Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien des Regionalplans Südhessen

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1 Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien des Regionalplans Südhessen Stellungnahme der Stadt Bad Orb Vorbemerkungen: Am ist der Regionalplan Südhessen/RegFNP 2010 in Kraft getreten. Er enthält keine Vorranggebiete für Windenergienutzung. Im Aufstellungsverfahren hatten die Regionalversammlung Südhessen (RVS) und die Verbandskammer (VK) des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain nach der zweiten Offenlage beschlossen, die Vorranggebiete für Windenergienutzung aus dem Plan herauszunehmen. Die Genehmigung des Regionalplans Südhessen/RegFNP 2010 war daher mit der Maßgabe verbunden, den Vorgaben des Landesentwicklungsplan (LEP) Hessen 2000 (GVBl. I 2001 Seite 3ff.) Rechnung zu tragen und einen sachlichen Teilplan nach 7 Abs. 1 Satz 2 ROG (Raumordnungsgesetz) zu Windenergienutzung vorzulegen. Am 15. Dezember 2010 beschloss die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain und am 17. Dezember 2010 die Regionalversammlung Südhessen die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Windenergienutzung. Am 24. Februar 2012 (RVS) und am 15. Mai 2012 (VK) wurde der Beschluss zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Windenergienutzung um alle übrigen erneuerbaren Energien zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien erweitert. Die Anhörung und Offenlegung des Entwurfes des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien nach 6 Abs. 2 und 3 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) findet gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und der Behörden nach 4 Abs.1 BauGB für den Vorentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien - RegFNP statt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 sind die Kommunen aufgefordert worden Stellungnahmen zu dem vorgelegten Sachlichen Teilplan Erneuerbarer Energien bis zu , spätestens jedoch zwei Wochen danach, abzugeben.

2 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 2 1. Antrag/Stellungnahme zum VRG für Windenergienutzung allg. (Kapitel 3.1-1) Die Stadt Bad Orb beantragt die Umwandlung der Vorranggebiete für Windenergienutzung (derzeit Zielvorgabe mit Anpassungspflicht gemäß 1 Abs.4 BauGB für die kommunale Bauleitplanung) in entsprechende Vorbehaltsgebiete mit dem Charakter von Grundsätzen der Raumordnung (als Angebotsplanung) zu ändern. Begründung: Auf Ebene des Regionalplanes wird mit der Festlegung der Vorranggebiete für Windenergienutzung eine Ausschlusswirkung nach 8 Abs.7 Satz 2 ROG verbunden, die jedoch zum jetzigen Planungszeitpunkt nicht angewendet werden kann, da die Zielvorgabe auf einzelnen Flächen aufgrund der Thematik der Flugsicherung und des Artenschutzes nicht umsetzbar ist. Insofern kann die Steuerung der Windenergienutzung und -flächen auf Ebene des Regionalplanes für einzelne Standorte ins Leere laufen, was wiederum der Steuerungsfunktion des 8 Abs.7 Satz 2 ROG widerspricht. Verwiesen wird auf das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes. BVerwG 4 C 4.02,2003 Für die Ausweisung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung muss abschließend geklärt sein, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der Vorranggebiete über konkurrierenden Nutzungen durchsetzen kann. Diese abschließende Klärung liegt zum jetzigen Planungszeitpunkt nicht vor. Gleichzeitig basiert die Ausweisung von VRG für Windenergie auf einer Ermittlung des Windpotenzials für das Bundesland Hessen (Windpotenzialkarte des TÜV-Süd), die nachweislich fehlerhafte Berechnungen enthält und somit nicht rechtssicher als Grundlage für ein steuerndes Planungsinstrument mit Ausschlusswirkung herangezogen werden kann. Gemäß den Grundsätzen G 3-3 und 3-4 des Sachlichen Teilplanes ist auch das Effizienzgebot zu berücksichtigen, dass bei der Gewichtung der Flächen und Windhöffigkeit eine entscheidende Rolle spielt. Der konkrete Nachweis über die Windhöffigkeit von Flächen kann aber nur anhand konkreter Windmessungen oder aussagekräftige Gutachten am Standort selbst nachgewiesen werden. Die räumliche Steuerung auf Flächen mit Windgeschwindigkeiten von mind. 5,75m/sec. auf Basis einer fehlerhaften Karte erscheint rechtlich nicht haltbar zu sein und sollte daher durch die Ausweisung großzügiger Vorbehaltsgebiete (als Suchräume) ersetzt werden (analog Solarenergie, Bioenergie und sonstige erneuerbare Energien). Alternativ kann auch nur die Mindestwindgeschwindigkeit (aus ökonomischen Gründen) als Zielvorgabe eingesetzt werden (analog Landesentwicklungsplan). Die konkreten Vorhaben in den Vorbehaltsgebieten sind dann im Zuge der nachfolgenden Planungen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Genehmigungsverfahren nach BImSchG) vertiefend zu untersuchen und gegenüber der Genehmigungsbehörde ein konkreter Nachweis der erforderlichen Windgeschwindigkeiten zu führen. Die oben aufgeführten Vorgaben und Empfehlungen führen zu einer Flexibilisierung des Planungsprozesses und der Standortfindung bezüglich der Effektivität und dienen letztlich der Umsetzung der Energiewende in den Kommunen unmittelbar vor Ort.

3 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 3 2. Antrag/Stellungnahme zur Tab. 1: Kriterienkatalog 1 - Ausschlusskriterien und Abstandspuffer: Die Stadt Bad Orb beantragt die Änderung der Ausschlusskriterien und Abstandspuffer - für Abstände zu Hochspannungsfreileitungen auf 150m erhöhen. - für Abstände zu klassifizierten Straßen auf 200m erhöhen. - bzgl. der Berücksichtigung des Denkmalschutzes mit aufzunehmen. - für Abstände zur Kureinrichtungen auf 2000m zu erhöhen. - und die Grundflächen der FFH- und VSG-Gebiete mit avifaunistischen Schwerpunkten (Rotmilan / Schwarzstorch) und windkraftrelevanten Fledermausarten als Ausschlussfläche (in der Grundfläche) mit aufzunehmen. Begründung: Hochspannungsfreileitung: Im Rahmen der laufenden Bauleitplanverfahren werden seitens der Versorgungsträger (z.b. Eon, Tennet, etc.) Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Hochspannungsfreileitungen vorgegeben, die auch aus technischen Gründen schon auf Ebene des Regionalplans zu beachten sind. Aufgrund der bestehenden und künftigen Dimensionierung der Windenergieanlagen sowohl in der Höhe als auch im Rotordurchmesser ist die Beachtung der Mindestabstände von mindestens 150 m mit in die Planung aufzunehmen, siehe beiliegende Skizze. Die Abstände von einem Rotordurchmesser zwischen äußerstem Leitungsseil und Rotorspritze erfordern Schwingungsschutzmaßnahmen an den Freileitungen, ansonsten müsste der Abstand sogar auf mindestens 450 m vergrößert werden. Beispielskizze eines Versorgungsträgers, siehe nachfolgende Seite. Klassifizierte Straßen Für die überörtlichen Verkehrswege wird ein Abstandsbereich von 200 m beidseitig der als Bundes-, Landes- oder Kreisstraße qualifizierten Straßen beantragt, um hier insbesondere der Vermeidung der Bedrängungswirkung sowie auch von Lichtreflex- und Schattenwirkungen hinreichend Rechnung zu tragen. Die negativen Auswirkungen können sich in Abhängigkeit der Verkehrsfunktion und -dichte jedoch im Einzelfall durchaus unterschiedlich darstellen. Darüber hinaus sind auch sicherheitstechnische Aspekte zu berücksichtigen, sodass neben dem ohnehin einzuhaltenden straßenrechtlichen Mindestabstand jedenfalls auch der bauordnungsrechtliche Mindestabstand und die Kipphöhen beachtlich sind. Im Zuge der aktuellen Planungen werden entsprechende Abstände zu klassifizierten Verkehrswegen auch vor dem Hintergrund der Gefahr

4 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 4 winterlichen Eisschlags beachtet, sodass bereits auf planerischer Ebene diesbezüglich einer möglichen Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgebeugt werden kann.

5 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 5 Ausschluss Grundfläche FFH und VSG als harte Tabuzone. Im Osten von Bad Orb befinden sich das Vogelschutzgebiet VSG (Spessart bei Bad Orb). In dem Vogelschutzgebiet sind vor allem nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie für bestimmte Arten die Erhaltungsziele festlegt, unter anderem sind hierdurch auch die windkraftrelevanten Vogelarten Schwarzstorch und Rotmilan erfasst. In Anlehnung an das Ergebnis des beauftragten Gutachtens zum Vogelschutzgebiet Westerwald und Hoher Vogelsberg durch das Regierungspräsidium Gießen 1 wird auch für das oben genannte europäische Schutzgebiet beantragt, diese als Ausschlussfläche (in der Grundfläche) für den künftigen Sachlichen Teilplan Erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Die Begründung für die Darstellung als Ausschlussfläche ergibt sich aus den Prüfungsergebnissen der Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für das Gutachten Vogelschutzgebiet Westerwald und Hoher Vogelsberg, wo die beiden oben genannten Arten (Schwarzstorch und Rotmilan) im Erhaltungszustand erheblich gefährdet sind, so dass ein Ausschluss dieser Flächen bei der künftigen Steuerung von Windenergieflächen zwingend zu beachten ist. Ergänzend wird auf das zum Stadtgebiet im Osten angrenzende FFH-Gebiet (Spessart bei Alsberg) mit einer geschützten Fledermausart (Bechsteinfledermaus - Anhang II der FFH-Richtlinie) hingewiesen. Diese ist ebenfalls als Ausschlussfläche (in der Grundfläche) für den künftigen Sachlichen Teilplan Erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. 1 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 beauftragte die Regionalversammlung Mittelhessen das Regierungspräsidium Gießen als Obere Landesplanungsbehörde, umfassende Untersuchungen über die mögliche Ausweisung von Vorranggebieten zur Windenergienutzung insbesondere in den EU- Vogelschutzgebieten Vogelsberg und Hoher Westerwald, zu veranlassen. Gemäß Leitfaden zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen vom 29. November 2012 (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) ist die Inanspruchnahme von Natura 2000 Gebieten bei der Festlegung der WE-Gebietskulisse nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Mittels der Gutachten sollte geprüft werden, inwiefern auch unter Berücksichtigung möglicher kumulativer Wirkungen von Windfarmen die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie innerhalb der beiden Vogelschutzgebiete möglich ist, ohne die Erhaltungsziele erheblich zu beeinträchtigen. Im Ergebnis der Gutachten (Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung für das VSG Hoher Westerwald zu möglichen Vorranggebieten Windenergie im Teilregionalplan Energie Mittelhessen und Natura Verträglichkeitsuntersuchung für das VSG Vogelsberg ) sind die geschützten Vogelarten erheblich beeinträchtigt und der Erhaltungszustand hat sich deutlich verschlechtert.

6 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 6 Denkmalschutz Für eine abschließende Abwägung der erheblichen Beeinträchtigung der Belange des Ortsund Landschaftsbildes ( 1 Abs.6 Nr. 5, 7a und 7d BauGB) ist eine Landschaftsbildanalyse notwendig. Der Wirkungsgrad der Beeinträchtigung der geplanten Vorranggebiete für Windenergienutzung wirkt sich auch auf die teilweise unter Ensembleschutz stehende Kurstadt Bad Orb aus. Auch Einzeldenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind bei der Landschaftsbildanalyse zu beachten. Die Stadt Bad Orb fordert daher die Erarbeitung einer Landschaftsbildanalyse unter Beachtung der Fernwirkung der geplanten Anlagen, des Denkmalschutzes und des Überlastungsschutzes der Landschaft in Verbindung bzw. unter Beachtung bereits bestehender und geplanter Anlagen. Die entsprechende Abstandspuffer zu den unter Denkmalschutz stehenden Ensembles und Einzeldenkmäler sind zu erhöhen. Die denkmalpflegerischen Belange ( 1 Abs.6 Nr. 5 BauGB) und die touristischen Belange, Freizeit und Erholung ( 1 Abs.6 Nr. 3 BauGB) sind in der weiteren Planung zu behandeln und in den Planungsprozess einzustellen. Es muss den Kommunen zudem möglich sein, für bestimmte Siedlungsflächen, die z.b. für den Fremdenverkehr und für Erholungsgebiete besonders wichtig sind, deutlich größere Abstände von hohen Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten festzulegen. Für Kurstädte wird ein Abstand von 2000 m gefordert, da es noch keine gesicherten Untersuchungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen gibt.

7 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 7 3. Antrag/Stellungnahme zu Hubschraubertiefflugnachtzone Die Stadt Bad Orb beantragt die Überprüfung möglicher Hubschraubertiefflugnachtzonen, da diese grundsätzlich für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung stehen. Begründung: Im Rahmen der laufenden Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplanänderungen) sind bereits Hubschraubertiefflugnachtzonen gemeldet worden, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulässig ist. Diese Bereiche sollten bereits auf Ebene des Regionalplanes berücksichtigt werden, da ansonsten die Darstellungen der VRG im Sachlichen Teilplan (gemäß den Ausführungen unter dem ersten Antrag) ins Leere laufen können (siehe auch Antrag 1). 4. Antrag/Stellungnahme zu den Vorgaben Karte Windpotenzial Die Stadt Bad Orb beantragt die Überprüfung des TÜV Gutachtens bzw. die Aufnahme einer Öffnungsklausel, dass bei Nachweis der Mindestwindgeschwindigkeit durch ein qualifiziertes Gutachten die Flächen im Sachlichen Teilplan mit aufgenommen werden können. Begründung: Die Ausweisung der VRG zur Nutzung der Windenergie basiert auf dem Landesgutachten vom TÜV mit der Vorgabe (des Landesentwicklungsplanes) der durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von mind. 5,75m/sec, die in zahlreichen Teilbereichen jedoch nicht mit den örtlichen tatsächlichen Windgeschwindigkeiten übereinstimmt. Bei Nachweis der Mindestgeschwindigkeit durch ein qualifiziertes Gutachten sollen weitere Flächen im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes oder durch ein separates Zielabweichungsverfahren mit aufgenommen werden.

8 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 8 5. Antrag/Stellungnahme Berücksichtigung kommunaler Planungen (Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Sinne des Gegenstromprinzips Die Stadt Bad Orb beantragt die Aufnahme der Darstellungen von Flächen für die Windenergie des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes der Stadt Bad Orb bzw. die Rücknahme von Flächen, die über die kommunale Planung nicht dargestellt sind und die gemäß beiliegender Karten im Sinne des Gegenstromprinzips gemäß 1 Abs.3 ROG zu beachten sind (siehe Anträge Seite 10-14). Begründung: Die Stadt behält sich vor, im Rahmen der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes eigenständig Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auf Basis eines sog. schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes darzustellen, sofern im weiteren Aufstellungsverfahren des sachlichen Teilregionalplanes erkennbar wird, dass die Belange der Stadt Bad Orb nicht in der gebotenen Form Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Gegenstromprinzip des 1 Abs.3 ROG verwiesen. Somit hat zwar die Kommune im Rahmen der Anpassungspflicht gemäß 1 Abs.4 BauGB die Ziele der Raumordnung zu beachten, andererseits soll die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums (Regionalplan) die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume (Flächennutzungsplan) berücksichtigen. Im Zuge der Planungshoheit der Kommunen i.v.m. der gesetzlichen Zubilligung einer Steuerung von Standorten im Sinne des 35 Abs.3 Satz 3 BauGB ist daher das Flächennutzungsplanverfahren zu beachten. Gemäß der Kommentierung zu dieser Thematik sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung entsprechend der Abwägung über den Bauleitplan zu berücksichtigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass in einem Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone bei der Fortschreibung des Regionalplans nach 8 Absatz 2 ROG zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich können zwar die Darstellungen des kommunalen Flächennutzungsplanes in der regionalplanerischen Abwägung überwunden werden. Eine Nicht-Übernahme der gemeindlichen Planungen führt dann wiederum zur Notwendigkeit der Anpassung der gemeindlichen Planung nach 1 Abs. 4 Baugesetzbuch, wenn die Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan in der Folge der neuen regionalplanerischen Festlegung einem Ziel der Raumordnung widerspricht. Werden hierdurch bestehende Baurechte entzogen und Vorhaben aufgrund entgegenstehender Ziele der Raumordnung nicht genehmigt, obwohl diese den Vorgaben der örtlichen Bauleitplanung entsprechen, können sich hieraus auch Haftungs- und Entschädigungsfragen ergeben. Da der Detaillierungsgrad der Flächennutzungsplanänderung gegenüber dem Regionalplan genauer ist und die Stadt bereits die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Fachbehörden und der Öffentlichkeit schon durchgeführt hat, wird die Berücksichtigung der vorgelegten Flächendarstellungen (siehe Seite 10-14) beantragt.

9 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 9 6. Antrag/Stellungnahme Mindestflächengröße der VRG Windenergie Die Stadt Bad Orb beantragt die Vergrößerung der Mindestflächengröße von 10ha auf 20ha. Begründung: Aufgrund der aktuellen und künftigen technischen Entwicklung der Windenergieanlagen sind Mindestabstände zwischen den einzelnen Anlagen zwingend notwendig, die eine Mindestgröße von Windparkflächen erfordern. Bei modernen Windenergieanlagen und aktuell üblichen Nabenhöhen von rd m und einem Rotordurchmesser von bereits aktuell über 100 m ergibt sich bereits ein aus technischen Gründen erforderlicher Mindestabstand zwischen zwei Anlagen von rd. 300 m (3 -facher Rotordurchmesser in Nebenwindrichtungen) bis 500 m (5 -facher Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung). Selbst unter Vernachlässigung des zu erwartenden technologischen Fortschritts, der eine weitere Vergrößerung der Anlagen erwarten lässt, kann davon ausgegangen werden, dass bereits für die Errichtung von drei Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 1,65 MW eine Mindestfläche von rd ha erforderlich ist. Auch die örtlichen Gegebenheiten (Wegenetz, Biotopstrukturen, Topographie) erfordern für den Windpark eine gewisse Flexibilität der Standortwahl, so dass die Mindestgröße von 10ha nicht den realen Anforderungen der Windparkplanung entspricht.

10 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite Antrag/Stellungnahme zu den Belangen des Landschaftsschutzes Die Stadt Bad Orb beantragt die Herausnahme der VRG 60, VRG 61, VRG 69,Teilflächen VRG 304 und VRG 304a, um Landschaftsbelastungen in Verbindung mit dem Kurbetrieb zu vermeiden. Begründung: Um kumulative Landschaftsbelastungen zu minimieren oder zu vermeiden, sollte es aus raumordnerischer Sicht Ziel sein, das Zusammenwirken räumlich benachbarter Windparks auf ein Minimum zu senken. Dadurch sollen auch Naturräume, die sich potenziell für die Windenergienutzung eignen, Landschaftseindrücke ohne Windenergieanlagen ermöglicht werden. Der Abstand von einzelnen Windparks zueinander sollte daher mindestens 3 km betragen. Auch im Hinblick auf avifaunistische Vorgaben (Anforderungen ziehender und rastender Vögel) ist ein solcher Abstand zwischen den Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie grundsätzlich anzustreben. Bei Berücksichtigung dieses Kriteriums kann der Aspekt des Überlastungsschutzes in Hinblick auf ästhetische, touristische und avifaunistische Belange berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich zwar um ein abwägungsfähiges Restriktionskriterium, jedoch müssen die räumlichen Gegebenheiten der Kurstädte Bad Orb und Bad Soden-Salmünster in Hinblick auf den Kurbetrieb und den Tourismus eine entsprechende Gewichtung erhalten. Neben der Abgrenzung der Vorranggebiete sind auch die Aspekte der Flächengrößen und linearen Erstreckung der Gebiete sowie der Flächenanteil, bezogen auf Gemeindegebiete und bestimmte Landschaftsräume sowie die Gefahr einer Umzingelung von Ortschaften durch derartige Vorranggebiete zu vermeiden. Aufgrund der Darstellung im Sachlichen Teilplan wird die Kernstadt von Bad Orb durch fünf Vorrangflächen umzingelt. Die Stadt Bad Orb beantragt daher die Herausnahme der VRG 60, VRG 61, VRG 69, VRG 304a und Teile vom VRG 304, um Landschaftsbelastungen in Verbindung mit dem Kurbetrieb zu vermeiden. Der Flächenanteil bzw. die Darstellung der VRG 304 (unter Berücksichtigung des Antrages Seite 13) entsprechend den Vorgaben des kommunalen Flächennutzungsplanes und belasten die Kernstadt bezüglich des Landschaftsbildes nur auf der südlichen Seite der Kernstadt. Für die Kurstadt Bad Orb ist das durch die besondere Topographie geschaffene Landschaftsbild von existentieller Bedeutung. Gerade durch die Lage der Stadt in einem Tal mit Heilquellen, umgeben von bewaldeten Mittelgebirgshängen ergibt sich das besondere Flair der Kurstadt Bad Orb. Ein Großteil der Gäste besuchen Bad Orb auf Grund dieser besonders reizvollen landschaftlichen Lage und finden hier Heilung, Ruhe und Erholung. Die Schutzkriterien für das besondere Gut Landschaftsbild und die damit verbundene Funktion Freiraumerholung sind im Falle der Kurstadt Bad Orb besonders hoch anzusetzen. Die Festsetzung von Konzentrationsflächen für Windenergienutzung mit der Möglichkeit, bis zu 200 m hohe Windenergieanlagen zu errichten, auf die Stadt überragenden Mittelgebirgshügel, welche man von fast jedem Punkt der Stadt erblickt werden können, beeinträchtigt das bestehende Landschaftsbild in einem besonderen Maße. Erst kürzlich wurde mit Hilfe von LEADER-Fördermitteln der EU durch den Zweckverband Naturpark Hessischer Spessart mit Unterstützung des Verbandes SPESSARTregional und in Kooperation mit dem Referat für Tourismus und Marketing des Main-Kinzig-Kreises der neue

11 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 11 Premiumwanderweg Spessartbogen eingerichtet, der durch Bad Orb zum Aussichtspunkt Wartturm führt. Insbesondere von hier aus wären diese Flächen einsehbar. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen in Siedlungsgebieten und an Windkraftanlagen sind auch unterschiedliche Mindestabstände zu fordern. So ist nicht nachvollziehbar, dass bei besonders hohen Windkraftanlagen ein Abstand von 1000 m für die Wohnnutzung ausreichen soll, zumal nach der Begründung des Landesentwicklungsplanes das Land bereits selbst davon ausgeht, dass die Anlagenhöhe in Zukunft noch deutlich zunimmt. Bei zukünftig denkbaren über 300 m hohen Anlagen dürfte eine optisch bedrängende Wirkung oder schädliche Auswirkungen beim Schattenwurf oder beim Immissionsschutz auch bei einem Abstand von 1000 m in vielen Fällen gegeben sein. Daher ist zusätzlich die Anlagenhöhe als ergänzender Maßstab für eine Abstandsregelung erforderlich. Hierfür ist ein Abstand vom 10-fachen der Anlagenhöhe ein geeignetes Maß. Damit wären die vorgenannten Auswirkungen sicher auszuschließen. Es muss den Kommunen zudem möglich sein, für bestimmte Siedlungsflächen, die z.b. für den Fremdenverkehr und für Erholungsgebiete besonders wichtig sind, deutlich größere Abstände von hohen Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten festzulegen. Für Kurstädte wird ein Abstand von 2000 m gefordert, da es noch keine gesicherten Untersuchungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen gibt. Aus Sicht der Stadt Bad Orb sind auch Festlegungen der jeweiligen Forsteinrichtungen stärker zu beachten und bei den Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Wald dient als Erholungsraum, der neben den Heilquellen und medizinischen Einrichtungen die Funktion der Kurstadt grds. Sichert. Besonders die stadtnahen Waldungen werden deshalb in hohem Maße durch die Bevölkerung und Kurgäste frequentiert. Auch für Kurzzeitgäste aus dem Rhein-Main-Gebiet sind diese günstig erreichbar. Die Stadtwaldfläche hat deshalb zu 100 % eine nennenswerte Bedeutung für die Erholung und zwar überwiegend in wirtschaftsbestimmender Weise (70 %). Hier muss im Einzelfall ein größerer Abstand, je nach Bedeutung des Gebietes, notwendig sein. Die Planungshoheit diesbezüglich muss der Kommune vorbehalten sein. Siehe hierzu auch Antrag 5 Berücksichtigung kommunaler Planungen (Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Sinne des Gegenstromprinzips) und Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu Abständen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen (veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 22/2010 S. 1506).

12 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 12 Stellungnahmen zu den einzelnen Gebieten VRG 60 (Kleine Kuppe) Antrag auf Herausnahme des Gebietes aufgrund des angrenzenden Vogelschutzgebietes mit hoher artenschutzrechtlicher Bedeutung (siehe Antrag 2), der Umzingelung der Kurstadt Bad Orb durch die VRG 60, 61, 69, 304a und 304tlw.

13 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 13 VRG 61 (Bereich Große Kuppe) Antrag auf Herausnahme des Gebietes gemäß Darstellung FNP und aufgrund der Umzingelung der Kurstadt Bad Orb durch die VRG 60, 61, 69, 304a und 304tlw.

14 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 14 VRG 69 (Wintersberg) Antrag auf Herausnahme des Gebietes aufgrund des angrenzenden Vogelschutzgebietes mit hoher artenschutzrechtlicher Bedeutung (siehe Antrag 2), widersprüchliche Darstellung zum kommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan und der Umzingelung der Kurstadt Bad Orb durch die VRG 60, 61, 69, 304a und 304tlw.

15 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 15 VRG 304 (Horst) Antrag auf Zurücknahme der Darstellung (blauer Pfeil) und Ergänzung der Darstellung (roter Pfeil) gemäß Darstellungen FNP.

16 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 16 Antrag auf Herausnahme des Gebietes gemäß Darstellung FNP und aufgrund der einzuhaltenden Abstände zur Landesstraße L 2905, zum Naturschutzgebiet Hoher Berg und zum Vogelschutzgebiet VSG (Spessart bei Bad Orb), siehe Begründung Antrag 2 sowie der Umzingelung der Kurstadt Bad Orb durch die VRG 60, 61, 69, 304a und 304tlw.

17 zur Fortschreibung RPS 2010 Sachlicher Teilplan Erneuerbarer Energien Seite 17 Bearbeiter: Dipl.- Geograph Mathias Wolf (Stadtplaner AKH / SRL) Planungsbüro Holger Fischer Konrad-Adenauer-Straße Linden Tel / Anlagen: Übersicht Bad Orb im Sachlichen Teilplan Erneuerbarer Energien Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes Bad Orb, Vorentwurf

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