Vorlesung zum Gesellschaftsrecht

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1 Vorlesung zum Gesellschaftsrecht I. Allgemeines / Überblick 1) In dem Wort Gesellschaftsrecht steckt der Begriff Gesellschaft. Der Begriff Gesellschaft hat ganz verschiedene Bedeutungen. Soziologisch kann man unter Gesellschaft eine Gruppe von Menschen verstehen, deren Mitglieder durch eine gemeinsame Sprache sowie gemeinsame Werte, Überzeugungen und Traditionen miteinander verbunden sind. Staatsrechtlich kann unter Gesellschaft die Bürger eines Staates verstanden werden. Da Gegenstand unserer Vorlesung aber das Zivil- und Wirtschaftsrecht ist, beschäftigen wir uns mit dem Begriff Gesellschaft im wirtschaftsrechtlichen Sinn. Unter Gesellschaften im wirtschaftsrechtlichen Sinn werden (vertragliche) Zusammenschlüsse mehrerer Personen zu einer gemeinschaftlichen Zweckverfolgung bezeichnet. Grund für den Zusammenschluss mehrerer Personen: Die gemeinschaftliche Zweckverfolgung ermöglicht den beteiligten Personen eine Bündelung ihrer Ressourcen (z.b. Arbeitskraft, Kapital), so dass auch größere wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Projekte in Angriff genommen werden können. 1

2 2) Zur Erinnerung: Wie im Rahmen unserer Vorlesung schon mehrfach besprochen, kennt das deutsche Recht den Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. Privatautonomie, welcher auch im Gesellschaftsrecht zur Anwendung kommt. Dies bedeutet: Eine Gesellschaft wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern gegründet. Dabei ist jedermann frei in seiner Entscheidung, mit wem er sich gesellschaftsrechtlich bindet und Verpflichtungen eingeht (Privatautonomie). In der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter einen sehr weiten Spielraum, da viele gesetzliche Regelungen des Gesellschaftsrechtes abdingbar sind (Vertragsfreiheit). Allerdings: In der Auswahl der Gesellschaftsform sind die Parteien jedoch an die gesetzlich geregelten Fälle gebunden, d.h. es existiert ein sog. Typenzwang. Die verschiedenen Arten von Gesellschaften werden im Gesetz abschließend bestimmt. Das bedeutet: Die Gründungsgesellschafter können also keine neuen Gesellschaftsformen erfinden, sondern müssen sich für ihre Zwecke der im Gesetz vorgesehenen Typen bedienen, wobei Mischformen in begrenztem Umfang möglich sind, z.b. GmbH & Co. KG. Welche Gesellschaften/Gesellschaftstypen gibt es? Herkömmlich erfolgt die Einteilung der Gesellschaftsformen in zwei große Gruppen: - Personengesellschaften und - Körperschaften 2

3 Grundform der Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in den 705 ff. BGB geregelt ist. Daneben sind aus dem Rechtsverkehr vor allem bekannt: - die offene Handelsgesellschaft (ohg) und - die Kommanditgesellschaft (KG). Personengesellschaften sind ferner - die stille Gesellschaft, - die Partnerschaft und - die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Grundform der Körperschaften ist der in 21 ff. BGB geregelte Verein. Daneben gibt es die auf wirtschaftliche Betätigung ausgelegten Kapitalgesellschaften: - Aktiengesellschaft (AG), - Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), - eingetragene Genossenschaft (e.g.). Die wichtigsten Gesellschaftsformen sind in nachfolgender Übersicht zusammengestellt: 3

4 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR ohg Vereine Kapital- Gesellschaften Genossenschaften KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft Wirtschafts verein KGaA Partnerschaft Nichtrechtsfähiger Verein GmbH EWIV 4

5 Aus Vorstehendem ergibt sich, was unter Gesellschaftsrecht zu verstehen ist: Ganz allgemein formuliert ist Gesellschaftsrecht das Recht der Gesellschaften oder konkreter: das Rechtsgebiet, das sich mit den privatrechtlichen Personengesellschaften und Körperschaften beschäftigt. Zur Klarstellung: Das Gesellschaftsrecht ist nicht in einem einzelnen Gesetz geregelt, sondern auf verschiedene Gesetze verteilt. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt in BGB den Verein, in BGB die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Handelsgesetzbuch enthält im zweiten Buch das Recht der Personenhandelsgesellschaften ( a HGB) und der stillen Gesellschaft ( HGB). Weitere Regelungen sind in Einzelgesetzen für einzelne Gesellschaftsformen niedergelegt, so z.b. im GmbH-Gesetz (GmbHG), im Aktiengesetz (AktG), im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) und im Genossenschaftsgesetz (GenG). Das Gesellschaftsrecht ist Teil des Privatrechts. Nachfolgend zur Erinnerung nochmal die Übersicht zur Struktur des deutschen Rechts: 5

6 Recht Regeln für das menschliche Zusammenleben, die mit Hilfe staatlichen Zwangs durchsetzbar sind Privatrecht Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft Öffentliches Recht Regelung der Rechtsverhältnisse, an denen staatliche Stellen (meist im Über- und Unterordnungsverhältnis zum Bürger) beteiligt sind Bürgerliches Recht = allgemeines Privatrecht, Geltung für jedermann (insb. BGB) Sonderprivatrecht Geltung für besondere Rechtsgebiete Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Steuerrecht Völkerrecht Strafrecht Prozessrecht Zum Beispiel: Arbeitsrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Urheberrecht Markenrecht 6

7 3) Praxistipp: Jedem Existenzgründer stellt sich die Frage der Wahl der für ihn und sein Geschäftsvorhaben am besten geeigneten Gesellschaftsform. Die Fragestellung der Gesellschaftsform sollte nicht unterschätzt werden, denn die ausgewählte Gesellschaftsform entscheidet über wichtige Fragen bzw. Aspekte, z.b.: - Haftungsfragen, - Fragen der Besteuerung und - Verwaltungskosten. Daher sollte auf professionelle Beratung gerade auch bei der Auswahl der für das unternehmerische Vorhaben geeigneten Gesellschaftsform nicht verzichtet werden. Personengesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Haftung grundsätzlich nicht beschränkt werden kann. Stichwort: Haftung mit dem gesamten privaten Vermögen. Dagegen liegt ein großer Vorteil von Kapitalgesellschaften in der Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung. Zu den in Deutschland am meisten verbreiteten Kapitalgesellschaften zählt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), seit 1. November 2008 auch in der Ausprägung als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). 7

8 II. Die einzelnen Gesellschaften 1) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Überblick: - GbR ist im BGB geregelt ( 705 ff.) - Ziel: Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern. Einschränkung: kein Betrieb eines Handelsgewerbes, das wäre dann eine ohg oder ggf. KG. Handelsgewerbe ist jede selbständige und berufsmäßige wirtschaftliche, nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung durch einen auf Dauer gerichteten Geschäftsbetrieb zielt. - Gesellschaftsvertrag notwendig, aber keine Formerfordernisse. Der Gesellschaftsvertrag kann auch stillschweigend oder konkludent abgeschlossen werden, oftmals mündlich - Die GbR hat hohe praktische Bedeutung, z.b. bei den freien Berufen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc.) Im Einzelnen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in 705 ff. BGB geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Was heißt Gesamthandsgemeinschaft? Das heißt, dass das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist, 718 BGB. 8

9 Das Gesellschaftsvermögen dient der Verfolgung des Gesellschaftszweckes und ist deshalb vom Privatvermögen der Gesellschafter abzugrenzen. Weil es allen Gesellschaftern gemeinsam ( zur gesamten Hand ) zusteht, heißt es Gesamthandsvermögen. 705 Abs. 1 BGB definiert die GbR und nennt gleichzeitig ihre Voraussetzungen. Die GbR ist: - ein vertraglicher Zusammenschluss (Gesellschaftsvertrag) - von mehreren, mindestens zwei Personen - zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks ( 705 BGB). Zentral ist der Begriff des Gesellschaftszweckes. Der Gesellschaftszweck kann wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, er kann auf Dauer angelegt oder zeitlich beschränkt sein. Die GbR kann jeden erlaubten Zweck haben, nur kein Handelsgewerbe betreiben. Dann wäre sie ohg oder im Falle einer Haftungsbegrenzung einzelner Gesellschafter KG. Mit anderen Worten: Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zu einer ohg oder KG. Also: Als gemeinsamer Zweck der GbR kommt jede Betätigung in Betracht, die nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Beispiel 1: A, B und C beschließen, gemeinsam ein Segelboot für einen Urlaub zu mieten. Die anfallenden Kosten sollen dabei gleichmäßig aufgeteilt werden. Hier haben A, B und C eine GbR mit dem Zweck Segelurlaub gegründet. Liegen die drei Voraussetzungen des 705 BGB vor, ist die GbR wirksam entstanden. 9

10 Schema für die Prüfung der Entstehung einer BGB-Gesellschaft: Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages (1) Vertrag besteht zwischen mindestens zwei Personen (2) Vertrag ist auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet (3) Jeder Gesellschafter verspricht Förderung des Zwecks a) Entstehung der GbR Die GbR entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Ein Gesellschaftsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen (natürliche oder juristische Personen) und daher in seiner Grundform für die GbR im Besonderen Schuldrecht geregelt ( 705 ff. BGB). Nach welchen allgemeinen Vorschriften richtet sich das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages? Nach den allgemeinen Vorschriften der 145 ff. BGB! Der Erwerb der Gesellschafterstellung ist nie rechtlich lediglich vorteilhaft i.s.d. 107 BGB. Dies bedeutet: Der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige kann eine Gesellschafterstellung nur über die Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters, in der Regel beide Elternteile ( 1626, 1629 BGB), und eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erlangen. Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens den Voraussetzungen des 705 BGB genügen, das heißt, er muss beinhalten: - einen Zusammenschluss zwischen Gesellschaftern - zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks - per Leistung der vereinbarten Beiträge. 10

11 Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig, er kommt oft durch konkludentes Handeln zustande. Oftmals ist den Gesellschaftern die gesellschaftsrechtliche Prägung ihrer Zusammenarbeit nicht einmal bewusst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag ein formbedürftiges Leistungsversprechen enthält. In diesem Fall bedarf der gesamte Gesellschaftsvertrag der Form, die das Gesetz für das Leistungsversprechen vorschreibt. Beispiel 2: A und B beschließen, eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft zu gründen. Im Gesellschaftsvertrag verpflichtet sich A, mehrere Grundstücke an die Gesellschaft zu übereignen. In diesem Fall bedarf der Gesellschaftsvertrag nach 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Form. Falls A und B es unterlassen, den Gesellschaftsvertrag notariell zu beglaubigen, ist der Gesellschaftsvertrag gemäß 125 Satz 1 BGB nichtig. Die gesetzlichen Regelungen zur GbR stehen überwiegend zur Disposition der Gesellschafter, können also im Gesellschaftsvertrag entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen modifiziert werden; nur soweit der Gesellschaftsvertrag zu einem bestimmten Punkt schweigt, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung (Auffangfunktion). b) Name der GbR Die GbR tritt unter einer Geschäftsbezeichnung auf. Diese kann aus den Namen aller oder mehrerer Gesellschafter bestehen. Es ist aber auch eine Anknüpfung an den Geschäftsgegenstand zulässig. Allerdings darf keine Verwechslungsgefahr mit dem Rechtsformzusatz bestehen. So sind Namensbildungen wie GbR mbh oder und 11

12 Partner wegen der Verwechslungsgefahr mit der GmbH und der Partnerschaftsgesellschaft nicht erlaubt. Die Geschäftsbezeichnung genießt Namens- ( 12 BGB) und Markenschutz ( 5 Abs. 2, 15 MarkenG). c) Geschäftsführung aa) Prinzip der Einstimmigkeit Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander wird durch die Vorschriften über die Geschäftsführung ( 709 bis 713 BGB) geregelt. Nach 709 Abs. 1 BGB steht dabei grundsätzlich allen Gesellschaftern die Geschäftsführung zu. Beispiel 3: A, B und C aus dem Beispiel 1 haben neben dem Entschluss zum gemeinschaftlichen Segelurlaub keine sonstigen Vereinbarungen getroffen. Nach 709 Abs. 1 BGB müssen sie sich deshalb darüber einigen, welches Segelboot sie bei welcher Bootsvermietung mieten wollen. Weiterhin müssen sie für jedes weitere Geschäft, das mit dem geplanten Segeltörn in Verbindung steht, eine Einigung finden. Die Gesellschafter einer GbR sind also grundsätzlich nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt, wobei alle Beschlüsse einstimmig zu fassen sind. Aus 709 Abs. 2 BGB lässt sich entnehmen, dass die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden kann. Beispiel 4: So können A, B und C vereinbaren, dass alle Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip gefällt werden. 12

13 Sie können aber auch entscheiden, dass allein A entscheiden soll, wie die Dinge geregelt werden. In diesem Fall bestimmt nur A, welches Segelboot gemietet wird. Abgesehen davon ist 709 BGB dispositiv. Deshalb wird aus Gründen der Praktikabilität in der Praxis häufig gesellschaftsvertraglich die Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter unter Ausschluss der anderen übertragen, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter regelmäßig einzelgeschäftsführungsbefugt sind. Grenze ist der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. die Gesellschaft muss durch ihre Gesellschafter alleine handlungsfähig bleiben. Das Recht zur Geschäftsführung ist nämlich zentrales Gesellschafterrecht. Es ist daher höchstpersönlich und unübertragbar ( 717, 713, 664). Dies schließt die Fremdgeschäftsführung aus. bb) Widerspruchsrecht Da zentrales Mitwirkungsrecht, kann der einzelne zur Geschäftsführung und Vertretung berufene Gesellschafter der Vornahme eines Geschäfts widersprechen, der handelnde Gesellschafter muss die Maßnahme in diesem Fall unterlassen ( 711 BGB). Von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene Gesellschafter haben kein Widerspruchsrecht. Hier wird die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis bedeutsam: Im Außenverhältnis bleibt das Rechtsgeschäft der Gesellschaft gegenüber ungeachtet eines Widerspruchs wirksam. 13

14 d) Rechte und Pflichten der Gesellschafter aa) Pflicht zur Beitragsleistung Lesen Sie 705 BGB a. E.: Das Fördern des Gesellschaftszweckes ist die wesentliche Pflicht der Gesellschafter. 706 Abs. 1 BGB präzisiert die Pflicht zur Beitragsleistung. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, nach Art und Umfang gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen durch Einlagen, werden diese ebenso wie die im Rahmen des Geschäftsbetriebs erworbenen Vermögenswerte gesamthänderisches Gesellschaftsvermögen ( 718 BGB). Die Beiträge sind nach Art und Umfang frei bestimmbar. Insbesondere müssen diese nicht gleichwertig sein, eine Quantifizierung bleibt den Gesellschaftern überlassen. bb) Die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Entnahmerechte Nach 721 Abs. 1 BGB soll der Gesellschafter eine Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen können. 721 BGB ist jedoch dispositiv und besonders häufig auf eine jährliche Verteilung hin geändert. Der einzelne Gesellschafter ist im Zweifel an Gewinn und Verlust nach Kopfteil beteiligt, nicht nach dem Verhältnis der Einlagen, 722 BGB. Dieses kann jedoch gesellschaftsvertraglich zum maßgeblichen Verteilungsschlüssel bestimmt werden. Also: Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, so regelt das BGB ( 722 f. BGB), dass jeder Gesellschafter unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust erhält beziehungsweise trägt. Wenn im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder Verlust bestimmt ist ( 722 Abs. 2 BGB), so gilt diese Verteilungsregel für beide. Das 14

15 Gesetz unterstreicht damit den Charakter einer Personengesellschaft, wonach alle Mitglieder gleichermaßen unter dem gleichen Einsatz aller Kräfte und Fähigkeiten in der Gesellschaft mitwirken. Davon abweichend kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Gewinn oder Verlust nach Quoten oder nach den Kapitalanteilen verteilt wird. Entnahmerechte der Gesellschafter sind nicht gesetzlich geregelt, also der Regelung im Gesellschaftsvertrag überlassen. Üblich ist eine Anknüpfung an 122 HGB, wonach jeder Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahres einen Betrag in Höhe von 4% seines letztjährigen Kapitalanteils zur eigenen Verwendung entnehmen darf. e) Die GbR im Rechtsverkehr Das Innenverhältnis der GbR, also das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, wird durch die Vorschriften über die Geschäftsführung ( 709 bis 713 BGB) geregelt. Praxisrelevante Probleme treten bei der GbR vor allem dann auf, wenn die GbR nach außen hin tätig wird, d.h. sich im Rechtsverkehr bewegt. Exkurs: Worin besteht der Unterschied zwischen Geschäftsführung und Vertretung? In diesem Bereich sind vor allem folgende Aspekte von Bedeutung: - Die Vertretung der GbR nach außen - Die Rechtsfähigkeit der GbR - Die Haftung für Verbindlichkeiten aa) Die Vertretung der GbR Die GbR kann im Rechtsverkehr als Gesellschaft nicht selbst tätig werden. Sie muss sich vertreten lassen. 15

16 Gemäß 714 BGB wird die GbR grundsätzlich durch den oder die Geschäftsführer vertreten. Beispiel 5: A, B und C aus Beispiel 4 haben die Vereinbarung getroffen, dass A alleine entscheiden soll. In diesem Fall ist A gemäß 714 BGB dazu ermächtigt, die Gesellschaft zu vertreten. bb) Die Rechtsfähigkeit der GbR Was versteht man unter Rechtsfähigkeit? Darunter ist die Fähigkeit zu verstehen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei der GbR ist die Frage, ob die GbR rechtsfähig ist, seit langer Zeit umstritten. Der Grund hierfür liegt darin, dass 124 Abs. 1 HGB für die Personengesellschaften OHG und KG eindeutig deren Rechtsfähigkeit festschreibt, während für die GbR eine solche Vorschrift fehlt. Die heute herrschende Meinung geht davon aus, dass die GbR Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, dass sie zumindest teilrechtsfähig ist. cc) Die Haftung für Verbindlichkeiten der GbR In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob Ansprüche gegen die GbR und/oder ihre Gesellschafter bestehen. aaa) Die Haftung der GbR Die Frage nach der Haftung der GbR ist eng mit der Frage nach ihrer Rechtsfähigkeit verknüpft. 16

17 Geht man mit der heute herrschenden Meinung von der Rechtsfähigkeit der GbR aus, so kann sie Verpflichtungen eingehen, für die sie dann auch mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Beispiel 6: Die Rechtsanwälte X, Y und Z betreiben gemeinsam eine Kanzlei mit dem Namen X, Y, Z Rechtsanwälte in der Rechtsform der GbR. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass allein Rechtsanwalt X zur Geschäftsführung befugt ist. Regelungen zur Vertretung der Kanzlei im Geschäftsverkehr enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Rechtsanwalt X schließt im Namen der Kanzlei mit V einen Kaufvertrag über einen Fotokopierer. Nachdem V das Gerät geliefert hat, verweigert die Kanzlei plötzlich die Bezahlung. V möchte wissen, welche Ansprüche er gegen die Kanzlei hat. Lösung erarbeiten und notieren! Achtung: Im Außenverhältnis haftet die GbR für Gesellschaftsschulden mit ihrem Gesellschaftsvermögen. bbb) Die Haftung der Gesellschafter In der Praxis werden Ansprüche nicht nur gegen die GbR, sondern auch gegen die Gesellschafter geltend gemacht. Der Gesellschafter einer GbR haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft - persönlich (das heißt mit seinem gesamten Privatvermögen), - unbeschränkt, - unmittelbar (das heißt der Gläubiger kann seinen Anspruch sofort gegen den Gesellschafter geltend machen und muss sich nicht vorrangig an die GbR halten) und 17

18 - auf die gesamte Leistung (und nicht nur auf den Anteil, der auf ihn im Innenverhältnis entfällt). Die Gesellschafter haften gemäß 427 BGB als Gesamtschuldner. Beispiel 7: M beauftragt die Kanzlei X, Y, Z Rechtsanwälte, ihn bei der Gründung einer GmbH zu beraten. Rechtsanwalt X erteilt M im Rahmen eines Beratungsgespräches fahrlässig eine falsche Auskunft. Durch diese falsche Auskunft entsteht M ein Schaden in Höhe von ,--. M verlangt seinen Schaden von Rechtsanwalt Z ersetzt. Z verweigert die Zahlung mit dem Argument, dass M seinen Anspruch erst gegen die Kanzlei geltend machen müsse. Wie ist die Rechtslage? Lösung erarbeiten! f) Die Beendigung der GbR Das Gesellschaftsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Dieses Dauerschuldverhältnis kann aus verschiedenen Gründen beendet werden. Bei der GbR werden die Gründe für die Beendigung als Auflösungsgründe bezeichnet. Diese ergeben sich aus den 723 ff. BGB. Die wichtigsten Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft sind (diese Aufzählung ist nicht abschließend): - Die Kündigung eines Gesellschafters, vgl. 723, 724 BGB - Das Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, 726 BGB Beispiel 8: Bei der von A, B und C gegründeten GbR mit dem Zweck Segelurlaub wird dieser Zweck mit dem Ende des Segelurlaubs 18

19 erreicht. Die Folge ist, dass die Gesellschaft infolge Zweckerreichung aufgelöst und beendet wird. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass die GbR auch durch einen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden kann. Das Vorliegen eines Auflösungsgrundes führt nicht automatisch zum Erlöschen der GbR. Stattdessen erfolgt eine Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses im Wege der Auseinandersetzung. Diese Auseinandersetzung ist erforderlich, um die vielfältigen Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und der Gesellschafter untereinander abzuwickeln. Die Auseinandersetzung erfolgt in drei Phasen: - 1. Phase: Auflösung gemäß 722 bis 729 BGB - 2. Phase: Abwicklung (auch Liquidation genannt) gemäß 730 bis 735 BGB - 3. Phase: Am Ende der Auseinandersetzung tritt das Erlöschen der Gesellschaft ein. Dieses Ereignis wird auch als Vollbeendigung der Gesellschaft bezeichnet. g) Beispiel für einen GbR-Vertrag aus der Praxis Achtung: es gibt nicht den Mustervertrag, weil jede Situation anders ist! Nachfolgender Vertrag ist also nur ein Beispiel. Gesellschaftsvertrag einer Band Die nachfolgend benannten Personen 19

20 gründen mit heutigem Datum eine Band (Musikgruppe) mit dem Namen in der Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR). 1. Zweck der Band: Beitreiben einer Pop- / Rock-/ Hip-Hop- / Heavy- Band. Die Rechte an dem Namen sowie Schriftzug oder Logo, die von der Band verwendet werden, stehen allen Mitgliedern gemeinschaftlich zu. Scheidet ein Mitglied aus, verliert er die Rechte an dem Namen und ist verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die Umregistrierung von Kennzeichnungsrechten erfolgen kann. Wird die komplette Band aufgelöst, stehen die Namensrechte (Name des Erfinders) zu. Dies gilt nicht wenn, wenn die Band nach der Auflösung die Rechte noch verwertet. Gründet (Name des Erfinders) nicht innerhalb von 6 Monaten nach Auflösung der Gruppe eine Band mit demselben Namen, wird der Name frei. Die Band gilt als aufgelöst, wenn mindestens 3 Mitglieder aussteigen, unabhängig davon, ob sie eine neue Formation gründen. 2. Beiträge: Die bisher vorhandenen Instrumente bleiben Eigentum des jeweiligen Band- Mitglieds. Jeder schafft seine eigenen Instrumente selbst an. Für die Anschaffung einer PA zahlt jedes Mitglied Euro in die Gemeinschaftskasse. Die PA wird gemeinschaftliches Eigentum. 20

21 3. Vertretung: Die Band wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Gesellschaftern, die von den Beschränkungen des 181 BGB befreit sind, gemeinsam vertreten. Diese Gesamtvertretung soll zunächst bis zu einer anderslautenden Entscheidung der Gesellschaft durch die Gesellschafter (Name des 1. Vertreters) und (Name des 2. Vertreters) erfolgen. Beim Abschluss von Verträgen ist nur eine Verpflichtung des Gesellschaftsvermögens zulässig. Die Vertretungsmacht kann durch Mehrheitsbeschluss jederzeit widerrufen werden. 4. Abstimmung: Die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Bei Ausschluss stimmt der Betroffene nicht mit ab. In sonstigen Angelegenheiten entscheidet die Stimmenmehrheit. Engagements werden nicht angenommen, wenn mindestens Mitglieder dagegen sind. Verträge mit Managern, Musikverlagen, Lables oder Agenten bedürfen eine ¾ Mehrheit. 5. Gewinn und Verlust (GuV) GuV werden nach Kopfteilen getragen. Gagen werden nach Abzug der Kosten nach Kopfteilen ausgezahlt. 21

22 Beträge aus der Verwertung von Bild- und Tonträgern gehen auf ein gesondert angelegtes Gesellschaftskonto, über das jeweils nur drei Bandmitglieder gemeinsam verfügen können. Die Abrechnung dieses Kontos erfolgt spätestens zum Ende eines jeden Halbjahres. Und ist von (verantwortliches Bandmitglied) vorzunehmen. 6. Beendigung der Band oder Mitgliedschaft: Die Gesellschaft wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern zwischen den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu gleichen Teilen an. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Im Falle des Todes eines Mitgliedes treten dessen Erben nicht in die Gesellschaft ein. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende kündigen. Der Ausschluss aus der Band kann jedoch mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen, wenn der Auszuschließende sich vertragsschädigend verhält. Desweiteren, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder sein Gesellschaftsanteil gepfändet wird. Der Ausschluss erfolgt mit mindestens ¾ Mehrheit. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Fällt ein Mitglied durch Kündigung oder Tod aus, so erhält sein Erbe die noch auszuzahlenden Gagenanteile. Darüberhinaus bleibt der Ausgeschiedene bzw. sein Erbe an den Erträgen aus Bildund Tonträgern beteiligt, soweit er auch an den entsprechenden Produktionen mitgewirkt hat. Weitere Ansprüche auf das Gesellschaftervermögen sollen nicht bestehen. 22

23 7. Konkurenztätigkeiten: Ein Bandmitglied darf nur mit mehrheitlicher Zustimmung der anderen Bandmitglieder in einer anderen Formation oder Band spielen. Dasselbe gilt auch für solistische Tätigkeiten. Den hier im Vertag bestehenden Bandnamen darf er hierbei nicht verwenden. Eine Tätigkeit als Begleit- oder Studiomusiker ist widerruflich erlaubt, solange die Belange der Band nicht beeinträchtigt werden. 8. Dauer des Vertrages: Der Vertrag wird mit heutiger Wirkung auf unbestimmte Zeit geschlossen. 9. Sonstiges: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Aufhebung der Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der weiteren Punkte nicht berühren. An Stelle der unwirksam gewordenen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck inhaltlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Es gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand ist. den Unterschriften der Bandmitglieder. 23

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