichtveranlagung 46 EStG 77

78 1.6 Einkommensteuer-Vorauszahlung Festsetzung auf Basis letzter St.-VA ( 37 (3) S. 2 EStG) FA kennt Beitrag für 2010 noch nicht! Daher gemäß 37 (3) EStG - PKV-Beitrag aus letzter VA./. 20 % = 80 % oder - GKV-Beitrag./. 4 % = 96 % zzgl. Beitrag PV gemäß letzter VA mind. jedoch ( 52 Abs. 52f) EStG pro Stpfl. = EG ABER: VZ noch auf Basis VA 2008 Ansatz / solange keine höheren Beiträge nachgewiesen 78

79 1.7 Zusammenfassende Beispiele mit Günstigerprüfung Altersvorsorge keine durch Bürgerentlastungsgesetz Änderung weiterhin bis 2019 Günstigerprüfung 1) Beispiel AN, verheiratet, ein Kind, pflichtversichert Der Steuerpflichtige S und Ehefrau E haben ein Kind. Der Steuerpflichtige S erzielt einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ,00. Er ist in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert. Weitere Einkünfte erzielen die Eheleute nicht. Die Familie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Für sich und seine Familie zahlt er 3.160,00 an die gesetzliche Krankenversicherung und 390,00 an die gesetzliche Pflegeversicherung (ohne Berücksichtigung der steuerfreien Arbeitgeberanteile). Die Eheleute haben außerdem weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen, z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherung, in Höhe von 1.380,00 geleistet. 79

80 Vorsorgeaufwendungen: Altersvorsorge AN-Anteil gesetzl. RV 9,95 % AG-Anteil gesetzl. RV 9,95 % Summe Höchstbetrag EUR EUR EUR 70% (2010) v EUR Abzgl. AG-Anteil Ansatz 10 Abs. 3 EStG Sonstige Vorsorgeaufw. Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Haftpflichtversicherung Summe EUR 390 EUR 580 EUR 800 EUR EUR EUR Höchstbetrag EUR EUR Mindestens jedoch: Beitrag zur GKV Abzgl. 4% (Krankengeld) Beitrag zur Basis-KV Beitrag Pflegeversicherung Summe Basisabsicherung EUR 126 EUR EUR 390 EUR EUR EUR Ansatz 10 Abs. 4 EStG EUR EUR Abzugsbetrag 10 Abs. 3 und EUR Abs. 4 EStG 80

81 Günstigerprüfung: Altersvorsorge Sonstige Vorsorgeaufw EUR EUR Summe EUR Vorwegabzug Kürzung 16% AL EUR EUR Verbl. Vorwegabzug Verbl. Aufwendungen 0 EUR EUR Grundhöchstbetrag EUR EUR Verbl. Aufwendungen EUR Hälftiger Grundhöchstbetrag EUR EUR Max. hälftige Aufw EUR Ansatz Recht EUR EUR Ansatz Sonderausgaben EUR 81

82 Ansatz Sonderausgaben EUR ohne Bürgerentlastungsgesetz: Ansatz Ansatz = 4.592,00 EUR 1.592,00 EUR AV 3.000,00 EUR übrige SA 800,00 EUR MEHR ESt mit BürgEntlG = 3.784,00 EUR ESt ohne BürgEntlG = 4.028,00 EUR 244,00 EUR Steuerersparnis 82

83 2) Beispiel AN ledig, keine Kinder, pflichtversichert Der Steuerpflichtige S ist ledig und hat keine Kinder. Er erzielt einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ,00. Er ist in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert. Weitere Einkünfte erzielt er nicht. An die gesetzliche Krankenversicherung zahlt er 1.185,00 und 184,00 an die gesetzliche Pflegeversicherung (ohne Berücksichtigung der steuerfreien Arbeitgeberanteile). Er hat außerdem weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen, z. B. an die Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherung, in Höhe von 718,00 geleistet. 83

84 Vorsorgeaufwendungen: Altersvorsorge AN-Anteil gesetzl.rv AG-Anteil gesetzl. RV Summe Höchstbetrag EUR EUR EUR 70% (2010) v EUR Abzgl. AG-Anteil Ansatz 10 Abs. 3 EStG Sonstige Vorsorgeaufw. Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Haftpflichtversicherung Summe EUR 184 EUR 218 EUR 500 EUR EUR EUR Höchstbetrag EUR EUR Mindestens jedoch: Beitrag zur GKV Abzgl. 4% (Krankengeld) Beitrag zur Basis-KV Beitrag Pflegeversicherung Summe Basisabsicherung EUR 47 EUR EUR 184 EUR EUR 597 EUR Ansatz 10 Abs. 4 EStG EUR EUR Abzugsbetrag 10 Abs EUR 3 und Abs. 4 EStG 84

85 Günstigerprüfung: Altersvorsorge Sonstige Vorsorgeaufw EUR EUR Summe EUR Vorwegabzug Kürzung 16% AL EUR EUR Verbl. Vorwegabzug 668 EUR 668 EUR Verbl. Aufwendungen EUR Grundhöchstbetrag EUR EUR Verbl. Aufwendungen EUR Hälftiger Grundhöchstbetrag 667 EUR 667 EUR Max. hälftige Aufw. 789 EUR Ansatz Recht EUR EUR Ansatz Sonderausgaben EUR ohne BürgEntlG: Auch 2.669,00 EUR 85

86 3) Beispiel Selbständig, alleinerziehend, zwei Kinder Der Steuerpflichtige S ist alleinerziehender Vater zweier Kinder. Er ist als selbständiger Gewerbetreibender im Einzelhandel tätig. Im Jahr 2010 erzielte er einen Gewinn in Höhe von ,00. Weitere Einkünfte erzielte er nicht. Er hat sich und seine Kinder in einer privaten Krankenversicherung abgesichert. Er zahlt hierfür einen Jahresbeitrag von 7.920,00 ( 4.320,00 für sich und für seine Kinder jeweils 1.800,00). In seiner Krankenversicherung hat er Komfortleistungen von 20%, bei seinen Kindern von 5% des Beitrags abgesichert. Für die private Pflegeversicherung hat er 480,00 gezahlt und außerdem sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 700,00 geleistet. Beiträge für eine nach 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigte Altersvorsorge hat er nicht geleistet. 86

87 Vorsorgeaufwendungen: Altersvorsorge Sonstige Vorsorgeaufw. Krankenversicherung Pflegeversicherung Haftpflichtversicherung Summe EUR 480 EUR 700 EUR EUR 0 EUR Höchstbetrag EUR EUR Mindestens jedoch: Beitrag zur GKV Stpfl. Abzgl. 20% Komfortl. Beitrag zur Basis-KV Beitrag zur GKV Kinder Abzgl. 5% Komfortl. Beitrag zur Basis-KV Summe Basis-KV Beitrag Pflegeversicherung Summe Basisabsicherung Ansatz 10 Abs. 4 EStG Abzugsbetrag 10 Abs. 3 und Abs. 4 EStG EUR 864 EUR EUR 180 EUR EUR EUR EUR 480 EUR EUR EUR EUR 87

88 Günstigerprüfung: Altersvorsorge 0 EUR Sonstige Vorsorgeaufw EUR Summe EUR Vorwegabzug EUR Kürzung 16% AL 0 EUR Verbl. Vorwegabzug EUR EUR Verbl. Aufwendungen EUR Grundhöchstbetrag EUR EUR Verbl. Aufwendungen EUR Hälftiger Grundhöchstbetrag 667 EUR 667 EUR Max. hälftige Aufw EUR Ansatz Recht EUR EUR Ansatz Sonderausgaben EUR ohne Änderung BürgEntlG: 5.069,00 EUR MEHR 2.287,00 EUR 88

89 4) Beispiel Selbständig, Basis / Rürup-Rente Der Steuerpflichtige S ist als selbständiger Gewerbetreibender im Einzelhandel tätig. Im Jahr 2010 erzielte er einen Gewinn in Höhe von ,00. Weitere Einkünfte erzielte er nicht. Er hat sich in einer privaten Krankenversicherung versichert, für die er einen Jahresbeitrag von 4.320,00 zahlt. In seiner Krankenversicherung hat er Komfortleistungen von 20% des Beitrags abgesichert. Für die private Pflegeversicherung hat er 480,00 gezahlt und außerdem sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 5.000,00 geleistet. In diesem Betrag enthalten sind Beiträge für eine vor dem abgeschlossene Kapitallebensversicherung in Höhe von 4.500,00. Zusätzlich hat der Steuerpflichtige S ,00 für eine Basis/ Rürup-Rente aufgewandt. 89

90 Vorsorgeaufwendungen Altersvorsorge Höchstbetrag Zu berücksichtigen 70%(2010)v Ansatz 10 Abs. 3 EStG Sonstige Vorsorgeaufw. Krankenversicherung Pflegeversicherung Kapital-LV EUR EUR EUR EUR EUR EUR 480 EUR Ansatz zu 88% EUR EUR Haftpflichtvers. Summe 500 EUR EUR Höchstbetrag EUR EUR Mindestens jedoch: Beitrag zur GKV Stpfl. Abzgl. 20% Komfortl. Beitrag zur Basis-KV Beitrag Pflegeversicherung Summe Basisabsicherung Ansatz 10 Abs. 4 EStG Abzugsbetrag 10 Abs. 3 und Abs. 4 EStG EUR 864 EUR EUR 480 EUR EUR EUR EUR EUR 90

91 Günstigerprüfung: Altersvorsorge EUR Sonstige Vorsorgeaufw EUR Summe EUR Vorwegabzug EUR Kürzung 16% AL 0 EUR Verbl. Vorwegabzug EUR EUR Verbl. Aufwendungen EUR Grundhöchstbetrag EUR EUR Verbl. Aufwendungen EUR Hälftiger Grundhöchstbetrag 667 EUR 667 EUR Max. hälftige Aufw EUR Ansatz Recht EUR EUR 91

92 Günstigerprüfung (Recht Sonderregelung Rürup ) Altersvorsorge ohne Rürup -R. 0 EUR Sonstige Vorsorgeaufw. Summe Vorwegabzug EUR EUR EUR Kürzung 16% AL 0 EUR Verbl. Vorwegabzug EUR EUR Verbl. Aufwendungen EUR Grundhöchstbetrag EUR EUR Verbl. Aufwendungen EUR Hälftiger Grundhöchstbetrag 667 EUR 667 EUR Max. hälftige Aufw EUR Summe Erhöhungsbetrag Altervorsorge (Basis/ Rürup -R.) Höchstbetrag Zu berücksichtigen 70%(2010)v EUR EUR EUR EUR EUR Erhöhungsbetrag Ansatz Recht Sonderregelung Rürup EUR EUR EUR 92

93 Zusammenfassung Abzugsvolumen Recht EUR Abzugsvolumen Recht EUR Abzugsvolumen Recht Sonderregelung Rürup EUR Ansatz Sonderausgaben EUR OHNE BürgEntlG auch EUR ABER ab 2011 Vorwegabzug p.a. 300 EUR geringer d.h. ab 2014 => höherer Abzug 93

94 2. Angehobene Schwelle für die Zinsschranke 4h EStG FG Zinsschranke von 1 auf 3 Mio. nur für Wj., die nach beginnen und vor enden w) Wirtschaftskrise ab 2010 wieder 1 Mio. 94

95 3. Neues Sanierungsprivileg für Verlustvorträge Neuer 8c Abs. 1a KStG Verlustvortrag bleibt erhalten, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft handelt. Maßnahmen, die eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindern oder beseitigen 1. Eine Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen wird ausgeschlossen. Nicht erforderlich ist eine Aussage über die Zahl der zu erhaltenden Arbeitsplätze oder den zeitlichen Zusammenhand zwischen Betriebsvereinbarung und Beteiligungserwerb. In den nächsten fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb unterschreitet die jährliche durchschnittliche Lohnsumme nicht 80%, also innerhalb von fünf Jahren nicht mehr als 400% der Ausgangslohnsumme. Zur Definition der Lohnsumme gilt die Regelung nach 13a ErbStG im neuen Erbschaftsteuerrecht ab Die Körperschaft wird durch Einlagen oder Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber innerhalb von zwölf Monaten wesentliches Betriebsvermögen zugeführt, das mindesten ein Viertel (bisher 15 %) des Wertes des Aktivvermögens in der Steuerbilanz des vorangehenden Wirtschaftsjahrs entspricht. Wichtig: Für die Nutzung des Verlustvortrages muss nur eines der beiden Kriterien Arbeitsplätze oder Betriebsvermögen erfüllt sein. bisher beide 95

96 4. Höhere Grenze für die Ist-Besteuerung Umsatz auf ,00 verdoppelt bis ab = ,00 Auf Antrag Ist-Versteuerung Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Ist-Versteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als Euro betragen darf. Antrag für 2010 = Gesamtumsatz 2009 maßgeblich 96

97 5. Einkommensgrenze bemisst sich am Grundfreibetrag Grenze für Einkünfte und Bezüge bei volljährigen Kindern ( 32 Abs. 4 EStG) und bei Unterhaltsleistungen ( 33a Abs. 1 EStG) von 7.680,00 auf 8.004,00 6. Erstattung von Kapitalertragsteuer Änderung nur für Banken 97

98 7. Arbeitnehmer-Sparzulage Frist von zwei auf vier Jahren verlängert analog Antragsfür nach 2006 angelegte vermögenswirksame Leistungen veranlagung 8. Steuerneutrale Verschmelzung von Investmentfonds 9. Genossenschaftswohnungen Über EigenheimrentenG ist auch Erwerb von Geschäftsanteilen an eg begünstigt für die Selbstnutzung einer im Inland belegenen Genossenschaftswohnung Neu: Während Anspar- + Auszahlungs- phase Erwerb weitere Anteile i.r. eines Altersvorsorgevertrags nur möglich, wenn Whg. noch selbst genutzt wird 98

99 10. Fazit zu KV-Beiträgen Steuervereinfachung? + neue Formulare (bereits 2009) Nichtberatene Steuerpflichtige scheitern! 99

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