Biologische Grundlagen und Rechtslage in Deutschland

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1 F. Oduncu tammzellen therapeutisches Klonieren tammzellen therapeutisches Klonieren Biologische Grundlagen und Rechtslage in Deutschland F. Oduncu Einführung Am hat Großbritannien als weltweit erstes Land das so genannte therapeutische Klonen legalisiert. Bei diesem Verfahren werden eigens menschliche Embryonen geklont, um sie dann zu embryonalen tammzellen [E-Zellen] für therapeutische Zwecke Dritter weiterzuverarbeiten. E-Zellen sollen als Rohstoff für die Produktion und den Ersatz von zu Grunde gegangenen Zellen, Geweben und Organen verwendet werden. Individualspezifische E-Zelltransplantate sollen eines Tages nicht nur den unaufhaltsam zunehmenden Organmangel beseitigen, sondern auch bislang nicht heilbare neurologische Erkrankungen wie Morbus Parkinson, Alzheimer-Krankheit, chlaganfall, Querschnittslähmung und multiple klerose behandeln und eventuell heilen. Allerdings stehen diesen hochrangigen Zielen massive ethische Bendenken gegenüber, weil zur Gewinnung von E-Zellen menschliche Embryonen verbraucht werden müssen. Als Alternative zur embryonenverbrauchenden tammzellforschung gewinnt deshalb die Forschung an sog. adulten (somatischen) tammzellen [A-Zellen] zunehmend an Bedeutung. Hierfür werden keine Embryonen benötigt, die A-Zellen können direkt dem Patienten selbst entnommen und nach Manipulation wieder zurückgegeben werden [s.a. Essay Klonierung von Menschen I Biologische Grundlagen und Rechtslage in Deutschland. 1135]. 2-Zellen-tadium 8-Zellen-tadium degenerierende Zona pellucida frühe Blastozyste Polkörperchen Abb. 1. Embryonale Entwicklung Zona pellucida Blastomere innere Zellmasse Blastozystenhöhle Trophoblast 4-Zellen-tadium Animator Pol (Embryoblast) späte Blastozyste Begriffsdefinition Der biologische Begriff tammzelle bezeichnet jede noch nicht vollständig ausdifferenzierte Zelle, die das Potential zur weiteren Teilung und Differenzierung besitzt. olche tammzellen kommen beim Embryo, beim Fetus und bei erwachsenen Menschen vor. Abhängig von ihrem jeweiligen Ort [Embryo, Fetus, Erwachsener] entfalten sie ihr Teilungs-, Entwicklungs- und Differenzierungspotential auf unterschiedliche Weise. Eine Eigenschaft ist aber allen tammzellen, unabhängig von ihrer Quelle, gemeinsam: sie sind pluripotent, d.h., sie können die unterschiedlichsten Zell- und Gewebetypen eines Individuums [ca. 250], jedoch kein vollständiges Individuum mehr ausbilden. Grundsätzlich lassen sich tammzellen in adulte tammzellen [A-Zellen] und embryonale tammzellen [E-Zellen] unterteilen. Die undifferenzierteste aller Zellen stellt die befruchtete Eizelle [Zygote ] dar, die sich in der weiteren Keimesentwicklung fortlaufend teilt [Abb. 1]. Bis etwa zum 8-Zellstadium sind die Embryonalzellen [Blastomeren ] totipotent, d.h. aus jeder einzelnen Blastomere kann ein vollständiger Mensch entstehen [Beier]. In der weiteren Keimentwicklung kommt es zur räumlichen und funktionellen Trennung der Blastomeren in eine innere Zellmasse [engl. inner cell mass] bzw. den Embryoblasten [dem eigentlichen Embryo, aus dem sich das Individuum entwickelt] und den Trophoblasten [der den Embryoblasten ernährt und die spätere Plazenta bildet]. Bei den E-Zellen handelt es sich um sehr frühe Vorläuferzellen, die aus der inneren Zellmasse der Blastozyste jenseits des 8-Zellstadiums gewonnen werden. Nach heutigem Kenntnisstand sind isolierte E-Zellen nicht mehr totipotent, sondern pluripotent, d.h., sie können isoliert in alle Zell- und Gewebetypen des Körpers ausreifen, aber keinen Embryo bzw. kein vollständiges Individuum mehr ausbilden; dazu sind sie nur in ihrer Gesamtheit in der Lage. Morula

2 tammzellen therapeutisches Klonieren F. Oduncu a Befruchtung: permium und Eizelle b Klonen: Entkernte Eizelle fusioniert mit Kern von Körperzelle diploide Zygote totipotente Zellen 7-Tage-Embryo: Aus Blastozyste werden Zellen entnommen abgetriebener Fötus: Keimzellen werden entnommen erwachsener Mensch: somatische tammzellen, z.b. in Blut und Gehirn tammzell-trategien Wissenschaftler können mehrere Wege einschlagen: Das größte Potential besitzen Zellen aus Blastozysten 1. Weniger ausdifferenziert sind auch Keinzellen von Föten 2. elbst Erwachsene besitzen im Körper noch pluripotente Zellen 3. Noch umstrittener: das therapeutische Klonen (b), mit dem Ziel, individuellen Zellersatz zu züchten. a Klassische Gewinnung von tammzellen aus einem Embryo 1, Fötus 2 oder Erwachsenen 3 b Therapeutisches Klonen: Durch Fusion mit dem Kern einer Körperzelle kann man Blastozysten 1 mit individuellen tammzellen züchten innere Zellmasse Ur-Keimzellen tammzellen aus Biopsie Zellen für die Therapie: Pluripotente tammzellen werden in Kultur gezüchtet und durch Wachstumsfaktoren ausdifferenziert Abb. 2. tammzell-trategien. a Klassische Gewinnung von tammzellen aus einem Embryo, Fötus oder Erwachsenen. b Therapeutisches Klonen Möglichkeiten der Gewinnung humaner pluripotenter E-Zellen Die Art der Gewinnung von humanen pluripotenten E-Zellen ist von zentraler Bedeutung und bestimmt ganz überwiegend die ethisch-rechtliche Diskussion. E-Zellen können derzeit durch zwei verschiedene trategien gewonnen werden [Abb. 2]: aus menschlichen Blastozysten [in-vitro-fertilisation und Dolly-Methode] oder aus primordialen Keimzellen [EG- und EBD-Zellen]. Gewinnung von E-Zellen aus menschlichen Blastozysten E-Zellen können aus dem Embryoblasten der Blastozyste, die sich ca. 4 Tage nach in-vitro-fertilisation von Eizelle und permium gebildet hat, in-vitro entnommen werden, wodurch unvermeidbar die Zerstörung der Blastozyste resultiert. Die Blastozyste kann hierfür auf zwei unterschiedlichen Wegen hergestellt werden: entweder durch konventionelle in-vitro-fertilisation oder durch Zellkerntransfer. Gewinnung von E-Zellen aus Blastozysten nach in-vitro-fertilisation [IVF]: Das Forscherteam von James Thomson [1998] konnte erstmals E-Zellen bzw. E-Zelllinien aus menschlichen Blastozysten nach vorausgegangener IVF isolieren, über mehrere Monate in Kultur halten und auf verschiedene tammzelleigenschaften untersuchen. Die Embryonen wurden nicht eigens dafür hergestellt, sondern stammten aus IVF-Programmen, in denen überzählige Embryonen angefallen waren. Für die ethisch-rechtliche Diskussion ist hier festzuhalten, dass E-Zellen über den Zwischenweg der invitro-herstellung eines menschlichen Embryos gewonnen werden.anfangs wurden in den UA E-Zellen aus überzähligen Embryonen gewonnen. Heute dürfen dort wie auch in Israel, Australien und chweden Embryonen auch gezielt für die Forschung eigens hergestellt werden, um sie zu E-Zellen weiterzuverarbeiten, wie es in Großbritannien bereits seit 1990 gesetzlich erlaubt ist. Gewinnung von E-Zellen aus Blastozysten nach Zellkerntransfer: Humane E-Zellen können auch mittels Dolly-Technik durch Zellkerntransfer [auch Zellkerntransplantation, Zellkernaustausch], bei dem ein Zellkern einer ausdifferenzierten, erwachsenen Körperzelle [penderzelle] in eine entkernte Eizelle [Empfängerzelle] transplantiert wird, gewonnen werden. Bei dieser Form der ungeschlechtlichen Fortpflanzung werden lediglich eine weibliche Keimzelle und eine beliebige kernhaltige Körperzelle benötigt. Durch bislang nicht verstandene Prozesse, die im Wesentlichen vom Zytoplasma der Eizelle

3 F. Oduncu tammzellen therapeutisches Klonieren ausgehen, kommt es zu einer Reprogrammierung des transferierten Zellkerns und zur Bildung eines Embryos, aus dem sich analog einer befruchteten Eizelle ein vollständiges Individuum entwickeln kann. Die australische Forschergruppe um Munsie [2000] hat erstmals unter Verwendung der Dolly-Technik inidvidualspezifische E-Zellen aus Mäuse-Blastozysten isoliert. Die E-Zellen differenzierten sich invitro in alle drei Gewebearten [Endoderm,Mesoderm und Ektoderm ]. Eine weitere Differenzierung zu Nerven- und Muskelzellen konnte ebenfalls erfolgreich induziert werden. Die Ergebnisse konnten durch die amerikanische Forschergruppe um Wakayama [2001] bestätigt werden. Ihr gelang es, 35 murine E-Zelllinien durch somatischen Zellkerntransfer erwachsener Mäusezellen zu züchten. Die E-Zellen konnten zu einer Reihe verschiedener Zell- und Gewebearten einschließlich zu dopaminergen und serotonergen Nervenzellen in-vitro sowie zu Keimzellen in-vivo weiterentwickelt werden. Mit diesen beiden tudien haben Munsie und Wakayama nachgewiesen, dass die Idee des therapeutischen Klonens beim Menschen realisierbar ist. Der große Vorteil dieses Verfahrens gegenüber allen anderen Möglichkeiten zur Gewinnung von E-Zellen liegt darin, dass auf diese Weise individual- bzw. patientenspezifische E-Zellen generiert werden können. Da der Patient zugleich pender und Empfänger ist, besitzen die späteren Transplantatzellen die gleiche genetische Ausstattung wie die übrigen Körperzellen des Patienten. Dadurch werden keine Abstoßungsreaktionen hervorgerufen. Gewinnung von EG- und EBD-Zellen aus abortierten Feten tammzellen mit gleichen Eigenschaften von humanen E-Zellen können auch aus so genannten primordialen Keimzellen gewonnen werden. ie stellen Vorläuferzellen von Ei- und permazellen dar und werden aus den frühen Gonadenanlagen abortierter Feten präpariert. Die Forschergruppe von John Gearhart [1998] konnte primordiale Keimzellen aus früh abortierten Feten entnehmen und in-vitro in embryonale Keimzellen [embryonic germ cells, EG-Zellen] verwandeln. Allerdings ist die Isolierung von primordialen Keimzellen aus logistischen und technischen Gründen schwierig, weil es sich hier um Ausgangsmaterial von toten Feten handelt. Doch mit einem erneuten Durchbruch gelang es dem Team von John Gearhart, erstmals neue tammzellen im Labor wachsen und sich vermehren zu lassen. Diese neuen tammzellen, embryoid body derived cells oder EBD-Zellen genannt, werden aus EG-Zellen gewonnen, die in der Kulturschale zu kleinen Zellaggreggaten, den embryoid bodies, heranwachsen. EBD-Zellen besitzen nicht nur das Potential, alle Gewebetypen des Menschen bilden zu können, sondern eignen sich besser als die von der gleichen Forschergruppe isolierten EG-Zellen für den Einsatz in der Therapie. Die Forscher folgern, dass sie nach einer Transplantation in krankes oder verschlissenes Gewebe die fehlende Funktion der benötigten Zellen aufnehmen könnten. Ein großer Vorteil der EBD-Zellen liegt darin, dass sie sich bis zu 70-mal teilen und dadurch die gewünschten Zellen ohne ersichtliche Abnormalitäten millionenfach produzieren können. Die Züchtung von normalen tammzellen ist im Labor schwieriger, weil sie sich nur langsam und nicht so oft teilen. Darüber hinaus seien die EBD-Zellen, so die Forscher, sicherer als herkömmliche E- oder EG-Zellen, weil sie bislang kein unkontrolliertes Wachstum mit Tumorbildung [Teratokarzinome] zeigten. Ethisch nicht unproblematisch bleibt allerdings die Gewinnung von primordialen Keimzellen aus abortierten Feten, die sowohl für EG- als auch für EBD-Zellen den Ausgangspunkt der Gewinnung bilden. Therapeutische Nutzung von E-Zellen E-Zellen sind praktisch beliebig vermehrbar und in alle Gewebetypen des menschlichen Organismus differenzierbar. Damit besitzen sie ein enormes Potential für die Zell- und Gewebeersatztherapie. Die übertragenen tammzellen können sich lokalspezifisch inkorporieren, sich nahezu unbegrenzt teilen, selbst erhalten, in das ortsständige Gewebe differenzieren und dadurch die ausgefallenen Funktionen der benötigten Zellen und Gewebe ersetzen. Darüber hinaus kann die Forschung an E-Zellen neue Erkenntnisse über Zelldifferenzierung, Zell- und Geweberegeneration, Reprogrammierung, Pluri- und Totipotenz liefern. Die Wirkungsmechanismen von neuen Arzneimitteln können an humanen E-Zellen besser als mit herkömmlichen Tierversuchen erforscht werden. Mittlerweile liegen zahlreiche Tierexperimente vor, die belegen, dass E-Zelltransplantate zur Behandlung von neurologischen Krankheiten und Verletzungen sowie von toffwechselkrankheiten [z. B. Diabetes mellitus] bereits mit großem Erfolg eingesetzt werden konnten. Adulte tammzellen Definition Im erwachsenen Menschen existieren neben den pluripotenten E-Zellen auch pluripotente adulte tammzellen [somatische tammzellen, A-Zellen]. ie dienen der Regeneration von Zellen, Gewebe und Organen. A-Zellen sind nicht ausdifferenzierte somatische Zellen, die aufgrund ihrer vollzogenen Organspezifität in ihrem Differenzierungspotential eingeschränkter als E-Zellen sind. A-Zellen sind zwar zu einem

4 tammzellen therapeutisches Klonieren F. Oduncu bestimmten Gewebetypus hin determiniert, besitzen aber nach neuesten Erkenntnissen noch ein enormes Transdifferenzierungspotential konnte erstmals gezeigt werden, dass A-Zellen unter entsprechenden Bedingungen ihre Linienzugehörigkeit überschreiten und dadurch andere Gewebetypen ausbilden können. o lassen sich z. B. in-vitro und in-vivo aus neuronalen murinen und humanen A-Zellen kelettmuskelzellen und Blutzellen züchten und hämatopoetische A-Zellen lassen sich in Leberzellen differenzieren. Darüber hinaus lassen sich weiter differenzierte Gewebezellen unter entsprechenden Bedingungen in frühere tadien geringerer Differenzierung zurückdifferenzieren. Gewinnung und Verwendung von A-Zellen A-Zellen kommen in jedem Gewebe vor und werden für die Gewebeerneuerung benötigt [Abb. 2]. In den vergangenen Jahren wurden teilungs- und differenzierungsfähige A-Zellen vor allem in Geweben auch außerhalb des Knochenmarks gefunden. Allerdings dürfte die Ausbeute und Vermehrbarkeit im Vergleich zu den hämatopoetischen tammzellen begrenzt sein. In zahlreichen Tierexperimenten konnte bereits gezeigt werden, dass ein Zellersatz mit gezüchteten A-Zellen für die Therapie von neurodegenerativen und kardiovaskulären Erkrankungen sowie toffwechselkrankheiten erfolgversprechend eingesetzt werden kann. o konnten z. B. in einer tudie aus dem Jahr 2001 künstlich gesetzte Herzinfarkte bei Mäusen durch die Injektion von adulten Knochenmarkstammzellen erfolgreich behandelt werden. Die A-Zellen hatten sich zu Blutgefäßen und Herzmuskelzellen weiterentwickelt. Nach ca. 9 Tagen waren 68 % des geschädigten Herzgewebes repariert und ein Großteil der Herzfunktion wiederhergestellt. Vergleich zwischen A- und E-Zellen Derzeit wird weltweit an vielen Zentren sowohl an E- als auch an A-Zellen intensiv geforscht.aus biologischer icht lassen sich heute keine abschließenden Aussagen darüber machen, mit welcher Population von tammzellen sich die angestrebten Ziele einer zukünftigen Gewebeersatztherapie besser verwirklichen lassen werden. Tötung von Embryonen: A-Zellen bieten sich besonders gut zu Forschungszwecken an, weil im Gegensatz zur Gewinnung von E-Zellen aus der Blastozyste [sowohl über IVF als auch über therapeutisches Klonen] die Gewinnung von A-Zellen ethisch und rechtlich unbedenklich ist; für die A-Zellen werden keine menschlichen Embryonen benötigt und getötet. Tumorpotential: Vor einer möglichen Behandlung mit E-Zellen beim Menschen müssen konkrete Fragen geklärt werden. Ein Kernproblem liegt vor allem in dem Teilungspotential von E-Zellen: Wie soll ein unkontrolliertes Wachstum eingepflanzter E-Zellen und ihrer Nachfahren verhindert werden, damit das Transplantat keinen bösartigen Tumor [Teratokarzinom] hervorbringt? Bei A-Zellen ist eine bösartige Tumorbildung bislang nicht bekannt geworden. Transplantatabstoßung: Die Verpflanzung von E-Zellen wird aufgrund fremder Transplantatantigene Abstoßungsreaktionen im Empfängerorganismus auslösen und dadurch den Therapieerfolg erheblich beeinträchtigen. Dagegen handelt es sich bei der Anwendung von A-Zellen automatisch um individual- bzw. patientenspezifische Zellen, die keine immunologischen Abwehrreaktionen beim Patienten hervorrufen. Die einzige Möglichkeit, Transplantatabstoßungen nach Verpflanzung von E-Zellen zu vermeiden, besteht darin, patientenspezifische E-Zellen mithilfe des Verfahrens des therapeutischen Klonens herzustellen. Das aber würde wiederum die gezielte Herstellung und Tötung von menschlichen Embryonen zur Folge haben. Problem der Eizellspende: Für das therapeutische Klonen werden Eizellen benötigt, die derzeit nur von Frauen zur Verfügung gestellt werden können. Wie soll man aber verhindern, dass Frauen zu Eizell- und damit zu Rohstofflieferantinnen herabgewürdigt werden? Differenzierungspotential: Ferner wird von Befürworten der E-Zellforschung das Argument vorgebracht, A-Zellen ließen sich nicht zu allen Gewebetypen differenzieren. A-Zellen können wie oben dargelegt aus sehr verschiedenem Gewebe isoliert, gezüchtet und in den gewünschten End-Zell- und End- Gewebetyp weiter differenziert werden. Darüber hinaus können A-Zellen trotz ihrer Gewebespezifität und -determiniertheit in andere Gewebetypen transformiert bzw. umdifferenziert werden, sodass auch auf diese Weise die gewünschten A-Zellen generiert werden können. Entwicklungs- und molekularbiologisch stellen A-Zellen eine hoch interessante Population dar, weil sie u.a. die bis vor kurzem gültige Theorie der Linienspezifität und -grenze durchbrochen haben. Vermehrbarkeit: In den bisherigen Forschungsergebnissen sieht es danach aus, dass E-Zellen ein größeres Proliferationspotential als übliche gewebespezifische A-Zellen besitzen. Das gilt aber nicht für die im Jahr 2002 von der Forschergruppe von Catherine Verfaillie entdeckten Knochenmarkzellen, den so genannten multipotenten adulten Progenitorzellen [MAP-Zellen, MAPC]. In Genmarkierungsexperimenten zeigten MAP-Zellen erstmals jenes Differenzierungs- und Proliferationspotential, das man bisher nur bei E-Zellen kannte.

5 F. Oduncu tammzellen therapeutisches Klonieren Rechtliche Beurteilung der tammzellforschung tammzellforschung und Embryonenschutzgesetz [EchG] Für die ethische Bewertung der tammzelltechnologie werden die Kriterien der Unantastbarkeit der Menschenwürde und die elbstzwecklichkeit menschlicher Individuen zu Grunde gelegt. Diese Kriterien bilden gleichermaßen das Fundament der deutschen Verfassung, in der sie den Grundrechten im Grundgesetz vorangestellt wurden. Aus dem elementaren Grundwert der universellen Achtung der Würde des Menschen [Art. 1 Abs. 1 GG] folgen alle weiteren Grundrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit [Art. 2 Abs. 2 GG] sowie das Recht auf elbstbestimmung [Art. 2 Abs. 1 GG] und das Gleichheitsprinzip [Art. 3 GG]. Das Bundesverfassungsgericht folgt in seiner Rechtsprechung dem von ihm aufgestellten atz: Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen ein angelegten potenziellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen. Daraus ergeben sich das Verbot der Forschung an bzw. die fremdnützige Verwertung von Embryonen sowie das generelle Verbot der Klonierung von Menschen, sei es für reproduktive oder therapeutische Zwecke. Dagegen ist eine Forschung an bereits existierenden E-Zellen nicht verboten. Gewinnung von E-Zellen aus menschlichen Blastozysten Gewinnung von E-Zellen nach IVF: Nach dem EchG beginnt das neue menschliche Leben mit der Befruchtung, die sowohl auf natürlichem als auch auf künstlichem Wege erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt gilt die befruchtete Eizelle nach 8 EchG als Embryo, dem in den weiteren Bestimmungen des EchG der Lebensschutz zuerkannt wird: 8 Abs. 1 EchG: Als Embryo im inne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede, einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. Die Isolierung von E-Zellen aus Blastozysten dient therapeutischen Zwecken von Dritten und nicht dem Wohl bzw. der Erhaltung des Embryos. Deshalb wird das Verfahren in den 1 und 2 EchG eindeutig unter trafe gestellt, weil die Gewinnung von E-Zellen aus humanen Blastozysten über den Zwischenweg der invitro-herstellung von Embryonen erfolgt. Für das Gesetz ist es dabei unerheblich, ob der Embryo bzw. die Blastozyste dabei geschädigt wird oder nicht: 1 Abs. 1 Nr. 2: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine chwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt... 2 Abs. 1: Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gewinnung von E-Zellen durch Klonierung: Das Verfahren des Zellkerntransfers erzeugt Embryonen mit gleicher Erbinformation wie der Ausgangsorganismus. Eine Isolierung von E-Zellen aus der daraus entstehenden Blastozyste erfüllt damit den Tatbestand des Klonens und wird nach 6 EchG unter trafe gestellt [s.a. Essay Klonieren von Menschen I Biologische Grundlagen und Rechtslage in Deutschland. 1135]. Gewinnung von EG-bzw. EBD-Zellen aus abortierten Feten Das EchG erfasst die Entnahme von primordialen Keimzellen aus toten Feten nicht, weil es nur den Zeitraum von der Vereinigung der beiden Vorkerne von Eizelle und permium bis zur Implantation der Blastozyste in die Gebärmutter regelt. Die Weiterentwicklung der primordialen Keimzellen zu EG- bzw. EBD-Zellen für eine Zellersatztherapie ist deshalb rechtlich zulässig. Auch das deutsche Transplantationsgesetz vom November 1997 regelt nicht den Umgang mit embryonalen Zellen sowie fetalem Gewebe und Organen. Eine Regelung der Isolierung von primordialen Keimzellen aus toten Feten zu wissenschaftlichen, diagnostischen und therapeutischen Zwecken findet sich in den Richtlinien zur Verwendung fetaler Zellen und fetaler Gewebe der Bundesärztekammer vom November Dort wird die Entnahme und Verwendung von fetalen Zellen und fetalem Gewebe unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt. Zusammenfassend bedeutet dies, dass eine Entnahme und Verwertung von embryonalen Zellen und fetalem Gewebe und fetalen Organen zu wissenschaftlichen und therapeutischen Zwecken gesetzlich erlaubt ist. Das neue tammzellgesetz [tzg] vom 25. April 2002 Das EchG stellt die Forschung mit und die Vewertung von menschlichen Embryonen lückenlos unter trafe. Das Gesetz enthält aber keine Aussagen über eine Forschung an bereits vorhandenen E-Zellen. Da

6 tammzellen therapeutisches Klonieren F. Oduncu E-Zellen keine totipotenten Zellen sind und somit sich aus ihnen auch keine Individuen entwickeln können, werden sie vom traftatbestand des EchG nicht erfasst. Diese trafbarkeitslücke wurde mit dem neuen Gesetz zur icherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler tammzellen [tammzellgesetz tzg] vom April 2002 geschlossen. Nach den 1 und 4 verbietet das tzg zwar grundsätzlich die Einfuhr und Verwendung von E-Zellen, lässt aber unter ganz bestimmten Bedingungen Ausnahmen zu. 4 tzg: Einfuhr und Verwendung embryonaler tammzellen 1) Die Einfuhr und die Verwendung embryonaler tammzellen ist verboten. 2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr und die Verwendung embryonaler tammzellen zu Forschungszwecken unter den in 6 genannten Voraussetzungen zulässsig, wenn 1. zur Überzeugung der Genehmigungsbehörde feststeht, dass a) die embryonalen tammzellen (...) vor dem 1. Januar 2002 gewonnen wurden (...), b) die Embryonen, aus denen sie gewonnen wurden, im Wege der medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer chwangerschaft erzeugt worden sind, sie endgültig nicht mehr für diesen Zweck verwendet wurden (...). 5 tzg: Forschung an embryonalen tammzellen Forschungsarbeiten an embryonalen tammzellen dürfen nur durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass 1. sie hochrangigen Forschungszielen für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung bei Menschen dienen und 2. nach dem anerkannten tand von Wissenschaft und Technik (...) a) der mit dem Forschungsvorhaben angestrebte wissenschaftliche Erkenntnisgewinn sich voraussichtlich nur mit embryonalen tammzellen erreichen lässt. Wenn diese formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die deutsche Forschergruppe ihren entsprechenden Forschungsantrag, der nach den Bestimmungen des 6 tzg zu gestalten ist, laut 8 und 9 bei der Zentralen Ethik-Kommission für tammzellenforschung einreichen. Diese prüft und bewertet dann anhand der eingereichten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach 5 erfüllt sind und das Forschungsvorhaben in diesem inne ethisch vertretbar ist. chließlich muss nach 7 tzg das Forschungsvorhaben von der zuständigen Zentralen Genehmigungsbehörde, die im Robert-Koch-Institut [Berlin] angesiedelt ist, genehmigt werden. Rechtliche und moralische Inkonsistenzen Das EchG als auch das neue tzg gewähren dem Embryo in vitro einen sehr weit reichenden Lebensschutz. Forschung an und Tötungen von menschlichen Embryonen in vitro ist unter trafe gestellt. Dagegen genießt der Embryo in vivo überhaupt keinen chutz, da etwa im deutschen trafgesetzbuch [tgb] der Einsatz von Nidationshemmern [intrauterine Pessare] zur Abtötung von Embryonen erlaubt ist. Auch der chwangerschaftsabbruch ist trotz weit fortgeschrittener chwangerschaft noch rechtlich möglich. Aus ethischer icht ist es nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber eine derartige Wertung des Lebens und Lebensschutzes zwischen dem Nasciturus in vitro und dem deutlich weiterentwickelten und zunehmend empfindungsfähigen Nasciturus in vivo macht. Die im tzg angebotene Lösung zur E-Zellforschung ist das Produkt einer Doppelmoral: Es verbietet die embryonenverbrauchende Herstellung von E-Zellen im eigenen Land, erlaubt aber die Einfuhr der im Ausland hergestellten E-Zellen. Man hat also keine Probleme damit, die Früchte der verbotenen Tat zu genießen. Ferner wurde eine willkürliche tichtagsregelung für den Import von E-Zellen gewählt: Es dürfen nur E-Zellen importiert werden, die vor dem aus Embryonen gewonnen wurden. Nun hat sich herausgestellt, dass alle E-Zellen und E-Zelllinien bis zu diesem tichtag auf tierischen Nährmedien kultiviert wurden und damit ausnahmslos mit tierischen Genen kontaminiert sind. Erst seit dem 5. August 2002 liegen Nährmedien aus menschlichen Trägerzellen für die Kultivierung von menschlichen E-Zellen zur Verfügung. Folglich dürfen die bisherigen E-Zellen wegen des Infektionsrisikos mit tierischem Material nicht zu Heilversuchen herangezogen werden. Folglich können solange keine Heilversuche gemacht werden, bis nicht das tzg geändert wurde. Das britische Gesetz vom zum therapeutischen Klonen Die Gesetzeslage im internationalen Vergleich ist nicht einheitlich. Am 19. Dezember 2000 hat das britische Parlament durch Änderung des seit 1990 bestehenden britischen Embryonenschutzgesetzes [Human Fertilisation and Embryology Act] die Forschung an bzw. die Verwertung von Embryonen bis zum Alter von 14 Tagen zu therapeutischen Zwecken erlaubt. Damit ist England das erste Land, das das Klonen von Men-

7 F. Oduncu tammzellen therapeutisches Klonieren schen nach dem Dolly-Verfahren gesetzlich erlaubt. Das britische Parlament bezeichnet das Verfahren explizit als therapeutic cloning, um zum Ausdruck zu bringen, dass das Klonen nur zu Zwecken der Behandlung von Krankheiten erlaubt werde. Die dabei entstehenden Embryonen sollen demnach das tadium jenseits des 14. Lebenstages nie erleben. Das beschriebene Verfahren wird ganz bewusst vom Verfahren des reproductive cloning abgegrenzt, das 1998 verboten wurde. Irreführend ist an dem Begriff des therapeutischen Klonens, dass es hierbei nicht etwa um eine Therapie geht, die den geklonten Embryonen selbst zukommt, wie der Begriff vermeintlich suggeriert. tattdessen meint der Begriff die Produktion und den Verbrauch von Embryonen für eine mögliche Therapie von anderen Menschen in der Zukunft. Therapeutisches Klonen kann hier nur als Euphemismus eingeführt worden sein, um bewusst den achverhalt der gezielten Produktion und Tötung menschlicher Embryonen zu verharmlosen und zu verschleiern. England galt auch vor dem 19. Dezember 2000 als progressivstes Land in Bezug auf Embryonenforschung. Der Human Fertilisation and Embryology Act von 1990 erlaubt die Aufbewahrung,Vernichtung und Verwendung von überzähligen IVF-Embryonen sowie die gezielte Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken. Aus dem Expertenbericht vom August 2000 geht hervor, dass zwischen August 1991 und März 1998 etwa menschliche IVF-Embryonen für Forschungszwecke verwendet und 118 IVF-Embryonen eigens zu Forschungszwecken erzeugt wurden. Willkür und Widerspruch prägen das britische Gesetz auch an anderer telle: Das Klonen von Embryonen zu reproduktiven Zwecken ist ausdrücklich verboten, weil es gegen die Menschenwürde verstoße, während das gleiche Klonen zur Therapie von Dritten erlaubt wird. Auf internationaler Bühne besteht lediglich (noch) Konsens darüber, dass die Verfahren des reproduktiven Klonens sowie der Keimbahnmanipulation gesetzlich weiterhin verboten bleiben sollen, weil es ein Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt. Ein Verbot des reproduktiven Klonens wird in der UNECO- Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte im Artikel 11 ausgesprochen: Practices which are contrary to human dignity, such as reproductive cloning of human beings, shall not be permitted. Analog wird in der Konvention des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin im Artikel 1 [Additional Protocol, 1998] ein generelles Verbot des Klonens von Menschen sowohl für reproduktive als auch für therapeutische Zwecke formuliert: Any intervention seeking to create a human being genetically identical to another human being, whether living or dead, is prohibited. Darüber hinaus verbietet die Konvention [1997] ausdrücklich die in-vitro-herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken [Artikel 18] sowie Eingriffe in die menschliche Keimbahn [Artikel 13]. Fazit Der medizinische Fortschritt schreitet rasant voran und stößt an ethisch-moralische Prinzipien. Embryonenverbrauchende tammzellforschung und therapeutisches Klonen werfen die schwierige Frage auf: Dürfen wir oder sollen wir womöglich alles tun, was wir können? Regenerative Medizin heißt das chlagwort der Zukunft und bedeutet, dass bislang nicht (ausreichend) behandelbare neurodegenerative, kardiovaskuläre und toffwechselerkrankungen und ausgefallene Funktionen mit dem Einsatz von tammzellen regeneriert werden. Zur Verfügung stehen embryonale, fetale und adulte tammzellen, deren unterschiedliche Potentiale für zukünftige Zellersatzverfahren derzeit intensiv in den Labors untersucht wird. Aufgrund der unterschiedlichen Herkunft und der Gewinnung der verschiedenen tammzellen ergeben sich einerseits unterschiedliche medizinische Anwendungsmöglichkeiten und -beschränkungen und andererseits unterschiedliche ethisch-rechtliche Anwendungsbeschränkungen. E-, EG- und A-Zellen unterscheiden sich im Hinblick auf ihre Vermehrbarkeit, Plastizität, Differenzierbarkeit wie auch auf ihre icherheit und ihr Funktionieren im Patienten für zelltherapeutische Zwecke. Das bereits sichtbar gewordene therapeutische Potential von tammzellen lässt es aus medizinisch-naturwissenschaflticher Perspektive sinnvoll erscheinen, das Entwicklungspotential beider tammzelltypen, adulter wie embryonaler tammzellen, weiter zu erforschen. Aus ethisch-rechtlicher icht gilt es sicherzustellen, dass keine menschlichen Embryonen eigens zur Gewinnung von E-Zellen und zur Forschung sei es über IVF oder über therapeutisches Klonieren hergestellt werden dürfen. Ein solches Vorgehen verletzt in höchstem Maße das fundamentale Prinzip der Menschenwürde, weil dadurch menschliche Embryonen, also frühe menschliche Wesen, zu reinen Objekten, Materie und Rohstoff instrumentalisiert und reduziert werden [s.a. Essay Klonierung von Menschen II Ethische Aspekte,. 1147]. Quellenhinweise Abb. 1: Modifiziert nach Moore/Persaud (1996) Embryologie. chattauer, tuttgart,. 36 Abb. 2: Modifiziert nach Oduncu/chroth/Vossenkuhl (2003) Transplantation Organgewinnung und -allokation. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen,. 351 Zeichnung Abb. 1 2: O. Nehren, Mannheim

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