Telefon 07034/ Telefax 07034/ Mandantenrundschreiben. Bürozeiten: Montag - Donnerstag: Uhr Freitag:
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- Juliane Buchholz
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1 Mandantenrundschreiben Telefon 07034/ Telefax 07034/ Bürozeiten: Montag - Donnerstag: Uhr Freitag: Uhr Gärtringen, den Sehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin, wir begrüßen Sie zur Ausgabe unseres Mandantenbriefs für den Monat Mai Wie gewohnt haben wir für Sie wieder eine Auswahl an aktuellen Entscheidungen und Urteilen aus den Themenbereichen Steuern, Recht und Wirtschaft zusammengestellt. Beim BVerfG ist jetzt eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage anhängig, ob die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber von 0,30 EUR hoch genug ist. Angestellte können entsprechende Fälle über einen ruhenden Einspruch offen halten. Anlässlich einer Dienst- oder Geschäftsreise angefallene Fahrtkosten mit dem Pkw können Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich den Aufwand vom Arbeitgeber gem. 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten lassen. Das gelingt entweder mit der Dienstreisepauschale von 0,30 EUR pro Kilometer oder mit den tatsächlichen Pkw-Kosten, die im Einzelnen nachgewiesen werden. Da Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern einen steuerfreien Kostenersatz für Mitarbeiter von 0,35 EUR pro Kilometer nach 3 Nr. 13 EStG ausbezahlt bekommen, könnte dies eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft in Höhe von 0,05 EUR darstellen. Zwar hatten das FG Baden-Württemberg (Urteil vom , 10 K 1768/10) und der BFH in der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom , VI B 145/10) entschieden, dass diese gesetzliche Differenzierung zulässig ist. Hiergegen wurde jetzt aber beim BVerfG unter 2 BvR 1008/11 Verfassungsbeschwerde eingelegt, so dass Einspruchsverfahren kraft Gesetz ruhen können. Der Hintergrund: Aufwendungen, die durch eine Auswärtstätigkeit verursacht sind, gehören zu den erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten. Hierzu gehören auch die Fahrtkosten, soweit nicht vom Arbeitgeber über 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzt wird. Dabei können bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug die tatsächlich entstandenen gesamten Kfz- Kosten abgesetzt werden, sofern sie nachgewiesen werden. Im Regelfall nutzen Arbeitnehmer Seite 1
2 aber ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten die pauschalen Kilometersätze, die von der Finanzverwaltung in R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer festgesetzt worden sind. Dies hatte der BFH als eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung anerkannt (Urteil v , VI R 20/08, BStBl 2010 II S. 805). Dabei ist der Gesetzgeber nicht gehalten, diese Pauschsätze an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen, auch wenn es als zweckmäßig angesehen wird, die Pauschalen von Zeit zu Zeit an die gestiegenen Lebenshaltungskosten nach oben anzugleichen. Ein aus der Verfassung abzuleitender Zwang ergibt sich dafür aber nicht. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber ohne Einzelnachweis 0,30 bzw. im öffentlichen Dienst 0,35 EUR steuerfrei erstatten ( 3 Nr. 13, 16 EStG). Die Argumente des BFH: Ein pauschaler Kilometersatz in der freien Wirtschaft in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Wegstreckenentschädigung im öffentlichen Dienst kommt nicht in Betracht, weil die Übernahme dieser Werte für Zwecke des Werbungskostenabzugs der Veränderung einer typisierenden Verwaltungsregelung gleich käme. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht realitätsgerecht ist, sind bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen. Eine Grundrechtsverletzung kann der BFH nicht erkennen, zumal der Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit hat, die vom Arbeitgeber nicht erstatteten Fahrtkosten im Einzelnen zu ermitteln und in Abzug zu bringen. Auch soweit eine Ungleichbehandlung beim Ersatz der Reisekosten durch den Arbeitgeber zwischen Arbeitnehmern im öffentlichen und privaten Dienst geltend gemacht wird, kann dem nicht gefolgt werden. Denn wie im Fall des 3 Nr. 16 EStG (freie Wirtschaft) sind Erstattungen nach 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) nur steuerfrei, wenn sie der Abgeltung eines entstandenen Aufwands dienen, der als Werbungskosten abziehbar wäre. Die Steuerbefreiung kann daher nicht ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob überhaupt Werbungskosten angefallen sind. Daher lehnte der BFH die Beschwerde gegen das Urteil vom FG Baden-Württemberg auf Zulassung der Revision ab. Praxishinweis: Aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde können Einspruchsverfahren zu diesem Sachverhalt insoweit nach 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetz ruhen. Voraussetzung für die Verfahrensruhe ist, dass der Arbeitnehmer in der Begründung seines Einspruchs die strittige Rechtsfrage darlegt und sich hierzu konkret auf das beim BVerfG anhängige Verfahren beruft (BFH, Urteil vom , III R 39/08, BStBl 2011 II S. 11). Dann endet die Verfahrensruhe erst, wenn das zugrunde liegende Gerichtsverfahren beim BVerfG abgeschlossen ist. Insoweit bleibt der Fall also offen. Arbeitgeber in der freien Wirtschaft sollten weiterhin nur 0,30 EUR steuerfrei auszahlen, ihre Belegschaft - z.b. anlässlich einer Reisekostenabrechnung - aber auf die Option des ruhenden Verfahrens hinweisen. Das BMF hat nach interner Abstimmung mit den Ländern wichtige Vorgaben zur Verwendung der amtlich verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben. Hierzu vorab folgende Ersthinweise: Es ist grundsätzlich Aufgabe der gemeinnützigen Körperschaft (Verein, Verband, Stiftung, Kommune etc.), anhand der amtlichen Muster ( 50 Abs. 1 EStDV) die jeweiligen Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) selbst herzustellen. Die in den Mustern vorgegebene Wortwahl und Reihenfolge der Textpassagen sind beizubehalten, etwaige Umformulierungen sind unzulässig. Bei der optischen Gestaltung ist es dem ausstellenden gemeinnützigen Verein etc. freigestellt, einzelne Textpassagen optisch durch Einrahmungen o. Ä. hervorzuheben. Möglich wäre dabei, den Namen des Spenders und dessen Adresse so untereinander zu ordnen, dass dies gleichzeitig als Anschriftenfeld genutzt werden kann. Das maximal zulässige Format (Größe DIN-A4) ist jedoch einzuhalten. Wichtig: Es dürfen auf dem Muster weder übliche Danksagungen noch etwaige Werbeaufdrucke und Hinweise des Spenders auf der Vorderseite des Vordrucks angebracht werden. Möglich: Informationen, ja sogar werbliche Hinweise, auf der Rückseite des eingesetzten Spendenvordrucks oder z.b. weitere Informationen/ Veranstaltungshinweise des Vereins/Verbands etc. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn der Spendenempfänger in seinem Vordruck alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Es bedarf auch keiner Seite 2
3 besonderen Hinweise, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck die Spende geleistet wurde bzw. die Zuwendung vereinsintern verwendet wird. Vorsicht bei Sammelbestätigungen: Verlangt wird künftig die zusätzliche Erklärung des Ausstellers, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Einzel- Bestätigungen ausgestellt wurden. Zudem sind auch in der Geld-Spendenbescheinigung die Angaben erforderlich, ob es sich um einen Aufwandsverzicht handelt oder nicht. Zu Sachspenden aus dem Privatvermögen müssen künftig konkrete Angaben zur Wertfeststellung (Gutachten zum aktuellen Wert der gespendeten Sache oder der sich aus ursprünglichen Rechnungen ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung der AfA) eingefordert werden. Diese Unterlagen zur Wertfeststellung müssen auch mit der Kopie der Zuwendungsbestätigung zu den Buchführungsunterlagen genommen werden. Weitere Einzelhinweise und Neuformulierungen gibt es u.a. für die Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen. Diese sind steuerlich abziehbar, wenn es sich nicht um Beiträge an Sportvereine, Vereine mit kultureller Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (betrifft die meisten Gesang- und Musikvereine u.a.) sowie Vereine, die der Heimatpflege und Heimatkunde dienen. Dies mit einer künftig zu berücksichtigenden Neuformulierung: "Es wird bestätigt, dass es sich um einen der Art nach abziehbaren Mitgliedsbeitrag nach 10b Absatz. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes handelt". Die bisherigen haftungsrechtlichen Hinweise am Ende jeder Spendenbescheinigung sind grundsätzlich auch weiterhin unverändert im Vordruck aufzunehmen. Es bleibt auch bei der weiteren Pflichtvorgabe: Jeweils ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist wie bisher für zehn Jahre aufzubewahren, das Doppel kann auch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme dann alternativ in elektronischer Form gespeichert werden. BMF-Schreiben v , zur Veröffentlichung im BStBl. vorgesehen. Anmerkung: Dieses recht ausführliche aktuelle BMF-Schreiben mit immerhin fünf Seiten Umfang nur zum Umgang und dem zutreffenden Inhalt der amtlichen Vordrucke ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben zur Verwendung von verbindlichen Zuwendungsbestätigungen. Bis zur Veröffentlichung im BStBl. wird es zunächst keinen akuten Handlungsbedarf geben. Aber dann, also voraussichtlich ab Jahresmitte 2011, sind diese neuen Detailvorgaben von den gemeinnützigen Organisationen zu beachten und die selbst erstellten, im Einsatz befindlichen Vordrucke entsprechend zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Der BGH hat sich zur Einbeziehung des sog. Goodwill einer Freiberuflerpraxis in den Zugewinnausgleich geäußert Selbstständige sollten rechtzeitig an die Möglichkeit eines Ehevertrages denken, um sich gegen die finanziellen Folgen einer Scheidung abzusichern. Zwar fällt nach den gesetzlichen Regeln das vor der Ehe bestehende wie auch das später ererbte Vermögen im Falle der Scheidung nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Doch sind die Wertsteigerungen, die ein Vermögen in der Ehezeit erfährt, ausgleichspflichtig. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf ein aktuelles Urteil des BGH, wonach auch der während der Ehezeit gewachsene Goodwill eines Unternehmens bzw. einer freiberuflichen Praxis, in den Zugewinnausgleich fällt und dem anderen Ehegatten im Scheidungsfall hälftig auszuzahlen ist. Vorsicht bei Unternehmensgründung nach Heirat Nach den Regeln des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft muss der Ehepartner, der während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, bei der Scheidung die Hälfte dieses Zugewinns an den anderen Partner abgeben. Gerade Selbstständige, die während der Ehe ein Unternehmen gegründet, eine Praxis oder Kanzlei aufgebaut haben, können davon betroffen sein. Soweit das Kapital im Unternehmen gebunden ist, müssen ggf. Darlehen zur Finanzierung der Ausgleichsforderung aufgenommen oder schlimmstenfalls das Unternehmen oder die Praxis verkauft werden. Ein Ehevertrag kann vor diesem Risiko etwa durch die Vereinbarung, bestimmte Gegenstände des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, Seite 3
4 oder eine Deckelung des Ausgleichsbetrags effektiv schützen. Der vom Gesetzgeber beim Abschluss eines Ehevertrags zwingend vorgesehene Notar hilft dabei, eine die gegenläufigen Interessen der Eheleute gerecht ausgleichende Lösung zu finden. Hintergrund: Der Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft Bei der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft weichen die Eheleute gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner durch notariellen Ehevertrag vom gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft ab. So kann entweder der Zugewinnausgleich generell oder nur hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile ausgeschlossen werden, beispielsweise können vorhandenes Betriebsvermögen und/ oder Geschäftsanteile eines Ehepartners aus dem Anfangs- und Endvermögen ausgeklammert und so vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird auch von den Finanzämtern anerkannt. Goodwill erhöht den Zugewinn Im Fall der Scheidung muss zur Ermittlung des Zugewinns der objektive Verkehrswert der Vermögensgegenstände beider Partner ermittelt werden. Selbstständige unterschätzen oft den Wert ihres Unternehmens. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind aber auch immaterielle Werte, wie beispielsweise der so genannte Goodwill mit einzubeziehen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des BGH hervor (Urteil v , XII ZR 40/09). Beim Goodwill handelt es sich um Imponderabilien wie den Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, die Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist danach als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Er hat in der Regel sogar einen eigenen Marktwert, so der BGH: Mit dem Goodwill bezahle der Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu können. Bei der Bemessung eines solchen Goodwills ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nach Ansicht der Karlsruher Richter auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (beim Unterhalt einerseits und beim Zugewinnausgleich andererseits), weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht. Individueller Unternehmerlohn ist abzuziehen Eine Doppelverwertung - so der BGH - ist bei der Berücksichtigung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich zumindest dann ausgeschlossen, wenn der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wurde. Hintergrund: Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhandenen Goodwill, sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Inhabers bestimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen Übernehmer übertragbaren Goodwills einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen Übernehmer übertragbar ist Seite 4
5 Die Entscheidung macht deutlich, wie schwierig die Bewertungsfragen im Einzelnen sind. So muss etwa ermittelt werden, inwieweit der Ertrag auf den individuellen Einsatz des Inhabers des Unternehmens oder der Praxis zurückzuführen ist. Rechtzeitige Vorsorge mithilfe eines notariellen Ehevertrags kann hier Zeit, Kosten und Nerven sparen helfen. (BGH, Urteil v , XII ZR 40/09). Praxishinweis: Hat man den Abschluss eines Ehevertrages vor der Hochzeit versäumt, kann dieser auch noch während der Ehe geschlossen werden. Kostengünstiger ist es jedoch, den Vertrag möglichst früh abzuschließen, da sich die Kosten für den Vertrag sich nach dem Vermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses richten. Für Fragen zu den Themen unseres Mandantenbriefs, stehen wir Ihnen zusammen mit unseren Mitarbeitern, gerne jederzeit zur Verfügung. Sie können sich auch gerne auf unserer Homepage über aktuelle Themen informieren. Außerdem finden Sie dort auch unter folgendem Link die DATEV Kontenrahmen 03 und 04 für das Jahr 2011 als PDF Download: Ihr Team der Steuerberaterkanzlei Ladinig, Bukowski Seite 5
6 Termine Juni 2011 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption ist als Verbindlichkeit zu passivieren Ein Autohändler veräußerte Neuwagen an verschiedene Autovermietungsgesellschaften. Er verpflichtete sich bereits bei Vertragsabschluss gegenüber den Käufern, die Fahrzeuge nach Ablauf der vorher festgelegten Nutzungszeit zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen. Die für diese Rückkaufverpflichtungen gebildeten Rückstellungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Verpflichtungen aus vorgenannten Sachverhalten als Verbindlichkeit und nicht als Rückstellung zu berücksichtigen und in der Bilanz auszuweisen. Bei den Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um selbstständige Verpflichtungen, die beim Verkauf der Neuwagen eingegangen wurden. Sie sind losgelöst von dem späteren eigentlichen Rückkaufgeschäft zu beurteilen. Sie bleiben während der gesamten Laufzeit unverändert bestehen. Mit der Zahlung des Kaufpreises für den Neuwagen haben die Autovermietungsgesellschaften das Recht erworben, von dem Autohändler den Rückkauf der Fahrzeuge zu verlangen. Pensionszusage: Koppelung an die Höhe der Aktivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung Dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eine Pensionszusage erteilt. Deren Höhe war an die Entwicklung seiner Aktivbezüge gekoppelt. Für einen Zeitraum von 15 Monaten hatte er unter Aufrechterhaltung der Pensionszusage auf seine Aktivbezüge verzichtet. Grund waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft. Für die fraglichen Geschäftsjahre kürzte das Finanzamt die gebildete Pensionsrückstellung auf 0. Die Gesellschaft war demgegenüber der Auffassung, dass eine nur vorübergehende Gehaltsabsenkung keinen Einfluss auf die Seite 6
7 bestehende Pensionsrückstellung haben dürfe. Die Vertragsparteien sahen das Fehlen entsprechender schriftlicher Änderungsvereinbarungen als unerheblich an. Der Bundesfinanzhof folgte der finanzamtlichen Auffassung. Pensionszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Sieht das Versorgungsversprechen gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer die uneingeschränkte Koppelung der Versorgungshöhe an die Höhe der Aktivbezüge vor, ist diese Vereinbarung ebenfalls zu beachten. Zur Anerkennung einer abweichenden Regelung bedarf es der klaren schriftlichen im Voraus getroffenen Vereinbarung. Darin ist zu regeln, welcher Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher Belastungen ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung der Pensionszusage während einer Phase der notwendigen Absenkung der Aktivbezüge sein sollen. Betriebliche Unterlagen müssen nur aufbewahrt werden, wenn hierfür eine Aufzeichnungspflicht besteht Kundenaufträge, die geleisteten Arbeitsstunden und die benötigten Ersatzteile notierte der Betreiber einer Kfz- Reparaturwerkstatt jeweils auf der Kopie des Kfz-Scheins. Nachdem der Kunde die Rechnung bezahlt hatte, vernichtete er das Papier. Das Finanzamt meinte, der Unternehmer hätte dieses Papier aufbewahren müssen. Die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß und der Gewinn sei deswegen zu schätzen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Unternehmer die gefertigten Aufzeichnungen nicht aufbewahren musste, weil er nach den Steuergesetzen nicht verpflichtet war, die Arbeitsstunden oder Ersatzteile aufzuzeichnen. Die Buchführung war somit ordnungsgemäß. Hinweis: Stundenaufzeichnungen können aber beispielsweise für die Bewertung von teilfertigen Arbeiten, für Zwecke der Sozialversicherung oder zur Abrechnung von Wintergeld und ähnlichen Leistungen in der Bauwirtschaft von Bedeutung sein. Zahlungen eines Unternehmens in die Instandsetzungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind zu aktivieren Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die Zahlungen in eine Instandsetzungsrücklage grundsätzlich nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Erst bei Verausgabung, also Zahlung aus der Instandsetzungsrücklage, entstehen abzugsfähige Ausgaben. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Das Gericht wird sich erneut mit dem Thema beschäftigen müssen. Grund dafür ist die Entscheidung eines Finanzgerichts, das bei einer GmbH die Zahlungen in die Instandsetzungsrücklagen verschiedener Wohnungseigentümergemeinschaften nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises von Eigentumswohnungen Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts aktiviert hat. Geschenkgutscheine zum Geburtstag von Arbeitnehmern sind Sachbezüge und kein Barlohn Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen bei einem fremden Dritten einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug eines Artikels aus dessen Warensortiment, so wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache zu. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung Bar- oder Sachlohn ist insoweit von Bedeutung, als dass bis zur Höhe von monatlich 44 Sachlohn steuerfrei gewährt werden kann. Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind bisher davon ausgegangen, dass Gutscheine über in Euro lautende Beträge oder Höchstbeträge die Voraussetzung für Barlohn erfüllen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt. Auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers, mittels Tankkarte bis zum Höchstbetrag von 44 monatlich bei einer Vertragstankstelle zu tanken, erfüllt diese Voraussetzung. Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren bisher der Auffassung, dass die Überlassung von Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag ausweisen, Barlohn darstellen Seite 7
8 (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug bei Überschreiten der Freigrenze Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern. In solchen Fällen ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Gleichzeitig unterbleibt auch die Entnahmebesteuerung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen an Imbissständen, in Kinofoyers oder im Rahmen eines Partyservices Der Europäische Gerichtshof hatte folgende Fälle zu entscheiden: Zwei Unternehmer verkaufen in Imbisswagen verzehrfertige Speisen, wie verschiedene Bratwürste und Pommes Frites. An den Imbisswagen gibt es geschützte Stellen, damit die Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden können. Die Besucher von Kinos einer Kinogesellschaft in Deutschland können Popcorn und Nachos zum Verzehr im Kinosaal oder foyer erwerben. Eine Fleischerei liefert bestellte Speisen in Warmhaltebehältern an ihre Kunden. Je nach Wunsch der Kunden werden auch Geschirr, Besteck, Stehtische und Personal zu Verfügung gestellt. Das Gericht sieht in den beiden ersten Fällen die Lieferung der Gegenstände als dominierend an, weil es sich um die Lieferung von Speisen zum sofortigen Verzehr handelt, denen die einfache standardisierte Zubereitung wesenseigen ist. Die Umsatzbesteuerung erfolgt daher mit dem ermäßigten Steuersatz, weil die Dienstleistungselemente nicht überwiegen. Beim letzten Fall, also dem Partyservice, sieht der EuGH die Dienstleistung als dominierend an, weil der Dienstleistungsanteil durch mehr Arbeit und Sachverstand, Kreativität bei der Zubereitung und der Darreichung der Speisen sich gegenüber der standardisierenden Zubereitung unterscheidet. Diese Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz. Ausnahmen ergeben sich nur, wenn der Partyservice Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungen liefert. Betriebserwerber haftet nicht für Beitragsschulden des Veräußerers Das Bayerische Landessozialgericht hat eine interessante Entscheidung zu der Frage gefällt, ob Unternehmen, die Betriebe übernehmen, für die Beitragsschulden des Veräußerers eintreten müssen. Das Gericht hat eine solche Haftung verneint. Die Regelungen des Betriebsübergangs gelten danach nur für das Arbeitsrecht, nicht aber für das Sozialversicherungsrecht. Die Entscheidung, die in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ergangen ist, hat zur Folge, dass ein betroffener Betriebsübernehmer rund nicht an die Sozialversicherung zu zahlen braucht. Gesetzliche Abrechnungsfrist für Mietnebenkosten gilt nicht für Gewerberaum Ein Pachtvertrag für Gewerberaum sah eine Zahlung von Nebenkosten vor, sobald der Verpächter sie in Rechnung stellt. Der Verpächter hatte während des Pachtverhältnisses keine Nebenkostenabrechnungen erstellt. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses verlangte der Pächter die für die Räume geleistete Kaution zurück. Im Gegenzug verlangte der Verpächter die Zahlung der Nebenkosten. Die Abrechnung stellte er dem Pächter erstmalig im Verlauf des Gerichtsverfahrens zu. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es keine gesetzliche Regelung für Gewerberaum, innerhalb derer eine Nebenkostenabrechnung erteilt werden muss. Lediglich für die Wohnraummiete ist gesetzlich festgelegt, dass der Vermieter dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen hat. Gleichwohl hat das Gericht schon in älteren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass eine solche Frist auch für die Geschäftsraummiete angemessen ist. Neben einer Fristüberschreitung werden jedoch weitere Umstände gefordert, die geeignet sind, ein Vertrauen des Pächters zu begründen, dass der Verpächter die Nebenkosten nicht mehr abrechnen wird. Alleine aus der fehlenden Abrechnung könne der Pächter nicht darauf schließen, der Verpächter wolle auf die ihm vertraglich zustehenden Nebenkosten verzichten. Diese besonderen Umstände sah das Gericht nicht als gegeben an. Vielmehr hätte der Pächter davon ausgehen müssen, dass der Verpächter versehentlich oder aus Nachlässigkeit die Abrechnungen unterlassen hat Seite 8
Nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen.
Bürstadt Stockstadt Else Noll & Alexander Noll Martinstr. 16, 68642 Bürstadt Datum: Büro Bürstadt: 26.05.2011 Martinstr. 16 68642 Bürstadt Telefon 06206/6482 und 963107 Fax 06206/75620 Büro Stockstadt:
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Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
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