Das Arztgeheimnis. Die Grundlage des Arztgeheimnisses bildet Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der bestimmt:
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- Wolfgang Bretz
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1 Das Arztgeheimnis 1. Grundsätzliches Das Arztgeheimnis bildet eine der ältesten Grundlagen des Arzt - Patientenverhältnisses. Schon der Eid des Hippokrates aus dem 4. Jahrhundert besagt: "Was ich aber in der Behandlung sehe oder höre - oder ausserhalb der Behandlung im Verkehr der Menschen - was man nicht ausschwatzen soll, das werde ich verschweigen und all diese Dinge als Geheimnis bewahren". Die Grundlage des Arztgeheimnisses bildet Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der bestimmt: "1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwi egenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. 3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde." Das Arztgeheimnis ist sowohl aus der Perspektive des Arztes, wie aber noch viel mehr aus derjenigen des Patienten die selbstverständliche Grundlage des Behandlungsverhältnisses, die Basis des Vertrauens. Der Begriff Arztgeheimnis umfasst sowohl das Berufsgeheimnis, wie auch das Patientengeheimnis. Seite 1 von 5
2 Primär ist das Geheimnis ein Patientengeheimnis. Es schützt die Persönlichkeitssphäre des Patienten und der Arzt ist sein Wahrer. Das Berufsgeheimnis schützt aber auch den Beruf des Arztes; es beinhaltet eine institutionelle Garantie. 2. Inhalt des Arztgeheimnisses Primär umfasst das Arztgeheimnis die medizinischen Abklärungen, Befunde und Daten, sekundär aber auch alle andern Informationen, die dem Arzt oder dessen Hilfspersonal während der Behandlung zugetragen werden, auch wenn sie in keiner sachlichen materiellen Beziehung zur Berufsausübung stehen. Das Geheimnis muss dem Arzt in seiner ärztlichen Eigenschaft zugetragen worden sein. Das Geheimnis gilt nicht nur für anvertraute Fakten, sondern auch für solche, die bei Ausübung des Berufes wahrgenommen worden sind. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass das Geheimnis auch über den Tod des Patienten hinaus zu wahren ist. Doch können unter Umständen mangels erkennbarem entgegenstehendem Willen des Erblassers Mitteilungen an die Erben erfolgen, sofern diese ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Offenbarung besitzen und es sich nicht um höchstpersönliche Angelegenheiten handelt. 3. Strafantrag Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist, dass der Verletzte innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnisnahme Strafantrag stellt. Ist der Verletzte nicht handlungsfähig, so sind die gesetzlichen Vertreter antragsberechtigt. Stirbt der Verletzte, ohne Antrag gestellt zu haben, so steht die Antragsbefugnis den Angehörigen zu. Wenn also z.b. der Chefarzt erfährt, dass sein Assistenzarzt das Arztgeheimnis verletzt hat, so steht ihm kein Antragsrecht zu, er ist nicht "Verletzter". Wohl aber kann er disziplinarische Massnahmen in die Wege leiten. 4. Die Einwilligung des Patienten zur Offenbarung des Patientengeheimnisses Der Patient als Geheimnisherr kann dem Arzt jederzeit die Einwilligung zur Preisgabe von Tatsachen an Dritte erteilen. Das Geheimhaltungsbedürfnis entfällt, wenn der Betroffene daran kein Interesse hat. Seite 2 von 5
3 Voraussetzung für eine gültige Einwilligung ist die Urteilsfähigkeit des Patienten. Der Berechtigte muss die Fähigkeit besitzen, Bedeutung und Tragweite des Geheimnisbruchs zu beurteilen. Der Berechtigte muss alt genug und frei von psychischen Störungen sein, um zu wissen, was er tut. Fehlt es daran, so kann der gesetzliche Vertreter im Rahmen seiner Obhutspflicht die Einwilligung erteilen. Besteht hingegen eine "natürliche Einsichtsfähigkeit", so ist der Arzt auf die Einwilligung des Berechtigten höchtspersönlich angewiesen. So darf der Arzt Informationen über einen einsichtsfähigen minderjährigen Patienten nur mit dessen Einwilligung an Dritte (sogar an die Eltern!) weitergeben. Die Entbindung kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes (= schlüssiges) Verhalten erfolgen. Eine konkludente Einwilligung darf man annehmen, sofern die Weitergabe von Geheimnissen üblich ist und auch angenommen werden darf, dass der Betroffene dies weiss. So muss der Patient damit rechnen, dass der Arzt der Krankenkasse oder der Privatversicherung gewisse Angaben machen muss, die auch unter das Arztgeheimnis fallen. Auch willigt der Patient normalerweise konkludent in die Einweihung der hinzugezogenen ärztlichen Hilfskräfte und Konsiliarärzte ein. Die Weitergabe von Daten an typischerweise nicht eingeschaltete Stellen ist jedoch durch konkludente Einwilligung nicht gedeckt. 5. Die Verweigerung der Auskunft des Arztes im Prozess a. Strafprozess Ärzte und ihre beruflichen Gehilfen dürfen gemäss Art. 69 der st.gallischen Strafprozessordnung mit Bezug auf Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in ihrer Ausübung wahrgenommen haben, nicht zum Zeugnis verpflichtet werden. Das Gleiche gilt für die Herausgabe von Schriftstücken sowie für Durchsuchungen. Der Arzt ist also auch nach einer Entbindung durch den Patienten zur Zeugnisablegung nicht verpflichtet (wohl aber berechtigt). b. Zivilprozess Der Arzt darf seine Mitwirkung mit Bezug auf Geheimnisse, die ihm in Ausübung der beruflichen Tätigkeit anvertraut worden sind, verweigern, solange der Betroffene ihn von der Geheimhaltung nicht entbindet. Im Unterschied zum Geistlichen ist er nach erfolgter Befreiung vom Arztgeheimnis jedoch zur Mitwirkung verpflichtet. 6. Entbindung durch die zuständige Behörde Im Kanton St.Gallen erteilt gemäss Art. 6 Gesundheitsgesetz der Ausschuss des Gesundheitsrates die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses. Die zuständige Behörde hat das Interesse an der Geheimhaltung einem öffentlichen oder priva- Seite 3 von 5
4 ten Interesse gegenüberzustellen. Nur wenn das Interesse, das die Offenbarung verlangt, dem Interesse der Geheimhaltung klar vorgeht, darf der Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden. Dem Patienten ist, wenn nicht überwiegende "höhere Interessen" entgegenstehen, die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Entbindung durch die Behörde ist vor allem denkbar, sofern sie für die Geltendmachung einer Honorarforderung notwendig ist. Verschiedene kantonale oder eidgenössische Gesetzesbestimmungen ermächtigen den Arzt, bestimmte Amtsstellen von Wahrnehmungen zu unterrichten. In diesen Fällen bedarf es keines Entbindungsverfahrens. a. Art. 358 ter StGB (Strafgesetzbuch) berechtigt den Arzt, die Vormundschaftsbehörde zu orientieren, wenn er von einer strafbaren Handlung an einem Unmündigen erfahren hat. b. Nach Art. 14 SVG (Strassenverkehrsgesetz) darf der Arzt das Strassenverkehrsamt benachrichtigen, wenn an der Fahrtüchtigkeit des Patienten gezweifelt werden muss. c. Nach Art. 15 BetmG (Betäubungsmittelgesetz) hat der Arzt die Berechtigung, im Fall eines Betäubungsmittelmissbrauches im Interesse des Patienten die Angehörigen oder die Vormundschaftsbehörde zu informieren. d. Durch das Bundesgesetz über den Datenschutz, in Kraft ab , wurde dem Strafgesetzbuch die Bestimmung von Art. 321 bis mit dem Titel Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung eingefügt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Berufsgeheimnisse für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat. Für die Erteilung der Bewilligung wird vorausgesetzt, dass die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann, es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen und die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegen. 7. Gesetzliche Meldepflichten a. Meldung übertragbarer Krankheiten Der Arzt ist gemäss Art. 1 der Meldeverordnung verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten zu melden. In allen Fällen und Auskünften von AIDS dürfen keine Angaben gemacht werden, die Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Person zulassen. Seite 4 von 5
5 b. Meldung der Krankheit an gesetzlichen Vertreter des Patienten Wenn ein Kind oder Mündel bezüglich seiner Krankheit nicht urteilsfähig ist, hat die Meldung an den Inhaber der elterlichen Gewalt oder den Vormund zu erfolgen. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, so hat der Arzt gemäss Art. 50 EGzZGB (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) auch bei Urteilsfähigkeit des Patienten dem Inhaber der elterlichen Gewalt Meldung zu erstatten. c. Fürsorgerische Freiheitsentziehung Der Bezirksarzt ist verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen, wenn er vormundschaftliche Massnahmen als notwendig erachtet, oder wenn er eine entmündigte Person in eine Anstalt einweist. d. Bevormundung Der an einem öffentlichen Spital tätige Arzt ist verpflichtet, der Vormundschaftsbehörde Anzeige zu machen, wenn er vom Eintritt eines Bevormundungsfalles wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Kenntnis erhalten hat. e. Aussergewöhnliche Todesfälle Stellt der Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche Todesursache vorliegt oder beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann, so hat er sofort den Bezirksarzt zu benachrichten. f. Begutachtung Sachverständige, die im Kanton St. Gallen ein Amt oder eine öffentliche Funktion versehen, sind zur Annahme eines Gutachterauftrages verpflichtet. Bei behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen besteht gegenüber der auftraggebenden Behörde bezüglich Feststellungen, die im Zusammenhang mit diesem Untersuch getroffen wurden, eine Meldepflicht (so z.b. bei Gutachten über den Geisteszustand bei einem Bevormundungsfall). P. Bürki, Sekretär der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen Seite 5 von 5
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