EE-Newsletter Frankreich Sommer 2015

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1 EE-Newsletter Frankreich Sommer 2015 Informationen zusammengestellt von Energiewendegesetz verabschiedet: LOI SUR LA TRANSITION ÉNERGÉTIQUE SK & Partner, Paris Einführung der Direktvermarktung - vorerst ohne Windenergie 2 Bürgerbeteiligung an Projekten der erneuerbaren Energie 2 Mindestabstände zu Wohngebieten 3 Haustürbelehrungspflichten abgeschafft 3 Netzanschlussverfahren 3 Ausweitung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens Stellungnahme der Nachbargemeinden im Genehmigungsverfahren Weitere Meldungen im Bereich EE Vorschriften im Umweltrecht im Rahmen des sog. LOI MACRON REMIT-Verordnung Rodungsgenehmigungen können künftig verlängert werden 5 Verkürzung der Genehmigungsfristen 5 Aktuelle Entwicklungen im Bereich Windenergie 5 Aktuelle Entwicklungen im Bereich Photovoltaik 6 Geothermie 6 Anzeigepflichten bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich 7 Neues aus der Rechtsprechung 7

2 Energiewendegesetz vom vom Parlament Parlament verabschiedet LOI SUR LOI LA TRANSITION SUR LA TRANSITION ENERGETIQUE ENERGETIQUE Das französische Energiewendegesetz «loi sur la transition énergétique pour la croissance verte» wurde am 22. Juli 2015 noch kurz vor der Sommerpause vom französischen Parlament verabschiedet. Die Regierung hofft auf eine Verkündung im September allerdings muss zuvor noch eine Freigabe des französischen Staatsrats (Conseil constitutionnel) erfolgen, dessen Anrufung von Kritikern aus den Reihen der Republikanischen Parlamentarier bereits am 23. Juli 2015 erfolgt ist. Mit dem Energiewendegesetz, das von der französischen Umweltministerin Ségolène Royal vorangetrieben wurde, sollte auch ein Signal für den Klimagipfel COP 21 im kommenden November in Paris gesetzt werden. Das Gesetz war aber auch Gegenstand zahlreicher Debatten und von Änderungsvorschlägen, insbesondere seitens des französischen Senats. Neben wichtigen Änderungen für die erneuerbaren Energien enthält das Gesetz auch weitreichende Vorschriften zur Förderung der Energieeffizienz. Die nunmehr gesetzlich verankerte Absenkung des Anteils der Nuklearenergie im französischen Energiemix von 75 auf 50 % ein Wahlversprechen des französischen Präsidenten François Hollande impliziert große Ausbauziele für den Bereich der erneuerbaren Energien. So soll bis 2030 der Anteil der erneuerbaren Energien am französischen Energiemix 32 % betragen. Der Anteil der erneuerbaren Energien am französischen Strommix soll bis dahin sogar auf 0 % ansteigen. Parallel soll der Energieverbrauch bis zum Jahre 2030 um 20 % reduziert werden. Um diese Ziele auch tatsächlich umzusetzen sind allerdings noch viele Ausführungsvorschriften zu erwarten. Hier die wichtigsten Eckpunkte: Einführung der Direktvermarktung vorerst ohne die Windenergie Für die erneuerbaren Energien führt das Energiegesetz ab 2016 das Prinzip der Direktvermarktung ein. Der französische Gesetzgeber hat sich dabei an das deutsche Modell angelehnt. So sieht das Gesetz eine Marktprämie (complément de rémunération) vor, die auf der Grundlage eines Referenzwertes festgelegt wird. Hinzu kommt eine Vermarktungsprämie, welche die durch die Direktvermarktung bedingten zusätzlichen Kosten ausgleichen soll. Das Gesetz steckt hierbei nur den Rahmen der Direktvermarktung fest. Die detaillierte Formel zur Berechnung der Marktprämien wird erst in einer Verordnung im Herbst festgelegt werden. EDF muss dann mit jedem Erzeuger Erneuerbarer Energien einen Vertrag über die Zahlung der Direktvermarktungsprämie abschließen. Daneben wird ein kommerzieller Vertrag mit einem Direktvermarkter den am Markt erzielten Preis absichern. Auf Drängen des französischen Branchenverbandes wurde auch festgelegt, dass ein Ersatzkäufer zu bestimmen ist, der für den Fall, dass der Produzent keinen Käufer für seine Stromproduktion finden sollte, einspringt. Auch Anlagen, die bereits Begünstigte eines Stromkaufvertrages waren, können künftig noch einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages mit der EDF zur Zahlung 2 >>>

3 einer Marktprämie beantragen, sofern sie nachweisen können, dass die Betriebskosten die Einnahmen aus der Direktvermarktung übersteigen. Begünstigte eines bestehenden Stromkaufvertrages können künftig für das neue Direktvermarktungssystem votieren. Anders als während der Übergangsregelung in Deutschland ist dieser Wechsel aber definitiv und eine Rückkehr in das Tarifsystem ist nicht möglich. Produzenten, die nicht von dem neuen Direktvermarktungsmodell profitieren wollen und schon vor der für den Herbst angekündigten Verordnung zur Festlegung der Marktprämie einen Antrag auf einen Stromkaufvertrag gestellt hatten, um ihren Strom auf dieser Basis zu veräußern, müssen ihre Anlage innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der angekündigten Verordnung zur Marktprämie in Betrieb nehmen. Diese Frist kann durch einen ministeriellen Erlass (arrêté ministériel) je nach EE-Sektor eventuell nochmals verlängert werden. Die Einzelheiten sind noch durch ministerielle Erlasse auszuarbeiten, die für jeden Energiesektor spezifisch ausgestaltet werden. Es ist davon auszugehen, dass nur sehr große Akteure, die heute schon am französischen Stromhandel teilnehmen, die Direktvermarktung sowie die Einhaltung der Vorschriften über die Bilanzkreise selbst organisieren können. Kleinere Produzenten werden dagegen die Direktvermarktung über spezifische Direktvermarktungsverträge mit sog. Aggregateuren/Direktvermarktern organisieren und zusätzlich den Vertrag mit der EDF bezüglich der Marktprämie abschliessen. Hinweis Sterr-Kölln & Partner hat die Grundzüge der Direktvermarktung in Frankreich im Rahmen eines Vortrags auf der Intersolar 2015 zusammen mit dem Fraunhofer- Institut und dem OFAEnR vorgestellt. Als Ansprechpartner zu diesem Thema stehen Ihnen gerne Sibylle Weiler oder Claire Bretheau zur Verfügung. Bürgerbeteiligung an Projekten erneuerbare Energie Investitionen von Bürgern und Gemeinden sollen erleichtert werden. So sieht das neue Gesetz vor, dass die Projekte in der Rechtsform von vereinfachten Aktiengesellschaften (SAS) oder Kooperativen, sofern sie nicht eine gewisse Investitionssumme übersteigen, auch öffentlich Beteiligungen anbieten können, ohne den strengen Regeln zur Prospekthaftung zu unterliegen. Neben Kommunen können nun auch Gemeindeverbände direkt in solche Projektgesellschaften investieren. Mindestabstände zu Wohngebieten Die heftig kritisierte Mindestabstandsregelung von Windenergieanlagen zu Wohngebieten wurde auf mindestens 500 m festgesetzt. Der Präfekt ist gehalten, die Mindestabstandsregelung aufgrund der Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie (étude d impact) zu überprüfen. Haustürgeschäftsbelehrungspflichten abgeschafft Begrüßt wurde auch die Abschaffung der Haustürgeschäftsvorschriften im Rahmen der Unterzeichnung von Pachtverträgen bzw. Pachtversprechen, die deren Abschluss erheblich kompliziert hatten. 3 >>>

4 Netzanschlussverfahren Die Frist zur Realisierung des Netzanschlusses soll künftig maximal 18 Monate betragen. Dieser guten Neuigkeit steht allerdings die Möglichkeit entgegen, dass der Netzanbieter (ERDF, RTE oder lokaler Netzanbieter - ELD) bei der zuständigen Verwaltungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung beantragen kann. Ausweitung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens Das einheitliche Genehmigungsverfahren (autorisation unique ICPE), das bisher nur in einzelnen Regionen getestet wurde, soll, wie auch schon im loi Macron (s. u.) vorgesehen, nun in ganz Frankreich eingeführt werden. Laut Energiewendegesetz soll die Anwendung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Verkündung des Energiewendegesetzes und damit wohl erst zum Jahresende sichergestellt sein. Stellungnahme der Nachbargemeinden im Genehmigungsverfahren Innerhalb des konzentrierten Genehmigungsverfahrens muss nun auch zwingend eine billigende Stellungnahme der Gebietskörperschaft (EPCI oder falls solche nicht zuständig ist, der Standortgemeinde) eingeholt werden, sofern ein örtlicher Bebauungsplan (Plan local d urbanisme) die Errichtung von Windenergieanlagen vorsieht, die in Nachbarschaft zu für Wohngebiete vorgesehenen Flächen liegen sollen. Weitere Meldungen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien Vorschriften im Umweltrecht im Rahmen des sog. LOI MACRON Am 9. Juli 2015 wurde das ebenfalls sehr kontrovers diskutierte Gesetz für Wachstum, Entwicklung und wirtschaftliche Chancengleichheit landläufig benannt nach seinem Urheber - dem Minister Macron vom Parlament in einem besonderen Schnellverfahren verabschiedet. Hervorzuheben sind insbesondere die nun gesetzlich verankerte Möglichkeit, dass sich Unternehmen, die bereits in Geschäftskontakt stehen, gegenseitig Finanzierungen gewähren können. Dies erweitert die bestehenden Ausnahmen zum französischen Bankenmonopol. Das sogenannte Projektzertifikat, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Genehmigungsverfahren für einen Zeitraum von 18 Monaten festschreibt und das bisher nur in den Regionen Aquitaine, Bretagne, Champagne-Ardenne und Franche- Comté getestet wird, wird nun auch im Ballungsgebiet Île-de-France angeboten. Ferner soll der Einbezug der Öffentlichkeit in laufende Genehmigungsverfahren verbessert werden. REMIT-Verordnung Europäische Registrierungspflichten betreffen Projekte über 10 MW Die Fristen zur Registrierung der Stromproduzenten entsprechend der europäischen REMIT-Verordnung (Regulation on wholesale energy market integrity and transparency) vom 25. Oktober 2011 sind in Frankreich: 7. Oktober 2015 für Unternehmen, die bereits zum Stromhandel zugelassen sind,. April 2016 für alle anderen Projekte. Hierzu zählen laut der Registrierungsstelle CRE auch Stromerzeuger aus erneuerbarer Energie ab einer Nennleistung von 10 MW. >>>

5 Die Tatsache, dass ein Verkauf der Energie auf der Grundlage eines Stromkaufvertrages mit der EDF erfolgt, entbindet nicht von der Registrierungspflicht. Wir empfehlen, die Termine nicht zu vergessen und frühzeitig die vertragliche Verantwortlichkeiten zwischen Betriebsführern und Betreibergesellschaften festzulegen. Für Stromverkäufe an Endabnehmer findet das Remit-Regelwerk keine Anwendung, es sei denn, dass jährliche Strombezugsvolumen überschreitet 600 GWh Rodungsgenehmigungen können künftig verlängert werden Durch Verordnung vom 10. Juni 2015 wurde für die bisherige Gültigkeitsdauer von Rodungsgenehmigungen (aktuell 5 Jahre) unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerungsmöglichkeit von maximal drei Jahren eingeführt: im Falle eines Gerichtsverfahrens gegen die Rodungsgenehmigung oder die Genehmigung zur Durchführung der Errichtungsarbeiten (Bau- oder ICPE Genehmigung) verlängert sich die Gültigkeitsdauer um maximal 3 Jahre aufgrund eines Verlängerungsantrages, sofern nachgewiesen wird, dass die Durchführung der Rodungsarbeiten tatsächlich unmöglich ist. Die Verlängerung gilt für die Dauer dieser Hindernisgründe. Verkürzung der Genehmigungsfristen Durch Verordnung vom 9. Juli 2015 sollen die Genehmigungszeiten im Baurecht verkürzt werden. So sollen Genehmigungen wie etwa eine Baugenehmigung, eine Rodungsgenehmigung oder eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung innerhalb einer maximalen Frist von 5 Monaten erteilt werden. Aktuelle Entwicklungen im Bereich Windenergie Entwarnung hinsichtlich der maximalen Inbetriebnahmefristen für sog. Altprojekte Nach einer hitzigen Debatte zwischen Vertretern der französischen Branchenverbände und Vertretern des Ministeriums über maximale Inbetriebnahmefristen für Altprojekte (d.h. die keine ICPE-, sondern eine Baugenehmigung erhalten hatten, aber noch nicht in Betrieb sind) hat sich die Situation dank der Intervention der Umweltministerin Ségolène Royal entspannt. Hintergrund: Windprojekte, die nach dem ICPE Verfahren genehmigt werden müssen innerhalb einer maximalen dreijährigen Realisierungsfrist in Betrieb genommen werden. Das Ministerium plante im Juni, diese Frist auch auf sog. Altprojekte anzuwenden. Hierfür gab es nach Auffassung der Branchenverbände keine Rechtsgrundlage. Die Ministerin hatte am 27. Juni 2015 in einem Schreiben an die Branchenverbände mitgeteilt, dass die Inbetriebnahmefristen für Altprojekte über eine für den Herbst angekündigte Verordnung klargestellt werden. Viele Projektentwickler hatten vorsichtshalber schon einen Verlängerungsantrag gestellt. Diese Anträge sollen nun unter Hinweis auf das Schreiben der Ministerin vom 27. Juni 2015 gegenstandslos werden. Wir weisen darauf hin, dass Projekte, die nach den ICPE Regeln genehmigt wurden, weiterhin der dreijährigen Inbetriebnahmefrist unterliegen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, ist rechtzeitig ein Verlängerungsantrag zu stellen. Rückbaugarantien Die Frist zur Stellung der Rückbaugarantien für sogenannte Altprojekte läuft am 25. August 2015 ab. Wir empfehlen, sofern noch keine Rückbaugarantie durch eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft zu Gunsten des Präfekten gestellt wurde, dies schnellstmöglich zu veranlassen. 5 >>>

6 Aktuelle Entwicklungen im Bereich Photovoltaik Erhöhung der Einspeisevergütung für einfach gebäudeintegrierte Anlagen (Tarif T) Am 30. Juni 2015 wurde ein neuer Tarif für vereinfacht gebäudeintegrierte PV- Anlagen veröffentlicht. Für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 36 KW wurde der garantierte Einspeisetarif auf 13,95 c /kwh und für Anlagen mit einer Nennleistung zwischen KW auf 13,25 c /kwh angehoben. Die Erhöhung wird ab dem zweiten Halbjahr 2015 Anwendung finden. Die Anhebung entspricht den Tarifen, die zum 1. Juli 201 Anwendung fanden und hebelt damit die jährliche Degression, die ca. 10 % Absenkung implizierte, aus. Für 2016 soll die Degression maximal 3 % statt der augenblicklich geltenden 10 % betragen. Gefahrenschutz für Photovoltaikanlagen soll verbessert werden Vier neue Erlasse zur Verbesserung der Risiko-Prävention von Photovoltaikanlagen wurden am 25. Juni 2015 vom französischen Umweltministerium vorgestellt und sind am 30. Juni 2015 der Kommission für Reduzierung technologischer Risiken weitergeleitet worden. Das Ministerium präzisiert, dass zu viele Schadensfälle im Bereich der gebäudeintegrierten PV-Anlagen zu verzeichnen sind. Ferner soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass viele Anlagen auf ICPE-klassifizierten Standorten installiert sind. Die neuen Vorschriften sollen die Sicherheit für solche Anlagen deutlich verbessern. Regionale Ausschreibungen, Ausschreibung für PV - Anlagen zwischen 10 und 250 KWc Die von der Region Languedoc-Roussillon zusammen mit der ADEME veröffentlichte Ausschreibung bietet finanzielle Beihilfen, insbesondere für Anlagen deren Produktion dem Eigenverbrauch dient. Die Ausschreibungsfrist endet am 10. September Insgesamt sollen fünf Projekte ausgewählt werden. Die französische Energieregulierungsbehörde (CRE) hat am 18. Mai eine Ausschreibung für PV-Anlagen mit einer installierten Nennleistung über 100 KWc in Korsika und den französischen Überseegebieten veröffentlicht. Bewerbungen können bis zum 20. November 2015 bei der CRE eingereicht werden. Solarstrom-Produktion im April 2015 auf Rekordniveau Der französische Netzbetreiber RTE hat mitgeteilt dass die französische PV Stromproduktion im April 812 GWh erreicht hat. Diese Steigerung wird durch günstige meteorologische Bedingungen und einen Anstieg von installierter Nennleistung von über 15 % im letzten Jahr begründet. Der Anteil von Solarstrom am französischen Energiemix betrug im April 2015 aber nur 2 %, während 75 % aus Atomstrom, 13,8 % aus Wasserkraft und,3 % aus fossilen Brennstoffen erzeugt wurden. Geothermie Das neue Genehmigungsverfahren für geothermische Projekte ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten und ermöglicht kleineren Projekten mit einer Bohrtiefe von m und Stromerzeugung von weniger als 500 KWc, von einem vereinfachten elektronischen Anzeigeverfahren zu profitieren. 6 >>>

7 Anzeigepflichten bei Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich Die Anzeigepflichten bei der Entsendung ausländischer Arbeiter nach Frankreich sind durch das Ausführungsdekret vom 30. März 2015 präzisiert worden. Insgesamt sind die Anzeige- und Kontrollpflichten verschärft worden und sehen nun auch eine Verantwortung des Auftraggebers vor. Für kurzfristige Entsendungen von einer Dauer bis zu drei Monaten gilt allerdings weiterhin das vereinfachte Anmeldeverfahren. Neues aus der Rechtsprechung In einer Entscheidung vom 11. Mai 2015 des Berufungsgerichts von Nantes wird erneut festgestellt, dass der Nachweis über die finanzielle Ausstattung einer Betreibergesellschaft im Rahmen eines ICPE-Antrages zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen muss. Ein Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt und vor allem nach der Durchführung der öffentlichen Anhörung ist unzureichend und hat im vorliegenden Fall zur Aufhebung der ICPE-Genehmigung geführt. Die Klageberechtigung erfordert ein qualifiziertes Interesse im Rahmen der Klagebefugnis, um gegen eine erteilte Genehmigung vorzugehen. Der französische Staatsrat hat in diesem Zusammenhang eine Klage als unzulässig qualifiziert, da die beanstandete Genehmigung der Errichtung eines Umspannwerkes in einem Abstand von 700 m zu dem Haus der Kläger vorsah. Der Staatsrat hat festgestellt, dass die vorgebrachten Argumente, insbesondere eine visuelle Beeinträchtigung, nicht hinreichend nachgewiesen wurden. 7

8 Ihre Ansprechpartner: Die Avocats und Rechtsanwälte von SK & Partner, Paris Telefon: contact@sterr-koelln.com Stand der Informationen: 28. Juli 2015 FREIBURG BERLIN PARIS Sterr-Kölln & Partner info@sterr-koelln.com Emmy-Noether-Str Freiburg Fon Fax An der Kieler Brücke Berlin Fon Fax Rue de Hanovre Paris Fon Fax

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