Prof. Dr. Jochen Sigloch Dipl.-Kfm. Ingo Schmidt
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1 Prof. Dr. J. Sigloch - Lehrstuhl BWL II - Universität Bayreuth - D Bayreuth An den Deutschen Standardisierungsrat DRSC e.v. Charlottenstraße 59 Prof. Dr. Jochen Sigloch Dipl.-Kfm. Ingo Schmidt Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre II - Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung - Universität Bayreuth D Bayreuth Telefon: 0921 / Telefax: 0921 / jochen.sigloch@uni-bayreuth.de Bayreuth, Berlin Entwurf Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung (Rahmenkonzept) vom 16. Oktober 2002 Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erlauben wir uns, eine Stellungnahme zu Ihrem Entwurf Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung (Rahmenkonzept) vom 16. Oktober 2002 einzureichen. Unseres Erachtens erfordert eine konsistente Beantwortung der aufgeworfenen Einzelfragen zunächst die Festlegung grundsätzlicher Ausgangswertungen. Die Stellungnahme ist daher zweiteilig aufgebaut: In einem ersten Teil (I) werden die grundsätzlichen Ausgangspositionen festgelegt, und in einem zweiten Teil (II) erfolgt die Beantwortung ausgewählter Einzelfragen. I. Die Formulierung eines Rahmenkonzepts erfordert unseres Erachtens Grundsatzfestlegungen in nachfolgenden Punkten: (1) Rahmenkonzept: Orientierung an (internationalen) Vorbildern oder eigenständiger Weg? Das Rahmenkonzept des IASB Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements legt einführend fest, dass es sich hierbei nicht um einen internationalen Rechnungslegungsstandard handelt und dass es daher auch keinen internationalen Rechnungslegungsstandard außer Kraft setzen kann. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Rahmenkonzept und einem konkreten Rechnungslegungsstandard kommt letzterem eine Vorrangstellung zu (vgl. IASB, Framework, Tz. 2 und 3). Entgegen dieser Festlegung, die sich auch im vorgelegten Entwurf wiederfindet (vgl. Tz. 2 und 3), erscheint es aus unserer Sicht bedenkenswert, das Rahmenkonzept für die deutsche Rechnungslegung als Leitkonzept zu formulieren, an dem die einzelnen Standards zwingend auszurichten sind. Im Konfliktfalle wäre dem Rahmenkonzept Vorrang vor den Einzelstandards einzuräumen. Lieferanschrift (Pakete und Päckchen): Universität Bayreuth, Paketausgabe, D Bayreuth Besucheranschrift: Universität Bayreuth, Universitätsstraße 30, Gebäude RW, D Bayreuth
2 2 (2) Geltungsbereich: Alle Kaufleute oder Kapitalmarktgesellschaften? Eine Grundfrage des Rahmenkonzepts besteht darin, ob die grundsätzlichen Festlegungen für alle Kaufleute oder nur für besonders exponierte Kaufleute Geltung haben sollen (vgl. hierzu Tz. 5 und 6 des Entwurfs): Im ersteren Falle beanspruchen die Festlegungen Geltung für alle Unternehmen unabhängig von Rechtsform, Größe, Branchenzugehörigkeit und Kapitalmarktorientierung, wobei klassenabhängig Sonderregelungen hinzutreten würden. Im letzteren Fall orientiert sich die Grundsatzfestlegung an der Großen Kapitalmarktgesellschaft bestimmter Rechtsform (so die US-GAAP, vgl. Schildbach, Thomas, US-GAAP, 2. Aufl., München (2002), S. 18), wobei für mittlere und kleine Unternehmen oder abhängig von der Rechtsform Erleichterungen eingeräumt werden. Unseres Erachtens erscheint hier eine Grundsatzfestlegung für alle Kaufleute eindeutig vorziehenswürdig. Den Besonderheiten besonderer Unternehmen ist durch ergänzende oder erweiternde spezifische Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dabei muss allerdings gelten, dass Rechnungslegung in ihrem Kernbereich unteilbar ist. Dies bedeutet, dass die konkrete Ausgestaltung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung materiell den gleichen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisregeln folgt. Erweiterungen für besondere Unternehmen können demgegenüber in zusätzlichen Rechnungslegungskomponenten und Anhangangaben bestehen. (3) Adressaten der Rechnungslegung: Shareholder- oder Stakeholder-Ansatz? Rechnungslegung im Sinne finanzieller Rechenschaftslegung (Schneider, Dieter, Betriebswirtschaftslehre. Band 2: Rechnungswesen, 2. Aufl., München-Wien 1997, S. 7) ist eines der zentralen Regulierungsinstrumente für finanzielle Marktbeziehungen (Kapitalmarktregulierung) und hat eine Ordnungsfunktion für die Überlassung von Eigen- und Fremdkapital gleichermaßen. Vor diesem Hintergrund sind Adressaten der Rechnungslegung nicht nur die Eigentümer mit ihren Residualansprüchen, sondern abweichend von Tz. 8 des Entwurfs zugleich alle Unternehmensteilnehmer mit vertraglichen Festbetragsansprüchen. Es ist davon auszugehen, dass alle Unternehmensteilnehmer über das finanzielle Gleichgewicht der Unternehmung informiert werden wollen (vgl. IASB, Framework, Tz. 9; FASB, SFAC 1, Tz. 35). Darüber hinaus ist für Residualanspruchsberechtigte der nach Abzug der Kontrakteinkommen verbleibende Gewinn zu ermitteln. Letzteres gilt unabhängig davon, ob dieser Gewinnanspruch unmittelbar zu Auszahlungsansprüchen führen soll oder nicht. (4) Funktionen der Rechnungslegung: Dokumentations-, Informations- und Gewinnermittlungsfunktion oder (nur) Informationsfunktion? Allgemein hat die Rechnungslegung die Funktionen der zur Sicherung des Rechtsverkehrs notwendigen Dokumentation, der Information für die Unternehmensleitung selbst und der Information gegenüber Dritten sowie der Gewinnermittlung zu erfüllen. Demgegenüber wird im angelsächsischen Sprachraum für die handelsrechtliche Rechnungslegung eine Ausschließlichkeit der Informationsfunktion für externe Unternehmensteilnehmer betont (vgl. IASB, Framework, Tz. 12 ff.; FASB, SFAC 1, Tz. 34 ff.). Geht man davon aus, dass die genannten Funktionen unabweisbare Grundfunktionen darstellen, so muss eine Rechnungslegung über die reine Informationsfunktion ihrer Kapitalmarktteilnehmer hinaus auch die Grundlage für die Erfüllung der Dokumentations- und Gewinnermittlungsfunktion bereithalten (vgl. hierzu Tz. 9 des Entwurfs). Ob diese Multifunktionalität in einem
3 3 Rechenwerk erfüllt wird oder ob dem in ergänzenden Rechenwerken Rechnung getragen wird, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und kann vorerst offen bleiben. (5) Umfang der Rechnungslegung: Vollständige Vermögensrechnung oder Kassenrechnung? Die finanzielle Rechnungslegung einer Unternehmung kann als umfassende Reinvermögensrechnung oder als sehr begrenzte Cash-flow-Rechnung ausgestaltet werden. Als Endpunkt einer umfassenden Vermögensrechnung ist die Unternehmensbewertung zu sehen, als Endpunkt einer eingeschränkten Kassenrechnung gilt die reine Kassenrechnung. Die Unternehmenswertermittlung ist umfassend, weist aber den Nachteil mangelnder Objektivierung auf. Eine reine Kassenrechnung ist in höchstem Maße objektivierbar, indes von ihrem wirtschaftlichen Aussagegehalt höchst eingeschränkt. Die geltenden Bilanzkonzeptionen bewegen sich in diesem Spannungsfeld zwischen Unternehmenswertrechnung und Kassenrechnung. Derzeit angewandt sind auf Einzelwerten basierende Vermögensrechnungen. Kernprobleme bilden hierbei die Festlegung des Bilanzinhalts und dessen Bewertung. (6) Erfolgsermittlung: Vollständiger Erfolg oder verwendbarer Erfolg? Die Erfolgsermittlung steht vor der Grundsatzfrage, ob man den vollständigen Erfolg im Sinne eines realisierten und unrealisierten Erfolgs (sog. Comprehensive Income ) zu erfassen hat oder ob bereits auf der Ebene der Erfolgsermittlung unrealisierte Gewinne nicht zum Ausweis zu bringen sind. Vollständige Information erfordert, einen möglichst vollständigen Gewinn auszuweisen, über dessen Verwendung auf der zweiten Ebene zu entscheiden ist. Allerdings sollte Klarheit darüber bestehen, dass unrealisierte Gewinne oder zumindest unrealisierte Gewinnüberhänge gegen Auszahlungsansprüche zu sperren sind. Diese Ausschüttungssperren sind bereits unter Sicherheit erforderlich, will man unerwünschte Umverteilungswirkungen vermeiden. Unter Unsicherheit erweisen sich Ausschüttungssperren als unverzichtbar. II. Nach diesen grundsätzlichen Bemerkungen nehmen wir im Folgenden zu ausgewählten Einzelfragen Stellung. Wir bitten um Verständnis, dass die Ausführungen aus terminlichen Gründen nur sehr knapp ausfallen können. Zu Frage 2: Wir befürworten die Regelung, wonach die Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung auf den Jahres- und Konzernabschluss sowie entsprechende Lageberichte und Zwischenabschlüsse Anwendung finden. Da der Jahresabschluss die Basis für einen zu erstellenden Konzernabschluss darstellt, regen wir an, die Reihenfolge in Tz. 4 auf Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht zu ändern. Dies wäre auch konsistent mit der Formulierung in Tz. 14, in der es heißt: Der Abschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns zu vermitteln.
4 4 Zu Frage 6: Wir unterstützen die vorgeschlagene Regelung, unter äußerst seltenen Umständen im Sinne eines overriding principle vom Wortlaut einer gesetzlichen Vorschrift oder eines DRS abzuweichen. Dies entspricht auch den einschlägigen Normen im britischen Recht (vgl. sec. 226 (5) und sec. 227 (6) CA 1985 sowie ASB, Foreword to accounting standards (1993), Tz. 18) sowie in den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (vgl. IASC, IAS 1, Tz. 13). In einem solchen Fall sind unseres Erachtens jedoch zwingend die in Tz. 16 des Entwurfs geforderten Angaben zu machen. Zu Fragen 8 und 12: a) Am Abschlussstichtag lediglich realisierbare oder realisierungsnahe Gewinne sind nach dem geltenden Realisationsverständnis, das auf den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eines Gutes abstellt, zweifelsfrei noch nicht realisiert. Vor dem Hintergrund einer umfassenden Informationsermittlung sollten sie grundsätzlich Berücksichtigung in der Rechnungslegung finden (vgl. die obigen Ausführungen unter I. (6)). Ein Wahlrecht für den Normensetzer, wie es Tz. 77 des Entwurfs vorsieht, für unrealisierte Gewinne (Erträge) eine teilweise erfolgsneutrale, teilweise erfolgswirksame Erfassung zu ermöglichen, lehnen wir jedoch strikt ab. Unseres Erachtens sind unter Beibehaltung des geltenden Realisationsverständnisses unrealisierte Gewinne vielmehr zwingend in einer Neubewertungsrücklage und nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. b) Die Ableitung von Residualansprüchen nach Berücksichtigung der Festbetragsansprüche setzt eine Trennung in realisierte und unrealisierte Erfolge voraus. Die Vernachlässigung dieser Informationstrennung, wie sie international offenbar geplant ist, gefährdet unseres Erachtens den Zweck der Gewinnermittlung zur Bemessung von Ausschüttungen und anderen gewinnabhängigen Zahlungsansprüchen. Die weitergehende Frage, ob bei einer separaten Erfassung unrealisierter Gewinne und Verluste sowie realisierter Erfolge das Imparitätsprinzip dergestalt zu modifizieren ist, dass lediglich unrealisierte Verlustüberhänge als negativer Saldo aus unrealisierten Gewinnen und Verlusten bei der Ermittlung des Jahreserfolgs zu berücksichtigen sind (vgl. Sigloch, Jochen, Ein Valet dem Maßgeblichkeitsprinzip?, BFuP 5/2000, S. 175 f.), kann hier offenbleiben. Zu Fragen 9 und 10: Wir teilen den Vorschlag des DSR zur Definition von Vermögenswerten und Schulden. Begrüßenswert ist aus unserer Sicht insbesondere, dass sowohl materielle als auch immaterielle Güter vom Begriff des Vermögenswerts umfasst werden und dass ein entgeltlicher Erwerbsvorgang keine notwendige Bedingung darstellt (vgl. Tz. 67 des Entwurfs). Zu Frage 14: Eine konzeptionell geschlossene Rechnungslegung muss unseres Erachtens einem konsistenten Bewertungsverfahren folgen. Für die Ermittlung realisierter Erfolge ist die Bewertung zu (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Für den Ausweis unrealisierter Erfolge ist der beizulegende Zeitwert anzusetzen, soweit er mit hinreichender Zuverlässigkeit ermittelt werden kann (vgl. auch die Ausführungen zu I. (6)).
5 5 Zu Fragen 16 und 17: Der im Entwurf verfolgten Konzeption zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den unternehmensspezifischen Wert können wir nicht folgen. Zum einen sollte unseres Erachtens entsprechend der Regelung in IAS 36 eine außerplanmäßige Abschreibung nicht nur bei einer dauerhaften Wertminderung, sondern unabhängig von deren Dauerhaftigkeit erfolgen (vgl. IASC, IAS 36, Tz. 58). Gleichzeitig ist ein konsequentes Wertaufholungsgebot für den Wegfall der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung einzuführen (vgl. auch IASC, IAS 36, Tz. 99). Obergrenze sind dabei grundsätzlich die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wertaufstockungen (Neubewertungen) eines Vermögenswerts über die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus sind zwingend in einer Neubewertungsrücklage zu erfassen. Zum anderen sollte sich die Ermittlung eines niedrigeren beizulegenden Werts stets am Absatzmarkt orientieren. Der ökonomische Wert eines Vermögenswerts wird durch die erzielbaren künftigen Einzahlungen bestimmt. Entsprechend der besten Verwendungsalternative ist entweder der Sofort- Liquidationsertragswert ( Nettoveräußerungswert ) oder der Fortführungsertragswert ( Nutzungswert ) zugrunde zu legen (vgl. IASC, IAS 36, Tz. 5). Veränderte Wiederbeschaffungskosten eines Vermögenswerts sind für die Bestimmung des Zeitwerts unmittelbar ohne Belang. Nur mittelbar können veränderte Wiederbeschaffungskosten berücksichtigt werden, wenn sie zu veränderten absatzorientierten Zahlungserwartungen führen. Die heute übliche Abschreibung auf niedrigere Wiederbeschaffungswerte bei hinreichenden Absatzwerten führt lediglich zum Einkellern zukünftiger Gewinne als heutige Verluste mit der Folge einer verzerrten Darstellung der Vermögens- und Ertragslage. Wir wünschen dem Rahmenkonzept eine erfolgreiche Zukunft und bleiben mit verbindlichen Empfehlungen Prof. Dr. J. Sigloch I. Schmidt
Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!
12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstrasse 7 1070 Wien GZ. 10.030V/42-I.3/2004 Referent: Univ. Prof. Dr. Leopold Mayer
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