Task Force Donau-Hochwasser, Wehrbetriebsordnungen Ergebnisse

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1 Task Force Donau-Hochwasser, Wehrbetriebsordnungen Ergebnisse Im Rahmen der Task Force wurden die vorliegenden Gutachten zur Einhaltung der Wehrbetriebsordnungen der Donaukraftwerke sowie deren Optimierungsmöglichkeiten im Hinblick auf das Hochwasser vom Juni 2013 geprüft. Es fanden zwei Besprechungen mit folgenden Teilnehmern im Lebensministerium statt: 28. Oktober 2013: Mag. Katharina David (BMLFUW, Wasserrechtsbehörde) DI Peter Flicker (BMLFUW, Wasserrechtsbehörde) Mag. Christoph Cudlik (BMLFUW, Verwaltungspraktikant) Mag. Dr.Thomas Uebe (LReg OÖ, Verfassungsdienst) Dr. Peter Anderwald (LReg OÖ, Abt. Oberflächengewässer) DI Heinz-Peter Allmer (VHP) Dr. Reinhard Drechsler (VHP) 12. November 2013: Mag. Katharina David (BMLFUW, Wasserrechtsbehörde) DI Peter Flicker (BMLFUW, Wasserrechtsbehörde) Mag. Christoph Cudlik (BMLFUW, Verwaltungspraktikant) DI Norbert Wohlschlager (LReg OÖ, Abt. Oberflächengewässer) Dr. Peter Anderwald (LReg OÖ, Abt. Oberflächengewässer) DI Heinz-Peter Allmer (VHP) Dr. Reinhard Drechsler (VHP) Akkordierte Änderungen der Wehrbetriebsordnungen, die von VHP bzw. GKW im 1. Quartal 2014 beantragt werden und dann möglichst rasch umgesetzt werden: Toleranzen beim Stauziel bzw. Wendepegel Maximal zulässige Absenkgeschwindigkeit KW Jochenstein, Schleusenöffnungszeitpunkt Informationsfluss während des Hochwassers Die Frage des Sedimentmanagements betrifft folgende zwei Themenkreise, die auf Grund der Komplexität und Abstimmungsnotwendigkeit mit den anderen betroffenen Bundesländern ab sofort in einer Arbeitsgruppe weiterbehandelt werden: Spülungen während kleinerer HW, um Anlandungen aus dem Stauraum zu bringen Entfernung von angelandeten Sedimenten im Vorland nach einem HW Folgende Punkte können abschließend erst nach Vorliegen weiterer Untersuchungen behandelt werden: Hochwasserspitzendämpfung durch Vorabsenkung Auswirkungen der Sedimentanlandungen im Vorland auf den künftigen konsensgemäßen Hochwasserabwurf ins Vorland Hochwassersicherheit Bereich Linz-Voest

2 - 2 - Resumeeprotokoll A) Akkordierte, kleinere Anpassungen der Wehrbetriebsordnungen Toleranzen beim Stauziel bzw. Wendepegel Das Hochwasser Juni 2013 hat gezeigt, dass die dezidierte Festlegung von Toleranzen bei der Einhaltung der Wasserspiegel im Kraftwerks-OW bzw. am Wendepegel unterschiedliche Interpretationen der WBO im Nachhinein ersparen kann. Aus fachlicher / technischer Sicht sind geringe Abweichungen unvermeidlich und nicht nachteilig. Es wird daher aus fachlicher Sicht vorgeschlagen, generell eine Toleranz von Wendepegel und Oberwasserpegel beim Absenken von +/- 10 cm vorzusehen (bei gehaltenem Stauziel ist diese Toleranz bereits in den gültigen WBOs vorgesehen) und beim kurzfristigen Öffnen einer Schleuse und Kompensation durch teilweise Schließen der Wehrverschlüsse sind größere Toleranzen über kurze Zeiträume erforderlich. Maximal zulässige Absenkgeschwindigkeit Die maximal zulässige Absenkgeschwindigkeit entsprechend den Vorgaben in den Wehrbetriebsordnungen wurde allein aus grundbaulichen bzw. dammstatischen Überlegungen vorgesehen. Da nur größere Spiegelabsenkungen für die Standsicherheit der Ufer bzw. Uferbauwerke relevant sind, wird im Rahmen einer Adaption der Wehrbetriebsordnungen klargestellt, dass die maximal zulässige Absenkung auf einen größeren Zeitraum als 1 Stunde zu beziehen ist. Z.B. statt Vorgabe max. 30 cm/h besser max. 90 cm in 3 Stunden. Beim Kraftwerk Jochenstein weist eine Schleuse einen hohen Drempel auf, sodass bei Erreichen des kritischen Wasserspiegels am Wendepegel, wo ein Öffnen der Schleuse vorgesehen ist, noch gar kein Wasser über die Schleuse abgeführt werden kann, weil der Wasserspiegel im Wehr OW unter der Drempel-OK liegt. Dieser Umstand wird in der Wehrbetriebsordnung detaillierter ausgeführt werden und eine Öffnung der Schleuse ist vorzusehen wenn der Oberwasserspiegel nahe an die Drempel-OK herankommt und der Wendepegel erreicht oder überschritten ist. Informationsfluss während des Hochwassers Auch in den gültigen Wehrbetriebsordnungen ist vorgesehen, dass beabsichtigte, sachlich begründete Abweichungen von der gültigen Wehrbetriebsordnung den Landesdienststellen mitgeteilt werden. Bei der nächsten Adaptierung soll zur Klarstellung, dass dies alle Abweichungen betrifft, das Wort vorerwähnten gestrichen werden und die Anzahl der zu informierenden Dienststellen entsprechend dem Ersuchen von Oberösterreich ausgeweitet

3 - 3 - werden. Weiters ist die Informationspflicht bei Maßnahmen entsprechend Gefahr in Verzug auf die genannten Landesdienststellen zu erweitern. Ein diesbezüglicher Änderungsvorschlag für die Punkte 1-4 einheitlich für alle Donaukraftwerke soll von VHP (alle Donaukraftwerke außer KW Jochenstein) bzw. GKW (KW Jochenstein) zur Bewilligung vorgelegt werden. Geplante Vorlage: 1. Quartal B) Sedimentmanagement Es ist unbestritten, dass das regelmäßige Freibaggern der Stauräume von Feinsediment nur zum Zwecke, die Sedimentmenge bei Hochwasser mit Austrag ins Vorland zu reduzieren, nicht in Frage kommt, da kein geeigneter Platz zur Deponierung dieser großen Schlammmengen zur Verfügung steht, die ökologischen Nachteile (Trübung, Lärm, zusätzlicher Verkehr) gravierend sind und der Aufwand unverhältnismäßig wäre. Zudem würde infolge des größeren Querschnittes die insgesamt abgelagerte Feinsedimentmenge noch zusätzlich erhöht. Das Spülen zur Reduktion der Feinsedimentmenge in den Stauräumen wird vom wbt. ASV des BMLFUW kritisch gesehen; Einschränkungen durch Vorgaben der Schifffahrt, evtl. Nachteile bei Verlagerung von Feinsediment an ungünstige Stellen innerhalb der Staukette und hoher Aufwand (Energieverlust bei der erforderlichen Staulegung während des Spülens) im Vergleich zum erzielbaren Vorteil. Auf Wunsch von Oberösterreich wird diese Frage in einer noch einzuberufenden Arbeitsgruppe Teilnehmer: BMLFUW, OÖ, NÖ, Wien, VHP, Schifffahrtsbehörde, via donau weiter behandelt. Die Regelungen für die Behandlung des ins Vorland ausgetragenen Feinsediments nach dem Hochwasser sind in den Bewilligungsbescheiden der Donaukraftwerke nicht einheitlich. Aus Sicht der Behördenvertreter sollte eine Vereinheitlichung und Präzisierung angestrebt werden. Dabei sind neben den Fachfragen zahlreiche schwierige Rechtsfragen zu lösen: u.a. Einschränkung einer Verpflichtung zur Räumung bei Höherer Gewalt? Ab welcher Hochwasserjährlichkeit ist von Höherer Gewalt auszugehen? Sind Regelungen zu Gunsten von Anlagen, die erst nach den Kraftwerken errichtet wurden, zulässig? Aufteilung der Räumarbeit / Räumkosten bei bloß anteiligem stauraumbürtigen Sediment. Es wurde vereinbart auch diese Frage der o.a. Arbeitsgruppe zur weiteren Behandlung zuzuweisen. C) Hochwasserspitzendämpfung Durch im Vergleich zu den bestehenden Wehrbetriebsordnungen verstärktes Absenken des Wasserspiegels in den Stauräumen und Wiederaufstau knapp vor der Hochwasserspitze kann theoretisch eine Spitzenabminderung erfolgen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird von VHP und dem wbt. ASV des BMLFUW als gering eingeschätzt, wobei besonders

4 - 4 - relevant ist, dass die volle theoretische Wirkung nur dann erzielt wird, wenn die Größe und Form der Hochwasserwelle exakt vorhergesehen wird. Wird der Hochwasserscheitel im Vorhinein nicht exakt abgeschätzt, was vielfach wahrscheinlich ist, ist der praktisch erzielbare Vorteil deutlich geringer. Dies würde auch nach sich ziehen, dass die Kraftwerkssteuerung im Hochwasserfall teilweise wieder über Durchflusswerte zu erfolgen hätte. VHP weist besonders auf die praktischen Nachteile hin. Durchflusswerte sind während des Hochwassers und noch Monate danach als abgeleitete Werte mit beträchtlichen Unschärfen behaftet und somit strittig. Eine Wehrbetriebsordnung dieser Art würde zwangsläufig zu Kritik und Vorwürfen der nicht korrekten Umsetzung führen. Insbesondere würde der Zeitpunkt des Beginns der Wiederauffüllung der Stauräume mit Sicherheit zu langwierigen Diskussionen nach einem Hochwasserereignis führen. Die letzte Umstellung von einer durchflussgeregelten Wehrsteuerung auf eine wasserstandsgeregelte Steuerung wurde u.a. aus dem Grund der präziseren Umsetzung und besseren Kontrolle gewählt. Als erster Schritt wird Prof. Theobald (Kassel) unter Heranziehung von Dipl.-Ing. Reichel (Modellerstellung) die grundsätzliche Untersuchung durchführen. Über das Ergebnis wird OÖ berichten Zeithorizont März Erforderlichenfalls wird die Weiterverfolgung dieser Frage im Rahmen der o.a. Arbeitsgruppe stattfinden. D) Auswirkungen der Sedimentanlandungen im Vorland auf den künftigen konsensgemäßen Hochwasserabwurf ins Vorland OÖ möchte die Frage geprüft haben, ob Anlandungen im Vorland die konsensgemäße Durchflussaufteilung zwischen Strom und Vorland (mehr als geringfügig) verändern. Die Sedimentanlandungen im Vorland werden von VHP aufgenommen (dienen auch der Entschädigungsregelung landwirtschaftlicher Flächen) und dem BMLFUW übermittelt Zeithorizont Ende Falls Anlandungen im näheren Bereich der Überströmstrecken relevante hydraulische Auswirkungen haben können, wird vom BMLFUW ein Auftrag an VHP ergehen, diese Auswirkungen durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen. Erforderlichenfalls sind nachteilige Anlandungen zu entfernen. Diese dauerhaften Anlandungen sind gedanklich zu trennen von Zwischenlagerungen von aus Begleitgerinnen entnommen bzw. auf Wunsch von Grundeigentümern abgeschobenem Material, das zum endgültigen Abtransport im Vorland liegt. Wenn derartige Anlandungen dammartig quer zur Fließrichtung zusammengeschoben wurden, können auch bei relativ kleinem Volumen große hydraulische Auswirkungen auftreten. Es wäre deshalb dringend erforderlich, dass die Bewilligungen zur Sedimenteinbringung in die Donau Wasserrechtsverhandlung erfolgte bereits im Sommer 2013 erteilt werden. E) Hochwassersicherheit Bereich Linz-Voest

5 - 5 - Es ist noch detaillierter von OÖ zu erheben wie groß die Freiborde beim rezenten Hochwasser waren und es ist darüber dem BMLFUW zu berichten. Weiters ist Ende des Jahres geplant, dass Dipl.-Ing. Reichel seine Untersuchungen zur Abstimmung der Durchflüsse an der Donau beim rezenten HW-Ereignis und damit die Bestimmung der Jährlichkeit des Hochwassers in den einzelnen Donauabschnitten abschließt. Von VHP wurde berichtet, dass diese Dämme Teil des Kraftwerkes KW Abwinden-Asten waren und auf eine Hochwassersicherheit von HQ cm Freibord ausgelegt sind. In der Zusammenschau dieser 3 Punkte kann in der Folge vom BMLFUW beurteilt werden, ob der angestrebte Hochwasserschutz im Wesentlichen erreicht wurde. Die Dämme sind seit vielen Jahren kollaudiert und es wurde die projektsgemäße Höhe nachgewiesen. Ein HQ500- Schutz ist auch unter Berücksichtigung des hohen Gefährdungspotentials der Voest-Anlagen nicht als auffällig gering anzusehen. Eine Verbesserung des Hochwasserschutzes wäre vom Konsenswerber wasserrechtlich einzureichen. Eine Abänderung der Wehrbetriebsordnung Abwinden-Asten im Sinne einer stärkeren Absenkung des Oberwasserspiegels ist problematisch, da dadurch die Hochwassergefahr durch geringere Retention in den Unterliegerbereich verlagert wird und bei Extremhochwässern davon auszugehen ist, dass Spiegelabsenkungen im Wehr-OW kaum mehr Auswirkungen weit gerinneaufwärts im Bereich der Voest haben werden. F) Information der Landesdienststellen durch das BMLFUW im Hochwasserfall Vereinzelt kommt es vor, dass während des Hochwassers kurzfristig Abänderungen der Wehrbetriebsordnungen vom Konsensträger (VHP) bei der Anlagenbehörde (BMLFUW) beantragt werden. Beim Hochwasser Juni 2013 trat so ein Fall in Oberösterreich gar nicht auf, in Niederösterreich und Wien je einmal in untergeordneter Form. Die Oberste Wasserrechtsbehörde wird dem Ersuchen von OÖ nachkommen, im Hochwasserfall die von OÖ bekanntgegebenen Organisationseinheiten über ein geplantes oder bewilligtes Abgehen von der Wehrbetriebsordnung und daraus resultierende Auswirkungen zu informieren. Im Hochwasserfall stehen (so wie bisher) informierte Vertreter der Obersten Wasserrechtsbehörde und des Sachverständigendienstes jedenfalls innerhalb der Normalarbeitszeit, soweit erreichbar auch darüber hinaus, zur Bearbeitung aktueller Anfragen bereit; eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft während des gesamten Hochwassers kann aus Personalgründen nicht bereitgestellt werden. G) Baggerprojekt Stauraum Aschach VHP prüft noch, ob sich durch die Sedimentumlagerung im Zuge des HW2013 ein Anpassungsbedarf für das Baggerprojekt Stauraum Aschach ergibt. Bewilligt wurden herzustellende Sohllagen, ein vergrößertes oder verringertes Baggervolumen ist nicht als

6 - 6 - Projeksänderung einzustufen. Sollte aber durch Anlandungen oder Abträge eine andere herzustellende Sohllage erforderlich sein, bedarf dies einer abgeänderten Bewilligung. H) Überströmstrecke Marchland Die Kollaudierung erfolgte noch nicht. VHP wird Zeithorizont 1. Quartal 2014 Kollaudierungsunterlagen dem BMLFUW vorlegen.

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