Bericht des Rechnungshofes

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1 Bericht des Rechnungshofes Steiermark 2013/4 3

2 4 Steiermark 2013/4

3 Inhalt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 6 Steiermark Wirkungsbereich des Sozialhilfeverbands Bruck an der Mur und des Landes Steiermark Kurzfassung 7 Prüfungsablauf und gegenstand 11 Aufgaben des Verbands 11 Bedarfs und Entwicklungsplan 12 Bedarfsgutachten 13 Geschäftsstelle Geschäftsführung 14 Eigenbetrieb 16 Finanzplanung 18 Anordnungsbefugnis 20 Grundstückstausch 21 Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 23 Steiermark 2013/4 5

4 Abkürzungen Abkürzungsverzeichnis bzw. EUR i.d.g.f. LGBl. Mio. Nr. rd. RH SHV SHV Bruck TZ u.a. USt VBÄ beziehungsweise Euro in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Million(en) Nummer rund Rechnungshof Sozialhilfeverband Sozialhilfeverband Bruck an der Mur Textzahl(en) unter anderem Umsatzsteuer Vollbeschäftigungsäquivalent(e) 6 Steiermark 2013/4

5 Steiermark Wirkungsbereich des Sozialhilfeverbands Bruck an der Mur und des Landes Steiermark Das Land Steiermark und der Sozialhilfeverband Bruck an der Mur kamen dem überwiegenden Teil der Empfehlungen des RH nach, die er im Jahr 2011 bezüglich des Sozialhilfeverbands Bruck an der Mur veröffentlicht hatte. Nicht umgesetzt wurde die an das Land Steiermark gerichtete Empfehlung der Prüfung einer Transferentflechtung und eines aufgabenorientierten Finanzausgleichs im Rahmen der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen für die Leistungen der Sozialhilfe, Behindertenhilfe und Jugendwohlfahrt. Auch der vom RH dem Sozialhilfeverband empfohlenen Bündelung der zwischen der Geschäftsführung und der Geschäftsstelle geteilten Verwaltung, Verrechnung und Auszahlung einzelner Maßnahmen bei einer Organisationseinheit wurde nicht entsprochen. Gemäß der Empfehlung des RH wurde der für den Sozialhilfeverband finanziell nachteilige Grundstückstausch zwischen der Stadtgemeinde Bruck an der Mur und dem Sozialhilfeverband rückabgewickelt und der Wertunterschied ausgeglichen. KURZFASSUNG Prüfungsziel Ziel der des Sozialhilfeverbands Bruck an der Mur (SHV Bruck) war es, die Umsetzung von Empfehlungen zu beurteilen, die der RH bei einer vorangegangenen Gebarungsüberprüfung abgegeben hatte. (TZ 1) Steiermark 2013/4 7

6 Kurzfassung Aufgaben des Verbands Die Empfehlung des RH, im Rahmen der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen bei den von den Sozialhilfeverbänden finanzierten Maßnahmen der Sozialhilfe, der Behindertenhilfe und Jugendwohlfahrt eine Transferentflechtung zu prüfen und den Finanzausgleich aufgabenorientiert zu gestalten, setzte das Land Steiermark bislang nicht um. Das Land traf bislang keine Vorbereitungsmaßnahmen für den noch bevorstehenden Finanzausgleich; die diesbezüglichen Verhandlungen haben noch nicht begonnen. (TZ 2) Bedarfs und Entwicklungsplan In Umsetzung der Empfehlung des RH setzte das Land Steiermark den Bedarfs und Entwicklungsplan 2011 mit aktualisierten Planwerten in Kraft. (TZ 3) Bedarfsgutachten Entgegen der Empfehlung des RH wurde der neue Bedarfs und Entwicklungsplan nicht in allen Anerkennungsverfahren für stationäre Einrichtungen als Orientierungshilfe herangezogen. (TZ 4) Geschäftsstelle Geschäftsführung Die vom RH empfohlene Bündelung der zwischen Geschäftsführung und Geschäftsstelle geteilten Verwaltung, Verrechnung und Auszahlung der privatwirtschaftlichen Leistungen des Verbands nahm der SHV Bruck bisher nicht vor. (TZ 5) Entsprechend der Empfehlung des RH lag die Verantwortung und Federführung bei der Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse nunmehr bei der Geschäftsstelle und nicht mehr bei der Geschäftsführung. (TZ 6) Eigenbetrieb Der SHV Bruck überführte zwar die Pflegeheimbetriebe in einen Eigenbetrieb, es unterblieb jedoch auch in der neuen Geschäftsordnung die vom RH empfohlene Konzentration der Geschäfts- 8 Steiermark 2013/4

7 Kurzfassung Steiermark führung auf die Verwaltung des Eigenbetriebs sowie die Altenbetreuung und pflege. (TZ 7) Entsprechend der Empfehlung des RH finalisierte der SHV Bruck die Liegenschaftsbewertung der Pflegeheime und führte im Jahr 2012 die Doppik im Bereich der Heimverwaltung ein. (TZ 8) Finanzplanung Die von der Verbandsversammlung des SHV Bruck beschlossenen mittelfristigen Finanzpläne stellten nur eine sehr grobe Einschätzung der finanziellen Lage des Verbands dar und entsprachen nicht einer integrierten Planung. Die zugrunde gelegten Ausgaben und Einnahmensteigerungen waren mangels ausreichender Informationen auch nach eigener Einschätzung des Verbands als fraglich anzusehen. Gängige, zur Analyse der finanziellen Lage heranzuziehende Berechnungen und Kennzahlen fehlten. Die Empfehlung des RH wurde somit nur teilweise umgesetzt. (TZ 9) Anordnungsbefugnis In Umsetzung der Empfehlung des RH regelte der SHV Bruck die Anordnungsbefugnisse des Geschäftsführers durch der Art und der Höhe nach klar festgelegte Ermächtigungen. (TZ 10) Grundstückstausch Der Empfehlung des RH entsprechend vereinbarten der SHV Bruck und die Stadtgemeinde Bruck an der Mur, den Grundstückstauschvertrag aus dem Jahr 2009 rückwirkend aufzuheben und rückabzuwickeln. Dadurch konnte der Wertunterschied, der zwischen den getauschten Grundstücken zum Nachteil des Verbands in der Höhe von rd EUR bestand, ausgeglichen werden. (TZ 11) Steiermark 2013/4 9

8 Rechtsgrundlagen Mitgliedsgemeinden Einwohner des Bezirks Bruck an der Mur Kenndaten zum Sozialhilfeverband Bruck an der Mur (SHV Bruck) Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (LGBl. Nr. 29/1998 i.d.g.f.) Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.f.) Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (LGBl. Nr. 66/1997 i.d.g.f.) Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (LGBl. Nr. 93/1990 i.d.g.f.) Steiermärkisches Behindertengesetz (LGBl. Nr. 26/2004 i.d.g.f.) Aflenz Kurort, Aflenz Land, Breitenau am Hochlantsch, Bruck an der Mur, Etmißl, Frauenberg, Gußwerk, Halltal, Kapfenberg, Mariazell, Oberaich, Parschlug, Pernegg an der Mur, Sankt Ilgen, Sankt Katharein an der Laming, Sankt Marein im Mürztal, Sankt Lorenzen im Mürztal, Sankt Sebastian, Thörl, Tragöß, Turnau Entwicklung 2007 bis 2012 Anzahl 1 in % 2 Einwohner gesamt ,2 Einwohner über 65 Jahre ,3 Gebarung des SHV Bruck ordentlicher Haushalt in Mio. EUR 2 Einnahmen 58,7 65,8 75,9 85,2 88,9 84,7 + 44,3 Ausgaben 59,2 67,2 77,0 84,6 87,8 82,5 + 39,4 Abgang ( )/Überschuss (+) 0,4 1,5 1,1 + 0,6 + 1,1 + 2,2 betreute Senioren in Einrichtungen des SHV Bruck Anzahl 3 im Heimbetrieb ,8 im Tageszentrum Personalstand des SHV Bruck in VBÄ 3 in den Senioreneinrichtungen 237,91 239,58 261,80 291,62 291,87 290, ,1 in der Geschäftsstelle und führung 9,70 8,50 10,38 9,38 11,37 11, ,2 Summe 247,61 248,08 272,18 301,00 303,24 301, ,9 1 jeweils zum 1. Jänner 2 Rundungsdifferenzen möglich 3 jeweils zum Jahresende Quellen: Statistik Austria; SHV Bruck 10 Steiermark 2013/4

9 Steiermark Prüfungsablauf und gegenstand 1 Der RH überprüfte im November und Dezember 2012 beim Land Steiermark und beim Sozialhilfeverband Bruck an der Mur (SHV Bruck) die Umsetzung von Empfehlungen, die er bei einer vorangegangenen Gebarungsüberprüfung abgegeben hatte. Der in der Reihe Steiermark 2011/8 veröffentlichte Bericht wird in der Folge als Vorbericht bezeichnet. Weiters hatte der RH zur Verstärkung der Wirkung seiner Empfehlungen deren Umsetzungsstand bei den überprüften Stellen nachgefragt. Das Ergebnis dieses Nachfrageverfahrens hatte er in seinen Berichten Reihe Steiermark 2012/8 und Steiermark 2012/11 veröffentlicht. Zu dem im März 2013 übermittelten Prüfungsergebnis nahmen das Land Steiermark im August 2013 und der SHV Bruck im Juni 2013 Stellung. Der RH erstattete seine Gegenäußerung im September Aufgaben des Verbands 2.1 (1) Der RH hatte dem Land Steiermark in seinem Vorbericht (TZ 3) empfohlen, im Rahmen der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen bei den von den Sozialhilfeverbänden finanzierten Maßnahmen der Sozialhilfe, der Behindertenhilfe und der Jugendwohlfahrt eine Transferentflechtung zu prüfen und den Finanzausgleich aufgabenorientiert zu gestalten. (2) Das Land Steiermark hatte im Nachfrageverfahren zugesagt, die Anregung des RH aufzunehmen. (3) Wie der RH nunmehr feststellte, traf das Land bislang keine Vorbereitungsmaßnahmen für den noch bevorstehenden Finanzausgleich; die diesbezüglichen Verhandlungen haben noch nicht begonnen. 2.2 Nach Ansicht des RH wäre es zweckmäßig gewesen, für die bevorstehenden Finanzausgleichsverhandlungen vorbereitende Maßnahmen, etwa durch die Ausarbeitung von Analysen, Modellen oder Konzepten, zu setzen. Das Land Steiermark setzte die Empfehlung des RH somit nicht um. Der RH hielt daher seine Empfehlung aufrecht, im Rahmen der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen bei den von den Sozialhilfeverbänden finanzierten Maßnahmen der Sozialhilfe, Behindertenhilfe und Jugendwohlfahrt eine Transferentflechtung zu prüfen und den Finanzausgleich aufgabenorientiert zu gestalten. Steiermark 2013/4 11

10 Aufgaben des Verbands 2.3 Das Land Steiermark teilte in seiner Stellungnahme mit, dass ihm derzeit keine Vorbereitungen für eine Neuregelung des Finanzausgleichs bekannt seien. 2.4 Der RH erneuerte in seiner Gegenäußerung seine Kritik an der zwischen den Sozialhilfeverbänden und dem Land Steiermark geteilten Vollzugs und Finanzierungsverantwortung in den Bereichen Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt und Behindertenhilfe und betonte nochmals die wesentliche Bedeutung einer Zusammenführung dieser Kompetenzen jeweils bei einer Körperschaft. Angesichts des geplanten Endes der Finanzausgleichsperiode zu Jahresende 2014 bekräftigte er seine Empfehlung, in den genannten Bereichen eine Transferentflechtung zu prüfen und den Finanzausgleich aufgabenorientiert zu gestalten. Bedarfs und Entwicklungsplan 3.1 (1) Im Hinblick auf die unterbliebene Aktualisierung des Bedarfs und Entwicklungsplans 1997 hatte der RH dem Land Steiermark in seinem Vorbericht (TZ 12) empfohlen, die laufenden Arbeiten für einen zukunftsorientierten Bedarfs und Entwicklungsplan umgehend abzuschließen. (2) Das Land Steiermark hatte im Nachfrageverfahren mitgeteilt, dass der Bedarfs und Entwicklungsplan 2011 am 14. Juli 2011 durch die Steiermärkische Landesregierung beschlossen und in der Folge dem Landtag Steiermark vorgelegt worden sei. (3) Wie der RH nunmehr feststellte, beschloss der Steiermärkische Landtag den Bedarfs und Entwicklungsplan 2011 am 27. September Der Bedarfs und Entwicklungsplan stellte eine Bestandsaufnahme des Versorgungsangebotes im Pflegebereich per April 2011 dar und legte Planwerte für Pflegeeinrichtungen und leistungen bis zum Jahr 2020 fest. 1 Mit Jahresende 2011 wurden die Werte des Bedarfs und Entwicklungsplans aktualisiert und die bereits erfolgte Zusammenlegung der Bezirke Judenburg und Knittelfeld zum Bezirk Murtal berücksichtigt. Zukünftige Bezirkszusammenlegungen würden laut der überprüften Stelle in den Plan eingearbeitet werden. 1 Der Bedarfs und Entwicklungsplan sah vor, dass im stationären Bereich noch Kapazitäten (Pflegeheimbetten) bis 2020 aufzubauen waren, wobei zu berücksichtigen war, dass bestehende Kapazitäten teilweise nicht ausgelastet oder bereits bewilligt, aber noch nicht errichtet waren. 12 Steiermark 2013/4

11 Steiermark 3.2 Der Bedarfs und Entwicklungsplan 2011 mit aktualisierten Planwerten wurde bereits in Kraft gesetzt. Das Land Steiermark setzte somit die Empfehlung des RH um. Bedarfsgutachten 4.1 (1) Der RH hatte dem Land Steiermark in seinem Vorbericht (TZ 13) empfohlen, die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für stationäre Einrichtungen durchzuführende Beurteilung des Bedarfs an den Planwerten des künftigen Bedarfs und Entwicklungsplans zu orientieren. (2) Das Land Steiermark hatte dazu im Nachfrageverfahren auf den Bedarfs und Entwicklungsplan 2011 verwiesen. (3) Wie der RH nunmehr feststellte, lagen hinsichtlich der Umsetzung seiner Empfehlung im Amt der Steiermärkischen Landesregierung widersprüchliche Auffassungen vor. Laut Verfassungsdienst wäre der Bedarfs und Entwicklungsplan nicht für die Beurteilung des Bedarfs im Rahmen von Anerkennungsverfahren heranzuziehen. Die für die Durchführung von Anerkennungsverfahren zuständige Fachabteilung wies hingegen darauf hin, dass der Bedarfs und Entwicklungsplan sehr wohl eine Orientierungshilfe bei Bedarfsprüfungen darstelle. Dies entspräche auch der Auffassung der ressortzuständigen Landesrätin. Seit dem Inkrafttreten des Bedarfs und Entwicklungsplans 2011 waren sechs positive und 25 negative Bedarfsprüfungen erfolgt. Die Betrachtung von drei Anerkennungsverfahren durch den RH ergab, dass nur in einem Verfahren der Bedarfs und Entwicklungsplan 2011 berücksichtigt wurde. 4.2 Das Land Steiermark setzte die Empfehlung des RH nur teilweise um, weil der Bedarfs und Entwicklungsplan nicht durchgängig als Orientierungshilfe in Anerkennungsverfahren verwendet wurde. Der RH empfahl dem Land Steiermark daher neuerlich, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für stationäre Einrichtungen den Bedarfs und Entwicklungsplan als 0rientierungshilfe heranzuziehen. 4.3 Laut Stellungnahme des Landes Steiermark würden für die konkrete Bedarfsbeurteilung derzeit Gutachten eines Amtssachverständigen herangezogen. Es sei aber auch unbeschadet der Meinung des Verfassungsdienstes des Landes Steiermark der Bedarfs und Entwicklungsplan zu berücksichtigen. Steiermark 2013/4 13

12 Zudem sei ein umfassendes Bedarfsgutachten für den Pflegebereich und die Definition von Qualitätskriterien geplant, womit im Pflegebereich eine dem Regionalen Strukturplan Gesundheit analoge Regelung bereitstünde. Geschäftsstelle Geschäftsführung 5.1 (1) Der SHV Bruck verfügte neben der Geschäftsstelle (Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur) mit der Geschäftsführung über eine weitere Verwaltungseinheit. Privatwirtschaftliche Maßnahmen des Verbands, auf die kein Rechtsanspruch bestand, 2 wurden von der Geschäftsstelle verbucht und bezahlt, jedoch durch die Geschäftsführung verwaltet. Der RH hatte dem SHV Bruck in seinem Vorbericht (TZ 4) empfohlen, die zwischen Geschäftsführung und Geschäftsstelle geteilte Verwaltung, Verrechnung und Auszahlung bei einer Organisationseinheit zu bündeln. (2) Der SHV Bruck hatte dazu im Nachfrageverfahren mitgeteilt, in der Verbandsversammlung am 27. März 2012 seien eine neue Geschäftsordnung und ein neues Statut für den Eigenbetrieb der Pflegeheime des Verbands beschlossen worden; jene Agenden, die sich auf die Altenpflege beziehen, sowie Leistungen, deren Finanzierung hauptsächlich oder ausschließlich dem Verband zukommt, seien der Geschäftsführung des Verbands zugeordnet worden. (3) Der RH stellte dazu fest, dass die neue Geschäftsordnung Leistungen, die hauptsächlich oder ausschließlich vom Verband finanziert wurden also die privatwirtschaftlichen Verbandsleistungen ohne Rechtsanspruch sowie die Altenpflege hinsichtlich der Verwaltung und Verrechnung nach wie vor der Geschäftsführung zuordnete. Eine stichprobenartige Überprüfung einzelner Geschäftsfälle bestätigte dies. Die Auszahlung erfolgte jedoch, wie in der neuen Geschäftsordnung vorgesehen, weiterhin durch die Geschäftsstelle. Im Zuge der mit Jahresanfang 2013 erfolgten Zusammenlegung der Bezirke Bruck an der Mur und Mürzzuschlag war auch eine Fusion der Sozialhilfeverbände vorgesehen. Diese ist per 1. Jänner 2014 zu vollziehen und wird mit einer Neuorganisation der betroffenen Verbände verbunden sein. 2 Förderungen, Hilfe in besonderen Lebenslagen und Urlaubsaktionen, die im Wesentlichen zu 100 % durch die Mitgliedsgemeinden finanziert werden 14 Steiermark 2013/4

13 Geschäftsstelle Geschäftsführung Steiermark 5.2 Der SHV Bruck setzte die Empfehlung des RH nicht um, weil die Verwaltung und Verrechnung nach wie vor durch die Geschäftsführung, hingegen die Auszahlung der von der Geschäftsführung verwalteten privatwirtschaftlichen Leistungen weiterhin durch die Geschäftsstelle erfolgten und daher die Aufgabenteilung nicht beseitigt wurde. Der RH empfahl dem SHV Bruck daher neuerlich, eine Bündelung der zwischen Geschäftsführung und Geschäftsstelle geteilten Verwaltung, Verrechnung und Auszahlung der privatwirtschaftlichen Verbandsleistungen herbeizuführen. Dazu würde sich die fusionsbedingte Neuorganisation des Verbands eignen. 5.3 Der SHV Bruck verwies auf die mit 1. Jänner 2014 umzusetzende Zusammenlegung der beiden Sozialhilfeverbände Bruck an der Mur und Mürzzuschlag. Im Zuge dessen würde die Entwicklung einer neuen Organisation erfolgen. Dabei würde auch die vom RH empfohlene Aufgabenzuordnung thematisiert werden. 6.1 (1) Der RH hatte dem SHV Bruck in seinem Vorbericht (TZ 25) empfohlen, aufgrund der in der Geschäftsstelle vorhandenen personellen und IT Ressourcen die Federführung und Verantwortung für die Erstellung der Rechenwerke der Geschäftsstelle zu übertragen. (2) Der SHV Bruck hatte im Nachfrageverfahren auch dazu auf die neue Geschäftsordnung verwiesen, gemäß der die Geschäftsstelle federführend für die Erstellung der Entwürfe des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung sowie für die Zusammenführung dieser mit jener der privatwirtschaftlichen Angelegenheiten zu einem Rechenwerk verantwortlich sei. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse folgendermaßen erfolgte: a) Voranschlag Die Budgetierung für den hoheitlichen Bereich führten die Geschäftsstelle und die Geschäftsführung gemeinsam, für den privatwirtschaftlichen Bereich die Geschäftsführung durch. Die Erfassung der Werte im kameralen System, die Kontrolle der erfassten Werte, die Erstellung des Entwurfs des Voranschlags und die Endfertigung des kameralen Rechenwerks erfolgten durch die Geschäftsstelle. Steiermark 2013/4 15

14 Geschäftsstelle Geschäftsführung b) Rechnungsabschluss Die Erstellung des Entwurfs und die Endfertigung des kameralen Rechnungsabschlusses erfolgten durch die Geschäftsstelle. 6.2 Der SHV Bruck setzte die Empfehlung somit um, indem die Verantwortung und Federführung bei der Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse nunmehr bei der Geschäftsstelle und nicht mehr bei der Geschäftsführung lag. Eigenbetrieb 7.1 (1) Der RH hatte dem SHV Bruck in seinem Vorbericht (TZ 5) empfohlen, eine baldige Entscheidung der Verbandsversammlung über eine allfällige Überführung der Pflegeheimbetriebe in einen Eigenbetrieb 3 einzuholen. Der Aufgabenbereich der Geschäftsführung sollte sich dann auf dessen Verwaltung sowie die Altenbetreuung und pflege konzentrieren. (2) Nach Mitteilung des SHV Bruck im Nachfrageverfahren sei die Überführung der Pflegeheime des Verbands in einen Eigenbetrieb beschlossen worden. Aufgrund der neuen Geschäftsordnung sei die Geschäftsführung neben der Führung des Eigenbetriebs vor allem für die Verwaltung der Altenbetreuung und pflege verantwortlich. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass die Verbandsversammlung am 27. März 2012 mit Wirkung per 1. Mai 2012 die Überführung der Pflegeheime in einen Eigenbetrieb sowie das Statut für den Eigenbetrieb beschlossen hatte. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nahm das Statut und den Gründungsbeschluss der Verbandsversammlung aufsichtsbehördlich zur Kenntnis. Das Statut legte fest, dass es sich bei den Pflegeheimen um wirtschaftliche Unternehmen handelt, dass die Pflegeheime ein Sondervermögen des Verbands ohne eigene Rechtspersönlichkeit bilden und nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen sind. Weiters regelte das Statut die Organisation und die Organe der Eigenbetriebe (Geschäftsführung, Verwaltungsausschuss) und sah die Führung der Finanzbuchhaltung nach der Doppik sowie die Einführung einer Kostenrechnung und ein Berichtswesen vor. 3 Eigenbetriebe stellen Sondervermögen von Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar, die gemäß Voranschlags und Rechnungsabschlussverordnung in einem doppischen Rechnungswesen geführt werden können. 16 Steiermark 2013/4

15 Eigenbetrieb Steiermark Auch aufgrund der neuen Geschäftsordnung war die Geschäftsführung neben der Verwaltung des Eigenbetriebs und der Altenbetreuung und pflege für weitere Aufgaben des Verbands zuständig, etwa für die Verwaltung der privatwirtschaftlichen Leistungen ohne Rechtsanspruch und auch für das Controlling des Verbands. 7.2 Der SHV Bruck setzte die Empfehlungen des RH nur teilweise um. Die empfohlene Überführung der Pflegeheimbetriebe in einen Eigenbetrieb führte der Verband durch. Mit den im Statut getroffenen Regelungen, wonach die Pflegeheime ein Sondervermögen des Verbands darstellten und keine eigene Rechtspersönlichkeit aufwiesen, lagen die erforderlichen Kriterien des Eigenbetriebs vor. Weitere wesentliche Grundlagen stellten die im Statut vorgesehenen Organe und betriebswirtschaftlichen Instrumentarien dar. Es unterblieb jedoch auch in der neuen Geschäftsordnung die vom RH empfohlene Konzentration der Geschäftsführung auf die Verwaltung des Eigenbetriebs sowie auf die Altenbetreuung und pflege. Der RH empfahl dem SHV Bruck daher neuerlich eine Konzentration des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung auf die Verwaltung des Eigenbetriebs sowie auf die Altenbetreuung und pflege. 7.3 Der SHV Bruck verwies erneut auf die fusionsbedingte Neuorganisation und die im Zuge dessen zu thematisierende Empfehlung des RH. 8.1 (1) Der RH hatte dem SHV Bruck in seinem Vorbericht (TZ 5) empfohlen, die Liegenschaftsbewertung der Pflegeheime zu finalisieren und für den Bereich seiner Heimverwaltung möglichst bald ein doppisches Rechenwerk einzuführen. (2) Der SHV Bruck hatte dazu im Nachfrageverfahren auf die von der Verbandsversammlung beschlossene Überführung der Pflege und Betreuungseinrichtungen des Verbands in einen Eigenbetrieb verwiesen und mitgeteilt, dass die Umstellung der Buchhaltung von der Kameralistik zur Doppik für Anfang September 2012 vorgesehen sei. Mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz 2012 sei auch die Bewertung der Liegenschaften durchzuführen. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass die Liegenschaften der Pflegeheime des SHV Bruck in einem Schätzungsgutachten vom Jänner 2012 (Bewertungsstichtag 15. Dezember 2011) bewertet wurden. Damit verfügte der Verband über einen Überblick hinsichtlich seines Liegenschaftsvermögens. Steiermark 2013/4 17

16 Eigenbetrieb Mit Stichtag 1. Jänner 2012 erstellte der Verband für die als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführten Eigenheime eine Eröffnungsbilanz, die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2012 auf Basis eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch den Wirtschaftsprüfer beschlossen wurde. Ab Jänner 2012 buchte der SHV Bruck im Bereich der Pflegeheime nach dem doppischen System und übermittelte der Bezirkshauptmannschaft bis September weiterhin kamerale Buchungsdaten. Ab Oktober 2012 buchte der Verband in diesem Bereich ausschließlich doppisch. Den Statuten und dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 27. März 2012 entsprechend hatte der Verband ab dem Wirtschaftsjahr 2012 für die Pflegeheime einen doppischen Jahresabschluss zu erstellen. 8.2 Der SHV Bruck setzte die Empfehlung des RH um, indem er die Liegenschaftsbewertung der Pflegeheime finalisierte und im Jahr 2012 die Doppik im Bereich der Heimverwaltung einführte. Finanzplanung 9.1 (1) Der RH hatte dem SHV Bruck in seinem Vorbericht (TZ 8) empfohlen, mittelfristige Finanzpläne für sämtliche Aufgabenbereiche des Verbands zu entwickeln. (2) Der SHV Bruck hatte im Nachfrageverfahren mitgeteilt, im Beschluss zum Voranschlag 2012 sei eine Mittelfristplanung über fünf Jahre enthalten. Allerdings hätte es von Seiten des Landes Steiermark keine ausreichenden Planungsgrundlagen für die Ausgabenentwicklungen der nächsten Jahre gegeben, so dass die Qualität der Planungsdaten und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens fraglich seien. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass das Land Steiermark mit Erlass vom 15. November 2011 die Erstellung von mittelfristigen Voranschlägen für Gemeinden und Gemeindeverbände vorsah. Die vermögens und haushaltsrechtlichen Vorgaben der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 waren von Gemeindeverbänden sinngemäß anzuwenden. Gemäß 74a der Novelle zur Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (LGBl. Nr. 15/2012; Inkrafttreten 1. Jänner 2012) wurde die Erstellung der Finanzpläne gesetzlich geregelt. Demnach hatten Gemeinden und 18 Steiermark 2013/4

17 Finanzplanung Steiermark somit Gemeindeverbände des Landes 4 für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Erstellung waren jene Grundsätze und Empfehlungen zu berücksichtigen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011 vorgegeben waren. Der mittelfristige Finanzplan war jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen. Die Verbandsversammlung des SHV Bruck hatte bereits am 7. Dezember 2011 einen mittelfristigen Finanzplan für den Zeitraum 2012 bis 2016 und am 4. Dezember 2012 für den Zeitraum 2013 bis 2018 beschlossen. Der SHV Bruck wies jedoch darauf hin, dass das Land Steiermark für den vom Verband zu finanzierenden Bereich der Sozialhilfe, der Behindertenhilfe und Jugendwohlfahrt 5 die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hätte. Die dafür vom Verband geschätzte Ausgaben und Einnahmensteigerung von jährlich je 2 % (Finanzplan 2011) bzw. von je 3 % (Finanzplan 2012) sei daher nach eigener Einschätzung fraglich. Weiters war im Finanzplan 2012 ein Wegfall der Pflegefondszuweisung ab 2016 berücksichtigt. Für den Eigenbetrieb sah der mittelfristige Finanzplan keine Prognosewerte vor, sondern legte lediglich fest, dass dieser sich selbst zu finanzieren hätte. 9.2 Der SHV Bruck setzte die Empfehlung des RH teilweise um. Zwar beschloss die Verbandsversammlung mittelfristige Finanzpläne, allerdings stellten diese nur eine sehr grobe Einschätzung der finanziellen Lage des Verbands dar. Der RH kritisierte insbesondere, dass die zugrunde gelegten Ausgaben und Einnahmensteigerungen mangels ausreichender Informationen auch nach eigener Einschätzung des Verbands als fraglich anzusehen waren. Weiters fehlte für den Bereich der Eigenbetriebe eine Einschätzung bzw. Quantifizierung der Einnahmen und Ausgaben. 4 Die vermögens und haushaltsrechtlichen Vorgaben der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 waren von Gemeindeverbänden sinngemäß anzuwenden. 5 Während die Vollzugsverantwortung bei der Sozialhilfe, Behindertenhilfe und Jugendwohlfahrt dem Land (Bezirksverwaltungsbehörden) oblag, hatten die Sozialhilfeverbände hierfür die Finanzierungsverantwortung zu tragen. Die dafür aufgewendeten Verbandsmittel wurden zu 60 % vom Land refundiert, die restlichen 40 % waren von den Mitgliedsgemeinden aufzubringen. Die Aufgaben, die Ausgaben und die Finanzierungsverantwortung fielen somit auseinander, was eine Gesamtsicht erschwerte. Steiermark 2013/4 19

18 Finanzplanung Nach Ansicht des RH stellte der mittelfristige Finanzplan in der vorliegenden Form auch keine integrierte Planung dar, in der die jeweiligen Haushaltsbereiche (z.b. ordentlicher und außerordentlicher Haushalt, Investitionen, Finanztransaktionen, Schulden) differenziert nach einzelnen Haushaltsgrößen und in ihrem Zusammenwirken erfasst wurden. Überdies fehlten gängige, zur Analyse der finanziellen Lage heranzuziehende Berechnungen und Kennzahlen (Voranschlags und Rechnungsquerschnitt, freie Finanzspitze, Maastricht Ergebnis). Der RH verwies auf die im Stabilitätspakt verankerte mittelfristige Ausrichtung der öffentlichen Haushalte an einem zumindest ausgeglichenen Haushaltsergebnis und den sich daraus für die Haushaltsführung ergebenden besonderen Stellenwert der mittelfristigen Finanzplanung. Er empfahl dem SHV Bruck deshalb ergänzend, die mittelfristige Finanzplanung weiter zu entwickeln und für fundiertere Prognosen erforderliche Daten und Informationen einzuholen. 9.3 Der SHV Bruck wies erneut darauf hin, dass das Land Steiermark für die mittelfristige Finanzplanung erforderliche Informationen nicht zur Verfügung stelle. Zudem würde die Aufbereitung der Rechnungsabschlüsse durch das Land Probleme bei der integrierten Finanzplanung bereiten. Für den Bereich des Eigenbetriebs würde der SHV Bruck die notwendigen Voraussetzungen für eine mittelfristige Finanzplanung schaffen. 9.4 Der RH verwies in seiner Gegenäußerung nochmals auf die gesetzliche Pflicht des Verbands, jährlich mittelfristige Finanzpläne zu erstellen, und auf ihren besonderen Stellenwert beim mittelfristig angestrebten Ziel ausgeglichener Haushaltsergebnisse. Angesichts der vom Verband selbst angezweifelten Qualität der eigenen Prognosen und der bei ihm bestehenden teilweisen Finanzierungsverantwortung, bekräftigte der RH die Notwendigkeit, über geeignete Daten und Informationen für Prognosen zu verfügen. Er verblieb daher bei seiner Empfehlung und erachtete vor allem die bemängelten fehlenden Analysen der finanziellen Lage als zweckmäßige Ausgangsbasis dafür. Anordnungsbefugnis 10.1 (1) Der RH hatte dem SHV Bruck in seinem Vorbericht (TZ 26) empfohlen, die Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers klar zu regeln. (2) Der SHV Bruck hatte im Nachfrageverfahren mitgeteilt, dass die Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers und entsprechende Wertgrenzen im Statut für den Eigenbetrieb und in der Geschäftsordnung klar und umfassend definiert worden seien. 20 Steiermark 2013/4

19 Anordnungsbefugnis Steiermark (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass die Geschäftsordnung des Verbands und das Statut für den Eigenbetrieb die Befugnisse des Geschäftsführers über den Abschluss von Rechtsgeschäften regelten. Die Geschäftsordnung des Verbands ermächtigte den Geschäftsführer zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den laufenden Betrieb, insbesondere über den An und Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Werk und Dienstleistungen mit einer Wertgrenze von bis zu EUR (jährlich bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben). Das Statut sah für den Eigenbetrieb hinsichtlich der Vergabe von Lieferungen und Leistungen durch den Geschäftsführer eine auf den Einzelfall bezogene Wertgrenze von EUR vor. Darüber hinaus räumte ihm das Statut das Recht ein, bestimmte Arten von Rechtsgeschäften wie beispielsweise den Erwerb unbeweglicher Sachen, die Vergabe von Bau, Liefer und Dienstleistungsverträgen oder die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, abzuschließen, soweit diese unter den jeweils festgelegten Wertgrenzen lagen und damit nicht mehr in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses fielen Der SHV Bruck setzte die Empfehlung des RH um, indem die Anordnungsbefugnisse des Geschäftsführers durch der Art und der Höhe nach festgelegte Ermächtigungen klar geregelt wurden. Grundstückstausch 11.1 (1) Im Hinblick auf einen Liegenschaftstausch zwischen dem SHV Bruck und der Stadtgemeinde Bruck an der Mur (Stadtgemeinde), bei dem ein Wertunterschied von rd EUR zu Ungunsten des Verbands bestand, hatte der RH in seinem Vorbericht (TZ 39) dem SHV Bruck sowie der Stadtgemeinde empfohlen, den zwischen den getauschten Grundstücken bestehenden Wertunterschied auszugleichen. Dies hätte durch Rückabwicklung des Grundstückstausches und anschließender Einräumung eines Baurechts zugunsten des Verbands oder durch Abschluss eines Pachtvertrags erfolgen können. Dabei hatte der RH empfohlen, jedenfalls die gegebenen sozialen Aspekte, gleiche Bewertungsmaßstäbe und das ursprüngliche Ziel, nämlich die Schaffung von Parkplätzen für den Verband, zu berücksichtigen. (2) Der SHV Bruck hatte im Nachfrageverfahren dazu mitgeteilt, dass die Verbandsversammlung am 30. Juni 2011 mehrheitlich beschlossen habe, den Tauschvertrag zwischen dem Verband und der Stadtgemeinde entsprechend der Empfehlung des RH per Aufhebungsvereinbarung rückgängig zu machen. Einen entsprechenden Beschluss habe auch der Gemeinderat der Stadtgemeinde gefasst. Steiermark 2013/4 21

20 Grundstückstausch Darüber hinaus habe der Gemeinderat der Stadtgemeinde auf Ersuchen des Verbands beschlossen, das sich nunmehr wieder in seinem Eigentum befindliche Grundstück dem Verband in Form eines Baurechtsvertrags zur Verfügung zu stellen. Dafür sei ein Baurechtszins zu verrechnen, der indexgesichert und aus sozialen Erwägungen wertgleich dem Baurechtszins für das Grundstück des Verbands zu sein habe. Sowohl die Aufhebungsvereinbarung wie auch der Baurechtsvertrag bedürften noch einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung. (3) Der RH stellte nunmehr fest, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde am 17. November 2011 und die Verbandsversammlung am 7. Dezember 2011 beschlossen, die Rückabwicklung des Grundstückstausches und den Baurechtsvertrag für den Parkplatz vertraglich zu vereinbaren. Im Jänner 2012 vereinbarten der SHV Bruck und die Stadtgemeinde, den Tauschvertrag vom 29. April 2009 rückwirkend aufzuheben und rückabzuwickeln. Weiters schlossen der Verband und die Stadtgemeinde im Jänner 2012 einen Baurechtsvertrag. Dieser räumte dem Verband auf dem nunmehr wieder im Eigentum der Stadtgemeinde stehenden, vom Verband als Parkplatz für ein Pflegeheim genutzten Grundstück ein Baurecht (rückwirkend) vom 29. April 2009 bis 31. Dezember 2060 ein. 6 Für dieses Baurecht hatte der Verband einen indexgesicherten Baurechtszins in der Höhe von jährlich 719,88 EUR (ohne USt) zu entrichten. Da der Parkplatz aufgrund seiner Nutzung für das Pflegeheim einen sozialen Zweck erfüllte, wurde vereinbart, dass der Verband den gleichen indexgesicherten Baurechtszins je m 2 wie die Stadtgemeinde für das ihr vom Verband auf dessen Grund eingeräumten Baurechts zahle. Am 14. Juni 2012 wurde der Aufhebungsvereinbarung und dem Baurechtsvertrag durch die Steiermärkische Landesregierung die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Das Baurecht und die der Rückabwicklung entsprechenden Rechte der Stadtgemeinde und des Verbands an den Liegenschaften waren im Grundbuch eingetragen. 6 Die Baurechtsdauer wurde analog zum bestehenden Baurechtsvertrag gewählt. 22 Steiermark 2013/4

21 Steiermark 11.2 Der SHV Bruck setzte die Empfehlung des RH um. Durch die Rückabwicklung des Grundstückstausches konnte der Vermögensnachteil des Verbands in Höhe von rd EUR beseitigt werden. Zudem wurden im Sinne der Empfehlung des RH soziale Aspekte, gleiche Bewertungsmaßstäbe und die Schaffung von Parkplätzen im Rahmen des dem Verband eingeräumten Baurechts am Grundstück der Stadtgemeinde berücksichtigt. Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 12 Der RH stellte fest, dass von insgesamt zehn überprüften Empfehlungen des Vorberichts fünf vollständig, drei teilweise und zwei nicht umgesetzt wurden. Steiermark 2013/4 23

22 Schlussbemerkungen/ Schlussempfehlungen Umsetzungsgrad der Empfehlungen des Vorberichts Reihe Steiermark 2011/8 Vorbericht TZ Empfehlungsinhalt TZ umgesetzt Land Steiermark Prüfung einer Transferentflechtung und einer aufgaben orientierten Finanzausgleichsgestaltung bei den von den Sozialhilfeverbänden finanzierten Maß nahmen der Sozialhilfe, der Behindertenhilfe und der Jugendwohlfahrt im Rahmen der nächsten Finanz ausgleichsverhandlungen Abschluss der Arbeiten für einen zukunftsorientierten Bedarfs und Entwicklungsplan Orientierung des Bedarfs an den Planwerten des künftigen Bedarfs und Entwicklungsplans Sozialhilfeverband Bruck an der Mur Bündelung der zwischen der Geschäftsführung und der Geschäftsstelle geteilten Verwaltung, Verrechnung und Auszahlung einzelner Maßnahmen bei einer Organisationseinheit Übertragung der Federführung und Verantwortung für die Erstellung der Rechenwerke an die Geschäftsstelle Einholung einer baldigen Entscheidung der Verbands versammlung über eine allfällige Überführung der Pflegeheimbetriebe in einen Eigenbetrieb; danach Konzentration des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung auf dessen Verwaltung sowie die Altenbetreuung und pflege Finalisierung der Liegenschaftsbewertung der Pflegeheime und Einführung eines doppischen Rechenwerks für die Heimverwaltung Entwicklung von mittelfristigen Finanzplänen für sämtliche Ausgabenbereiche des Verbands klare Regelung der Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers Sozialhilfeverband Bruck an der Mur Stadtgemeinde Bruck an der Mur 39 Ausgleich des zu Ungunsten des Sozialhilfeverbands bestehenden Wertunterschieds zwischen den getauschten Grundstücken des Sozial hilfeverbands und der Stadtgemeinde Bruck an der Mur teilweise umgesetzt nicht umgesetzt 2 X 3 X 4 X 5 X 6 X 7 X 8 X 9 X 10 X 11 X 24 Steiermark 2013/4

23 Schlussbemerkungen/ Schlussempfehlungen Steiermark Anknüpfend an den Vorbericht hob der RH folgende Empfehlungen hervor: Land Steiermark (1) Im Rahmen der nächsten Finanzausgleichsverhandlungen sollte bei den von den Sozialhilfeverbänden finanzierten Maßnahmen der Sozialhilfe, der Behindertenhilfe und Jugendwohlfahrt eine Transferentflechtung geprüft und der Finanzausgleich aufgabenorientiert gestaltet werden. (TZ 2) (2) Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für stationäre Einrichtungen wäre der Bedarfs und Entwicklungsplan als Orientierungshilfe heranzuziehen. (TZ 4) Sozialhilfeverband Bruck an der Mur (3) Im Rahmen einer fusionsbedingten Neuorganisation des Verbands wäre eine Bündelung der zwischen Geschäftsführung und Geschäftsstelle geteilten Verwaltung, Verrechnung und Auszahlung der privatwirtschaftlichen Verbandsleistungen herbeizuführen. (TZ 5) (4) Der Aufgabenbereich der Geschäftsführung sollte sich in Hinkunft auf die Verwaltung des Eigenbetriebs sowie auf die Altenbetreuung und pflege konzentrieren. (TZ 7) (5) Die mittelfristige Finanzplanung wäre weiter zu entwickeln und für fundiertere Prognosen erforderliche Daten und Informationen einzuholen. (TZ 9) Wien, im Oktober 2013 Der Präsident: Dr. Josef Moser Steiermark 2013/4 25

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