Unmöglichkeit. Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. WS 2014/15
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- Richard Heidrich
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1 Unmöglichkeit Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. WS 2014/15 Unterscheide: Leistungsstörungen sind Störungen bei der Erfüllung (Abwicklung) einer bestehenden Schuld. Wurzelmängel (Abschlussmängel) sind demgegenüber Mängel in der Wurzel des Schuldverhältnisses. Beides kann ggf auch zugleich vorliegen, zb Verkauf einer schon ursprünglich mangelhaften Speziessache. Christiane Wendehorst,
2 Welche Art der Störung liegt jeweils vor: 1. Der 17-jährige A erwirbt bei B mit Mitteln, die ihm zum Geburtstag für ein schönes Buch überlassen worden sind, ein Computerspiel. Die Eltern sind nicht einverstanden. 2. E verkauft F seinen gebrauchten VW Golf als unfallfrei. Tatsächlich hatte F mit dem Wagen einen Blechschaden erlitten, der nur notdürftig ausgebessert worden ist. 3. Wie 2., aber der Unfall ereignet sich erst nach Abschluss des Kaufvertrags, als F den Wagen zu E bringen will. Leistungsstörungen Unmöglichwerden der Leistung Verzug (= Verzögerung der Leistung) mangelhafte Leistung Beachte: zt wird auch die pvv/pfv zu den Leistungsstörungen gerechnet. Eigentlich handelt es sich aber um eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten in der Durchführungsphase (bei Schädigung neben ordnungsmäßiger Leistung) bzw um einen Unterfall der mangelhaften Leistung (bei Verursachung von Mangelfolgeschäden) Christiane Wendehorst,
3 Entwicklung des (va rechtsgeschäftlichen) Schuldverhältnisses: Rechtsfolgen jeweils spezifisch geregelt für Unmöglichkeit, Verzug, und mangelhafte Leistung Verletzung führt zur Haftung wegen Leistungsstörung Leistungspflichten Haupt- und äquivalente Nebenleistungspflichten Anbahnungsphase Durchführungsphase Nachwirkphase Treue-, Schutz- und Sorgfaltspflichten inäquivalente Nebenleistungspflichten Treue-, Schutz- und Sorgfaltspflichten Treue-, Schutz- und Sorgfaltspflichten schuldhafte Verletzung führt zur Haftung aus culpa in contrahendo (cic) schuldhafte Verletzung führt zur Haftung aus positiver Vertrags- bzw Forderungsverletzung (pvv / pfv) Christiane Wendehorst, 2011, 2013 schuldhafte Verletzung führt zur Haftung aus culpa post contractum finitum (cpc) Merke: Die Verletzung von Leistungspflichten löst diverse Rechtsfolgen wegen Leistungsstörungen aus. Diese Rechtsfolgen sind unterschiedlich, je nachdem, ob ein Fall der Unmöglichkeit, der sonstigen Nichtleistung bzw Zuspät-Leistung oder der Schlechtleistung vorliegt. Die schuldhafte Verletzung von Treue-, Schutz- und Sorgfaltspflichten löst Schadenersatzansprüche aus. Christiane Wendehorst,
4 Übungsfragen: K kauft bei V ein Auto. Welche Art der Störung des Schuldverhältnisses liegt vor, und welcher Art sind mögliche Konsequenzen: a) V liefert das Auto vier Wochen zu spät. b) Die Bremsen des Autos waren schon bei Vertragsschluss defekt, so dass K später einen Unfall erleidet und schwer verletzt wird. c) V gibt nach Lieferung des Wagens die Kundendaten von K ohne dessen Einwilligung an andere Unternehmer weiter. d) V liefert nicht, weil das Auto nachträglich gestohlen worden ist. e) V liefert nicht, weil das Auto schon bei Vertragsschluss gestohlen war. f) Bei Lieferung des Wagens beschädigt V die Aktentasche des K. g) Bei den Verhandlungen beschädigt V die Aktentasche des K. Keine Leistungsstörung: Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Keine allgemeine Annahmepflicht im österreichischen Zivilrecht, bloß Annahmeobliegenheit; doch kann eine Annahmepflicht vereinbart werden (dann idf Schuldnerverzug) Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs sind in 1419 ABGB nur angedeutet ( widrige Folgen ): Der Gläubiger trägt die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr). Der Schuldner haftet für Zerstörung usw nur mehr bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit (str) Der Schuldner darf seine Leistung gerichtlich hinterlegen oder einem gerichtlich bestellten Verwahrer (Sequester) übergeben. Schuldner hat Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er im Gläubigerverzug auf die Sache gemacht hat. Beim Handelskauf vgl 373 UGB Christiane Wendehorst,
5 Unmöglichkeit der Leistung Leistungsstörungen Unmöglichwerden der Leistung Verzug (= Verzögerung der Leistung) mangelhafte Leistung Christiane Wendehorst,
6 Unterscheide: ursprüngliche (= schon bei Entstehen der Schuld bestehende) und nachträgliche (= nach Entstehen der Schuld eintretende) Unmöglichkeit objektive (= niemand kann die Leistung erbringen) und subjektive (= der Schuldner selbst kann die Leistung nicht erbringen, wohl aber theoretisch ein Dritter; stets prüfen, ob Leistung nicht doch noch möglich, zb durch Rückkauf zu erhöhtem Preis) Unmöglichkeit tatsächliche (= auf faktischen Umständen beruhende) und rechtliche (= von der Rechtsordnung nicht vorgesehene Leistung; analog auch: verbotene Leistung) Unmöglichkeit Unzumutbarkeit (bzw Unerschwinglichkeit) für den Schuldner zt wie Unmöglichkeit behandelt für die Rechtsfolgen relevant ist va die Unterscheidung zwischen ursprünglicher und nachträglicher Unmöglichkeit Unmöglichkeit ursprüngliche nachträgliche rechtliche Unmöglichkeit oder faktische Absurdität schlichte Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertretende zufällige vom Gläubiger zu vertretende Leistungsstörung Wurzelmangel 878 ABGB Wandlung/Rücktritt/SE (sehr str ob Vertrauens- oder Erfüllungsinteresse) Wandlung/Rücktritt/SE (Erfüllungsinteresse) Christiane Wendehorst,
7 Liegt jeweils Unmöglichkeit vor, und wenn ja, welche: 1. A verkauft einen Gebrauchtwagen an B und kurze Zeit darauf erneut an C, dem der Wagen schließlich auch übergeben wird. 2. C kauft von D dessen gebrauchten Mercedes um ,-. Dabei ahnen beide nicht, dass der Mercedes in der Nacht davor von einem unbekannten Dieb gestohlen wurde und nicht mehr wiederzuerlangen ist. 3. E verpflichtet sich gegenüber F zum Transport von Umzugskisten, will dann aber wegen eines drohenden Bandscheibenvorfalls den Vertrag nicht erfüllen. 4. G vereinbart mit H, dass er zu ihrer Hochzeit am mit einer Jazzkapelle aufspielen soll. Leider trägt F sich den Termin falsch ein und erscheint erst einen Tag später. 5. I verspricht J Lieferung von 200 t Stahl in den Staat X, kann diese jedoch wegen eines neuen Embargogesetzes, das mittlerweile erlassen wird, nicht mehr erfüllen. Merke: Wenn Unmöglichkeit zu bejahen ist, kann niemals Leistung geschuldet sein. Das folgt unabhängig von der Ursache der Unmöglichkeit und unabhängig von 1447 ABGB aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass niemand zu etwas Unmöglichem verurteilt werden kann (impossibilium nulla obligatio). Bei zufälliger Unmöglichkeit spricht man (etwas irreführend) auch davon, dass der Gläubiger die Leistungsgefahr trage (= bei Wegfall des Leistungsgegenstands muss der Schuldner nicht noch einmal leisten). Christiane Wendehorst,
8 Unmöglichkeit und Gattungsschuld Geht bei einer Speziesschuld der eine geschuldete Leistungsgegenstand unter bzw verloren, liegt stets tatsächliche Unmöglichkeit vor Geht bei einer Gattungsschuld ein leistungstauglicher Gegenstand unter, tritt noch nicht Unmöglichkeit ein, weil die Leistung mit einem anderen Gegenstand der Gattung möglich bleibt: genus non perit (Ausnahmen: ganze Gattung geht unter; ganzer Vorrat bei beschränkter Gattungsschuld geht unter) Es gibt jedoch einen Punkt (Konkretisierung bzw Konzentration der Gattungsschuld), zu dem der Gläubiger es gut sein lassen kann und sich die Gattungsschuld auf einen bestimmten Leistungsgegenstand konzentriert, dh wie eine Stückschuld behandelt wird Mit der Konzentration führt Untergang usw zu Unmöglichkeit Vom Schuldner zu vertretendes Unmöglichwerden Christiane Wendehorst,
9 nachträgliche Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten zufällig vom Gläubiger zu vertreten Schuldner hat das Hindernis selbst vorsätzlich oder fahrlässig verursacht Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ( 1313a) Schuldner befand sich im subjektiven Schuldnerverzug nachträgliche Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten zufällig vom Gläubiger zu vertreten Wahlrecht des Gläubigers, va bei entgeltlichen Verträgen Austauschanspruch Leistungsaustausch findet statt, aber anstelle der unmöglichen Leistung tritt ihr Wert in Geld; statt Wert der ursprünglichen Leistung in Geld kann auch das sog. stellvertretende commodum (= Surrogat, zb Versicherungssumme) verlangt werden Ersatz sonstigen Schadens nach allgemeinen Grundsätzen Differenzanspruch Rücktritt vom Vertrag (ohne Nachfrist) und SE-Anspruch auf Differenz zwischen Wert der unmöglichen Leistung und ersparter Gegenleistung Ersatz sonstigen Schadens nach allgemeinen Grundsätzen Christiane Wendehorst,
10 Rechenbeispiel: K erwirbt bei V einen gebrauchten VW Passat (Wert: ,-) zum Preis von ,-. Man einigt sich, dass der Kaufpreis teilweise dadurch beglichen wird, dass K dem V seinen alten Opel Corsa (Wert: 6.000,-) in Zahlung gibt und nur 4.000,- in bar zahlt. Als V am nächsten Tag von D ein Angebot bekommt, den VW Passat sogar um ,- zu nehmen, zögert er nicht lange und verkauft und übereignet den Wagen an D. Dieser ist nicht bereit, den Kauf rückgängig zu machen. Austauschmethode: K übereignet wie geplant seinen Opel Corsa an V und zahlt ihm 4.000,-, während V zur Zahlung von ,- (= Wert der ausgebliebenen Leistung) verpflichtet ist. Da aufgerechnet werden kann, schuldet im Ergebnis V dem K im Austausch gegen den Opel Corsa noch 8.000,-. Nach hm umfasst der Anspruch auf das stellvertretende commodum auch rechtsgeschäftliche Surrogate, dh K kann alternativ zu den ,- auch den von D gezahlten Kaufpreis verlangen (str). Differenzmethode: K tritt vom ganzen Geschäft (ohne Nachfristsetzung) zurück und verlangt von V Schadenersatz ihv 2.000,- (= sein Erfüllungsinteresse) Merke: Gläubiger hat bei entgeltlichen Verträgen Wahlrecht, ob er nach Austausch- oder Differenzmethode vorgeht Schaden abstrakt oder konkret (auf Basis eines konkreten Deckungsgeschäfts) zu berechnen Differenzmethode ist immer eine Kombination aus Rücktritt und Schadenersatz, die gem 921 möglich ist bei Austauschmethode kann anstelle des Wertes der Leistung in Geld auch sog stellvertretendes commodum) herausverlangt werden Geltendmachung weiteren Schadens möglich, gilt auch für reinen Vermögensschaden, dort aber Grenze 1331 beachtlich Christiane Wendehorst,
11 Abgrenzung zur culpa in contrahendo: Wenn Schuldvorwurf darin besteht, dass der Schuldner vor Vertragsschluss das Unmöglichwerden hätte vorhersehen (aber nicht verhindern) können, soll nach der wohl hlit nur das Vertrauensinteresse geschuldet sein (str). Muss aber me wohl gleich behandelt werden wie schlichte ursprüngliche Unmöglichkeit, dh jedenfalls dann, wenn Auslegung ein Garantieversprechen ergibt, ist Erfüllungsinteresse geschuldet. Vom Gläubiger zu vertretendes Unmöglichwerden Christiane Wendehorst,
12 nachträgliche Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten zufällig vom Gläubiger zu vertreten 920, 921 ABGB Gläubiger selbst hat das Hindernis verursacht, oder eine Person, deren Verhalten er sich analog 1313a zurechnen lassen muss, verursacht (str, ob untechnisches Verschulden erforderlich) beachte: denkbar auch durch Herbeiführen des Leistungserfolgs nachträgliche Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten zufällig vom Gläubiger zu vertreten 920, 921 ABGB keine Sekundäransprüche des Gläubigers gegen den Schuldner (vgl 1447) Gegenleistung geschuldet, aber Ersparnisanrechnung analog 1155, 1168 Beachte: falls von beiden zu vertreten, str ob 1447 oder Schadensteilung Christiane Wendehorst,
13 Zufälliges Unmöglichwerden (Gefahrtragung) nachträgliche Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten zufällig vom Gläubiger zu vertreten weder der Schuldner noch der Gläubiger haben die Unmöglichkeit zu vertreten 920, 921 ABGB 1447, zb höhere Gewalt oder Eingreifen eines Dritten, 1155, 168 pa das sich weder Schuldner noch Gläubiger zurechnen lassen müssen bzw hätten verhindern müssen Christiane Wendehorst,
14 Gefahrtragung Bei der Gefahrtragung (periculum obligationis) geht es um die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos nachteiliger Zufallsereignisse in einem Schuldverhältnis Nicht identisch mit der Sachgefahr (periculum rei) nach 1311 ABGB. Mit dem irreführenden Begriff der Leistungsgefahr wird die Frage umschrieben, ob die gestörte Leistungspflicht aufrecht bleibt oder nicht: Muss (nochmals) geleistet werden? Bei der Stückschuld trägt die Leistungsgefahr immer der Gläubiger, bei der Gattungsschuld geht sie mit Konkretisierung auf den Gläubiger über Die davon unabhängig zu beantwortende Frage nach der Gegenleistungsgefahr bzw Preisgefahr betrifft das wirtschaftliche Risiko: Muss (nochmals) gezahlt werden? Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger Meinung A ( ABGB-Lösung ): maßgeblich ist der bedungene Zeitpunkt der Übergabe ( 1048, 1049), nicht aber bei mind. obj. Schuldnerverzug, hilfsweise der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe ( 1051), Meinung B: maßgeblich ist der Eintritt der Fälligkeit der Leistung Meinung C ( BGB-Lösung ): maßgeblich sind tatsächliche Übergabe oder Eintritt von Gläubigerverzug Unterschiede: Meinung B führt zum Gefahrübergang durch fälligkeitsbegründende Einmahnung, Abnahme, Rechnungstellung odgl (me nicht sachgerecht); Meinung A und C nehmen verschiedene Perspektiven ein (Betonung auf obj. Schuldner- oder auf Gläubigerverzug), aber Ergebnisse idr identisch; Meinung C eingängiger und leichter zu prüfen Christiane Wendehorst,
15 nachträgliche Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten zufällig vom Gläubiger zu vertreten falls Eintritt vor Übergabe (Leistungserbringung) bzw Eintritt von Gläubigerverzug: Vertrag zerfällt (aa: Rücktrittserklärung erforderlich), Gläubiger schuldet keine Gegenleistung, dh Preisgefahr trägt der Schuldner falls Eintritt nach Übergabe (Leistungserbringung) bzw im Gläubigerverzug: Vertrag bleibt bestehen, Gläubiger muss Gegenleistung trotzdem erbringen (unter Anrechnung der Ersparnisbereicherung), dh Preisgefahr trägt der Gläubiger beachte bei Versendung 429, 905 Abs 3 ABGB, 7b KSchG beachte 1064, 1048, 1049 (weitgehend durch Gewährleistungsrecht überlagert) sowie Sonderregelungen im Arbeitsrecht und bei besonderen Vertragstypen nach hm kann Gläubiger sog stellvertretendes commodum fordern Übergang der Leistungsgefahr durch Konkretisierung 1. Mindestvoraussetzung ist, dass der Schuldner eine dem Vertrag entsprechende(!) Sache ausgewählt und ausgesondert (str) hat. 2. Zusätzlich ist erforderlich, dass Meinung A: der Schuldner alles für die Erbringung der Leistung Erforderliche getan hat oder der Gläubiger im Gläubigerverzug ist (Gläubigerverzug, ohne dass der Schuldner alles getan hat, liegt zb vor bei Verbalangebot und im Voraus erklärter Annahmeverweigerung) Meinung B: die Preisgefahr durch Übergabe oder Gläubigerverzug auf den Gläubiger übergegangen ist. Unterschied: Nach Meinung A tritt die Konzentration und mit ihr der Übergang der Leistungsgefahr ggf vor Übergang der Preisgefahr ein (zb Übergabe an Transportperson bei Verbraucher als Käufer; Verbalangebot bei Holschuld vor Ablauf angemessener Abholfrist) Christiane Wendehorst,
16 Gattungsschuld und Gefahrtragung 1. Schickschuld, Gläubiger ist Unternehmer, Versendungsart genehmigt Verkäufer Käufer Übergang der Leistungsgefahr und der Preisgefahr 2. Schickschuld, fester Liefertermin, Gläubiger ist Verbraucher bzw Versendungsart nicht genehmigt (seit ) Verkäufer Käufer Konkretisierung = Übergang der Leistungsgefahr wann? Übergang der Preisgefahr Gattungsschuld und Gefahrtragung 3. Holschuld, fester Abholtermin vereinbart, Gläubiger holt nicht rechtzeitig ab Verkäufer 15 Käufer Übergang von Leistungsgefahr und Preisgefahr 4. Holschuld, kein fester Abholtermin, Gläubiger macht sich nach Benachrichtigung auf Käufer Konkretisierung = Übergang der Leistungsgefahr wann? Übergang der Preisgefahr me erst nach angemessener Abholfrist Christiane Wendehorst,
17 Übungsfälle: 1. A kauft einen neuen Farbfernseher bei Elektrohändler E. E verspricht Lieferung und Aufbau am um Uhr, wobei noch eine Abstimmung mit der Hausantenne des A vorgenommen werden soll. A gerät unvorhergesehen in einen Verkehrsstau und ist um Uhr nicht anwesend, weshalb der Fahrer F des E unverrichtet wieder umkehren muss. Auf dem Rückweg gerät F infolge leichter Fahrlässigkeit in einen Unfall, wobei der Fernseher zu Bruch geht. Welche Ansprüche haben A und E gegeneinander? 2. A bestellt einen neuen Farbfernseher bei E, den er abholen will. Am morgens ruft E den A an und erklärt ihm, der Fernseher sei eingetroffen. Nach seiner Arbeit um setzt A sich Richtung E in Bewegung. Dort angekommen erklärt ihm E jedoch, der Fernseher sei leider durch das von ihm nicht zu vertretende Verschulden eines abholenden Kunden zu Bruch gegangen. Einen neuen Fernseher des Typs wolle er nicht besorgen, weil sein günstiger Vertrag mit dem Lieferanten ausgelaufen und der Einkaufspreis erheblich gestiegen sei. Teilunmöglichkeit Christiane Wendehorst,
18 Teilunmöglichkeit Gem 920 Satz 2 kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt des Geschäftes, hilfsweise dem für den Schuldner erkennbaren Interesse des Gläubigers, die Leistung teilbar war oder nicht Gilt auch für Unmöglichkeit von äquivalenten Nebenleistungen (bei Unmöglichkeit inäquivalenter Nebenleistungen zt Rücktritt für ausgeschlossen gehalten me so pauschal nicht zutreffend) Nach wohl hm sind auch nachträglich eintretende, dem Schuldner erkennbare Änderungen des Interesses von Belang Bei Teilbarkeit bloßer Teilrücktritt möglich, bei Sukzessivlieferungsvertrag gilt 918 Abs 2 pa, sonst Gesamtrücktritt Ab vorbehaltloser Annahme der Leistung durch den Gläubiger gilt nur noch Gewährleistungsrecht Christiane Wendehorst,
C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
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