Vereine und Steuern. Informationen über die Besteuerung gemeinnütziger Vereine. Staatsministerium der Finanzen

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1 Vereine und Steuern Informationen über die Besteuerung gemeinnütziger Vereine Staatsministerium der Finanzen

2 Impressum Herausgeber Sächsisches Staatsministerium der Finanzen und Redaktion: Carolaplatz Dresden Telefon: (03 51) Telefax: (03 51) pressestelle@smf.sachsen.de Internet: Bürgerbeauftragter: Tobias Michael Telefon: (03 51) info@smf.sachsen.de Fotonachweis: Gestaltung/Druck: Jürgen Jeibmann, Dresden Druckhaus Dresden Bärensteiner Straße Dresden Auflage: 5. Auflage, November 2004 (Rechtsstand: August 2004) Stück Bezugsbedingungen: Diese Broschüre kann kostenlos bezogen werden. Bezugsadresse: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, Dresden Telefon: (03 51) /72 Telefax: (03 51) Publikationen@sachsen.de

3 Vorwort Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, Sachsen ist ein Land der Vereine. Über gemeinnützige Vereine und andere Körperschaften übernehmen Aufgaben in kulturellen, sportlichen, karitativen und anderen Bereichen. Sie entlasten damit kommunale und staatliche Träger und leisten wertvolle Dienste für unser Gemeinwesen. Der Staat weiß um diesen unverzichtbaren Beitrag und fördert die Vereine unter anderem durch verschiedene steuerliche Vergünstigungen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Die Kenntnis der grundlegenden steuerlichen Vorschriften ist daher für die Vereinsarbeit von wesentlicher Bedeutung. Zur Erleichterung der Vereinsarbeit hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen deshalb die wichtigsten steuerlichen Bestimmungen in dieser Broschüre zusammengefasst und erläutert. Es werden die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beschrieben. In einem umfangreichen Anlagenteil sind die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts, Muster für Satzungen, Spendenbestätigungen und die Überschussermittlung sowie verschiedene Übersichten enthalten. Die nunmehr 5. Auflage der Broschüre»Vereine und Steuern«berücksichtigt u. a. Änderungen durch das»zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt«, durch das»steueränderungsgesetz 2003«und durch das»haushaltsbegleitgesetz 2004«, die insbesondere für Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen, von Bedeutung sind. Wichtige Rechtsänderungen sind z. B. zum bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog.»minijobs«) und zum bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit eingetreten. Ich hoffe, dass dieser Ratgeber den vielen ehrenamtlichen Mitgliedern und Vorständen helfen wird, sich in dem nicht immer einfachen 1

4 Vorwort Steuerrecht besser zurechtzufinden und die Vergünstigungen, die das Gemeinnützigkeitsrecht bietet, wahrzunehmen. Zu Fragen geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter gern Auskunft. Insbesondere empfehle ich, Satzungen vor ihrem Wirksamwerden mit dem zuständigen Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzustimmen. Allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich in Vereinen engagieren und so das gesellschaftliche Leben im Freistaat Sachsen bereichern, danke ich für ihren Einsatz und wünsche für ihre weitere Tätigkeit viel Freude und Erfolg. Dr. Horst Metz Sächsischer Staatsminister der Finanzen e. V. 2

5 Inhaltsverzeichnis Vereine und Steuern Informationen über die Besteuerung gemeinnütziger Vereine I. Allgemeines... 8 II. Die steuerliche Gemeinnützigkeit Bedeutung der steuerlichen Gemeinnützigkeit Rechtsgrundlagen Steuerbegünstigte Zwecke Gemeinnützige Zwecke Freizeitaktivitäten Förderung der Allgemeinheit Mildtätige und kirchliche Zwecke Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit Selbstlosigkeit Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von Verlusten der Vermögensverwaltung Zeitnahe Mittelverwendung Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung Bildung von Rücklagen Verstöße gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung Grundsatz der Vermögensbindung Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Besonderheiten bei Fördervereinen Satzung und tatsächliche Geschäftsführung Aufzeichnungen Überprüfung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt III. Grundlagen der Vereinsbesteuerung Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins Ideelle Tätigkeit (A) Steuerfreie Vermögensverwaltung (B) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Steuerbegünstigte Zweckbetriebe (C)

6 e. V. 4 Inhaltsverzeichnis Sonderregelungen für bestimmte Zweckbetriebe Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (D) Werbung und Sponsoring Finanzierung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Körperschaftsteuer Partielle Steuerpflicht des Vereins Besteuerungsgrenze Gestaltungsmöglichkeit: Verpachtung einer Vereinsgaststätte Einführung von Missbrauchsklauseln Gewinnermittlung bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben Absetzung für Abnutzung (AfA) Pauschale Gewinnermittlung bei Werbeeinnahmen, Totalisatorbetrieben und Blutspendediensten Pauschale Gewinnermittlung bei Altmaterialsammlungen Sonderregelungen für Sportveranstaltungen Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze (Option) Bezahlte Sportler Bemessung der Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Der Verein als Unternehmer Steuerbare Umsätze Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen.. 65 Ermäßigter Steuersatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Allgemeiner Steuersatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Innergemeinschaftlicher Erwerb Erwerbsschwelle Erwerb von neuen Fahrzeugen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb Kleinunternehmerregelung Berechnung der Umsatzsteuer... 72

7 Inhaltsverzeichnis Vorsteuerabzug Aufteilung der Vorsteuer Berechnung nach dem Gesamteinnahmeverhältnis Aufteilung nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit Pauschaler Vorsteuerabzug Aufzeichnungspflichten Voranmeldungen und Steuererklärungen Verlagerung der Steuerschuldnerschaft Grundsteuer Umfang der Steuerpflicht Besteuerungsgrundlage und Höhe der Grundsteuer Befreiung von der Grundsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Umfang der Steuerpflicht Steuerbefreiung Grunderwerbsteuer Rennwett- und Lotteriesteuer Zinsabschlag Steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche) Vereine Steuerpflichtige Vereine Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlags IV. Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungen) Spendenbegünstigte Vereine Spenden Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigung Aufzeichnungspflichten Haftung Höhe des Spendenabzugs V. Lohnsteuer Verein als Arbeitgeber Steuerbefreiung für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sog. Übungsleiterpauschale Steuerabzug Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (sog. Minijobs)

8 Inhaltsverzeichnis Steuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen Pauschalierung der Lohnsteuer Berücksichtigung der Übungsleiterpauschale beim Steuerabzug Steuerfreier Kostenersatz Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer Anrufungsauskunft Prüfung durch das Finanzamt VI. Steuerabzug bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen ausländischen Künstlern und Sportlern VII. Steuerliche Vergünstigungen im Überblick Anlagen, Erläuterungen und Muster e. V. 6 Anlage 1 Auszug aus der Abgabenordnung und aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Allgemeines Gemeinnützige Zwecke Mildtätige Zwecke Kirchliche Zwecke Selbstlosigkeit Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Steuerlich unschädliche Betätigungen Voraussetzung der Steuervergünstigung Anforderungen an die Satzung Satzungsmäßige Vermögensbindung Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Zweckbetrieb Wohlfahrtspflege Krankenhäuser

9 Inhaltsverzeichnis 67a Sportliche Veranstaltungen Einzelne Zweckbetriebe Anlage 2 Blatt 1 Mustersatzung für einen Verein Anlage 2 Blatt 2 Mustersatzung für andere Körperschaften Anlage 2 Blatt 3 Muster einer Erklärung der Ordensgemeinschaften Anlage 3 Muster einer Überschussermittlung am Beispiel eines Sportvereins Anlage 4 Optionsmöglichkeiten bei sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins mit Jahreseinnahmen von unter oder über Euro Anlage 5 Blatt 1 10b EStG-Steuerbegünstigte Zwecke Anlage 5 Blatt 2 Auszug aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ( 48-50) Anlage 6 Verzeichnis der allgemeinen als besonders förderungswürdig im Sinne des 10 b Abs. 1 EStG anerkannten Zwecke Anlage 7 Blatt 1 Muster der Zuwendungsbestätigung bei Mitgliedsbeitrag/Geldzuwendung Anlage 7 Blatt 2 Muster der Zuwendungsbestätigung bei Sachzuwendung Anlage 8 Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen Anlage 9 Sponsoring-Erlass Anlage 10 Muster der Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Religionszugehörigkeit für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer nach 40 a EStG Stichwortverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Impressum Umschlagseite Verteilerhinweis, Copyright Umschlagseite 7

10 Allgemeines I. Allgemeines Ein Verein ist: ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, der auf Dauer angelegt ist, einen gemeinsamen Zweck verfolgt, unter einem eigenen Namen auftritt, nach außen durch einen Vorstand vertreten wird und unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder besteht. Die wichtigsten zivilrechtlichen Vorschriften über Vereine sind in den 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Daneben sind die Vorschriften des Vereinsgesetzes zu beachten. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat eine Broschüre aufgelegt, die einen Überblick über die zivilrechtlichen Grundsätze gibt, die bei der Gründung eines Vereins und im Vereinsalltag zu beachten sind. In dieser Broschüre, die Sie vom Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, Hospitalstraße 7, Dresden erhalten können, ist auch der Unterschied zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen erläutert, der im Zivilrecht von großer Bedeutung ist. TIPP: Im Steuerrecht spielt es dagegen keine Rolle, ob ein Verein die Rechtsfähigkeit erlangt hat oder nicht. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine werden grundsätzlich steuerlich gleich behandelt. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ist deshalb auch nicht Voraussetzung für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. e. V. 8

11 Die steuerliche Gemeinnützigkeit II. Die steuerliche Gemeinnützigkeit 1. Bedeutung der steuerlichen Gemeinnützigkeit Vereine können als juristische Personen des privaten Rechts vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Mit der Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft sind bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden: Steuerfreiheit der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer; Steuerfreiheit der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen insgesamt Euro im Jahr nicht übersteigen; Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer; Befreiung von der Grund- und Erbschaft-/Schenkungsteuer; Steuerfreiheit für Entschädigungen bis Euro im Jahr bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich ( 3 Nr. 26 EStG). Die steuerlichen Vergünstigungen sind im Abschnitt VII (S. 116) im Überblick dargestellt. Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen zum Empfang von Spenden berechtigt, welche beim Spender steuerlich abziehbar sind. Gemeinnützigen Vereinen werden häufig auch in außersteuerlichen Bereichen Vergünstigungen gewährt. So ist die steuerliche Gemeinnützigkeit z. B. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden, z. B. dem Deutschen Sportbund, die Zuteilung öffentlicher Zuschüsse. 9

12 Die steuerliche Gemeinnützigkeit 2. Rechtsgrundlagen Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung ( 51 bis 68 AO) geregelt. Weitere Einzelheiten, insbesondere Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO vgl. Anlage 1). Der Anwendungserlass ist eine Verwaltungsanweisung, die eine einheitliche Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung durch die Finanzverwaltung sicherstellen soll. An die Anweisungen sind die Finanzämter gebunden. 3. Steuerbegünstigte Zwecke Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichteten Vereine sind unter dem Begriff»steuerbegünstigte Zwecke«zusammengefasst. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff»gemeinnützig«auch oft in einem weiten Sinn verwandt, der alle steuerbegünstigten Zwecke umfasst. Gemeinnützige Zwecke Ein Verein dient gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die wichtigsten gemeinnützigen Zwecke sind in 52 Abs. 2 AO aufgezählt. Zu ihnen gehören z. B. e. V. 10 die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art

13 Die steuerliche Gemeinnützigkeit verfolgen oder auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind, die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports. Es handelt sich hierbei um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung. Gemeinnützig sind deshalb auch Betätigungen, die den vorstehend genannten Zwecken ähnlich sind, z. B. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, der Verkehrssicherheit, der Unfallverhütung, des Feuerschutzes, des Zivilschutzes, des Tierschutzes, der Verbraucherberatung und der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Bei Sportvereinen wird als gemeinnütziger Zweck nur die Förderung des Amateursports anerkannt. Die Förderung des erwerbswirtschaftlichen Sports ist nicht gemeinnützig, da dadurch die eigenwirtschaftlichen Zwecke der Profisportler gefördert werden. Es steht der Gemeinnützigkeit eines Sportvereins aber grundsätzlich nicht entgegen, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert. Nähere Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung von sportlichen Veranstaltungen finden Sie im Abschnitt III, Sonderregelungen für Sportveranstaltungen, S. 54. Ein wesentliches Element des Sports ist die körperliche Ertüchtigung. Zum Sport in diesem Sinne gehört auch der Motorsport in allen seinen Erscheinungsformen. Fehlt es an der körperlichen Ertüchtigung, kann eine Betätigung nicht als Sport angesehen werden. Das gilt vor allem bei Denksportarten, Brett- und Kartenspielen und dem Automatensport. Eine Ausnahme ist in der Abgabenordnung für das Schachspiel geregelt: Gemäß 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO gilt Schach als Sport. Damit können Schachvereine gemeinnützig sein. Politische Zwecke (z. B. Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien) zählen nicht zu den gemeinnützigen Zwecken. Rechtsquellen: 52 AO, AEAO zu 52 11

14 Die steuerliche Gemeinnützigkeit Freizeitaktivitäten In 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ist die Förderung verschiedener Freizeitbetätigungen außerhalb des Sports als gemeinnützig anerkannt (Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports). Die Förderung ähnlicher Freizeitaktivitäten ist nur dann gemeinnützig, wenn diese hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den in 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Freizeitbetätigungen identisch sind. Dies ist z. B. bei der Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Drachenflugmodellen der Fall. Die Förderung von Kartenspielen (Skat, Bridge), des Kochens und des Sammelns von Gegenständen (Briefmarken, Münzen, Autogrammkarten) können dagegen nicht als eigenständige gemeinnützige Zwecke anerkannt werden. Dasselbe gilt für die Tätigkeit von Reise- und Touristik-, Sauna-, Geselligkeits- und Kosmetikvereinen. Bei Vereinen, die das Amateurfilmen und -fotografieren fördern und bei Oldtimervereinen kann eine Steuerbegünstigung wegen Förderung der Kunst und (technischen) Kultur in Frage kommen. Die Pflege der Geselligkeit ist mit keinem der in 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Zwecke identisch. Vereine, bei denen die Geselligkeit im Vordergrund steht, können daher nicht gemeinnützig sein. Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Gemeinnützigkeit jedoch nicht aus. Rechtsquellen: 52 und 58 Nr. 8 AO, AEAO zu 52, Nrn Förderung der Allgemeinheit e. V. 12 Gemeinnützige Zwecke werden nur dann verfolgt, wenn die Allgemeinheit gefördert wird. Von Bedeutung ist dabei, ob der geförderte Personenkreis als Ausschnitt aus der Allgemeinheit angesehen werden kann. Von einer Förderung der Allgemeinheit kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Kreis der geförderten Personen fest

15 Die steuerliche Gemeinnützigkeit abgeschlossen ist (z. B. durch die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens) oder infolge örtlicher, beruflicher oder sonstiger Abgrenzung dauernd nur klein sein kann. Je nach Zielsetzung des Vereins kann der Kreis der geförderten Personen mit dem Mitgliederkreis übereinstimmen (z. B. bei Sportvereinen). Er kann auch darüber hinausgehen, oder es können für die Förderung nur Außenstehende in Betracht kommen. Bei Vereinen, deren steuerbegünstigte Tätigkeit Außenstehenden, also nicht in erster Linie den Vereinsmitgliedern zugute kommt (z. B. Deutsche Welthungerhilfe e. V.), kommt es für die Gemeinnützigkeit nicht auf die Mitgliederzahl, sondern auf die Zahl derer an, die der Verein mit seiner Tätigkeit erreichen möchte. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugute kommt (z. B. Sportvereine, Tier- und Pflanzenzuchtvereine, Faschingsvereine etc.), liegt u. a. dann keine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn sich der Verein exklusiven Charakter beilegt. Das kann dadurch geschehen, dass die Voraussetzungen für den Beitritt sehr streng sind. Eine für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit schädliche Begrenzung des Mitgliederkreises kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass die Allgemeinheit durch hohe Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge oder -umlagen, die nur für wohlhabende Personen tragbar sind, praktisch von der Förderung durch den Verein ausgeschlossen wird. Eine Förderung der Allgemeinheit wird von den Finanzbehörden dabei noch angenommen, wenn die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt Euro je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt Euro nicht übersteigen. Außerdem darf der Verein eine Investitionsumlage zur Finanzierung eines konkreten Vorhabens des Vereins von höchstens Euro innerhalb von 10 Jahren je Mitglied erheben. Rechtsquellen: 52 Abs. 1 AO, AEAO zu 52, Nr. 1 13

16 Die steuerliche Gemeinnützigkeit Mildtätige und kirchliche Zwecke Zu den gemeinnützigen Zwecken im weiteren Sinne gehören auch die mildtätigen und kirchlichen Zwecke. Mildtätige Zwecke werden gefördert, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Die Hilfsbedürftigkeit ist in 53 AO und im AEAO zu 53 geregelt (vgl. Anlage 1). Der entscheidende Unterschied zu den gemeinnützigen Zwecken ist, dass bei der Förderung mildtätiger Zwecke eine Förderung der Allgemeinheit nicht gefordert wird. Die mildtätigen Aktivitäten können sich deshalb auch auf einen begrenzten Personenkreis (z. B. ehemalige Mitarbeiter eines Unternehmens) erstrecken. Voraussetzung ist aber, dass die unterstützten Personen hilfsbedürftig sind. Außerdem muss die Unterstützung selbstlos erfolgen. Das setzt aber nicht völlige Unentgeltlichkeit voraus. Ein Verein, der einen Mahlzeitendienst (z. B.»Essen auf Rädern«) unterhält, kann deshalb wegen der Förderung mildtätiger Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn die Tätigkeit nicht um des Entgelts willen erfolgt. Der Verein muss dem Finanzamt nachweisen, dass die Mahlzeiten an hilfsbedürftige Personen geliefert werden. Bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken (z. B. Altenhilfe) werden oftmals auch mildtätige Zwecke verfolgt. Von Bedeutung ist dann die Abgrenzung zwischen den mildtätigen und den gemeinnützigen Zwecken im Hinblick auf den höheren Spendenabzug bei mildtätigen Zwecken. Auf die Formulierung der Satzung und die der Satzung entsprechende tatsächliche Geschäftsführung muss dabei besonderes Augenmerk gelegt werden. e. V. 14 Ein kirchlicher Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit eines Vereins darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern. Außer von den Kirchen selbst können kirchliche Zwecke u. a. auch von Vereinen gefördert werden, die mit den Kirchen in enger Verbindung stehen. Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, liegt keine Förderung kirchlicher, sondern religiöser Zwecke vor. Vereine, die nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaf-

17 Die steuerliche Gemeinnützigkeit ten fördern, verfolgen damit religiöse Zwecke und können unter den übrigen Voraussetzungen ( Abschnitte Gemeinnützige Zwecke, S. 10 und Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, S. 15) als gemeinnützige Körperschaften anerkannt werden. Rechtsquellen: 53 und 54 AO, AEAO zu 53 und Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit Weitere Voraussetzung ist, dass der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Selbstlosigkeit Selbstlosigkeit liegt vor, wenn durch die Tätigkeit des Vereins nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke des Vereins selbst oder seiner Mitglieder gefördert werden. Selbstlosigkeit ist gleichzusetzen mit Uneigennützigkeit. Das schließt ein gewisses ideelles Eigeninteresse der Mitglieder nicht aus die meisten Sportler treiben Sport ja zum eigenen Vergnügen. Die Verfolgung von vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen, wie z. B. in einem Sparverein, ist aber nicht begünstigt. Schädlich wäre es deshalb beispielsweise auch, wenn ein Tennisverein in erster Linie seinen Mitgliedern die Möglichkeit gibt, entgeltlich Trainerstunden zu erteilen. Ein Verein ist außerdem nur dann selbstlos tätig, wenn er seine Mittel (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Überschüsse aus der Vermögensverwaltung Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins, S. 35) nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Dies muss grundsätzlich auch zeitnah geschehen, 55 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AO, keine Zuwendungen an Mitglieder gewährt (unschädlich sind lediglich Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mit- 15

18 Die steuerliche Gemeinnützigkeit gliedern allgemein üblich und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind), seine Mittel nicht für die Unterstützung politischer Parteien verwendet, 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt, 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Rechtsquellen: 55 AO, AEAO zu 55 Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von Verlusten der Vermögensverwaltung Ein Verein handelt nicht selbstlos, wenn er Spenden, Mitgliedsbeiträge, nicht entsprechend zweckgebundene Zuschüsse, Überschüsse aus der Vermögensverwaltung oder Gewinne aus Zweckbetrieben und das entsprechende Vermögen zum Ausgleich von Verlusten seines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ( Abschnitt III, Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, S. 40) einsetzt (siehe hierzu auch S. 43). e. V. 16 Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich des Verlustes eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs liegt aber dann nicht vor, soweit der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann. Verbleibt danach ein Verlust, nimmt das Finanzamt keine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für dessen Ausgleich an, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne

19 Die steuerliche Gemeinnützigkeit des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Ein nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. dazu Abschnitt III, Gewinnermittlung bei Überschreitung der Besteuerungsgrenze, S. 48) ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Wirtschaftsgut wurde für den ideellen Bereich angeschafft oder hergestellt und wird nur zur besseren Kapazitätsauslastung und Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt. Der Verein darf nicht schon im Hinblick auf eine zeit- oder teilweise Nutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein größeres Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, als es für die ideelle Tätigkeit notwendig war. Der Verein verlangt für die Leistungen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs marktübliche Preise. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen Sektor eines Gebäudes (z. B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Berücksichtigung anderer gemischter Aufwendungen (z. B. zeitweiser Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von Verlusten. Der Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs ist außerdem unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht, der Verein innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt und 17

20 Die steuerliche Gemeinnützigkeit die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins bestimmt sind, stammen. Die Zuführungen zum ideellen Bereich können demnach aus dem Gewinn des (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der in dem Jahr nach der Entstehung des Verlustes erzielt wird, geleistet werden. Außerdem dürfen für den Ausgleich des Verlustes Umlagen und Zuschüsse, die dafür bestimmt sind, verwendet werden. Derartige Zuwendungen sind jedoch keine steuerbegünstigten Spenden. Bei dem Aufbau eines neuen Betriebs ist eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in diesem Fall muss der Verein aber in der Regel innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Entstehungsjahres des Verlustes dem ideellen Bereich wieder Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet werden dürfen, zuführen. Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend für die Vermögensverwaltung. Zeitnahe Mittelverwendung Die von einer steuerbegünstigten Körperschaft vereinnahmten Mittel, das sind z. B. die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Vermögenserträge, Gewinne aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, müssen laufend (zeitnah) für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie sollen nicht auf die»hohe Kante«gelegt werden, um nur mit ihren Erträgen dem steuerbegünstigten Zweck zu dienen. e. V. 18 Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf das Jahr des Zuflusses folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Als zeitnahe Mittelverwendung gilt auch die

21 Die steuerliche Gemeinnützigkeit Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen (z. B. Anschaffung von Notenblättern durch einen Musikverein, Kauf eines Kleinbusses, mit dem die Amateurmannschaft zu auswärtigen Punktspielen fährt etc.). Werden die Wirtschaftsgüter später veräußert, unterliegt der erzielte Erlös allerdings wiederum der zeitnahen Verwendungspflicht. Beispiel: Ein steuerbegünstigter Verein fördert den Zweck der Altenhilfe und will diesen durch den Bau und den Betrieb von zwei Altenpflegeheimen verwirklichen. Für den Bau und die Ausstattung werden zeitnah zu verwendende Mittel eingesetzt. Jahre später wird eines der Altenpflegeheime veräußert. Der Erlös aus der Veräußerung ist vorbehaltlich einer zulässigen Rücklagebildung ( Bildung von Rücklagen, S. 20) spätestens bis zum Ablauf des auf die Veräußerung folgenden Jahres für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah zu verwendenden Mitteln ist nur unter den in AEAO zu 55 AO, Nr genannten Voraussetzungen zulässig ( Anlage 1). Rechtsquellen: 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, AEAO zu 55, Nrn. 1 bis 17 Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung Eine Zuführung von Mitteln zum Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. In bestimmten Fällen kann ein Verein jedoch die von ihm vereinnahmten Mittel ohne Gefährdung seiner Gemeinnützigkeit dem Vermögen zuführen. Dies gilt insbesondere für: Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind; 19

22 Die steuerliche Gemeinnützigkeit Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs auch ohne ausdrückliche Erklärung des Zuwendenden, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden; Zuwendungen von Todes wegen; sie sind grundsätzlich als Zuwendungen zum Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft anzusehen, wenn der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat; Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen (Beispiel: Auf einen gemeinnützigen Verein geht im Wege der Schenkung ein Mietwohngrundstück über.). Mittel, die danach nicht der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegen, gehören zum sogenannten zulässigen Vermögen des Vereins. Wie alle Vermögenserträge sind allerdings auch die Erträge aus diesem Vermögen grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Dies gilt jedoch nicht für Erträge aus der bloßen Umschichtung von Vermögen. Beispiel: Ein steuerbegünstigter Verein veräußert ein Grundstück, das er im Wege der Schenkung erworben hatte. Das Grundstück gehört (grundsätzlich) zum nicht zeitnah zu verwendenden Vermögen des Vereins. Durch die Veräußerung wird lediglich Vermögen umgeschichtet, der Veräußerungserlös unterliegt daher ebenfalls nicht der zeitnahen Verwendungspflicht. Rechtsquellen: 58 Nr. 11 AO, AEAO zu 55, Nr. 28 Bildung von Rücklagen e. V. 20 Vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gibt es weitere Ausnahmen, die der Gesetzgeber unmittelbar in der Abgabenordnung geregelt hat: Nach 58 Nr. 7a AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten

23 Die steuerliche Gemeinnützigkeit aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen. Zusätzlich dürfen in die freie Rücklage noch maximal 10 v. H. der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Überschüsse aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) eingestellt werden. Die Verwendung der Mittel zur Bildung der freien Rücklage und die Entwicklung der Rücklage im Laufe der Jahre sind dem Finanzamt im Einzelnen zu erläutern. Solange der steuerbegünstigte Verein besteht, braucht die freie Rücklage nicht aufgelöst zu werden. Die in die Rücklage eingestellten Mittel können auch dem Vermögen zugeführt werden. Nach 58 Nr. 6 AO ist es in besonders gelagerten Fällen zulässig, die Mittel nicht sofort auszugeben, sondern sie zunächst einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Voraussetzung für eine solche Rücklagenbildung ist in jedem Fall, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden können. Die Mittel müssen für bestimmte Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Nach 58 Nr. 6 AO sind u. a. folgende Rücklagen zulässig: Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks (z. B. für die Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage bei einem Sportverein); Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode (sog. Betriebsmittelrücklage). In gleicher Weise können auch Rücklagen für wiederkehrende Ausgaben zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (z. B. Gewährung von Stipendien) gebildet werden. Grundsätzlich muss der Zeitraum bis zur Verwendung der Mittel konkret angegeben werden. Ansonsten ist eine Rücklagenbildung nur dann zulässig, wenn dies zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens notwendig ist, die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen des Vereins in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. 21

24 Die steuerliche Gemeinnützigkeit Beispiel: Ein Sportverein benötigt eine Sporthalle. Unter Berücksichtigung öffentlicher Zuschüsse ist ein erheblicher Teil der Herstellungskosten vom Verein selbst zu tragen. Wegen der schwankenden Erträge des Vereins ist nicht abzusehen, wann die erforderlichen Mittel für den Bau der Halle vorhanden sein werden. Die Rücklagenbildung ist nicht zulässig. TIPP: Die Gründe für die Bildung einer Rücklage nach 58 Nr. 6 AO und die Entwicklung der Rücklage hat der steuerbegünstigte Verein dem zuständigen Finanzamt zweckmäßigerweise bereits bei Abgabe der Steuererklärung im Einzelnen darzulegen. Daneben dürfen Rücklagen nur dann gebildet werden, wenn dies im Bereich der Vermögensverwaltung zur Durchführung konkreter Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen (Beispiel: Dachreparatur an einem geerbten Mietwohngrundstück) oder im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus konkretem Anlass aufgrund einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung notwendig erscheint. Rechtsquellen: 58 Nr. 6 und 7a AO, AEAO zu 58 Nr. 6 und 7 AO sowie AEAO zu 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Nr. 3 Verstöße gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung e. V. 22 Hat ein Verein Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben, kann das Finanzamt eine Frist für die Verwendung der unzulässig angesammelten Mittel setzen. Der Verein kann seine Gemeinnützigkeit erhalten, wenn er die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Über die Anwendung der Vorschrift entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßen Ermessen. Eine Fristsetzung kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen ein Verein in Unkenntnis der Rechtslage

25 Die steuerliche Gemeinnützigkeit Mittelüberhänge nicht zeitgerecht verwendet, ansonsten aber seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt hat. TIPP: Die Vorschrift sollte jedoch keinen Verein dazu verleiten, Mittel nunmehr planmäßig anzusammeln. Stellt das Finanzamt eine planmäßige unzulässige Mittelansammlung fest, kann es in Ausübung seines Ermessens von einer Fristsetzung absehen und dem Verein die Steuerbegünstigung für den gesamten Zeitraum des schädlichen Verhaltens versagen. Rechtsquelle: 63 Abs. 4 AO Grundsatz der Vermögensbindung Der Grundsatz der Vermögensbindung besagt, dass das Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft nicht nur zeitweilig, sondern dauerhaft für die Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken gebunden ist. Ein Verein, der als gemeinnützig anerkannt werden will, muss deshalb in seiner Satzung regeln, dass sein Vermögen im Fall seiner Auflösung oder Aufhebung und sogar bei Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecke nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Zur Erfüllung des Grundsatzes der Vermögensbindung muss deshalb in der Satzung geregelt werden, für welchen Zweck das Vermögen des Vereins in den o. g. Fällen zu verwenden ist. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt dann vor, wenn anhand der Vereinssatzung vom Finanzamt genau geprüft werden kann, ob der beabsichtigte Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Die Vermögensbindung ist dann korrekt, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Vermögensempfänger ist eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Die in der Anlage 2 abgedruckte Mustersatzung für gemeinnützige Vereine enthält in 5 zwei Varianten für die Vermögensbindungsrege- 23

26 Die steuerliche Gemeinnützigkeit lung. Danach besteht entweder die Möglichkeit, eine bestimmte andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts als Vermögensempfänger zu benennen und den Verwendungszweck nicht näher zu bezeichnen, sondern nur allgemein eine Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke vorzuschreiben. Oder es wird umgekehrt geregelt, für welchen bestimmten steuerbegünstigten Zweck das Vermögen des Vereins von einer nicht konkret benannten anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts zu verwenden ist. Nur wenn aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck noch nicht angegeben werden kann, kommt eine allgemeine Regelung in Betracht, nach der das Vermögen des Vereins im Fall seiner Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecke zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist. In diesem Fall muss aber auch geregelt werden, dass Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen. TIPP: In aller Regel wird es dem Verein möglich sein, den künftigen Verwendungszweck in der Satzung hinreichend genau zu bestimmen, z. B. Verwendung in gleicher Weise wie für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins selbst. Da es sich bei einer Satzungsklausel ohne konkrete Bezeichnung des Verwendungszwecks um eine vom Grundsatz der Vermögensbindung abweichende Regelung handelt, ist zu empfehlen, bereits deren Aufnahme in die Vereinssatzung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Die Motive für die Wahl dieser Satzungsregelung müssen dem Finanzamt zur Prüfung, ob tatsächlich zwingende Gründe anerkannt werden können, dargelegt werden. e. V. 24 Wird die Vermögensbindung in der Satzung nachträglich geändert und erfüllt sie dann nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen, so gilt sie von Anfang an als nicht ausreichend. Das hat zur Folge, dass der Verein seine Gemeinnützigkeit rückwirkend verliert und die Steuern, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der schädlichen Satzungsänderung entstanden sind, nacherhoben werden. Die Nachver-

27 Die steuerliche Gemeinnützigkeit steuerung wird auch dann durchgeführt, wenn der Verein in seiner tatsächlichen Geschäftsführung gegen die korrekte Vermögensbindungsregelung in seiner Satzung verstößt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Verein das Vereinsvermögen bei seiner Auflösung an seine Mitglieder verteilt, anstatt es dem in der Satzung vorgesehenen Vermögensempfänger zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Rechtsquellen: 55 Abs. 1 Nr. 4 und 61 AO, AEAO zu 61 Ausschließlichkeit Die selbstlose Förderung gemeinnütziger Zwecke darf nicht nur ein Ziel unter anderen Vereinszielen sein. Gemeinnützig ist ein Verein nur, wenn er ausschließlich die in seiner Satzung aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Will ein Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, die nicht in seiner Satzung genannt sind, muss er deshalb zunächst eine Satzungsänderung vornehmen. Der Grundsatz der Ausschließlichkeit bedeutet aber nicht, dass dem Verein jede wirtschaftliche Betätigung versagt wäre. Das vielschichtige Gebiet der Werbung, der Verkauf von Sportartikeln, der Betrieb einer Vereinsgaststätte o. ä. stehen der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, soweit diese wirtschaftliche Betätigung nicht dem Verein das Gepräge gibt. TIPP: Die wirtschaftliche Betätigung darf deshalb nur dann in der Satzung als Vereinszweck bezeichnet werden, wenn sie einen sog. Zweckbetrieb darstellt ( steuerbegünstigte Zweckbetriebe, S. 37). Die Satzung darf aber das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes erlauben bzw. vorsehen, ohne dass hierdurch die Steuerbegünstigung des Vereins ausgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für die Vermögensverwaltung und gesellige Veranstaltungen des Vereins. Steht bei einem Förderverein einer freiwilligen Feuerwehr die Pflege der Geselligkeit im Mittelpunkt des Vereinslebens, so ist der Förderverein nicht steuerbegünstigt ( Freizeitaktivitäten S. 12). 25

28 Die steuerliche Gemeinnützigkeit Beispiel: Ein Verein, dessen Satzungszweck u. a. die jährliche Ausrichtung eines Stadtfestes ist, kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, da die Ausrichtung des Stadtfestes einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb darstellt. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der satzungsmäßig ausschließlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke vor. Rechtsquelle: 56 AO, AEAO zu 59, Nr. 1 Unmittelbarkeit Der Verein muss seine Ziele unmittelbar, d. h. selbst und in eigenem Namen verfolgen. Es genügt grundsätzlich nicht, wenn er sich von Fall zu Fall zur Unterstützung anderer Vereine oder Institutionen entschließt, auch wenn diese die gleichen Zwecke fördern. Ausdrücklich anerkannt sind aber folgende mittelbare Maßnahmen zur Förderung anderer Einrichtungen: das Beschaffen von Mitteln (z. B. Geld) für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften, wenn ein solcher Zweck in der Satzung ausdrücklich festgelegt ist (Fördervereine, Spendensammelvereine), TIPP: Werden Mittel für eine inländische Körperschaft des privaten Rechts gesammelt, muss diese ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sein ( Besonderheiten bei Fördervereinen, S. 27). e. V. das Zurverfügungstellen von eigenen Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmitteln (z. B. der Schwestern eines Ordens oder des Deutschen Roten Kreuzes oder der Sanitäter des Deutschen Roten Kreuzes einschließlich Krankenwagen) an andere für steuerbegünstigte Zwecke, die Überlassung von eigenen Räumen, dazu gehören beispielsweise auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder, an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke. 26

29 Die steuerliche Gemeinnützigkeit Die steuerlichen Vergünstigungen werden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verein höchstens die Hälfte seiner Mittel einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwendet. Dieser Nebenzweck braucht, im Gegensatz zu der oben erwähnten Mittelbeschaffung für andere Körperschaften, nicht als Satzungszweck aufgenommen werden. Wenn sich der Verein bei der Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke einer Hilfsperson bedienen möchte, muss er die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu dieser Hilfsperson so gestalten, dass das Wirken der Hilfsperson wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist. Er muss also möglichst umfassend auf das Handeln der Hilfsperson einwirken. Rechtsquellen: 57, 58 AO, AEAO zu 57 und 58 Besonderheiten bei Fördervereinen Als Fördervereine oder Spendensammelvereine werden Vereine bezeichnet, deren Hauptzweck das Sammeln von Mitteln für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft ist. So gibt es beispielsweise Fördervereine für Zoologische Gärten, Theater, Museen usw. Fördervereine müssen in ihrer Satzung ausdrücklich regeln, dass sie ihre Mittel an eine andere Körperschaft weitergeben wollen. Dabei ist festzulegen, an welche Organisation die Gelder fließen sollen bzw. für welchen Zweck die Mittel verwendet werden sollen. Beispiele für Satzungsklauseln:»Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für (Bezeichnung einer anderen steuerbegünstigten oder einer ausländischen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.«oder»Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur (z. B. Förderung der Kunst und Kultur) durch eine andere steuerbegünstigte 27

30 Die steuerliche Gemeinnützigkeit Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.«tipp: Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit von Fördervereinen, die inländische Körperschaften des privaten Rechts (z. B. Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen) unterstützen, ist seit der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung des 58 Nr. 1 AO, dass die Körperschaft, für die der Verein Mittel sammelt, selbst als gemeinnützig anerkannt ist. Die Förderung von steuerpflichtigen inländischen Körperschaften des privaten Rechts kann nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden. Das gilt auch dann, wenn eine solche Körperschaft gefördert wird, die zwar eine gemeinnützige Tätigkeit ausübt, jedoch aus welchen Gründen auch immer die übrigen Anforderungen der Gemeinnützigkeit (z. B. entsprechende Satzungsgestaltung) nicht erfüllt und deshalb nicht steuerbegünstigt ist. Die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt dieser Einschränkung nicht. Da ausländische Körperschaften nicht in Deutschland steuerpflichtig sind und deshalb nicht als gemeinnützig anerkannt werden können, ist es ausreichend, wenn diese Körperschaften die vom Förderverein gesammelten Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Der inländische Förderverein hat aber nachzuweisen, dass die von ihm unterstützte ausländische Körperschaft eine Tätigkeit entfaltet, die steuerbegünstigt wäre, wenn sie im Inland ausgeübt würde. Rechtsquellen: 58 Nr. 1 AO, AEAO zu 58 Nr Satzung und tatsächliche Geschäftsführung e. V. 28 Die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muss auch in seiner Satzung festlegen, welche gemeinnützigen Zwecke er verfolgen möchte und auf welche Art und Weise die Zwecke insbesondere verwirklicht werden sollen (formelle Satzungsmäßigkeit). Ferner muss in der Satzung zum Ausdruck kommen, dass

31 Die steuerliche Gemeinnützigkeit der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke verfolgt, wobei diese abschließend aufzuführen sind (z. B. Förderung der Jugendhilfe); diese Zwecke durch bestimmte Maßnahmen verwirklicht werden, wobei einige bezeichnende Beispiele für die beabsichtigte Art und Weise der Zweckverwirklichung in die Satzung aufzunehmen sind (z. B. Betrieb eines Kindergartens); der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt; die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen und die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten ( TIPP 1); der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt ( TIPP 2); TIPP 1: Das Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung schließt jedoch nicht aus, dass der Verein Aufwandsentschädigungen, Löhne und Gehälter zahlt, die in der Regel lohnsteuerpflichtig sind. Der Verein kann auch Mitglieder als Arbeitnehmer (z. B. Übungsleiter, Aushilfen) beschäftigen, wenn der Arbeitsvertrag übliche Bedingungen bezüglich der Arbeitsleistung und des Lohnes vorsieht und ein vereinsfremder Arbeitnehmer eingespart wird. TIPP 2: Der Verein darf keine Verträge abschließen, die zu zweckfremden und überhöhten Kosten führen. Dies betrifft Geschäfte aller Art wie Kauf-, Miet-, Pacht-, Arbeits- oder Dienstleistungsverträge. Die Regelung gilt für Geschäfte mit Dritten in gleicher Weise wie für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus dem Unternehmen eines Mitgliedes. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf ( Grundsatz der Vermögensbindung, S. 23). Eine Mustersatzung für gemeinnützige Vereine, die allerdings nur die aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht notwendigen Bestimmungen enthält, ist in Anlage 2 abgedruckt. 29

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