Grundsätze im gewerblichen Bereich

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2 Herausgeber e/t/s Didaktische Medien GmbH Registergericht: Kempten, Registernummer: HRB 5617 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß 27a Umsatzsteuergesetz: DE Kirchstraße 3, D Halblech Telefon: +49 (0)8368/ Telefax: +49 (0)8368/ Internet: Rechte Copyright 2006, e/t/s Didaktische Medien GmbH Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk und Fernsehen sind vorbehalten. Inhaltliche Verantwortung Text, Abbildungen und Programme wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet. Herausgeber, Programmierer und Autoren können jedoch für eventuell verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. Haftung für Hyperlinks Die Produkte enthalten Verweise (so genannte Hyperlinks) auf Seiten im World Wide Web. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keinen Einfluss auf die Gestaltung sowie die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der Seiten, auf die aus unseren Produkten (insbesondere Lerninhalten) verwiesen wird. Diese Erklärung gilt für alle in den Produkten (Lerninhalten) ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen. bvkk02q11-4 Seite 2 / 20

3 Lernziele und Leitfragen... 4 Übersicht Telefonwerbung im gewerblichen Bereich...8 Das vermutete Einverständnis im gewerblichen Bereich Trainingsaufgabe Übersicht Der Vertreterbesuch Postalische Werbung; Faxwerbung Werbung via Wissenstest Ende Glossar bvkk02q11-4 Seite 3 / 20

4 Lernziele und Leitfragen Verschaffen Sie sich auf dieser Seite einen Überblick, was Sie in diesem Medienbaustein erwartet. Die Leitfragen sollen Sie dabei unterstützen, den Inhalt der Qualifizierungseinheit zu erarbeiten. Am besten machen Sie sich auf einem Blatt Notizen zu den einzelnen Fragen, während Sie die folgenden Seiten durcharbeiten. Lernziele! In diesem Qualifizierungsbaustein lernen Sie, welche Grundsätze im gewerblichen Bereich aufgrund der Rechtsprechung zu beachten sind.! Sie lernen, was man unter einem vermuteten Einverständnis versteht. Leitfragen! Wann liegt laut Rechtsprechung ein vermutetes Einverständnis vor?! Unter welchen Vorraussetzungen ist Telefonwerbung im gewerblichen Bereich zulässig?! Ist das Versenden von s für Werbezwecke erlaubt? bvkk02q11-4 Seite 4 / 20

5 Übersicht Telefonmarketing im Business-To-Business-Bereich beruht auf dem Grundsatz, dass Gewerbebetreibende mit Anrufen rechnen müssen, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen. Zugleich werden sie vor Vergeudung von Arbeitszeit und Arbeitsmitteln durch 1 des Gesetztes gegen unlauteren Wettbewerb geschützt. Die beste Basis für Telefonmarketing mit Geschäftskunden ist wiederum ein ausdrückliches, oder stillschweigendes Einverständnis des Kunden. Es kann aber auch von einem vermuteten Einverständnis ausgegangen werden, wenn bereits eine Geschäftsbeziehung existiert, bzw. Anhaltspunkte für ein Hilfsgeschäft vorliegen. Das anrufende Unternehmen muss dann Informationen haben, dass das Unternehmen dem Anrufer positiv entgegensieht. Generell müssen vom Verkäufer die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit eingehalten werden. bvkk02q11-4 Seite 5 / 20

6 Was denken Sie: Vor welcher Art Anrufen soll auch der Gewerbetreibende geschützt werden? Richtig: vor Werbeanrufen. Und warum? Auch diese Antwort versteckt sich auf dieser Seite. Nach der Rechtsprechung unterliegt die Telefonwerbung im gewerblichen Bereich, also gegenüber gewerblichen Kunden, nicht den gleichen strengen Grenzen wie im privaten Bereich. Aber auch im gewerblichen Bereich ist - wenn auch ein vermutetes - Einverständnis des Angerufenen erforderlich. bvkk02q11-4 Seite 6 / 20

7 Der Gewerbetreibende muss mit Anrufen zu seinen Öffnungszeiten rechnen. Er rechnet darüber hinaus mit Anrufern, die an ihn im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit heran treten. Dies tut er auch, wenn diese aus eigenem Interesse mit ihm Kontakt aufnehmen wollen. Da er mit diesen Anrufen rechnen muss, kann er sich auf diese einstellen. Letztlich steht er damit Anrufern aufgeschlossener gegenüber. Aber: Die sachliche Arbeit im Büro oder Betrieb würde erheblich gestört, sähe man im Geschäftsbereich Telefonwerbung allgemein als zulässig an. Auch hier wird der Angerufene gestört und belästigt. bvkk02q11-4 Seite 7 / 20

8 Telefonwerbung im gewerblichen Bereich Interessant - nicht wahr: Einen Privatmann, mit dem ich in Geschäftsbeziehung stehe, darf ich nicht so ohne weiteres anrufen, einen Geschäftsmann, mit dem ich eine Geschäftsbeziehung habe, aber schon.... ist zulässig, wenn... Telefonmarketing im gewerblichen Bereich ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. der Angerufene hat sich vorab ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) mit dem Anruf einverstanden erklärt; 2. es liegt ein vermutetes Einverständnis des Angerufenen vor. Entscheidend ist, dass nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme gerechtfertigt ist, dass der anzurufende Gewerbetreibende den Anruf erwartet, oder ihm jedenfalls positiv gegenüber steht. bvkk02q11-4 Seite 8 / 20

9 Das Hilfsgeschäft Unter einem Hilfsgeschäft versteht man ein Geschäft, das dem eigentlichen Geschäftsgegenstand dient oder ihn unterstützt. So ist es normal, dass einem Gebrauchtwarenhändler gebrauchte Autos angeboten werden. Diese sind der eigentliche Gegenstand der Geschäftsbeziehung. Ein Hilfsgeschäft könnte es sein, dem Händler Autostaubsauger anzubieten. Die kann er sicher gut gebrauchen. Doch der Anbieter sollte schon eine Zusatzinformation haben, dass der Autohändler so einen Staubsauger auch sucht und gebrauchen kann. bvkk02q11-4 Seite 9 / 20

10 Das vermutete Einverständnis im gewerblichen Bereich Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein vermutetes Einverständnis vor, wenn:! zwischen den Parteien eine Geschäftsbeziehung besteht (anders als im Privatbereich!) oder! andere konkrete, aus dem Interessenbereich des angerufenen Gewerbetreibenden herzuleitende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Angerufene dem Anruf positiv gegenüber steht. bvkk02q11-4 Seite 10 / 20

11 Trainingsaufgabe Aufgabe: In folgenden Konstellationen hat die Rechtsprechung ein vermutetes Einverständnis im gewerblichen Bereich abgelehnt. Überlegen Sie, warum: Schauen Sie sich dazu die Beispiele im Lernprogramm an!! Präsente für Mandanten! Werbung für Versicherungsberatungsdienste! Werbung für Büromaterial! Angebot von Probefahrten mit Kraftfahrzeugen! Eintrag in den "Gelben Seiten"! Stellenangebot in der Tageszeitung bvkk02q11-4 Seite 11 / 20

12 Übersicht Telemarketing ist eine Variante der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen. Sie ist aus rechtlicher Sicht grundsätzlich anders zu beurteilen als traditionelle Werbemittel, wie z. B. der Vertreterbesuch. Dieser ist rechtlich unproblematisch, da seine Sozialverträglichkeit als erwiesen angesehen wird. Noch dazu wird der Verbraucher durch das Haustürwiderrufsgesetz geschützt. Die postalische Werbung ist rechtlich ebenfalls unproblematisch, da durch sie weder eine Störung der Privatsphäre, noch Kosten für den Kunden verursacht werden. Sie ist im privaten und gewerblichen Bereich zulässig. Telefaxwerbung wird kritischer beurteilt. Sie ist nur zulässig bei einem ausdrücklichen Einverständnis des Kunden und im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Wird geworben, weil Interesse auf Seiten des Kunden vermutet wird, muss dieses Interesse im Streitfalle nachgewiesen werden. Auch die Werbung per erfordert eine vorherige Zustimmung des Kunden, oder eine bestehende Geschäftsbeziehung. bvkk02q11-4 Seite 12 / 20

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14 bvkk02q11-4 Seite 14 / 20

15 Der Vertreterbesuch Ich frage mich, ob hier der höhere Aufwand eines persönlichen Besuchs gegenüber dem 'einfach mal kurz anrufen' honoriert werden soll? Der Vertreterbesuch ist nach der Rechtsprechung ein völlig anderes Werbemittel mit "historischen Gegebenheiten", deren "Sozialverträglichkeit" sich in Jahrzehnten erwiesen hat. Zu dieser Wertung kommt die Rechtsprechung, obwohl! bei einem Vertreterbesuch der gleiche Grad der Störung bzw. Belästigung wie beim Telefonmarketing zu vermuten ist.! seitens des persönlich Angesprochenen schon wegen der fehlenden räumlichen Distanz eine Belästigung von viel höherer Intensität anzunehmen ist. Beispiel aus der Rechtsprechung: In dem unangekündigten Akquisitionsbesuch eines Außendienstmitarbeiters für Fotokopierer bei einem Rechtsanwalt eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen liegt kein Wettbewerbsverstoß, selbst wenn zwischen den Beteiligten keinerlei Geschäftbeziehungen bestanden. bvkk02q11-4 Seite 15 / 20

16 Postalische Werbung; Faxwerbung Der Unterschied Während die postalische Werbung unproblematisch ist, ist die Telefaxwerbung nur sehr eingeschränkt und ausnahmsweise zulässig. Warum?! Unabhängig vom Zeitpunkt des Empfangs der Telefaxwerbung entstehen beim Empfänger Strom-, Papier-, Toner- und Wartungskosten.! Bei einem nächtlichen Papierstau durch Werbung können zeitlich wichtige Sendungen nur später, oder gar nicht mehr termingerecht empfangen werden. Auch der Umstand, dass zeitgleich nur ein Fax empfangen, oder abgesendet werden kann, rechtfertigt das Interesse des Anschlussinhabers von ungewollter Werbung verschont zu bleiben. bvkk02q11-4 Seite 16 / 20

17 Zulässigkeit von Telefaxwerbung Telefaxwerbung ist zulässig! bei vorliegendem vorherigen Einverständnis des Umworbenen! bei bestehender Geschäftsbeziehung Ansonsten muss nach Kenntnis des Absenders beim Empfänger der Werbung ein Bedürfnis für das umworbene Produkt bestehen, oder dieses Bedürfnis nach sachlichen Erwägungen vermutet werden. Für letztere Alternative verlangen die Gerichte konkrete Anhaltspunkte. Und darüber hinaus ist außerhalb einer Geschäftsbeziehung das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit nachzuweisen. Postalische Werbung Die postalische Werbung ist sowohl im privaten, als auch im gewerblichen Bereich zulässig. Warum?! Der Beworbene wird durch Werbung via Post nicht in seiner Privatsphäre gestört.! Dem Beworbenen entstehen durch die postalische Werbung keine Kosten. Die postalische Werbung ist als solche leicht zu erkennen und kann vom Beworbenen ohne größeren Aufwand von der sonstigen Post abgesondert und gegebenenfalls entsorgt werden. bvkk02q11-4 Seite 17 / 20

18 Werbung via Ohne Einverständnis des zu Bewerbenden geht es nicht. Nicht beim Telefonieren, nicht beim Faxen und, wie wir hier sehen, auch nicht beim Mailen. Bei Werbung per stellt sich die Situation wie beim Telefax dar: Eine Zusendung von s zu Werbezwecken ist immer dann unzulässig, wenn der Empfänger der Zusendung nicht vorher zugestimmt hat, oder das Einverständnis nicht aufgrund bestehender Geschäftsbeziehungen vermutet werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler, oder Gewerbetreibender ist. bvkk02q11-4 Seite 18 / 20

19 Wissenstest An dieser Stelle finden Sie im Lernprogramm den interaktiven Wissenstest. Ende Durch die Bearbeitung dieses Qualifizierungsbausteins haben Sie folgende Lernziele erreicht: Lernziele 1. Sie wissen was unter einem vermuteten Einverständnis verstanden wird; 2. Sie wissen, welche nach der Rechtsprechung zu beachten sind; bvkk02q11-4 Seite 19 / 20

20 Glossar Business-to-Business-Bereich = B2B = Beziehungen zwischen mind. zwei Unternehmen im Gegensatz zu Beziehungen zwischen Unternehmen und anderen Gruppen (Konsumenten, also Privatpersonen als Kunden, Mitarbeitern oder öff. Verwaltungen); in dt. auch: Betriebs-Betriebs-Beziehung. B2B hat sich auch für elektronische Kommunikationsbeziehungen zwischen Unternehmen etabliert. B2B ist der älteste und ein großer Teil des E-Business. (E-Business = integrierte Ausführung aller automatisierbaren Geschäftsprozesse eines Unternehmens mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie) Hilfsgeschäft hängt indirekt mit dem eigentlichen Geschäftszweck zusammen. Vermutetes Einverständnis Ein vermutetes Einverständnis liegt vor, wenn zwischen den Parteien eine Geschäftsbeziehung besteht (anders als im Privatbereich!) oder andere konkrete, aus dem Interessenbereich des angerufenen Gewerbetreibenden herzuleitende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Angerufene dem Anruf positiv gegenüber steht. bvkk02q11-4 Seite 20 / 20

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