Einkommensteuer-Check

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1 Einkommensteuer-Check für Herrn Max Mustermann und Frau Martina Mustermann Musterstrasse Musterstadt

2 Auftrag und Auftragsdurchführung Herr Max Mustermann und Frau Martina Mustermann beauftragten uns, eine Analyse ihrer Einkommensteuersituation im Hinblick auf eine mögliche Optimierung ihrer steuerlichen Belastung durchzuführen. Ausgangspunkt unserer Arbeiten war die uns übergebene und von Herrn StB Vorname Name erstellte Einkommensteuererklärung und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr Nachfolgend berichten wir über das Ergebnis unserer Arbeiten, wobei wir von uns erkannte Schwachstellen aufzeigen und Hinweise sowohl im Hinblick auf aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen als auch für eine mögliche Verbesserung der steuerlichen Situation geben. In unseren nachfolgenden Ausführungen haben wir die wesentlichen Positionen der Einkommensteuerveranlagung bearbeitet. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Durchführung unseres Auftrags und unsere Verantwortlichkeit gelten, auch gegenüber Dritten, die als Anlage beigefügten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" in der Fassung von August 2010.

3 Inhalt der Einkommensteuerveranlagung Veranlagungsform Zusammenveranlagung Einzelveranlagung Kinder xx steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder Name Kind 1, Alter, Berücksichtigungsgrund Name Kind 2, Alter, Berücksichtigungsgrund Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ehemann Ehefrau aus Gewerbebetrieb Ehemann Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung Objekt 1 Objekt 2 Objekt 3 aus Kapitalerträgen

4 I. Worauf wir besonders hinweisen möchten

5 II. Allgemeine Hinweise und Erläuterungen zur Einkommensteuerveranlagung Vergleich von Veranlagungsformen In der vorliegenden Steuererklärung wurde die Zusammenveranlagung (getrennte Veranlagung) der Eheleute beantragt (und die beantragte Veranlagung vom Finanzamt entsprechend durchgeführt). Aufgrund der Struktur der Einkünfte beider Eheleute ist im vorliegenden Fall die getrennte Veranlagung (die Zusammenveranlagung) günstiger, wenn man die Gesamterstattung bzw. -nachzahlung in diesem Veranlagungszeitraum zugrunde legt. Sonderausgaben 1. Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge Versicherungsbeiträge können nur bis zu bestimmten Höchstbeiträgen als Sonderausgaben abgezogen werden. Mit dem ab 2005 eingeführten Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen insgesamt neu geregelt. Dabei wird zwischen Beiträgen zugunsten der Altersvorsorge (sogenannte Basisversorgung) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. 2. Altersvorsorgeaufwendungen In der vorliegenden Einkommensteuerveranlagung 1234 ist der Höchstbetrag der sich steuerlich auswirkenden Beiträge zur Altersvorsorge noch nicht ausgeschöpft. Zur sogenannten Basisversorgung bei der Altersvorsorge gehören Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen (einschließlich Arbeitgeberanteil), berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den allgemeinen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, und bestimmten eigenen Rentenversicherungen, die nur eine Rentenzahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsehen und deren Laufzeit nach dem beginnt (sogenannte Rürup-Rente).

6 Beiträge zur Basisversorgung können im Jahr 2010 in Höhe bis zu Euro (70% von Euro) - im Jahr 2009 in Höhe von Euro (68% von Euro) - bei Ledigen und im Fall der Zusammenveranlagung in Höhe bis zu Euro Euro - steuerlich geltend gemacht werden. Der Prozentsatz der steuerlich anzusetzenden Beiträge zur Basisversorgung steigt jährlich um 2%. Die von den Eheleuten Mustermann aufgewendeten Beiträge zur Basisversorgung führen zu steuerlich anzusetzenden Altersvorsorgeaufwendungen von 1234 Euro und liegen damit unterhalb des möglichen anteiligen Höchstbetrages. Durch zusätzliche Beiträge zur Basisversorgung in Höhe von 1234 Euro hätte die Einkommensteuer 2010 (2009) um 1234 Euro vermindert werden können. Die Beiträge können auch als Einmalbetrag im Jahr geleistet werden, müssen jedoch innerhalb des Jahres gezahlt werden, in dem sie sich steuerlich auswirken sollen. Aufgrund einer Steuerplanung zum Ende des Jahres kann der steuerlich wirksame zusätzliche Beitrag für das laufende Jahr geschätzt werden, um die Zahlung rechtzeitig vornehmen zu können. 3. Übrige Vorsorgeaufwendungen / Krankenversicherungsbeiträge Neben dem Höchstbetrag für die Altersversorgung steht ein weiterer Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von Euro (2009: Euro) zur Verfügung. Dieser ermäßigt sich bei Steuerpflichtigen, die steuerfrei Zuschüsse zu ihrer Krankenversicherung oder Beihilfen zu ihren Krankheitskosten erhalten, auf Euro (2009: Euro). Im Rahmen dieses Betrages können Beiträge zu folgenden Versicherungen berücksichtigt werden: Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung, freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem , Kapitallebensversicherung mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem , Unfallversicherung, private Haftpflichtversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie Risikoversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsieht.

7 Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 werden die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für eine sogenannte "Basisabsicherung", d. h. eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau, in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt, auch wenn der vorstehende Höchstbetrag dabei überschritten wird. Daher ist ab 2010 bei Krankenversicherungsbeiträgen unbedingt zu unterscheiden zwischen Basis-Krankenversicherungsbeiträgen und Beiträgen für eine höhere Absicherung, d. h. für Wahlleistungen, die nicht unbeschränkt abzugsfähig sind. Die Krankenversicherungen bestätigen die Teilbeiträge für die einzelnen Leistungen. Dies ist für die steuerliche Planung 2010 und Folgejahre mit zu berücksichtigen. 4. Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn eine erwerbsbedingte Berücksichtigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht möglich ist. Als Voraussetzung müssen die Kinderbetreuungskosten durch eine Ausbildung des Steuerpflichtigen, eine Behinderung oder eine Krankheit veranlasst sein. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile die Voraussetzung erfüllen oder nur ein Elternteil, wenn der andere erwerbstätig ist. Weitere Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug unter "Werbungskosten" bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten weder als Werbungskosten noch vorstehend als Sonderausgaben möglich, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, gibt es als Auffangtatbestand den Sonderausgabenabzug für "Kindergartenkinder" im Alter von drei bis sechs Jahren. Dieser Abzug ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft und kann z. B. auch bei einer klassischen "Alleinverdiener-Ehe" in Höhe der vorstehenden Aufwendungen geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen Eine außergewöhnliche Belastung setzt eine Belastung des Steuerpflichtigen aufgrund außergewöhnlicher und dem Grunde nach zwangsläufiger Aufwendungen in Form von Barausgaben oder Sachleistungen voraus. Er ist dann belastet, wenn ihn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.

8 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (z. B. besondere Vermögensschäden, Krankheitskosten, Unfallkosten, Kosten einer Ehescheidung, Kosten bei Sterbefällen, wenn kein Erbvermögen vorhanden ist) werden nur bei Überschreitung der zumutbaren Belastung, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der Anzahl der Kinder abhängt, steuerlich berücksichtigt. Im vorliegenden Fall beträgt die Höhe der zumutbaren Belastung 1234 Euro. Aufwendungen wurden nicht (nur in Höhe von 1234 Euro) erklärt und sind damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Daneben werden außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen steuerlich berücksichtigt für den Unterhalt oder die Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten bis zu Euro in 2010 (7.680 Euro in 2009), wobei kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld für diese Person bestehen und sie nur geringes Vermögen besitzen darf. Ein zusätzlicher Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro p.r.t. wird für die Berufsausbildung eines über 18 Jahre alten Kindes bei auswärtiger Unterbringung gewährt. Pauschbeträge werden für Behinderte je nach Grad der Behinderung steuerlich berücksichtigt. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen In der vorliegenden Einkommensteuererklärung sind keine Aufwendungen für eine haushaltsnahe Beschäftigung, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht worden. Aufwendungen für eine haushaltsnahe Beschäftigung bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigen die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal jedoch um Euro pro Jahr. Darüber hinaus ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen um weitere 20% der Aufwendungen, höchstens Euro pro Jahr. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

9 1. Haushaltsnahe Beschäftigung Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers, die haushaltsnahe Tätigkeiten verrichtet. Haushaltsnahe Beschäftigungen umfassen Tätigkeiten, die für die Haushaltsführung oder Haushaltsmitglieder, also zur Versorgung der im Haushalt lebenden Personen erbracht werden. Dazu gehören z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von alten, kranken oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht) sowie sportliche und anderer Freizeitbetätigungen fallen jedoch nicht darunter. Die Beschäftigung kann sowohl in einem so genannten "Mini-Job"-Verhältnis als auch im Rahmen eines regulären sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen oder Partnern einer nicht ehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft werden regelmäßig nicht anerkannt. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ("Mini-Jobs") beträgt die Steuerermäßigung 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, begrenzt auf maximal 510 Euro pro Jahr. 2. Haushaltsnahe Dienstleistungen Werden die unter den haushaltsnahen Beschäftigungen aufgeführten Dienstleistungen durch ein selbständiges Unternehmen erbracht, können sie ebenso steuermindernd geltend gemacht werden. Insbesondere können hier die folgenden Aufwendungen in Betracht kommen: Reinigung der Wohnung (z. B. Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers), Pflege von Angehörigen (z. B. durch einen Pflegedienst), Gartenarbeiten (durch eine Gärtnerei). Auch Umzugsdienstleistungen gehören zu den haushaltsnahem Dienstleistungen. 3. Handwerkerleistungen Für handwerkliche Tätigkeiten gilt eine selbständige Steuerermäßigung, die ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auf maximal Euro verdoppelt worden ist. Die Steuervergünstigung

10 umfasst alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder EU/EWR-Haushalt (auch Zweitwohnung oder Ferienwohnung) des Steuerpflichtigen erbracht werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä., Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren, Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen), Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.b. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer), Maßnahmen der Gartengestaltung, Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind insoweit nicht begünstigt. Auch Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt. Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer im Sinne des 19 Abs. 1 UStG mit der Leistung beauftragt werden. Der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach 35a EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden. Sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen muss entweder aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen werden. Außer für Handwerkerleistungen gilt dies rückwirkend für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2004.

11 In der Nebenkostenabrechnung müssen die entsprechenden Beträge getrennt ausgewiesen sein. Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist ebenso möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. Begünstigt sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten, individuell abgerechneten Tätigkeiten und Dienstleistungen, wie Reinigung der Wohnung, Pflege- oder Handwerkerleistungen. Auch dies gilt - ausgenommen Handwerkerleistungen -rückwirkend für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum Zur Anerkennung der haushaltsnahen Dienstleistungen durch das Finanzamt sind unbedingt die Rechnung sowie der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Unternehmers vorzulegen. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Da Materialkosten steuerlich nicht begünstigt werden, sondern nur die eigentliche Dienstleistung/Tätigkeit, muss sich aus der Rechnung der jeweilige Anteil von Arbeitslohn und Material ergeben z. B. durch separaten Ausweis beider Positionen möglich. Wird nur eine Position ausgewiesen, muss sich die nicht ausgewiesene Position rechnerisch einfach ermitteln lassen. Kinder Für steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder werden Kinderfreibeträge in Höhe von Euro (2010) Euro (2009), bei Zusammenveranlagung Euro (2010) Euro (2009) und Betreuungsfreibeträge in Höhe von Euro (2010) Euro (2009), im Fall der Zusammenveranlagung (2010) Euro (2009) gewährt. Unbeschränkt steuerlich berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich Kinder von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt die Berücksichtigung bei fehlendem Beschäftigungsverhältnis und arbeitsuchend gemeldet, und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden Kinder berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder in anderen besonderen Fällen z. B. bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, bei freiwilligen sozialen Diensten oder mangelndem Ausbildungsplatz. Über das 25. Lebensjahr hinaus erfolgt eine Berücksichtigung wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, sofern das Kind deswegen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

12 Haben die Kinder eigene Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts oder ihrer Berufsausbildung von mindestens Euro (2010) Euro (2009) werden sie steuerlich nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ist Kind 1 XX (YY) Jahre alt. Es erfolgt daher eine unbeschränkte Berücksichtigung (Berücksichtigung wegen Berufsausbildung). Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge ist zu beachten, dass zur Ermittlung der schädlichen Grenze sowohl der Arbeitnehmerpauschbetrag als auch die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Ferner hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg aktuell entschieden, dass die Einkünfte und Bezüge eines Kindes auch dann um die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu vermindern sind, wenn das Kind bei den Eltern mitversichert ist und die Eltern die Beiträge zahlen. In geeigneten Fällen kann dies zu einer nachträglichen Gewährung des Kinderfreibetrags und weiterer steuerlicher Vergünstigungen führen, die vom Kinderfreibetrag abhängig sind. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig, so dass eine endgültige Klärung noch aussteht. Als Sonderausgaben sind ferner 30% des Schulgeldes, maximal Euro, einer Ersatzoder Ergänzungsschule abzugsfähig, sofern für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Diese Regelung wurde rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 auf ausländische Schulen im EU- und EWR-Raum ausgeweitet. Begünstigt ist ferner weltweit der Besuch einer deutschen Schule in allen noch offenen Fällen. Voraussetzung ist, dass die Schulen zu einem anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss führen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 1. Faktorverfahren für Doppelverdiener-Ehegatten Ab dem Lohnsteuerverfahren 2010 können Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, anstelle der bisherigen Steuerklassenwahl III/V die Anwendung des Faktorverfahrens beim Finanzamt beantragen. Im vorliegenden Fall weichen die Löhne beider Ehegatten stark voneinander ab. Die für diesen Fall angeratene und durchgeführte Lohnsteuerklassenwahl III/V führt dazu, dass der

13 Lohnsteuerabzug bei der Ehefrau (dem Ehemann) mit der Steuerklasse V im Verhältnis zu den Gesamtbezügen zu hoch ausfällt, da die familienbezogenen Freibeträge ausschließlich der Steuerklasse III zugerechnet werden. Zur Vermeidung dieser unterjährigen Ungleichbehandlung, die insgesamt zu einem höheren Lohnsteuerabzug führt und erst durch die Jahressteuererklärung ausgeglichen wird, kann beim Finanzamt der Antrag auf Anwendung des optionalen Faktorverfahrens gestellt werden, für den dieselben formellen Anforderungen gelten wie für einen Steuerklassenwechsel. Der Antrag kann längstens bis zu des laufenden Jahres beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Ein Steuerklassenwechsel, zu dem auch das Faktorverfahren zählt, ist grundsätzlich einmal während des Kalenderjahrs zulässig, wobei die Anwendung des Faktorverfahrens von beiden Ehegatten nur gemeinsam beantragt werden kann. Die Ermittlung des Faktors erfolgt auf Basis des voraussichtlichen Arbeitslohns beider Ehegatten im Jahr Da der Faktorermittlung die voraussichtlichen Jahresarbeitslohnbeträge zugrunde liegen, ist das Faktorverfahren nach Ablauf des Jahres an eine Pflichtveranlagung der Einkommensteuer geknüpft, um Veränderungen hinsichtlich der angenommenen Höhe der Lohnbezüge der Ehegatten während des Jahres zu berücksichtigen. Die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber ist bei Anwendung des Faktorverfahrens daher ausgeschlossen. 2. Werbungskosten Für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wird ein Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 Euro jährlich gewährt. Höhere nachgewiesene Werbungskosten können steuerlich geltend gemacht werden Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten - dazu zählen z. B. Aufwendungen für Kinderkrippen, Kindergärten, für eine Tagesmutter oder eine Kinderpflegerin/Kinderschwester - zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes können wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern (bei Zusammenleben beider Eltern) in Höhe von 2/3 der Kosten, maximal 4.000, wie Werbungskosten neben dem Arbeitsnehmer-Pauschbetrag von den Einnahmen abgezogen werden. Dies gilt für

14 die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder wegen einer schweren Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Betreuenden nachgewiesen werden. Entstehen die Kinderbetreuungskosten nicht wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, sondern wegen seiner Ausbildung, einer Behinderung oder einer Krankheit, kommt ein Sonderausgabenabzug in gleicher Höhe in Betracht (vgl. Punkt Sonderausgaben) Firmenwagen Stellt Ihr Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung, der steuerlich nach der sogenannten 1%-Regelung versteuert wird, werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich zur privaten Nutzung berechnet und versteuert. Nach mehrfachen Urteilen des BFH, denen sich jetzt auch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom angeschlossen hat, darf der geldwerte Vorteil für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte taggenau berechnet werden. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer, die mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw durchschnittlich an weniger als 15 Tagen im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte pendeln. Für das Veranlagungsverfahren ist die günstige Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen bis einschließlich 2010 und ab 2011 anzuwenden, so dass die Vorjahre noch geändert werden können. Prüfen Sie daher Ihre alten Steuerveranlagungen. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren gilt die Anwendung der Neuregelung ab 2011, so dass der vorgenommene Lohnsteuerabzug bis Ende 2010 nicht zu ändern ist. Hat der Arbeitgeber im laufenden Jahr bisher die Pauschalregel beim Lohnsteuerabzugsverfahren angewandt, kann er in 2011 noch zur Einzelbewertung übergehen. Die Jahresbegrenzung von 180 Fahrten ist in diesem Fall für die Monate, in denen die Pauschalregel angewandt wurde, um jeweils 15 Tage zu kürzen.

15 2.3. Arbeitszimmer In den Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wurden keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht (wurden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht). Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer wieder lockern müssen. Die geänderte steuerliche Vorschrift ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Einzelheiten zur Abzugsfähigkeit und deren Voraussetzungen hat der BMF in seinem Schreiben vom ausführlich dargestellt. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Sofern für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von Euro je Kalenderjahr als Werbungskosten abziehbar, wobei der Betrag kein Pauschbetrag, sondern ein objektbezogener Höchstbetrag darstellt. Er ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen. Die Voraussetzungen gemäß BMF-Schreiben für die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung zum Arbeitszimmer sollten überprüft werden, um in den Jahren ab sofern noch änderbar - und in der Zukunft ggf. einen steuerlichen Abzug der Aufwendungen geltend machen zu können Arbeitsmittel In der Einkommensteuererklärung sind keine Aufwendungen für Arbeitsmittel ersichtlich. Sofern die Abzugsmöglichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers in den Vorjahren an der restriktiven gesetzlichen Regelung gescheitert ist, konnten beruflich genutzte Arbeitsmittel ungeachtet dessen als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder durch Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei z. B. um Computer mit Zubehör, Schreibtisch, Büromöbel, Leuchten und andere Arbeitsmittel.

16 2.5. Doppelte Haushaltsführung Wird am Ort der Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen eine zusätzliche Wohnung unterhalten, können die dafür entstehenden Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist die Existenz einer Hauptwohnung am Wohnort, welcher der Lebensmittelpunkt darstellt und eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort, von der aus man der beruflichen Tätigkeit nachgeht. Es ist unerheblich, ob man verheiratet oder ledig ist. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung wird steuerlich unbefristet anerkannt. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheit über 8 Stunden sind auf die Dauer von drei Monaten befristet. Nach der neuen Rechtsprechung können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auch noch nachträglich für offene Veranlagungen geltend gemacht werden, auch wenn das Finanzamt sie in der Vergangenheit nicht anerkannt hat. Abzugsfähig sind nur angemessene Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort, die sich auf die Kosten einer durchschnittlichen Miete einer 60 qm-wohnung beschränken, wobei es sich auch um eine Eigentumswohnung handeln darf. Keinen eigenen Hausstand bildet ein Zimmer eines Kindes in der elterlichen Wohnung - anders bei einem Appartement im Haus der Eltern -, so dass die Voraussetzung der Existenz einer Hauptwohnung hier nicht gegeben ist. Zusätzliche zu den Kosten der Zweitwohnung können auch Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht werden Gemischte Aufwendungen Beachtenswert im Zusammenhang mit Werbungskosten ist auch die Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt beruflichprivaten Aufwendungen. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung können gemischte Aufwendungen eines Steuerpflichtigen seitdem grundsätzlich in als Werbungskosten abziehbare sowie privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden. In seinem

17 Schreiben vom hat das Bundesfinanzministerium zu den Voraussetzungen und zur Vorgehensweise bei der Aufteilung umfassend Stellung genommen. Im Regelfall können die beruflich veranlassten Anteile gemischter Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, das bisherige Abzugsverbot ist entfallen. Sämtliche Aufwendungen sollten unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage daher nochmals auf die steuerliche Abzugsfähigkeit überprüft werden. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1. Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß 17 EStG Ausweislich der Steuererklärung hat Herr Mustermann (Frau Mustermann) im Jahr 2010 (2009) eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gemäß 17 EStG veräußert. In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom den nachträglichen Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung anfallen, sofern der Veräußerungserlös zur Tilgung des Darlehens nicht ausreicht, das bei der Anschaffung der Beteiligung aufgenommen wurde. Analog der steuerlichen Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben bei Unternehmern können die Schuldzinsen unter den entsprechenden Voraussetzungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Ein vollständiger Abzug der Schuldzinsen ist nicht möglich, die Abzugsfähigkeit wird durch das Teilabzugsverbot auf 60% der Zinsen begrenzt. 2. Liquidationsverlust aus einer wesentlichen Beteiligung In der Einkommensteuererklärung 1234 ist ein Verlust aus der Liquidation / Insolvenz einer Kapitalgesellschaft enthalten, an der eine wesentliche Beteiligung im Privatvermögen bestanden hat. Aus der Steuererklärung ist ersichtlich, dass der erlittene Verlust nur anteilig gemäß dem Teileinkünfteverfahren geltend gemacht worden ist. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung unterliegen die Auflösungsverluste nicht dem Halbeinkünfteverfahren oder ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren, wenn aus der Beteiligung keine Einkünfte (Dividenden und/oder Veräußerungserlöse) erzielt worden sind.

18 Die günstige Rechtsprechung des BFH gilt bis einschließlich Veranlagungszeitraum Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde im Zuge einer gesetzlichen Änderung klargestellt, dass Verluste, die ab dem angefallen sind, grundsätzlich nicht in voller Höhe berücksichtigungsfähig sind, auch wenn aus der Beteiligung keine Einkünfte erzielt wurden. Es sollte daher überprüft werden, ob der erklärte Verlust im Jahr 1234 unter Anwendung der günstigen BFH-Rechtsprechung nicht in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1. Zuordnung der Einkünfte Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist unbedingt darauf zu achten, wem die Einkünfte bei Ehegatten nach den Eigentumsverhältnissen zuzurechnen sind (Kopfzeile der Anlage V bei den einzelnen Objekten). Die Zuordnung der Einkünfte hat z. B. Auswirkungen auf die Vorteilhaftigkeit einer Veranlagungsform (Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung) oder auch auf die Gewährung eines ggf. möglichen Altersentlastungsbetrages, der nach einem Prozentsatz aus der Summe des Arbeitslohns und der nicht aus nichtselbständiger Arbeit erzielten positiven Einkünfte errechnet. 2. Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken / "Spekulationsgewinn" Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken (unbebaute Grundstücke, Häuser, Wohnungen) sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ist die Veräußerung eines Grundstücks mit Gewinn geplant, das sich am Ende der 10-jährigen sog. "Spekulationsfrist" befindet, sollte die Haltefrist unbedingt abgewartet werden, um die Steuerpflicht des Gewinns zu vermeiden. Außerhalb der Frist kann der erzielte Gewinn steuerfrei vereinnahmt werden. Veräußerungsgewinne innerhalb der 10-Jahres-Frist sind von der Besteuerung ausgenommen, soweit ein bebautes Grundstück im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt war.

19 3. Vermietung an Familienangehörige (sofern erkennbar) Beim Objekt 1 erfolgt eine Vermietung an Familienangehörige. In diesem Fall sind unbedingt die Voraussetzungen für die Anerkennung des Mietverhältnisses durch die Finanzverwaltung zu beachten. Das Finanzamt prüft besonders kritisch, ob das Mietverhältnis einem Drittvergleich standhält. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es steuerlich nicht anerkannt und der Verlust aus der Vermietung versagt. Hinsichtlich der Gestaltung sind für das Mietverhältnis dringend folgende Voraussetzungen zu beachten: Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags ist auch zwischen Angehörigen nicht vorgeschrieben. Es ist aber trotzdem empfehlenswert, die getroffenen Vereinbarungen schriftlich zu fixieren, z. B. durch einen Formularmietvertrag. Es sollten klare Vereinbarungen darüber getroffen werden, welche Nebenkosten von dem Angehörigen zu tragen sind und wie die Nebenkosten abgerechnet werden. Bei Studentenbuden wird die Finanzverwaltung auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung großzügiger hinsichtlich der Umlagenvereinbarung sein. Hier ist es sogar möglich, eine Warmmiete zu vereinbaren und über die Nebenkosten nicht mehr abzurechnen. Dies wird häufig auch mit fremden Dritten so praktiziert. Die getroffenen Vereinbarungen müssen eingehalten werden. Hierzu gehört, dass die Miete laufend bezahlt wird. Wird die Miete nur unregelmäßig bezahlt oder sogar gestundet, wird das Mietverhältnis nicht anerkannt. Am besten erfolgt die Begleichung der Miete per Dauerauftrag. Die Wohnung muss dem Mieter jederzeit zur Verfügung stehen und während seiner Abwesenheit darf keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Vermieter erfolgen. Dies bedeutet, dass der Mieter sie eigenständig und nicht nur im Rahmen von Besuchen nutzt. 4. Verbilligte Vermietung Beim Objekt 1 liegt nur ein geringer Mietzins vor. Unterschreitet der tatsächliche Mietzins 56 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der Teil der Aufwendungen, der auf den unentgeltlich zur Verfügung gestellten Anteil entfällt, kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, unabhängig davon, ob die Vermietung an Angehörige oder an fremde Dritte erfolgt ist. Bei einer langfristigen Vermietung sind Verluste auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die tatsächlich gezahlte Miete unter der ortsüblichen Miete liegt. Beträgt der Mietzins nicht weniger als 75% der ortsüblichen Miete, kann auf die Prüfung eines Totalüberschusses durch diese Nutzungsüberlassung abgesehen werden. Liegt die tatsächlich gezahlte Miete zwischen 56 % und unter 75 % der ortsüblichen Miete, dürfen die Verluste, insbesondere bei Vermietung an Angehörige, nur dann steuerlich aner

20 kannt werden, wenn die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose nachgewiesen werden kann. Gelingt dies nicht, verlangt der BFH gemäß Urteil vom eine anteilige Werbungskostenkürzung im Verhältnis der tatsächlich vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete. Für die Überschussprognose legt die Finanzverwaltung in diesem Fall - wie bei Ferienwohnungen - einen Prognosezeitraum von 30 Jahren zugrunde, der mit Abschluss des Mietvertrags mit dem Angehörigen beginnt. Für den Prognosezeitraum sind die Einkünfte nach steuerlichen Vorschriften zu ermitteln, d. h. die Einnahmen sind den Grundstückskosten einschließlich Abschreibungen gegenüber zu stellen. Die Prognoseberechnung erfolgt i. d. R. durch eine Hochrechnung auf Basis der Ergebnisse der letzten fünf Jahre. Ggf. kann die Hochrechnung auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der fünf Folgejahre vorgenommen werden. Für die Beurteilung der 56 %- bzw. 75 %-Grenze ist die Kaltmiete zuzüglich Umlagen (Nebenkosten) maßgeblich. Beträgt das vom Mieter bezahlte Entgelt mindestens 56 % bzw. 75 % der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Kosten, ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Die ortsübliche Marktmiete bestimmt sich aus Mieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung anhand der Mietspiegel. Ist die Marktmiete nicht ermittelbar, kann als Vergleichsmaßstab die Kostenmiete herangezogen werden. 5. Verteilung von hohem Erhaltungsaufwand Beim Objekt 1 wurden in der Steuererklärung hohe Erhaltungsaufwendungen 1234 Euro geltend gemacht. Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden können auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt als Werbungskosten abgezogen werden ( 82b EStDV). Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als 1 Pkw für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen bietet sich insbesondere an, wenn die Steuerprogression des Jahres, in dem die Aufwendungen angefallen sind, und in der Zukunft höhere Einkünfte und damit eine höhere Steuerbelastung zu erwarten ist.

21 6. Anschaffungsnahe Aufwendungen Das Objekt 1 wurde innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft. Fallen Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung einer Gebrauchtimmobilie an, ist innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb zu prüfen, ob die Baumaßnahmen mehr als 15% der Gebäudeanschaffungskosten betragen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten, sondern nur als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen und über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben. Bei Anwendung der 15 %-Grenze sind die Baumaßnahmen, die in den ersten drei Jahren nach Anschaffung einer Gebrauchtimmobilie anfallen, in folgende Gruppen zu unterteilen: Erweiterungsmaßnahmen im Sinne des 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (Aufstockung, Anbau, Erweiterung der nutzbaren Fläche), die stets zu Herstellungskosten führen, Übliche Erhaltungsmaßnahmen, die als Schönheitsreparaturen stets Werbungskosten sind, und Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die unter die 15 %-Regelung fallen und daher bei Überschreiten dieser Grenze als Herstellungskosten gelten. Zur Vermeidung von anschaffungsnahen Aufwendungen empfehlen wir, innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung die 15%-Grenze unbedingt zu unterschreiten und darüber hinaus nicht mehr als zwei Merkmale an den Gebäudeteilen "Heizung, Sanitär, Fenster und Elektroinstallation" in diesem Zeitraum zu verbessern. Nach BFH-Rechtsprechung liegen auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, wenn durch die Baumaßnahmen an drei der vier genannten Bereiche eine Anhebung des Standards durchgeführt wird. Innerhalb von fünf Jahren nach der Durchführung dieser Baumaßnahmen sollte außerdem auf weitere Standardverbesserungen an den vorgenannten Gebäudeteilen verzichtet werden, um die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung einer Sanierung in Raten auszuschließen. 7. Disagio / Damnum Ein bei der Finanzierung vereinbartes marktübliches Disagio/Damnum für ein Darlehen, das in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Vermietung steht, kann im Jahr der Belastung bzw. Bezahlung in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

22 Ein hohes Damnum, das nicht mehr marktüblich ist, wird von der Finanzverwaltung als Werbungskosten nicht anerkannt. Bei nach dem abgeschlossenen Darlehensverträgen darf das Damnum für ein Darlehen mit einem mindestens 5-jährigen Zinsfestschreibungszeitraum nicht mehr als 5 % betragen. Im Jahressteuergesetz 2007 ist dies gesetzlich in der Weise festgeschrieben worden, dass bei einem Damnum, soweit es über 5 % hinausgeht, die ersten 5 % sofort abziehbar sind und der übersteigende Betrag auf den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt werden muss. Wird bei einer 10-jährigen Zinsbindung ein Damnum von 7 % geleistet, können davon 5 % sofort abgezogen werden, die weiteren 2 % sind dagegen auf nur 10 Jahre mit jeweils 0,2 % abzugsfähig. Bei einer ggf. anstehenden Umfinanzierung oder Neufinanzierung ist zur Steuerersparnis nur ein steuerlich sofort abzugsfähiges Damnum in einem Jahr mit hohen Einkünften und entsprechend hoher Steuerprogression empfehlenswert. 8. Vorfälligkeitsentschädigung Vorfälligkeitsentschädigungen zur Ablösung eines Darlehens oder bei Umfinanzierung können während der Vermietung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fällt die Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Ablösung eines Darlehens im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung an, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Ist eine Veräußerung bereits absehbar, sollte die Ablösung des Darlehens - sofern möglich - noch während der Vermietung im Jahr vor der Veräußerung vorgenommen werden, um die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten geltend zu machen. Einkünfte aus Kapitalvermögen 1. Welteinkommensprinzip Nach dem Welteinkommensprinzip unterliegen sämtliche Einkünfte einer unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Person in Deutschland der Besteuerung. Dies gilt auch für Kapitalerträge, die im Ausland erzielt werden. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind insbe-

23 sondere natürliche Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 2. Abgeltungssteuer Seit unterliegen private Kapitalerträge der Abgeltungssteuer und gehören nicht mehr zu den progressiv besteuerten Einkünften, sondern werden mit einem fixen Steuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Der Abgeltungssteuer unterliegen im wesentlichen folgende Kapitalerträge: Inländische Gewinnausschüttungen/Dividenden und Bezüge aus der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft Inländische Zinsen aus Wertpapieren und sonstigen Kapitalforderungen Laufende Erträge aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen Kapitalerträge aus Lebensversicherungen Ausländische Dividenden und Gewinnausschüttungen Erträge aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (bisher sog. Spekulationsgewinne) Durch einen Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle tritt grundsätzlich die Abgeltungswirkung ein, sofern die Erträge nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Ein Steuerabzug wird regelmäßig vorgenommen, wenn die Kapitalanlagen bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden und die Kapitalerträge durch dieses ausgezahlt werden oder bei inländischen Gewinnausschüttungen. Für den Steuerabzug wird eine Steuerbescheinigung erteilt, die immer angefordert und zur Einkommensteuererklärung eingereicht werden sollte. Sofern die Besteuerung durch den Kapitalertragsteuerabzug abschließend erfolgt, brauchen die Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich nicht erklärt werden. Werden Kapitalerträge über ausländische Konten oder Depots erzielt, muss die ausländische Bank keine inländische Kapitalertragsteuer einbehalten. Im Ausland einbehaltene und abgeführte Quellensteuer wird i. d. R. auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet und abgezogen.

24 3. Keine Werbungskosten Durch die Einführung der Abgeltungssteuer wurde der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen, z. B. Zinsen für die Fremdfinanzierung von Kapitalanlagen, Aufwendungen für die Besuche von Hauptversammlungen, Depotgebühren, Kosten für Vermögensverwaltung u. a.. Ausgenommen vom Werbungskostenabzugsverbot sind nur Veräußerungskosten. Gemäß BMF-Schreiben vom ist es zulässig, aus einer im Rahmen eines Beratungsvertrages oder Vermögensverwaltungsvertrages vereinbarten all-in-fee einen Transaktionskostenanteil als abzugsfähig zu behandeln, wenn er im jeweiligen Vertrag - in absoluter oder relativer Höhe - ausgewiesen ist und soweit er 50% der gesamten Gebühr nicht überschreitet. Im übrigen wird für Kapitaleinkünfte nur noch der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 bzw bei Zusammenveranlagung gewährt. 4. Ausnahmen von der Abgeltungssteuer Insbesondere folgende Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen und aus atypisch stillen Beteiligungen sowie partiarischen Darlehen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern fallen unter den normalen Einkommensteuertarif: wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10% beteiligten Gesellschafterzinsen gezahlt werden; dies gilt auch bei Zahlungen an eine nahestehende Person des Gesellschafters wenn ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits einen Kredit an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat (sog. back-to-back-finanzierungen) Kapitalerträge aus einer nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung, die steuerlich begünstigt ist Erstattungszinsen durch das Finanzamt 5. Antrag auf Steuerfestsetzung mit dem Abgeltungssteuersatz Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlagen haben, können auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden, um Tatbestände geltend

25 zu machen, die beim Steuerabzug nicht mindernd berücksichtigt wurden, insbesondere bei nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag oder Berücksichtigung eines Verlustvortrags. 6. Günstigerprüfung Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden die Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt als bei Anwendung des Abgeltungssteuersatzes von 25% (sog. Günstigerprüfung). Der Antrag kann in jedem Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. 7. Veranlagungspflicht Für Erträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (z. B. Zinsen und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Depots, Zinsen aus "Privatdarlehen", Steuererstattungszinsen) besteht eine Veranlagungspflicht mit dem Abgeltungssteuersatz. Der Steuerpflichtige hat diese Erträge in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Ggf. müssen sämtliche Kapitalerträge auch für die Kirchensteuerfestsetzung oder die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen erklärt werden. Unbenannte Zuwendungen Bei der Struktur der Einkünfte besteht im vorliegenden Fall die Gefahr sogenannter unbenannter oder ehebezogener Zuwendungen von Herrn Mustermann (Frau Mustermann) an seine Ehefrau (Ehemann) Martina Mustermann (Max Mustermann), die der Schenkungsteuer unterliegen. Leben Eheleute nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft, sind sie Inhaber verschiedener Vermögen, die sich im Verlauf der Ehe durch Zuerwerbe unterschiedlich entwickeln können. Die gesetzlichen Güterstände (i.d.r. Zugewinngemeinschaft) sehen während der Ehe keinen fortlaufenden Vermögensausgleich vor. Aus verschiedenen Gründen (z. B. Sicherung der Altersvorsorge des Ehepartners, gleichberechtigte Teilhabe an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens, Ausgleich für geleistete Mitarbeit, Schaffung einer gemeinsamen Wohngrundlage u. a. ) kann ein berechtigtes Interesse nach einem ausgleichenden Vermögenstransfer entstehen, der den Güterstand unberührt lässt. Derartige Vermögensverschiebungen

26 zwischen Ehegatten, die vom Fortbestand der Ehe ausgehen, werden als unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen bezeichnet und stellen zivilrechtlich keine Schenkungen dar. Steuerlich unterliegen die unbenannten Zuwendungen jedoch der Schenkungsteuer. Werden aus den Einkünften eines alleinverdienenden Ehegatten z. B. Vermögensanlagen getätigt, an denen der Ehegatte aufgrund eines gemeinschaftlichen Kontos oder Depots beteiligt ist, liegt eine unbenannte Zuwendung vor. Ebenso, wenn der Ehegatte aus seinem bisherigen Einzelkonto oder Wertpapierdepot ein Gemeinschaftskonto mit seiner Ehefrau macht ("Oder"- Konto). In gleicher Weise handelt es sich um eine unbenannte Zuwendung, wenn Ehegatten eine Immobilie gemeinsam erwerben (beide sind im Grundbuch eingetragen) mit dem Vermögen nur einer der Ehegatten oder nur einer die Finanzierung übernimmt. Unbenannte Zuwendungen können auch unbeabsichtigt ausgelöst werden, wenn z. B. die Geschäftsverbindung zu einer Bank gewechselt wird und anstelle des bisherigen Einzelkontos ein Gemeinschaftskonto der Ehegatten eingetragen wird. Eine Verfügung des einen Ehegatten über das gemeinschaftliche Konto des alleinverdienenden anderen Ehegatten im Zuge des normalen Lebensunterhalts der Familie stellt keine unbenannte Zuwendung dar. Herr Max Mustermann (Frau Martina Mustermann) ist im vorliegenden Fall alleinverdienender Ehegatte. Frau Mustermann (Herr Mustermann) ist an den Einkünften aus Kapitalvermögen und / oder an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligt. Es sollte geprüft werden, ob es in diesem Zusammenhang bereits zu unbenannten Zuwendungen gekommen ist, die Schenkungsteuer auslösen. Durch die Reform des Erbschaftsteuergesetzes ist der Freibetrag für Vermögensübertragungen unter Ehegatten auf Euro angehoben worden. Die Übertragung des selbstgenutzten Wohneigentums zwischen Ehegatten unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Auch wenn es bisher noch nicht zu einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang gekommen ist, ist zu bedenken, dass Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet werden, so dass der persönliche Freibetrag innerhalb dieser Frist durch zukünftige unbenannte Zuwendungen oder durch einen möglichen Erfall überschritten werden kann und damit Schenkungsteuer ausgelöst wird. Als mögliche Lösung würde sich z. B. anbieten, die Zugewinngemeinschaft zu beenden und diesen Güterstand dann neu zu begründen. Die dabei entstehende Ausgleichsforderung des Ehegatten ist auch nach Auffassung des BFH steuerfrei.

27 Längerfristige Perspektive Im Hinblick auf eine mögliche Vermögensnachfolge ist aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Überlegungen gegebenenfalls eine Umstrukturierung des Vermögens zu überdenken, dies unter Berücksichtigung bisher erfolgter möglicher unbenannter Zuwendungen. Bei der Vermögensnachfolge von Eltern auf Kinder wurde der persönliche Freibetrag von bisher Euro auf Euro erhöht. Dies erfolgte deshalb, weil die allgemeine Bewertung übertragenen Vermögens - insbesondere für Immobilien - allgemein auf Verkehrswerte umgestellt worden ist. Nach den vorliegenden Einkünften erzielt Herr Max Mustermann (Frau Martina Mustermann) allein (im wesentlichen) die Einkünfte aus Kapitalvermögen und ist damit offensichtlich Eigentümer des Vermögens. Auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch Herrn Mustermann erzielt, so dass er auch als Eigentümer der Immobilie anzusehen ist - vorbehaltlich etwaiger Nießbrauchsrechte. Wird das Vermögen im Zuge eines Erbfalls auf das Kind (die Kinder) übertragen, besteht der persönliche Freibetrag von Euro für die Übertragung von jedem Ehegatten auf jedes Kind. Liegt das Vermögen ausschließlich oder überwiegend bei einem Ehegatten, wird ein Freibetrag bei einer etwaigen Vermögensübertragung auf die nachfolgende Generation nicht ausgenutzt oder geht verloren. Zur Vermeidung diese Nachteils empfiehlt es sich, unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge und der Steuerfreiheit der Übertragung der selbstgenutzten Immobilie das Vermögen vorab unter den Ehegatten gleichmäßiger zu verteilen, um bei der späteren Übertragung auf das Kind (die Kinder) die persönlichen Freibeträge beider Eltern nutzen zu können und damit eine Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu reduzieren.

28 Anlagen

29 Berechnung der steuerlich nicht ausgeschöpften Beiträge zur Altersversorgung Berechnung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen

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