Newsletter 1/2012 vom 19. Juni Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

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1 Newsletter 1/2012 vom 19. Juni 2012 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, mit unserer neuen Ausgabe von CURACONSULT möchten wir Sie im Anschluss an unser Sonderrundschreiben aus dem Februar 2012 wieder über interessante Entwicklungen zu den Themen Recht und Steuern informieren. Während das Sonderrundschreiben aus dem Februar 2012 ganz im Zeichen der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) stand, finden Sie auf den folgenden Seiten in bewährter Form Beiträge zu einzelnen Themen aus den Bereichen Steuern und Recht. Den Auftakt im Bereich Steuern bildet eine Kurzdarstellung der jüngsten Entwicklungen zur Rechtslage im Bereich der Speisenversorgung. Die rechtssichere Abgrenzung der Fälle, in denen der ermäßigte Steuersatz von 7 % und nicht der Regelsteuersatz von 19 % zur Anwendung gelangt, bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Ebenfalls brandaktuell bleiben die Entwicklungen zum Thema Zytostatika. Auf finanzgerichtlicher Ebene wurde entschieden, dass die Abgabe von Zytostatika an Patienten im Rahmen ambulanter Krebstherapien der Steuerbefreiung gem. 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG a.f. unterliegt. In der mündlichen Verhandlung des BFH wurde die Vorlage an den EuGH (Europäischer Gerichtshof) beschlossen. Die ertragsteuerliche Behandlung muss dabei leider unbeantwortet bleiben. Abschließend informieren wir Sie ausführlich zu den neuesten Entwicklungen zum Thema Wertschöpfungsquote und Handelsbetriebe bei WfbM. Wir zeigen auf, dass die Quote trotz Änderung des AEAO von der Finanzverwaltung unverändert über die Hintertür des Umsatzsteuerrechts zur Anwendung gebracht wird. Für die genannten Handelsbetriebe wurde mit dem neuen AEAO erstmalig eine Anspruchsgrundlage als steuerbegünstigter Katalogzweckbetrieb geschaffen, die Abgrenzungsfragen zu Verkaufsstellen aufwerfen dürfte. Im Bereich Recht weisen wir auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hin, das die Möglichkeit der mehrmaligen Inanspruchnahme der Pflegezeit verneint hat. Im letzten Beitrag informieren wir Sie über das sogenannte Schutzschirmverfahren, das durch das Gesetz zur weiteren Sanierung von Unternehmen (ESUG) implementiert wurde. Es versetzt den Schuldner in die Lage, die Sanierung seines Unternehmens durch Vorlage eines Insolvenzplanes zu ermöglichen. Bitte beachten Sie am Ende dieser Ausgabe auch unsere Hinweise zum Fachtag Gemeinnützigkeit, der in bewährter Weise im Herbst des Jahres 2012 stattfinden wird. Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre. Andreas Seeger Steuerberater Dietmar Weidlich Rechtsanwalt CURACON GmbH CURACON Weidlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Scharnhorststr. 2 Scharnhorststr Münster Münster CURACONSULT 1/

2 Newsletter 1/2012 vom 19. Juni 2012 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 2 STEUERN Aktuelle Rechtsprechung und Empfehlungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Speisenversorgung Umsatzsteuerfreie Abgabe von Zytostatika Neuigkeiten vom BFH Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum Wertschöpfungsquote und Handelsbetriebe Aktuelle steuerliche Entwicklungen für WfbM... 9 RECHT Pflegezeit Mehrmals möglich? Schutzschirmverfahren Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen VERANSTALTUNGEN IM BEREICH STEUERN + INTERNA Kontakt Impressum CURACONSULT 1/

3 STEUERN 1. Aktuelle Rechtsprechung und Empfehlungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Speisenversorgung Die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken stellt Leistungserbringer und Leistungsempfänger immer wieder vor Probleme. Insbesondere die Abgrenzung von Lieferungen, die mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % zu besteuern sind, und sonstigen Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen, bereitet häufig Schwierigkeiten. Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Entscheidungen gefällt, die eine Neuausrichtung der steuerlichen Würdigung erkennen lassen. Der nachfolgende Beitrag vergleicht zunächst die aktuelle Rechtslage mit der richterlichen Würdigung in den genannten Urteilen und liefert abschließend eine Handlungsempfehlung für betroffene Unternehmen. Bisherige Verwaltungsauffassung auf Grundlage des BMF-Schreibens vom Bislang gilt bei der Abgrenzung von ermäßigt besteuerten Lieferungen von Speisen und nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistungen der Grundsatz, dass eine sonstige Leistung nur anzunehmen ist, wenn aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement bei der Speisenabgabe qualitativ überwiegt. Dabei sind diejenigen Dienstleistungen außer Acht zu lassen, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Insbesondere die Zubereitung der Speisen ist bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Als schädliche Leistungselemente gelten u. a.: - das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten und Verzehreinrichtungen, wenn diese tatsächlich zum Verzehr der Speisen genutzt werden; - das Servieren der Speisen; - die Gestellung von Bedienungs- und Kochpersonal und - das Portionieren einschließlich der Ausgabe der Speisen vor Ort. Auch wenn derartige Dienstleistungen von einem Dritten im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts erbracht werden, ist die Leistung insgesamt als sonstige Leistung zu qualifizieren und mit 19 % abzurechnen. Als unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gelten hingegen u. a.: - das Portionieren und die Abgabe über die Verkaufstheke ; - das Verpacken der Speisen; - die Anlieferung und - die Bereitstellung von Speisekarten. Die vorgenannten Grundsätze sind gleichermaßen auf die Verpflegungsleistungen in Krankenhäusern und auf die Leistungen von Mahlzeitendiensten oder Catering-Unternehmen anwendbar. BFH-Urteil vom XI R 6/08 Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice Nunmehr hat der BFH in seinem Urteil vom erstmals eine von diesen Grundsätzen abweichende Ansicht vertreten. Das Gericht hatte sich in dem o. g. Verfahren mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Leistungen eines Partyservice in der Umsatzsteuer dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind. Die bestellten Speisen wurden dabei in Warmhalteschalen ausgeliefert. Zusätzlich wurden den Kunden auf Wunsch Geschirr und Besteck, Stehtische und Personal zur Verfügung gestellt. CURACONSULT 1/

4 In einer Vorabentscheidung hatte der befragte Europäische Gerichtshof zunächst klargestellt, dass der Begriff Nahrungsmittel grundsätzlich auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind (EuGH-Urteil vom ). Die Zubereitung der Speisen müsse sich allerdings auf einfache, standardisierte Handlungen beschränken, die i. d. R. nicht auf Bestellung, sondern entsprechend der erwarteten Nachfrage ständig oder in regelmäßigen Abständen vorgenommen wird. Bezogen auf diese Einordnung entschied der EuGH, dass die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, eine Dienstleistung darstellt. Dabei unterstellte der EuGH, dass die Speisen eines Partyservice regelmäßig mehr als eine Standardzubereitung erfordern und so einen deutlich höheren Dienstleistungsanteil in sich tragen. Dem folgte der BFH. Selbst bei der nachweislichen Abgabe von Standardspeisen (Grillsteaks, Rostbratwürste u. ä.) sah das Gericht die Voraussetzungen für eine begünstigte Speisenlieferung nicht erfüllt, da in diesen Fällen auch Stehtische überlassen worden waren. Bereits ein weiteres Dienstleistungselement genüge bei der Abgabe von Standardspeisen, um die gesamte Leistung als eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung zu qualifizieren. BFH-Urteil vom V R 66/09 Zubereitung von Speisen im Altenwohn- und Pflegeheim In diesem Verfahren ging es um die umsatzsteuerliche Würdigung der Leistungen einer GmbH, die in mehreren Alten- und Pflegewohnheimen jeweils eine Großküche betrieb. Die dort zubereiteten Speisen wurden auf die einzelnen Stationen verteilt, dort in den Gemeinschaftsküchen vom Pflegepersonal portioniert und den Bewohner dargereicht. Sowohl die Einrichtungsgegenstände der Großküchen als auch die der Gemeinschaftsräume, in denen die Speisen verzehrt wurden, standen im Eigentum der GmbH. Geschirr und Besteck wurden in den Gemeinschaftsküchen aufbewahrt und gereinigt. In seinem Urteil entschied der BFH, dass neben den begleitenden Dienstleistungen nun auch die Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform bei der Beurteilung der Speisenversorgung zu berücksichtigen sind. Die Richter beriefen sich dabei auf das o. g. Urteil des EuGH, der den ermäßigten Steuersatz unabhängig von zusätzlichen Dienstleistungselementen lediglich auf Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes anwendet. Im Ergebnis befand das Gericht, dass nicht davon auszugehen sei, dass sich die in den Großküchen ausgeübte Tätigkeit auf die Abgabe von Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungen nach Art eines z.b. Imbissstandes beschränkte. Die Ausrichtung der Speisenversorgung an einem mit dem Leistungsempfänger abgestimmten Speiseplan sei nicht vergleichbar mit der Abgabe von Speisen nach Art eines Imbissstandes. Auch die Übergabe der Speisen in Großgebinden sei kein hinreichendes Indiz für eine in der Umsatzsteuer ermäßigte Speisenlieferung. CURACONSULT 1/

5 Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlung Im Kern besagen die erläuterten Urteile, dass bei der umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Speisenversorgung nicht mehr ausschließlich auf die Nebenleistungen abzustellen ist, sondern dass auch die Art der Speisen sowie ihre Zubereitung zu bewerten sind. Demnach kann die Abgabe von Speisen, die keine Standardspeisen nach Art eines Imbissstandes sind, nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Es ist an dieser Stelle allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Reaktion seitens der Finanzverwaltung bis dato ausgeblieben ist. Die Urteile wurden weder im Bundessteuerblatt veröffentlicht noch ist dazu ein erläuterndes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ergangen. Die in dem oben erläuterten BMF-Schreiben vom dargelegte Verwaltungsauffassung hat folglich bis auf weiteres unverändert Gültigkeit. Unseres Erachtens ist aber vermutlich davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die vorgenannten BFH- Urteile noch dieses Jahr, gegebenenfalls flankiert mit einem erläuternden BMF-Schreiben, veröffentlicht. Dabei rechnen wir - insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzurteils des EuGH vom damit, dass sich die Finanzverwaltung der aktuellen Rechtsprechung des BFH anschließen wird. Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom empfiehlt sich selbst für Unternehmer, die Speisen in Großgebinden abgeben, dieses aber auf der Grundlage eines wöchentlichen Speisenplans individuell nach den Bedürfnissen des Auftraggebers ausrichten, zukünftig den Regelsteuersatz von derzeit 19 % in Rechnung zu stellen. Bei anstehenden Vertragsgestaltungen sollte bei der Entgeltbezifferung möglichst eine neutrale Formulierung i. S. v. zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer gewählt werden. Hierdurch eröffnet sich die Möglichkeit einer nachträglichen Anpassung und einer evtl. Überwälzung der Steuerlast auf den Leistungsempfänger. Für Abnehmer von Speisenlieferungen, insbesondere steuerbegünstigte Unternehmen gilt, dass sie sich in den Fällen, in denen der Anbieter zukünftig den Regelsteuersatz fordert, vertraglich dahingehend absichern sollten, dass sich der Anbieter zur Senkung des Steuersatzes auf 7 % bereit erklärt, wenn das BMF in dem bis Jahresende 2012 angekündigten Schreiben wider Erwarten die genannten Urteile für nichtanwendbar erklärt. Steuerbegünstigte Unternehmen, die selbst Speisen auf Grund der Regelungen des sog. Selbstversorgungs- Zweckbetriebs bisher mit 7 % liefern, bleiben von der geänderten Rechtsprechung noch bis zum ausgenommen. Ab dem läuft diese Regelung nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings aus, so dass diese Unternehmen die Umsatzversteuerung der Speisenlieferung dann nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen haben. Speisenlieferungen von gemeinnützigen Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Integrationsprojekten, arbeitstherapeutischen Beschäftigungsprojekten oder Essensdiensten auf Rädern/Tafeln für hilfsbedürftige Menschen können dagegen über den hinaus mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden, soweit diese Leistungen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden können und diese Leistungen nicht der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen. Ihr Ansprechpartner: Christoph Beine, Steuerberater CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft christoph.beine@curacon.de zurück CURACONSULT 1/

6 2. Umsatzsteuerfreie Abgabe von Zytostatika Neuigkeiten vom BFH Wie in unserem Sonderrundschreiben vom Juli 2011 berichtet, hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (5 K 435/09 U) klargestellt, dass die Abgabe von Zytostatika an Patienten im Rahmen ambulanter Krebstherapien der Steuerbefreiung gem. 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG a.f. unterliegt. Die Behandlung sei wie vom Gesetz gefordert mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VR 19/11) eingelegt. Der BFH bestätigte mit einem Gerichtsbescheid die Auffassung des FG Münster, dass mit der Verabreichung der Zytostatika durch das Krankenhaus an im Krankenhaus behandelte ambulante Patienten ein gem. 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG a. F eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundener Umsatz vorliegt. Der BFH stützt sich bei seiner Entscheidung und der Auslegung der eng mit dem Krankenhausbetrieb verbundenen Umsätze auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH. Nach Auffassung des BFH ist hierbei nicht zwischen stationär und ambulant im Krankenhaus behandelten Patienten zu unterscheiden. Hinsichtlich einer maßgeblichen Unentbehrlichkeit der Nebenleistungen kommt es gem. BFH auf die mit der Heilbehandlung verfolgte therapeutische Zielsetzung an. Der BFH sieht die Umsatzsteuerfreiheit auch dann gegeben, wenn die Abgabe der Zytostatika der ambulanten Krankenhausbehandlung durch gem. 116 SGB V ermächtigte, selbstständig tätige Krankenhausärzte dient. Er sieht die Steuerfreiheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwei unterschiedliche Unternehmer tätig geworden sind. Das Finanzamt beantragte auf Grund des Gerichtsbescheids eine mündliche Verhandlung, welche am 15. Mai 2012 vor dem BFH stattfand. In dieser mündlichen Verhandlung wurde die Vorlage an den EuGH beschlossen. Gegenstand dieser Vorlage sind die folgenden Fragen: Muss es sich bei einem eng verbundenen Umsatz um eine Dienstleistung im Sinne der 6. EG-Richtlinie handeln? Liegt ein mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz nur vor, wenn dieser durch denselben Steuerpflichtigen erbracht wird, der auch die Krankenhaus- oder ärztliche Heilbehandlung erbringt? Liegt ein eng verbundener Umsatz auch dann vor, wenn die Heilbehandlung nicht nach der für Krankenhäuser sondern nach der für niedergelassene Ärzte maßgebenden Bestimmung der Richtlinie steuerfrei ist? Der grundsätzliche Tenor des Gerichtsbescheids vom BFH ließ eine Umsatzsteuerfreiheit hinsichtlich der Abgabe von Zytostatika erwarten. Nun bleibt jedoch die Vorlage an den EuGH abzuwarten. Die nicht minder interessante Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Zytostatika bleibt aber auch dadurch vorerst unbeantwortet. CURACONSULT 1/

7 Sobald eine Entscheidung des EuGH und das finale Urteil des BFH vorliegen, werden wir Sie kurzfristig über unsere einschlägigen Medien informieren. Ihr Ansprechpartner: David Pätzold, Steuerberater CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurück 3. Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe Regelmäßig kommt es bei steuerbegünstigten Körperschaften dazu, dass Leistungen bezogen werden, für die von vornherein keine bzw. nur eine teilweise unternehmerische Nutzung beabsichtigt ist. Beispielsweise wird ein Computer sowohl für die Mitgliederverwaltung als auch für die Vereinsgaststätte genutzt oder ein PKW wird teilweise zum Sammeln von Spenden und teilweise für die Auslieferung von Essen eingesetzt. Insoweit stellt sich in diesen Fällen regelmäßig die Frage nach Umfang und Grenzen des Vorsteuerabzugs. Problemkreis ist dabei das Zusammenspiel von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung. Grundsätzlich bestand bisher bei einer mindestens 10 %-igen Nutzung im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen (bei Gebäuden bestand dieses Wahlrecht allerdings bereits seit dem nicht mehr). Verwendete die gemeinnützige Körperschaft die dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Leistungen (z. B. des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs), bei denen der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, in ihrem nicht unternehmerischen Bereich (ideeller Bereich), resultierte hieraus eine Entnahmebesteuerung i. S. einer unentgeltlichen Wertabgabe gemäß 3 Abs. 1b bzw. 3 Abs. 9a UStG. Nunmehr hat der BFH (Urteile vom (V R 17/10), (XI R 9/08) und (V R 12/08)) seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug und unentgeltlichen Wertabgabe unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrecht geändert. Für Fälle, in denen von vornherein keine Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmers geplant ist, verneint er den Bezug der Leistung zum Unternehmen und folgert daraus, dass kein Vorsteuerabzug vorzunehmen ist. Damit scheidet allerdings für diese Leistungen auch der Tatbestand einer unentgeltlichen Wertabgabe aus. Diese Ansicht hat nunmehr auch das BMF mit Schreiben vom 2. Januar 2012 wie folgt in Abschnitt Abs. 1 UStAE übernommen: Bezieht der Unternehmer eine Leistung zugleich für seine unternehmerische als auch für seine nicht wirtschaftliche Tätigkeit i.e.s., ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind ( 15 Abs. 1 UStG), sofern die 10 %-Grenze nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG überschritten wird. CURACONSULT 1/

8 Diese Regelung ist ab sofort anwendbar. Die Berufung auf die bisherige Rechtslage ist im Rahmen einer Übergangsregelung allerdings bis zum möglich. Eine verpflichtende Anwendung der neuen Regelungen ergibt sich damit erst für in 2013 bezogene Leistungen. Die Neuerung möchten wir Ihnen anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen: Beispiel: Ein Verein erwirbt einen PKW, den er sowohl für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (unternehmerische Tätigkeit) als auch für seinen ideellen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.) zu verwenden beabsichtigt. Bisherige Rechtslage: Bei einer mind. 10 %-igen Nutzung im unternehmerischen Bereich hatte der Verein das Wahlrecht, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Die teilweise gemeinnützige Verwendung im ideellen Bereich war dann als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Neue Rechtslage: Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des PKW ist anteilig nur insoweit zu gewähren, als der Verein den PKW für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden beabsichtigt. Folgen für die Praxis: Für Leistungen, die eine gemeinnützige Körperschaft bezieht, muss sie nun vorab prüfen, welcher Teil auf die unternehmerische Nutzung entfällt. Falls von vornherein eine anteilige Verwendung im ideellen Bereich geplant ist, darf laut BFH und neuem UStAE der darauf entfallende Vorsteuerabzug nicht mehr geltend gemacht werden. Analog entfällt jedoch auch die Versteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Zu beachten ist, dass diese Grundsätze nur für Leistungen gelten, die von vornherein für die Verwendung außerhalb des unternehmerischen Bereichs bestimmt sind. Auf Leistungen, die nicht von vornherein für die Verwendung im ideellen Bereich bestimmt sind, ist die neue Rechtsprechung nicht anzuwenden. Für diese ist weiterhin eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen. Zu beachten ist weiterhin, dass bei einer Änderung der Verhältnisse (höherer oder niedrigerer Anteil unternehmerischer Nutzung) gegenüber der Verwendungsabsicht eine Berichtung des Vorsteuerabzugs nach 15a UStG möglich bzw. verpflichtend ist. Ihre Ansprechpartner: Alexander Wackerbeck, Steuerberater CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Christoph Kappenberg CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurück CURACONSULT 1/

9 4. Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Die gesetzliche Verpflichtung Steuerdaten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln ist erheblich erweitert worden. Während bisher im Wesentlichen nur Steueranmeldungen (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen) elektronisch zu übermitteln waren, müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auch viele Jahressteuererklärungen elektronisch abgegeben werden. Davon sind insbesondere alle Körperschaften mit ihren Erklärungen zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer betroffen. Eine Ausnahmeregelung für steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaften besteht nicht. Die Steuerberatung von Curacon hat sich auf diese Neuerung eingestellt und kann diese erweiterte gesetzliche Vorgabe im Rahmen der Steuerdeklaration für Sie effizient mit erledigen. Damit geht eine Umstellung im bisher üblichen Procedere einher. Wie bisher bekommen Sie von uns die Steuererklärungen zunächst in Papierform zugesendet. Nach rechtsverbindlicher Unterzeichnung ist die Erklärung jedoch nicht mehr an das Finanzamt zu senden, sondern zurück an Ihre betreuende Niederlassung. Nach Erhalt der Unterlage veranlassen wir die elektronische Übermittlung für Sie. Genauere Informationen zu diesem Verfahren werden wir Ihnen zusammen mit der Steuererklärung zur Verfügung stellen. Selbstverständlich steht auch Ihr zuständiger Steuerberater für Fragen gern zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner: Christoph Beine, Steuerberater CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurück 5. Wertschöpfungsquote und Handelsbetriebe Aktuelle steuerliche Entwicklungen für WfbM Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Soweit sie eine Anerkennung nach 142 SGB IX besitzen, gelten sie gemeinnützigkeitsrechtlich als steuerbegünstigte Zweckbetriebe im Sinne des 68 Nr. 3 a AO. Als Zweckbetrieb gelten dabei grundsätzlich auch die Verkaufsstellen bzw. Läden von WfbM, wenn dort von einer Werkstatt hergestellte Produkte veräußert werden, im Übrigen ist der Verkauf anderer Waren nach Verwaltungsauffassung ein gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Mit dem neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 17. Januar 2012 (AEAO) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der Frage, wann Produkte einer WfbM den Stempel Herstellung in einer WfbM tragen dürfen (sog. Wertschöpfungsquote) und der steuerlichen Zuordnung sog. WfbM-Handelsbetriebe neu positioniert. Nachfolgend berichten wir im Überblick über die erfolgten Änderungen. CURACONSULT 1/

10 1. Herstellung von Produkten und Wertschöpfungsquote Verkaufsstellen bzw. Läden von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) sind grundsätzlich als Zweckbetriebe einzustufen, wenn in ihnen ausschließlich Produkte veräußert werden, die von einer WfbM hergestellt worden sind. Beim Verkauf von Produkten durch eine Verkaufsstelle bzw. einen WfbM-Laden ist folglich zu unterscheiden, ob die Produkte unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial in der Werkstatt hergestellt wurden (Zweckbetrieb, d. h. 7 %) oder ob es sich um zugekaufte Waren (sog. Handelswaren) handelt. Waren, die nicht in den Produktionsprozess der Werkstätte eingehen und unverändert weiterveräußert werden, begründen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Von einer Herstellung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen ist auszugehen, wenn die Produkte unter Verwendung von Roh- und Grundmaterial in der Werkstatt angefertigt wurde. Der Einkauf von Waren für die Produktion bleibt bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Verkaufsstelle außer Betracht. Es ist deshalb für die Anerkennung als Herstellungsprozess ohne Bedeutung, zu welchem Anteil die von einer WfbM hergestellten Waren aus zugekauftem Material bestehen. Zugekauft in diesem Sinne sind nicht nur Waren, die nicht in den Produktionsprozess der WfbM eingehen, d. h. unverändert weiter veräußert werden, sondern auch solche Produkte, die für den Verkauf aufbereitet werden. Auch bei der bloßen Aufbereitung von Waren ist noch von einer Herstellung durch eine WfbM auszugehen, wenn die Wertschöpfung (Veredelungsleistung) durch die WfbM mehr als 10 % des Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Waren beträgt (bisher Tz. 5, Satz 4 zu 68 Nr. 3 AEAO a. F.). Diese Regelung ist im Zuge des neuen Anwendungserlasses zur Abgabenordnung aufgehoben worden, allerdings befindet sich eine gleichlautende Regelung seit 2009 im Anwendungserlass des Umsatzsteuergesetzes zur Besteuerung von Werkstätten. Der UStAE 12.9 Abs. 12 S. 2 führt zum Verkauf von selbst hergestellten Waren folgendes aus: Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb WfbM mit dem Verkauf dieser (selbst hergestellten) Waren sowie von zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung zugekaufter Waren nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Wertschöpfung durch die WfbM mehr als 10 % des Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Waren beträgt. Die bedeutsame Frage, wann WfbM bei Verwendung zugekaufter Produkte für ihre Produktions- Verarbeitungsoder Verkaufsleistungen diese dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb (Herstellung oder Aufbereitung mit Wertschöpfung > 10 %) oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen müssen, ist zukünftig also [?] unter Berücksichtigung der entsprechenden Verwaltungsregelungen des Umsatzsteuerrechts zu beurteilen. Der Zukauf von Fertigprodukten, die in den Produktionsprozess der WfbM eingehen bzw. als Teil eines Gesamtproduktes (mit) veräußert werden, ist danach unverändert als Bestandteil der WfbM-Leistung dem Zweckbetrieb zuzuordnen und unterliegt insoweit der ermäßigten Besteuerung. So können zum Beispiel die von einer WfbM für das selbst hergestellte Produkt Fahrzeuganhänger zugekauften und verbauten Halbfabrikate bzw. Fertigprodukte unseres Erachtens weiterhin insgesamt mit dem ermäßigten Steuersatz angeboten werden. Bei der Be- oder Verarbeitung von zugekauften Fertigprodukten im Zuge einer sog. Aufbereitung (z. B. Veredelung oder Kommissionierung) durch Mitarbeiter einer WfbM ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes weiterhin die sog. Wertschöpfungsquote nach AE 12.9 Abs. 12 S. 2 UStG zu prüfen, d. h. auf den Nettoeinkaufswert der für die Aufbereitungsleistung zugekauften Produkte muss unverändert eine Wertschöpfung von mehr als 10 % nachgewiesen werden können, damit der ermäßigte Steuersatz angewendet werden darf. CURACONSULT 1/

11 2. Handelsbetriebe von WfbM Die WfbM ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Nach dieser Legaldefinition des 136 SGB IX sind WfbM mit dem Angebot möglicher Arbeitsplatzformen für Menschen mit Behinderungen nicht begrenzt, sondern können diese in den Bereichen Produktion, Dienstleistungen und Handel gleichermaßen anbieten. Das Angebot von Arbeitsplätzen im Handel für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wurde von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit zunächst für sog. Integrationsprojekte nach 68 Nr. 3 c AO (vgl. sog. CAP-Märkte, Vfg. BayLfSt ) als steuerbegünstigter Zweckbetrieb akzeptiert. Nachdem es unseres Erachtens keinen sachlichen Grund gibt, diese Form von Arbeitsplätzen für WfbM nicht als steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzulassen, hat das BMF im Zuge der Neufassung des AEAO eine entsprechende Regelung für Handelsbetriebe von WfbM aufgenommen. Nach der neu eingefügten Tz. 7 zu 68 Nr. 3 AEAO gilt folgendes: Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für (schwer-) behinderte Menschen schaffen Handelsbetriebe, die als wohnortnahe Einzelhandelsgeschäfte bspw. mit einem Lebensmittelvollsortiment und entsprechendem Einsatz von Fachpersonal betrieben werden. Mit dieser Beschäftigungsform soll behinderten Menschen eine Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch außerhalb von WfbM geboten werden. Handelsbetriebe, die keine Läden oder Verkaufsstellen von WfbM darstellen, können als Integrationsprojekt oder als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer (anerkannten) WfbM gegründet werden. Im letzteren Fall muss die Werkstatt bei den Anerkennungsbehörden ( 142 SGB IX) die Erweiterung der anerkannten Werkstatt um den zusätzlichen Arbeitsbereich, den Betriebsteil oder die zusätzliche Betriebsstätte "Handelsbetriebe" anzeigen und um deren Einbeziehung in die Anerkennung nach 142 SGB IX ersuchen. Die Anerkennungsbehörden prüfen, ob die anerkannte WfbM auch mit einer solchen Erweiterung insgesamt noch die Anerkennungsvoraussetzungen als WfbM nach 142 SGB IX erfüllt. Die von den Sozialbehörden vorgenommene sozialrechtliche Einordnung dieser Handelsbetriebe als Teil einer WfbM soll von der zuständigen Finanzbehörde regelmäßig übernommen werden. Dem zuständigen Finanzamt obliegt aber die abschließende rechtsverbindliche Entscheidung im Einzelfall. Dabei kommt den Bescheiden der Sozialbehörden (Anerkennungsbescheid nach 142 SGB IX bzw. Bescheid über erbrachte Leistungen nach 134 SGB IX) grundsätzlich Tatbestandswirkung zu. Die Bescheide stellen aber keine Grundlagenbescheide im Sinne von 171 Abs. 10 AO dar. Die von der Finanzverwaltung damit geschaffene Regelung, Handelsbetrieben einer WfbM den Weg zur Anerkennung als Zweckbetrieb nach 68 Nr. 3 c AO zu ermöglichen, zielt erkennbar darauf ab, Handelsbetriebe von WfbM entsprechenden Handelsbetrieben von Integrationsprojekten gleichzustellen. Dieser Ansatz ist zunächst einmal zu begrüßen. Für die Praxis ergeben sich daraus allerdings zahlreiche Fragen, so z. B. die Frage, nach welchen Kriterien die Finanzverwaltung zukünftig Verkaufsstellen/Läden und sog. Handelsbetriebe von WfbM in der steuerlichen Beurteilung unterscheiden wird, wenn beide Betriebsformen erkennbar der Beschäftigung von CURACONSULT 1/

12 Menschen mit Behinderungen dienen. Darüber hinaus besteht die Situation, dass die Anerkennungsbehörden grundsätzlich keine neuen Arbeitsplätze in der WfbM genehmigen, die WfbM für entsprechende Arbeitsplätze im Handel dann ggf. darauf hinzuwirken hat, dass entsprechende Arbeitsplätze des Produktivbereichs bspw. für Handelsarbeitsplätze umgewidmet werden. 3. Fazit Mit dem neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung hat die Finanzverwaltung für WfbM nach unserem Dafürhalten zwei wesentliche Veränderungen geschaffen, die es zu beachten gilt. Für von WfbM zugekaufte Produkte, die im Rahmen der Be- oder Verarbeitung in der WfbM lediglich aufbereitet werden, gilt der ermäßigte Steuersatz auch weiterhin nur, wenn im Zuge des Weiterverkaufs die sog. Wertschöpfungsklausel, d. h. eine Wertschöpfung von mehr als 10 % auf den Nettowert (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Produkte nachgewiesen werden kann. Die Regelung zur Wertschöpfung wurde zwar im AEAO aufgehoben, hat aber durch eine gleichlautende Regelung im Umsatzsteuerrecht unverändert Gültigkeit. Darüber hinaus wurde für sog. Handelsbetriebe von WfbM mit dem neuen AEAO erstmalig eine Anspruchsgrundlage als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach 68 Nr. 3 a AO geschaffen, die zu begrüßen ist. In der Praxis dürfte die Abgrenzung von Handelsbetrieben und Verkaufsstellen/Läden Fragen aufwerfen, die die WfbM idealerweise im Vorfeld des Aufbaus derartiger Betriebe mit der Finanzverwaltung abstimmen sollte. Nach unseren Informationen wird aber genau diese Frage schon auf Ebene der Länderfinanzministerien aktuell diskutiert, hierüber werden wir in Kürze berichten. Ihr Ansprechpartner: Andreas Seeger, Steuerberater CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft andreas.seeger@curacon.de zurück CURACONSULT 1/

13 RECHT 1. Pflegezeit Mehrmals möglich? Nach 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG (Pflegezeitgesetz) sind Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dieser Anspruch auf Pflegezeit besteht allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Höchstdauer der Pflegezeit beträgt sechs Monate. Das Bundesarbeitsgericht hat sich kürzlich (Urteil v AZR 348/10) mit der Frage nach der Möglichkeit der mehrmaligen Inanspruchnahme der Pflegezeit beschäftigt. In dem maßgebenden Fall hatte ein Arbeitnehmer 5 Tage Pflegezeit bei seinem Arbeitgeber beantragt, welche ihm auch gewährt wurden. Als der Arbeitnehmer im selben Jahr noch einmal 2 Tage Pflegezeit in Anspruch nehmen wollte, lehnte der Arbeitgeber dies ab. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber zu Recht gehandelt hatte. 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG gewährt dem Arbeitnehmer ein Gestaltungsrecht, doch kann dieses nur einmalig ausgeübt werden. Dies gilt unabhängig davon, dass die Pflegezeit, die in Anspruch genommen wurde, die Höchstdauer von 6 Monaten nicht erreicht. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme ist das Recht erloschen. Ihre Ansprechpartnerin: Anke Ebel, Rechtsanwältin CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh anke.ebel@curacon-recht.de zurück CURACONSULT 1/

14 2. Schutzschirmverfahren Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde das sogenannte Schutzschirmverfahren etabliert. Dieses stellt eine Kombination der Eigenverwaltung und des Insolvenzplanes dar. Es handelt sich allerdings nicht um ein selbstständiges Sanierungsverfahren, sondern vielmehr um eine besondere Form des Eröffnungsverfahrens. Hierbei gilt es zu bedenken, dass es sich trotz allem um ein eingeleitetes Insolvenzverfahren handelt. Für Unternehmen, bei denen eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung gegeben sind, besteht die Möglichkeit, neben dem Eröffnungsantrag einen Antrag auf Eigenverwaltung und auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes zu stellen. Diese Frist kann höchstens drei Monate betragen. Erforderlich ist zudem, dass eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation eingereicht wird, welche bestätigt, dass eine Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dazu hat das Institut der Wirtschaftsprüfer bereits einen Standard entworfen, ebenso wie die Bundessteuerberaterkammer ein Musterschreiben. Auf dem Deutschen Insolvenzrechtstag am 22. März 2012 wurden beide jedoch aufgrund verschiedener Ungenauigkeiten als unpräzise kritisiert. Die Fehler ließen sich jedoch durch kleinere Korrekturen des IDW ES 9 beseitigen. Liegen die obigen Voraussetzungen vor, bestimmt das Insolvenzgericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes und bestimmt einen Sachwalter. Dieser kann vom Schuldner vorgeschlagen werden, muss sich allerdings von der Person unterscheiden, die die Bescheinigung über die Zahlungsfähigkeit ausgestellt hat. Das Gericht kann dabei vom Vorschlag des Schuldners nur dann abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist. Von besonderer Bedeutung ist, dass dem Schuldner im Gegensatz zum klassischen Insolvenzverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verbleibt. Zudem kann der Schuldner beispielsweise beantragen, dass das Insolvenzgericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern untersagt bzw. einstellt. So wird es dem Schuldner ermöglicht, den Insolvenzplan ohne Eingriffe von Gläubigern vorzubereiten. Hinzu kommt, dass der Insolvenzgeldzeitraum ausgenutzt werden kann, um entlastet von den Personalkosten einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens auszuarbeiten. Die Anordnung dieses Schutzschirmverfahrens wird allerdings dann aufgehoben, wenn die Zahlungsunfähigkeit eintritt, die Sanierung aussichtlos geworden ist oder der ggfls. eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss oder ein absonderungsberechtigter Gläubiger dies beantragt. Der Schuldner und der Sachwalter haben dem Insolvenzgericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, sodass sie die Liquiditätslage kontinuierlich zu überprüfen haben. Endet die Frist zur Vorlage des Insolvenzplanes, entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Über den Insolvenzplan wird nach den allgemein für Insolvenzverfahren geltenden Regeln befunden. CURACONSULT 1/

15 Das Schutzschirmverfahren stellt mithin eine Möglichkeit für den Schuldner dar, die Sanierung seines Unternehmens durch Vorlage eines Insolvenzplanes zu ermöglichen. Zwar gehen mit dem Verfahren weitere, noch ungelöste Probleme einher, wie Fälligstellung von Forderungen zu dieser Zeit oder einem Irrtum des bescheinigenden Berufsträgers. Sofern aber nur wenige Gläubiger betroffen sind und ein adäquater Insolvenzplan vorgelegt werden kann, ist diese Möglichkeit durchaus von Interesse, da aufgrund des planvolleren Umgangs mit einer Krise ein geringerer Imageverlust zu erwarten steht. Ihr Ansprechpartner: Alexander Tehler, Rechtsanwalt CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh zurück 3. Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am in mehreren Parallelentscheidungen (unter anderem 6 AZR 262/10) entschieden, dass Lohnzahlungen an Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen. Die Insolvenzanfechtung führt dazu, dass Leistungen, die vom Insolvenzschuldner vor der Insolvenzantragstellung gezahlt wurden, von dem Empfänger an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen sind. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den empfangenen Lohn an den Insolvenzverwalter auszukehren. Das BAG gab dem Kläger mit folgender Begründung Recht: Handelt es sich um Gehaltszahlungen für Arbeitsleistungen, die in der Zeit von drei Monaten vor Antragsstellung erbracht wurden, sei dies als Bargeschäft i. S. v. 142 InsO einzuordnen, welches nicht der Insolvenzanfechtung unterliegt! Auch hat das BAG die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, verneint. Eine solche wäre für die Insolvenzanfechtung aber von Nöten. Nicht ausreichend sei die Kenntnis, dass der schuldnerische Arbeitgeber gegenüber einem Großteil der Arbeitnehmer seit mehreren Monaten im Rückstand mit Vergütungszahlungen war. Dies lasse nach Ansicht des BAG kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage der Schuldnerin zu. Sogar bestehe keine Vermutung dafür, dass Arbeitnehmer in herausgehobenen Funktionen oder Arbeitnehmer, die im kaufmännischen Bereich oder in der Finanzbuchhaltung tätig sind, positive Kenntnis von Umständen haben, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. CURACONSULT 1/

16 Das BAG kommt mithilfe der erstaunlichen Argumentation zu dem Ergebnis, dass Lohnzahlungen, die in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung an die Arbeitnehmer geleistet wurden, in aller Regel anfechtungsfest sind und müssen nicht zurückgezahlt werden! Ihr Ansprechpartner: Alexander Tehler, Rechtsanwalt CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh zurück CURACONSULT 1/

17 VERANSTALTUNGEN IM BEREICH STEUERN + INTERNA Die Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bietet Ihnen einen ½-tägigen (Nachmittags-)Workshop zu folgenden Terminen an: Workshop Änderungen des AEAO Juni 2012, Berlin 26. Juni 2012, Münster 28. Juni 2012, Leipzig 28. Juni 2012, Hannover - ausgebucht - Für weitere Fragen zu diesem Seminar wenden Sie sich gern an: Frau Hings (02 11 / , sevguel.hings@curacon.de) Des Weiteren bietet die Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ihnen wieder 1-tägige Fachtagungen zu folgenden Terminen an: Fachtag Gemeinnützigkeit/Steuerrecht September 2012, Hamburg 18. September 2012, Ratingen 25. September 2012, Dortmund 27. September 2012, Darmstadt 08. Oktober 2012, Nürnberg 11. Oktober 2012, Leipzig 30. Oktober 2012, Berlin 19. November 2012, München 27. November 2012, Stuttgart 27. November 2012, Hannover 28. November 2012, Hannover Für weitere Fragen zu diesem Seminar wenden Sie sich gern an: Frau Sandmann (02 51 / , kerstin.sandmann@curacon.de) CURACONSULT 1/

18 Neue Kooperation Marktplatz Gesundheitsrecht Wir möchten Sie gerne darüber informieren, dass Curacon seit kurzem eine Internet-Kooperation mit dem Marktplatz Gesundheitsrecht eingegangen ist. Die Internetplattform marktplatz-gesundheitsrecht.de bietet einen kostenfreien Zugang zu aktuellen Informationen rund um das Thema Gesundheitsrecht (Urteile, Bundestags- und Bundesratsdrucksachen, Aufsätze und BMF-Schreiben). Durch die Kooperation von Curacon mit marktplatz-gesundheitsrecht.de können nun auch ausgewählte Aufsätze aus den Curacon-Publikationen über die Web-Datenbank stichwortbezogen gesucht und gefunden werden. Nähere Informationen finden Sie unter: [ Auf unserer Homepage im Bereich Themen & Trends finden Sie weitere Informationen zu unseren Mandantenseminaren sowie Beiträge zu aktuellen Themen der Branche. Ferner haben Sie unter dem Punkt Publikationen die Möglichkeit, ältere Curaconsult-Ausgaben als PDF herunterzuladen. Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Internetseite und wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. CURACONSULT 1/

19 Kontakt CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Münster (Zentrale) Scharnhorststraße Münster Tel.: 02 51/ Fax: 02 51/ zentralems@curacon.de StB Seeger, StB/RA Dr. Nordmeyer, StB Brox, StBin Elger, StBin Schulten, StB Wackerbeck Berlin Platz vor dem Neuen Tor Berlin Tel.: 0 30/ Fax: 0 30/ zentraleb@curacon.de StBin Franke Darmstadt Pfungstädter Straße 100 A Darmstadt Tel.: / Fax: / zentraleda@curacon.de StB/RA Kurz Düsseldorf Niederrheinstraße 16/16a Düsseldorf Tel.: 02 11/ Fax: 02 11/ zentraled@curacon.de StB Beine Hannover Otto-Brenner-Straße Hannover Tel.: 05 11/ Fax: 05 11/ zentraleh@curacon.de Leipzig Torgauer Straße Leipzig Tel.: 03 41/ Fax: 03 41/ zentralel@curacon.de München Leopoldstraße München Tel.: 0 89/ Fax: 0 89/ zentralem@curacon.de Nürnberg Südwestpark Nürnberg Tel.: 09 11/ Fax: 09 11/ zentralen@curacon.de Rendsburg Holstenstraße Rendsburg Tel.: / Fax: / zentralerd@curacon.de StB Grummann Stuttgart Hospitalstraße Stuttgart Tel.: 07 11/ Fax: 07 11/ zentrales@curacon.de StB Pätzold, StBin Heilemann CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Münster Scharnhorststraße Münster Tel.: 02 51/ Fax: 02 51/ buero-ms@curacon-recht.de RA Weidlich, RAin Ebel, RAin Grothaus, RAin Mareck, RA Tehler, RA Haas Berlin Platz vor dem Neuen Tor Berlin Tel.: 0 30/ Fax: 0 30/ buero-b@curacon-recht.de RAin Meyerhoff Düsseldorf Niederrheinstraße 16/16 a Düsseldorf Tel.: 02 11/ Fax: 02 11/ buero-d@curacon-recht.de RA Pfeiffer Rendsburg Holstenstraße Rendsburg Tel.: / Fax: / buero-rd@curacon-recht.de RAin Breindl, RAin Hasenberg CURACONSULT 1/

20 Impressum CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Scharnhorststr Münster Tel.: Fax: zentralems@curacon.de Registergericht: Amtsgericht Münster Registernummer: B 1729 CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Scharnhorststr Münster Tel.: Fax: buero-ms@curacon-recht.de Handelsregister: Amtsgericht Münster Registernummer: HRB Benötigen Sie zusätzliche Informationen oder haben Sie weitere Fragen? Dann senden Sie uns bitte eine an: kerstin.sandmann@curacon.de zurück Dieser Newsletter ist keine Rechtsberatung und kann diese auch nicht ersetzen. Die Publikation wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit ist jedoch ausgeschlossen. CURACONSULT 1/

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